{"id":"bgbl1-2011-21-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":21,"date":"2011-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/21#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_21.pdf#page=50","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung","law_date":"2011-05-09T00:00:00Z","page":794,"pdf_page":50,"num_pages":6,"content":["794             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nErste Verordnung\nzur Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung\nVom 9. Mai 2011\nAuf Grund des § 115 Absatz 2 des Versicherungs-             des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie\naufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 20 Num-           eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes\nmer 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I              gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien und\nS. 1768) geändert worden ist, verordnet die Bundes-            Investitionsbedingungen.\nregierung:\n(3) Die Pensionsfonds haben sicherzustellen,\ndass sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche\nArtikel 1                              und rechtliche Bedingungen, insbesondere Verände-\nDie Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom              rungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten, auf\n21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185), die durch Arti-           Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen\nkel 14 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373)         Ausmaßes oder auf sonstige ungewöhnliche Markt-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  situationen angemessen reagieren können. Bei der\nAnlage des gebundenen Vermögens in einem Staat,\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nder nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums\n„§ 1                               (EWR) oder Vollmitgliedstaat der Organisation für\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\nAnlagegrundsätze und Anlagemanagement\n(OECD) ist, sind auch die mit der Anlage verbunde-\n(1) Für die Anlage des gebundenen Vermögens              nen Rechtsrisiken umfassend und besonders sorg-\neines Pensionsfonds gelten die nachfolgenden                fältig zu prüfen.\nbesonderen Vorschriften. Die Bestimmungen des\n(4) Die Einzelheiten zu den Absätzen 2 und 3 ein-\n§ 115 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsauf-\nschließlich näherer Vorgaben zu den besonderen\nsichtsgesetzes bleiben unberührt.\nVorschriften dieser Verordnung und die Darlegungs-\n(2) Die Anlage des gebundenen Vermögens hat              und Anzeigepflichten der Pensionsfonds bestimmt\nmit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu er-          die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben.\nfolgen. Die Einhaltung der allgemeinen Anlagegrund-\n(5) Anlagen in Versicherungsverträgen mit einem\nsätze des § 115 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Versiche-\nLebensversicherungsunternehmen nach § 2 Absatz 1\nrungsaufsichtsgesetzes und der nachfolgenden be-\nNummer 5 gelten als angemessen gemischt und ge-\nsonderen Vorschriften sind durch ein qualifiziertes\nstreut, wenn die Anlagen des Versicherungsunter-\nAnlagemanagement, geeignete interne Kapitalan-\nnehmens in sich ausreichend gemischt und gestreut\nlagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine strate-\nsind.\ngische und taktische Anlagepolitik sowie weitere\norganisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Hier-              (6) Die Quoten der §§ 3 und 4 beziehen sich je-\nzu gehören insbesondere die Beobachtung aller               weils auf die handelsrechtlich gebotene Bewertung\nRisiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und           von Vermögensgegenständen (§ 341 Absatz 4,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011                795\n§§ 341b, 341c und 341d des Handelsgesetzbu-                                   stabe b, ein öffentlich-rechtliches\nches).“                                                                       Kreditinstitut im Sinne der Num-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                  mer 18 Buchstabe c oder eine\nmultilaterale Entwicklungsbank im\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          Sinne der Nummer 18 Buchstabe d\naa)  In Nummer 1 werden nach den Wörtern                                   die volle Gewährleistung übernom-\n„Staat des Europäischen Wirtschaftsraums                              men oder ein Versicherungsunter-\n(EWR)“ die Wörter „oder einem Vollmitglied-                           nehmen im Sinne des Artikels 6\nstaat der OECD“ eingefügt und die Angabe                              der Richtlinie 73/239/EWG des\n„§ 14 Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 14“                            Rates vom 24. Juli 1973 zur Koor-\nersetzt.                                                              