{"id":"bgbl1-2011-20-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":20,"date":"2011-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/20#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_20.pdf#page=9","order":2,"title":"Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften","law_date":"2011-04-29T00:00:00Z","page":705,"pdf_page":9,"num_pages":36,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011                    705\nFünfte Verordnung\nzum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften*)\nVom 29. April 2011\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                                         Artikel 1\nentwicklung verordnet auf Grund des\nVerordnung\n– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 13 bis 16 jeweils                     über die Erteilung der Fahrberechtigung an\nin Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen                  Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von\nEisenbahngesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Satz 1                Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung\nNummer 4 und 16 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5                      (Triebfahrzeugführerscheinverordnung – TfV)\nBuchstabe a und c des Gesetzes vom 30. Juli 2009\n(BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13                                  Erster Abschnitt\nbis 15 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des\nGesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) und                                      Allgemeines\n§ 26 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 12 Buch-\nstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I                                              §1\nS. 2191) geändert worden ist;                                                         Geltungsbereich\n(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung von\n– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c in\nTriebfahrzeugführern, die Erteilung von Triebfahrzeug-\nVerbindung mit Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1\nführerscheinen und Zusatzbescheinigungen, die Regis-\ndes Allgemeinen Eisenbahngesetzes, von denen § 26\nterführung und die Überwachung für Triebfahrzeugfüh-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 1\nrer, die Triebfahrzeuge für Eisenbahnen, die eine Si-\nNummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli\ncherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen\n2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 3 durch Artikel 2\nEisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung\ndes Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146)\nnach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes benöti-\nund § 26 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 12 Buch-\ngen, auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen bewe-\nstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I\ngen, sowie die Anerkennung der Ausbildungsorgani-\nS. 2191) geändert worden ist, im Einvernehmen mit\nsation von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten be-\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung;\ntrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal.\n– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 in Verbindung mit                       (2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verord-\nAbsatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 1 des Allgemei-                nung keine Anwendung innerhalb des Bereichs von\nnen Eisenbahngesetzes, von denen § 26 Absatz 1                   Serviceeinrichtungen nach § 2 Absatz 3c Nummer 7\nSatz 1 Nummer 9 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5                 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.\nBuchstabe b des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 2497), § 26 Absatz 3 durch Artikel 2 des Gesetzes                                         §2\nvom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) und § 26 Absatz 5\nBegriffsbestimmungen\ndurch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Geset-\nzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert                     Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:\nworden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des               1. „Triebfahrzeugführer“ eine natürliche Person, die die\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970                           Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbar oder mittel-\n(BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundes-                      bar Triebfahrzeuge eigenständig, verantwortlich und\nministerium der Finanzen und dem Bundesministe-                       sicher zu führen;\nrium für Wirtschaft und Technologie:\n2. „Triebfahrzeug“ ein Eisenbahnfahrzeug mit eigenem\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG         Antrieb;\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007\nüber die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven\n3. „Unternehmer“ das Unternehmen, das den Trieb-\nund Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl.           fahrzeugführer verantwortlich einsetzt;\nL 315 vom 3.12.2007, S. 51) und der Umsetzung der Richtlinie\n2009/149/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung     4. „zuständige Behörde“ das Eisenbahn-Bundesamt;\nder Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des     5. „zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates“\nRates in Bezug auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemein-\nsame Methoden für die Unfallkostenberechnung (ABl. L 313 vom           eine Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaa-\n28.11.2009, S. 65).                                                    tes nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/49/EG des","706               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                 nachzuweisen.\n29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der               (2) Die Zusatzbescheinigung nach Absatz 1 Satz 2\nGemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie              Nummer 2 wird für folgende Klassen erteilt:\n95/18/EG des Rates über die Erteilung von Geneh-\nmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richt-           1. Klasse A: Rangierfahrten und\nlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrweg-          2. Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterver-\nkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgel-             kehr.\nten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und\n(3) Ein Triebfahrzeugführer darf abweichend von Ab-\ndie Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 Triebfahrzeuge führen und In-\nEisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004,\nfrastrukturen befahren, wenn er den Zug unter Aufsicht\nS. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch\nund nach Weisung eines Triebfahrzeugführers führt, der\ndie Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom\ndie erforderliche Zusatzbescheinigung besitzt, und\n28.11.2009, S. 65) geändert worden ist;\n6. „Triebfahrzeugführerschein“ die von einer zuständi-        1. es sich um eine vom Eisenbahninfrastrukturunter-\ngen Behörde erteilte Fahrerlaubnis nach Artikel 4             nehmen festgelegte Umleitung von Zügen auf Grund\nAbsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG                von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Infra-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                 struktur oder auf Grund von Betriebsstörungen han-\n23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Trieb-           delt;\nfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im              2. ein Ersatztriebfahrzeug nach einem unterwegs auf-\nEisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl.              getretenen Schaden an dem ursprünglich eingesetz-\nL 315 vom 3.12.2007, S. 51);                                  ten Triebfahrzeug gestellt wird;\n7. „Technische Spezifikationen für die Interoperabilität      3. es sich um Sonderfahrten mit historischen Zügen\n(TSI)“ Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der           handelt oder\nRichtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments\n4. ein neues Triebfahrzeug ausgeliefert oder vorgeführt\nund des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interope-\nwird.\nrabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft\n(ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch       Der Unternehmer entscheidet, ob ein Triebfahrzeugfüh-\ndie Richtlinie 2009/131/EG (ABl. L 273 vom                rer nach Satz 1 im Einzelfall ein Triebfahrzeug führen\n17.10.2009, S. 12) geändert worden ist, oder der          soll.\nRichtlinien 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996             (4) Der Triebfahrzeugführerschein und die Zusatzbe-\nüber die Interoperabilität des transeuropäischen          scheinigung sind beim Führen von Triebfahrzeugen mit-\nHochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235               zuführen und berechtigten Personen auf Verlangen zur\nvom 17.9.1996, S. 6) und 2001/16/EG des Europä-           Prüfung auszuhändigen.\nischen Parlaments und des Rates vom 19. März\n2001 über die Interoperabilität des konventionellen                                        §4\ntranseuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110\nvom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die                    Geografischer Geltungsbereich,\nRichtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007,                       ausstellende Stelle und Eigentum\nS. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem        (1) Der Triebfahrzeugführerschein wird von der zu-\noder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der        ständigen Behörde ausgestellt und ist Eigentum des\ngrundlegenden Anforderungen gelten und die Inter-         Triebfahrzeugführers.\noperabilität gewährleisten;\n(2) Ein von einer zuständigen Stelle eines Mitglied-\n8. „Rangierfahrt“ Bewegen von Fahrzeugen im Bahn-             staates der Europäischen Union erteilter Triebfahrzeug-\nbetrieb, soweit es sich nicht um eine Zugfahrt ent-       führerschein wird anerkannt.\nsprechend § 34 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und\nBetriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II               (3) Die Zusatzbescheinigung gilt ausschließlich für\nS. 1563) handelt, die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-    die in ihr aufgeführten Infrastrukturen und Fahrzeuge.\nordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467) geän-          Sie wird vom Unternehmer ausgestellt und ist dessen\ndert worden ist; Fahrten im Baugleis sind stets Ran-      Eigentum. Der Triebfahrzeugführer hat einen Anspruch\ngierfahrten.                                              auf Ausstellung eines Nachweises einer Zusatzbeschei-\nnigung. Der Nachweis gilt nicht als Bescheinigung im\nSinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.\n§3\nFahrberechtigung                                            Zweiter Abschnitt\n(1) Wer ein Triebfahrzeug eigenständig führt, bedarf                              Erteilung des\nder Fahrberechtigung. Sie ist durch                                 Tr i e b f a h r z e u g f ü h r e r s c h e i n s u n d\n1. einen Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1, der           Ausstellung der Zusatzbescheinigung\ndie persönlichen Daten des Triebfahrzeugführers, die\nausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer ent-                                         §5\nhält, und\nVoraussetzungen\n2. eine Zusatzbescheinigung nach Anlage 2, in der\nfestgelegt ist, mit welchen Betriebsverfahren, Zug-          (1) Die zuständige Behörde erteilt den Triebfahr-\nbeeinflussungssystemen und Signalsystemender              zeugführerschein nach Anlage 1 oder den vorläufigen\nTriebfahrzeugführer auf öffentlichen Schienenwegen        Führerschein nach Anlage 3, wenn der Bewerber\n(Infrastrukturen) welche Fahrzeuge führen darf,           1. mindestens 20 Jahre alt ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011                 707\n2. eine Schulausbildung im Sekundarbereich I erfolg-                                      §6\nreich abgeschlossen hat;                                                         Ausbildung\n3. nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen              (1) Die Ausbildung von Triebfahrzeugführern umfasst\nnach § 16 anerkannten Arzt, die sich mindestens auf      die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Anlagen 5, 6\ndie in Anlage 4 Nummer 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 aufge-      und 7.\nführten Themen erstreckt hat, gesundheitlich geeig-          (2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch\nnet ist;                                                 die einschlägigen Technischen Spezifikationen für die\nInteroperabilität oder die von der Europäischen Eisen-\n4. nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen\nnach § 16 anerkannten Psychologen, die sich min-         bahnagentur nach Artikel 17 der Verordnung (EG)\ndestens auf die in Anlage 4 Nummer 2.2 aufgeführ-        Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des\nten Themen erstreckt hat, psychologisch geeignet         Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europä-\nist;                                                     ischen Eisenbahnagentur („Agenturverordnung“) (ABl.\nL 164 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Ver-\n5. seine allgemeinen Fachkenntnisse im Rahmen einer          ordnung (EG) Nr. 1335/2008 (ABl. L 354 vom\nPrüfung nachgewiesen hat, die mindestens die in          31.12.2008, S. 51) geändert worden ist, vorgeschlage-\nAnlage 5 aufgeführten allgemeinen Themen umfasst;        nen Kriterien ergänzt.\n(3) Die Ausbildungsmethode muss die Anforderun-\n6. für seine Tätigkeit zuverlässig ist.\ngen der Anlage 8 erfüllen.\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 wird Bewerbern, die               (4) Die Ausbildung erfolgt durch eine anerkannte\nmindestens 18 Jahre alt sind, ein Triebfahrzeugführer-       Person oder eine anerkannte Stelle oder durch eine\nschein für den Einsatz auf Schienenwegen öffentlicher        Eisenbahn, der eine Sicherheitsbescheinigung nach\nEisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Gebiet der         § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine\nBundesrepublik Deutschland ausgestellt, wenn die             Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen\nerforderliche geistige Eignung durch Vorlage eines me-       Eisenbahngesetzes erteilt oder deren bestellter Be-\ndizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen            triebsleiter durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbe-\nist. Die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 3 kann              hörde bestätigt worden ist.