{"id":"bgbl1-2011-21-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":21,"date":"2011-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/21#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_21.pdf#page=4","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung","law_date":"2011-05-03T00:00:00Z","page":748,"pdf_page":4,"num_pages":27,"content":["748                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nErste Verordnung\nzur Änderung der Trinkwasserverordnung*)\nVom 3. Mai 2011\nAuf Grund des § 37 Absatz 3 und des § 38 Absatz 1                             ccc) Die folgenden Nummern 3 und 4 wer-\ndes Infektionsschutzgesetzes, von denen § 38 Absatz 1                                  den angefügt:\nzuletzt durch Artikel 13 Nummer 1 des Gesetzes vom\n„3. Schwimm- und Badebeckenwas-\n17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist,                                       ser,\nverordnet das Bundesministerium für Gesundheit im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,                                     4. Wasser, das sich in wasserführen-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit:                                                         den, an die Trinkwasser-Installation\nangeschlossenen Apparaten befin-\nArtikel 1                                                     det, die\nÄnderung                                                       a) entsprechend den allgemein an-\nder Trinkwasserverordnung                                                   erkannten Regeln der Technik\nnicht Teil der Trinkwasser-Instal-\nDie Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001\nlation entsprechend den allge-\n(BGBl. I S. 959), die zuletzt durch Artikel 363 der Ver-\nmein anerkannten Regeln der\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-\nTechnik sind und\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) mit einer den allgemein aner-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nkannten Regeln der Technik ent-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                    sprechenden Sicherungseinrich-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gebrauch“                                       tung ausgerüstet sein müssen,\ndie Wörter „ , im Folgenden als Trinkwasser                                 und das sich hinter einer Siche-\nbezeichnet“ eingefügt.                                                      rungseinrichtung nach Buchstabe b\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                              befindet.“\naaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort                      b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser für den\n„Tafelwasserverordnung“ die Wörter                       menschlichen Gebrauch“ durch das Wort „Trink-\n„vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036),                   wasser“, die Wörter „im Haushalt verwendet\ndie zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Ver-                 werden“ durch die Wörter „installiert werden\nordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I                        können“ und die Wörter „auf solche Anlagen“\nS. 959) geändert worden ist“ gestri-                     durch das Wort „darauf“ ersetzt.\nchen.                                             2. § 3 wird wie folgt gefasst:\nbbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Arz-                                            „§ 3\nneimittelgesetzes“ der Punkt durch ein\nKomma ersetzt.                                                      Begriffsbestimmungen\n(1) Im Sinne dieser Verordnung\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-       1. ist „Trinkwasser“ für jeden Aggregatzustand\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften            des Wassers und ungeachtet dessen, ob es\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft           für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,          Wassertransport-Fahrzeugen oder verschlos-\nsind beachtet worden.                                                       senen Behältnissen bestimmt ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011                 749\na) alles Wasser, im ursprünglichen Zustand                        die zeitweilig betrieben werden oder zeitwei-\noder nach Aufbereitung, das zum Trinken,                       lig an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder\nzum Kochen, zur Zubereitung von Speisen                        Buchstabe e angeschlossen sind (zeitweise\nund Getränken oder insbesondere zu den                         Wasserverteilung);\nfolgenden anderen häuslichen Zwecken be-                3. ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit\nstimmt ist:                                                der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate,\naa) Körperpflege und -reinigung,                           die sich zwischen dem Punkt des Übergangs\nbb) Reinigung von Gegenständen, die be-                    von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungs-\nstimmungsgemäß mit Lebensmitteln in                   anlage an den Nutzer und dem Punkt der Ent-\nBerührung kommen,                                     nahme von Trinkwasser befinden;\ncc) Reinigung von Gegenständen, die be-                 4. ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geogra-\nstimmungsgemäß nicht nur vorüberge-                   phisch definiertes Gebiet, in dem das an Ver-\nhend mit dem menschlichen Körper in                   braucher oder an Zwischenabnehmer abgege-\nKontakt kommen,                                       bene Trinkwasser aus einem oder mehreren\nWasservorkommen stammt, und in dem die er-\nb) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbe-                 wartbare Trinkwasserqualität als nahezu ein-\ntrieb verwendet wird für die Herstellung, Be-              heitlich angesehen werden kann;\nhandlung, Konservierung oder zum Inver-\nkehrbringen von Erzeugnissen oder Sub-                  5. ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für\nstanzen, die für den menschlichen Gebrauch                 die Durchführung dieser Verordnung bestimmte\nbestimmt sind, sofern die zuständige Be-                   und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;\nhörde auf Grund eines Ausnahmetatbe-                    6. ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern\nstands nach § 18 Absatz 1 Satz 3 nichts Ge-                auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz be-\ngenteiliges festlegt;                                      stimmte Behörde;\n2. sind „Wasserversorgungsanlagen“                            7. ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wasser-\na) Anlagen einschließlich des dazugehörigen                   gewinnungsanlage der Ressource entnommen\nLeitungsnetzes, aus denen pro Tag mindes-                  und unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder\ntens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen                   ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt wer-\noder auf festen Leitungswegen an Zwi-                      den soll;\nschenabnehmer geliefert werden oder aus                 8. sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei\ndenen auf festen Leitungswegen Trinkwas-                   der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung\nser an mindestens 50 Personen abgegeben                    des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle einge-\nwird (zentrale Wasserwerke);                               setzt werden und durch die sich die Zusam-\nb) Anlagen einschließlich des dazugehörigen                   mensetzung des entnommenen Trinkwassers\nLeitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger                  verändern kann;\nals 10 Kubikmeter Trinkwasser im Rahmen                 9. ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei\neiner gewerblichen oder öffentlichen Tätig-                dessen Erreichen oder Überschreitung eine von\nkeit genutzt und an weniger als 50 Personen                der Trinkwasser-Installation ausgehende ver-\nabgegeben werden (dezentrale kleine Was-                   meidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen\nserwerke);                                                 ist und Maßnahmen zur hygienisch-techni-\nc) Anlagen einschließlich der dazugehörigen                   schen Überprüfung der Trinkwasser-Installation\nTrinkwasser-Installation, aus denen pro Tag                im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet\nweniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur                  werden;\neigenen Nutzung entnommen werden (Klein-              10. ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare\nanlagen zur Eigenversorgung);                              oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbe-\nd) Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und                     reitstellung im Rahmen einer selbstständigen,\nLuftfahrzeugen und andere mobile Versor-                   regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht\ngungsanlagen einschließlich aller Rohrleitun-              ausgeübten Tätigkeit;\ngen, Armaturen, Apparate sowie der Trink-             11. ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereit-\nwasservorratsbehälter (Wasserspeicher), die                stellung für einen unbestimmten, wechselnden\nsich zwischen dem Punkt der Übernahme                      und nicht durch persönliche Beziehungen ver-\nvon Trinkwasser aus einer Anlage nach                      bundenen Personenkreis.\nBuchstabe a, b oder Buchstabe f und dem                  (2) Die durch diese Verordnung oder auf Grund\nPunkt der Entnahme des Trinkwassers befin-            dieser Verordnung festgelegten Werte, die einzuhal-\nden; bei an Bord betriebener Wassergewin-             ten sind, berücksichtigen die Messunsicherheiten\nnungsanlage ist diese ebenfalls mit einge-            der Analyse- und Probennahmeverfahren.“\nschlossen (mobile Versorgungsanlagen);\n3. In der Überschrift des 2. Abschnitts werden die\ne) Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus             Wörter „Wassers für den menschlichen Gebrauch“\ndenen Trinkwasser aus einer Anlage nach               durch das Wort „Trinkwassers“ ersetzt.\nBuchstabe a oder Buchstabe b an Verbrau-\ncher abgegeben wird (ständige Wasserver-           4. § 4 wird wie folgt geändert:\nteilung);                                             a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nf) Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen                     „(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein,\noder an Verbraucher abgegeben wird und                    dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine","750              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nSchädigung der menschlichen Gesundheit ins-                       eingefügt, nach dem Wort „Chlor“ wird das\nbesondere durch Krankheitserreger nicht zu be-                    Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und\nsorgen ist. Es muss rein und genusstauglich                       nach dem Wort „Chlordioxid“ werden die\nsein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei                Wörter „oder andere geeignete Desinfekti-\nder Wasseraufbereitung und der Wasservertei-                      onsmittel oder -verfahren, die gemäß § 11\nlung mindestens die allgemein anerkannten Re-                     in einer Liste des Umweltbundesamtes auf-\ngeln der Technik eingehalten werden und das                       geführt sind,“ eingefügt.\nTrinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\nentspricht.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser für den\n(2) Der Unternehmer und der sonstige Inha-\nmenschlichen Gebrauch“ durch das Wort „Trink-\nber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Was-\nwasser“ ersetzt.\nser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1\nbis 3, des § 6 Absatz 1 und 2 oder den nach               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 9 Absatz 5 und 6 geduldeten oder § 10 Ab-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser für den\nsatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen\nmenschlichen Gebrauch“ durch das Wort\nvon den in Anlage 2 festgelegten Grenzwerten\n„Trinkwasser“ ersetzt.\nnicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben\nund anderen nicht zur Verfügung stellen.“                    bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden\nb) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 7“ die                      Satz ersetzt:\nWörter „oder den nach § 9 Absatz 5 und 6 ge-                      „Die laufende Nummer 4 der Anlage 2 Teil II\nduldeten Abweichungen von den in Anlage 3                         ist ab dem 1. Dezember 2013 anzuwenden;\nfestgelegten Grenzwerten“ eingefügt und die                       bis zum 30. November 2013 gilt der Grenz-\nWörter „Wasser für den menschlichen Ge-                           wert von 0,025 Milligramm pro Liter.“\nbrauch“ durch das Wort „Trinkwasser“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Wasser für den\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                    menschlichen Gebrauch“ durch das Wort „Trink-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser für den                wasser“ ersetzt, und die Wörter „der Umstände\nmenschlichen Gebrauch“ durch das Wort „Trink-                des Einzelfalles“ werden durch die Wörter „von\nwasser“ ersetzt und nach dem Wort „Infektions-               Einzelfällen“ ersetzt.\nschutzgesetzes“ die Wörter „ , die durch Wasser        7. § 7 wird wie folgt geändert:\nübertragen werden können,“ eingefügt.\na) Der Wortlaut wird Absatz 1, und in Satz 1 werden\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser für den\ndie Wörter „Wasser für den menschlichen Ge-\nmenschlichen Gebrauch“ durch das Wort „Trink-\nbrauch“ durch das Wort „Trinkwasser“ ersetzt.\nwasser“ und nach der Angabe „Teil I“ wird das\nWort „festgesetzten“ durch das Wort „festgeleg-           b) Satz 2 wird aufgehoben.\nten“ ersetzt.                                             c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nc) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\n„(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-\nund 4 ersetzt:\nschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf\n„(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-               der in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 5 fest-\nschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen                gelegte Grenzwert nicht überschritten werden.“\ndie in Anlage 1 Teil II festgelegten Grenzwerte\nfür mikrobiologische Parameter nicht überschrit-       8. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:\nten werden.                                                                         „§ 8\n(4) Konzentrationen von Mikroorganismen,                                Stelle der Einhaltung\ndie das Trinkwasser verunreinigen oder seine\nBeschaffenheit nachteilig beeinflussen können,               Die nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2\nsollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach          festgelegten Grenzwerte sowie die nach § 7 fest-\nden allgemein anerkannten Regeln der Technik              gelegten Grenzwerte und Anforderungen gelten\nmit vertretbarem Aufwand unter Berücksichti-              1. bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in\ngung von Einzelfällen möglich ist.“                          Gebäuden und Einrichtungen oder in Land-,\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie                 Wasser- oder Luftfahrzeugen auf Leitungswegen\nfolgt geändert:                                              bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen\nZapfstellen, die sich in einer Trinkwasser-Instal-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankheit“\nlation befinden und die der Entnahme von Trink-\ndie Wörter „im Sinne des § 2 Nummer 3 des\nwasser dienen,\nInfektionsschutzgesetzes“ und nach den\nWörtern „anerkannten Regeln der Technik“             2. bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasser-In-\ndie Wörter „unter Beachtung von § 6 Ab-                 stallation angeschlossenen Apparat, der ent-\nsatz 3“ eingefügt.                                      sprechend den allgemein anerkannten Regeln\nder Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installa-\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wasser-\ntion ist, an der nach den allgemein anerkannten\nversorgungsanlage“ die Wörter „nach § 3\nRegeln der Technik notwendigen Sicherungsein-\nNummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern\nrichtung,\ndie Trinkwasserbereitstellung im Rahmen ei-\nner gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit         3. bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeu-\nerfolgt, nach Buchstabe d oder Buchstabe f“             gen an der Entnahmestelle am Fahrzeug,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011               751\n4. bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlosse-            2. keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte\nnen Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der                   Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend\nAbfüllung.                                                    zu desinfizieren, oder\n3. wenn es durch chemische Stoffe in Konzentra-\n§9                                      tionen verunreinigt ist, die eine akute Schädi-\nMaßnahmen                                    gung der menschlichen Gesundheit erwarten\nim Falle der                                lassen.\nNichteinhaltung von                         Die Unterbrechung des Betriebes und die Wieder-\nGrenzwerten, der Nichterfüllung                   inbetriebnahme der in einem Wasserversorgungs-\nvon Anforderungen sowie des                      gebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage ha-\nErreichens oder der Überschreitung                  ben unter Beachtung der allgemein anerkannten\nvon technischen Maßnahmenwerten                     Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1\n(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in               und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungsein-\neinem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5                 schränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen\nbis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 fest-             werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffent-\ngelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die An-            liche Sicherheit aufrechtzuerhalten.\nforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich              (4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhal-\nzu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der                 tung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 fest-\nbetroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die              gelegten Grenzwerte oder Anforderungen unver-\nbetroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile                 züglich an, dass unverzüglich die notwendigen\ndavon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden                 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwas-\nkönnen. Dabei hat es auch die Gefahren zu berück-             serqualität getroffen werden und dass deren Durch-\nsichtigen, die für die menschliche Gesundheit                 führung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser\nentstehen würden, wenn die Bereitstellung von                 Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der\nTrinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme                  Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der\noder Verwendung eingeschränkt würde. Das Ge-                  öffentlichen Sicherheit. Bei Nichteinhaltung oder\nsundheitsamt informiert den Unternehmer oder                  Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte\nden sonstigen Inhaber der verursachenden Wasser-              oder Anforderungen für eine Anlage nach § 3 Num-\nversorgungsanlagen unverzüglich über seine                    mer 2 Buchstabe c kann das Gesundheitsamt nach\nEntscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur                 Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zu-\nAbwendung der Gefahr für die menschliche Ge-                  ständigen obersten Landesbehörde oder einer von\nsundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der               dieser benannten Stelle von der Anordnung von\nNichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt,                Maßnahmen absehen, soweit diese unverhältnis-\nordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Un-              mäßig wären und eine Gefährdung der menschli-\ntersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die            chen Gesundheit ausgeschlossen werden kann.\nUrsache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung\n(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in\nauf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Num-\n§ 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen\nmer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.\nordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wie-\n(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Ge-               derherstellung der Qualität des Trinkwassers an.\nsundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu                  Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzel-\nbesorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass               fall von der Anordnung von Maßnahmen absehen,\nder Unternehmer oder der sonstige Inhaber der                 wenn eine Gefährdung der menschlichen Gesund-\nbetroffenen Wasserversorgungsanlage für eine an-              heit nicht zu besorgen ist, die Reinheit und Genuss-\nderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem             tauglichkeit nicht beeinträchtigt und Auswirkungen\nUnternehmer und dem sonstigen Inhaber der Was-                auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten\nserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise                sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem\nmöglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine                 Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung\nFortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit              oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8\nbestimmten Auflagen gestattet werden kann, und                und 9 bleiben unberührt.\nordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Ab-\n(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in\nsatz 8 gilt entsprechend.\neinem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen\n(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen            oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Ge-\nGesundheit auch durch Anordnungen oder Aufla-                 fährdung der menschlichen Gesundheit besorgen\ngen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das              lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein\nGesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen                Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt\nWasserversorgungsanlage in einem Wasserversor-                unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1\ngungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversor-                fest, bis zu welchen Konzentrationen und für wel-\ngung ist in betroffenen Leitungsnetzen oder Teilen            chen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemi-\ndavon sofort zu unterbrechen,                                 schen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.\n1. wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz mit                   Absatz 7 bleibt unberührt.\nKrankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzen-               (7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine\ntrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine          Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5\nSchädigung der menschlichen Gesundheit er-                bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen\nwarten lassen, und                                        auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzu-","752             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nlängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so                   durch Maßnahmen innerhalb von 30 Tagen be-\nordnet das Gesundheitsamt an, dass                                hoben werden können,\n1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die             2. die Weiterführung der Wasserversorgung für eine\naus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung                   bestimmte Zeit über diesen Zeitraum hinaus\nmöglicherweise resultierenden gesundheitlichen                nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Ge-\nGefahren zu beseitigen oder zu verringern, und                sundheit führt und\n2. die betroffenen Verbraucher über mögliche, in             3. die Wasserversorgung in dem betroffenen Teil\nihrer eigenen Verantwortung liegende zusätz-                  des Wasserversorgungsgebietes nicht auf an-\nliche Maßnahmen oder Verwendungseinschrän-                    dere zumutbare Weise aufrechterhalten werden\nkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen                    kann.\nsollten, angemessen zu informieren und zu be-\nDer Unternehmer oder der sonstige Inhaber der ver-\nraten sind.\nursachenden Wasserversorgungsanlage wird um-\nBei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2               gehend über die Entscheidung informiert.\nBuchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffent-\nlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Ge-                  (3) Die Zulassung der Abweichung nach Absatz 2\nsundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Sat-              ist so kurz wie möglich zu befristen und darf drei\nzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer                 Jahre nicht überschreiten. Bei Wasserversorgungs-\noder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trink-             gebieten, in denen mehr als 1 000 Kubikmeter pro\nwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu               Tag geliefert oder mehr als 5 000 Personen versorgt\nberaten.                                                     werden, unterrichtet das Gesundheitsamt auf dem\nDienstweg innerhalb von sechs Wochen das Bun-\n(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der             desministerium für Gesundheit oder eine von die-\nnach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 3            sem benannte Stelle über die Entscheidung.\nfestgelegte technische Maßnahmenwert erreicht\noder überschritten wird, kann es den Unternehmer                 (4) Absatz 2 gilt nicht für Trinkwasser, das zur\noder den sonstigen Inhaber der Trinkwasser-Instal-           Abgabe in Behältnissen bestimmt ist, außer wenn\nlation anweisen, unverzüglich, spätestens innerhalb          dieses zeitlich begrenzt bis zur Wiederherstellung\nvon 30 Tagen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen            der regulären Wasserversorgung als Ersatz für eine\noder durchführen zu lassen. Im Zusammenhang da-              leitungsgebundene Wasserversorgung an Verbrau-\nmit hat er eine Gefährdungsanalyse und Überprü-              cher abgegeben wird.\nfung zu veranlassen, ob mindestens die allgemein                 (5) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungs-\nanerkannten Regeln der Technik eingehalten wer-              zeitraums prüft das Gesundheitsamt, ob geeignete\nden. Die Ortsbesichtigung ist zu dokumentieren.              Maßnahmen getroffen wurden, durch die der Para-\nDas Gesundheitsamt prüft, ob und in welchem Zeit-            meter sich wieder in einem zulässigen Wertebereich\nraum Maßnahmen zu ergreifen sind, und ordnet                 befindet. Ist dies nicht der Fall, kann das Gesund-\ndiese gegebenenfalls an.                                     heitsamt nach Zustimmung der zuständigen obers-\n(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3                 ten Landesbehörde oder einer von dieser benann-\nNummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 7              ten Stelle eine Abweichung nochmals für höchstens\nentsprechend.                                                drei Jahre zulassen. Bei Wasserversorgungsgebie-\nten, in denen mehr als 10 Kubikmeter pro Tag ge-\n§ 10                                 liefert oder mehr als 50 Personen versorgt werden,\nunterrichtet das Gesundheitsamt auf dem Dienst-\nZulassung der Abweichung von                      weg das Bundesministerium für Gesundheit oder\nGrenzwerten für chemische Parameter                  eine von diesem benannte Stelle innerhalb von\n(1) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung            sechs Wochen nach der erneuten Zulassung über\nnach § 9 Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass               die Gründe für diese Zulassung.