dinierung der Rechts- und Verwal-\nbb)  Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                      tungsvorschriften betreffend die\nAufnahme und Ausübung der Tä-\n„2. Forderungen,                                                      tigkeit der Direktversicherung (mit\na) die ausreichend durch Geldzahlung                              Ausnahme der Lebensversiche-\ngesichert oder für die Guthaben oder                           rung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973,\nWertpapiere entsprechend § 54 Ab-                              S. 3), die zuletzt durch die Richt-\nsatz 1 bis 3 des Investmentgesetzes                            linie 2005/68/EG (ABl. L 363 vom\noder gleichwertigen Vorschriften ei-                           20.12.2006, S. 238) geändert wor-\nnes anderen Staates des EWR oder                               den ist, oder des Artikels 4 der\neines Vollmitgliedstaates der OECD                             Richtlinie 2002/83/EG des Euro-\nverpfändet oder zur Sicherung über-                            päischen Parlaments und des Ra-\ntragen sind (Wertpapierdarlehen);                              tes vom 5. November 2002 über\nb) für die Schuldverschreibungen nach                             Lebensversicherungen (ABl. L 345\nNummer 6 oder 7 verpfändet oder                                vom 19.12.2002, S. 1), die zuletzt\nzur Sicherung übertragen sind;“.                               durch die Richtlinie 2008/19/EG\n(ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 44)\ncc)  Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                     geändert worden ist, oder ein\naaa) In Buchstabe b werden nach den Wör-                              Rückversicherungsunternehmen im\ntern „des EWR“ die Wörter „oder einen                           Sinne des Artikels 3 der Richtlinie\nVollmitgliedstaat der OECD“ eingefügt                           2005/68/EG des Europäischen\nund die Wörter „nach Artikel 44 der                             Parlaments und des Rates vom\nRichtlinie 2000/12/EG des Europä-                               16. November 2005 über die\nischen Parlaments und des Rates                                 Rückversicherung und zur Ände-\nvom 20. März 2000 über die Auf-                                 rung der Richtlinien 73/239/EWG,\nnahme und Ausübung der Tätigkeit                                92/49/EWG des Rates sowie\nder Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126                          der Richtlinien 98/78/EG und\nS. 1)“ werden durch die Wörter „nach                            2002/83/EG (ABl. L 323 vom\nArtikel 86 Absatz 2 Buchstabe a der                             9.12.2005, S. 1), die zuletzt durch\nRichtlinie 2006/48/EG des Euro-                                 die Richtlinie 2008/37/EG (ABl.\npäischen Parlaments und des Rates                               L 81 vom 20.3.2008, S. 71) geän-\nvom 14. Juni 2006 über die Auf-                                 dert worden ist, das Ausfallrisiko\nnahme und Ausübung der Tätigkeit                                versichert hat;“.\nder Kreditinstitute (ABl. L 177 vom\ndd)  Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n30.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die\nRichtlinie 2010/16/EU (ABl. L 60 vom                  „4. Darlehen an Unternehmen\n10.3.2010, S. 15) geändert worden                         a) mit Sitz in einem Staat des EWR oder\nist,“ ersetzt.                                               einem Vollmitgliedstaat der OECD mit\nbbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                           Ausnahme von Kreditinstituten, so-\n„c) an sonstige Regionalregierungen                          fern aufgrund der bisherigen und der\nund örtliche Gebietskörperschaften                      zu erwartenden künftigen Entwick-\neines anderen Staates des EWR                           lung der Ertrags- und Vermögenslage\noder eines Vollmitgliedstaates der                      des Unternehmens die vertraglich\nOECD, die nach Artikel 86 Absatz 3                      vereinbarte Verzinsung und Rückzah-\nBuchstabe a der unter Buchsta-                          lung gewährleistet erscheinen und die\nbe b genannten Richtlinie wie For-                      Darlehen ausreichend\nderungen an Zentralstaaten mit                          aa) durch erstrangige Grundpfand-\neinem Risikogewicht von 20 vom                               rechte,\nHundert behandelt werden,“.