{"id":"bgbl1-2011-21-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":21,"date":"2011-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/21#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_21.pdf#page=31","order":3,"title":"Neufassung der Milchquotenverordnung","law_date":"2011-05-03T00:00:00Z","page":775,"pdf_page":31,"num_pages":19,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 775\nBekanntmachung\nder Neufassung der Milchquotenverordnung\nVom 3. Mai 2011\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 8. März 2011 (BGBl. I S. 379)\nwird nachstehend der Wortlaut der Milchquotenverordnung in der vom 1. April\n2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. April 2008 in Kraft getretene Verordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I\nS. 359),\n2. den am 22. November 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n21. November 2008 (BGBl. I S. 2230),\n3. den am 13. Februar 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n12. Februar 2010 (BGBl. I S. 86) und\n4. den am 1. April 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 3. Mai 2011\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nIlse Aigner","776                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nVerordnung\nzur Durchführung der EU-Milchquotenregelung\n(Milchquotenverordnung – MilchQuotV)\nInhaltsübersicht                                                   Abschnitt 4\nAbschnitt 1                                          Durchführung und Kontrolle\nNeuberechnung von Quoten und Referenzfettgehalten § 35\nA ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nBeförderungsdokumente                             § 36\nAnwendungsbereich                                          §  1   Zulassung der Käufer                              § 37\nZuständigkeiten                                            §  2   Käuferwechsel                                     § 38\nBetriebssitz                                               §  3   Erhebung der Überschussabgabe bei Anlieferungen   § 39\nUnschädliche Beseitigung                                   §  4   Mitteilungen der Käufer                           § 40\nBundes- und Landesreserven                                 §  5   Mehrere Käufer                                    § 41\nEinziehung und Zuteilung                                   §  6   Erhebung der Überschussabgabe bei Direktverkäufen § 42\nÜberschussabgabe                                           §  7   Äquivalenzmengen für Käse                         § 43\nMitwirkungspflichten                              § 44\nAbschnitt 2                            Aufbewahrungsfristen                              § 45\nÜbertragungen                            Mitteilungen der Länder                           § 46\nUnterabschnitt 1                                                Abschnitt 5\nAllgemeine Regelungen                               Übergangs- und Schlussvorschriften\nGrundsätze                                                 § 8    Ordnungswidrigkeiten                              § 47\nPflicht zur Weiterübertragung                              § 9    Behandlung laufender Pachtverträge                § 48\nUmgehungen                                                 § 10   Übernahmerecht des Pächters                       § 49\nÜbertragung übernommener Quoten                   § 50\nUnterabschnitt 2                        Ausnahmen                                         § 51\nÜbertragungsstellen-                      Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von\nPachtverträgen                                    § 52\nverfahren für Anlieferungsquoten\nZuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen\nGrundsätze                                                 § 11   2009/10 bis 2013/14                               § 53\nAngebote                                                   § 12   Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53  § 54\nNachfragegebote                                            § 13   Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten       § 55\nEinreichung und Bestätigung der Gebote                     § 14   Abweichung durch Landesrecht                      § 56\nÜbertragungsbereiche                                       § 15   Übergangsregelungen                               § 57\nÜbertragungsstellen                                        § 16   Aufhebung von Vorschriften                        § 58\nGleichgewichtspreis                                        § 17   Inkrafttreten                                     § 59\nFestlegung der Übertragungen                               § 18\nDurchführung der Übertragungen                             § 19                           Abschnitt 1\nAufzeichnungen                                             § 20\nAllgemeine Vorschriften\nUnterabschnitt 3\n§1\nBesondere Übertragungen\nAnwendungsbereich\nErbfolge, Verwandte und Ehegatten                          § 21\nDiese Verordnung dient der Durchführung der\nBetriebsübertragung                                        § 22\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der\nGesellschafterstellung                                     § 23\nEuropäischen Union über das Quotensystem für Milch\nBeschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungs-\nbereiche                                                   § 24   und andere Milcherzeugnisse (EU-Milchquotenrege-\nAusscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer                lung).\nGesellschaft                                               § 25\nZwangsweise Übertragung                                    § 26                                 §2\nVerfahren der Übertragungsbescheinigung                    § 27                         Zuständigkeiten\nInhalt der Übertragungsbescheinigung                       § 28\n(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes be-\nSpätere Antragstellung                                     § 29\nstimmt, sind für die Durchführung dieser Verordnung\nZeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder\nund der EU-Milchquotenregelung die Bundesfinanzver-\ngetöteter Milchkühe                                        § 30\nwaltung und in deren Auftrag die Käufer von Milch, so-\nweit sie im Rahmen der Durchführung dieser Verord-\nAbschnitt 3\nnung und der EU-Milchquotenregelung Aufgaben zu\nKürzung, Einziehung,                           erfüllen haben, zuständig.\nUmwandlung und Saldierung\n(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes be-\nKürzung von Quoten und Referenzfettgehalten                § 31   stimmt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der für\nEinziehung nicht genutzter Quoten                          § 32   Erzeuger im Sinne der EU-Milchquotenregelung (Milch-\nUmwandlung von Quoten                                      § 33   erzeuger) zuständigen Stellen nach dem Betriebssitz\nSaldierung nicht genutzter Quoten                          § 34   des Milcherzeugers. Ist der Inhaber einer Quote kein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011               777\nMilcherzeuger, ist der Betriebssitz oder vormalige Be-         quotenregelung und dieser Verordnung zur Verfügung.\ntriebssitz, von dem aus die Quote zuletzt genutzt wer-         Die nach Satz 1 Halbsatz 2 zur Verfügung stehenden\nden konnte, maßgeblich.                                        Anlieferungsquoten sind zum linearen Ausgleich von in\ndem jeweiligen Land nach Anwendung des Kürzungs-\n§3                                 satzes bestehenden Nachfrageüberhängen im Sinne\nBetriebssitz                           des § 18 Absatz 2 Satz 1 zu verwenden, soweit das\nLand keine anderweitige Zuteilung nach Maßgabe des\n(1) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt       Satzes 1 Halbsatz 2 vornimmt.\nfür die in § 2 Absatz 2 genannten Personen der Ort, an\ndem die Milchkühe gehalten werden und die sächlichen              (3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-\nProduktionsmittel vorhanden sind (Produktionsstätte).          stimmt ist, obliegt die Zuteilung und Einziehung von\nHat ein Milcherzeuger mehr als eine Produktionsstätte,         Anlieferungsquoten sowie die Einziehung von Direkt-\nist der Betriebssitz der Ort, an dem sich der betriebliche     verkaufsquoten den zuständigen Landesstellen und\nSchwerpunkt der Milcherzeugung befindet.                       die Zuteilung von Direktverkaufsquoten den Hauptzoll-\nämtern. Eine eingezogene Direktverkaufsquote über-\n(2) Wird der Betriebssitz in einen anderen Übertra-        weist das Land der Bundesreserve.\ngungsbereich im Sinne des § 15 Absatz 2 verlagert,\nist die Verlagerung unter Angabe des neuen Betriebs-                                       §7\nsitzes innerhalb von einem Monat nach der Verlagerung\nderjenigen Landesstelle, die in Bezug auf den vorma-                              Überschussabgabe\nligen Betriebssitz für besondere Übertragungen (§§ 21             Soweit nach der EU-Milchquotenregelung und unter\nbis 30) zuständig war, anzuzeigen.                             Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung\neine Überschussabgabe zu erheben ist, wird die Über-\n§4                                 schussabgabe\nUnschädliche Beseitigung                      1. im Falle von Lieferungen im Sinne der EU-Milch-\nSoweit Milchmengen einen Betrieb zum Zwecke der                quotenregelung (Anlieferungen) von jedem Milch-\nunschädlichen Beseitigung verlassen haben und die                  erzeuger für die Milchmengen erhoben, die er an\nBeseitigung auf Grund gesundheitlicher Maßnahmen,                  Käufer geliefert hat und seine Anlieferungsquote un-\ndie von der für derartige Maßnahmen zuständigen                    ter Berücksichtigung des zugehörigen Referenzfett-\nStelle angeordnet worden sind, vorzunehmen war, hat                gehaltes überschreiten, und\nder Milcherzeuger, der diese Milchmengen erzeugt hat,          2. im Falle von Direktverkäufen von jedem Milcherzeu-\ndie Beseitigung unter Angabe der beseitigten Milch-                ger für die Milch- und Milcherzeugnismengen er-\nmengen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unver-                 hoben, die er direkt verkauft hat und seine Direkt-\nzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Durchschrift             verkaufsquote überschreiten.\nder amtlichen Anordnung und ein Nachweis, dass die\nBeseitigung vorgenommen wurde, beizufügen.                                            Abschnitt 2\n§5                                                      Übertragungen\nBundes- und Landesreserven                                        Unterabschnitt 1\n(1) Die in der EU-Milchquotenregelung vorgesehene                       Allgemeine Regelungen\nnationale Reserve teilt sich in eine Bundesreserve für\nAnlieferungs- und Direktverkaufsquoten sowie in Lan-                                       §8\ndesreserven für Anlieferungsquoten auf.\nGrundsätze\n(2) Die Bundesreserve wird vom Bundesministerium\nder Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                 (1) Quoten können nur im Rahmen und nach Maß-\nterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-          gabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglich-\nschutz (Bundesministerium) und die Landesreserven              keiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung\nwerden von den jeweils zuständigen Stellen der Länder          nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung\n(Landesstellen) verwaltet.                                     flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie\nschriftlich zu erfolgen.\n§6                                    (2) Übernehmer einer Quote kann nur ein Milch-\nEinziehung und Zuteilung                      erzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle\n(1) Ist in der EU-Milchquotenregelung oder in dieser       1. einer Erbfolge im Sinne des § 21 Absatz 1,\nVerordnung die Einziehung einer Quote vorgesehen,              2. einer Übertragung nach § 21 Absatz 2 zwischen\nwird die betreffende Quote im Falle einer einzelbetrieb-           a) Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern\nlichen Quote für Lieferungen (Anlieferungsquote) in die               oder\njeweilige Landesreserve und im Falle einer einzel-\nbetrieblichen Quote für Direktverkäufe (Direktverkaufs-            b) Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte\nquote) in die Bundesreserve eingezogen, soweit in                     oder eingetragene Lebenspartner des überneh-\ndieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.                        menden Verwandten Milcherzeuger ist,\n(2) Soweit Anlieferungsquoten aus einer Landesre-          3. der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abge-\nserve nicht auf Grund besonderer Zuteilungsbestim-                 schlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48 Ab-\nmungen der EU-Milchquotenregelung oder dieser Ver-                 satz 1 Satz 1 und\nordnung zuzuteilen sind, stehen sie dem jeweiligen             4. der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vor-\nLand für eine Zuteilung im Rahmen der EU-Milch-                    genommenen zeitweiligen Übertragung.","778              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\n(3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist      sich die Übertragungsfrist einmalig um einen Übertra-\nund diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für        gungsstellentermin.\ndie Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertra-             (2) Die Übertragung einer Anlieferungsquote im Rah-\ngung auf einen Dritten unzulässig.                           men des Übertragungsstellenverfahrens ist nur zu-\n(4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den          lässig, wenn die Quote zum ersten Übertragungs-\nÜbertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen       stellentermin im Sinne des Absatzes 1 angeboten wird.\nZwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Quote nur             (3) Erfolgt keine Übertragung innerhalb der Übertra-\nin dem Umfang zulässig, in dem zum Zeitpunkt der             gungsfrist, ist die Quote einzuziehen. Im Falle einer be-\nÜbertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Im           sonderen Härte kann die Übertragungsfrist von der für\nFalle der Rückübertragung einer Quote ist Satz 1 ent-        die Einziehung zuständigen Landesstelle um höchstens\nsprechend anwendbar. Ist vereinbart worden oder ge-          zwei Übertragungsstellentermine verlängert werden.