{"id":"bgbl1-2011-21-5","kind":"bgbl1","year":2011,"number":21,"date":"2011-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/21#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_21.pdf#page=56","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung","law_date":"2011-05-09T00:00:00Z","page":800,"pdf_page":56,"num_pages":10,"content":["800              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nVerordnung\nzur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung\nVom 9. Mai 2011\nAuf Grund des § 97 Absatz 6 und des § 127 Num-               a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nmer 1, 2 und 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-                      „(1) Bei der Vergabe von Lieferaufträgen müs-\nschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung                     sen Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 des\nvom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), von denen § 127               Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nNummer 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 23 des Ge-                   die Bestimmungen des zweiten Abschnitts der\nsetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) geändert                Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:                         (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom\nArtikel 1                                 29. Dezember 2009; BAnz. 2010 S. 755) anwen-\nÄnderung                                   den.\nder Vergabeverordnung                                (2) Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträ-\nDie Vergabeverordnung in der Fassung der Bekannt-               gen und bei Auslobungsverfahren, die zu Dienst-\nmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die                 leistungsaufträgen führen sollen, müssen Auf-\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2010            traggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 und 5 des\n(BGBl. I S. 724) geändert worden ist, wird wie folgt ge-           Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nändert:                                                            folgende Bestimmungen der VOL/A anwenden,\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                    soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist:\na) In Absatz 6 wird das Wort „Beschaffungssys-                  1. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach\ntems“ durch das Wort „Verfahrens“ ersetzt.                       Anlage 1 Teil A zum Gegenstand haben, die\nBestimmungen des zweiten Abschnitts der\nb) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                       VOL/A;\n„Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leis-              2. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach An-\ntung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben                  lage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die Be-\nfreiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen                 stimmungen des § 8 EG VOL/A, § 15 EG Ab-\ndie Werte der Teilaufträge zur Berechnung des                    satz 10 VOL/A und § 23 EG VOL/A sowie die\ngeschätzten Auftragswertes addiert werden.“                      Bestimmungen des ersten Abschnitts der\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                        VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011                     801\n3. bei Aufträgen, die sowohl Dienstleistungen                      der Auftraggeber diesen Spielraum entsprechend\nnach Anlage 1 Teil A als auch Dienstleistungen                 den lokalen Bedingungen am Einsatzort des\nnach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben,                     Fahrzeugs.\ndie in Nummer 1 genannten Bestimmungen,\n(10) Von der Anwendung des Absatzes 7 sind\nwenn der Wert der Dienstleistungen nach An-\nStraßenverkehrsfahrzeuge ausgenommen, die für\nlage 1 Teil A überwiegt; ansonsten müssen die\nden Einsatz im Rahmen des hoheitlichen Auftrags\nin Nummer 2 genannten Bestimmungen ange-\nder Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der\nwendet werden.“\nFeuerwehren und der Polizeien des Bundes und\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“                       der Länder konstruiert und gebaut sind (Einsatz-\ndurch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.                               fahrzeuge). Bei der Beschaffung von Einsatzfahr-\nc) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.                              