\nbb) durch verpfändete oder zur Si-\nccc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:                                cherung übertragene Forderun-\n„e) für deren Verzinsung und Rück-                                gen, an einer Börse zum Handel\nzahlung eine der unter den Buch-                             oder an einem anderen organi-\nstaben a, b oder d genannten Stel-                           sierten Markt nach § 2 Absatz 5\nlen, ein geeignetes Kreditinstitut                           des Wertpapierhandelsgesetzes\nim Sinne der Nummer 18 Buch-                                 zugelassene oder in diesen ein-","796          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nbezogene Wertpapiere (organi-                       tels derer Kreditrisiken eines Dritten\nsierter Markt) oder                                 übertragen werden,\ncc) in vergleichbarer Weise gesichert                    a) gegen Unternehmen mit Sitz in ei-\nsind; eine Verpflichtungserklärung                     nem Staat des EWR oder einem\ndes Darlehensnehmers gegen-                            Vollmitgliedstaat der OECD oder\nüber dem Pensionsfonds (Nega-\nb) die an einer Börse zum Handel oder\ntiverklärung) kann eine Sicherung\nan einem anderen organisierten\ndes Darlehens nur ersetzen, wenn\nMarkt zugelassen oder in diesen\nund solange der Darlehensneh-\neinbezogen oder an einer Börse in\nmer bereits aufgrund seines Sta-\neinem Staat außerhalb des EWR\ntus die Gewähr für die Verzinsung\nzum Handel oder dort an einem\nund Rückzahlung des Darlehens\nanderen organisierten Markt zuge-\nbietet;\nlassen oder in diesen einbezogen\nb) im Sinne der Nummer 14 Buch-                                 sind;“.\nstabe a, an denen der Pensionsfonds\nii)  In Nummer 11 werden nach den Wörtern\nals Gesellschafter beteiligt ist (Gesell-\n„des EWR“ die Wörter „oder eines Vollmit-\nschafter-Darlehen), wenn die Darle-\ngliedstaates der OECD“ eingefügt.\nhen die Erfordernisse von § 69 Ab-\nsatz 1 Satz 1 und 2 des Investment-            jj)  Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes erfüllen;“.                                „12. Aktien, die an einer Börse zum Handel\nee) In Nummer 6 werden nach den Wörtern                              oder an einem anderen organisierten\n„des EWR“ die Wörter „oder einem Vollmit-                        Markt zugelassen oder in diesen einbe-\ngliedstaat der OECD“ eingefügt und das                           zogen oder an einer Börse in einem\nWort „ergebenen“ wird durch das Wort „er-                        Staat außerhalbdes EWR zum Handel\ngebenden“ ersetzt.                                               oder dort an einem anderen organisier-\nff) Nummer 7 wird wie folgt geändert:                                ten Markt zugelassen oder in diesen\neinbezogen sind;“.\naaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nkk)  In Nummer 13 werden nach den Wörtern\n„a) die an einer Börse zum Handel                    „das Unternehmen“ die Wörter „über ein\noder an einem anderen organisier-                Geschäftsmodell verfügt und unternehme-\nten Markt zugelassen oder in die-                rische Risiken eingeht und“ eingefügt. In\nsen einbezogen sind oder“.                       Buchstabe a werden nach den Wörtern „des\nbbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                    EWR“ die Wörter „oder einem Vollmitglied-\nstaat der OECD“ eingefügt.\n„c) die an einer Börse in einem Staat\naußerhalb des EWR zum Handel                ll)  Nummer 14 wird wie folgt gefasst:\noder dort an einem anderen orga-                 „14. Immobilien in Form von\nnisierten Markt zugelassen oder in\ndiesen einbezogen sind;“.                             a) bebauten, in Bebauung befindlichen\noder zur alsbaldigen Bebauung be-\ngg) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nstimmten, in einem Staat des EWR\n„9. Forderungen aus nachrangigen Verbind-                           oder einem Vollmitgliedstaat der\nlichkeiten gegen Unternehmen oder aus                           OECD belegenen Grundstücken,\nGenussrechten an Unternehmen, die                               dort belegenen grundstücksglei-\na) ihren Sitz in einem Staat des EWR                            chen Rechten sowie Anteilen an\noder einem Vollmitgliedstaat der                            einem Unternehmen, dessen allei-\nOECD haben oder                                             niger Zweck der Erwerb, die Bebau-\nung und Verwaltung von in einem\nb) an einer Börse zum Handel oder an                            solchen Staat belegenen Grund-\neinem anderen organisierten Markt                           stücken oder grundstücksgleichen\nzugelassen oder in diesen einbezo-                          Rechten ist. Der Pensionsfonds hat\ngen oder an einer Börse in einem                            die Angemessenheit des Kaufprei-\nStaat außerhalb des EWR zum Han-                            ses auf der Grundlage des Gutach-\ndel oder dort an einem anderen orga-                        tens eines vereidigten Sachverstän-\nnisierten Markt zugelassen oder in                          digen oder in vergleichbarer Weise\ndiesen einbezogen sind;“.                                   