\nsetzlich vorgesehen, dass eine Quote entgegen Satz 1            (4) Wird die Übernahme der Quote von dem Übertra-\noder 2 bereits in dem Zwölfmonatszeitraum der Ver-           genden oder einem Dritten angefochten, tritt an die\nmarktung übertragen wird, gilt die nach Satz 1 oder 2        Stelle der Bekanntgabe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nauf Grund der Vermarktung beim Übertragenden ver-            der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Übernahme.\nbleibende Quote ab dem 1. April des auf die Übertra-\ngung folgenden Zwölfmonatszeitraums als übertragen.                                     § 10\n(5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorge-                          Umgehungen\nsehenen Rückübertragung einer Quote kann schriftlich            (1) Die Bestimmungen der EU-Milchquotenregelung,\nvereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rück-         nach denen ein im Rahmen der EU-Milchquotenrege-\nübertragung noch nicht für die Vermarktung von Milch         lung normierter Vorteil zu versagen ist, falls die Bedin-\ngenutzte Quote ganz oder teilweise bis zum Ende des          gungen für den Erhalt eines solchen Vorteils künstlich\nZwölfmonatszeitraums der Rückübertragung beim                geschaffen worden sind, gelten insbesondere auch für\nRückübertragenden verbleibt. Liegt weder eine Verein-        die Übertragung von Quoten.\nbarung nach Satz 1 noch eine Vereinbarung über die\nsofortige Rückübertragung der noch nicht genutzten              (2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für\nQuote vor und führt der Übertragende die Milcherzeu-         die Übertragung von Quoten unerheblich. Wird durch\ngung fort, ist zum Zwecke der Zuordnung der in dem           ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein an-\nZwölfmonatszeitraum der Rückübertragung noch nicht           derer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sach-\ngenutzten Quote eine Aufteilung nach Satz 3 zugrunde         verhalt für die Übertragung der jeweiligen Quoten maß-\nzu legen. Die insgesamt rückzuübertragende Quote             gebend.\nwird entsprechend den beiden nach Tagen bemesse-                (3) Durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmög-\nnen Zeiträumen vom Beginn des Zwölfmonatszeit-               lichkeiten können die in dieser Verordnung vorge-\nraums bis zum Zeitpunkt der vereinbarten oder gesetz-        sehenen Übertragungsmöglichkeiten nicht umgangen\nlich vorgesehenen Rückübertragung und von diesem             werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn\nZeitpunkt bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums              jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhält-\naufgeteilt und die bereits zur Vermarktung genutzte          nissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit be-\nQuote vorrangig beim Rückübertragenden berück-               nutzt, um die Voraussetzungen für die Übertragung\nsichtigt.                                                    von Quoten zu schaffen.\n(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-                          Unterabschnitt 2\nstimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen\nBescheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die                        Übertragungsstellen-\nder Übernehmer das Innehaben der Quote nicht                      verfahren für Anlieferungsquoten\ngeltend machen kann.\n§ 11\n§9                                                      Grundsätze\n(1) Von Übertragungsstellen wird zum 1. April, 1. Juli\nPflicht zur Weiterübertragung                   und 2. November jedes Kalenderjahres (Übertragungs-\n(1) Soweit der Übernehmer in den in § 8 Absatz 2          stellentermin) ein amtliches Übertragungsverfahren\nSatz 2 genannten Fällen kein Milcherzeuger ist, hat er       (Übertragungsstellenverfahren) durchgeführt, mittels\ndie Quote bis zum Ablauf des zweiten Übertragungs-           dessen Anbieter Anlieferungsquoten übertragen und\nstellentermins im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1, der        Nachfrager Anlieferungsquoten übernehmen. Die\nauf die Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung            Summe der übertragenen und die Summe der über-\nfolgt, (Übertragungsfrist) auf einen Milcherzeuger nach      nommenen Anlieferungsquoten müssen sich zu jedem\nMaßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen                Übertragungsstellentermin ausgleichen.\nMöglichkeiten zu übertragen. Ist zum Zeitpunkt der              (2) Die Übertragung und die Übernahme der Quoten\nBekanntgabe der Übertragungsbescheinigung die Ein-           erfolgen gegen ein einheitliches Entgelt je Kilogramm\nreichfrist nach § 14 Absatz 1 für den nächsten Über-         Quote. Das Entgelt wird in Form eines Gleichgewichts-\ntragungsstellentermin bereits abgelaufen, bleibt dieser      preises ermittelt. Grundlage des Gleichgewichtspreises\nÜbertragungsstellentermin bei der Bestimmung der             bilden sämtliche zulässigen Angebote und Nachfrage-\nÜbertragungsfrist unberücksichtigt. Kommt es in dem          gebote (Gebote), die für den jeweiligen Übertragungs-\nÜbertragungsbereich, der für den Übernehmer maß-             stellentermin bei den zuständigen Übertragungsstellen\ngeblich ist, an einem oder beiden Übertragungsstellen-       des jeweiligen Übertragungsbereichs eingegangen\nterminen zu keinem Gleichgewichtspreis, verlängert           sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011                779\n(3) Die von der jeweiligen Übertragungsstelle an An-       Anlieferungen des Anbieters, die ab der Ausstellung\nbieter ausgegebenen und von Nachfragern eingenom-             des Nachweises bis zum auf die Ausstellung folgenden\nmenen Entgelte müssen sich für jeden Übertragungs-            Übertragungsstellentermin vorgenommen werden, sind\nstellentermin ausgleichen. Soweit für die Durchführung        auf die von dem Nachweis erfasste Quote nur an-\ndes Übertragungsstellenverfahrens Gebühren erhoben            rechenbar, soweit die Quote nicht übertragen wird.\nwerden, bilden diese keinen Bestandteil des jeweiligen\nEntgelts.                                                         (4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nummer 2 ist frü-\nhestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist\n(4) Jeder Anbieter und Nachfrager (Bieter) darf pro        auf Antrag des Anbieters von der für ihn bezüglich be-\nÜbertragungsstellentermin nur ein Gebot abgeben, an           sonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle\ndas er ab dem Eingang bei der Übertragungsstelle              auszustellen.\ngebunden ist.\n(5) Soweit für den Anbieter kein Käufer zuständig ist,\n(5) Übertragen und übernommen werden Quoten zu\ntritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers\neinem Standardfettgehalt von 4 vom Hundert (Stan-\nderjenige Käufer, bei dem die Quote zuletzt beliefert\ndardfettgehalt). Angebotene Quoten werden auf den\nworden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach\nStandardfettgehalt umgerechnet.\nAbsatz 2 Nummer 1 zu bestätigen, dass ein Übergang\nder Quote auf den Anbieter bei dem vorherigen Inhaber\n§ 12                               der Quote im Wege einer Neuberechnung nach § 35\nAngebote                              berücksichtigt worden ist.\n(1) Angebote müssen folgende Angaben enthalten:                (6) Anbieter kann abgesehen von Fällen besonderer\n1. Höhe und Referenzfettgehalt der angebotenen                Härte nicht sein, wer an einem der beiden vorangegan-\nQuote,                                                    genen Übertragungsstellentermine Quoten im Rahmen\neines Übertragungsstellenverfahrens erworben hat. Die\n2. das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je         Anerkennung als Härtefall ist im Rahmen des Ab-\nKilogramm Quote, das der Anbieter mindestens              satzes 4 unter Beifügung entsprechender Nachweise\nerzielen will, und                                        zu beantragen.\n3. die dem Anbieter zugewiesene Betriebsnummer im\nSinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1 der InVeKoS-                                         § 13\nVerordnung (Betriebsnummer) sowie seine Bank-\nverbindung.                                                                    Nachfragegebote\n(2) Dem Angebot sind zur Kontrolle, dass die Quote             (1) Nachfragegebote müssen folgende Angaben ent-\nübertragbar ist, beizufügen:                                  halten:\n1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Anbieter über\n1. Höhe der nachgefragten Quote und das auf den\neine noch nicht belieferte Quote verfügt, wobei\nStandardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm,\na) für die Nichtbelieferung das Ende des Monats,               das der Nachfrager höchstens leisten will,\nder dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nach-\nweises vorangeht, maßgeblich ist und                   2. Name und Anschrift des Käufers, an den der Nach-\nfrager liefert,\nb) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nach-\nweises nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erfolgte Mel-         3. die Betriebsnummer des Nachfragers und\ndung zur Einziehung anzugeben ist;\n4. die für besondere Übertragungen des Nachfragers\n2. ein Nachweis                                                    zuständige Landesstelle.\na) über den Betriebssitz des Anbieters einschließlich\nder Angabe, ob der Betriebssitz innerhalb des              (2) Erzeugt und liefert der Nachfrager keine Milch,\nlaufenden und des vorangegangenen Zwölf-               hat er dem Nachfragegebot einen Nachweis der für\nmonatszeitraums im Sinne des § 16 Absatz 5             ihn für besondere Übertragungen zuständigen Landes-\nSatz 2 verlagert worden ist,                           stelle beizufügen, dass er Vorbereitungen getroffen hat,\nin nächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu liefern. Im\nb) über den Referenzfettgehalt der dem Anbieter           Falle des Satzes 1 sind anstelle der Angaben des Ab-\ndauerhaft zur Verfügung stehenden Quote und            satzes 1 Nummer 2 Name und Anschrift des Käufers,\nc) darüber, dass die angebotene Quote keiner von          an den er liefern wird, anzugeben.\neiner Landesstelle vorzunehmenden Einziehung\n(3) Das Nachfragegebot ist nur zu berücksichtigen,\nunterliegt und von keinem Übertragungsverbot\nwenn eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürg-\nbetroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch\nschaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare\neines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme\nSicherheit in Höhe des sich aus Absatz 1 Nummer 1\nder Quote und die Voraussetzung des Absatzes 6\nergebenden Gesamtentgelts beigefügt ist. Scheidet\nzu prüfen sind.\nder Nachfrager aus dem Übertragungsstellenverfahren\n(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Nummer 1 ist frü-           aus oder ist nach § 19 Absatz 5 Satz 2 sein Entgelt bei\nhestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist            der Übertragungsstelle eingegangen, wird die Sicher-\nauf Antrag des Anbieters von dem für ihn zuständigen          heit freigegeben. Zahlt der Nachfrager nicht innerhalb\nKäufer auszustellen. Für den Übertragungsstellen-             der in § 19 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Zahlungsfrist,\ntermin 1. April ist in dem Nachweis keine Angabe zur          tritt die Sicherheit in Höhe des Entgelts an die Stelle\nHöhe der noch nicht erfolgten Belieferung erforderlich.       des Entgelts und wird im Übrigen freigegeben.","780                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\n§ 14                                (4) Zur Durchführung der Berechnung nach Absatz 3\nEinreichung und Bestätigung der Gebote                 stellen die Übertragungsstellen der Länder des Über-\ntragungsbereichs West der Berechnungsstelle West\n(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellen-           die in § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 13 Ab-\ntermin                                                         satz 1 Nummer 1 genannten Angaben der zulässigen\n1. 1. April bis zum vorhergehenden 1. März,                    Gebote in anonymisierter Form spätestens bis zum Ab-\n2. 1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und                  lauf des vierten Werktages vor dem jeweiligen Übertra-\ngungsstellentermin zur Verfügung. Die Berechnungs-\n3. 2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober               stelle West berechnet die einheitlichen Daten sowie\nbei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich ein-        den Entgeltausgleich und übermittelt die einheitlichen\nzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicher-            Daten, den Entgeltausgleich sowie die zugrunde liegen-\nheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Ein-      den Berechnungen bis zum Ablauf des Übertragungs-\nreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag,          stellentermins gleichzeitig den Übertragungsstellen der\nist der nachfolgende Werktag maßgeblich.                       Länder des Übertragungsbereichs West. § 14 Absatz 1\nSatz 3 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung,\n(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger\nwobei der Ort der Berechnungsstelle West maßgeblich\noder elektronischen Bundesanzeiger*) Formulare be-\nist.\nkannt geben, die für die Gebote und die zu erbringen-\nden Nachweise zu verwenden sind.                                  (5) Jeder Bieter hat sein Gebot bei derjenigen Über-\n(3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Über-         tragungsstelle einzureichen, in deren Zuständigkeitsbe-\ntragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges          reich er seinen Betriebssitz hat. Hat ein Anbieter seinen\nGebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes                 Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im\nund den Anbietern zudem die Höhe der auf den Stan-             Sinne des § 15 Absatz 2 verlagert, ist im Zwölfmonats-\ndardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulässige Ge-            zeitraum der Verlagerung und dem folgenden Zwölf-\nbote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch            monatszeitraum der Betriebssitz im vorherigen Über-\nBescheid zurückgewiesen.                                       tragungsbereich maßgeblich.\n§ 15                                                        § 17\nÜbertragungsbereiche                                         Gleichgewichtspreis\n(1) Das Übertragungsstellenverfahren wird für jeden           (1) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem\nder in Absatz 2 genannten Übertragungsbereiche ge-\ntrennt durchgeführt.                                           