\neine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters                   (6) Unter außergewöhnlichen Umständen kann\nnach Anlage 2 nicht zu einer Gefährdung der                  das Gesundheitsamt für Wasserversorgungsgebie-\nmenschlichen Gesundheit führt und durch Maßnah-              te, in denen mehr als 10 Kubikmeter pro Tag gelie-\nmen gemäß § 9 Absatz 4 innerhalb von höchstens               fert oder mehr als 50 Personen versorgt werden,\n30 Tagen behoben werden kann, legt es den Wert,              dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer\nder für diesen Parameter während dieses Zeitraums            von diesem benannten Stelle auf dem Dienstweg\nzulässig ist, sowie die Frist fest, die zur Behebung         spätestens fünf Monate vor Ablauf des zugelasse-\nder Abweichung eingeräumt ist. Satz 1 gilt nicht,            nen zweiten Abweichungszeitraums mitteilen, dass\nwenn der betreffende Grenzwert bereits während               es erforderlich ist, eine dritte Zulassung für eine Ab-\nder zwölf Monate, die der Prüfung vorangegangen              weichung für höchstens drei Jahre bei der Europä-\nsind, über insgesamt mehr als 30 Tage nicht einge-           ischen Kommission zu beantragen. Für Wasserver-\nhalten worden ist.                                           sorgungsgebiete, in denen höchstens 10 Kubikme-\n(2) Das Gesundheitsamt legt fest, in welcher              ter pro Tag geliefert oder höchstens 50 Personen\nHöhe und für welchen Zeitraum von dem betroffe-              versorgt werden, kann die oberste Landesbehörde\nnen Grenzwert abgewichen werden kann, wenn es                oder eine von ihr benannte Stelle einen dritten Ab-\nbei den Prüfungen nach § 9 Absatz 1 zu dem Er-               weichungszeitraum von höchstens drei Jahren zu-\ngebnis gelangt, dass                                         lassen.\n1. die Gründe für die Nichteinhaltung eines Grenz-               (7) Die Zulassungen nach den Absätzen 2 und 5\nwertes für einen Parameter nach Anlage 2 nicht           sowie die Mitteilung nach Absatz 6 an das Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011               753\nministerium für Gesundheit müssen mindestens              10. § 11 wird wie folgt geändert:\nFolgendes enthalten:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. die Kennzeichnung und geografische Beschrei-\nbung des Wasserversorgungsgebietes, die ge-                  aa)   Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nlieferte Trinkwassermenge pro Tag und die An-                      „Während der Gewinnung, Aufbereitung\nzahl der belieferten Personen;                                     und Verteilung des Trinkwassers dürfen\n2. den Grund für die Nichteinhaltung des betreffen-                    nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden,\nden Grenzwertes;                                                   die in einer Liste des Bundesministeriums\nfür Gesundheit enthalten sind.“\n3. die Überwachungsergebnisse aus den letzten\ndrei Jahren (Minimal-, Median- und Maximalwer-               bb)   Satz 2 wird wie folgt geändert:\nte);                                                               aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\n4. die Anzahl der betroffenen Personen und die An-                           nach dem Wort „bezüglich“ die Wör-\ngabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betrof-                          ter „der Verwendung“ eingefügt und\nfen sind oder nicht;                                                     das Wort „Angaben“ wird durch das\nWort „Anforderungen“ ersetzt.\n5. ein geeignetes Überwachungsprogramm, erfor-\nderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungs-                    bbb) In Nummer 1 wird das Wort „Rein-\nhäufigkeit;                                                              heitsanforderungen“ durch das Wort\n„Reinheit“ ersetzt.\n6. eine Zusammenfassung der notwendigen Maß-\nnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, ei-                    ccc) In Nummer 3 wird das Wort „Zugabe-\nner Schätzung der Kosten und mit Bestimmun-                              menge“ durch das Wort „Zugabe“ er-\ngen zur Überprüfung;                                                     setzt.\n7. die erforderliche Dauer der Abweichung und den                      ddd) In Nummer 4 werden das Wort „Was-\nfür die Abweichung vorgesehenen höchstzuläs-                             ser“ durch das Wort „Trinkwasser“\nsigen Wert für den betreffenden Parameter.                               und der Punkt am Ende durch ein\nDie Mitteilungen erfolgen in dem von der Europä-                             Komma ersetzt.\nischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der                         eee) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nRichtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November\n1998 über die Qualität von Wasser für den mensch-                            „5. sonstigen Einsatzbedingungen.“\nlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32)\ncc)   In Satz 3 werden nach dem Wort „Chlor“\nfestgelegten Format und mit den dort genannten\ndie Wörter „ , Chlordioxid oder anderer\nMindestinformationen in der vom Bundesministe-\nAufbereitungsstoffe zur Desinfektion“ ein-\nrium für Gesundheit nach Beteiligung der Länder\ngefügt, und das Wort „Aufbereitung“ wird\nmitgeteilten Form. Darüber hinausgehende Format-\ndurch das Wort „Desinfektion“ ersetzt.\nvorgaben durch das Bundesministerium für Ge-\nsundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfah-              dd)   In Satz 4 werden die Wörter „; ferner kön-\nren, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.                          nen Verfahren zur Desinfektion sowie die\nEinsatzbedingungen, die die Wirksamkeit\n(8) Das Gesundheitsamt hat durch entspre-\ndieser Verfahren sicherstellen, aufgenom-\nchende Anordnung bei der Zulassung von Abwei-\nmen werden“ gestrichen.\nchungen oder der Einschränkung der Verwendung\nvon Trinkwasser sicherzustellen, dass die von der                dd1) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge-\nAbweichung oder Verwendungseinschränkung be-                           fügt:\ntroffene Bevölkerung sowie der Unternehmer oder\nder sonstige Inhaber einer betroffenen anderen                         „Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen\nWasserversorgungsanlage von dem Unternehmer                            nur Verfahren zur Anwendung kommen,\noder dem sonstigen Inhaber der verursachenden                          die einschließlich der Einsatzbedingungen,\nWasserversorgungsanlage oder von der zuständi-                         die ihre hinreichende Wirksamkeit sicher-\ngen Behörde unverzüglich und angemessen über                           stellen, in die Liste aufgenommen wurden.\ndiese Maßnahmen und die damit verbundenen Be-                          Die Liste wird vom Umweltbundesamt ge-\ndingungen in Kenntnis gesetzt sowie gegebenen-                         führt und im elektronischen Bundesanzei-\nfalls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz hinge-                          ger sowie im Internet veröffentlicht.“\nwiesen werden. Außerdem hat das Gesundheitsamt                   ee)   Folgender Satz wird angefügt:\nsicherzustellen, dass bestimmte Bevölkerungs-\ngruppen, für die die Abweichung eine besondere                         „Es gilt die Liste der Aufbereitungsstoffe\nGefahr bedeuten könnte, informiert und gegebe-                         und Desinfektionsverfahren gemäß § 11\nnenfalls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz hin-                         der Trinkwasserverordnung 2001 in der\ngewiesen werden.                                                       Fassung der 12. Änderung, Stand Dezem-\nber 2009.“\n(9) Die Absätze 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten für\nWasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2                    b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 6\nBuchstabe c entsprechend.“                                       eingefügt:\n9. Der Überschrift des 3. Abschnitts werden die Wör-                   „(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desin-\nter „und Desinfektion“ angefügt.                                 fektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen","754            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nFällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der               nächsten Fortschreibung in die Liste nach Ab-\nListe nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:                     satz 1 auf.\n1. für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag                       (6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den\ndes Bundesministeriums der Verteidigung;                   Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt\nin einer Geschäftsordnung fest.“\n2. für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungs-          c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7, und nach\nfall im Auftrag des Bundesministeriums des                 dem Wort „Wasserversorgungsanlage“ werden\nInnern;                                                    die Wörter „haben bei der Zugabe von Aufberei-\n3. in Katastrophenfällen oder bei Großscha-                    tungsstoffen und dem Einsatz von Desinfekti-\ndensereignissen bei ernsthafter Gefährdung                 onsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1\nder Wasserversorgung mit Zustimmung der                    Satz 1 zu erfüllen. Sie“ eingefügt und die Wörter\nfür den Katastrophenschutz zuständigen Be-                 „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ durch\nhörden.                                                    das Wort „Trinkwasser“ ersetzt.\n11. § 12 wird aufgehoben.\n(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn\ndie Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1         12. Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst:\ngenannten Bedingungen hinreichend wirksam                                           „§ 13\nsind und keine vermeidbaren oder unvertretba-                                 Anzeigepflichten\nren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt\nhaben. Aufbereitungsstoffe, die                               (1) Dem Gesundheitsamt ist schriftlich anzuzei-\ngen:\n1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-               1. die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage\nmens über den Europäischen Wirtschafts-                    spätestens vier Wochen im Voraus;\nraum rechtmäßig hergestellt oder\n2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wieder-\n2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-                  inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage\nischen Union oder der Türkei rechtmäßig her-               spätestens vier Wochen im Voraus sowie die\ngestellt oder in den Verkehr gebracht worden               Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder\nsind,                                                      von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen;\nwerden in die in Absatz 1 genannte Liste aufge-            3. die bauliche oder betriebstechnische Verände-\nnommen, wenn das Umweltbundesamt festge-                       rung an Trinkwasser führenden Teilen einer Was-\nstellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland ge-              serversorgungsanlage, die auf die Beschaffen-\nforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft                  heit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen\nerreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die                 haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus;\nbereits im Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei              4. der Übergang des Eigentums oder des Nut-\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-                    zungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum                     auf eine andere Person spätestens vier Wochen\nvorgenommen worden sind, wird bei dieser                       im Voraus;\nFeststellung durch das Umweltbundesamt be-\n5. die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Was-\nrücksichtigt.\nserversorgungsanlage sowie die voraussicht-\n(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über                    liche Dauer des Betriebes so früh wie möglich.\ndie Erstellung und Fortschreibung der Liste, ins-             (2) Im Einzelnen bestehen folgende Anzeige-\nbesondere über die Aufnahme von Aufberei-                  pflichten für den Unternehmer und den sonstigen\ntungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach              Inhaber einer Wasserversorgungsanlage:\nAnhörung der Länder, der zuständigen Stellen\n1. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzeige-\nim Bereich der Bundeswehr und des Eisen-\npflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;\nbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Be-\nvölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie               2. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b die Anzeige-\nder beteiligten Fachkreise und Verbände.                       pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;\n3. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c die Anzeige-\n(5) Der Unternehmer und der sonstige Inha-\npflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;\nber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden,\ntechnische Regelsetzer im Bereich der Versor-              4. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d die Anzeige-\ngung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Auf-                pflicht nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern\nbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren                   die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer\nherstellen, einführen oder verwenden, können                   gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt;\nbeim Umweltbundesamt Anträge stellen, um                   5. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e die Anzeige-\nAufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren                pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, sofern\nin die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen.                die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer\nSie haben die erforderlichen Unterlagen zum                    öffentlichen Tätigkeit erfolgt;\nNachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3\nzu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt                   6. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f die Anzeige-\nfeststellt, dass die Voraussetzungen des Absat-                pflicht nach Absatz 1 Nummer 5.\nzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungs-               (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber\nstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der              einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011                755\nhaben auf Verlangen dem Gesundheitsamt fol-                    5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anfor-\ngende Unterlagen vorzulegen:                                       derungen des § 11 eingehalten werden.\n1. technische Pläne einer bestehenden oder ge-                    (2) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen\nplanten Wasserversorgungsanlage;                          nach Absatz 1 bestimmen sich sinngemäß nach\nAnlage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt be-\n2. bei einer baulichen oder betriebstechnischen\nzüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 4\nÄnderung technische Pläne nur für den Teil der\nentsprechend. Die Probennahmeplanung ist mit\nAnlage, der von der Änderung betroffen ist;\ndem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei Wasser-\n3. Unterlagen über die Schutzzonen oder, soweit                versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buch-\nsolche nicht festgelegt sind, Unterlagen über             stabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen\ndie Umgebung der Wasserfassungsanlage, so-                Zeitabständen welche Untersuchungen nach Ab-\nweit diese für die Wassergewinnung von Bedeu-             satz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. Diese\ntung sind.                                                