\nauch unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Arztes\n(5) Bei Triebfahrzeugführern, die Staatsangehörige\nund die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 4 unter\neines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind\nAufsicht eines nach § 16 anerkannten Psychologen\nund ihren Ausbildungsnachweis in einem Drittland\ndurchgeführt worden sein. Sofern der Bewerber eine\nerworben haben, gilt die durch die Richtlinie\nPrüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsaus-\n2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des\nbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisen-\nRates vom 7. September 2005 über die Anerkennung\nbahnerin im Betriebsdienst erfolgreich absolviert hat,\nvon Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,\nwird diese im Falle des Satzes 1 Nummer 5 als gleich-\nS. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nwertig anerkannt. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist\nNr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert\ninsbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber\nworden ist, festgelegte allgemeine Regelung zur Aner-\nan einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wie-\nkennung beruflicher Befähigungsnachweise.\nderholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften versto-\nßen hat.                                                         (6) Der Unternehmer richtet ein Verfahren der ständi-\ngen Weiterbildung entsprechend Anhang III Abschnitt 2\n(2) Der Unternehmer darf die Zusatzbescheinigung          Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG ein, um sicher-\nnach Anlage 2 nur ausstellen, wenn der Triebfahrzeug-        zustellen, dass die Befähigung des Personals aufrecht-\nführer                                                       erhalten wird.\n1. Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins ist;\n§7\n2. durch eine bestandene Prüfung über mindestens die                                  Prüfungen\nin Anlage 6 aufgeführten allgemeinen Themen seine            (1) Die Prüfung für den Triebfahrzeugführerschein\nKenntnisse und seine Befähigung zum Führen der           besteht aus einer theoretischen Prüfung mit schrift-\nbetreffenden Fahrzeuge nachgewiesen hat;                 lichem und mündlichem Teil und die Prüfungen für die\n3. eine Prüfung seiner Kenntnisse über die Betriebsver-      Zusatzbescheinigung bestehen jeweils aus einer theo-\nfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsys-          retischen Prüfung mit schriftlichem und mündlichem\nteme derjenigen Infrastrukturen bestanden hat, für       Teil sowie einer praktischen Prüfung mit einer Prü-\ndie die Befähigung in der Zusatzbescheinigung an-        fungsfahrt. Um die Anwendung der Betriebsvorschrif-\ngestrebt wird;                                           ten und das Verhalten zu prüfen, können teilweise\nSimulatoren eingesetzt werden. Abweichend von Satz 1\n4. vom Unternehmer für dessen Sicherheitsmanage-             besteht die Prüfung für die Zusatzbescheinigung\nmentsystem geschult ist.                                 1. für weitere Fahrzeugbaureihen aus einer vereinfach-\nDie Prüfung nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens                  ten Prüfung in Form einer praktischen Prüfung mit\ndie in Anlage 7 aufgeführten Themen und erforder-                 einer Prüfungsfahrt und\nlichenfalls auch die Sprachkenntnisse nach Anlage 7          2. für Fahrzeugbaureihen, die sich nur in einzelnen\nNummer 6 umfassen, wobei der Nachweis der Sprach-                 Merkmalen von Fahrzeugbaureihen unterscheiden,\nkenntnis für deutsche Infrastrukturen mit Vorlage eines           die bereits in der Zusatzbescheinigung aufgeführt\nAbschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einer                   sind, in Form einer theoretischen Prüfung mit münd-\ndeutschen Schule als erbracht gilt.                               lichem Teil.","708              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\nWenn der Prüfling im Rahmen der Triebfahrzeugführer-         der Prüfer nach bestandener Prüfung den von der zu-\nschein-Prüfung vergleichbare Prüfungsbestandteile            ständigen Behörde ausgestellten vorläufigen Führer-\nerfolgreich abgelegt hat, sollen diese für die Prüfung       schein nach Anlage 3 aus, nachdem er das Aushändi-\nder Zusatzbescheinigung anerkannt werden.                    gungsdatum eingesetzt hat. Der vorläufige Führer-\nschein darf auf dem Gebiet der Bundesrepublik\n(2) Zwischen dem Abschluss der Ausbildung und             Deutschland bis zur Aushändigung des Triebfahrzeug-\ndem Ablegen der theoretischen Prüfung sollen nicht           führerscheins nach Anlage 1, längstens jedoch für eine\nmehr als sechs Monate liegen. Die praktische Prüfung         Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum, wie\nmuss innerhalb von sechs Monaten nach Bestehen der           ein Triebfahrzeugführerschein verwendet werden. Bei\ntheoretischen Prüfung abgelegt werden.                       Aushändigung des neuen Triebfahrzeugführerscheins\n(3) Die Prüfungen zur Kontrolle der geforderten Be-       ist der vorläufige Führerschein vom Inhaber ungültig\nfähigungen werden von einer anerkannten Stelle oder          zu machen. Zudem händigt der Prüfer dem Bewerber\neinem anerkannten Prüfer vorgenommen. Die Prüfung            nach bestandener Prüfung eine Prüfungsbescheinigung\nkann durch einen oder mehrere Prüfer abgenommen              aus.\nwerden. Sofern der Prüfer demselben Unternehmen                 (3) Die zuständige Behörde stellt unverzüglich, spä-\nwie der zu prüfende Triebfahrzeugführer oder der Stelle      testens jedoch innerhalb eines Monats nach Vorlage\nangehört, die den Triebfahrzeugführer ausgebildet hat,       aller erforderlichen Unterlagen den Triebfahrzeugführer-\nmuss die organisatorische Unabhängigkeit zwischen            schein nach Anlage 1 aus.\nden beteiligten Unternehmensteilen sichergestellt wer-\n(4) Der Triebfahrzeugführerschein wird in einem\nden. Insbesondere darf kein Prüfer vorher Ausbilder des\nOriginal erteilt. Jede Art der Vervielfältigung, ausge-\nTriebfahrzeugführers gewesen sein. Zur Abnahme der\nnommen die Ausstellung eines Ersatzführerscheins im\npraktischen Prüfung muss der Prüfer, bei mehreren\nSinne des Absatzes 1 Satz 2 ist unzulässig.\nPrüfern mindestens einer der Prüfer, die erforderliche\nFahrberechtigung besitzen.                                      (5) Der Triebfahrzeugführerschein gilt zehn Jahre. Er\nkann verlängert werden.\n(4) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn in\njedem Prüfungsteil mindestens 70 Prozent der mög-               (6) Bei Verlängerung eines Triebfahrzeugführer-\nlichen Punktzahl erreicht worden sind. Nicht oder nicht      scheins überprüft die zuständige Behörde anhand des\nrichtig beantwortete Fragen, bei denen mangelndes            Registers nach § 10 Absatz 2, ob die regelmäßigen\nWissen in der Wirklichkeit eine Gefährdung des Bahn-         Überprüfungen nach § 11 Absatz 1 durchgeführt wor-\nbetriebes zur Folge haben kann, führen zum Nichtbe-          den sind.\nstehen der Prüfung. Das Bestehen der theoretischen              (7) Der Triebfahrzeugführerschein ist zu ändern,\nPrüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur prakti-      wenn eine gesundheitlich bedingte Einschränkung zu\nschen Prüfung.                                               vermerken ist oder sich sonstige Angaben ändern. Bei\neiner Änderung der Angaben ist ein neuer Triebfahr-\n(5) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn in\nzeugführerschein auszustellen; der bisherige Triebfahr-\nden Prüfungsteilen mindestens 70 Prozent der mög-\nzeugführerschein ist von seinem Inhaber bei der zu-\nlichen Punktzahl erreicht und keine Mängel im sicher-\nständigen Behörde abzugeben. Ist ein Triebfahrzeug-\nheitsrelevanten Bereich festgestellt worden sind. Wird\nführerschein abhanden gekommen, hat der Inhaber\nwährend der praktischen Prüfung ein betriebsgefähr-\nden Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich einen\ndender Mangel festgestellt, so ist die praktische Prü-\nErsatzführerschein ausstellen zu lassen. Wird der bis-\nfung abzubrechen. Sie ist damit nicht bestanden.\nherige Triebfahrzeugführerschein wieder gefunden, ist\n(6) Die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugfüh-      er unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändi-\nrerscheins wird nach der Triebfahrzeugführerschein-          gen.\nPrüfungsverordnung abgelegt.                                    (8) Die zuständige Behörde veröffentlicht das Ver-\nfahren zur Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins\n(7) Der Unternehmer hat dem Prüfer für die Zusatz-\neinschließlich der Neuerteilung eines befristet ausge-\nbescheinigung die Anforderungen, die er in der Verfah-\nsetzten oder eines entzogenen Triebfahrzeugführer-\nrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 niedergelegt hat,\nscheins auf ihrer Internetseite.\nzur Verfügung zu stellen. Die Prüfungsinhalte und Prü-\nfungsverfahren gibt der Prüfer unter Berücksichtigung\nder Anlagen 6 und 7 vor.                                                                 §9\nAusstellung der Zusatzbescheinigung\n§8                                   (1) Der Unternehmer legt Verfahren für die Ausstel-\nlung oder Änderung der Zusatzbescheinigungen im\nErteilung des Triebfahrzeugführerscheins\nRahmen seines Sicherheitsmanagementsystems fest.\n(1) Der Triebfahrzeugführerschein ist vom Bewerber           (2) Die Zusatzbescheinigung wird unbefristet ausge-\noder von seinem Bevollmächtigten bei der zuständigen         stellt.\nBehörde zu beantragen. Der Antrag kann auf die erst-\nmalige Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins, eine         (3) Sofern ein Triebfahrzeugführer, dessen Triebfahr-\nÄnderung, eine Verlängerung, die Ausstellung eines           zeugführerschein im deutschen Führerscheinregister\nErsatzführerscheins und die Ausstellung eines vorläufi-      registriert ist, noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet\ngen Führerscheins gerichtet sein.                            hat, darf ihm auf dem Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland nur eine Zusatzbescheinigung nach Maß-\n(2) Wenn der Bewerber oder sein Bevollmächtigter          gabe des § 48 Absatz 7 der Eisenbahn-Bau- und\neinen vorläufigen Führerschein beantragt hat, händigt        Betriebsordnung ausgestellt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011                709\n(4) Der Unternehmer hat die Zusatzbescheinigung              führt, bleibt er für die ordnungsgemäße Führung des\nunverzüglich zu ändern, wenn ihrem Inhaber nach einer           Registers verantwortlich; § 11 des Bundesdatenschutz-\nPrüfung zusätzliche Befähigungen für bestimmte Fahr-            gesetzes ist zu beachten. Der Unternehmer hat das\nzeuge oder Infrastrukturen bestätigt oder infolge einer         Register auf dem neuesten Stand zu halten oder hierfür\nÜberprüfung Befähigungen aberkannt worden sind.                 zu sorgen. In diesem Register werden die in Anlage 10\nNummer 1 genannten Daten gespeichert.\n(5) Der Unternehmer richtet ein internes Beschwer-\ndeverfahren im Rahmen seines Sicherheitsmanage-                    (5) Im Falle der Auflösung oder Beendigung eines\nmentsystems ein, in dem die Entscheidung über die               Unternehmens geht die Verantwortung für die im Regis-\nAusstellung, Änderung, Aussetzung oder Entziehung               ter der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten auf\neiner Zusatzbescheinigung überprüft werden kann.                den Unternehmer über, der die Geschäftstätigkeit über-\nNach Abschluss der Überprüfung kann sowohl der                  nimmt. Wird die Geschäftstätigkeit nicht von einem an-\nTriebfahrzeugführer als auch der Unternehmer bei der            deren Unternehmer übernommen, so führt die zustän-\nzuständigen Behörde beantragen, dass sie eine                   dige Behörde die im Register der Zusatzbescheinigun-\nSchlichtungsempfehlung abgibt.                                  gen enthaltenen Daten. Der Unternehmer hat in diesem\nFall der zuständigen Behörde vor Einstellung der\n(6) Die Streckenkenntnis wird nicht in der Zusatzbe-\nGeschäftstätigkeit die Daten aus dem Register zu über-\nscheinigung dokumentiert. Der Unternehmer ist ver-\nmitteln.\npflichtet, dem Triebfahrzeugführer die notwendigen In-\nformationen zur Streckenkenntnis zu vermitteln. Er legt            (6) Der Unternehmer hat auf Verlangen aus dem\nim Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems                   Register der Zusatzbescheinigungen der zuständigen\nfest, wie die Streckenkenntnis erworben, dokumentiert           Behörde, den zuständigen Behörden der anderen Mit-\nund überwacht wird.                                             gliedstaaten, der Untersuchungsbehörde nach § 5 Ab-\nsatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, einer\nDritter Abschnitt                           Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im\nSinne der Richtlinie 2004/49/EG und den Eisenbahn-\nE i n s a t z a l s Tr i e b f a h r z e u g f ü h r e r aufsichtsbehörden der Länder schriftlich Auskunft unter\nden in Anlage 10 Nummer 2 aufgeführten Vorausset-\n§ 10                            zungen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten\nzu erteilen.\nRegister der Triebfahrzeug-\nführerscheine und Zusatzbescheinigungen                      (7) Dem Triebfahrzeugführer ist auf Antrag schriftlich\nAuskunft über seine im Register der Triebfahrzeugfüh-\n(1) Das Register der Triebfahrzeugführerscheine              rerscheine sowie den Registern der Zusatzbescheini-\nnach Absatz 2 und die Register der Zusatzbescheini-             gungen gespeicherten Daten zu erteilen.\ngungen nach Absatz 4 werden geführt, um für Trieb-\nfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen die                (8) Sämtliche Daten des Registers der Triebfahr-\nEchtheits- und Gültigkeitsfeststellung zu gewährleisten         zeugführerscheine sind nach Ablauf von zehn Jahren\nund das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 fest-             ab der Ungültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins\nzustellen.                                                      