zeugen werden die Anforderungen nach Absatz 7\nberücksichtigt, soweit es der Stand der Technik\nd) Die folgenden Absätze 7 bis 10 werden angefügt:\nzulässt und hierdurch die Einsatzfähigkeit der\n„(7)*) Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98                      Einsatzfahrzeuge zur Erfüllung des in Satz 1 ge-\nNummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbe-                          nannten hoheitlichen Auftrags nicht beeinträch-\nwerbsbeschränkungen müssen bei der Beschaf-                        tigt wird.“\nfung von Straßenverkehrsfahrzeugen Energiever-\nbrauch und Umweltauswirkungen berücksichti-                 3. § 5 wird wie folgt gefasst:\ngen. Zumindest müssen folgende Faktoren, je-                                             „§ 5\nweils bezogen auf die Lebensdauer des Straßen-\nVergabe freiberuflicher Leistungen\nverkehrsfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der An-\nlage 2, berücksichtigt werden:                                    (1) Bei der Vergabe von Aufträgen für Dienstleis-\n1. Energieverbrauch,                                           tungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit\nerbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen\n2. Kohlendioxid-Emissionen,                                    Tätigkeiten angeboten werden, sowie bei Auslo-\n3. Emissionen von Stickoxiden,                                 bungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungsauf-\n4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasser-                    trägen führen sollen, müssen Auftraggeber nach\nstoffen und                                                § 98 Nummer 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen\nWettbewerbsbeschränkungen folgende Bestimmun-\n5. partikelförmige Abgasbestandteile.\ngen der Vergabeordnung für freiberufliche Leistun-\n(8) Zur Berücksichtigung des Energiever-                    gen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung\nbrauchs und der Umweltauswirkungen nach Ab-                    vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 8. De-\nsatz 7 ist:                                                    zember 2009) anwenden:\n1. § 8 EG VOL/A mit der Maßgabe anzuwenden,                    1. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1\ndass der Auftraggeber in der Leistungsbe-                      Teil A zum Gegenstand haben, alle Bestimmun-\nschreibung oder in den technischen Spezifika-                  gen der VOF;\ntionen Vorgaben zu Energieverbrauch und Um-\nweltauswirkungen macht, oder                               2. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1\nTeil B zum Gegenstand haben, die Bestimmun-\n2. § 19 EG VOL/A mit der Maßgabe anzuwenden,\ngen des § 6 Absatz 2 bis 7 VOF und § 14 VOF;\ndass der Auftraggeber den Energieverbrauch\nund die Umweltauswirkungen von Straßenver-                 3. bei Aufträgen, die sowohl Dienstleistungen nach\nkehrsfahrzeugen als Kriterien bei der Entschei-                Anlage 1 Teil A als auch Dienstleistungen nach\ndung über den Zuschlag berücksichtigt.                         Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die in\nNummer 1 genannten Bestimmungen, wenn der\n(9) Sollen der Energieverbrauch und die Um-\nWert der Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A\nweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeu-\nüberwiegt; ansonsten müssen die in Nummer 2\ngen im Rahmen der Entscheidung über den Zu-\ngenannten Bestimmungen angewendet werden.\nschlag finanziell bewertet werden, ist die in An-\nlage 3 definierte Methode anzuwenden. Soweit                      (2) Absatz 1 gilt nicht für Dienstleistungen, deren\ndie Angaben in Anlage 2 dem Auftraggeber einen                 Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab\nSpielraum bei der Beurteilung des Energiegehal-                eindeutig und erschöpfend beschrieben werden\ntes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt                  kann.“\n*) § 4 Absatz 7 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung der Richt-\nlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter\nStraßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).","802             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\n4. Die folgenden Anlagen 1 bis 3 werden angefügt:\n„Anlage 1*)\nTeil A1)\nKategorie             Bezeichnung          CPC-Referenznummern2)               CPV-Referenznummern\n1     Instandhaltung und Reparatur     6112, 6122, 633, 886      Von 50100000-6 bis 50982000-5\n(außer 50310000-1 bis 50324200-4 und\n50116510-9, 50190000-3, 50229000-6,\n50243000-0) und von 51000000-9 bis\n51900000-1\n2     Landverkehr3), einschließlich  712 (außer 71235), 7512,    Von 60100000-9 bis 60183000-4\nGeldtransport und Kurier-                 87304            (außer 60121000 bis 60160000-7,\ndienste, ohne Postverkehr                                  60161000-4, 60220000-6) und von\n64120000-3 bis 64121200-2\n3     Fracht- und Personen-               73 (außer 7321)        Von 60410000-5 bis 