Zeitabstände dürfen nicht mehr als drei Jahre be-\ntragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob die in\n(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber\nAnlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Num-\nvon Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von\nmer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte einge-\nWasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserquali-\nhalten werden, haben bei diesen Anlagen mindes-\ntät hat, und die im Haushalt zusätzlich zu den Was-\ntens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversor-\nserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 instal-\ngungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d,\nliert sind, haben den Bestand unverzüglich dem\naus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerb-\nGesundheitsamt anzuzeigen. Im Übrigen gelten\nlichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,\ndie Anzeigepflichten für Wasserversorgungsanla-\nund bei Wasserversorgungsanlagen nach Buch-\ngen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Ab-\nstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen\nsatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend.\nZeitabständen welche Untersuchungen nach Ab-\n(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber               satz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. Absatz 3\neiner Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2                bleibt unberührt. Untersuchungen von Wasserver-\nBuchstabe d oder Buchstabe e, in der sich eine                 sorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rah-\nGroßanlage zur Trinkwassererwärmung nach der                   men von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Ab-\nDefinition der allgemein anerkannten Regeln der                satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchge-\nTechnik befindet, haben, sofern aus dieser Trink-              führt wurden, können auf den Umfang und die Häu-\nwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerb-               figkeit der verpflichtenden Untersuchungen ange-\nlichen Tätigkeit abgegeben wird, den Bestand un-               rechnet werden.\nverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Im\n(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber\nÜbrigen gelten die Anzeigepflichten nach Absatz 1\neiner Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2\nNummer 2 und 3 entsprechend.\nBuchstabe d oder Buchstabe e, in der sich eine\nGroßanlage zur Trinkwassererwärmung nach der\n§ 14                                 Definition der allgemein anerkannten Regeln der\nUntersuchungspflichten                        Technik befindet, haben unter Beachtung von Ab-\nsatz 6, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer ge-\n(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber\nwerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben,\neiner Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2\ndas Wasser durch ergänzende systemische Unter-\nBuchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beach-\nsuchungen gemäß Satz 3 an mehreren repräsenta-\ntung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des\ntiven Probennahmestellen auf den in Anlage 3 Teil II\nTrinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Ab-\nfestgelegten Parameter zu untersuchen oder unter-\nsatz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu\nsuchen zu lassen. Die Untersuchungspflicht nach\nlassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser\nSatz 1 besteht für Anlagen, die Duschen oder an-\nan der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installa-\ndere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer\ntion übergeben wird, den Anforderungen dieser Ver-\nVernebelung des Trinkwassers kommt. Der Umfang\nordnung entspricht:\nund die Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen\n1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststel-               sich nach Anlage 4 Teil II Buchstabe b. Der Unter-\nlung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in             nehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserver-\nVerbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenz-               sorgungsanlage nach Satz 1 haben sicherzustellen,\nwerte eingehalten werden;                                 dass nach den allgemein anerkannten Regeln der\nTechnik geeignete Probennahmestellen an den\n2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob\nWasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Die\ndie in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2\nProben müssen nach den allgemein anerkannten\nfestgelegten Grenzwerte eingehalten werden;\nRegeln der Technik entnommen werden.\n3. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach\n(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber\n§ 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten\neiner Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2\nGrenzwerte eingehalten oder die Anforderungen\nBuchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig,\nerfüllt werden;\nmindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur\n4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach                Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutz-\n§ 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10               zonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen,\nAbsatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichun-              um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Aus-\ngen eingehalten werden;                                   wirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers","756                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nhaben können. Sind keine Schutzzonen festgelegt,                  2. nach den allgemein anerkannten Regeln der\nhaben sie Besichtigungen der Umgebung der Was-                        Technik arbeiten,\nserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen                      3. über ein System der internen Qualitätssiche-\nzu lassen. Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu                       rung verfügen,\ndokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Ver-\nlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist zehn                     4. sich mindestens einmal jährlich an externen\nJahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem Ergeb-                     Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich\nnis der Besichtigungen erforderlich, sind entspre-                    beteiligen,\nchende Untersuchungen des Rohwassers vorzu-                       5. über Personal verfügen, das für die entspre-\nnehmen oder vornehmen zu lassen.                                      chenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziert\n(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber                       ist, und\neiner Wasserversorgungsanlage haben das Trink-                    6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle ei-\nwasser ferner auf besondere Anordnung der zu-                         nes Mitgliedstaates der Europäischen Union\nständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder                       für Trinkwasseruntersuchungen akkreditiert\n§ 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu                      sind.\nlassen.                                                           Die zuständige oberste Landesbehörde oder\n(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber                   eine von ihr benannte Stelle hat eine Liste der\neiner Wasserversorgungsanlage haben die Unter-                    im jeweiligen Land tätigen Untersuchungsstel-\nsuchungen nach den Absätzen 1, 3, 4 und 5 durch                   len, die die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen,\neine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen,                   bekannt zu machen, soweit die Untersuchungs-\ndie in einer aktuell bekannt gemachten Landesliste                stelle nicht bereits in einem anderen Land gelis-\nnach § 15 Absatz 4 Satz 2 gelistet ist.“                          tet ist. Das mit der Listung verbundene Recht zur\nUntersuchung von Trinkwasser nach Satz 1 gilt\n13. § 15 wird wie folgt geändert:\nbundesweit.“\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „An-\n14. § 16 wird wie folgt geändert:\nlage 5“ die Angabe „Nr. 1“ durch die Angabe\n„Teil I“, die Wörter „mindestens gleichwertig“             a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „gleichwertig und mindestens                    „(1) Der Unternehmer und der sonstige Inha-\ngenauso zuverlässig“ und das Wort „Bundesge-                  ber einer Wasserversorgungsanlage haben dem\nsundheitsblatt“ durch das Wort „Internet“ er-                 Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen,\nsetzt.\n1. wenn die in § 5 Absatz 2 und 3 oder § 6 Ab-\nb) In Absatz 2 wird vor den Wörtern „genannten                        satz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2\nParameter“ die Angabe „5 Nr.“ gestrichen sowie                    festgelegten Grenzwerte überschritten wor-\nvor den Wörtern „genannten spezifizierten“ die                    den sind oder der in § 7 in Verbindung mit\nAngabe „Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „Teil II                    Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maß-\nund III“ ersetzt.                                                 nahmenwert erreicht oder überschritten wor-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  den ist,\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Untersu-                  2. wenn die Anforderungen des § 5 Absatz 1\nchung“ die Wörter „nach den §§ 14 und 20“                    oder des § 6 Absatz 1 nicht erfüllt oder die\nund nach dem Wort „aufzuzeichnen“ die                        Grenzwerte oder Anforderungen des § 7 in\nWörter „oder aufzeichnen zu lassen“ einge-                   Verbindung mit Anlage 3 nicht eingehalten\nfügt.                                                        sind,\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Probenahme“ durch                3. wenn Grenzwerte oder Mindestanforderun-\ndas Wort „Probennahme“ ersetzt.                              gen für Parameter nicht eingehalten werden,\nfür die das Gesundheitsamt eine Untersu-\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „oder EDV-Ver-                    chung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 ange-\nfahren zu verwenden“ durch die Wörter „zu                    ordnet hat, oder\nverwenden oder einheitliche EDV-Verfahren\n4. wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 gedul-\nanzuwenden“ ersetzt.\ndeten oder nach § 10 Absatz 1, 2, 5, 6 und 9\ndd) In Satz 4 werden das Wort „Zeitpunkt“ durch                   zugelassenen Höchstwerte für die betreffen-\ndas Wort „Abschluss“, die Angabe „§ 19                       den Parameter überschritten werden.\nAbs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 19 Ab-\nDer Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nsatz 4 Satz 3“ und das Wort „aufzubewah-\nWasserversorgungsanlage haben dem Gesund-\nren“ durch die Wörter „verfügbar zu halten“\nheitsamt ferner grobsinnlich wahrnehmbare Ver-\nersetzt.\nänderungen des Trinkwassers sowie außerge-\nee) Satz 5 wird aufgehoben.                                   wöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                               Wasservorkommens oder an einer Wasserver-\nsorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Be-\n„(4) Die nach den §§ 14, 16 Absatz 2 und 3                 schaffenheit des Trinkwassers haben können,\nsowie den §§ 19 und 20 erforderlichen Untersu-                unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer und\nchungen einschließlich der Probennahmen dür-                  der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs-\nfen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt                 anlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder\nwerden, die                                                   Buchstabe c haben es dem Gesundheitsamt un-\n1. die Vorgaben der Anlage 5 einhalten,                       verzüglich anzuzeigen, wenn ihnen Belastungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011               757\ndes Rohwassers bekannt werden, die zu einer                  stabe f ferner bei Beginn der Zugabe eines Auf-\nÜberschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser                 bereitungsstoffes nach § 11 Absatz 1 Satz 1 die-\nführen können. Im Fall der Nichteinhaltung von               sen und seine Konzentration im Trinkwasser un-\nGrenzwerten oder Anforderungen sowie des Er-                 verzüglich den betroffenen Anschlussnehmern\nreichens oder der Überschreitung des techni-                 und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt\nschen Maßnahmenwertes gilt die Abgabe des                    zu geben. Darüber hinaus sind alle verwendeten\nTrinkwassers vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur               Aufbereitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich\nEntscheidung des Gesundheitsamtes nach den                   den betroffenen Anschlussnehmern und Ver-\n§§ 9 und 10 über die zu treffenden Maßnahmen                 brauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu ge-\nals erlaubt, wenn nicht nach § 9 Absatz 3 Satz 2             ben. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3\ndie Wasserversorgung sofort zu unterbrechen                  Nummer 2 Buchstabe a und b kann die Bekannt-\nist. Um den Verpflichtungen aus den Sätzen 1                 machung in den örtlichen Tageszeitungen erfol-\nbis 3 nachkommen zu können, stellen der Unter-               gen. Im Fall von Wasserversorgungsanlagen\nnehmer und der sonstige Inhaber einer Wasser-                nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die im Rah-\nversorgungsanlage vertraglich sicher, dass die               men einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-\nvon ihnen beauftragte Untersuchungsstelle sie                keit betrieben werden, kann die Bekanntma-\nunverzüglich über festgestellte Abweichungen                 chung durch Aushang an geeigneter Stelle erfol-\nvon den in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenz-                gen.“\nwerten oder Anforderungen sowie von einem Er-             d) Absatz 5 wird aufgehoben.