1. nach Absatz 2 ein Zwischenpreis festgestellt wird,\n(2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-           2. nach Absatz 3 die in Bezug auf den festgestellten\nVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen                  Zwischenpreis auszuscheidenden Gebote ermittelt\nbilden den Übertragungsbereich Ost; die übrigen Län-               werden und\nder bilden den Übertragungsbereich West.                       3. nach Absatz 4 mit den verbleibenden Geboten eine\nEndberechnung vorgenommen wird.\n§ 16\n(2) Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf\nÜbertragungsstellen\neiner Preisskala die angebotenen und nachgefragten\n(1) Die Durchführung des Übertragungsstellenver-           Quoten den von den Bietern abgegebenen Angeboten\nfahrens im Übertragungsbereich Ost erfolgt durch die           und Nachfragegeboten zugeordnet werden. Die Preis-\nÜbertragungsstelle Ost als zentrale Übertragungsstelle         skala ist in Eurocent-Stufen (Preisstufen) eingeteilt. Sie\nder Länder des Übertragungsbereichs Ost.                       beginnt bei einem Eurocent und endet mit demjenigen\n(2) Die Errichtung und die Anschrift der Übertra-          Preis, der im Rahmen der Angebote und Nachfrage-\ngungsstelle Ost sind im Bundesanzeiger oder elektro-           gebote den höchsten Preis bildet. Anschließend wer-\nnischen Bundesanzeiger*) bekannt zu geben. Soweit              den für jede Preisstufe die angebotenen Quoten von\nGebote im Übertragungsbereich Ost an weiteren Stel-            dem geringsten Angebotspreis ausgehend und die\nlen fristwahrend eingereicht werden können, sind die           nachgefragten Quoten von dem höchsten Nachfrage-\nErrichtung und die Anschrift dieser Stellen ebenfalls          preis ausgehend summiert und diese Summen der je-\nim Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesan-                weiligen Preisstufe zugeordnet. Als Zwischenpreis wird\nzeiger*) bekannt zu geben.                                     diejenige Preisstufe festgelegt, bei der die nach Satz 4\ngebildeten Summen von angebotenen und nachge-\n(3) Die Durchführung des Übertragungsstellenver-\nfragten Quoten deckungsgleich sind oder sich im Falle\nfahrens im Übertragungsbereich West erfolgt durch\nfehlender Deckungsgleichheit zwischen ihnen die ge-\nÜbertragungsstellen der Länder des Übertragungsbe-\nringste Differenz ergibt. Soweit sich die geringste Diffe-\nreichs West, wobei die für die Vornahme der Übertra-\nrenz mehr als einmal ergibt, wird von den zugehörigen\ngungen erforderlichen einheitlichen Daten und der nach\nPreisstufen die niedrigste Preisstufe als Zwischenpreis\n§ 11 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Entgeltausgleich zwi-\nfestgelegt.\nschen Übertragungsstellen mit Einnahmeüberschüssen\nund Einnahmefehlbeträgen von der Berechnungsstelle                (3) Alle Gebote, die den Zwischenpreis um mindes-\nWest berechnet werden. Die einheitlichen Daten im              tens 40 vom Hundert überschreiten, scheiden aus dem\nSinne des Satzes 1 sind der Gleichgewichtspreis, der           Übertragungsstellenverfahren aus und sind bei der\nZwischenpreis und der Kürzungssatz.                            nach Absatz 4 vorzunehmenden Endberechnung nicht\nzu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zwi-\n*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de                   schenpreis 30 Eurocent unterschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011               781\n(4) Mit den verbleibenden Geboten wird mittels einer      bis 5 für den Anbieter zuständig sind, den Gleichge-\nEndberechnung, die unter entsprechender Anwendung            wichtspreis sowie die Höhe der übertragenen und der\ndes Verfahrens nach Absatz 2 vorzunehmen ist, der            nicht übertragenen Quote, jeweils bezogen auf den\nGleichgewichtspreis ermittelt. Soweit die in Absatz 2        Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt des An-\nSatz 5 in Bezug genommene Summe von angebotenen              bieters, in Form einer Übertragungsbescheinigung mit.\nQuoten die in Absatz 2 Satz 5 in Bezug genommene                (4) Auf der Grundlage der Übertragungsbescheini-\nSumme von nachgefragten Quoten übersteigt, gilt die          gung nach Absatz 3 nimmt der Käufer innerhalb von\nnächstniedrigere Preisstufe als Gleichgewichtspreis. Im      21 Tagen nach Erhalt der Bescheinigung eine Neu-\nFalle des Satzes 2 gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend,        berechnung nach § 35 vor und teilt diese unverzüglich\nsoweit sich auf den nächstniedrigeren Preisstufen die        dem Anbieter, der Übertragungsstelle, der in Absatz 3\ngleiche Differenz ergibt. Satz 2 findet keine Anwen-         genannten Landesstelle und dem für den Käufer zu-\ndung, wenn zu dem nach Satz 2 ermittelten Gleich-            ständigen Hauptzollamt mit.\ngewichtspreis kein Angebot vorhanden ist.\n(5) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt ge-\n(5) Der Gleichgewichtspreis wird von den Übertra-         geben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich\ngungsstellen spätestens bis zum Ablauf des Tages,            jedem zum Zuge gekommenen Nachfrager den Gleich-\nder auf den nach § 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 maßgeb-          gewichtspreis, die Höhe der auf ihn zu übertragenden\nlichen Tag folgt, öffentlich bekannt gegeben. § 14 Ab-       Quote, bezogen auf den Standardfettgehalt, und das zu\nsatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Vor der        zahlende Entgelt mit. Der Nachfrager hat das Entgelt\nBekanntgabe ist Stillschweigen über den Gleichge-            innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung\nwichtspreis und alle sonstigen mit dem Übertragungs-         an die Übertragungsstelle zu zahlen.\nstellenverfahren verbundenen Daten zu wahren.\n(6) Sobald sämtliche Neuberechnungen nach Ab-\nsatz 4 und die Entgelte sämtlicher Nachfrager nach Ab-\n§ 18\nsatz 5 eingegangen sind, teilt die Übertragungsstelle\nFestlegung der Übertragungen                    dem jeweiligen Nachfrager sowie dem Käufer und der\n(1) Quoten von Anbietern, deren geforderter Ange-         Landesstelle, die jeweils nach § 13 Absatz 1 Nummer 2\nbotspreis niedriger oder gleich dem Gleichgewichts-          und 4 für den Nachfrager zuständig sind, in Form einer\npreis ist, sind zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager,       Übertragungsbescheinigung mit, in welcher Höhe Quo-\nderen gebotener Nachfragepreis höher oder gleich dem         ten auf den Nachfrager übertragen werden. Auf der\nGleichgewichtspreis ist, zu übertragen. Die nicht nach       Grundlage der Übertragungsbescheinigung erfolgt eine\nSatz 1 zu berücksichtigenden Gebote scheiden aus             Neuberechnung nach § 35. Die Übertragungsstelle\ndem Übertragungsstellenverfahren aus.                        zahlt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher\nEntgelte aller Nachfrager das Entgelt für die jeweils\n(2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nach-\nübertragene Quote an die Anbieter.\ngefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nach-\nfrageüberhang), wird der Nachfrageüberhang durch\n§ 20\neine gleichmäßige Kürzung aller nachgefragten Men-\ngen ausgeglichen. Der Kürzungssatz wird berechnet,                               Aufzeichnungen\nindem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichts-            (1) Die Übertragungsstellen führen unverzüglich für\npreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das            jeden Übertragungsstellentermin Aufzeichnungen, mit\nVerhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis nachge-            denen sich die Durchführung des jeweiligen Über-\nfragten Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird            tragungsstellenverfahrens im Einzelnen nachvollziehen\nauf drei Nachkommastellen berechnet.                         lässt. Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Unter-\n(3) Im Falle des § 17 Absatz 4 Satz 4 werden die          lagen sind bis zum Ende des sechsten auf ihre Ent-\nnach Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen gleich-         stehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.\nmäßig gekürzt. Der Kürzungssatz wird berechnet, in-             (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnun-\ndem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichts-           gen umfassen insbesondere\npreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das            1. den Inhalt sämtlicher Angebote und Nachfrage-\nVerhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis angebote-              gebote,\nnen Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf\ndrei Nachkommastellen berechnet.                             2. die zugelassenen und nicht zugelassenen Bieter,\n3. die Gleichgewichtspreisermittlung einschließlich der\n§ 19                                  Zwischenpreisermittlung,\nDurchführung der Übertragungen                    4. die Ermittlung von Kürzungssätzen,\n(1) Die nach § 18 Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden        5. die übertragenen und nicht übertragenen Quoten,\nQuoten werden nach den Absätzen 3 bis 6 übertragen.              jeweils bezogen auf den einzelnen zugelassenen\nDie nach den §§ 17 und 18 nicht zu übertragenden                 Bieter und als Summen,\nQuoten verbleiben bei den jeweiligen Anbietern.              6. die eingenommenen und ausgegebenen Entgelte,\n(2) Die nach den §§ 17 und 18 ausgeschiedenen                 jeweils bezogen auf den einzelnen zugelassenen\nBieter sind von der Übertragungsstelle entsprechend              Bieter und als Summen, sowie\nzu bescheiden.                                               7. die Höhe der eingegangenen, einbehaltenen und\n(3) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt ge-               freigegebenen Sicherheiten, jeweils bezogen auf\ngeben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich je-         den einzelnen Bieter und als Summen.\ndem zum Zuge gekommenen Anbieter sowie dem Käu-                 (3) Soweit die Berechnungsstelle West nach § 16\nfer und der Landesstelle, die jeweils nach § 12 Absatz 3     Absatz 3 und 4 tätig wird, führt sie im Hinblick auf die","782             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nin Absatz 2 Nummer 3 und 4 genannten Angaben die               (3) Im Falle einer dauerhaften Übertragung darf der\nAufzeichnungen anstelle der Übertragungsstellen des         Übernehmer bis zum Ende des auf die Übertragung fol-\nÜbertragungsbereichs West.                                  genden Zwölfmonatszeitraums keine Quote auf einen\n(4) Nachrichtlich erhalten die Bundesfinanzdirektion,    Dritten übertragen. Stellt der Übernehmer einen Antrag\nin deren Zuständigkeitsbereich die jeweilige Übertra-       auf Ausstellung eines Nachweises nach § 12 Absatz 2\ngungsstelle liegt, die in Absatz 2 Nummer 5 genannten       Nummer 2 oder § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, um\nAufzeichnungen und das Bundesministerium die in             entgegen dem Übertragungsverbot eine Bescheinigung\nAbsatz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Aufzeichnungen.           über die Übertragung einer ihm zur Verfügung stehen-\nDie Aufzeichnungen der Übertragungsstelle Ost werden        den Quote auf einen Dritten zu ermöglichen, wird die\nnachrichtlich den Ländern des Übertragungsbereichs          von dem Antrag umfasste Quote eingezogen. Im Falle\nOst übermittelt.                                            des § 27 Absatz 4 Satz 3 tritt an die Stelle des in Satz 2\ngenannten Antrages der Antrag des Dritten nach § 27\nAbsatz 1. Die Summe der nach Satz 2 vorzunehmenden\nUnterabschnitt 3\nEinziehungen ist auf die Höhe der dauerhaft übernom-\nBesondere Übertragungen                          menen Quote begrenzt. Ist eine Einziehung in der in\nSatz 4 genannten Höhe erfolgt, findet Satz 1 keine An-\n§ 21                             wendung mehr. Die Sätze 1 bis 5 sind nicht anwendbar,\nErbfolge, Verwandte und Ehegatten                 wenn es sich bei der Übertragung auf den Dritten um\ndie Rückübertragung der Quote des Dritten oder eine\n(1) Quoten können im Wege gesetzlicher oder gewill-      Übertragung nach § 21 oder § 30 handelt.\nkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebes\nim Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen\nwerden. Im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten          (4) Der Übernehmer ist verpflichtet, den zusammen\nErbfolge findet § 8 Absatz 3 keine Anwendung. Im Falle      mit der Quote übertragenen Betrieb bis zum Ablauf des\neiner vorweggenommenen Erbfolge hindern rechtlich           in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums weiter für eine\nzulässige Vorbehalte die Dauerhaftigkeit der Übertra-       landwirtschaftliche Tätigkeit nach Maßgabe des Ab-\ngung nicht.                                                 satzes 7 zu nutzen. Wird die in Satz 1 genannte Pflicht\nverletzt, erfolgt eine Einziehung der übertragenen\n(2) Eine Quote kann zwischen Verwandten in gerader       Quote. Die Höhe der Einziehung richtet sich nach dem\nLinie, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern          Verhältnis zwischen dem Zeitraum der Pflichtverletzung\nübertragen werden.                                          und dem in Satz 1 genannten Zeitraum, wobei mit dem\nBeginn der Pflichtverletzung von einer entsprechenden\n§ 22                             Verletzung im verbleibenden Zeitraum auszugehen ist.\nBetriebsübertragung                       Ist zwischen dem Zeitpunkt der Übertragung und der\nAusstellung der zugehörigen Übertragungsbescheini-\n(1) Wird ein Betrieb, der als selbstständige Produk-     gung eine Weiternutzung im Sinne des Satzes 1 ausge-\ntionseinheit zur Milcherzeugung in Höhe von mindes-         blieben, beginnt der in Satz 1 genannte Zeitraum mit\ntens 50 vom Hundert seiner Quote bewirtschaftet wird,       der Ausstellung der Übertragungsbescheinigung. Satz 1\nauf eine natürliche oder juristische Person dauerhaft       gilt nicht im Falle der Rückübertragung nach Absatz 2\nübertragen oder einer solchen Person durch Verpach-         Satz 2 und 3.