{"id":"bgbl1-2011-21-6","kind":"bgbl1","year":2011,"number":21,"date":"2011-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/21#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_21.pdf#page=66","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung","law_date":"2011-05-09T00:00:00Z","page":810,"pdf_page":66,"num_pages":3,"content":["810              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nErste Verordnung\nzur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung\nVom 9. Mai 2011\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5             seine Stellvertreter verhindert, bestimmt die zu-\nBuchstabe d, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 des             ständige Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember                   Durchführung der Prüfungen einen weiteren Stell-\n1993 (BGBI. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen          vertreter.\n§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 1               (4) Die Mitglieder werden jeweils für drei Jahre\nNummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli                   berufen. Wiederberufungen sind zulässig.\n2009 (BGBI. I S. 2497) und Absatz 3 durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) sowie               (5) Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Absatz 2\nAbsatz 5 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des               für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden,\nGesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert            nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver-             Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde\nkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit               wahr.\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                    (6) Der Vorsitzende kann Aufgaben auf den Prü-\nfungsleiter nach § 14 Absatz 2 übertragen.“\nArtikel 1\n2. § 4 wird aufgehoben.\nDie Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom\n7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025), die durch Artikel 5     3. § 6 wird wie folgt gefasst:\nder Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305) ge-                                     „§ 6\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                         Verschwiegenheit\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:\nDie Mitglieder des Prüfungsausschusses haben\n„§ 2                                über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Still-\nZusammensetzung und                          schweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der\nBerufung des Prüfungsausschusses                    Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.“\n(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem             4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nVorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern.                        „(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist\n(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt             vom Bewerber an die für die Eisenbahn, bei der er\nseine Mitglieder sowie aus deren Kreis den Vor-              zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist,\nsitzenden. Der Vorsitzende muss sein:                        zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Sind für\n1. Beamter des höheren technischen Verwaltungs-              verschiedene Unternehmensbereiche der Eisenbahn\ndienstes oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,        unterschiedliche Aufsichtsbehörden zuständig, so\ngenügt die Antragstellung bei einer der zuständigen\n2. Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungs-\nAufsichtsbehörden. Liegt kein Beschäftigungsver-\ndienstes mit der Befähigung zum Richteramt\nhältnis vor oder soll die Prüfung unabhängig von\noder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,\neinem solchen abgelegt werden, ist der Antrag bei\n3. Diplomjurist im höheren Dienst oder                       der für die Landeseisenbahnaufsicht zuständigen\n4. bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter.                      Behörde in dem Land zu stellen, in dem sich der\nHauptwohnsitz des Bewerbers befindet.“\nDie Mitglieder werden jeweils für ein oder mehrere\nPrüfungsfächer berufen. Sie müssen im jeweiligen          5. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nPrüfungsgebiet sachkundig und für die Mitwirkung                „(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\nim Prüfungswesen geeignet sein.                              setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungs-\n(3) Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt             termine und -orte fest und gibt diese mindestens\ndarüber hinaus einen ersten und weitere Stellvertre-         einen Monat vor Prüfungsbeginn den zur Prüfung\nter des Vorsitzenden. Der erste Stellvertreter vertritt      zugelassenen Bewerbern schriftlich bekannt. Dabei\nden Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Ein            unterrichtet er die Prüflinge auch über den Prü-\nweiterer Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden,           fungsablauf, über die jeweils zur Verfügung ste-\nwenn der erste Stellvertreter in der Vertretung ver-         hende Zeit sowie über die während der Prüfung zu-\nhindert ist. Sind sowohl der Vorsitzende als auch            gelassenen Arbeits- und Hilfsmittel. Diese Arbeits-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011                 811\nund Hilfsmittel sind von den Prüflingen zur Prüfung               (6) Die Prüfungskommission bewertet die\nmitzubringen.“                                                Prüfungsleistung in jedem Fachgebiet mit einer\nZwischennote (mündliche Fachzwischennote). Bei\n6. In § 12 Absatz 7 Nummer 5 wird das Wort „sowie“\nStimmengleichheit entscheidet der jeweilige Fach-\ndurch ein Komma ersetzt.\nprüfer.\n7. § 13 Absatz 3 und 4 werden durch folgende Ab-\nsätze 3 bis 5 ersetzt:                                                                  § 15\n„(3) Die Aufsichtsarbeiten sind unter einer                                    Nichtöffentlichkeit\nKennziffer zu fertigen, deren Zuordnung zu den\neinzelnen Prüflingen den Fachprüfern erst nach                    Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Es\nder endgültigen Bewertung aller Aufsichtsarbeiten             können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbe-\nmitgeteilt werden darf.                                       hörden, Mitglieder des Prüfungsausschusses, die\nnicht der Prüfungskommission angehören, sowie\n(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses                Personen, die sich auf eine Betriebsleiterprüfung\nbestimmt für jedes Prüfungsfach zwei Mitglieder               vorbereiten, als Zuhörer anwesend sein. An der\ndes Prüfungsausschusses als Fachprüfer, die die               Beratung und Festlegung der Bewertungen in den\nAufsichtsarbeiten durch die Vergabe von Leistungs-            mündlichen Prüfungsfächern dürfen nur die Mit-\npunkten eigenständig bewerten. Aus den Einzel-                glieder der Prüfungskommission sowie der Proto-\nbewertungen der Fachprüfer bildet der Vorsitzende             kollant teilnehmen. Das Prüfungsergebnis wird den\ndes Prüfungsausschusses den arithmetischen                    Prüflingen unter Ausschluss der Öffentlichkeit be-\nMittelwert der Leistungspunkte und daraus die Zwi-            kannt gegeben.