60424120-3\nbeförderung im Flugverkehr,                                (außer 60411000-2, 60421000-5) und\nohne Postverkehr                                           60500000-3, von 60440000-4 bis\n60445000-9\n4     Postbeförderung im                    71235, 7321          60160000-7, 60161000-4, 60411000-2,\nLandverkehr4) sowie                                        60421000-5\nLuftpostbeförderung\n5     Fernmeldewesen                              752            Von 64200000-8 bis 64228200-2,\n72318000-7 und von 72700000-7 bis\n72720000-3\n6     Finanzielle Dienstleistungen:       ex 81, 812, 814        Von 66100000-1 bis 66720000-3\na) Versicherungsdienst-\nleistungen,\nb) Bankdienstleistungen und\nWertpapiergeschäfte5)\n7     Datenverarbeitung und                       84             Von 50310000-1 bis 50324200-4,\nverbundene Tätigkeiten                                     von 72000000-5 bis 72920000-5\n(außer 72318000-7 und von 72700000-7\nbis 72720000-3), 79342410-4\n8     Forschung und Entwicklung6)                 85             Von 73000000-2 bis 73436000-7\n(außer 73200000-4, 73210000-7,\n73220000-0)\n9     Buchführung, -haltung und                   862            Von 79210000-9 bis 792230000-3\n-prüfung\n10     Markt- und Meinungs-                        864            Von 79300000-7 bis 79330000-6 und\nforschung                                                  79342310-9, 79342311-6\n11     Unternehmensberatung7) und               865, 866          Von 73200000-4 bis 732200000-0,\nverbundene Tätigkeiten                                     von 79400000-8 bis 794212000-3\nund 793420000-3, 79342100-4,\n79342300-6, 79342320-2, 79342321-9,\n79910000-6, 79991000-7, 98362000-8\n12     Architektur, technische                     867            Von 71000000-8 bis 71900000-7\nBeratung und Planung,                                      (außer 71550000-8) und 79994000-8\nintegrierte technische\nLeistungen, Stadt- und\nLandschaftsplanung,\nzugehörige wissenschaftliche\nund technische Beratung,\ntechnische Versuche und\nAnalysen\n13     Werbung                                     871            Von 79341000-6 bis 793422200-5\n(außer 79342000-3 und 79342100-4)\n14     Gebäudereinigung und            874, 82201 bis 82206       Von 70300000-4 bis 70340000-6 und\nHausverwaltung                                             von 90900000-6 bis 90924000-0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011                                        803\nKategorie                  Bezeichnung                    CPC-Referenznummern2)                      CPV-Referenznummern\n15       Verlegen und Drucken                                 88442                 Von 79800000-2 bis 79824000-6, von\ngegen Vergütung oder auf                                                   79970000-6 bis 79980000-7\nvertraglicher Grundlage\n16       Abfall- und Abwasser-                                  94                  Von 90400000-1 bis 90743200-9\nbeseitigung, sanitäre und                                                  (außer 9071220-3), von 90910000-9\nähnliche Dienstleistungen                                                  bis 90920000-2 und 50190000-3,\n50229000-6, 50243000-0\nTeil B\nKategorie                  Bezeichnung                     CPC-Referenznummern                       CPV-Referenznummern\n17       Gaststätten und                                        64                  Von 55100000-1 bis 55524000-9 und\nBeherbergungsgewerbe                                                       von 98340000-8 bis 98341100-6\n18       Eisenbahnen                                            711                 60200000-0 bis 60220000-6\n19       Schifffahrt                                            72                  Von 60600000-4 bis 60553000-0 und\nvon 63727000-1 bis 63727200-3\n20       Neben- und Hilfstätigkeiten                            74                  Von 63000000-9 bis 63734000-3\ndes Verkehrs                                                               (außer 63711200-8, 63712700-0,\n63712710-3 und von 63727000-1 bis\n63727200-3) und 98361000-1\n21       Rechtsberatung                                         861                 Von 79100000-5 bis 79140000-7\n22       Arbeitsvermittlung und                                 872                 Von 79600000-0 bis 79635000-4\nArbeitskräftevermittlung8)                                                 (außer 79611000-0, 79632000-3,\n79633000-0) und von 98500000-8 bis\n98514000-9\n23       Auskunfts- und Schutzdienste,                 873 (außer 87304)            Von 79700000-1 bis 797230000-8\nohne Geldtransport\n24       Unterrichtswesen und                                   92                  Von 80100000-5 bis 806600000-8\nBerufsausbildung                                                           (außer 80533000-9, 