\ntung oder in anderer Weise zeitweilig überlassen, kann\neine Quote, die dem Betriebsinhaber zur Verfügung\nsteht, ganz oder teilweise mit übertragen werden. Die          (5) Ist nach einer zeitweiligen Übertragung der in Ab-\nÜbertragung der Quote muss als Bestandteil einer            satz 3 Satz 1 genannte Zeitraum abgelaufen und hat bis\nschriftlichen Betriebsübertragung oder -überlassung         dahin noch keine Rückübertragung im Sinne des Ab-\nvereinbart werden. Fällt eine vor der Betriebsübertra-      satzes 2 Satz 2 stattgefunden, kann abweichend von\ngung oder -überlassung zeitweilig übertragene Quote         Absatz 2 Satz 2 schriftlich vereinbart werden, dass mit\nnach der Betriebsübertragung oder -überlassung auf          Beendigung der Betriebsüberlassung die zeitweilig\nden Übertragenden zurück, kann die Übertragung die-         übertragene Quote ganz oder teilweise auf den zeit-\nser Quote auf die in Satz 1 genannte Person im Rah-         weiligen Übernehmer dauerhaft übertragen wird.\nmen der in Satz 2 genannten Vereinbarung mit Wirkung\nab dem Zeitpunkt des Rückfalls mit vereinbart werden.          (6) Die zuständige Landesstelle kann in Fällen be-\n(2) Wird der Betrieb zeitweilig überlassen, ist abwei-   sonderer Härte von der Einziehung nach Absatz 3\nchend von § 8 Absatz 1 Satz 2 die Quote nur für den         oder 4 absehen.\nZeitraum der Überlassung übertragbar. Nach Beendi-\ngung der Betriebsüberlassung fällt die Quote auf den           (7) Eine Nutzung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1\nÜbertragenden zurück. Erfolgt die Rückübertragung           liegt vor, wenn eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach\nnach dem Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten            Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009\nZeitraums, kann schriftlich vereinbart werden, dass zu-     des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Re-\ngleich mit der rückzuübertragenden Quote eine zusätz-       geln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen\nliche Quote übertragen wird. Überträgt der Übertra-         Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen\ngende während des in Satz 1 genannten Überlassungs-         für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur\nzeitraums den Betrieb auf einen Dritten, tritt hinsichtlich Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG)\nder Quote der Dritte in die Rechtsposition des Übertra-     Nr. 247/2006, (EG) Nr. 387/2007 sowie zur Aufhebung\ngenden ein. Im Falle des Satzes 4 gelten die Absätze 3      der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom\nbis 7 in Bezug auf den Dritten ab dem Zeitpunkt der         31.1.2009, S. 16) in ihrer jeweils geltenden Fassung\nBeendigung der Betriebsüberlassung entsprechend.            ausgeübt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011                783\n§ 23                              des in Halbsatz 1 genannten Zeitraums nur auf Produk-\nGesellschafterstellung                      tionsstätten der Gesellschaft, die in dem Übertragungs-\nbereich des vormaligen Betriebssitzes belegen sind,\n(1) Handelt es sich im Falle einer Übertragung nach      genutzt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Be-\n§ 22 Absatz 1 Satz 1 bei dem Übernehmer der Quote            triebssitz im Sinne des Satzes 1 verlagert und bis zum\num eine Gesellschaft und ist oder wird der Übertra-          Ende des auf die Verlagerung folgenden Zwölfmonats-\ngende zugleich Gesellschafter dieser Gesellschaft, tritt     zeitraums ein Gesellschaftsanteil übertragen wird. Auf\nan die Stelle der Weiternutzungspflicht nach § 22 Ab-        die Übertragung eines Gesellschaftsanteils entspre-\nsatz 4 Satz 1 für den in § 22 Absatz 4 Satz 1 und 4          chend § 21 oder eine Rückverlagerung des Betriebs-\ngenannten Zeitraum die in Absatz 2 oder 3 enthaltene         sitzes in den vormaligen Übertragungsbereich finden\nPflicht, wenn der Übernehmer nicht im Rahmen des             die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. In Fällen beson-\n§ 27 Absatz 1 die Geltung der Weiternutzungspflicht          derer Härte kann von der Nutzungsbeschränkung ganz\nbeantragt.                                                   oder teilweise abgesehen werden.\n(2) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende             (4) Gesellschaften haben die nach Absatz 3 maß-\neine natürliche Person, ist diese Person verpflichtet,       geblichen Umstände der für sie in dem neuen Übertra-\nnachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Er-         gungsbereich in Bezug auf besondere Übertragungen\nfüllung des Gesellschaftszwecks beizutragen.                 zuständigen Landesstelle anzuzeigen. Die Landesstelle\n(3) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende         unterrichtet das für die jeweilige Gesellschaft zustän-\neine Gesellschaft, ist diese Gesellschaft oder sind          dige Hauptzollamt.\nsämtliche ihrer Gesellschafter verpflichtet, Gesellschaf-        (5) § 23 Absatz 4 findet auf die Überwachung der\nter der übernehmenden Gesellschaft zu bleiben. Der           Einhaltung der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwen-\nnach Satz 1 erforderliche Gesellschaftsanteil hat min-       dung.\ndestens dem Wert des übertragenen Betriebes ein-\nschließlich der Quote zu entsprechen.                                                   § 25\n(4) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der\nAusscheiden eines\nAbsätze 1 bis 3 erforderlich ist, haben Gesellschaften,\nGesellschafters; Auflösung einer Gesellschaft\ndie über eine Quote verfügen, auf Verlangen der zu-\nständigen Landesstelle oder zuständigen Stelle der               (1) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesell-\nBundesfinanzverwaltung die Aufteilung und Inhaber-           schaft, die Inhaber einer Quote ist, aus, kann im Wege\nschaft der Gesellschaftsanteile mitzuteilen und nachzu-      eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft eine\nweisen.                                                      Quote auf ihn übertragen werden. Der Beschluss kann\nin einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag enthalten\n§ 24                              sein. § 8 Absatz 3 bleibt unberührt. Hat ein Gesellschaf-\nter keine Quote auf die Gesellschaft übertragen, ist eine\nBeschränkungen zur                         Übertragung nach Satz 1 nur möglich, wenn er seit zwei\nAbgrenzung der Übertragungsbereiche\nJahren Gesellschafter ist oder einen Gesellschaftsanteil\n(1) Ist der Sitz eines Betriebes, der als selbst-        entsprechend § 21 übernommen hat.\nständige Produktionseinheit zur Milcherzeugung be-\n(2) Wird eine Gesellschaft, die Inhaber einer Quote\nwirtschaftet wird, in einen anderen Übertragungs-\nist, aufgelöst, können neben den in dieser Verordnung\nbereich im Sinne des § 15 Absatz 2 verlagert worden,\nvorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten Quoten im\nkann der Betriebsinhaber die Übertragung einer Quote\nRahmen der Auflösung auf Gesellschafter im Wege\nnach § 22 Absatz 1 Satz 1 erst nach dem Ablauf des\neines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft über-\nZwölfmonatszeitraums, der auf den Zwölfmonatszeit-\ntragen werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nraum der Verlagerung folgt, vornehmen.\nMit der Übertragung enden nach § 23 Absatz 2 und 3\n(2) Liegt im Falle des § 23 Absatz 1 Halbsatz 1 der      bestehende Pflichten.\nBetriebssitz der Gesellschaft vor der Übertragung in\n(3) Eine Quote, bei der seit ihrer Übertragung durch\neinem anderen Übertragungsbereich als der Betriebs-\neinen Gesellschafter auf die Gesellschaft noch nicht der\nsitz des nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragenen Be-\nauf die Übertragung folgende Zwölfmonatszeitraum ab-\ntriebes, bleibt es abweichend von § 23 Absatz 1 Halb-\ngelaufen ist, kann nur auf denjenigen Gesellschafter\nsatz 2 und vorbehaltlich des § 57 Absatz 5 bei der\nrückübertragen werden, der die jeweilige Quote auf\nWeiternutzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1. Ver-\ndie Gesellschaft übertragen hat.\nfügt die Gesellschaft vor der Übertragung über keinen\nBetriebssitz oder liegt ihr Betriebssitz zum Zeitpunkt\nder Übertragung in demselben Übertragungsbereich                                        § 26\nwie der Betriebssitz des nach § 22 Absatz 1 Satz 1                          Zwangsweise Übertragung\nübertragenen Betriebes, ist Satz 1 im Falle der Verlage-         Die zwangsweise Übertragung einer Quote zur wirt-\nrung des Betriebssitzes der Gesellschaft in einen ande-      schaftlichen Verwertung insbesondere im Rahmen einer\nren Übertragungsbereich ab dem Zeitpunkt der Verla-          Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens\ngerung entsprechend anwendbar.                               ist nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehe-\n(3) Wird ein Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft,     nen Übertragungsarten möglich, soweit der Inhaber der\ndie über eine Quote verfügt, übertragen und bis zum          Quote seine Quote nicht mehr zur Milcherzeugung be-\nEnde des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonats-          nötigt. Die Quote wird insbesondere nicht mehr zur\nzeitraums der Betriebssitz der Gesellschaft in einen an-     Milcherzeugung benötigt, wenn der Inhaber der Quote\nderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Absatz 2         über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein\nverlagert, darf die Quote der Gesellschaft bis zum Ende      Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen der wirtschaft-","784               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nlichen Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der                 (4) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist\nQuote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen wird.              auf Verlangen des Übertragenden von der für ihn be-\nzüglich besonderer Übertragungen zuständigen Lan-\n§ 27                               desstelle auszustellen und darf zum Zeitpunkt der An-\ntragstellung nach Absatz 1 nicht älter als zwei Monate\nVerfahren der Übertragungsbescheinigung                sein. Verfügt der Übertragende über Quoten mit unter-\n(1) Im Falle einer Übertragung nach den §§ 21 bis 26       schiedlichen Referenzfettgehalten, ist in dem Nachweis\nist von dem Übernehmer der Quote bei der für ihn zu-          der Referenzfettgehalt derjenigen Quote, deren Über-\nständigen Landesstelle eine Übertragungsbeschei-              tragung bescheinigt werden soll, anzugeben. Handelt\nnigung unter Angabe seiner Betriebsnummer zu be-              es sich bei der Landesstelle nach Satz 1 um die in\nantragen.                                                     Absatz 1 genannte Landesstelle, bedarf es keines\nNachweises nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind neben den für die\nNachprüfung der Übertragung erforderlichen Unter-                 (5) Soweit für den Übertragenden kein Käufer zu-\nlagen zur Kontrolle, dass die Quote übertragbar ist,          ständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten\nfolgende Nachweise, die sich je nach übertragener             Käufers derjenige Käufer, bei dem die Quote zuletzt be-\nQuote auf Anlieferungs- oder Direktverkaufsquoten zu          liefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis\nbeziehen haben, beizufügen:                                   nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu bestätigen, dass ein\n1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Übertragende             Übergang der Quote auf den Übertragenden bei dem\nüber eine noch nicht genutzte Quote verfügt, wobei        vorherigen Inhaber der Quote im Wege einer Neu-\nberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.\na) für die Nichtnutzung der Zeitpunkt der Über-\ntragung maßgeblich ist und                                (6) Handelt es sich im Falle des § 8 Absatz 2 Satz 2\nbei dem Übernehmer um keinen Milcherzeuger und\nb) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nach-       stellt dieser innerhalb von vier Wochen nach der Über-\nweises erfolgte Meldung zur Einziehung nach           tragung keinen Antrag nach Absatz 1, kann die zu-\n§ 32 Absatz 1 Satz 1 anzugeben ist;                   ständige Landesstelle die Übertragungsbescheinigung\n2. ein Nachweis                                               von Amts wegen ausstellen.\na) über den Referenzfettgehalt der Quote, wenn es             (7) Soweit es zur Überprüfung der Voraussetzungen\nsich um eine Anlieferungsquote handelt, und           der Übertragung erforderlich ist, haben der Übertra-\nb) darüber, dass die Quote keiner von einer Landes-       gende und der Übernehmer auf Verlangen der jeweils\nstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und       zuständigen Stelle die Eigentums- und Pachtverhält-\nvon keinem Übertragungsverbot betroffen ist,          nisse ihres gesamten Betriebes und sonstige betrieb-\nwobei insbesondere der Anspruch eines Dritten         liche Verhältnisse offenzulegen.\nauf Rückgewähr oder Übernahme der Quote zu                (8) Die Übertragungsbescheinigung ist dem Über-\nprüfen ist.                                           tragenden und dem Übernehmer bekannt zu geben.\nIn dem Antrag sind zudem Name und Anschrift des               Sie kann nachrichtlich auch den für den Übertragenden\nKäufers, an den der Übernehmer liefert, anzugeben.            und den Übernehmer zuständigen Käufern übermittelt\nErzeugt und liefert der Übernehmer keine Milch, hat           werden.\njedoch Vorbereitungen getroffen, in nächster Zeit Milch\nzu erzeugen und zu liefern, sind in dem Antrag Name                                        § 28\nund Anschrift des Käufers, an den der Übernehmer lie-\nfern wird, anzugeben und dem Antrag Nachweise über                      Inhalt der Übertragungsbescheinigung\ndie Vorbereitungen beizufügen. Ist der Übernehmer\n(1) Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 ent-\nkein Milcherzeuger, hat er diesen Umstand anstelle\nhält\nder Angaben nach Satz 2 und 3 anzugeben.\n(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist         1. Name und Anschrift des Übertragenden und des\nauf Verlangen des Übertragenden im Falle einer Anlie-              Übernehmers sowie deren Betriebsnummern,\nferungsquote von dem für ihn zuständigen Käufer und           2. die Höhe der übertragenen Quote und bei An-\nim Falle einer Direktverkaufsquote von dem für ihn zu-             lieferungsquoten deren Referenzfettgehalt,\nständigen Hauptzollamt nach dem in Absatz 2 Satz 1\nNummer 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt auszu-               3. die Art und den Zeitpunkt der Übertragung ein-\nstellen. Der maßgebliche Zeitpunkt ist vom Übertragen-             schließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde\nden zu benennen und in den Nachweis aufzunehmen.                   