zu prüfen,\nhh) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                                b) Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft\n„10. Asset Backed Securities (strukturierte                         oder Anteilen an einer vergleich-\nFinanzinstrumente, die mit Forde-                             baren Kapitalgesellschaft mit Sitz in\nrungsrechten besichert sind) und                              einem Staat des EWR oder einem\nCredit Linked Notes (mit Kreditrisiken                        Vollmitgliedstaat der OECD, die die\nverknüpfte Finanzinstrumente) sowie                           Voraussetzungen des REIT-Geset-\nandere Anlagen nach § 2 Absatz 1,                             zes oder die vergleichbaren Vor-\nderen Ertrag oder Rückzahlung an                              schriften des anderen Staates er-\nKreditrisiken gebunden sind oder mit-                         füllen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011               797\nc) Aktien und Anteilen an geschlosse-                  ddd) In Buchstabe c wird der Punkt durch\nnen Fonds, sofern diese von einer                       ein Komma ersetzt.\nInvestmentgesellschaft mit Sitz in\neee) Folgender Buchstabe d wird angefügt:\neinem Staat des EWR ausgegeben\nwerden und die zum Schutz der An-                       „d) multilateralen   Entwicklungsban-\nleger einer öffentlichen Aufsicht un-                       ken, die nach Artikel 86 Absatz 2\nterliegen, der Fonds sein Vermögen                          Buchstabe b der unter Buchsta-\nin Anteilen an Immobilien-Unterneh-                         be b genannten Richtlinie ein Risi-\nmen im Sinne des Buchstaben a                               kogewicht von 0 vom Hundert er-\noder in offenen oder geschlossenen                          halten.“\nImmobilien-Zielfonds anlegt, die die\nAnforderungen der Nummern 15             b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „erfüllen“ das\nbis 17 erfüllen, das Vermögen des           Wort „(Öffnungsklausel)“ eingefügt.\nFonds auf durchgerechneter Grund-        c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Die Auf-\nlage mindestens zu 80 vom Hundert           sichtsbehörde kann“ die Wörter „auch Anlagen in\naus Grundstücken und grund-                 Vermögenswerten, die in den vorangehenden Ab-\nstücksgleichen Rechten und bis zu           sätzen nicht genannt sind oder deren Voraus-\n20 vom Hundert aus Anlagen im               setzungen nicht erfüllen, sowie“ eingefügt. Die\nSinne des § 80 des Investment-              Wörter „Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie\ngesetzes besteht und die Aktien             Lebensversicherung“ werden durch die Wörter\nbeziehungsweise Anteile an dem              „Artikel 23 oder 24 der Richtlinie 2002/83/EG\nFonds frei übertragbar sind;“.              und Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG des Eu-\nmm) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:                     ropäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni\n2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsich-\n„15. Anteilen an inländischen Sonderver-              tigung von Einrichtungen der betrieblichen Alters-\nmögen im Sinne des § 2 Absatz 2                 versorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 18), die\noder 3 des Investmentgesetzes mit               zuletzt durch die Richtlinie 2009/138/EG (ABl.\nAusnahme von Altersvorsorge-Sonder-             L 335 vom 17.12.2009, S.1) geändert worden ist,“\nvermögen nach den §§ 87 bis 90 des              ersetzt.\nInvestmentgesetzes;“.\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nnn) Nach Nummer 15 werden folgende Num-\nmern 16 und 17 eingefügt:                                „(4) Ausgeschlossen sind direkte und indirekte\nAnlagen\n„16. Anlageaktien einer inländischen Invest-\nmentaktiengesellschaft;                         1. in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkre-\nditen, beweglichen Sachen oder Ansprüchen\n17. ausländischen Investmentanteilen, so-                auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen\nfern diese von einer Investmentgesell-             Werten,\nschaft mit Sitz in einem anderen Staat\ndes EWR ausgegeben werden, die zum              2. die gemäß Artikel 23 oder Artikel 24 der Richt-\nSchutz der Anleger einer öffentlichen              linie 2002/83/EG und Artikel 18 der Richtlinie\nAufsicht unterliegt, und sofern die aus-           2003/41/EG nicht zulässig sind,\nländischen Investmentvermögen An-               3. in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des\nforderungen unterworfen sind, die de-              Pensionsfonds im Sinne des § 18 des Aktien-\nnen für Sondervermögen nach Num-                   gesetzes mit Ausnahme von Anlagen nach Ab-\nmer 15 vergleichbar sind, und sofern               satz 1 Nummer 5 sowie von Unternehmen, de-\ndie Anleger die Auszahlung des auf                 ren alleiniger Zweck das Halten von Anteilen\nihren Anteil entfallenden Vermögens-               an konzernfremden Unternehmen oder von\nteils verlangen können;“.                          