80533100-0,\n80533200-1)\n25       Gesundheits-, Veterinär- und                           93                  79611000-0 und von 85000000-9 bis\nSozialwesen                                                                85323000-9 (außer 85321000-5 und\n85322000-2)\n26       Erholung, Kultur und Sport9)                           96                  Von 79995000-5 bis 79995200-7 und\nvon 92000000-1 bis 92700000-8\n(außer 92230000-2, 922231000-9,\n92232000-6)\n27       Sonstige Dienstleistungen\n*) Teil A entspricht Anhang VI, Teil B Anhang VII zur Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der\nVerordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)\nund der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des\nVokabulars (ABl. L 74 vom 15.3.2008, S. 1).\n1\n) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.\n2\n) CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.\n3\n) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.\n4\n) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.\n5\n) Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanz-\ninstrumenten und mit Zentralbankdiensten. Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung – ganz gleich, nach\nwelchen Finanzmodalitäten – von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffende Rechte\ndaran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit diesem gleichlaufend, ihm vorangehend oder im\nAnschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.\n6\n) Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die anderer Art sind als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich\nEigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch\nden Auftraggeber vergütet wird.\n7\n) Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.\n8\n) Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.\n9\n) Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und\nVerträgen über Sendezeit.","804              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nAnlage 2\nDaten zur Berechnung der über die Lebensdauer\nvon Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden externen Kosten\n(entspricht dem Anhang zur Richtlinie 2009/33/EG)\nTabelle 1\nEnergiegehalt von Kraftstoffen\nEnergiegehalt\nKraftstoff                                        in Megajoule (MJ)/Liter bzw.\nMegajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm3)\nDieselkraftstoff                                                                    36 MJ/Liter\nOttokraftstoff                                                                      32 MJ/Liter\nErdgas                                                                          33–38 MJ/Nm3\nFlüssiggas (LPG)                                                                    24 MJ/Liter\nEthanol                                                                             21 MJ/Liter\nBiodiesel                                                                           33 MJ/Liter\nEmulsionskraftstoff                                                                 32 MJ/Liter\nWasserstoff                                                                         11 MJ/Nm3\nTabelle 2\nEmissionskosten im Straßenverkehr\n(Preise von 2007)\nNichtmethan-                   Partikelförmige\nKohlendioxid (CO2)             Stickoxide (NOx)\nKohlenwasserstoffe              Abgasbestandteile\n0,03–0,04 €/kg                  0,0044 €/g                    0,001 €/g                      0,087 €/g\nTabelle 3\nGesamtkilometerleistung von Straßenverkehrsfahrzeugen\nFahrzeugklasse\nGesamtkilometerleistung\n(Kategorien M und N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG)\nPersonenkraftwagen (M1)                                                            200 000 km\nLeichte Nutzfahrzeuge (N1)                                                         250 000 km\nSchwere Nutzfahrzeuge (N2, N3)                                                   1 000 000 km\nBusse (M2, M3)                                                                     800 000 km","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011       805\nAnlage 3\nMethode zur Berechnung der über die Lebensdauer\nvon Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden Betriebskosten\n1. Für die Zwecke von § 4 Absatz 9 Satz 1 werden die über die Lebensdauer\neines Straßenverkehrsfahrzeugs durch dessen Betrieb verursachten Ener-\ngieverbrauchs- und Emissionskosten (Betriebskosten) nach der im Fol-\ngenden beschriebenen Methode finanziell bewertet und berechnet:\na) Die Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenver-\nkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden wie folgt\nberechnet:\naa) Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenverkehrsfahr-\nzeugs gemäß Nummer 2 wird in Energieverbrauch je Kilometer (Me-\ngajoule/Kilometer, MJ/km) gerechnet. Soweit der Kraftstoffver-\nbrauch in anderen Einheiten angegeben ist, wird er nach den Um-\nrechnungsfaktoren in Tabelle 1 der Anlage 2 in MJ/km umgerechnet.