und sämtliche Daten des Registers der Zusatzbeschei-\n(2) Die zuständige Behörde führt ein Register aller          nigungen sind nach Ablauf von zehn Jahren ab der\nerteilten, verlängerten, geänderten, abgelaufenen, aus-         Ungültigkeit der Zusatzbescheinigung zu löschen. Wird\ngesetzten, entzogenen oder als verloren, entwendet              der registerführenden Stelle innerhalb dieser Zehnjah-\noder zerstört gemeldeten Triebfahrzeugführerscheine             resfrist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsan-\nund hält das Register auf dem neuesten Stand. In die-           waltschaft wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen\nsem Register werden die in Anlage 9 Nummer 1 vorge-             verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze bei\nschriebenen Daten gespeichert.                                  der Tätigkeit als Triebfahrzeugführer bekannt, so endet\ndie Frist nicht vor Ablauf der Ermittlungen. Erhält die\n(3) Auf begründeten Antrag sind dem Unternehmer,             registerführende Stelle vom Tod des Triebfahrzeugfüh-\njedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, den zu-             rers Kenntnis, dann löscht sie unverzüglich alle über ihn\nständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der             gespeicherten Daten. Ist eine Untersuchung eines ge-\nEuropäischen Eisenbahnagentur, der Untersuchungs-               fährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb im Zusam-\nbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisen-               menhang mit der Tätigkeit des verstorbenen Triebfahr-\nbahngesetzes, einer Untersuchungsstelle eines ande-             zeugführers anhängig, so erfolgt die Löschung nach\nren Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG          Satz 3 unverzüglich nach deren Abschluss.\nund den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder unter\nden in Anlage 9 Nummer 2 aufgeführten Voraussetzun-                (9) Der Empfänger der Auskunft ist ausdrücklich da-\ngen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten               rauf hinzuweisen, dass die aus den in Absatz 2 oder 4\nschriftlich Auskünfte aus dem Register der Triebfahr-           genannten Registern übermittelten Daten nur zu dem\nzeugführerscheine zu erteilen.                                  Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu des-\nsen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.\n(4) Jeder Unternehmer hat ein Register aller von ihm\nausgestellten, geänderten, ausgesetzten, entzogenen                (10) Die zuständige Behörde legt nähere Anforde-\noder als verloren, entwendet oder zerstört gemeldeten           rungen an das Datenformat sowie die Anforderungen\nZusatzbescheinigungen nach Satz 3 zu führen oder da-            zur Sicherung gegen unbefugten Zugriff auf die Regis-\nfür zu sorgen, dass ein solches Register in seinem Auf-         ter und bei der Datenfernübertragung fest und veröf-\ntrag geführt wird. Sofern er das Register nicht selbst          fentlicht sie auf ihrer Internetseite.","710              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\n§ 11                                                         § 13\nRegelmäßige Überprüfungen                                      Beendigung oder Wechsel\n(1) Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines                            des Beschäftigungsverhältnisses\nSicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass              (1) Wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Trieb-\nder Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Über-          fahrzeugführers bei einem Unternehmer endet, hat der\nprüfungen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5          Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich da-\ngenannten Anforderungen unterzieht, und teilt der zu-        von in Kenntnis zu setzen.\nständigen Behörde das Ergebnis der Überprüfungen\nmit. Die Mitteilungspflicht gilt auch für den Fall, dass        (2) Die Zusatzbescheinigung wird mit Ende des Be-\nder Unternehmer eine psychologische Untersuchung             schäftigungsverhältnisses ungültig und vom bisherigen\nangeordnet hat. Die Häufigkeit der ärztlichen Untersu-       Unternehmer eingezogen. In diesem Fall händigt er\nchungen richtet sich nach Anlage 11 Nummer 1; sie            dem Triebfahrzeugführer einen Nachweis einer Zusatz-\nwerden von einem nach § 16 anerkannten Arzt oder             bescheinigung nach Anlage 12 sowie sämtliche Nach-\nunter dessen Aufsicht durchgeführt. Für die Überprü-         weise seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und\nfung der allgemeinen beruflichen Kenntnisse gilt § 6         seiner beruflichen Befähigung aus.\nAbsatz 6.                                                       (3) Ein Unternehmer soll bei der Ausstellung einer\n(2) Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines                neuen Zusatzbescheinigung die nachgewiesenen Befä-\nSicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass           higungen und Kenntnisse berücksichtigen, soweit sie\nder Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Über-          auf die neue Zusatzbescheinigung zutreffen.\nprüfungen der in § 5 Absatz 2 genannten Anforderun-\ngen unterzieht, um die Gültigkeit der Zusatzbescheini-                        Vierter Abschnitt\ngung aufrechtzuerhalten. Der Unternehmer legt in                         Ausbildungs-, Prüfungs-\nseinem Sicherheitsmanagementsystem unter Berück-                    und Überwachungsorganisation\nsichtigung der in Anlage 11 Nummer 2 geregelten Min-\ndesthäufigkeit fest, in welchen Abständen die Überprü-\n§ 14\nfungen stattfinden. Jede Überprüfung bestätigt der\nUnternehmer durch einen Vermerk auf der Zusatzbe-                    Anerkennung von Personen und Stellen\nscheinigung und trägt sie im Register nach § 10 Ab-              für die Ausbildung – Ausbildungsorganisation\nsatz 4 ein.\n(1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der\nAnerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf An-\n§ 12                              trag eine Person oder eine Stelle für die Ausbildung von\nÜberwachung der Triebfahrzeugführer                  Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller nach-\ngewiesen hat, dass er über die personellen und sach-\n(1) Ergeben sich aus den Überprüfungen Zweifel an\nlichen Voraussetzungen verfügt, um die Durchführung\nder Befähigung eines Triebfahrzeugführers, darf der\ngeeigneter Ausbildungsgänge zu gewährleisten.\nUnternehmer ihn erst dann wieder einsetzen, wenn die\nZweifel ausgeräumt sind. Hat ein Unternehmer davon              (2) Anträge können gestellt werden für die Teilbe-\nKenntnis, dass ein Triebfahrzeugführer die Erteilungs-       reiche:\nvoraussetzungen für einen Triebfahrzeugführerschein\n1. allgemeine Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 1\nnicht mehr erfüllt oder eine Arbeitsunfähigkeit von mehr\nNummer 5;\nals drei Monaten vorliegt, hat der Unternehmer die zu-\nständige Behörde darüber zu unterrichten.                    2. fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 2;\n(2) Versäumt der Triebfahrzeugführer eine regelmä-\nßige Überprüfung oder ergibt die Überprüfung, dass           3. infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Ab-\ndie Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,              satz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2;\nhat der Unternehmer eine erneute Überprüfung anzu-\n4. Sprachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 2.\nordnen. Liegen die Erteilungsvoraussetzungen weiter-\nhin nicht vor, hat der Unternehmer dem Triebfahrzeug-        Im Hinblick auf den Teilbereich nach Satz 1 Nummer 3\nführer Befähigungen abzuerkennen, die Zusatzbeschei-         kann die zuständige Behörde Personen und Stellen nur\nnigung auszusetzen oder zu entziehen.                        für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.\n(3) Hat ein Triebfahrzeugführer Erkenntnisse, dass\nauf Grund seines Gesundheitszustands Zweifel an sei-            (3) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antrag-\nner beruflichen Eignung bestehen können, so hat er un-       steller\nverzüglich den Unternehmer zu unterrichten.\n1. über das erforderliche, pädagogisch geeignete Per-\n(4) Hat ein Unternehmer davon Kenntnis, dass Zwei-            sonal, die Einrichtungen und die Ausrüstung für die\nfel an der beruflichen Eignung eines Triebfahrzeugfüh-           angebotene Ausbildung verfügt;\nrers wegen des Gesundheitszustands bestehen, hat er\n2. nachweist, dass der Ausbilder\nunverzüglich die Untersuchung nach Anlage 4 Num-\nmer 3 anzuordnen. Darüber hinaus hat er im Rahmen                a) für die theoretische Ausbildung ein Studium der\nseines Sicherheitsmanagementsystems darauf hinzu-                   Ingenieurwissenschaft mindestens an einer Fach-\nwirken, dass ein Triebfahrzeugführer während seines                 hochschule oder Berufsakademie absolviert oder\nDienstes zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von                 die Fachkenntnis durch eine mindestens dreijäh-\nStoffen steht, die seine Konzentration, seine Aufmerk-              rige Berufserfahrung im zu unterrichtenden Fach-\nsamkeit oder sein Verhalten beeinträchtigen können.                 gebiet erlangt hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011                 711\nb) für die praktische Ausbildung Triebfahrzeugführer                 Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieur-\nmit mindestens dreijähriger Berufserfahrung ist                   wissenschaft des Verkehrswesens an einer\nund\naaa) deutschen     wissenschaftlichen   Hoch-\nc) für die Sprachausbildung mindestens über die                            schule,\nbesonderen eisenbahnbezogenen Sprachkennt-\nnisse auf der Stufe 4 nach Anlage 7 Nummer 6                      bbb) deutschen staatlichen oder staatlich an-\nverfügt;                                                                erkannten Fachhochschule oder\n3. die Organisation der Ausbildung, wie Inhalt, Organi-                  ccc) von der Zentralstelle für Ausländisches\nsation und Laufzeit der Lehrgänge, darlegt;                                Bildungswesen im Sekretariat der Kul-\ntusministerkonferenz als gleichwertig\n4. Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten\nanerkannten ausländischen Hochschule\nbereitstellt, einschließlich Daten zu Teilnehmern,\noder\nAusbildern und zur Anzahl und zum Zweck der Lehr-\ngänge;                                                           bb) eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtfüh-\n5. über ein Qualitätsmanagementsystem oder ver-                          render im Betrieb der Bahn nach § 47 Ab-\ngleichbare Verfahren verfügt, um die Einhaltung der                  satz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und\nin dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu                   Betriebsordnung oder\ngewährleisten;                                                   cc) eine Tätigkeit    als  Eisenbahnbetriebsleiter\n6. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals                     oder\nsicherstellt;                                                    dd) eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbil-\n7. nachweist, dass keine Tatsachen vorliegen, die ge-                    der mit mindestens dreijähriger Berufserfah-\ngen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstel-                  rung und\nlers oder, im Falle einer juristischen Person, der zu\ne) als Sprachprüfer über eisenbahnspezifische\nseiner gesetzlichen Vertretung berufenen Personen\nSprachkenntnisse auf der Stufe 4 nach Anlage 7\nsprechen.\nNummer 6 verfügt,\n(4) Die Anerkennung einer Stelle für die Ausbildung\nvon Triebfahrzeugführern kann mehrere Ausbildungs-            3. das Prüfungsverfahren angibt.\nstätten an verschiedenen Orten einschließen.                  § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.\n(5) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie        (2) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie\nkann verlängert werden.                                       kann verlängert werden.\n(6) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine\nPerson oder eine Stelle für die Ausbildung von sonsti-                                    § 16\ngem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben\nbetrautem Eisenbahnpersonal an. Die Absätze 1 bis 5                 Anerkennung von Ärzten und Psychologen\ngelten entsprechend.                                             (1) Wer Tauglichkeitsuntersuchungen bei Triebfahr-\nzeugführern durchführen will, bedarf der Anerkennung.\n§ 15                              Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag Ärzte, Psy-\nAnerkennung von Personen und                     chologen oder Stellen an, die Untersuchungen nach\nStellen für die Prüfung – Prüfungsorganisation             Anlage 4 durchführen.\n(1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der           (2) Als Arzt kann für die Durchführung von Untersu-\nAnerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf An-           chungen nach Anlage 4 anerkannt werden, wer die Ge-\ntrag eine Person oder eine Stelle für die Prüfung von         bietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbe-\nTriebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller               zeichnung „Betriebsmedizin“ hat oder über die Aner-\nkennung als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahr-\n1. im Rahmen seines Qualitätsmanagementsystems\neignung gemäß § 11 Absatz 2 der Fahrerlaubnisverord-\ndie Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige\nnung und über eine mindestens einjährige Berufserfah-\nUnabhängigkeit, Unparteilichkeit und Weisungsfrei-\nrung im Bereich Schienenverkehr verfügt.\nheit der Prüfer nach § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 im\nEinzelfall zu gewährleisten,                                 (3) Als Psychologe kann für die Durchführung von\n2. nachweist, dass der Prüfer                                 Untersuchungen nach Anlage 4 anerkannt werden,\nwer einen Abschluss eines Hochschulstudiums als\na) mindestens 26 Jahre alt ist,                           Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Master-\nb) geistig und körperlich für die Mitwirkung im Prü-      Abschlusses in Psychologie nachweist oder über die\nfungswesen geeignet ist,                               Anerkennung als „Fachpsychologe für Verkehrspsy-\nc) über persönliche Zuverlässigkeit verfügt,              chologie“ und über eine mindestens einjährige Berufs-\nerfahrung im Bereich Schienenverkehr verfügt.