\nreichen oder einer Überschreitung des techni-\nschen Maßnahmenwertes in Kenntnis zu setzen               e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie\nhat.                                                         folgt geändert:\n(2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1               aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von“\noder bei bekannt gewordenen Veränderungen                         durch das Wort „nach“ ersetzt, nach den\nnach Absatz 1 Satz 2 und 3 sind der Unterneh-                     Wörtern „Buchstabe a oder“ das Wort\nmer und der sonstige Inhaber einer Wasserver-                     „Buchstabe“ eingefügt und werden die Wör-\nsorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-                            ter „ , sofern das Wasser aus dieser gewerb-\nstabe a, b, c oder, sofern Trinkwasser im Rah-                    lich genutzt oder an Dritte abgegeben wird,\nmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-                   bis zum 1. April 2003“ gestrichen.\nkeit abgegeben wird, nach Buchstabe d ver-                   bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\npflichtet, unverzüglich Untersuchungen zur Auf-\n„Der Maßnahmeplan muss spätestens zur\nklärung der Ursache und Sofortmaßnahmen zur\nInbetriebnahme vorliegen, ist bei wesent-\nAbhilfe durchzuführen oder durchführen zu las-\nlichen Änderungen zu aktualisieren und be-\nsen. § 9 Absatz 9 bleibt unberührt.“\ndarf der Zustimmung des zuständigen Ge-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „im Sinne von“                      sundheitsamtes.“\ndurch das Wort „nach“ ersetzt, nach der Angabe\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n„Buchstabe c“ die Wörter „ , d, e oder Buch-\nstabe f“ eingefügt, das Wort „Wasser“ durch                       „Die zuständige oberste Landesbehörde\ndas Wort „Trinkwasser“, das Wort „Hausinstalla-                   oder eine andere auf Grund Landesrechts\ntion“ durch das Wort „Trinkwasser-Installation“                   zuständige Stelle kann bestimmen, dass für\nund nach dem Wort „verändert“ das Wort „wird“                     die Maßnahmepläne einheitliche Vordrucke\ndurch das Wort „ist“ ersetzt sowie vor dem Wort                   zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfah-\n„Maßnahmen“ das Wort „erforderlichenfalls“ ein-                   ren anzuwenden sind.“\ngefügt.                                                   f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                „(6) Besondere Anzeige- und Handlungs-\n„(4) Der Unternehmer und der sonstige Inha-               pflichten in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 2,\nber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3                   10, 11 und 18 bleiben unberührt.“\nNummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern              15. § 17 wird wie folgt geändert:\nTrinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nöffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach\nBuchstabe d und e oder Buchstabe f haben die                                         „§ 17\nverwendeten Aufbereitungsstoffe nach § 11 Ab-                                  Anforderungen an\nsatz 1 Satz 1 und ihre Konzentrationen im Trink-                          Anlagen für die Gewinnung,\nwasser schriftlich oder auf Datenträgern mindes-              Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser“.\ntens wöchentlich aufzuzeichnen oder aufzeich-\nnen zu lassen. Die Aufzeichnungen sind vom                b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nZeitpunkt der Verwendung der Stoffe an sechs                    „(1) Für die Neuerrichtung oder die Instand-\nMonate lang für die Anschlussnehmer und Ver-                 haltung von Anlagen für die Gewinnung, die Auf-\nbraucher während der üblichen Geschäftszeiten                bereitung oder die Verteilung von Trinkwasser\nzugänglich zu halten oder auf Anfrage zur Verfü-             dürfen nur Werkstoffe und Materialien verwendet\ngung zu stellen. Sofern das Trinkwasser an An-               werden, die in Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in\nschlussnehmer oder Verbraucher abgegeben                     solchen Konzentrationen abgeben, die höher als\nwird, haben der Unternehmer und der sonstige                 nach den allgemein anerkannten Regeln der\nInhaber einer Wasserversorgungsanlage nach                   Technik unvermeidbar sind. Weiterhin dürfen\n§ 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e oder Buch-                 Werkstoffe und Materialien den nach dieser","758               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nVerordnung vorgesehenen Schutz der mensch-                 b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nlichen Gesundheit nicht unmittelbar oder mittel-              aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nbar mindern oder den Geruch oder den Ge-                           Wörter „die Beauftragten des Gesundheits-\nschmack des Wassers verändern. Bei der Pla-                        amtes“ durch die Wörter „Personen, die die\nnung, dem Bau und Betrieb der in Satz 1 ge-                        Überwachung durchführen“ ersetzt.\nnannten Anlagen sind mindestens die allgemein\nanerkannten Regeln der Technik einzuhalten.                   bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Wasser-,\nDies kann für die dabei betroffenen Verfahren                      Luft- und Landfahrzeuge“ durch die Wörter\nund Produkte insbesondere sichergestellt wer-                      „Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge“ ersetzt.\nden, indem durch einen akkreditierten Branchen-               cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nzertifizierer zertifizierte Verfahren und Produkte                 „2. Proben nach den allgemein anerkannten\neingesetzt werden.“                                                    Regeln der Technik zu entnehmen, die\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      Betriebsbücher und sonstigen Unterla-\ngen einschließlich elektronischer Daten-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser für den\nträger einzusehen und hieraus Abschrif-\nmenschlichen Gebrauch“ durch das Wort\nten, Auszüge oder Kopien anzufertigen,“.\n„Trinkwasser“ ersetzt und werden nach den\nWörtern „dürfen nicht“ die Wörter „ohne eine          c) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort\nden allgemein anerkannten Regeln der Tech-               „bezeichnen,“ die Wörter „Räume und“ durch\nnik entsprechende Sicherungseinrichtung“                 die Wörter „den Zugang zu diesen Räumen zu\neingefügt.                                               ermöglichen,“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „im Sinne von“         17. § 19 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „nach“ ersetzt.                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „im Sinne des“                aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Besichti-\ndurch das Wort „nach“ ersetzt und vor dem                     gungen der“ das Wort „Wasserversorgungs-\nPunkt am Ende die Wörter „und erforder-                       anlage“ durch die Wörter „Wasserversor-\nlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemä-                      gungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buch-\nßen Gebrauch zu sichern“ eingefügt.                           stabe a, b und c“ ersetzt.\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze\neingefügt:\n16. § 18 wird wie folgt geändert:\n„Die Notwendigkeit für Besichtigungen von\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-\n„(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Was-                      mer 2 Buchstabe d, e und f legt das zustän-\nserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2                            dige Gesundheitsamt fest. § 9 Absatz 8\nBuchstabe a, b und c und, sofern die Trinkwas-                     bleibt unberührt.“\nserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen                cc) In dem neuen Satz 5 wird nach der Angabe\noder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buch-                    „§ 14“ die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.\nstabe d sowie die Wasserversorgungsanlagen\nnach Buchstabe e, sofern die Trinkwasserbereit-               dd) Folgender Satz wird angefügt:\nstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit                    „Für die Häufigkeit der Überwachung gilt Ab-\nerfolgt, und die Wasserversorgungsanlagen                          satz 5.“\nnach Buchstabe f hinsichtlich der Einhaltung               b) Die Absätze 2 bis 7 werden wie folgt gefasst:\nder Anforderungen der Verordnung durch ent-\nsprechende Prüfungen. Dies gilt für Wasserver-                   „(2) Das Gesundheitsamt legt für jedes Was-\nsorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser für                    serversorgungsgebiet einen Probennahmeplan\nZwecke nach § 3 Nummer 1 Buchstabe b ent-                     fest, der die Erfüllung der Berichtspflichten ge-\nnommen wird, nur dann, wenn die zuständige                    mäß § 21 sicherstellt. Der Probennahmeplan be-\nBehörde keine Ausnahme zugelassen hat. Die                    rücksichtigt\nzuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen,                   1. die in Anlage 4 festgelegte Häufigkeit von\nsoweit sie davon überzeugt ist, dass die Qualität                 Analysen,\ndes verwendeten Wassers die Genusstauglich-                   2. den Untersuchungsumfang für routinemäßige\nkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchti-                      und umfassende Untersuchungen und\ngen kann. Wasserversorgungsanlagen nach § 3\nNummer 2 Buchstabe d und e, sofern die Trink-                 3. den Untersuchungszeitpunkt und die Proben-\nwasserbereitstellung nicht im Rahmen einer ge-                    nahmestelle.\nwerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt,               Die Proben sind grundsätzlich an der Stelle der\nsowie Wasserversorgungsanlagen nach Buch-                     Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um sicherzu-\nstabe e, sofern die Trinkwasserbereitstellung                 stellen, dass das Trinkwasser die Anforderungen\nnur im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit er-                der Verordnung erfüllt. Bei einem Verteilungsnetz\nfolgt, oder andere Anlagen nach § 13 Absatz 4                 können jedoch für bestimmte Parameter alterna-\nkönnen in die Überwachung einbezogen werden,                  tiv Proben innerhalb des Wasserversorgungsge-\nsofern dies unter Berücksichtigung von Einzel-                bietes oder in den Aufbereitungsanlagen ent-\nfällen zum Schutz der menschlichen Gesundheit                 nommen werden, wenn keine nachteiligen Ver-\noder zur Sicherstellung einer einwandfreien Be-               änderungen des Trinkwassers im Verteilungssys-\nschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist.“              tem bezüglich des untersuchten Parameters zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011               759\nerwarten sind. Die Proben sollten so entnommen               men einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-\nwerden, dass sie für die Qualität des im Laufe               keit betrieben werden, bestimmt das Gesund-\ndes gesamten Jahres gelieferten oder entnom-                 heitsamt, ob und in welchen Zeitabständen es\nmenen Trinkwassers repräsentativ sind. Saiso-                die Maßnahmen durchführt. Wassertransport-\nnale Besonderheiten sind zu berücksichtigen. In              Fahrzeuge sollen mindestens viermal im Jahr\nden Probennahmeplan können alle Wasserver-                   überwacht werden.\nsorgungsanlagen einbezogen werden, deren                        (6) Die Überwachungsmaßnahmen sollen vor-\nTrinkwasser für das betreffende Wasserversor-                her nicht angekündigt werden.\ngungsgebiet repräsentativ ist. Gegebenenfalls\nhat das Gesundheitsamt ergänzende Untersu-                      (7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3\nchungen vorzunehmen oder vornehmen zu las-                   Nummer 2 Buchstabe e, aus denen Trinkwasser\nsen. Die zuständige oberste Landesbehörde                    im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitge-\noder eine andere auf Grund Landesrechts zu-                  stellt wird, bei Wasserversorgungsanlagen nach\nständige Stelle kann bestimmen, dass für die                 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen\nProbennahmepläne des Gesundheitsamtes ein-                   einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit\nheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheit-               bereitgestellt wird, sowie bei Wasserversor-\nliche EDV-Verfahren anzuwenden sind.                         gungsanlagen nach Buchstabe f hat das Ge-\nsundheitsamt im Rahmen der Überwachung\n(3) Soweit das Gesundheitsamt die Entnahme                mindestens diejenigen Parameter zu untersu-\noder Untersuchung von Wasserproben nach den                  chen oder untersuchen zu lassen, von denen an-\nAbsätzen 1 und 2 nicht selbst durchführt, beauf-             zunehmen ist, dass sie sich in der Trinkwasser-\ntragt es hierfür eine vom Wasserversorgungs-                 Installation nachteilig verändern können. Zur\nunternehmen unabhängige Untersuchungsstelle,                 Durchführung richtet das Gesundheitsamt ein\ndie nicht bereits die Betreiberuntersuchung                  Überwachungsprogramm auf der Grundlage ge-\ndurchgeführt hat und welche die Anforderungen                eigneter stichprobenartiger Kontrollen ein.“\ndes § 15 Absatz 4 Satz 1 erfüllt. Die zuständige\noberste Landesbehörde kann bestimmen, ob und          18. § 20 wird wie folgt geändert:\nwelche über Satz 1 hinausgehenden Anforde-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nrungen das Gesundheitsamt für die Auftragsver-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\ngabe einer Überwachungsuntersuchung zu prü-\nWörter „Wassers für den menschlichen Ge-\nfen hat. Die Kosten für die Entnahme und Unter-\nbrauch“ durch das Wort „Trinkwassers“ er-\nsuchung von Wasserproben nach Satz 1 tragen\nsetzt.\nder Unternehmer und der sonstige Inhaber der\nWasserversorgungsanlage.                                     bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind in                     „1. die zu untersuchenden Proben von einer\neiner Niederschrift festzuhalten. Die zuständige                      bestimmten Untersuchungsstelle an be-\noberste Landesbehörde oder eine andere auf                            stimmten Probennahmestellen nach be-\nGrund Landesrechts zuständige Stelle kann be-                         stimmten technischen Vorgaben zur\nstimmen, dass für die Niederschriften einheitli-                      Durchführung und zu bestimmten Zeiten\nche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche                          zu entnehmen oder entnehmen zu lassen\nEDV-Verfahren anzuwenden sind. Eine Ausferti-                         haben,“.\ngung der Niederschrift ist dem Unternehmer                   cc) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „be-\noder dem sonstigen Inhaber der Wasserversor-                      stimmte Untersuchungen“ die Wörter „nach\ngungsanlage zu übermitteln. Das Gesundheits-                      einem bestimmten Untersuchungsverfahren\namt hat die Niederschrift zehn Jahre aufzube-                     und“ eingefügt.