\nbb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finan-\nzieller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird\nnach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von Ottokraft-\nstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern bestimmt. Der jeweils güns-\ntigere Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu\nberücksichtigenden finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ).\ncc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb\neines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfal-\nlen, werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gege-\nbenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilome-\nterleistung), der Energieverbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß\nDoppelbuchstabe aa und die Kosten in Euro je Energieeinheit\n(€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb miteinander multipliziert.\nb) Zur Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen, die für den Betrieb\neines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen,\nwerden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenen-\nfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung),\ndie Kohlendioxid-Emissionen in Kilogramm je Kilometer (kg/km) gemäß\nNummer 2 und die Emissionskosten je Kilogramm (€/kg) gemäß Tabelle\n2 der Anlage 2 miteinander multipliziert.\nc) Zur Berechnung der in Tabelle 2 der Anlage 2 aufgeführten Kosten für\nSchadstoffemissionen, die für den Betrieb eines Straßenverkehrs-\nfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Kosten für\nEmissionen von Stickoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und\npartikelförmigen Abgasbestandteilen addiert. Zur Berechnung der über\ndie Lebensdauer anfallenden Kosten für jeden einzelnen Schadstoff\nwerden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenen-\nfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung),\ndie Emissionen in Gramm je Kilometer (g/km) gemäß Nummer 2 und die\njeweiligen Kosten je Gramm (€/g) miteinander multipliziert.\nd) Auftraggeber dürfen bei der Berechnung der Emissionskosten nach\nden Buchstaben b und c höhere Werte zugrunde legen als diejenigen,\ndie in Tabelle 2 der Anlage 2 angegeben sind, sofern die Werte in\nTabelle 2 der Anlage 2 um nicht mehr als das Doppelte überschritten\nwerden.\n2. Die Werte für den Kraftstoffverbrauch je Kilometer sowie für Kohlendioxid-\nEmissionen und Schadstoffemissionen je Kilometer basieren auf den ge-\nnormten gemeinschaftlichen Testverfahren der Gemeinschaftsvorschriften\nüber die Typgenehmigung. Für Straßenverkehrsfahrzeuge, für die keine\ngenormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, werden zur Ge-\nwährleistung der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote allgemein an-\nerkannte Testverfahren, die Ergebnisse von Prüfungen, die für den Auf-\ntraggeber durchgeführt wurden, oder die Angaben des Herstellers heran-\ngezogen.\n3. Die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs ist der Tabelle 3 der An-\nlage 2 zu entnehmen.“","806                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nArtikel 2                                     1. Energieverbrauch,\nÄnderung                                       2. Kohlendioxid-Emissionen,\nder Sektorenverordnung                                  3. Emissionen von Stickoxiden,\nDie Sektorenverordnung vom 23. September 2009                          4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasser-\n(BGBl. I S. 3110), die durch Artikel 2 der Verordnung                           stoffen und\nvom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                                    5. partikelförmige Abgasbestandteile.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                (6) Der Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung\nnach Absatz 5 zur Berücksichtigung des Energie-\na) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6                         verbrauchs und der Umweltauswirkungen, indem\nund 7 ersetzt:                                                     er\n„(6) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder                     1. Vorgaben zu Energieverbrauch und Umwelt-\neines dynamischen elektronischen Verfahrens                            auswirkungen in der Leistungsbeschreibung\nwird auf der Grundlage des geschätzten Gesamt-                         oder in den technischen Spezifikationen macht\nwertes aller Einzelaufträge berechnet, die wäh-                        oder\nrend der gesamten Laufzeit einer Rahmenverein-\nbarung oder eines dynamischen elektronischen                       2. den Energieverbrauch und die Umweltauswir-\nVerfahrens geplant sind.                                               kungen von Straßenverkehrsfahrzeugen als\nKriterien bei der Entscheidung über den Zu-\n(7) Besteht das beabsichtigte Beschaffungs-                         schlag nach § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 berück-\nvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils                           sichtigt.