\nd) als Prüfer der theoretischen und praktischen\nFachkenntnisse innerhalb der letzten drei Jahre           (4) Als Stelle für die Durchführung von Untersuchun-\nim Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über          gen nach Anlage 4 kann anerkannt werden, wer Ärzte\nfolgende Ausbildung oder Berufserfahrung ver-          und Psychologen mit den Qualifikationen nach den Ab-\nfügt:                                                  sätzen 2 und 3 beschäftigt.\naa) erfolgreicher Abschluss eines Studiums des            (5) Anerkannte Ärzte und Psychologen sind ver-\nBauingenieurwesens, des Maschinenbaus,             pflichtet, einmal pro Jahr an einer von der zuständigen\nder Elektrotechnik, einer diesen verwandten        Behörde organisierten Fortbildung teilzunehmen.","712               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\n§ 17                              unter Angabe von Gründen entweder eine zusätzliche\nGemeinsame                             Kontrolle, eine Aussetzung oder die Entziehung des\nBestimmungen für die Ausbildungs-,                  Triebfahrzeugführerscheins. Die zuständige Behörde\nPrüfungs- und Überwachungsorganisation                  unterrichtet die Europäische Kommission und die be-\ntroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitglied-\n(1) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer        staaten über ihr Ersuchen. Bis zur Entscheidung der\nInternetseite ein Register der von ihr nach den §§ 14,        zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates\n15 und 16 anerkannten Personen und Stellen mit Na-            kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer\nmen, Anschrift und Teilbereichen, auf die sich die An-        das Führen eines Triebfahrzeuges auf dem Gebiet der\nerkennung erstreckt.                                          Bundesrepublik Deutschland untersagen. Wird an die\n(2) Die Anerkennung einer nach den §§ 14, 15               zuständige Behörde ein entsprechendes Ersuchen he-\noder 16 anerkannten Person oder Stelle ist zu wider-          rangetragen, prüft sie dieses innerhalb von vier Wochen\nrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht             und teilt der ersuchenden Behörde, der Europäischen\nmehr vorliegen. Eine nach den §§ 14, 15 oder 16 an-           Kommission und den betroffenen zuständigen Behör-\nerkannte Person oder Stelle hat die zuständige Be-            den der anderen Mitgliedstaaten ihre Entscheidung mit.\nhörde unaufgefordert und unverzüglich über den Weg-               (4) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzun-\nfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren.          gen für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung\nDie §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes            nicht mehr, fordert die zuständige Behörde den ausstel-\nbleiben unberührt.                                            lenden Unternehmer auf, eine Überprüfung der Voraus-\n(3) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbil-            setzungen nach § 5 Absatz 2 durchzuführen oder eine\ndung von Triebfahrzeugführern oder der Beurteilung            Maßnahme nach § 12 Absatz 2 zu ergreifen. Der Unter-\nvon Fähigkeiten und Eignung der Triebfahrzeugführer           nehmer informiert die zuständige Behörde innerhalb\nsind im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems               von vier Wochen über die ergriffene Maßnahme. Bis\nständig zu überwachen.                                        zur Vorlage dieser Mitteilung kann die zuständige\n(4) Die zuständige Behörde überwacht die Qualitäts-        Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines\nsicherung der Personen und Stellen nach §§ 14, 15             Triebfahrzeuges untersagen. Sie unterrichtet hierüber\nund 16. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die bereits             bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern die\nvon den Sicherheitsmanagementsystemen der Unter-              Europäische Kommission und die betroffenen zuständi-\nnehmer nach der Richtlinie 2004/49/EG erfasst werden.         gen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.\n(5) Gefährdet ein Triebfahrzeugführer die Sicherheit\n§ 18                              des Eisenbahnverkehrs erheblich, ergreift die zustän-\ndige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnah-\nRechts- und Fachaufsicht\nmen entsprechend § 5a Absatz 2 des Allgemeinen\nDie zuständige Behörde führt die Rechts- und Fach-         Eisenbahngesetzes und kann dem Triebfahrzeugführer\naufsicht über die von ihr nach dieser Verordnung aner-        insbesondere das Führen eines Triebfahrzeuges unter-\nkannten Personen und Stellen.                                 sagen. Bei international eingesetzten Triebfahrzeugfüh-\nrern unterrichtet sie die Europäische Kommission und\nFünfter Abschnitt                           die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mit-\nKontrollen und Ordnungswidrigkeiten                         gliedstaaten von jeder solchen Entscheidung.\n(6) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass\n§ 19                              die Voraussetzungen für eine von einer zuständigen Be-\nKontrollen durch die zuständige Behörde                hörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 29\nAbsatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG getroffene Ent-\n(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zu über-        scheidung nicht vorliegen, so unterrichtet sie die Euro-\nprüfen, ob die auf dem Gebiet der Bundesrepublik              päische Kommission hierüber. Die zuständige Behörde\nDeutschland tätigen Triebfahrzeugführer, Unternehmer,         kann die Untersagung des Führens eines Triebfahrzeu-\nAusbilder und Prüfer die Vorschriften dieser Verordnung       ges nach Absatz 3, 4 oder 5 bis zum Abschluss des\neinhalten.                                                    Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 5 der Richt-\n(2) Die zuständige Behörde ist jederzeit berechtigt,       linie 2007/59/EG auf dem Gebiet der Bundesrepublik\nwährend der Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers zu           Deutschland aufrechterhalten.\nüberprüfen, ob er die nach dieser Verordnung mitzufüh-\nrenden Dokumente vorweisen kann.                                                           § 20\n(3) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzun-                         Ordnungswidrigkeiten\ngen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1\nnicht mehr, so kann die zuständige Behörde den von            Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahnge-\nihr erteilten Triebfahrzeugführerschein aussetzen oder        setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne\nentziehen. In beiden Fällen ist der Triebfahrzeugführer-      Anerkennung nach § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-\nschein der zuständigen Behörde auszuhändigen. Sie             bindung mit Absatz 6 Satz 2, eine dort genannte Per-\nunterrichtet den Unternehmer von ihrer Entscheidung           son ausbildet.\nund teilt dem Triebfahrzeugführer darüber hinaus mit,\nnach welchem Verfahren er den Triebfahrzeugführer-                (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1\nschein wieder erlangen kann. Ist der Triebfahrzeugfüh-        Nummer 6 Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahnge-\nrerschein in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden,      setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nwendet sich die zuständige Behörde an die zuständige            1. ohne Fahrberechtigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1\nBehörde des jeweiligen Mitgliedstaates und verlangt                 ein Triebfahrzeug führt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011                 713\n2. entgegen § 5 Absatz 2 eine Zusatzbescheinigung           bandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt worden\nausstellt,                                               sind, dürfen ihre berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Er-\n3. entgegen § 9 Absatz 4 eine Zusatzbescheinigung           laubnisse und ohne Anwendung dieser Verordnung bis\nnicht oder nicht rechtzeitig ändert,                     zum Ablauf des 29. Oktober 2018 weiter ausüben.\n4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Register nicht,           (3) Ab dem 29. Oktober 2011 sind Triebfahrzeugfüh-\nnicht richtig oder nicht vollständig führt und nicht     rern, die im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabota-\ndafür sorgt, dass ein Register geführt wird,             geverkehr oder im Güterverkehr in einem anderen Mit-\n5. entgegen § 10 Absatz 6 eine Auskunft nicht, nicht        gliedstaat eingesetzt werden oder in mindestens zwei\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-    Mitgliedstaaten tätig sind, nach Maßgabe dieser\nteilt,                                                   Verordnung Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen und\nZusatzbescheinigungen auszustellen. Ab diesem Zeit-\n6. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1\npunkt müssen sich alle von Satz 1 erfassten Triebfahr-\nnicht sicherstellt, dass sich ein Triebfahrzeugführer\nzeugführer, sowie jene, denen noch kein Triebfahrzeug-\neiner dort genannten Überprüfung unterzieht,\nführerschein oder keine Zusatzbescheinigung nach\n7. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Triebfahrzeug-       dieser Verordnung erteilt worden ist, den regelmäßigen\nführer einsetzt,                                         Überprüfungen nach § 11 unterziehen.\n8. entgegen § 12 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht\n(4) Im Übrigen sind ab dem 29. Oktober 2013 Trieb-\noder nicht rechtzeitig vornimmt,\nfahrzeugführerscheine zu erteilen und Zusatzbescheini-\n9. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung          gungen auszustellen.\nnicht oder nicht rechtzeitig anordnet,\n(5) Triebfahrzeugführern, die mit ihrer Ausbildung\n10. entgegen § 13 Absatz 1 die zuständige Behörde\nnicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,          1. vor dem 29. Oktober 2011 begonnen haben und die\n11. ohne Anerkennung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 einen              für Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne von Ab-\nTriebfahrzeugführer prüft,                                   satz 3 Satz 1 eingesetzt werden sollen oder\n12. ohne Anerkennung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 eine           2. vor dem 29. Oktober 2013 begonnen haben und die\nTauglichkeitsuntersuchung durchführt,                        nur für Eisenbahnverkehrsleistungen auf dem Gebiet\n13. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte              der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden\nInformation nicht oder nicht rechtzeitig gibt,               sollen,\n14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 3          kann eine Erlaubnis nach den Vorschriften der Eisen-\nSatz 6, Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 und Ab-         bahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes\nsatz 6 Satz 2 zuwiderhandelt oder                        Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt werden.\n15. entgegen § 21 Absatz 7 die dort genannten Daten\n(6) Bei Umstellung der Erlaubnisse nach der Eisen-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes\nrechtzeitig zur Verfügung stellt.\nDeutscher Verkehrsunternehmen auf Triebfahrzeugfüh-\nrerscheine sind die Anträge bis zum 29. Oktober 2016\nSechster Abschnitt\nzu stellen, wobei in diesen Fällen die Frist nach § 8 Ab-\nSchlussbestimmungen                             satz 3 nicht gilt. Die zuständige Behörde berücksichtigt\nbei ihrer Entscheidung die gesamten beruflichen Befä-\n§ 21                              higungen, die der Triebfahrzeugführer erworben hat.\nÜbergangsvorschriften\n(7) Damit bei der Europäischen Kommission eine\n(1) Die zuständige Behörde und die Unternehmer             Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 37 Nummer 5 der\nrichten die Register nach § 10 bis zum Ablauf des             Richtlinie 2007/59/EG beantragt werden kann, haben\n29. Oktober 2011 ein.                                         alle Unternehmer der zuständigen Behörde auf Verlan-\n(2) Triebfahrzeugführer, denen Erlaubnisse nach der        gen die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung zu\nEisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Ver-            stellen.","714               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3)\nGemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein\nA. Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins\nDer Triebfahrzeugführerschein wird von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag der zuständigen Behörde ge-\nfertigt. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Triebfahrzeugführerscheine erfolgt auf der Grund-\nlage eines Vertrages zwischen der zuständigen Behörde und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch\nVerwaltungsvorschrift geregelt.\nB. Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins\nDer Triebfahrzeugführerschein richtet sich nach dem Gemeinschaftsmodell und den Referenzfarben Pantone\nReflex Blue und Pantone Yellow.\n1. Die Vorderseite des Triebfahrzeugführerscheins enthält folgende Angaben:\na) in Blockbuchstaben die Aufschrift „Triebfahrzeugführerschein“;\nb) die Aufschrift „Bundesrepublik Deutschland“ als ausstellenden Staat mit deutscher Flagge;\nc) das Unterscheidungszeichen für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Ländercode nach ISO 3166\nAlpha-2-Code, erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt beim\nDeutschen Patent- und Markenamt in München, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben\nvon zwölf gelben Sternen; das Unterscheidungszeichen lautet: DE;\nd) Angaben, die bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins unter Verwendung der folgenden Nummern\neinzutragen sind:\naa) Nummer 1: Name des Inhabers,\nbb) Nummer 2: Vorname des Inhabers,\ncc) Nummer 3: Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers,\ndd) Nummer 4a: Datum der Ausstellung des Triebfahrzeugführerscheins,\nee) Nummer 4b: Datum des Ablaufs der Gültigkeit,\nff) Nummer 4c: Bezeichnung der Ausstellungsbehörde,\ngg) Nummer 5: Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die im nationalen Register Zugriff auf Daten\nermöglicht,\nhh) Nummer 6: Lichtbild des Inhabers und\nii) Nummer 7: Unterschrift des Inhabers.