\nwahren.\ndd) In Nummer 3 werden die Wörter „Abs. 1 bis 4\n(5) Die Überwachungsmaßnahmen nach Ab-                         und Abs. 6“ gestrichen.\nsatz 1 sind für Wasserversorgungsanlagen nach\nee) Nummer 4 Buchstabe a und b werden wie\n§ 3 Nummer 2 Buchstabe a und b mindestens\nfolgt gefasst:\neinmal jährlich vorzunehmen; wenn die Überwa-\nchung während eines Zeitraums von vier Jahren                     „a) ob andere als die nach den Anlagen 1\nzu keinen wesentlichen Beanstandungen geführt                         und 3 untersuchten Mikroorganismen in\nhat, kann das Gesundheitsamt die Überwachung                          Konzentrationen im Trinkwasser enthal-\nin größeren Zeitabständen, mindestens aber                            ten sind,\neinmal in drei Jahren, durchführen. Die Über-                     b) ob andere als die nach den Anlagen 2\nwachungshäufigkeit für Wasserversorgungsan-                           und 3 untersuchten Parameter in Kon-\nlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird                              zentrationen enthalten sind,“.\nvom Gesundheitsamt festgelegt. Der Zeitraum\nzwischen den Überwachungen darf drei Jahre                b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden\nnicht überschreiten. Wasserversorgungsanlagen                Absatz 2 ersetzt:\nnach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, die im Rah-                      „(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage\nmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-              nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buch-\nkeit betrieben werden, sollen mindestens einmal              stabe b Trinkwasser an eine andere Wasserver-\ninnerhalb von drei Jahren überwacht werden. Bei              sorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buch-\nWasserversorgungsanlagen an Bord von Land-,                  stabe b abgegeben, so kann das Gesundheits-\nWasser- und Luftfahrzeugen, die nicht im Rah-                amt regeln, welcher Unternehmer und sonstige","760               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nInhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzu-            informationen in der vom Bundesministerium für\nführen oder durchführen zu lassen hat.“                  Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteil-\nten Form zu entsprechen. Darüber hinausgehende\n19. § 21 wird wie folgt gefasst:\nFormatvorgaben durch das Bundesministerium\n„§ 21                                für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-\nInformation der                           Verfahren, bedürfen der Zustimmung des Bundes-\nVerbraucher und Berichtspflichten                  rates.“\n20. In § 22 wird in der Überschrift das Wort „Aufgaben“\n(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber\ndurch die Wörter „Vollzug im Bereich“ ersetzt.\neiner Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2\nBuchstabe a oder Buchstabe b und, sofern die An-          21. § 23 wird wie folgt geändert:\nlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffent-                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nlichen Tätigkeit betrieben wird, nach Buchstabe d\n„§ 23\noder Buchstabe e haben den betroffenen Verbrau-\nchern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles                              Vollzug im Bereich der\nInformationsmaterial über die Qualität des bereitge-                          Eisenbahnen des Bundes“.\nstellten Trinkwassers auf der Grundlage der Unter-            b) In Satz 1 wird vor dem Wort „Anlagen“ das Wort\nsuchungsergebnisse nach § 14 und gegebenenfalls                   „ortsfeste“ gestrichen und das Wort „Eisenbahn-\nnach § 19 Absatz 7 und § 20 zu übermitteln. Dazu                  bundesamt“ durch das Wort „Eisenbahn-Bun-\ngehören auch Angaben über die Aufbereitungsstof-                  desamt“ ersetzt.\nfe, die bei der Aufbereitung und Verteilung verwen-\nc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\ndet werden, sowie Angaben, die für die Auswahl\ngeeigneter Materialien für die Trinkwasser-Installa-              „Es nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich die\ntion nach den allgemein anerkannten Regeln der                    Aufgaben und Befugnisse des Gesundheitsam-\nTechnik erforderlich sind. Ab dem 1. Dezember                     tes, der zuständigen Behörde und der zuständi-\n2013 haben der Unternehmer und der sonstige In-                   gen obersten Landesbehörde wahr. Es ist in sei-\nhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3                      nem Zuständigkeitsbereich auch zuständige Ver-\nNummer 2 Buchstabe a und b oder, sofern die An-                   waltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1\nlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffent-                    Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nlichen Tätigkeit betrieben wird, nach Buchstabe e                 keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndie betroffenen Verbraucher zur informieren, wenn                 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt\nLeitungen aus dem Werkstoff Blei in der von ihnen                 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009\nbetriebenen Anlage vorhanden sind, sobald sie                     (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist.“\nhiervon Kenntnis erlangen. Der Unternehmer und            22. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs-\n„(1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektions-\nanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f und, sofern\nschutzgesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer\ndie Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder\noder als sonstiger Inhaber einer Wasserversor-\nöffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach Buch-\ngungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b\nstabe d und e, haben die ihnen nach Satz 1 zuge-\noder, sofern die Abgabe im Rahmen einer gewerb-\ngangenen Informationen unverzüglich allen betrof-\nlichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, einer Was-\nfenen Verbrauchern schriftlich oder durch Aushang\nserversorgungsanlage nach Buchstabe d oder\nbekannt zu machen.\nBuchstabe e oder einer Wasserversorgungsanlage\n(2) Das Gesundheitsamt übermittelt der zustän-            nach Buchstabe f vorsätzlich oder fahrlässig entge-\ndigen obersten Landesbehörde oder der von dieser              gen § 4 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Satz 2 Wasser\nbenannten Stelle jeweils bis zum 15. März die über            als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung\ndie Qualität des Trinkwassers erforderlichen Anga-            stellt.“\nben für das vorangegangene Kalenderjahr unter             23. § 25 wird wie folgt geändert:\nBeachtung des § 19 für Wasserversorgungsgebie-\nte, in denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter                 a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 4“ durch\nTrinkwasser abgegeben werden oder in denen min-                    die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\ndestens 50 Personen versorgt werden. Die zustän-              b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndige oberste Landesbehörde kann bestimmen,                         „2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Ab-\ndass die Angaben auf Datenträgern oder auf ande-                       satz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 7\nrem elektronischen Weg übermittelt werden und                          Satz 1 Nummer 1 oder § 20 Absatz 1 zuwi-\ndass die übermittelten Daten mit der von ihr be-                       derhandelt,“.\nstimmten Schnittstelle kompatibel sind. Die zustän-\ndige oberste Landesbehörde oder eine von ihr be-              c) In Nummer 3 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1\nnannte Stelle leitet ihren Bericht bis zum 15. April               oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3\ndesselben Jahres dem Bundesministerium für Ge-                     Satz 3, oder § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2“ durch\nsundheit oder einer von diesem benannten Stelle                    die Wörter „Absatz 1, auch in Verbindung mit\nzu. Der Bericht hat dem von der Europäischen                       Absatz 4 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1\nKommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richt-                     und Absatz 5 oder § 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder\nlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998                      Satz 3“ ersetzt.\nüber die Qualität von Wasser für den menschlichen             d) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1“\nGebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) fest-                   durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 oder Absatz 3\ngelegten Format und den dort genannten Mindest-                    Satz 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011                  761\ne) In Nummer 6 wird die Angabe „oder 5“ gestri-              l)  Folgende neue Nummern 15 bis 17 werden an-\nchen und das Wort „aufbewahrt“ wird durch die                gefügt:\nWörter „verfügbar hält“ ersetzt.                             „15. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Informati-\nf)  In Nummer 8 wird nach der Angabe „§ 16                            onsmaterial nicht, nicht richtig, nicht voll-\nAbs. 2“ das Wort „Satz 1“ eingefügt.                              ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\ng) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-                    16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 einen Ver-\ngefügt:                                                           braucher nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndig oder nicht rechtzeitig informiert oder\n„8a. entgegen § 16 Absatz 3 das Gesundheits-\namt nicht, nicht richtig, nicht vollständig             17. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 4 eine Infor-\noder nicht rechtzeitig unterrichtet,“.                       mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig bekannt macht.“\nh) In Nummer 10 werden die Angabe „oder Abs. 5“\n24. Der 8. Abschnitt wird aufgehoben.\ngestrichen und die Wörter „Menge im Wasser“\ndurch die Wörter „Konzentration im Trinkwas-         25. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch die im Anhang zu\nser“ ersetzt.                                            dieser Verordnung beigefügten Anlagen 1 bis 5 er-\nsetzt.\ni)  In Nummer 11 wird die Angabe „6“ durch die\nAngabe „5“ ersetzt.\nArtikel 2\ni1) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a                           Bekanntmachungserlaubnis\neingefügt:\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den\n„11a. entgegen § 17 Absatz 1 eine dort ge-           Wortlaut der Trinkwasserverordnung in der vom 1. No-\nnannte Anlage errichtet, betreibt, unter-     vember 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nhält oder stilllegt,“.                        blatt bekannt machen.\nj)  In Nummer 13 wird am Ende der Vorschrift das\nWort „oder“ durch ein Komma ersetzt.                                         Artikel 3\nk) In Nummer 14 wird am Ende der Vorschrift der                               Inkrafttreten\nPunkt durch ein Komma ersetzt.                          Diese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. Mai 2011\nDer Bundesminister für Gesundheit\nPhilipp Rösler","762            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 25\nAnlage 1\n(zu § 5 Absatz 2 und 3)\nMikrobiologische Parameter\nTeil I\nAllgemeine Anforderungen an Trinkwasser\nLaufende Nummer                             Parameter                                 Grenzwert\n1         Escherichia coli (E. coli)                                            0/100 ml\n2         Enterokokken                                                          0/100 ml\nTeil II\nAnforderungen an Trinkwasser,\ndas zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist\nLaufende Nummer                             Parameter                                 Grenzwert\n1         Escherichia coli (E. coli)                                            0/250 ml\n2         Enterokokken                                                          0/250 ml\n3         Pseudomonas aeruginosa                                                0/250 ml","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011                 763\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 2)\nChemische Parameter\nTeil I\nChemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz\neinschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht\nLaufende                                Grenzwert\nParameter                                                Bemerkungen\nNummer                                     mg/l\n1    Acrylamid                    0,00010           Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-\nkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund\nder maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen\ndes entsprechenden Polymers und der angewandten\nPolymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des\nGrenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-\nwassers erbracht werden. Die Anforderungen nach\n§ 11 bleiben unberührt\n2    Benzol                       0,0010\n3    Bor                          1,0\n4    Bromat                       0,010\n5    Chrom                        0,050\n6    Cyanid                       0,050\n7    1,2-Dichlorethan             0,0030\n8    Fluorid                      1,5\n9    Nitrat                       50                Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in\nmg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l\ngeteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein\n10    Pflanzenschutzmittel-        0,00010           Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-\nWirkstoffe und                                 Wirkstoffe bedeuten: organische Insektizide, organi-\nBiozidprodukt-Wirkstoffe                       sche Herbizide, organische Fungizide, organische\nNematizide, organische Akarizide, organische Algizi-\nde, organische Rodentizide, organische Schleimbe-\nkämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachs-\ntumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Ab-\nbau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche\nPflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-\nWirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhanden-\nsein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahr-\nscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die ein-\nzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozid-\nprodukt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor\nund Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von\n0,000030 