Immobilien ist oder von Unternehmen, deren\noo) Nummer 16 wird zu Nummer 18 und wie                      alleiniger Zweck im Betrieb von Anlagen zur\nfolgt geändert:                                          Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-\ngien im Sinne von § 3 Nummer 3 des Erneuer-\naaa) In Buchstabe a werden nach den\nbare-Energien-Gesetzes besteht,\nWörtern „des EWR“ die Wörter „oder\neines Vollmitgliedstaates der OECD“            4. bei Unternehmen, auf die der Pensionsfonds\neingefügt.                                        oder seine Konzernunternehmen im Sinne\ndes § 18 des Aktiengesetzes ihren Geschäfts-\nbbb) In Buchstabe b werden die Wörter\nbetrieb ganz oder teilweise im Wege der Funk-\n„Richtlinie 2000/12/EG des Europä-\ntionsausgliederung (§ 5 Absatz 3 Nummer 4\nischen Parlaments und des Rates\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes) übertra-\nvom 20. März 2000 über die Aufnahme\ngen hat, oder die in unmittelbarem Zusammen-\nund Ausübung der Tätigkeit der\nhang mit dem Betrieb von Pensionsfonds-\nKreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1)“\ngeschäften stehende Tätigkeiten für den Pen-\ndurch die Angabe „Richtlinie 2006/48/\nsionsfonds oder seine Konzernunternehmen\nEG“ ersetzt.\nim Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ausfüh-\nccc) In Buchstabe c wird die Angabe                      ren, wenn bei diesen Unternehmen der Um-\n„Abs. 3“ gestrichen.                              fang des Geschäftsbetriebes wesentlich vom","798                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nGegenstand der Funktionsausgliederung bzw.                     eine kraft Gesetzes bestehende besondere\nder Dienstleistungstätigkeit bestimmt wird.“                   Deckungsmasse gesichert sind,\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                      2. bei ein und demselben geeigneten Kreditinsti-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  tut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b,\naa) In Satz 2 wird das Wort „Deckungsstocks“                       wenn und soweit die Anlagen durch eine um-\ndurch das Wort „Sicherungsvermögens“ er-                     fassende Institutssicherung des Kreditinstituts\nsetzt.                                                       oder durch ein Einlagensicherungssystem\ntatsächlich abgesichert sind; der satzungs-\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                        mäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   auf Leistung der Einlagensicherungseinrich-\n„(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der                   tung schließt eine tatsächliche Absicherung\ndirekt und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 2                    nicht aus, und\nAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 10,                   3. bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen\n12 und 13 herabsetzen, wenn es zur Wahrung der                     Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18\nBelange der Versorgungsberechtigten erforderlich                   Buchstabe c und\nist. Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbe-\nhörde zu für direkt und indirekt gehaltene Anlagen             4. bei ein und derselben multilateralen Entwick-\nlungsbank nach § 2 Absatz 1 Nummer 18\n1. in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken                      Buchstabe d\nnach den §§ 112 und 113 des Investmentge-\nsetzes, in Anlageaktien von Investmentaktien-              gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von\ngesellschaften mit entsprechender Anlage-                  15 vom Hundert des Sicherungsvermögens.“\npolitik und in Anteilen von Investmentver-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nmögen mit entsprechender Anlagepolitik, die\njeweils von Investmentgesellschaften mit Sitz                 „(4) Bei Anteilen im Sinne des § 2 Absatz 1\nin einem anderen Staat des EWR aufgelegt                   Nummer 9, 12 und 13 an einem Unternehmen,\nwerden, sowie für andere direkte und indirekte             dessen alleiniger Zweck sich auf das Halten der\nAnlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder               in § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 genannten\nRückzahlung an Sondervermögen mit zusätz-                  Anlagen an anderen Unternehmen beschränkt,\nlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des                 bezieht sich Absatz 1 Satz 1 auf die durchgerech-\nInvestmentgesetzes oder an sonstige Invest-                neten Anlagen des Pensionsfonds bei den ande-\nmentvermögen mit entsprechender Anlage-                    ren Unternehmen.