\nDie Nummer des Triebfahrzeugführerscheins nach Doppelbuchstabe gg wird als Europäische Identifikations-\nnummer nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Ver-\nwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen\ngemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit\nvon gemäß der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Sicher-\nheitsbescheinigungen (ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9) gebildet.\nDie zwei Ziffern der Europäischen Identifikationsnummer für die Art des Dokuments lauten wie folgt:\n71 für den 1. bis 9 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;\n72 für den 10 000. bis 19 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;\n73 für den 20 000. bis 29 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr.\n2. Die Rückseite enthält folgende Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:\na) Nummer 9a: zusätzliche Angaben in folgende Felder:\naa) a.1 Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers,\nbb) a.2 Zusatzinformation: Wird der Triebfahrzeugführerschein vor Vollendung des Mindestalters von\n20 Jahren erteilt, ist auf Grund der Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Bundesrepublik\nDeutschland folgende Information zu vermerken: bis zum [Datum der Vollendung des Mindestalters]\nin DE; wird das Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen;\nb) Nummer 9b: gesundheitlich bedingte Einschränkungen unter Angabe der folgenden Gemeinschaftskodie-\nrung:\naa) b.1 Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontaktlinsen,\nbb) b.2 Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe.\nWird ein Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen.\nZudem ist die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ aufzudrucken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011         715\nC. Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins\nDie Nummer wird bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins von der zuständigen Behörde vergeben und bei\neiner Verlängerung, Änderung oder Ausstellung eines Ersatzführerscheins beibehalten. Bei der Verlängerung\nnach zehn Jahren wird der Triebfahrzeugführerschein mit einem neuen Lichtbild und einem neuen Datum des\nAblaufs der Gültigkeit versehen.\nD. Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein","716              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2)\nGemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung\nA. Inhalt\n1. Die Zusatzbescheinigung enthält folgende Angaben:\na) einen Verweis auf die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins,\nb) den Namen des Inhabers,\nc) den Vornamen des Inhabers,\nd) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: da die Zusatzbeschei-\nnigung unbefristet gültig ist, sind in die Felder, die für das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer\nvorgesehen sind, Striche einzutragen sowie\ne) Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel.\n2. Die Zusatzbescheinigung enthält weiter die folgenden Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:\na) Nummer 1: Angaben zum Arbeitgeber, im Einzelnen:\naa) Name des Unternehmens,\nbb) die Angabe, ob es sich um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, einen Halter oder um ein Eisenbahn-\ninfrastrukturunternehmen handelt,\ncc) Arbeitsort und\ndd) Postanschrift des Unternehmens.\nb) Nummer 2: Angaben zum Inhaber; im Einzelnen:\naa) Geburtsort mit Angabe des Landes,\nbb) Geburtsdatum,\ncc) Staatsangehörigkeit des Triebfahrzeugführers,\ndd) Lichtbild und\nee) Unterschrift des Inhabers.\nc) Nummer 3: Klassen, die wie folgt anzugeben sind:\nKlasse A: Rangierfahrten\nKlasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr.\nDer Unternehmer kann „B“ als umfassende Klasse für Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr ver-\nwenden; alternativ kann er den Geltungsbereich der Bescheinigung auf einen Fahrzweck beschränken:\nB1 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Personenverkehr;\nB2 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Güterverkehr.\nFelder, die nicht vergeben werden, sind mit einem Strich zu versehen.\nBeispiele:\nA                                        = umfassende Klasse A\nB                                        = umfassende Klasse B\nB      2                                 = Klasse B, Unterklasse 2\nd) Nummer 4: Zusätzliche interne Angaben des Unternehmers.\ne) Nummer 5: Angaben zu Sprachkenntnissen außer der Muttersprache, die für den Betrieb auf der entspre-\nchenden Infrastruktur nötig sind und in denen der Triebfahrzeugführer Kenntnisse besitzt, die den An-\nforderungen von Anlage 7 Nummer 6 entsprechen.\nf) Nummer 6: Einschränkungen des Leistungsvermögens und der Fähigkeiten des Triebfahrzeugführers in\nBezug auf den Inhalt der Zusatzbescheinigung, wie „nur für Tagfahrten zugelassen“; beziehen sich die\nEinschränkungen auf Fahrzeuge oder die Infrastruktur, erfolgen die Angaben in Textform im Feld\n„Hinweise“ neben den betreffenden Fahrzeugen und Infrastrukturen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011           717\ng) Nummer 7: Angaben zu Fahrzeugen, die der Triebfahrzeugführer führen darf.\nDie Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:\naa) ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat,\nbb) ein Feld für jede Fahrzeugbaureihe,\ncc) ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraus-\nsichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt.\nh) Nummer 8: Angaben zur Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf.\nDie Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:\naa) ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat;\nbb) ein Feld für Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme, die der Triebfahrzeug-\nführer beherrscht; eine Liste der für die Bundesrepublik Deutschland aktuell geltenden Betriebsver-\nfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme wird von der zuständigen Behörde auf ihrer\nInternetseite veröffentlicht;\ncc) ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraus-\nsichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt.\nB. Äußere Merkmale der Zusatzbescheinigung\nDas Gemeinschaftsmodell der Zusatzbescheinigung ist ein Faltdokument in der Größe 10 cm × 21 cm (unge-\nfaltet) mit drei Außen- und drei Innenseiten.\n1. Die Vorderseite weist folgende Angaben auf:\na) Nummer des Triebfahrzeugführerscheins,\nb) Name und Vorname des Inhabers,\nc) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung,\nd) Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel.\n2. Seite 2 enthält Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber und zusätzliche Angaben zum Inhaber:\na) Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber,\nb) Angaben zum Triebfahrzeugführer.\n3. Seite 3 enthält folgende Angaben:\na) Klasse,\nb) zusätzliche Angaben,\nc) Sprachkenntnisse und\nd) Einschränkungen.\n4. Die Innenseiten enthalten die Auflistung der Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf, und die\nAuflistung der Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf.\nEs können weitere Innenseiten hinzugefügt werden, um Angaben aufzunehmen, die den verfügbaren Raum\nüberschreiten.\nDie Zusatzbescheinigung entspricht dem in Unterabschnitt D dargestellten Modell.\nC. Fälschungsschutz\nFür die Zusatzbescheinigungen sind die folgenden beiden Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen ein-\nzusetzen:\n1. technische Maßnahmen:\na) ein Unternehmenslogo,\nb) haltbares Papier und permanente Farbe und\nc) ein Stempel sowie\n2. die Überprüfung im Rahmen der Überwachung des Sicherheitsmanagementsystems, dass die Angaben auf\nder Zusatzbescheinigung gültig sind und nicht verändert worden sind.\nAlle Änderungen sind mit Datum und Stempel auf dem Dokument zu bestätigen und müssen den Angaben im\nRegister entsprechen.","D. Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung\nZusatzbescheinigung für Triebfahrzeugführer                                                Zusatzbescheinigung für Triebfahrzeugführer                                                                                                                                                                                        718\n3. Klasse                                                                      1. Angaben zum\nArbeitgeber/Auftraggeber\nFelder ausfüllen bzw. Felder, die nicht vergeben werden,                                                                                                                                                                                             Europäisches\nUnternehmenslogo\nmit einem Strich versehen                                                                  ........................................................................................                                                                  Modell\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\nName des Unternehmens\nNummer des\nVerkehrsunternehmen/Halter                      Infrastukturunternehmen                    Triebfahrzeugführerscheins\n........................................................................................\nHinweise                                                                                   Arbeitsort\nZusatzbescheinigung\n........................................................................................\nPostanschrift                                                                              für die Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fah-\n........................................................................................   ren darf, und für die Fahrzeuge, die der Triebfahrzeug-\nOrt/Land                                                                                   führer führen darf, nach der Richtlinie 2007/59/EG und\n4. Zusätzliche Angaben                                                                                                                                           der Triebfahrzeugführerscheinverordnung\n........................................................................................                       2. Angaben zum Inhaber\n........................................................................................\n........................................................................................                                                                                                                                     Name\n........................................................................................\nGeburtsort\n........................................................................................                                                                                              ........................................................................................\nVorname\nGeburtsdatum                           J    J     J    J - M M - T                  T\n5. Sprachkenntnisse\nSprachen, die für den Betrieb auf der Infrastruktur nötig                                  ........................................................................................\nsind und in denen der Inhaber Kenntnisse besitzt                                           Staatsangehörigkeit                                                                        Ausstellungsdatum                     J     J     J    J - M M - T                 T\nDatum            Sprache                  Hinweise                                                                                                                                    Ablauf der Gültigkeit                 J     J     J    J - M M - T                 T\n........................................................................................\nAusstellende Organisationseinheit\n.............................................\nUnterschrift                                                                  ........................................................................................\nPostanschrift\n6. Einschränkungen\n........................................................................................\n........................................................................................                                                                            Lichtbild\nStempel\n........................................................................................","Zusatzbescheinigung für Triebfahrzeugführer                                             Zusatzbescheinigung für Triebfahrzeugführer                                             Zusatzbescheinigung für Triebfahrzeugführer\n7. Fahrzeuge, die der                                                                 8. Infrastruktur, auf der der                                                           8. Infrastruktur, auf der der\nTriebfahrzeugführer führen darf                                                         Triebfahrzeugführer fahren darf                                                         Triebfahrzeugführer fahren darf\nDatum           Beschreibung                      Hinweise                              Datum           Beschreibung                      Hinweise                              Datum           Beschreibung                      Hinweise\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\n.................. ................................ .................................   .................. ................................ .................................   .................. ................................ .................................\n.................. ................................ .................................   .................. ................................ .................................   .................. ................................ .................................\n.................. ................................ .................................   .................. ................................ .................................   .................. ................................ .................................\n.................. ................................ .................................   .................. ................................ .................................   .................. 