mg/l\n11    Pflanzenschutzmittel-        0,00050           Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem\nWirkstoffe und                                 Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmä-\nBiozidprodukt-Wirkstoffe                       ßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirk-\ninsgesamt                                      stoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Siehe Anmer-\nkung 1\n12    Quecksilber                  0,0010\n13    Selen                        0,010\n14    Tetrachlorethen und          0,010             Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-\nTrichlorethen                                  stimmten Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1\n15    Uran                         0,010","764         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nTeil II\nChemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz\neinschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann\nLaufende                                  Grenzwert\nParameter                                                  Bemerkungen\nNummer                                      mg/l\n1    Antimon                       0,0050\n2    Arsen                         0,010\n3    Benzo-(a)-pyren               0,000010\n4    Blei                          0,010            Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-\nliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-\nsentative Probe. Die zuständigen Behörden stellen\nsicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen\nwerden, um die Bleikonzentration in Trinkwasser so\nweit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Er-\nreichung dieses Grenzwertes sind schrittweise und\nvorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentra-\ntion in Trinkwasser am höchsten ist\n5    Cadmium                       0,0030           Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in\nRohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen\n6    Epichlorhydrin                0,00010          Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-\nkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund\nder maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen\ndes entsprechenden Polymers und der angewandten\nPolymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des\nGrenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-\nwassers erbracht werden\n7    Kupfer                        2,0              Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-\nliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-\nsentative Probe. Auf eine Untersuchung im Rahmen\nder Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der\nRegel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Was-\nserversorgungsgebiet größer oder gleich 7,8 ist\n8    Nickel                        0,020            Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-\nliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-\nsentative Probe\n9    Nitrit                        0,50             Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in\nmg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l\ngeteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus-\ngang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l\nfür Nitrit nicht überschritten werden\n10    Polyzyklische aromatische     0,00010          Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig\nKohlenwasserstoffe                             bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluor-\nanthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen\nund Indeno-(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung 1)\n11    Trihalogenmethane             0,050            Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge-\nwiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions-\nprodukte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion\noder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlorme-\nthan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlor-\nmethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Unter-\nsuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich,\nwenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von\n0,010 mg/l nicht überschritten wird. Das Gesund-\nheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am\nZapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l\nzulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Grün-\nden als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erfor-\nderlich ist (Anmerkung 1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011                   765\nLaufende                                    Grenzwert\nParameter                                                   Bemerkungen\nNummer                                         mg/l\n12      Vinylchlorid                   0,00050         Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-\nkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund\nder maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen\ndes entsprechenden Polymers und der angewandten\nPolymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des\nGrenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-\nwassers erbracht werden\nAnmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des ana-\nlytischen Verfahrens.","766            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nAnlage 3\n(zu § 7)\nIndikatorparameter\nTeil I\nAllgemeine Indikatorparameter\nLaufende                    Einheit,     Grenzwert/\nParameter                                                         Bemerkungen\nNummer                        als       Anforderung\n1    Aluminium        mg/l       0,200\n2    Ammonium         mg/l       0,50               Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Er-\nhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration\nist zu untersuchen\n3    Chlorid          mg/l       250                Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-\nkung 1)\n4    Clostridium      Anzahl/    0                  Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden,\nperfringens      100 ml                        wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt\n(einschließlich                                oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird die-\nSporen)                                        ser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zustän-\ndige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem,\num sicherzustellen, dass keine Gefährdung der mensch-\nlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krank-\nheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidi-\num, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschun-\ngen unterrichtet die zuständige Behörde über die zu-\nständige oberste Landesbehörde das Bundesministe-\nrium für Gesundheit\n5    Coliforme        Anzahl/    0                  Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Be-\nBakterien        100 ml                        hältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml\n6    Eisen            mg/l       0,200\n7    Färbung (spek-   m-1        0,5                Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten\ntraler Absorp-                                 mit Spektralphotometer oder Filterphotometer\ntionskoeffizient\nHg 436 nm)\n8    Geruch           TON        3 bei 23 °C        Bei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ\neine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie\n98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für\nden Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren\nund anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist\ndas Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden\n9    Geschmack                   Für den Ver-       Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann\nbraucher an-       auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden\nnehmbar und\nohne anormale\nVeränderung\n10    Koloniezahl                 ohne anormale      Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach\nbei 22 °C                   Veränderung        Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gelten\nfolgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau-\nchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei-\ntung im desinfizierten Trinkwasser; 1 000/ml bei Wasser-\nversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c\nsowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch-\nstabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ei-\nner Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom\nangewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinu-\nierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde\nzu melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5\nTeil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb darf nicht einge-\nsetzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-\nschlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwas-\nser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-\nstimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011                     767\nLaufende                        Einheit,      Grenzwert/\nParameter                                                             Bemerkungen\nNummer                            als       Anforderung\n11     Koloniezahl                     ohne anormale     Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach\nbei 36 °C                       Veränderung       Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb gilt\nder Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der\nsonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben\nunabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzli-\nchen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zu-\nständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsver-\nfahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuch-\nstabe bb darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser,\ndas zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-\nstimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-\nschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenz-\nwert 20/ml\n12     Elektrische         µS/cm       2790 bei 25 °C    Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkun-\nLeitfähigkeit                                     gen 1 und 2)\n13     Mangan              mg/l        0,050\n14     Natrium             mg/l        200\n15     Organisch                       ohne anormale\ngebundener                      Veränderung\nKohlenstoff\n(TOC)\n16     Oxidierbarkeit      mg/l O2     5,0               Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden,\nwenn der Parameter TOC analysiert wird\n17     Sulfat              mg/l        250               Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-\nkung 1)\n18     Trübung             Nephe-      1,0               Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang\nlometri-                      des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten\nsche Trü-                     wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nbungsein-                     Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-\nheiten                        stabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder\n(NTU)                         kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen\nBehörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Vertei-\nlungsnetz\n19     Wasserstoff-        pH-Ein-     ≥ 6,5 und ≤ 9,5 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-\nionen-              heiten                        kung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in ver-\nKonzentration                                     schließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Min-\ndestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist\ndieses Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig,\nkann der Mindestwert niedriger sein\n20     Calcitlöse-         mg/l        5                 Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen\nkapazität           CaCO3                         nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforde-\nrung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerks-\nausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von\nTrinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die\nCalcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von\n10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsan-\nlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen,\nsich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht an-\ndere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressi-\nvität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen\nwerden. Es ist das Berechnungsverfahren 3 nach\nDIN 38404-10 anzuwenden\n21     Tritium             Bq/l        100               Anmerkungen 3 und 4\n22     Gesamt-             mSv/Jahr    0,1               Anmerkungen 3 bis 5\nrichtdosis\nAnmerkung 1:   Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Absatz 1,\nerfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.\nAnmerkung 2:   Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.","768            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nAnmerkung 3:   Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem\nspäteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.\nAnmerkung 4:   Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf Tritium oder der\nRadioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durch-\ngeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert\ndeutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die\nzuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle die Gründe für ihren Beschluss und die\nErgebnisse dieser anderen Überwachung mit.\nAnmerkung 5:   Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.\nTeil II\nSpezielle Anforderungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation\nParameter                                                Technischer Maßnahmenwert\nLegionella spec.                                                                         100/100 ml","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011                        769\nAnlage 4\n(zu den §§ 14 und 19)\nUmfang und Häufigkeit von Untersuchungen\nTe i l I\nUmfang der Untersuchung\na) Routinemäßige Untersuchungen\nFolgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen, wobei die Einzeluntersuchung entfallen kann bei Pa-\nrametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden:\nAluminium (Anmerkung 1)\nAmmonium\nClostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)\nColiforme Bakterien\nEisen (Anmerkung 1)\nElektrische Leitfähigkeit\nEscherichia coli (E. coli)\nFärbung\nGeruch\nGeschmack\nKoloniezahl bei 22 °C und 36 °C\nPseudomonas aeruginosa (Anmerkung 3)\nTrübung\nWasserstoffionen-Konzentration\nDas Gesundheitsamt kann bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzahl der\nAnalysen für die routinemäßig zu untersuchenden Parameter verringern, wenn\n1. die Analysenergebnisse der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch-\ngeführten Untersuchungen konstant und erheblich besser als die in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenz-\nwerte und Anforderungen sind und\n2. es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten sind, die sich nachteilig auf die Qualität des Trink-\nwassers auswirken können.