liegenden Schriftstücke,\nTrifft der aufgenommene Zeitpunkt nach Ansicht der in\nAbsatz 1 genannten Landesstelle nicht zu, setzt sie den       4. den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Über-\nÜbertragenden davon in Kenntnis. Der Übertragende                  tragung und\nhat entsprechend Satz 1 und 2 einen neuen Nachweis            5. den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nut-\nzu verlangen. Bezüglich einer Übertragung zum 1. April             zungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die\nbraucht der Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch                nach dieser Verordnung mit der Übertragung ver-\nnicht erfolgten Nutzung zu enthalten und kann abwei-               bunden sind.\nchend von Satz 1 vor dem 1. April ausgestellt werden.\nIst der Übernehmer bereits vor der Übertragung der                (2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erfor-\nInhaber der Quote, bedarf es keines Nachweises nach           derlich weitere Angaben in die Übertragungsbeschei-\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1.                                     nigung aufnehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011               785\n§ 29                               verkaufsquote das Hauptzollamt die Überlassungsver-\nSpätere Antragstellung                      einbarung bis zum 31. März des jeweiligen Zwölf-\nmonatszeitraums und teilt die Registrierung in Form\n(1) Erfolgt die Antragstellung nach § 27 Absatz 1 in      einer Neuberechnung nach § 35 innerhalb einer Woche\neinem dem Zeitpunkt der Übertragung nachfolgenden            den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und\nZwölfmonatszeitraum, wird die Übertragung erst ab            im Falle einer Anlieferungsquote zusätzlich dem für den\ndem Beginn des Zwölfmonatszeitraums, in dem der An-          Käufer zuständigen Hauptzollamt mit. Der Mitteilung an\ntrag bei der zuständigen Landesstelle eingegangen ist,       das Hauptzollamt ist die Überlassungsvereinbarung\nwirksam. In Fällen besonderer Härte kann ein früherer        einschließlich der zugehörigen Nachweise beizufügen.\nZeitpunkt festgelegt und bescheinigt werden.\n(2) Absatz 1 findet im Falle der Beendigung einer             (4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des Ab-\nzeitweiligen Übertragung nach § 22 Absatz 2 keine An-        satzes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlassungs-\nwendung.                                                     vereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise\ndem in Absatz 3 Satz 1 genannten Hauptzollamt unver-\nzüglich vor. Das Hauptzollamt entscheidet innerhalb\n§ 30\nvon drei Wochen über die Registrierung durch den Käu-\nZeitweilige Übertragung im Falle                  fer und teilt seine Entscheidung den in Absatz 2 Satz 1\nverendeter oder getöteter Milchkühe                 genannten Milcherzeugern und dem Käufer mit. Soweit\n(1) Der Inhaber einer Quote kann                          das Hauptzollamt die Überlassung genehmigt, nimmt\nder Käufer die Neuberechnung im Sinne des Absatzes 3\n1. im Falle des Verendens oder der Tötung von mindes-\nSatz 1 vor.\ntens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestan-\ndes auf Grund einer Tierseuche, einer Tierkrankheit          (5) Ist der Käufer eine örtliche Milchsammelgenos-\noder eines vergleichbaren Ereignisses oder               senschaft oder ein vergleichbarer Zusammenschluss,\n2. im Falle des Verendens oder der Nottötung von             der die Milch nicht selbst verarbeitet, tritt für die\nmindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines           Zwecke der Absätze 1 bis 4 an die Stelle eines solchen\nBestandes infolge höherer Gewalt                         Zusammenschlusses derjenige, der von ihm die Milch\nentgeltlich bezieht, soweit es sich bei dieser Person\nwährend des laufenden und des nächsten Zwölf-\nebenfalls um einen Käufer handelt. In der Registrierung\nmonatszeitraums seine Quote, soweit er sie in einem\nnach Absatz 3 Satz 1 ist auf ein Vorliegen des Satzes 1\nZwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für den laufen-\nhinzuweisen.\nden und den nächsten Zwölfmonatszeitraum einem an-\nderen Milcherzeuger zur Nutzung überlassen. Im Falle\neiner Anlieferungsquote müssen der Überlassende und                                    Abschnitt 3\nder Übernehmer vor und der Übernehmer während der\nÜberlassung an denselben Käufer liefern. Jede Über-\nKürzung, Einziehung,\nlassungsvereinbarung hat eine Quote von mindestens                          Umwandlung und Saldierung\n1 000 Kilogramm zu erfassen, soweit nicht die Quote\ndes Überlassenden geringer ist. § 8 Absatz 3 findet                                        § 31\nkeine Anwendung.\nKürzung von Quoten und Referenzfettgehalten\n(2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen\ndem Überlassenden und dem Übernehmer schriftlich                 (1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland die ihr\nabgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Verein-          nach der EU-Milchquotenregelung zugewiesene einzel-\nbarung muss bis zum 31. März des jeweiligen Zwölf-           staatliche Anlieferungsquote überschreitet, sind alle\nmonatszeitraums im Falle einer Anlieferungsquote             einzelbetrieblichen Anlieferungsquoten nach Maßgabe\ndem in Absatz 1 Satz 2 genannten Käufer und im Falle         des Absatzes 3 linear gekürzt. Satz 1 gilt für Direkt-\neiner Direktverkaufsquote dem für den Überlassenden          verkaufsquoten entsprechend.\nzuständigen Hauptzollamt zur Registrierung vorliegen.            (2) Soweit der gewogene Durchschnitt der einzelbe-\nDas Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder            trieblichen Referenzfettgehalte den nach der EU-Milch-\nelektronischen Bundesanzeiger*) ein Muster für die           quotenregelung der Bundesrepublik Deutschland zuge-\nÜberlassungsvereinbarung bekannt machen. Der Aus-            wiesenen einzelstaatlichen Referenzfettgehalt über-\nfertigung der Vereinbarung sind ein Nachweis über den        schreitet, sind alle einzelbetrieblichen Referenzfett-\nGesamtbestand der Milchkühe vor dem Eintritt des in          gehalte nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt.\nAbsatz 1 vorausgesetzten Ereignisses sowie im Falle\n1. des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 die Ablichtung                 (3) Den sich aus der EU-Milchquotenregelung für die\neiner entsprechenden amtstierärztlichen Beschei-         Zwecke des Absatzes 1 oder 2 ergebenden Kürzungs-\nnigung und ein Nachweis über das Verenden oder           satz macht das Bundesministerium im Bundesanzeiger\ndie Tötung sowie                                         oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. Die je-\nweilige Kürzung wird ab dem Zwölfmonatszeitraum, der\n2. des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis über          auf den Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die Über-\ndas Vorliegen höherer Gewalt sowie das Verenden          schreitung eingetreten ist, wirksam und ist vor dem\noder die Nottötung                                       1. August des Zwölfmonatszeitraums, in dem sie wirk-\nbeizufügen.                                                  sam wird, in Form einer Neuberechnung nach § 35\n(3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter Be-        sämtlichen von der Kürzung betroffenen Inhabern von\nrücksichtigung der beizufügenden Nachweise die Vo-           Quoten mitzuteilen.\nraussetzungen des Absatzes 1, registriert im Falle einer\nAnlieferungsquote der Käufer und im Falle einer Direkt-      *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de","786              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\n§ 32                             raums, ab dem die Umwandlung wirksam werden soll,\nzu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:\nEinziehung nicht genutzter Quoten\n1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,\n(1) Der Käufer teilt dem für ihn zuständigen Haupt-\nzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmo-           2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Quo-\nnatszeitraums die Inhaber von Anlieferungsquoten mit,             ten, getrennt nach Anlieferungs- und Direktverkaufs-\ndie auf ihre Anlieferungsquote während des gesamten               quoten,\nabgelaufenen Zwölfmonatszeitraums keine Milch gelie-         3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie\nfert haben. Die in Satz 1 genannten Quoten zieht das in      4. die Gründe für die begehrte Umwandlung.\nSatz 1 genannte Hauptzollamt zum 1. April des auf den\nin Satz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum folgenden                (2) Soweit Anlieferungsquoten in Direktverkaufs-\nKalenderjahres ein. Eine Übertragung der Quote zu            quoten umgewandelt werden sollen, ist dem Antrag\ndem in Satz 2 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlossen.        eine Bescheinigung entsprechend § 27 Absatz 2 Satz 1\nNummer 1 beizufügen.\n(2) Eine Einziehung erfolgt nicht, soweit der Inhaber\n(3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwand-\nder Quote\nlung durch Bescheid. Soweit eine Umwandlung vorge-\n1. in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwölfmonats-          nommen wird, erhalten der Käufer und das für ihn zu-\nzeitraum Milch erzeugt und direkt verkauft hat,          ständige Hauptzollamt eine Durchschrift. Soweit mit ei-\n2. bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt         ner von der Umwandlung betroffenen Quote Pflichten,\nwieder Milcherzeuger geworden ist oder                   Einzugsregelungen oder sonstige Rechtswirkungen\nverbunden sind, bestehen diese in Bezug auf die umge-\n3. ein in der EU-Milchquotenregelung vorgesehener            wandelte Quote fort.\nAusnahmefall vorliegt.\n(4) Gründe für eine Umwandlung sind insbesondere\nSatz 1 ist nur anzuwenden, soweit der Inhaber der            eine eingetretene oder erwartete Änderung der Anliefe-\nQuote die jeweiligen Voraussetzungen unter Beifügung         rungen oder Direktverkäufe des Antragstellers sowie\nentsprechender Nachweise dem zuständigen Haupt-              eine beabsichtigte Übertragung oder erfolgte Über-\nzollamt vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeit-           nahme einer Anlieferungsquote durch den Antragsteller\npunkt mitgeteilt hat.                                        im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens. Eine\n(3) Soweit der vormalige Inhaber der Quote bis spä-       Umwandlung ist abzulehnen, wenn zu erwarten ist,\ntestens zum Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraums,           dass im Zwölfmonatszeitraum der Umwandlung oder\nder auf die Einziehung der Mengen folgt, wieder Milch-       dem folgenden Zwölfmonatszeitraum die Anlieferungen\nerzeuger wird, kann er ab dem Zeitpunkt der Wieder-          oder Direktverkäufe des Antragstellers dessen jeweilige\naufnahme der Milcherzeugung einen Antrag auf Wie-            Anlieferungs- oder Direktverkaufsquote übersteigen\nderzuteilung der eingezogenen Quote bei dem in Ab-           werden und dieses Übersteigen durch die Umwandlung\nsatz 1 Satz 1 genannten Hauptzollamt stellen. Dem An-        verursacht oder vergrößert wird. Tritt eine vom Antrag-\ntrag nach Satz 1 sind Nachweise zur Wiederaufnahme           steller vorgetragene Änderung seiner vermarkteten\nder Milcherzeugung beizufügen. Das Hauptzollamt teilt        Milchmengen nicht ein und kommt es dadurch zu\ndem vormaligen Inhaber der Quote die Quote für den           einem Missverhältnis zwischen seinen Anlieferungen\nZwölfmonatszeitraum, in dem der Antrag nach Satz 1           oder Direktverkäufen und seiner jeweiligen Anliefe-\ngestellt wird, ganz oder teilweise wieder zu. Der Um-        rungs- oder Direktverkaufsquote während eines der in\nfang der Wiederzuteilung nach Satz 3 richtet sich nach       Satz 2 genannten Zwölfmonatszeiträume, kann das\ndem Umfang der tatsächlichen oder für die nächste            Hauptzollamt die Umwandlung widerrufen.\nZukunft vorbereiteten Wiederaufnahme der Milcherzeu-\ngung.                                                                                    § 34\nSaldierung nicht genutzter Quoten\n(4) Sobald feststeht, dass eine Wiederzuteilung nach\nAbsatz 3 nicht mehr möglich ist, überweist die Bundes-           (1) Soweit die einzelstaatliche Anlieferungsquote der\nfinanzverwaltung eine nach den Absätzen 1 bis 3 einge-       Bundesrepublik Deutschland in einem Zwölfmonats-\nzogene Quote der Reserve des Landes, in dem sich der         zeitraum überschritten wird, werden auf der Ebene\nBetriebssitz des vormaligen Inhabers der Quote befin-        des Käufers alle Anlieferungsquoten, die in demselben\ndet. Ist kein Betriebssitz vorhanden, findet § 2 Absatz 2    Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind (Unter-\nSatz 2 entsprechende Anwendung.                              lieferungen), allen Milcherzeugern, deren Anlieferungen\ndie ihnen zur Verfügung stehende Anlieferungsquote\n(5) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3       überschritten haben (Überlieferungen), einheitlich nach\nfinden auf Direktverkaufsquoten mit der Maßgabe An-          folgender Berechnungsformel zugeteilt:\nwendung, dass das für den Inhaber der Quote zustän-\ndige Hauptzollamt die Quote in die Bundesreserve ein-                        Summe der Unterlieferungen\nzieht.                                                                   x Anlieferungsquote des Überlieferers\nSumme der Anlieferungsquoten der Überlieferer.\n§ 33\nDie Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jewei-\nUmwandlung von Quoten\nligen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anliefe-\n(1) Soll nach der EU-Milchquotenregelung eine noch        rungsquote beschränkt. Die Zuteilung wird nach der\nnicht für die Vermarktung von Milch genutzte Quote           Berechnungsformel des Satzes 1 wiederholt, bis sämt-\numgewandelt werden, ist der Antrag auf Umwandlung            liche nicht genutzten Anlieferungsquoten mit Anliefe-\nbei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzoll-         rungen, die über zur Verfügung stehende Anlieferungs-\namt schriftlich bis zum Ablauf des Zwölfmonatszeit-          quoten hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011               787\nSatz 2 gilt entsprechend. Rundungen zu Gunsten der           halb eines Monats nach Vornahme dem Inhaber der\nÜberlieferer sind nicht zulässig.                            