“\nein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist bei\nder Schätzung des Auftragswertes der Gesamt-                    b) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die Ab-\nwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder                   sätze 7 bis 11.\nüberschreitet der Gesamtwert den in § 1 Absatz 2             3. In § 12 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter\ngenannten Schwellenwert, gilt diese Verordnung                  „Liefer-, Bau- und“ gestrichen.\nfür die Vergabe jedes Loses. Satz 2 gilt nicht,              4. In § 19 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Eingang\nwenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter                 der“ die Wörter „Teilnahmeanträge oder“ eingefügt.\nWert bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen\nunter 80 000 Euro und bei Bauaufträgen unter                 5. Dem § 29 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte                  „Der Auftraggeber kann den Energieverbrauch und\ndieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller                   die Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahr-\nLose nicht übersteigt.“                                         zeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den\nb) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden die Ab-                    Zuschlag berücksichtigen, um die aus § 7 Absatz 5\nsätze 8 bis 10.                                                 folgende Verpflichtung zu erfüllen. Sollen der Ener-\ngieverbrauch und die Umweltauswirkungen von\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                          Straßenverkehrsfahrzeugen finanziell bewertet wer-\na) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5                     den, ist die in Anhang 5 definierte Methode anzu-\nund 6 eingefügt:                                                wenden. Soweit die Angaben in Anhang 4 dem Auf-\n„(5)*) Auftraggeber müssen bei der Beschaf-                  traggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des\nfung von Straßenverkehrsfahrzeugen Energiever-                  Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräu-\nbrauch und Umweltauswirkungen berücksichti-                     men, nutzt der Auftraggeber diesen Spielraum ent-\ngen. Zumindest müssen folgende Faktoren, je-                    sprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort\nweils bezogen auf die Lebensdauer des Straßen-                  des Fahrzeugs.“\nverkehrsfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 des An-             6. In § 33 Absatz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die\nhangs 4, berücksichtigt werden:                                 Angabe „Satz 4“ ersetzt.\n*) § 7 Absatz 5 der Sektorenverordnung dient der Umsetzung der Richt-\nlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter\nStraßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011                    807\n7. Die folgenden Anhänge 4 und 5 werden angefügt:\n„Anhang 4\nDaten zur Berechnung der über die Lebensdauer\nvon Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden externen Kosten\n(entspricht dem Anhang zur Richtlinie 2009/33/EG)\nTabelle 1\nEnergiegehalt von Kraftstoffen\nEnergiegehalt\nKraftstoff                                        in Megajoule (MJ)/Liter bzw.\nMegajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm3)\nDieselkraftstoff                                                                    36 MJ/Liter\nOttokraftstoff                                                                      32 MJ/Liter\nErdgas                                                                          33–38 MJ/Nm3\nFlüssiggas (LPG)                                                                    24 MJ/Liter\nEthanol                                                                             21 MJ/Liter\nBiodiesel                                                                           33 MJ/Liter\nEmulsionskraftstoff                                                                 32 MJ/Liter\nWasserstoff                                                                         11 MJ/Nm3\nTabelle 2\nEmissionskosten im Straßenverkehr\n(Preise von 2007)\nNichtmethan-                   Partikelförmige\nKohlendioxid (CO2)             Stickoxide (NOx)\nKohlenwasserstoffe              Abgasbestandteile\n0,03–0,04 €/kg                  0,0044 €/g                    0,001 €/g                      0,087 €/g\nTabelle 3\nGesamtkilometerleistung von Straßenverkehrsfahrzeugen\nFahrzeugklasse\nGesamtkilometerleistung\n(Kategorien M und N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG)\nPersonenkraftwagen (M1)                                                            200 000 km\nLeichte Nutzfahrzeuge (N1)                                                         250 000 km\nSchwere Nutzfahrzeuge (N2, N3)                                                   1 000 000 km\nBusse (M2, M3)                                                                     800 000 km","808        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nAnhang 5\nMethode zur Berechnung der über die Lebensdauer\nvon Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden Betriebskosten\n1. Für die Zwecke von § 29 Absatz 2 werden die über die Lebensdauer eines\nStraßenverkehrsfahrzeugs durch dessen Betrieb verursachten Energiever-\nbrauchs- und Emissionskosten (Betriebskosten) nach der im Folgenden\nbeschriebenen Methode finanziell bewertet und berechnet:\na) Die Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenver-\nkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden wie folgt\nberechnet:\naa) Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenfahrzeugs ge-\nmäß Nummer 2 wird in Energieverbrauch je Kilometer (Megajoule/\nKilometer, MJ/km) gerechnet. Soweit der Kraftstoffverbrauch in an-\nderen Einheiten angegeben ist, wird er nach den Umrechnungsfak-\ntoren in Tabelle 1 des Anhangs 4 in MJ/km umgerechnet.\nbb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finan-\nzieller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird\nnach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von Ottokraft-\nstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern bestimmt. Der jeweils güns-\ntigere Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berück-\nsichtigenden finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ).\ncc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb\neines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfal-\nlen, werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gege-\nbenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilome-\nterleistung), der Energieverbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß\nDoppelbuchstabe aa und die Kosten in Euro je Energieeinheit\n(€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb miteinander multipliziert.\nb) Zur Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen, die für den Betrieb\neines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen,\nwerden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenen-\nfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung),\ndie Kohlendioxid-Emissionen in Kilogramm je Kilometer (kg/km) gemäß\nNummer 2 und die Emissionskosten je Kilogramm (€/kg) gemäß Tabelle\n2 des Anhangs 4 miteinander multipliziert.\nc) Zur Berechnung der in Tabelle 2 des Anhangs 4 aufgeführten Kosten\nfür Schadstoffemissionen, die für den Betrieb eines Straßenverkehrs-\nfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Kosten für\nEmissionen von Stickoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und\npartikelförmigen Abgasbestandteilen addiert. Zur Berechnung der über\ndie Lebensdauer anfallenden Kosten für jeden einzelnen Schadstoff\nwerden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenen-\nfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung),\ndie Emissionen in Gramm je Kilometer (g/km) gemäß Nummer 2 und die\njeweiligen Kosten je Gramm (€/g) miteinander multipliziert.\nd) Auftraggeber dürfen bei der Berechnung der Emissionskosten nach\nden Buchstaben b und c höhere Werte zugrunde legen als diejenigen,\ndie in Tabelle 2 des Anhangs 4 angegeben sind, sofern die Werte in\nTabelle 2 des Anhangs 4 um nicht mehr als das Doppelte überschritten\nwerden.\n2. Die Werte für den Kraftstoffverbrauch je Kilometer sowie für Kohlendioxid-\nEmissionen und Schadstoffemissionen je Kilometer basieren auf den ge-\nnormten gemeinschaftlichen Testverfahren der Gemeinschaftsvorschriften\nüber die Typgenehmigung. Für Straßenverkehrsfahrzeuge, für die keine\ngenormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, werden zur Ge-\nwährleistung der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote allgemein an-\nerkannte Testverfahren, die Ergebnisse von Prüfungen, die für den Auf-\ntraggeber durchgeführt wurden, oder die Angaben des Herstellers heran-\ngezogen.\n3. Die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs ist der Tabelle 3 des An-\nhangs 4 zu entnehmen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 809\nArtikel 3\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut\nder Vergabeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Mai 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nRainer Brüderle"]}