\nDie Mindesthäufigkeit der Analysen darf nicht weniger als die Hälfte der in Anlage 4 Teil II genannten Anzahl\nbetragen.\nAnmerkung 1: Nur erforderlich bei einer Zugabe gemäß § 11. In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die\numfassenden Untersuchungen enthalten.\nAnmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beein-\nflusst wird.\nAnmerkung 3: Nur erforderlich bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zwecke der Abgabe\nbestimmt ist.\nb) Umfassende Untersuchungen\nAlle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen\naufgeführt sind, beziehungsweise in deren Umfang nicht untersucht werden müssen, sind Gegenstand der\numfassenden Untersuchungen. Dies gilt nicht, wenn die routinemäßigen Untersuchungen bezüglich eines be-\nstimmtes Parameters sich auf eine bestimmte Situation beschränken, wie z. B. die Abfüllung von Trinkwasser in\nBehältnisse oder mikrobiologische Untersuchungen in bestimmten Teilen der Trinkwasser-Installation, oder\nwenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhanden-\nsein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist,\ndie die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Satz 1 gilt nicht für die Parameter für\nRadioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 3 bis 5 in Anlage 3 Teil I überwacht werden.","770             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nTe i l I I\nHäufigkeit der Untersuchungen\na) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet\nMenge des in einem Wasserversorgungs-                  Routinemäßige                            Umfassende\ngebiet abgegebenen oder                        Untersuchungen                          Untersuchungen\nproduzierten Wassers\nin Kubikmeter pro Tag                  Anzahl der Analysen pro Jahr            Anzahl der Analysen pro Jahr\n(Anmerkung 1)                              (Anmerkung 2)\n≤ 10                                         1                                      1\n> 10 bis ≤ 1 000                                    4                                      1\n> 1 000 bis ≤ 10 000                                                                          1\nzuzüglich jeweils 1\npro 3 300 Kubikmeter pro Tag\n(Teilmengen als Rest\nder Berechnung werden\n4                   auf 3 300 Kubikmeter aufgerundet)\n> 10 000 bis ≤ 100 000                        zuzüglich für die                                3\nüber 1 000 Kubikmeter                     zuzüglich jeweils 1\npro Tag hinausgehende Menge            pro 10 000 Kubikmeter pro Tag\njeweils 3 pro weitere\n1 000 Kubikmeter pro Tag                   (Teilmengen als Rest\nder Berechnung werden\n(Teilmengen als Rest           auf 10 000 Kubikmeter aufgerundet)\nder Berechnung werden\n> 100 000                    auf 1 000 Kubikmeter aufgerundet)                        10\nzuzüglich jeweils 1\npro 25 000 Kubikmeter pro Tag\n(Teilmengen als Rest\nder Berechnung werden\nauf 25 000 Kubikmeter aufgerundet)\nAnmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.\nAnmerkung 2: Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahrzeuge\nist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn der\nbetreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.\nb) Untersuchung von Trinkwasser-Installationen nach § 14 Absatz 3\nDer Parameter Legionella spec. ist mindestens einmal jährlich entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 3 zu\nuntersuchen. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d legt das Gesundheitsamt die\nHäufigkeit fest.\nSind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Bean-\nstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle festlegen,\nsofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten\nRegeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht möglich in Berei-\nchen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z. B. Krankenhäuser,\nVorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen,\nEntbindungseinrichtungen).\nAnzahl und Beschreibung der repräsentativen Probennahmestellen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 richten sich\nnach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Probennahme erfolgt nach DIN EN ISO 19458 wie\ndort unter „Zweck b“ beschrieben. Die Menge des vor dem Befüllen des Probenbehälters abgelaufenen Was-\nsers darf 3 Liter nicht übersteigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011               771\nc) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser, das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in ver-\nschlossenen Behältnissen bestimmt ist\nMenge des Trinkwassers,                    Routinemäßige                          Umfassende\ndas zur Abfüllung zum Zwecke                Untersuchungen                        Untersuchungen\nder Abgabe in verschlossenen\nBehältnissen bestimmt ist,\nin Kubikmeter pro Tag\n(Anmerkung 1)                Anzahl der Analysen pro Jahr          Anzahl der Analysen pro Jahr\n≤ 10                                    1                                   1\n> 10 bis ≤ 60                              12                                   1\n> 60                         1 pro 5 Kubikmeter                  1 pro 100 Kubikmeter\n(Teilmengen als Rest                  (Teilmengen als Rest\nder Berechnung werden                 der Berechnung werden\nauf 5 Kubikmeter aufgerundet)       auf 100 Kubikmeter aufgerundet)\nAnmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde\ngelegt.","772                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nAnlage 5\n(zu § 15 Absatz 1, 2 und 4)\nSpezifikationen für die Analyse der Parameter\nTeil I\nParameter, für die mikrobiologische Analysenverfahren spezifiziert sind\nDie nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Analysen haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/\nISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie – bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler\nCEN/ISO-Verfahren für diese Parameter – als Orientierungshilfe.\na) Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): DIN EN ISO 9308-1\nb) Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2\nc) Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266\nd) Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C:\naa) Verfahren nach DIN EN ISO 6222\nbb) Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die\nsich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit\nnährstoffreichen, peptonhaltigen Nährboden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstempe-\nratur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Die verwendbaren\nNährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, sodass folgende Methoden\nmöglich sind:\naaa) Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer\n(44 ± 4) Stunden oder\nbbb) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stun-\nden\ne) Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):\nMembranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar bei (44 ± 1) °C über (21 ± 3) Stun-\nden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine\nDauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.\nZusammensetzung des m-CP-Agar:\nBasismedium\nTryptose                                     30 Gramm\nHefextrakt                                   20 Gramm\nSaccharose                                    5 Gramm\nCysteinhydrochlorid                           1 Gramm\nMgSO4 • 7H2O                                  0,1 Gramm\nBromkresolpurpur                              0,04 Gramm\nAgar                                         15 Gramm\nWasser (Anmerkung 1)                      1 000 Milliliter\nDie Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für\neine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:\nD-Cycloserin                                                   0,4 Gramm\nPolymyxin-B-Sulfat                                             0,025 Gramm\nIndoxyl-ß-D-Glukosid\naufgelöst in 8 ml sterilem Wasser                              0,06 Gramm\nSterilfiltrierte 0,5 %ige\nPhenolphthalein-Diphosphat-Lösung                             20 Milliliter\nSterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von\nFeCl3 • 6 H2O                                                  2 Milliliter\nf) Legionellen: Die Untersuchung auf Legionella spec. ist entsprechend ISO 11731 sowie DIN EN ISO 11731 Teil 2\nunter Berücksichtigung gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchzuführen.\nAnmerkung 1:       Es ist destilliertes oder deionisiertes Wasser zu verwenden, das frei von Substanzen ist, die das Wachstum der\nBakterien unter den Untersuchungsbedingungen hemmen, und das der DIN ISO 3696 entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011              773\nTeil II\nParameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind\nFür folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Ana-\nlysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend\ngenannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Emp-\nfindlichkeit des verwendeten Analysenverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie\nbei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.\nRichtigkeit      Präzision      Nachweisgrenze\nLaufende                            in % des        in % des           in % des\nParameter                                                                 Bemerkungen\nNummer                            Grenzwertes     Grenzwertes        Grenzwertes\n(Anmerkung 1)   (Anmerkung 1)      (Anmerkung 2)\n1      Acrylamid                                                              Anhand der Produktspezifikation\nzu kontrollieren\n2      Aluminium                   10               10                10\n3      Ammonium                    10               10                10\n4      Antimon                     25               25                25\n5      Arsen                       10               10                10\n6      Benzo-(a)-pyren             25               25                25\n7      Benzol                      25               25                25\n8      Blei                        10               10                10\n9      Bor                         10               10                10\n10      Bromat                      25               25                25\n11      Cadmium                     10               10                10\n12      Chlorid                     10               10                10\n13      Chrom                       10               10                10\n14      Cyanid                      10               10                10      Mit dem Verfahren sollte der\nGesamtcyanidgehalt in allen\nFormen bestimmt werden\nkönnen\n15      1,2-Dichlorethan            25               25                10\n16      Eisen                       10               10                10\n17      Elektrische                 10               10                10\nLeitfähigkeit\n18      Epichlorhydrin                                                         Anhand der Produktspezifikation\nzu kontrollieren\n19      Fluorid                     10               10                10\n20      Kupfer                      10               10                10\n21      Mangan                      10               10                10\n22      Natrium                     10               10                10\n23      Nickel                      10               10                10\n24      Nitrat                      10               10                10\n25      Nitrit                      10               10                10\n26      Oxidierbarkeit              25               25                10","774             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nRichtigkeit         Präzision  Nachweisgrenze\nLaufende                                in % des           in % des       in % des\nParameter                                                                           Bemerkungen\nNummer                               Grenzwertes        Grenzwertes    Grenzwertes\n(Anmerkung 1)      (Anmerkung 1)  (Anmerkung 2)\n27     Pflanzenschutz-                  25                 25             25        Die Verfahrenskennwerte gelten\nmittel-Wirkstoffe                                                            für jeden einzelnen Pflanzen-\nund Biozidprodukt-                                                           schutzmittel-Wirkstoff und\nWirkstoffe                                                                   Biozidprodukt-Wirkstoff und\nhängen von dem betreffenden\nMittel ab. Die Nachweisgrenze\nist möglicherweise nicht für alle\nPflanzenschutzmittel-Wirkstoffe\nund Biozidprodukt-Wirkstoffe\nerreichbar; die Erreichung dieses\nStandards sollte angestrebt\nwerden\n28     Polyzyklische                    25                 25             25        Die Verfahrenskennwerte gelten\naromatische                                                                  für die einzelnen spezifizierten\nKohlenwasserstoffe                                                           Stoffe bei 25 % des Grenzwertes\nin Anlage 2\n29     Quecksilber                      20                 10             10\n30     Selen                            10                 10             10\n31     Sulfat                           10                 10             10\n32     Tetrachlorethen                  25                 25             10        Die Verfahrenskennwerte gelten\nbei 50 % des Grenzwertes in\nAnlage 2\n33     Trichlorethen                    25                 25             10        Die Verfahrenskennwerte gelten\nbei 50 % des Grenzwertes in\nAnlage 2\n34     Trihalogenmethane                25                 25             10        Die Verfahrenskennwerte gelten\nfür die einzelnen spezifizierten\nStoffe bei 25 % des Grenzwertes\nin Anlage 2\n35     Uran                             10                 10             10\n36     Vinylchlorid                                                                 Anhand der Produktspezifikation\nzu kontrollieren\nFür die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das\nverwendete Analysenverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit\nvon 0,1 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,1 pH-Einheiten zu messen. Für die Kontrolle der Trübung von\naufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das ange-\nwandte Analysenverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und\neiner Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.\nAnmerkung 1:   Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.\nAnmerkung 2:   Nachweisgrenze ist entweder\n– die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer\nniedrigen Konzentration des Parameters oder\n– die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.\nTeil III\nParameter, für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind\nFärbung\nGeruch\nGeschmack\nOrganisch gebundener Kohlenstoff"]}