Quote, der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen\n(2) Unterlieferungen, die nach Anwendung des Ab-          zuständigen Landesstelle und im Falle einer Anliefe-\nsatzes 1 verblieben sind, werden bundesweit einheitlich      rungsquote auch dem für den Käufer zuständigen\nMilcherzeugern, die nach Anwendung des Absatzes 1            Hauptzollamt mitzuteilen.\nnoch über Überlieferungen verfügen, im Verhältnis der           (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für\nSumme der Unterlieferungen zur Summe der Überliefe-          die Neuberechnung Muster bekannt geben, die ab der\nrungen zugeteilt.                                            Bekanntgabe zu verwenden sind. Mit Zustimmung des\n(3) Die Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 wird          zuständigen Hauptzollamtes kann von den Mustern\ndurch den Käufer vorgenommen. Ihre Wirkung be-               abgewichen werden.\nschränkt sich auf die Erhebung der Überschussabgabe             (6) Lehnt der Käufer eine Neuberechnung ab, kann\nin dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zwölfmonatszeit-           der Inhaber der Quote bei dem für den Käufer zustän-\nraum. Das für den jeweiligen Käufer zuständige Haupt-        digen Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid\nzollamt teilt dem Käufer zwischen den in § 40 Absatz 1       beantragen. Bestehen Zweifel des Käufers, ob oder\nSatz 1 und Absatz 3 genannten Zeitpunkten mit,               mit welchem Inhalt eine Neuberechung auszustellen ist,\nwelche Anlieferungsquoten, ausgedrückt in einem              hat er den Vorgang dem für ihn zuständigen Hauptzoll-\nVomhundertsatz, nach Absatz 2 zugeteilt werden.              amt zur Bescheidung vorzulegen.\n(4) Werden dem Käufer Änderungen hinsichtlich Un-            (7) Der für den Übernehmer einer Quote zuständige\nterlieferungen und Überlieferungen nach dem in § 40          Käufer darf die Neuberechnung erst vornehmen, wenn\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt, sind            ihm die Neuberechnung des für den Übertragenden zu-\ndie Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht             ständigen Käufers vorliegt. Satz 1 gilt nicht für Über-\nzu wiederholen. Die sich aus den Absätzen 1 und 2            tragungen im Rahmen des Übertragungsstellenver-\nergebenden Zuteilungskoeffizienten sind auf die ge-          fahrens.\nänderten Unterlieferungen und Überlieferungen der               (8) Die Absätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich der be-\njeweiligen Milcherzeuger anzuwenden.                         sonderen Bestimmungen des § 19 Absatz 4 und 6.\n(5) Milcherzeuger, die vorsätzlich oder grob fahr-\nlässig unrichtige oder unvollständige Angaben über ihre                                § 36\ntatsächlichen Anlieferungen gemacht haben, sind von                         Beförderungsdokumente\nder Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 ausge-                  Soweit nach der EU-Milchquotenregelung während\nschlossen.                                                   der Beförderung von Milch Dokumente zur Bestim-\n(6) Die Bundesfinanzverwaltung nimmt eine bundes-         mung der jeweiligen Anlieferungen mitzuführen sind\nweite Zuteilung der Direktverkaufsquoten, die in einem       und diese Dokumente zum Zeitpunkt der Beförderung\nZwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind, ent-          nur in elektronischer Form vorliegen, ist der jeweilige\nsprechend den Absätzen 2 bis 5 vor.                          Käufer verpflichtet, auf seine Kosten unmittelbar nach\nder Ankunft im Betrieb des Käufers den zuständigen\nAbschnitt 4                           Stellen auf deren Verlangen Ausdrucke der Dokumente\nzur Verfügung zu stellen.\nDurchführung und Kontrolle\n§ 37\n§ 35\nZulassung der Käufer\nNeuberechnung von\n(1) Jeder Käufer hat die in der EU-Milchquotenrege-\nQuoten und Referenzfettgehalten\nlung vorgesehene Zulassung zu beantragen. Er darf\n(1) Ordnet eine gesetzliche Bestimmung oder ein           seine Tätigkeit als Käufer erst nach der Zulassung auf-\nBescheid die Änderung des Umfangs einer Quote an,            nehmen. Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken bei\nist sie neu zu berechnen (Neuberechnung). Satz 1 gilt        dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt einzu-\nentsprechend bei der erstmaligen Zuteilung einer             reichen. In dem Antrag sind die nach der EU-Milch-\nQuote.                                                       quotenregelung für die Erteilung der Zulassung vorge-\n(2) Die Neuberechnung einer Anlieferungsquote             sehenen Voraussetzungen darzulegen und Verpflich-\nschließt die Neuberechnung ihres Referenzfettgehaltes        tungserklärungen abzugeben. Das Hauptzollamt kann\nein.                                                         weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke\nnotwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung\n(3) Die durch Gesetz oder Bescheid vorgenommene\ndurch Bescheid.\nÄnderung ist für die Neuberechnung verbindlich. Wird\nein in Absatz 1 genannter Bescheid nicht von Gesetzes           (2) Milcherzeuger dürfen Milch nur an Käufer liefern,\nwegen der für die Neuberechnung zuständigen Stelle           die zugelassen sind.\nübermittelt, ist er vom Inhaber der Quote dieser Stelle\nvorzulegen.                                                                            § 38\n(4) Im Falle einer Anlieferungsquote wird die Neube-                           Käuferwechsel\nrechnung von dem für den Inhaber der Quote zuständi-            (1) Wechselt der Milcherzeuger denjenigen Käufer,\ngen Käufer und im Falle einer Direktverkaufsquote von        an den er liefert und der damit für die Erhebung der\ndem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorgenommen.            Überschussabgabe zuständig ist, hat er spätestens zu\nSoweit der Käufer keine Neuberechnung von sich aus           dem Zeitpunkt, zu dem er die Anlieferungen an den\nvornimmt, kann ihre Vornahme von dem Inhaber der             neuen Käufer aufnimmt, beim vormaligen Käufer unter\nQuote beantragt werden. Die Neuberechnung ist inner-         Benennung des neuen Käufers eine Bescheinigung zu","788                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nbeantragen, aus der sich die Höhe und der Referenz-            Betriebes und der zusammengefassten Anlieferungs-\nfettgehalt der Anlieferungsquote, die Höhe der bereits         quoten des Übertragenden und des Übernehmers be-\nauf diese Quote vorgenommenen Anlieferungen ein-               rechnen sowie von dem Übertragenden und dem Über-\nschließlich deren Fettgehalt und den Zeitpunkt, an             nehmer gesamtschuldnerisch fordern und nach Ab-\ndem die noch nicht belieferte Quote bei dem vorma-             satz 1 erheben. Entscheidet sich der Käufer für die in\nligen Käufer keine Berücksichtigung mehr findet, er-           Satz 1 genannte Vorgehensweise, hat er spätestens bis\ngeben. Der vormalige Käufer hat die Bescheinigung in-          zum 31. März des in Satz 1 genannten Zwölfmonats-\nnerhalb von drei Wochen nach Antragstellung dem                zeitraums oder im Falle des Absatzes 2 beim erstma-\nMilcherzeuger zu übermitteln. Die Bescheinigung ist            ligen Einbehalt des Entgelts darauf hinzuweisen. Wider-\nvom Milcherzeuger unverzüglich nach Erhalt dem                 spricht der Übertragende oder der Übernehmer, findet\nneuen Käufer zu übermitteln.                                   Satz 1 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden ent-\n(2) Der neue Käufer hat den Wechsel dem für ihn            sprechende Anwendung, soweit eine nach § 21 mög-\nzuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.              liche Quotenübertragung im Rahmen des § 22 Absatz 1,\nDer vormalige Käufer hat innerhalb von drei Monaten            auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, vorgenommen\nnach der Ausstellung der in Absatz 1 Satz 1 genannten          wird.\nBescheinigung sämtliche Unterlagen, die die Höhe und              (4) Erhobene Überschussabgaben und Vorauszah-\nBerechnung der Anlieferungsquote des Milcherzeugers            lungen sind vom Käufer im Rahmen seiner Buch-\neinschließlich ihres Referenzfettgehaltes betreffen, dem       führung auf einem gesonderten Konto (Milchabgaben-\nneuen Käufer zu übermitteln. Die Aufbewahrungspflicht          konto) zu verbuchen.\nnach § 45 Absatz 2 geht dadurch auf den neuen Käufer\nüber.                                                                                      § 40\n(3) Hat der vormalige Käufer bereits nach § 39 Ab-                           Mitteilungen der Käufer\nsatz 2 Lieferungsentgelt einbehalten, hat er dieses Ent-\n(1) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen\ngelt dem neuen Käufer zu übermitteln. Der neue Käufer\nHauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den\nhat das übermittelte Entgelt bei der Erhebung der Über-\nvorangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung\nschussabgabe zu berücksichtigen. Ist keine Über-\nschussabgabe zu erheben, ist das Entgelt von ihm aus-          über\nzuzahlen.                                                      1. die Summe aller Anlieferungsquoten, die Personen\nzustehen, für die der Käufer zuständig ist,\n§ 39                             2. die Summe aller beim Käufer erfolgten Anlieferungen\nErhebung der Überschussabgabe bei Anlieferungen                    sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung\n(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Betrag              oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen,\nder Überschussabgabe, der nach der EU-Milchquoten-                 die\nregelung von dem Käufer verpflichtend zu erheben ist,              a) von Milcherzeugern mit Anlieferungsquoten und\nvon dem Entgelt für die Anlieferungen des fünften\nb) von Milcherzeugern ohne Anlieferungsquoten\nKalendermonats, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeit-\nraum folgt, ab.                                                    erfolgt sind,\n(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers          3. den durchschnittlichen gewogenen\nseine Anlieferungsquote vor dem März eines Zwölf-                  a) Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom\nmonatszeitraums überschreiten, hat der Käufer Liefe-                   Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungs-\nrungsentgelt in einer Höhe von mindestens 30 vom                       quoten,\nHundert der nach den überschreitenden Anlieferungen\nbemessenen Überschussabgabe als Vorauszahlung auf                  b) Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mit-\ndie Überschussabgabe einzubehalten. Die Saldierungs-                   zuteilenden Summe der Anlieferungen von Er-\nbestimmungen des § 34 bleiben bei der Berechnung                       zeugern nach Nummer 2 Buchstabe a,\nder Vorauszahlung unberücksichtigt. Der Milcherzeuger          4. die Summen aller nach Anwendung des § 34 Ab-\nkann den Einbehalt durch die Stellung einer vergleich-             satz 1 verbleibenden Unterlieferungen und Über-\nbaren Sicherheit abwenden. Steht fest, dass die Milch-             lieferungen.\nabgabe in einem Zwölfmonatszeitraum nicht zu erhe-             Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nummer 3 Buch-\nben ist, hat dies das Bundesministerium der Finanzen           stabe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nummer 3\nim elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt zu geben.           Buchstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkomma-\nAuf Grund dieser Bekanntmachung sind die erhobenen             stellen auszuweisen.\nVorauszahlungen unverzüglich auszuzahlen und, so-\nweit der Milcherzeuger nicht darauf verzichtet hat, ge-           (2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind bezogen auf\nstellte Sicherheiten freizugeben.                              den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für jeden Milch-\nerzeuger folgende Angaben beizufügen:\n(3) Wird eine Quote zusammen mit einem Betrieb,\nder der Milcherzeugung dient, nach dem 1. April eines          1. Name und Anschrift,\nZwölfmonatszeitraums auf Grund des § 21 übertragen             2. Anlieferungsquote und Referenzfettgehalt,\nund ist für den Übertragenden und den Übernehmer\nderselbe Käufer zuständig, kann der Käufer die Über-           3. Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,\nschussabgabe für den genannten Zwölfmonatszeit-                4. eine durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder\nraum auf der Grundlage der Gesamtanlieferungen des                 Verminderung der Anlieferungsmenge,\n5. Höhe einer Unterlieferung oder Überlieferung der\n*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de                       Anlieferungsquote,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011                 789\n6. eine nach § 34 Absatz 1 zugeteilte Anlieferungs-          lieferungsquote betreffen. Durch die Mitteilung wird die\nquote und                                                Erhebung der Überschussabgabe für den jeweiligen\n7. eine nach Anwendung des § 34 Absatz 1 verblei-            Zwölfmonatszeitraum dem Milcherzeuger bekannt ge-\nbende Unterlieferung oder Überlieferung.                 geben.\n(3) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen                                    § 41\nHauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf\njedes Zwölfmonatszeitraums eine Anmeldung der Über-                               Mehrere Käufer\nschussabgaben (Abgabeanmeldung), die folgende An-                (1) Liefert ein Milcherzeuger Milch gleichzeitig an\ngaben enthält:                                               mehrere Käufer, bestimmt er denjenigen Käufer, der\n1. die Zahl der Milcherzeuger, für die der Käufer zu-        die einem Käufer nach dieser Verordnung und der EU-\nständig ist,                                             Milchquotenregelung obliegenden Aufgaben wahrzu-\nnehmen hat, und unterrichtet sämtliche Käufer unver-\n2. die Summen der vor Anwendung des § 34 bestehen-           züglich über diese Bestimmung. Der nach Satz 1 be-\nden Unterlieferungen und Überlieferungen,                stimmte Käufer unterrichtet unverzüglich das für ihn zu-\n3. die Summen der im Rahmen des § 34 Absatz 1 und 2          ständige Hauptzollamt über die von dem Milcherzeuger\njeweils zugeteilten Anlieferungsquoten,                  vorgenommene Bestimmung. Ändert sich durch die Be-\n4. die Summe der überschussabgabepflichtigen Anlie-          stimmung derjenige Käufer, der bis zu der Bestimmung\nferungen und                                             die in Satz 1 genannten Aufgaben wahrgenommen hat,\nist § 38 entsprechend anzuwenden.