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Mai 2011\nAnlage 3\n(zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2)\nMuster eines vorläufigen Führerscheins\nDer vorläufige Führerschein ist auf DIN A4-Papier und nach folgendem Muster zu erstellen:\nVorläuﬁger Führerschein\nFrau/Herr:\nVor- und Zuname\ngeboren am:\nhat die Prüfung zum/zur\nTriebfahrzeugführer/in\nam ..................................................................... bestanden.\nSie/Er ist bis zur Aushändigung eines Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 1 der Triebfahrzeugführerschein-\nverordnung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum, berechtigt, mit diesem\nvorläuﬁgen Führerschein in Verbindung mit einer Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 der Triebfahrzeugführer-\nscheinverordnung und einem Personalausweis oder Reisepass Triebfahrzeuge auf Schienenwegen der Eisen-\nbahninfrastrukturunternehmen zu führen.\nAusstellende Behörde\nTriebfahrzeugführerscheinnummer\nOrt, Datum\nStempel u. Unter-\nschrift der ausstel-\nlenden Behörde\nUnterschrift des Inhabers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011             721\nAnlage 4\n(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16)\nMedizinische und psychologische Anforderungen\n1. Allgemeine Anforderungen\n1.1 Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe\nnehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können:\na) plötzliche Bewusstlosigkeit;\nb) Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration;\nc) plötzliche Handlungsunfähigkeit;\nd) Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination;\ne) erhebliche Einschränkung der Mobilität.\n1.2 Sehvermögen\nFolgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein:\na) Fern-Sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe: 1,0; mindestens 0,5 für das schlechtere Auge;\nb) maximale Korrektur-Linsenstärke: Hyperopie +5 / Myopie –8; Abweichungen sind in Ausnahmefällen\nzulässig; eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung des Trieb-\nfahrzeugführerscheins nach Einholung einer Stellungnahme eines Augenarztes;\nc) Sehvermögen nahe und mittlere Entfernung: ausreichend, mit oder ohne Sehhilfe;\nd) Kontaktlinsen und Brillen sind zulässig, sofern das Sehvermögen regelmäßig von einem Augenarzt\nüberprüft wird;\ne) normale Farbwahrnehmung: Verwendung eines anerkannten Tests wie des Ishihara-Tests;\nf) Sichtfeld: vollständig;\ng) Sehvermögen beider Augen: effektiv; nicht erforderlich, wenn der Betreffende über eine angemessene\nAnpassung und ausreichende Kompensationserfahrung verfügt; nur erforderlich, wenn der Betreffende\ndas binokulare Sehvermögen nach Aufnahme der Tätigkeit verloren hat;\nh) binokulares Sehvermögen: effektiv;\ni) Erkennen farbiger Signale: die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Erkennung einzelner Farben, nicht\nauf der Grundlage relativer Unterschiede;\nj) Kontrastempfindlichkeit: gut;\nk) keine fortschreitenden Augenkrankheiten;\nl) Linsenimplantate, Keratotomien und Keratektomien sind nur zulässig, wenn sie jährlich oder in vom\nArzt festgelegten regelmäßigen Abständen überprüft werden;\nm) keine Überempfindlichkeit gegen Blendung;\nn) farbige Kontaktlinsen und fotochromatische Linsen sind nicht zulässig, Linsen mit UV-Filter sind zu-\nlässig.\n1.3 Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen\nAusreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die\nFähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören.\nDafür gelten folgende Richtwerte:\na) Es darf kein Hördefizit von über 40 dB bei 500 und 1 000 Hz vorliegen;\nb) es darf kein Hördefizit von über 45 dB bei 2 000 Hz bei dem Ohr, das die schlechtere Schallleitung\naufweist, vorliegen;\nc) keine Anomalie des Vestibularapparats;\nd) keine chronische Sprachstörung auf Grund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und deutlich auszu-\ntauschen;\ne) die Verwendung von Hörhilfen ist in bestimmten Fällen zulässig.\n2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung\n2.1 Ärztliche Untersuchungen\na) allgemeine ärztliche Untersuchung;\nb) Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung;","722               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\nc) Blut- oder Urinanalysen, um unter anderem eine eventuelle Zuckerkrankheit festzustellen, soweit sie\nzur Beurteilung der körperlichen Eignung des Bewerbers erforderlich sind;\nd) Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG);\ne) Untersuchung auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arznei-\nmittel sowie auf Alkoholmissbrauch, die die berufliche Eignung in Frage stellen.\n2.2 Psychologische Untersuchungen\na) kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit,\nUrteilsvermögen;\nb) Kommunikation;\nc) psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;\nd) tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.\n3. Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung\nErfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen\nUntersuchungen mindestens\na) eine allgemeine ärztliche Untersuchung;\nb) eine Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung;\nc) eine Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend\ndem Ergebnis der klinischen Untersuchung;\nd) eine Untersuchung auf Drogen, sofern klinisch angezeigt.\nFerner muss bei Triebfahrzeugführern, die älter als 40 Jahre sind, ein Ruhe-EKG durchgeführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011          723\nAnlage 5\n(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1)\nAllgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins\n1. Ziele der allgemeinen Ausbildung\nErwerb von theoretischen und praktischen Grundkenntnissen\na) der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebes;\nb) der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Möglichkeiten zur Risikovermei-\ndung;\nc) über ein oder mehrere Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme;\nd) der technischen Anforderungen an Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge.\n2. Ausbildungsinhalte\na) Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen und allgemeine Übersicht über das Regelwerk;\nb) Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raum-\nabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;\nc) Anforderungen an Bahnanlagen, wie Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung,\nZugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen;\nd) Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke;\ne) Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flan-\nkenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen;\nf) Anforderungen an Fahrzeuge und Züge mit Sicherheitsfahrschaltung;\ng) Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung;\nh) Anforderungen im Bahnbetrieb;\ni) Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;\nj) Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation;\nk) Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers:\naa) Vorbereitungstätigkeiten bei Schichtbeginn,\nbb) Zusammenstellen und auf den neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen,\ncc) Vorbereitungsarbeiten am Triebfahrzeug,\ndd) Vorbereiten des Zuges,\nee) Abfahrt des Zuges,\nff) Zugfahrt und eventuelle Besonderheiten,\ngg) Ende der Zugfahrt,\nhh) Abschlussarbeiten am Triebfahrzeug,\nii) Abschlusstätigkeiten bei Schichtende.","724              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\nAnlage 6\n(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7)\nFahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung\n1. Prüfungen und Kontrollen\nDer Triebfahrzeugführer muss am Triebfahrzeug die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen und\nhierbei insbesondere\na) die Eintragungen in den fahrzeugbezogenen Unterlagen, beispielsweise Übergabebuch, überprüfen und\ndurchführen können;\nb) überprüfen können, ob auf dem Triebfahrzeug die für die zu erbringende Leistung erforderlichen Unterlagen\nund Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind;\nc) die Funktionsfähigkeit\naa) des Fahrzeuges,\nbb) der Bremseinrichtungen sowie\ncc) der Sicherheitseinrichtungen und Zugbeeinflussungssysteme\nüberprüfen können;\nd) festgestellte Mängel und Schäden erkennen und an die zuständige Stelle melden können und\ne) die eventuell vorgesehenen laufenden Wartungsarbeiten vornehmen können.\n2. Kenntnis der Fahrzeuge\nUm ein Triebfahrzeug führen und gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten erkennen, orten und die gebotenen Maß-\nnahmen ergreifen zu können, muss der Triebfahrzeugführer insbesondere Folgendes kennen:\na) den mechanischen Aufbau mit Laufwerk, Zug- und Stoßeinrichtungen, den verschiedenen Leitungssystemen\nsowie die Bedeutung der an und in den Fahrzeugen angebrachten Kennzeichnungen und der für die Beför-\nderung gefährlicher Güter benutzten Symbole;\nb) das Antriebssystem bestehend aus\naa) Energieversorgung mit Kraftstoffbehälter, Kraftstoffversorgung, Abgassysteme sowie Stromabnehmer\nund Hochspannungssysteme sowie\nbb) Kraftübertragung, Motoren und Getriebe;\nc) die einzelnen Bremssysteme;\nd) die Sicherheitseinrichtungen, wie Sicherheitsfahrschaltung und Fahrtverlaufsaufzeichnungen;\ne) die Zugbeeinflussungssysteme und\nf) die Kommunikationseinrichtungen, wie Zugfunk, Rangierfunk und leitungsgebundene Fahrzeugeinrichtung.\n3. Bremsberechnung und Bremsprobe\nDer Triebfahrzeugführer muss\na) vor Fahrtantritt überprüfen und berechnen können, ob der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Brems-\nleistung erreicht, und\nb) die Funktionsfähigkeit der verschiedenen Komponenten des Bremssystems des Triebfahrzeuges und des\nZuges vor und während der Fahrt überprüfen können.\n4. Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen\nDer Triebfahrzeugführer muss\na) alle zur Verfügung stehenden Fahrzeugsysteme regelkonform bedienen können;\nb) den Zug unter Berücksichtigung der jeweiligen Reibungs- und Leistungsgrenzen anfahren können;\nc) die zulässigen Geschwindigkeiten des Zuges einhalten und\nd) die Bremseinrichtungen ohne Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen einsetzen können.\n5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle\nDer Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,\na) Unregelmäßigkeiten und Störungen an Fahrzeugen zu erkennen, auf sie zu reagieren und ihre Behebung zu\nversuchen, wobei in allen Fällen die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und der Personen Vorrang haben\nmuss;\nb) den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der Störungen zu infor-\nmieren;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011            725\nc) Maßnahmen zur Sicherung des Zuges zu ergreifen und gegebenenfalls Hilfe anzufordern;\nd) im Falle eines Fahrzeugbrandes unverzüglich alle nützlichen Informationen weiterzuleiten, auch wenn er den\nBrand selbst unter Kontrolle bringen kann;\ne) zu beurteilen, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann;\nf) festzustellen, ob der Zug gefährliche Güter befördert, und diese auf der Grundlage der Unterlagen zu be-\nstimmen und\ng) die Verfahren zur Evakuierung eines Zuges im Notfall anzuwenden.\n6. Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen\nNach einer technischen Unregelmäßigkeit an einem Fahrzeug muss der Triebfahrzeugführer beurteilen können,\nob und unter welchen Bedingungen die Fahrt fortgesetzt werden kann, und den Eisenbahninfrastrukturunter-\nnehmer unverzüglich über diese Bedingungen unterrichten.\nDer Triebfahrzeugführer muss beurteilen können, ob vor der Weiterfahrt des Zuges eine Untersuchung durch\neine hierfür berechtigte Fachkraft notwendig ist.\n7. Stillstand des Zuges\nDer Triebfahrzeugführer muss beim Abstellen von Zügen oder Zugteilen die erforderlichen Maßnahmen treffen\nkönnen, damit diese sich nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen.","726              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\nAnlage 7\n(zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2\nNummer 2 Buchstabe e)\nInfrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung\n1. Bremsberechnung\nDer Triebfahrzeugführer muss vor Fahrtantritt feststellen können, dass der Zug die für die Strecke vorgeschrie-\nbene Bremsleistung erreicht.\n2. Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur\nDer Triebfahrzeugführer muss die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Fahrplan des Zuges vorgegebe-\nnen Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie durch Befehle oder Signale angeordnete Einschränkungen einhalten\nkönnen.\n3. Kenntnis über Bahnanlagen\nDer Triebfahrzeugführer muss vorausschauend und energiesparend fahren und in Bezug auf Sicherheit, Pünkt-\nlichkeit und Wirtschaftlichkeit angemessen reagieren können.\nFolgende Aspekte sind wichtig:\na) Betriebsführung, wie Zweck der Gleisarten, Fahrtrichtungen und Betriebsverfahren;\nb) Erkennen der für die unmittelbare Regelung und Sicherung des Betriebs maßgeblichen Stellen der Bahn-\nanlagen (Betriebsstellen), sowie deren Übereinstimmung mit den Planunterlagen;\nc) Blocksystem und diesbezügliche Regelungen;\nd) geltende Regelwerke und Bedeutung des Signalsystems;\ne) Zugbeeinflussungssysteme;\nf) Zugfunksysteme;\ng) Wechsel von Betriebsverfahren, Signal- oder Energieversorgungssystemen.\nAls Ergänzung zu Signalen und Fahrplanunterlagen benötigt der Triebfahrzeugführer die Kenntnis über die Be-\nsonderheiten der Strecke, um die Strecke eigenständig, verantwortlich, sicher, fahrplanmäßig und wirtschaftlich\nbefahren zu können (Streckenkenntnis). Dies beinhaltet die Kenntnis der Fahrwege in den Bahnhöfen, die bei\nRangierfahrten vor und nach der Zugfahrt befahren werden müssen. Er soll auch über die notwendigen Kennt-\nnisse der Strecken bei gegebenenfalls alternativen Streckenführungen verfügen.\n4. Führen des Zuges\nDer Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,\na) den Zug erst dann in Bewegung zu setzen, wenn alle vorgeschriebenen Bedingungen zur Abfahrt erfüllt sind;\nb) bei einem signalgeführten Zug die Signale an der Strecke und bei einem anzeigegeführten Zug die Führer-\nraumsignalisierung unverzüglich und fehlerfrei zu erkennen, zu beachten und entsprechend zu handeln;\nc) den Zug gemäß der auf der zu befahrenen Strecke gültigen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen\nund Signalsystemen sicher zu fahren;\nd) die planmäßigen Halte zu beachten und erforderlichenfalls bei diesen Halten Leistungen für Fahrgäste zu\nerbringen, wie Freigeben und Schließen der Türen oder Bedienen von Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer;\ne) jederzeit die Position des Zuges auf der befahrenen Strecke zu kennen;\nf) die Bremsen so zu bedienen, dass keine Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen eintreten;\ng) die Geschwindigkeiten des Zuges nach den Fahrplanangaben unter Berücksichtigung möglicher Energie-\nsparanweisungen einzuhalten und\nh) die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer bekannt gegebenen vorübergehenden Langsamfahrstellen und\nanderen Besonderheiten zu beachten.