“\npolitik gebunden ist;\nd) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Prozent“ durch\n2. nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 bis 17, soweit                  die Wörter „vom Hundert“ und das Wort „De-\nüber sie Rohstoffrisiken eingegangen werden,               ckungsstocks“ durch das Wort „Sicherungsver-\nsowie für andere direkte und indirekte Anlagen             mögens“ ersetzt und nach den Wörtern „des\nnach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzah-              EWR“ werden die Wörter „oder einem Vollmit-\nlung an Rohstoffrisiken gebunden ist.“                     gliedstaat der OECD“ eingefügt.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\ne) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(6) Anlagen in ein Trägerunternehmen des\n„(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind alle auf             Pensionsfonds (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\nein und denselben Aussteller (Schuldner) ent-                  des Betriebsrentengesetzes) dürfen 5 vom Hun-\nfallenden Anlagen auf jeweils 5 vom Hundert des                dert des Sicherungsvermögens nicht überschrei-\nSicherungsvermögens zu begrenzen. Hat ein                      ten. Ist das Trägerunternehmen Teil eines Kon-\nAussteller gegenüber dem Pensionsfonds für Ver-                zerns im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, so\nbindlichkeiten eines Dritten die Gewährleistung                dürfen die Anlagen in die Unternehmen, die der-\nübernommen, so ist auch diese Gewährleistungs-                 selben Unternehmensgruppe wie das Trägerun-\nverbindlichkeit auf die Quote anzurechnen. Anla-               ternehmen angehören, 10 vom Hundert des Si-\ngen in einem Sondervermögen, in Anlageaktien                   cherungsvermögens nicht überschreiten. Wird\neiner inländischen Investmentaktiengesellschaft                ein Pensionsfonds von mehreren Unternehmen\noder in Anteilen, die von einer Investmentgesell-              getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen\nschaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anla-               mit der gebotenen Vorsicht zu tätigen und ange-\ngen bei ein und demselben Aussteller (Schuld-                  messen zu streuen.“\nner), wenn sie in sich ausreichend gestreut sind.“\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Für Anlagen bei ein und demselben in § 2            a) In Satz 2 wird das Wort „Prozent“ durch die Wör-\nAbsatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d ge-                    ter „vom Hundert“ und das Wort „Deckungs-\nnannten Aussteller (Schuldner) gilt abweichend                 stocks“ durch das Wort „Sicherungsvermögens“\nvon Absatz 1 eine Quote von 30 vom Hundert                     ersetzt.\ndes Sicherungsvermögens. Für Anlagen                        b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „in der sie“\n1. in von ein und demselben Kreditinstitut mit                 die Wörter „an einer Börse zum amtlichen Handel\nSitz in einem Staat des EWR oder einem Voll-               zugelassen oder“ und nach dem Wort „nicht“ die\nmitgliedstaat der OECD in Verkehr gebrachte                Wörter „an einer Börse zum amtlichen Handel zu-\nSchuldverschreibungen, wenn diese durch                    gelassene oder“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011                 799\n6. § 6 wird wie folgt gefasst:                                   gen, die die geänderten Begrenzungen des § 4 Ab-\n„§ 6                                  satz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 über-\nschreiten, können bis zu ihrer Fälligkeit im Siche-\nÜbergangsregelung                            rungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermö-\nDie Einhaltung der Quoten nach § 4 Absatz 1                gen verbleiben.“\nSatz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 in der ab\ndem 12. Mai 2011 geltenden Fassung ist jeweils bei                                Artikel 2\nneu nach dem 11. Mai 2011 abzuschließenden An-\nlagen zu beachten. Bereits unter den vorhergehen-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nden Begrenzungen ordnungsgemäß getätigte Anla-             in Kraft.\nBerlin, den 9. Mai 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}