\n5. die Summe der abzuführenden Überschussabga-\nben.                                                         (2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm\nbestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf jedes\n(4) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 3 sind bezo-\nMonats die in diesem Zeitraum an andere Käufer ge-\ngen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgende\nlieferten Milchmengen und deren durchschnittlichen\nAngaben beizufügen:\nmonatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der Milcherzeuger\n1. für jeden Milcherzeuger                                   hat diese Angaben durch urschriftliche Belege nachzu-\na) die in Absatz 2 genannten Angaben, wobei im           weisen. Soweit er nicht über solche Belege verfügt, hat\nRahmen von Absatz 2 Nummer 6 auch die Zutei-          ihm diese der andere Käufer auf Antrag unverzüglich zu\nlung einer Anlieferungsquote nach § 34 Absatz 2       übermitteln.\nanzugeben ist, und\n§ 42\nb) den Betrag der Überschussabgabe;\nErhebung der\n2. eine Übersicht mit\nÜberschussabgabe bei Direktverkäufen\na) der Anzahl derjenigen Milcherzeuger, die\n(1) Die Abgabeanmeldung, die ein Milcherzeuger im\naa) ihre Anlieferungsquoten vor der Anwendung         Falle von Direktverkäufen vor dem 15. Mai jedes Jahres\ndes § 34 überschritten haben,                     nach der EU-Milchquotenregelung vorzunehmen hat,\nbb) nach der Anwendung des § 34 Überschuss-           muss dem vom Bundesministerium der Finanzen be-\nabgabe zahlen müssen, sowie                       kannt gegebenen Muster entsprechen und ist bei dem\nb) den Summen der Anlieferungsmengen derjenigen          für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt ab-\nMilcherzeuger, bei denen                              zugeben. Der Inhaber einer Direktverkaufsquote, der\nkeine Direktverkäufe getätigt hat, muss eine Meldung\naa) eine positive Fettgehaltskorrektur vorzuneh-      entsprechend Satz 1 abgeben.\nmen war, einschließlich der Summe der po-\nsitiven Fettgehaltskorrekturmenge, und                (2) Der Betrag der Überschussabgabe ist von dem in\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Milcherzeuger innerhalb von\nbb) eine negative Fettgehaltskorrektur vorzuneh-      sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Zwölf-\nmen war, einschließlich der Summe der ne-         monatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.\ngativen Fettgehaltskorrekturmenge.\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für                                      § 43\ndie Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmel-                           Äquivalenzmengen für Käse\ndung nach Absatz 3 einschließlich der nach den\nAbsätzen 2 und 4 beizufügenden Angaben Muster be-                (1) Im Falle von Direktverkäufen werden die Äquiva-\nkannt geben, die ab der Bekanntgabe zu verwenden             lenzmengen je Kilogramm Käse wie folgt festgesetzt:\nsind. Soweit es für die Anmeldung oder Abrechnung            Hartkäse                                         12,20 kg\nder Überschussabgabe erforderlich ist, kann in den\nMustern die Mitteilung von Angaben, die über die in          Schnittkäse                 bis 40 % Fett i. Tr. 12,30 kg\nden Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Angaben hinaus-             Schnittkäse                 ab 45 % Fett i. Tr.  10,60 kg\ngehen, vorgesehen werden.\nHalbfester Schnittkäse      bis 45 % Fett i. Tr.  8,90 kg\n(6) Der Betrag der Überschussabgabe ist vom\nKäufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes         Halbfester Schnittkäse      ab 50 % Fett i. Tr.   8,40 kg\nZwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel ab-\nzuführen.                                                    Weichkäse                   bis 45 % Fett i. Tr.  8,80 kg\n(7) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb         Weichkäse                   ab 50 % Fett i. Tr.   7,70 kg\nvon sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonats-\nFrischkäse                  bis 10 % Fett i. Tr.  5,60 kg\nzeitraums eine Mitteilung über die Daten, die nach\nAbsatz 4 Nummer 1 übermittelt werden und seine An-           Frischkäse                  ab 20 % Fett i. Tr.   4,40 kg.","790               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\n(2) Für die Rahmmengen, die bei der Käseherstel-              b) eingezogenen Quoten, getrennt aufgeführt nach\nlung zusätzlich anfallen, erfolgt keine erneute Äquiva-              Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den\nlenzmengenberechnung.                                                Vorschriften über die Einziehung,\nc) zugeteilten Anlieferungsquoten, getrennt aufge-\n§ 44                                     führt nach den Vorschriften über die Zuteilung,\nMitwirkungspflichten                       2. die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums\nvorhandenen Landesreserven.\nSoweit es für die Durchführung der Milchquotenre-\ngelung einschließlich ihrer Überwachung erforderlich\nAbschnitt 5\nist, haben die Milcherzeuger und die Käufer, jeweils ein-\nschließlich ihrer Beauftragten, den zuständigen Stellen                Übergangs- und Schlussvorschriften\ndas Betreten des Betriebes während der üblichen Be-\ntriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht                                   § 47\nkommenden kaufmännischen Bücher, Aufzeichnungen,                               Ordnungswidrigkeiten\nBelege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzu-\nlegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-         Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Num-\nstützung zu gewähren. Elektronisch gespeicherte Da-           mer 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-\nten sind auf Verlangen auszudrucken.                          samen Marktorganisationen und der Direktzahlungen\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 45                              1. entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2 eine Tätigkeit auf-\nnimmt,\nAufbewahrungsfristen\n2. entgegen § 37 Absatz 2 Milch anliefert,\n(1) Soweit in dieser Verordnung und der EU-Milch-         3. entgegen § 38 Absatz 2 Satz 2 Unterlagen nicht oder\nquotenregelung nichts anderes bestimmt ist, sind                  nicht rechtzeitig übermittelt,\nsämtliche Unterlagen, die die Milcherzeugung und\nMilchvermarktung durch die Milcherzeuger sowie die            4. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 eine Vorauszahlung\nBerechnung und Höhe der Überschussabgaben be-                     nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Mindest-\ntreffen, jeweils bis zum Ende des zehnten auf ihre Ent-           höhe erhebt,\nstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im            5. entgegen § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Unterlage nicht\nFalle von Direktverkäufen sind die nach der EU-Milch-             oder nicht ordnungsgemäß übergibt.\nquotenregelung erforderliche Bestandsbuchhaltung\nund sämtliche sonstigen Unterlagen, die sich auf Di-                                     § 48\nrektverkäufe beziehen, jeweils bis zum Ende des sechs-\nBehandlung laufender Pachtverträge\nten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres auf-\nzubewahren.                                                      (1) Pachtverträge, die Quoten nach § 7, auch in Ver-\nbindung mit § 14 Absatz 2, der Milch-Garantiemengen-\n(2) Sämtliche Unterlagen, die die Berechnung und          Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nHöhe der Quoten einschließlich der Referenzfettgehalte        21. März 1994 (BGBl. I S. 586), die zuletzt durch die\nvon Anlieferungsquoten betreffen, sind aufzubewahren,         Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535) geän-\nsolange ein Rückgriff auf sie zur Feststellung von Quo-       dert worden ist, betreffen und vor dem 1. April 2000\nten oder Referenzfettgehalten erforderlich sein kann.         geschlossen worden sind, gelten weiter und können\nDie Mindestaufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre ab           abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 zwischen den bis-\nEntstehung der jeweiligen Unterlage.                          herigen Pachtvertragsparteien schriftlich verlängert\n(3) Wird ein Käufer von einem anderen Käufer über-        oder verkürzt werden. Bei der Prüfung des während\nnommen, verschmelzen Käufer oder spaltet sich ein             der Pachtdauer geltenden Übertragungsverbots nach\nKäufer auf, sind die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2          § 8 Absatz 3 ist der zum Zeitpunkt der Prüfung größt-\nSatz 1 genannten Unterlagen von den bisherigen Käu-           mögliche Verpächteranspruch auf Übertragung nach\nfern den jeweils neuen Käufern in einem geordneten            Absatz 3 zugrunde zu legen.\nZustand zu übergeben. Mit der Übergabe gehen die                 (2) An die Stelle einer Pachtvertragspartei kann eine\nPflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 auf die           Person, die mit ihr im Sinne des § 21 verbunden ist,\nneuen Käufer über.                                            treten. Soweit eine Quote zusammen mit einem Betrieb\nnach § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23\n§ 46                              Absatz 1, oder zusammen mit einem Betrieb im Sinne\ndes § 22 Absatz 1 Satz 1 nach § 25 übertragen wird\nMitteilungen der Länder                      und zu dem Betrieb auch eine nach Absatz 1 gepach-\nDie Länder teilen der vom Bundesministerium der Fi-       tete Quote gehört, kann an die Stelle des Pächters der\nnanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei          Übernehmer des Betriebes treten. Außer im Falle einer\nMonaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums Fol-           gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge hat der Ver-\ngendes mit:                                                   pächter einem Pächterwechsel nach Satz 1 oder 2\nschriftlich zuzustimmen. Erfolgt nach einem Pächter-\n1. die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeit-          wechsel im Sinne des Satzes 2 eine Rückübertragung\nraum                                                     nach § 22 Absatz 2 Satz 2, tritt der ursprüngliche\na) übertragenen Quoten, getrennt aufgeführt nach         Pächter wieder an die Stelle des neuen Pächters.\nAnlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den           (3) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge\nVorschriften über die Übertragung,                    mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011               791\nwerden, gehen die entsprechenden Quoten auf den                (4) Das Entgelt ist bis zum Ablauf von 14 Tagen nach\nVerpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hun-           Ende der in Absatz 2 genannten Frist an den Verpächter\ndert der übergehenden Quote zu Gunsten der Reserve          zu zahlen. Bestreitet der Verpächter das Übernahme-\ndes Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt,     recht, kann an die Stelle des Entgelts eine Sicherheits-\neingezogen werden. Die Festlegung der übergehenden          leistung (§§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\nQuote erfolgt unter Berücksichtigung des § 7 Absatz 1,      treten. Weist der Pächter der zuständigen Landesstelle\n4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5 und 6 der Milch-Garan-        nach, dass der Verpächter das Übernahmerecht vor\ntiemengen-Verordnung in der in Absatz 1 Satz 1 ge-          dem Ablauf des in Satz 1 genannten Zahlungszeit-\nnannten Fassung sowie des Absatzes 4. Ist nach Satz 2       raums bestritten hat oder die fristgerechte Zahlung\ndie Aufteilung einer Quote zwischen dem Verpächter          des Entgelts vom Verpächter verhindert wurde, kann\nund dem Pächter vorzunehmen, ist für die Berechnung         die zuständige Landesstelle den in Satz 1 genannten\ndieser Aufteilung auf die Höhe der Quote vor einer          Zahlungszeitraum verlängern.\nerstmaligen flächenlosen Quotenübertragung durch               (5) Verpächter und Pächter können schriftlich ein\nden Pächter abzustellen.                                    niedrigeres Entgelt und einen längeren Zahlungszeit-\n(4) Bei der Feststellung, in welcher Höhe eine           raum vereinbaren. Wird ein längerer Zahlungszeitraum\nQuotenübertragung nach Absatz 3 auf den Verpächter          vereinbart, muss zugleich schriftlich vereinbart werden,\nerfolgt, sind Quoten, die                                   welcher Betrag zum Wirksamwerden des Übernahme-\n1. der Pächter nach dem 31. März 2000 von einem             rechts innerhalb des in Absatz 4 genannten Zahlungs-\nDritten entgeltlich oder unentgeltlich erhalten hat     zeitraums zu zahlen ist. Vereinbarungen nach den\noder                                                    Sätzen 1 und 2 sind der zuständigen Landesstelle im\nRahmen des Nachweises nach Absatz 6 vorzulegen.\n2. dem Pächter vor dem 1. April 2000 in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet zugeteilt          (6) Das Übernahmerecht wird wirksam, wenn der\nworden sind,                                            Pächter der zuständigen Landesstelle die rechtzeitige\nGeltendmachung des Übernahmerechts und die recht-\nnicht zu berücksichtigen.                                   zeitige Zahlung des Entgelts nachweist.\n(5) Soweit für die Geltungsdauer des Pachtvertrages\neine Betriebs- oder Flächenbindung der Quote besteht,                                   § 50\nist diese mit dem Ende des Pachtvertrages sowie der\nÜbertragung übernommener Quoten\nzugehörigen Betriebs- oder Flächenrückgabe aufgeho-\nben.                                                           (1) Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf\ner innerhalb eines Kalenderjahres nach der Übernahme\n§ 49                             keine Quote auf einen Dritten übertragen. § 22 Absatz 3\nSatz 2 bis 6 gilt entsprechend, wobei die Summe der\nÜbernahmerecht des Pächters\nEinziehungen auf 33 vom Hundert der übernommenen\n(1) Soweit Quoten nach § 48 Absatz 3 Satz 1 bei          Quote begrenzt ist. In Ergänzung zu § 22 Absatz 3\nBeendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren              Satz 6 ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen,\nsind und der Pächter Milcherzeuger ist, hat der Pächter     wenn eine Übertragung im Sinne des § 23 Absatz 1\ndas Recht, die zurückzugewährende Quote vom Ver-            vorliegt und auf Grund der Übertragung eine Pflicht\npächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pacht-       nach § 23 Absatz 2 besteht.