{"id":"bgbl1-2011-21-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":21,"date":"2011-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung","law_date":"2011-05-02T00:00:00Z","page":746,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["746              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung\nVom 2. Mai 2011\nEs verordnen                                                     zeit und Kenntnisse des Schiffsbetriebs nach-\n– auf Grund des § 142 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3               weisen und\nin Verbindung mit Satz 2 und 3 des Seemanns-                  2. an einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-             Hydrographie zugelassenen Fortbildungslehr-\nderungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten               gang teilgenommen haben, der mindestens die\nFassung, dessen Satz 1 und 3 zuletzt durch                       Anforderungen von Abschnitt A-VI/5 des STCW-\nArtikel 324 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuch-                     Codes erfüllt.“\nstabe aa und bb der Verordnung vom 31. Oktober             6. § 20 wird wie folgt geändert:\n2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Satz 2 zuletzt\na) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze\ndurch Artikel 279 Nummer 6 Buchstabe a Doppel-\nersetzt:\nbuchstabe bb der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, das Bundes-              „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung                graphie ist zuständig für\nund das Bundesministerium für Arbeit und Soziales                1. die Ausstellung der Befähigungszeugnisse\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                        nach den §§ 3 bis 5a und 30,\nBildung und Forschung und dem Bundesministerium\n2. deren Gültigkeitsverlängerung durch die An-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nerkennung des Fortbestandes der Befähi-\nschutz und\ngung nach § 25 und\n– auf Grund des § 2 Absatz 6 des Seeaufgaben-\n3. die Ausstellung der Befähigungsnachweise\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nnach den §§ 18b bis 18f.\n26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der durch Artikel 319\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                     Abweichend von Satz 2 erhalten Bewerber um\nS. 2407) geändert worden ist, das Bundesminis-                   Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5 mit\nterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:                    Abschlusszeugnissen der nach dem Recht des\nLandes Mecklenburg-Vorpommern eingerich-\nArtikel 1                                  teten Ausbildungsstätten die Befähigungszeug-\nnisse von der nach § 4 der Verwaltungsverein-\nDie Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der                 barung vom 5. August 2005 (BAnz. S. 12 875)\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992                      benannten Verwaltungsbehörde des Landes.“\n(BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 523 der\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 7. § 21 wird wie folgt geändert:\n1. In § 7 Absatz 1 werden der Nummer 5 die Wörter              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„ausgenommen sind Bewerber um ein Befähi-                         „(1) Befähigungszeugnisse im Sinne des Arti-\ngungszeugnis nach § 4 Nummer 1 Buchstabe c,“                   kels 4 der Richtlinie 2008/106/EG des Euro-\nangefügt.                                                      päischen Parlaments und des Rates vom\n2. In § 9 werden die Wörter „und der Zeugnisse zum                19. November 2008 über Mindestanforderungen\nRettungsboot- und Feuerschutzmann“ durch die                   für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung)\nWörter „sowie zum Rettungsbootmann“ ersetzt.                   (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33) werden den\nentsprechenden Befähigungszeugnissen nach\n3. In § 18b Absatz 3 werden das Semikolon durch                   den §§ 3 bis 5 und 30 gleichgestellt und auf\neinen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz              Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und\ngestrichen.                                                    Hydrographie unter Anwendung des Verfahrens\n4. § 18c Absatz 4 wird aufgehoben.                                nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/45/EG des\n5. Nach § 18e wird folgender § 18f eingefügt:                     Europäischen Parlaments und des Rates vom\n7. September 2005 über die gegenseitige An-\n„§ 18f                                  erkennung von Befähigungszeugnissen der Mit-\nZusätzliche Anforderungen für                       gliedstaaten für Seeleute und zur Änderung\ndie Ausbildung und Befähigung von                      der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255 vom\nBeauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff             30.9.2005, S. 160) anerkannt.“\nFür den Erwerb des Befähigungsnachweises für             b) Absatz 5 wird aufgehoben.\nden Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem             c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie\nSchiff müssen die Bewerber                                     folgt geändert:\n1. mindestens zwölf Monate einer zugelassenen                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Wasser-\nSeefahrtzeit oder eine entsprechende Seefahrt-                   und Schifffahrtsdirektion Nord“ durch die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011                                      747\nWörter „Das Bundesamt für Seeschifffahrt                         9. § 22 wird wie folgt geändert:\nund Hydrographie“ ersetzt.\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„Dies gilt insbesondere für die in Anhang II\nder Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen                     10. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:\nParlaments und des Rates vom 7. September                                                       „§ 26\n2005 über die Anerkennung von Berufs-\nqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,                                                Befähigung zur\nS. 22) in der jeweils geltenden Fassung auf-                        Durchführung der medizinischen Fürsorge an Bord\ngeführten Berufe und Qualifikationen für die                            Kapitäne oder Schiffsoffiziere des nautischen\nSchifffahrt, deren Inhaber einen Anspruch                           Schiffsdienstes, die für die Durchführung der medi-\nauf Anerkennung haben.“                                             zinischen Fürsorge an Bord verantwortlich sind,\n8. § 21a wird wie folgt gefasst:                                                müssen in regelmäßigen Abständen, die fünf Jahre\nnicht überschreiten, an einem von der jeweils\n„§ 21a\nzuständigen Behörde der Länder anerkannten me-\nBefähigungszeugnisse aus Drittstaaten                                dizinischen Wiederholungslehrgang teilnehmen.\nBefähigungszeugnisse aus anderen als den in                               Der Nachweis wird durch eine Teilnahmebescheini-\n§ 21 bezeichneten Staaten können unter Anwen-                                gung erbracht.“\ndung des Verfahrens nach den Artikeln 19 und 20                         11. § 31 wird aufgehoben.\nund des Anhangs II der Richtlinie 2008/106/EG\nanerkannt werden. Zuständig für die Erteilung der\nArtikel 2\nAnerkennungsvermerke ist das Bundesamt für See-\nschifffahrt und Hydrographie.“                                              Diese Verordnung tritt am … in Kraft.*)\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Mai 2011\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen\n*) Hinweis der Schriftleitung: Diese Verordnung tritt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des\nTages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist."]}