“\nschennote (schriftliche Fachzwischennote).\n9. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „Vorsitzenden des\n(5) Sind alle Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“           Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführenden\noder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung           über ihre Person“ durch die Wörter „Aufsichtführen-\ndurch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses                den bei der schriftlichen Prüfung und des Prüfungs-\nals nicht bestanden zu erklären. Die Entscheidung             leiters bei der mündlichen Prüfung“ ersetzt.\nist dem Prüfling durch die zuständige Aufsichtsbe-\nhörde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustel-          10. In § 18 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die\nlen.“                                                         Prüfungskommission“ durch die Wörter „der Vor-\nsitzende des Prüfungsausschusses“ ersetzt.\n8. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:\n11. § 20 wird wie folgt geändert:\n„§ 14\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nMündliche Prüfung\n„(1) Der Prüfungsleiter stellt auf Grund der\n(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfun-                 Bewertungen der mündlichen und schriftlichen\ngen richtet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-                  Prüfung die Gesamtbewertung fest.“\nses so viele Prüfungskommissionen ein, wie er für\ndie Prüfungsorganisation als zweckmäßig erachtet.             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1\n(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\nund 2 ersetzt:\nbestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsaus-\nschusses die für jede Prüfungskommission erfor-                        „Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind\nderlichen Fachprüfer und aus diesen einen Prü-                         jeweils gesondert zu bewerten, wobei in\nfungsleiter, der in der Prüfungskommission den Vor-                    jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen\nsitz führt.                                                            Prüfungsleistungen aus der jeweiligen schrift-\nlichen und mündlichen Fachzwischennote\n(3) Der Prüfungskommission muss für jedes in\nder arithmetische Mittelwert zu bilden ist\nder mündlichen Prüfung zu prüfende Fachgebiet\n(Fachnote). Im Fach Recht und Betriebswirt-\nein Fachprüfer angehören, mindestens aber vier\nschaft ist die mündliche Fachzwischennote\nFachprüfer. Jeweils einer der Fachprüfer muss sein:\nzugleich die Fachnote.“\n1. Beamter des technischen Verwaltungsdienstes\nbb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Das\noder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,\nGesamtergebnis lautet bei einem Notenmit-\n2. Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungs-                        telwert“ durch die Wörter „Das Gesamter-\ndienstes mit der Befähigung zum Richteramt,                        gebnis wird durch das arithmetische Mittel\nvergleichbarer Tarifbeschäftigter oder ein Diplom-                 der Fachnoten gebildet und lautet bei einem\njurist im höheren Dienst oder                                      Notenmittelwert“ ersetzt.\n3. bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter.                       c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nEin nicht stimmberechtigter Protokollant unterstützt                 „(4) Die Entscheidung über das Ergebnis der\nden Prüfungsleiter bei der ordnungsgemäßen                         Prüfung teilt der Prüfungsleiter dem Prüfling un-\nDurchführung der Prüfung.                                          mittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mit.“\n(4) In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu        12. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „Vorsitzenden des\nsechs Prüflinge geprüft werden.                               Prüfungsausschusses“ durch das Wort „Prüfungs-\nleiter“ ersetzt.\n(5) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling\nin jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.                     13. § 25 wird aufgehoben.","812             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\n14. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 19 Absatz 1)\n1                    2                          3                                      4\nProzent-Anteil\nNote            Zwischennote                                                       Leistungen\nder Leistungspunkte\nsehr gut                     1,0                       100 bis 93,7 eine Leistung, die den Anforderungen in be-\n1,3            unter       93,7 bis 87,5 sonderem Maße entspricht\ngut                          1,7            unter       87,5 bis 83,4 eine Leistung, die den Anforderungen voll\n2,0            unter       83,4 bis 79,2 entspricht\n2,3            unter       79,2 bis 75,0\nbefriedigend                 2,7            unter       75,0 bis 70,9 eine Leistung, die im Allgemeinen den An-\n3,0            unter       70,9 bis 66,7 forderungen entspricht\n3,3            unter       66,7 bis 62,5\nausreichend                  3,7            unter       62,5 bis 56,6 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,\n4,0            unter       56,6 bis 50,0 aber im Ganzen den Anforderungen noch\nentspricht\nmangelhaft                   5,0            unter       50,0 bis 25,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht\nentspricht, jedoch erkennen lässt, dass die\nnotwendigen Grundkenntnisse vorhanden\nsind und die Mängel in absehbarer Zeit be-\nhoben werden könnten\nungenügend                   6,0            unter       25,0 bis 0      eine Leistung, die den Anforderungen nicht\nentspricht und bei der selbst die Grund-\nkenntnisse so lückenhaft sind, dass die\nMängel in absehbarer Zeit nicht behoben\nwerden könnten\nAndere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Mai 2011\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}