\nvertrages gegen Entgelt ganz oder teilweise zu über-\n(2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Ein-\nnehmen (Übernahmerecht). Satz 1 gilt nicht, wenn der\nziehung ganz oder teilweise abgesehen werden.\nPächter den Pachtvertrag kündigt. Die Übernahme er-\nfolgt ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Pachtver-\ntrages. Die übernommene Quote unterliegt nicht der in                                   § 51\n§ 48 Absatz 3 Satz 1 angeordneten Einziehung.                                      Ausnahmen\n(2) Das Übernahmerecht ist innerhalb eines Monats           (1) Die Einziehung nach § 48 Absatz 3 Satz 1 und\nnach Beendigung des Pachtvertrages gegenüber dem            das Übernahmerecht nach § 49 Absatz 1 Satz 1 gelten\nVerpächter schriftlich geltend zu machen.                   nicht, wenn\n(3) Das Entgelt beträgt je Kilogramm Quote 67 vom        1. ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder\nHundert des Gleichgewichtspreises, der an demjenigen\nÜbertragungsstellentermin im Sinne des § 11 Absatz 1        2. der Verpächter für sich oder eine Person, die mit ihm\nSatz 1 ermittelt worden ist, der der Beendigung des             im Sinne des § 21 Absatz 2 verbunden ist, nach-\nPachtvertrages vorangeht. Zur Ermittlung des Entgelts           weisen kann, dass die Quote für eine eigene Milch-\nwird das Entgelt je Kilogramm Quote nicht auf Centbe-           erzeugung benötigt wird.\nträge gerundet und die zu übernehmende Quote nicht             (2) Die Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 2 vom\nauf den Standardfettgehalt umgerechnet. Maßgeblich          Übernahmerecht findet nur Anwendung, wenn sich der\nist der Gleichgewichtspreis desjenigen Übertragungs-        Verpächter innerhalb eines Monats nach der Geltend-\nbereichs, in dem der Pächter seinen Betriebssitz hat.       machung des Übernahmerechts gegenüber dem Päch-\nBei Pachtverträgen, die mit Ablauf des 31. März enden,      ter schriftlich und unter Beifügung der erforderlichen\nist der Gleichgewichtspreis des darauf folgenden Über-      Nachweise auf sie beruft. Wird die Quote nur teilweise\ntragungsstellentermins maßgeblich. Kommt zu dem             für eine eigene Milcherzeugung benötigt, gilt Absatz 1\nnach Satz 1 bis 3 heranzuziehenden Übertragungs-            Nummer 2 nur in dieser Höhe. Der Verpächter kann sich\nstellentermin kein Gleichgewichtspreis zustande, ist        nicht auf ein Benötigen für eine eigene Milcherzeugung\nder Gleichgewichtspreis des vorherigen Übertragungs-        berufen, soweit sein Rückgewähranspruch darauf be-\nstellentermins maßgeblich.                                  ruht, dass er eine Fläche, die mit der in Frage stehen-","792              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nden Quote verbunden ist, während der Dauer des               Der nach Satz 1 maßgebliche Zeitraum ist\nPachtvertrages erworben hat.                                 1. für die Erhöhung zum 1. Februar 2010 der Zeitraum\n(3) Soweit eine nach § 48 Absatz 1 Satz 1 verpach-            vom 1. Februar 2010 bis zum Ablauf des 28. Februar\ntete Quote nach Maßgabe der jeweils geltenden Be-                2010 und\nstimmungen während der Dauer der Verpachtung unter-          2. für die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre\nverpachtet worden ist, erfolgt bei Beendigung des                2010 bis einschließlich 2013 der Zeitraum vom\nUnterpachtvertrages kein Abzug nach § 48 Absatz 3                1. April bis zum Ablauf des 30. April des jeweils maß-\nSatz 1. Dem Unterpächter steht gegenüber dem Unter-              geblichen Jahres.\nverpächter kein Übernahmerecht nach § 49 Absatz 1               (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 erfolgt\nSatz 1 zu. Soweit kein ganzer Betrieb zurückgewährt          die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der\nwird oder sich der Unterverpächter nicht entsprechend\nAbsatz 2 darauf beruft, dass er die Quote für seine          1. für die Erhöhung zum 1. Februar 2010 bis zum\neigene Milcherzeugung benötigt, wird das Übernahme-              Ablauf des 30. April 2010 und\nrecht des Unterverpächters gegenüber dem Haupt-              2. für die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre\nverpächter durch ein entsprechendes Übernahmerecht               2010 bis einschließlich 2013 bis zum Ablauf des\ndes Unterpächters gegenüber dem Hauptverpächter er-              30. Juni des jeweils maßgeblichen Jahres\nsetzt. Absatz 1 bleibt für den Hauptverpächter unbe-         bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzoll-\nrührt. Satz 3 gilt nur, soweit die Hauptverpachtung          amt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen\nund die Unterverpachtung gleichzeitig enden oder der         der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2\nHauptverpächter der Ersetzung schriftlich zustimmt.          erforderlichen Nachweise beizufügen.\nDie Frist des § 49 Absatz 2 beginnt mit dem Ende des\n(4) Hat ein Quoteninhaber zwischen dem 1. April\nHauptpachtvertrages.\n2009 und dem 31. Januar 2010 eine Quotenübertra-\n(4) Soweit mehrfache Unterverpachtungen vorge-            gung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Absatz 4\nnommen worden sind, gilt Absatz 3 entsprechend.              erst zum 1. April 2010 wirksam wird, und erfüllt er nicht\ndie in Absatz 2 enthaltenen Voraussetzungen für eine\n(5) Die Einziehung nach § 48 Absatz 3 Satz 1 erfolgt      Erhöhung zum 1. Februar 2010, tritt die nach Absatz 1\nnicht, soweit die betreffende Quote nach ihrer Rückge-       zum 1. Februar 2010 vorgesehene Erhöhung der betref-\nwähr nach Maßgabe des § 22 Absatz 1 Satz 3 auf eine          fenden Quote zum 1. April 2010 bei dem Übernehmer\nGesellschaft im Sinne des § 23 Absatz 1 übertragen           der Quote ein.\nwird und der Übertragende die in § 23 Absatz 2 be-\n(5) Wird zum 1. April eine Quote übertragen, tritt hin-\nstimmte Pflicht erfüllt.\nsichtlich der in Absatz 1 zum jeweils 1. April der Jahre\n2010 bis einschließlich 2013 vorgesehenen Erhöhun-\n§ 52                              gen die jeweilige Erhöhung bei dem Übernehmer der\nQuote ein.\nÜbertragungsbescheinigungen\nbei Beendigung von Pachtverträgen                     (6) Soweit die Quoten, um die sich die einzelstaat-\nliche Quote der Bundesrepublik Deutschland in den\nÜbertragungen nach den §§ 48 bis 51 werden durch          Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis einschließlich\neine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit           2013/14 jeweils erhöht, nicht für den jeweiligen Zwölf-\ndie §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die        monatszeitraum nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen\n§§ 27 bis 29 Absatz 1 entsprechend.                          diese Quoten als Anlieferungsquoten in die Bundes-\nreserve.\n§ 53\n§ 54\nZuteilung von Quoten in den\nNeuberechnung\nZwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14\nauf Grund einer Erhöhung nach § 53\n(1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. Feb-            (1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1\nruar 2010, 1. April 2010, 1. April 2011, 1. April 2012 und   betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des\n1. April 2013 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu    § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung\ndem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Satzes 2          ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.\nund der Absätze 2 und 3 um 1 vom Hundert. Die Er-               (2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt\nhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis ein-\nschließlich 2013 erfolgen nicht, soweit die im Rahmen        1. im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Be-\nder EU-Milchquotenregelung für den jeweiligen Zeit-              zug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer\npunkt angeordnete Erhöhung der einzelstaatlichen                 und\nQuote der Bundesrepublik Deutschland, auf der die            2. in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt\ngenannten Erhöhungen beruhen, aufgehoben wird.               vor.\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die in\ndem in Satz 2 genannten Zeitraum                                                         § 55\nErhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten\n1. Milch erzeugen und vermarkten oder\n(1) Soweit es sich bei der nach § 53 Absatz 1 Satz 1\n2. auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehen-         der Erhöhung jeweils zugrunde liegenden Quote um\nden Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch        eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig über-\nerzeugen und vermarkten können.                          tragene Quote handelt, verbleibt die nach § 53 Absatz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011             793\nSatz 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene          dem Verhältnis zwischen der Mindestproduktions-\nQuote auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertra-           menge und der vermarkteten Menge, wobei die Einzie-\ngung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht      hung und ihre Berechnung für jeden betroffenen Zwölf-\nim Falle einer zeitweiligen Übertragung nach § 30.           monatszeitraum gesondert vorzunehmen sind. § 22 Ab-\n(2) Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertra-        satz 4 Satz 4 und 5 ist entsprechend auf die Weiter-\ngung können eine dauerhafte Übertragung der nach             bewirtschaftungspflicht anzuwenden.\nAbsatz 1 Satz 1 verbleibenden Quote auf den zeitweilig          (6) Soweit\nÜbertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeit-\n1. Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer ab dem\nweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren.\n1. April 2011 geltenden Fassung Beschränkungen,\ndie vor dem 1. April 2011 im Zusammenhang mit\n§ 56\nder Übertragung oder Nutzung von Quoten bestan-\nAbweichung durch Landesrecht                         den, (vormalige Beschränkungen) verringern oder\nVon den Bestimmungen über das Verwaltungsver-                 aufheben und\nfahren in § 2 Absatz 2, §§ 3 und 12 Absatz 4, § 13           2. eine vormalige Beschränkung bezüglich einer einzel-\nAbsatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3, §§ 16 und 17 Absatz 5,           nen Übertragung oder Nutzung nicht vor dem 1. April\n§§ 19, 20 und 24 Absatz 4 sowie §§ 27, 28, 44 und 52             2011 beendet war,\nkann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.\nist die jeweilige vormalige Beschränkung mit Wirkung\n§ 57                              ab dem 1. April 2011 verringert oder aufgehoben. Für\ndie Zeit vor dem 1. April 2011 kann eine Verringerung\nÜbergangsregelungen                         oder Aufhebung nicht geltend gemacht werden. Ist eine\n(1) Die Durchführung der Milchquotenregelung bis          vormalige Beschränkung Inhalt einer amtlichen Be-\neinschließlich des Zwölfmonatszeitraums, der am              scheinigung über eine Quote, steht diese Beschei-\n31. März 2011 endet, erfolgt auf der Grundlage der           nigung einer Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen.\nbis zum Ablauf des 31. März 2011 geltenden Bestim-              (7) Vormalige Beschränkungen im Sinne des Ab-\nmungen.                                                      satzes 6 sind\n(2) Soweit die Übertragung oder sonstige Änderung\n1. zeitliche und räumliche Angebotsbeschränkungen\neiner Quote vor dem 1. April 2011 erfolgt ist und die\nim Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens,\nÄnderung erst nach diesem Zeitpunkt bescheinigt wird,\nrichtet sich die Änderung nach den bis zu diesem Zeit-       2. sachliche Voraussetzungen der Quotenübertragung\npunkt geltenden Bestimmungen. Abweichend von                     mit einem Betrieb,\nSatz 1 sind § 48 Absatz 2 Satz 2 bis 4 sowie § 51 Ab-        3. zeitliche Übertragungsbeschränkungen nach der\nsatz 3 Satz 3 bis 6 und Absatz 4 rückwirkend ab dem              Quotenübertragung mit einem Betrieb,\n1. April 2000 anwendbar, soweit über die Änderung der\n4. zeitliche Übertragungs- und Bewirtschaftungsbe-\nQuote, die auf Grund der Beendigung des jeweiligen\nschränkungen nach einer Betriebssitzverlagerung,\nPachtvertrages vorzunehmen ist, noch keine Übertra-\ngungsbescheinigung ausgestellt wurde und die jeweils         5. zeitliche Übertragungsbeschränkungen beim Aus-\nBeteiligten der rückwirkenden Geltung schriftlich zu-            scheiden eines Gesellschafters oder bei der Auf-\nstimmen. Abweichend von Satz 1 ist § 51 Absatz 5                 lösung einer Gesellschaft und\nrückwirkend ab dem 1. April 2007 anwendbar, soweit           6. zeitliche Übertragungsbeschränkungen nach der\ndie Einziehung noch nicht beschieden worden ist.                 Ausübung des Übernahmerechts.\n(3) Käuferzulassungen im Sinne des § 37 Absatz 1\nder Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I                                    § 58\nS. 295), die vor dem 1. April 2008 erteilt worden sind,\nAufhebung von Vorschriften\ngelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.\n(1) Die Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007\n(4) Für Übertragungen, für die der am 1. April 2011\n(BGBl. I S. 295) wird aufgehoben, soweit nicht diese\nstattfindende Übertragungsstellentermin maßgeblich\nVerordnung die Fortgeltung einzelner Bestimmungen\nist, sind die Bestimmungen der Milchquotenverordnung\nanordnet.\nin der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung weiter\nanzuwenden.                                                     (2) Soweit § 57 Absatz 2 der Milchabgabenverord-\nnung in der in Absatz 1 genannten Fassung die Fort-\n(5) Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 1 tritt bis\ngeltung von Bestimmungen der Milch-Garantiemen-\nzum Ablauf des 31. März 2012 an die Stelle der Weiter-\ngen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nnutzungspflicht eine Weiterbewirtschaftungspflicht im\nvom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert\nSinne des Satzes 2. Der übernommene Betrieb ist in\ndurch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I\nHöhe von mindestens 50 vom Hundert seiner Quote\nS. 535), anordnet, gelten diese Bestimmungen auch\nauf den zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden\nnach dieser Verordnung fort.\nProduktionsstätten des Betriebes weiter zur Milcherzeu-\ngung zu bewirtschaften. Im Falle einer Verletzung der\nWeiterbewirtschaftungspflicht richtet sich abweichend                                   § 59\nvon § 22 Absatz 4 Satz 3 die Höhe der Einziehung nach                              (Inkrafttreten)"]}