\n5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle\nDer Triebfahrzeugführer muss\na) Unregelmäßigkeiten und Störungen an der Infrastruktur, wie Signale, Gleise, Oberleitung und Bahnübergän-\nge, erkennen können;\nb) die Entfernung zu sichtbaren Hindernissen einschätzen können;\nc) den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der beobachteten\nStörungen unterrichten können;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011          727\nd) Maßnahmen durchführen oder veranlassen können, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und der Per-\nsonen gewährleisten;\ne) Maßnahmen zur Sicherung des Zuges ergreifen und Hilfe anfordern können;\nf) im Falle eines Brandes den Halteort des Zuges bestimmen und erforderlichenfalls bei der Evakuierung der\nFahrgäste helfen können und\ng) beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann.\n6. Sprachprüfungen\nTriebfahrzeugführer müssen sich in deutscher Sprache verständigen können. Ihre Sprachkenntnisse müssen\nihnen eine aktive und zielgerichtete Verständigung im Regelbetrieb, bei Unregelmäßigkeiten und in Notfällen\nerlauben.\nDie mündliche Ausdrucksfähigkeit der Triebfahrzeugführer muss der Stufe 3 der folgenden Tabelle entsprechen:\nStufe          Beschreibung\n5              – kann die Art der Äußerung an jeden Gesprächspartner anpassen\n– kann einen Standpunkt vertreten\n– kann verhandeln\n– kann überzeugen\n– kann beraten\n4              – kann völlig unerwartete Situationen meistern\n– kann Vermutungen äußern\n– kann einen begründeten Standpunkt äußern\n3              – kann praktische Situationen mit einem unerwarteten Element meistern\n– kann beschreiben\n– kann ein einfaches Gespräch führen\n2              – kann einfache praktische Situationen meistern\n– kann Fragen stellen\n– kann Fragen beantworten\n1              – kann mit Hilfe auswendig gelernter Sätze sprechen","728             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\nAnlage 8\n(zu § 6 Absatz 3)\nAusbildungsmethode\n1. Die Ausbildung ist in einen theoretischen Teil mit Unterricht und Vorführun-\ngen und einen praktischen Teil mit Ausbildung am Arbeitsplatz, Fahrten unter\nAufsicht und ohne Aufsicht auf Gleisen, die zu Ausbildungszwecken gesperrt\nsind, aufgeteilt.\nDie computergestützte Ausbildung ist für das eigenständige Lernen, wie der\nBetriebsvorschriften und der Signalsysteme, zulässig.\nDer Einsatz von Simulatoren ist nicht zwingend vorgeschrieben, sie sollen\naber bei der Aus- und Fortbildung von Triebfahrzeugführern eingesetzt wer-\nden, insbesondere um das Verhalten in außergewöhnlichen Arbeits-\nsituationen und selten anzuwendende Regeln zu üben, die nicht in der Wirk-\nlichkeit trainiert werden können.\n2. Streckenkenntnis kann erworben werden durch:\na) eigenes Anschauen, wahlweise durch\naa) Fahren in Begleitung einer streckenkundigen Person, auch bei Fahrten\nim Rahmen der Ausbildung zum Triebfahrzeugführer,\nbb) Mitfahren im Führerraum,\ncc) Studium von Filmaufnahmen mit originalgetreuer Streckenabbildung,\ndd) Simulatorfahrten mit originalgetreuer Streckenabbildung,\nee) Begehen der Infrastruktur\nund\nb) durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011               729\nAnlage 9\n(zu § 10 Absatz 2 und 3)\nRegister der Triebfahrzeugführerscheine\n1. Register der Triebfahrzeugführerscheine\nDas Register gestaltet sich wie folgt:\nNr. Anzuzeigende Daten\nInhalt                                                         Format               Status der Angabe\nTeil 1\nAktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins\n1    Nummer des Triebfahrzeugführerscheins\n1.1  Nummer des Triebfahrzeugführerscheins                      EIN (12 Ziffern)            Verbindlich\n2    Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins\n2.1  Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug-                  Text                   Verbindlich\nführerscheins\n– gültig\n– ausgesetzt\n– entzogen\n2.2  Grund der Aussetzung bzw. der Entziehung                        Text                   Verbindlich\n– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 3 TfV\n– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 4 TfV\n– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 5 TfV\n– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 6 TfV\nTeil 2\nInformationen über den erteilten Triebfahrzeugführerschein (entsprechend der Anlage 1 TfV)\n3     Name des Inhabers\n3.1   Im Reisepass oder Personalausweis angegebener                    Text                  Verbindlich\nName\n4     Vorname des Inhabers\n4.1   Im Reisepass oder Personalausweis angegebener                    Text                  Verbindlich\nVorname\n5     Geburtsdatum des Inhabers\n5.1   Geburtsdatum des Inhabers                                   JJJJ-MM-TT                 Verbindlich\n6     Geburtsort des Inhabers\n6.1   Geburtsort des Inhabers                                          Text                  Verbindlich\n7     Ausstellungsdatum des Triebfahrzeugführerscheins\n7.1   Ausstellungsdatum des Triebfahrzeugführerscheins            JJJJ-MM-TT                 Verbindlich\n8     Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins\n8.1   Datum des voraussichtlichen Ablaufs der Gültigkeit          JJJJ-MM-TT                 Verbindlich\ndes Triebfahrzeugführerscheins","730            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\n9     Bezeichnung der zuständigen Behörde\n9.1   Bezeichnung der zuständigen Behörde                              Text               Verbindlich\n11    Lichtbild des Inhabers\n11.1  Lichtbild                                                Original/Fotokopie/        Verbindlich\neingescanntes Bild\n12    Unterschrift des Inhabers\n12.1  Unterschrift                                             Original/Fotokopie/        Verbindlich\neingescannte Unterschrift\n13    Anschrift des Inhabers\n13.1  Anschrift des Inhabers     Straße und Hausnummer                 Text               Verbindlich\n13.2                             Ort                                   Text               Verbindlich\n13.3                             Land                                  Text               Verbindlich\n13.4                             Postleitzahl               Alphanumerische Angabe        Verbindlich\n14    Weitere Angaben\n14.1  Zusätzliche Angaben                                     Kodierte Information        Verbindlich\nFeld 9a.1 – Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers            Text\nFeld 9a.2 – Zusatzinformation                                    Text\n15    Gesundheitlich bedingte Einschränkungen\n15.1  Angaben zu medizinischen Anforderungen                  Kodierte Information        Verbindlich\nVorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontakt-          (Gemeinschafts-\nlinsen                                                     kodierung b.1)\nVorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe         (Gemeinschafts-\nkodierung b.2)\n15a   Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt\n15a.1 Anschrift des              Straße und Hausnummer                 Text               Verbindlich\nUnternehmers\n15a.2                            Ort                                   Text               Verbindlich\n15a.3                            Land                                  Text               Verbindlich\n15a.4                            Postleitzahl               Alphanumerische Angabe        Verbindlich\n15a.5                            Telefonnummer                         Text               Verbindlich\n15a.6                            Faxnummer                             Text               Verbindlich\n15a.7                            E-Mail-Adresse                        Text               Verbindlich\nTeil 3\nAngaben zum früheren Status des Triebfahrzeugführerscheins\n16    Datum der Ersterteilung\n16.1  Datum der Ersterteilung                                     JJJJ-MM-TT              Verbindlich\n17    Datum des Ablaufs der Gültigkeit\n17.1  Datum des Ablaufs der Gültigkeit (und der voraus-           JJJJ-MM-TT              Verbindlich\nsichtlichen Verlängerung) des Triebfahrzeugführer-\nscheins\n19    Änderung(en)\n19.1  Datum der Änderung                                          JJJJ-MM-TT              Verbindlich\n19.2  Grund der Änderung                                               Text               Verbindlich\n20    Aussetzung(en) nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV\n20.1  Dauer der Aussetzung                                  Von (Datum) bis (Datum)       Verbindlich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011          731\n20.2 Grund der Aussetzung                                           Text                 Verbindlich\n– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 3 TfV\n– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 4 TfV\n– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 5 TfV\n– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 6 TfV\n21   Entziehung nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV\n21.1 Datum der Entziehung                                       JJJJ-MM-TT               Verbindlich\n21.2 Grund der Entziehung                                           Text                 Verbindlich\n– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 3 TfV\n– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 4 TfV\n– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 5 TfV\n– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 6 TfV\n22   Als verloren gemeldeter Triebfahrzeugführerschein\n22.1 Datum der Meldung                                          JJJJ-MM-TT               Verbindlich\n22.2 Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins            JJJJ-MM-TT               Verbindlich\n23   Als entwendet gemeldeter Triebfahrzeugführerschein\n23.1 Datum der Meldung                                          JJJJ-MM-TT               Verbindlich\n23.2 Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins            JJJJ-MM-TT               Verbindlich\n24   Als zerstört gemeldeter Triebfahrzeugführerschein\n24.1 Datum der Meldung                                          JJJJ-MM-TT               Verbindlich\n24.2 Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins            JJJJ-MM-TT               Verbindlich\nTeil 4\nAngaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung\neines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen\n25   Ausbildung\n25.1 Grundlegende               Höchstes                            Text                 Verbindlich\nAnforderung                Zertifizierungsniveau\n26   Körperliche Eignung\n26.1 Grundlegende               Bescheinigung über das              Text                 Verbindlich\nAnforderung                Erfüllen der Anforderung\nvon § 5 Absatz 1 Satz 1\nNummer 3 TfV\n26.2 Datum der Untersuchung                                     JJJJ-MM-TT               Verbindlich\n26.3 Nachfolgende regel-        Bestätigt/nicht bestätigt           Text                 Verbindlich\nmäßige Untersuchungen\n26.4 (mehrere Einträge          Datum der letzten               JJJJ-MM-TT               Verbindlich\nmöglich)                   Untersuchung\n26.5 Nächste Untersuchung       Voraussichtliches               JJJJ-MM-TT               Verbindlich\nDatum der nächsten\nUntersuchung","732              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\n26.6    Anmerkungen              Erläuterung der                      Text                  Verbindlich\nAnmerkungen\n– normaler Zeitplan\n– voraussichtlicher\nZeitplan (nach\närztlichem Attest)\n– Änderung der Be-\nschränkungskodie-\nrung\n27      Psychologische Eignung\n27.1    Grundlegende             Bescheinigung über das               Text                  Verbindlich\nAnforderung              Erfüllen der Anforderung\nvon § 5 Absatz 1 Satz 1\nNummer 4 TfV\n27.2    Datum der Untersuchung                                    JJJJ-MM-TT                Verbindlich\n27.3    Nächste                  Nur falls notwendig                  Text                  Verbindlich\nUntersuchung(en)\n27.4                             Datum etwaiger                   JJJJ-MM-TT                Verbindlich\nFolgeuntersuchungen\n28      Allgemeine Fachkenntnisse\n28.1    Grundlegende             Bescheinigung über das               Text                  Verbindlich\nAnforderung              Erfüllen der Anforderung\nvon § 5 Absatz 1 Satz 1\nNummer 5 TfV\n28.2    Datum der Prüfung                                         JJJJ-MM-TT                Verbindlich\n28.3    Nachfolgende                                              JJJJ-MM-TT                Verbindlich\nÜberprüfungen\n2. Auskunftsrechte\nAuskunft aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine ist den folgenden Berechtigten über den aktuellen\nStatus von Triebfahrzeugführerscheinen zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung zu erteilen:\na) Unternehmern, die Triebfahrzeugführer beschäftigen oder unter Vertrag genommen haben;\nb) jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, die einen Triebfahrzeugführer zu beschäftigen beabsichtigen;\nc) den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Kontrolle der im Gebiet ihrer Rechtshoheit ver-\nkehrenden Züge oder in Bezug auf die Einhaltung der Richtlinie 2007/59/EG durch alle im Gebiet ihrer\nRechtshoheit tätigen Triebfahrzeugführer;\nd) der Europäischen Eisenbahnagentur, um die Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG zu untersuchen;\ne) der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Untersu-\nchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG zur Untersuchung von Un-\nfällen und\nf) den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011                733\nAnlage 10\n(zu § 10 Absatz 4 und 6)\nRegister der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer\n1. Register der Zusatzbescheinigungen\nDas Register gestaltet sich wie folgt:\nNr. Anzuzeigende Daten\nInhalt                                                          Format               Status der Angabe\nTeil 1\nAngaben zum Triebfahrzeugführerschein\n1     Nummer des Triebfahrzeugführerscheins\n1.1   Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den              EIN (12 Ziffern)            Verbindlich\nZugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeug-\nführerscheine ermöglicht\n2     Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins\n2.1   Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug-                    Text                  Verbindlich\nführerscheins\n– gültig\n– ausgesetzt\n– entzogen\nTeil 2\nInformationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der Anlage 2 TfV)\n3     Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein)\n3.1   Im Reisepass oder Personalausweis angegebener                     Text                  Verbindlich\nName\n4     Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein)\n4.1   Im Reisepass oder Personalausweis angegebener                     Text                  Verbindlich\nVorname\n5     Geburtsdatum des Inhabers\n5.1   Geburtsdatum des Inhabers                                    JJJJ-MM-TT                 Verbindlich\n6     Geburtsort des Inhabers\n6.1   Geburtsort des Inhabers                                           Text                  Verbindlich\n7     Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung\n7.1   Datum der Ausstellung der Zusatzbescheinigung                JJJJ-MM-TT                 Verbindlich\n8     Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung\n8.1   Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristet                   Text                  Verbindlich\n9     Bezeichnung des ausstellenden Unternehmens\n9.1   Bezeichnung des ausstellenden Unternehmens                        Text                  Verbindlich\n11    Lichtbild des Inhabers\n11.1  Lichtbild                                                    Original oder              Verbindlich\neingescanntes Bild\n12    Unterschrift des Inhabers\n12.1  Unterschrift                                              Original/Fotokopie/           Verbindlich\neingescannte Unterschrift","734           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\n14   Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt\n14.1 Anschrift des              Straße und Hausnummer               Text                 Verbindlich\nUnternehmers\n14.2                            Ort                                 Text                 Verbindlich\n14.3                            Land                                Text                 Verbindlich\n14.4                            Postleitzahl               Alphanumerische Angabe        Verbindlich\n14.6                            Telefonnummer                       Text                 Verbindlich\n14.7                            Faxnummer                           Text                 Verbindlich\n14.8                            E-Mail-Adresse                      Text                 Verbindlich\n15   Klasse\n15.1 Entsprechende Kodierung                                        Text                 Verbindlich\n16   Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf\n16.1 (Auflistung)                                                   Text                 Verbindlich\n16.2 Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich        JJJJ-MM-TT               Verbindlich\nnächsten Überprüfung anzuführen\n17   Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf\n17.1 (Auflistung)                                                   Text                 Verbindlich\n17.2 Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich        JJJJ-MM-TT               Verbindlich\nnächsten Überprüfung anzuführen\n18   Sprachkenntnisse\n18.1 (Auflistung)                                                   Text                 Verbindlich\n18.2 Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich        JJJJ-MM-TT               Verbindlich\nnächsten Überprüfung anzuführen\n19   Zusätzliche Angaben\n19.1 (Auflistung)                                                   Text                 Verbindlich\n20   Einschränkungen\n20.1 (Auflistung)                                                   Text                 Verbindlich\nTeil 3\nAufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung\n23   Änderung(en)\n23.1 Datum der Änderung                                         JJJJ-MM-TT               Verbindlich\nGründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte                   Text                 Verbindlich\nTeile der Zusatzbescheinigung\n– Änderungen in Feld 3, „Klasse“\n– Änderungen in Feld 4, „Zusätzliche Angaben“\n– Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprach-\nkenntnisse oder regelmäßige Überprüfung\nvon Kenntnissen\n– Änderungen in Feld 6, „Einschränkungen“\n– Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer\nKenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder\nregelmäßige Überprüfung von Kenntnissen\n– Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer\nKenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder\nregelmäßige Überprüfung von Kenntnissen\n24   Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV\n24.1 Dauer der Aussetzung                                  Von (Datum) bis (Datum)       Verbindlich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011          735\n24.2   Grund der Aussetzung                                           Text                 Verbindlich\n– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2\nSatz 1 Nummer 1 TfV\n– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2\nSatz 1 Nummer 2 TfV\n– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2\nSatz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV\n– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2\nSatz 1 Nummer 4 TfV\n25     Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV\n25.1   Datum der Entziehung                                       JJJJ-MM-TT               Verbindlich\n25.2   Grund der Entziehung                                           Text                 Verbindlich\n– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2\nSatz 1 Nummer 1 TfV\n– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2\nSatz 1 Nummer 2 TfV\n– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2\nSatz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV\n– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2\nSatz 1 Nummer 4 TfV\n26     Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung\n26.1   Datum der Meldung                                          JJJJ-MM-TT               Verbindlich\n26.2   Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung            JJJJ-MM-TT               Verbindlich\n27     Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung\n27.1   Datum der Meldung                                          JJJJ-MM-TT               Verbindlich\n27.2   Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung            JJJJ-MM-TT               Verbindlich\n28     Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung\n28.1   Datum der Meldung                                          JJJJ-MM-TT               Verbindlich\n28.2   Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung            JJJJ-MM-TT               Verbindlich\nTeil 4\nAufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen\nbei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen\n29     Sprachkenntnisse\n29.1   Grundlegende                Arbeitssprache(n), für             Text                 Verbindlich\nAnforderung                 die erklärt wurde, dass\ndie Anforderungen der\nAnlage 7 Nummer 6 TfV\nerfüllt waren\n29.2   Regelmäßige                 Datum der Kenntnis-            JJJJ-MM-TT               Verbindlich\nÜberprüfung                 bescheinigung (Prüfung\nbestanden) für jede\nSprache\n30     Fahrzeugkenntnis\n30.1   Grundlegende                Fahrzeuge, für die erklärt         Text                 Verbindlich\nAnforderung                 wurde, dass die Anfor-\nderungen der Anlage 6\nTfV erfüllt waren\n30.2   Regelmäßige                 Datum der regelmäßigen         JJJJ-MM-TT               Verbindlich\nÜberprüfung                 Überprüfung (beschei-\nnigte Kenntnisse)","736              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\n31      Infrastrukturkenntnis\n31.1    Grundlegende             Infrastruktur, für die               Text                 Verbindlich\nAnforderung              erklärt wurde, dass\nAnforderungen der An-\nlage 7 TfV erfüllt waren\n31.2    Regelmäßige              Datum der regelmäßigen           JJJJ-MM-TT               Verbindlich\nÜberprüfung              Überprüfung (beschei-\nnigte Kenntnisse)\n2. Auskunftsrechte\nAuskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gül-\ntigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen zu erteilen:\na) der zuständigen Behörde;\nb) den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit\nnachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf,\nbetreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten;\nc) der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Untersu-\nchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG zur Untersuchung von Un-\nfällen und\nd) den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011               737\nAnlage 11\n(zu § 11)\nHäufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen\n1. Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen\nDie ärztliche Untersuchung wird bis zum Alter von 55 Jahren alle drei Jahre\ndurchgeführt, danach jährlich.\nAbweichend von Satz 1 erhöht der nach § 16 anerkannte Arzt die Häufigkeit\nder Untersuchungen, wenn der Gesundheitszustand des Triebfahrzeugfüh-\nrers es erfordert.\nDer Arbeitgeber muss den nach § 16 anerkannten Arzt auffordern, die kör-\nperliche Eignung des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, wenn er den Trieb-\nfahrzeugführer aus Sicherheitsgründen vom Dienst entbinden musste.\n2. Häufigkeit der Überprüfungen\nBei regelmäßigen Überprüfungen ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten:\na) Sprachkenntnisse: alle drei Jahre oder nach jeder Abwesenheit von mehr\nals einem Jahr;\nb) Infrastrukturkenntnisse einschließlich der Kenntnisse von Betriebsverfah-\nren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen: alle drei Jahre und\nimmer dann, wenn eine bestimmte Strecke länger als ein Jahr nicht be-\nfahren worden ist;\nc) Fahrzeugkenntnisse: alle drei Jahre.\nAnlage 12\n(zu § 13 Absatz 2)\nGemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung\n1. N a c h w e i s e i n e r Z u s a t z b e s c h e i n i g u n g\nIn der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher\nSprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine\nmehrsprachige Ausstellung ist möglich.\n2. Ä u ß e r e M e r k m a l e d e s G e m e i n s c h a f t s m o d e l l s des\nNachweises einer Zusatzbescheinigung\nDas Gemeinschaftsmodell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist\nauf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei um-\nfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.\n3. F ä l s c h u n g s s c h u t z\nAnlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend.","738             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\n4. G e m e i n s c h a f t s m o d e l l f ü r d e n N a c h w e i s e i n e r Z u s a t z -\nbescheinigung\nUnternehmenslogo           Nachweis einer Zusatzbescheinigung\nEVU/EIU\n1. Arbeitgeber/           Name des Unternehmens\nAuftraggeber\nEVU/EIU\nVerkehrsunternehmen/Halter                                       Infrastrukturunternehmen\nPostanschrift\nPostleitzahl und Ort                                    Land\n2. Inhaber\nTriebfahrzeugführerscheinnummer\nVorname\nName\nGeburtsort\nGeburtsdatum\nStaatsangehörigkeit\nLichtbild\nUnterschrift\n3. Klasse                                                  A                                                    B\n4. Zusätzliche\nAngaben\n5. Einschränkungen\n6. Sprachkenntnisse","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011    739\n7. Fahrzeuge\nBeschreibung                                  Hinweise\n8. Infrastruktur\nBeschreibung                                  Hinweise\nDatum, ab dem der\nTriebfahrzeugführer\nkeine Fahrzeuge mehr\nfür das EVU/EIU führt\nAusstellende Organi-\nsationseinheit des\nUnternehmens\nPostanschrift\nTelefon                                                            Fax\nE-Mail\nAusstellungsdatum                              Unterschrift\nStempel","740               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\nArtikel 2\nÄnderung der\nEisenbahn-Sicherheitsverordnung\n§ 3 Absatz 1 der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1318), die durch Artikel 2\nder Verordnung vom 9. Januar 2008 (BGBl. I S. 24) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übermittelt der Kommission alle vor dem\n14. Juli 2007 und danach festgelegten Sicherheitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2004/49/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft\nund zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunter-\nnehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung\nvon Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom\n30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom\n28.11.2009, S. 65) geändert worden ist, unter der Angabe ihres Anwendungsbereichs.“\nArtikel 3\nÄnderung der\nBundeseisenbahngebührenverordnung\nAnlage 1 Teil I der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die durch Artikel 2\nder Verordnung vom 3. Juni 2009 (BGBl. I S. 1235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Abschnitt 1 wird die Gebührenposition 1.13 aufgehoben.\n2. Nach Abschnitt 9 wird folgender neuer Abschnitt 10 eingefügt:\n„Abschnitt 10\nAmtshandlungen nach der TfV\nNr.                            Gegenstand                                     Rechtsgrundlage     Gebühr\n10.1    Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins und                  § 8 Absatz 1 i. V. m.   175 Euro\nErteilung eines neuen, geänderten oder verlängerten              Absatz 2 und 3 TfV\nTriebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführer-\nscheins\n10.2    Erteilung eines neuen, geänderten oder verlängerten              § 8 Absatz 1 i. V. m    150 Euro\nTriebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführer-              Absatz 3 TfV\nscheins\n10.3    Erteilung einer Auskunft über den Triebfahrzeugführer-           § 10 Absatz 3 TfV       50 Euro\nschein\n10.4    Anerkennung als Ausbilder                                        § 14 Absatz 1 und 6 TfV 850 Euro\n10.5    Anerkennung als Prüfer                                           § 15 Absatz 1 TfV       850 Euro\n10.6    Anerkennung als Arzt oder Psychologe zur Durchführung § 16 Absatz 1 TfV                  850 Euro\nvon Tauglichkeitsuntersuchungen\n“.\n3. Der bisherige Abschnitt 10 wird Abschnitt 11. Die bisherige Gebührenposition 10.1 wird Gebührenposition 11.1.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 29. April 2011\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}