{"id":"bgbl1-2011-20-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":20,"date":"2011-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung  AugenoptAusbV)","law_date":"2011-04-26T00:00:00Z","page":698,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["698                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin\n(Augenoptiker-Ausbildungsverordnung – AugenoptAusbV)*)\nVom 26. April 2011\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-              4. Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Seh-\nordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung                   hilfen nach optischen Eigenschaften und Wirkungen\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-                    beurteilen,\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-                 5. Kundenspezifische Sehanforderungen ermitteln und\nschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-                     Kunden beraten:\ndesministerium für Bildung und Forschung:\n5.1 Korrektionsbedarf ermitteln,\n§1                                    5.2 Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten,\nStaatliche                             6. Brillen optisch und anatomisch anpassen,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                       7. Sehhilfen abgeben,\nDer Ausbildungsberuf des Augenoptikers und der                 8. Waren verkaufen,\nAugenoptikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung\nzur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 33 der An-                   9. Rechnungswesen und Kalkulation durchführen.\nlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.                   Abschnitt B\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n§2\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nDauer der Berufsausbildung\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§3                               4. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                   5. Arbeitsabläufe planen; Technische Kommunikation,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-               6. Berufsbezogene Vorschriften und Normen anwen-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                   den.\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-                                              §4\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist                           Durchführung der Berufsausbildung\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                                 (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\n(2) Die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur              den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nAugenoptikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsbe-             lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\nrufsbild):                                                         satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\nAbschnitt A                                                        die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-               auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuwei-\nhigkeiten:                                                         sen.\n1. Brillengläser bearbeiten und einfassen,                             (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\n2. Werkzeuge und Maschinen pflegen,                                des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\n3. Brillen modifizieren und instand setzen,\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nabgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der  rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum  haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                  ßig durchzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011                699\n§5                                                             §7\nGesellenprüfung                                          Teil 2 der Gesellenprüfung\n(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeit-           (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die\nlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die           in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nGesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die         Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu\nberufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Ab-             vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In             dung wesentlich ist.\nder Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass            (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-\ner die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-       fungsbereichen:\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\n1. Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille,\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\nricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-           2. Augenoptische Versorgung,\nsentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-         3. Auge und Sehhilfe,\nnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikatio-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nnen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprü-\nfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur so weit             (3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer rand-\neinbezogen werden, als es für die Feststellung der Be-         losen Korrektionsbrille bestehen folgende Vorgaben:\nrufsbefähigung erforderlich ist.                               1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird               a) multifokale Brillengläser nach vorgegebenen Da-\nTeil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2                  ten zu messen und zu zentrieren sowie mit auto-\nder Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.                         matischer Randschleifmaschine zu bearbeiten\nund in eine randlose Fassung zu montieren,\n§6                                    b) die Brille abgabefähig auszurichten,\nTeil 1 der Gesellenprüfung                         c) das Arbeitsergebnis zu beurteilen und zu doku-\n(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des               mentieren;\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                         2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und\n(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die           das Arbeitsergebnis mit praxisüblichen Unterlagen\nin der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre             dokumentieren;\naufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\nsowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-\n(4) Für den Prüfungsbereich Augenoptische Versor-\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-\ngung bestehen folgende Vorgaben:\nsentlich ist.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist\n(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü-\nfungsbereich Instandsetzung von Sehhilfen.                         a) Kundenwünsche zu ermitteln,\n(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vor-              b) Kunden über Brillengläser nach Glastyp, Werk-\ngaben:                                                                stoff, Veredelung und Farbgebung unter Berück-\nsichtigung der individuellen Sehanforderung zu\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist              beraten,\na) verschiedene Form- und Fügetechniken auszu-                 c) Brillenfassung voranzupassen,\nwählen und anzuwenden,\nd) Zentrierdaten zu ermitteln,\nb) Fassungsteile nach Vorlage herzustellen oder zu\nmodifizieren,                                              e) Brillengläser in die vorangepasste Fassung nach\nermittelten Zentrierdaten einzuarbeiten,\nc) sphärisch und torisch monofokale Brillengläser\nzu prüfen, zu messen, zu zentrieren, manuell zu            f) die Endanpassung vorzunehmen und Kunden in\nbearbeiten und in eine Fassung einzuarbeiten,                 den Gebrauch einzuweisen;\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen;\nd) Arbeitsergebnisse zu bewerten;\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\ngrunde zu legen:                                              (5) Für den Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe be-\nstehen folgende Vorgaben:\na) Reparatur einer Brillenfassung und\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist\nb) Umarbeitung eines Brillenglaspaares per Hand in\neine Metallvollrandfassung;                                a) Auswirkungen sehleistungsvermindernder Ein-\nflüsse und Erkrankungen bei der Auswahl von\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen                  Sehhilfen zu beschreiben,\nund Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhalt-\nlich auf die durchgeführte Arbeitsaufgabe beziehen.            b) Auswirkungen von Korrektionsmitteln auf anato-\nDabei ist die Reparatur einer Brillenfassung mit                  mische, physiologische und optische Gegeben-\n30 Prozent, die Umarbeitung eines Brillenglaspaares               heiten zu erläutern,\nmit 40 Prozent und die Bearbeitung der schriftlichen           c) Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von\nAufgaben mit 30 Prozent zu gewichten;                             Werkstoffen für Kontaktlinsen, Brillengläser und\n4. die Prüfungszeit beträgt 330 Minuten; innerhalb die-               Brillenfassungen zu erläutern,\nser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufga-         d) die Wirkungsweisen von Kontaktlinsenpflegemit-\nben in 90 Minuten durchgeführt werden.                            teln zu unterscheiden,","700               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\ne) optische Berechnungen durchzuführen und Eigen-             2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min-\nschaften von Sehhilfen einschließlich der Abbil-               destens „ausreichend“,\ndungsfehler und Verwendungsmöglichkeiten zu                3. im Prüfungsbereich „Auge und Sehhilfe“ der Gesel-\nerläutern;                                                     lenprüfung mit mindestens „ausreichend“,\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich          4. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der\nbearbeiten;                                                       Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“ und\n3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.                          5. in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit „ungenü-\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-               gend“\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                 bewertet worden sind.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                  (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-               der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prü-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und              fungsbereiche „Auge und Sehhilfe“ oder „Wirtschafts-\nbeurteilen kann;                                              und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich          etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Beste-\nbearbeiten;                                                   hen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der\nErmittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                           sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der\nmündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu\n§8                                    gewichten.\nGewichtungs- und Bestehensregelung\n§9\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:\nBestehende\n1. Prüfungsbereich Instandsetzung                                             Berufsausbildungsverhältnisse\nvon Sehhilfen                              30 Prozent\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n2. Prüfungsbereich Herstellen einer                               dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nrandlosen Korrektionsbrille                20 Prozent         der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\n3. Prüfungsbereich Augenoptische                                  Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nVersorgung                                 20 Prozent         wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch\nkeine Zwischenprüfung abgelegt wurde.\n4. Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe           20 Prozent\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts-                                                               § 10\nund Sozialkunde                           10 Prozent.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die                   Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.\nLeistungen                                                        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Gesellen-               dung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin vom\nprüfung mit mindestens „ausreichend“,                         4. März 1997 (BGBl. I S. 436) außer Kraft.\nBerlin, den 26. April 2011\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011                       701\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                    Zu vermittelnde                               in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten              1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                              3                                            4\n1   Brillengläser bearbeiten    a) Art und Ausführung von Brillengläsern unterscheiden\nund einfassen               b) Lieferqualität rohkantiger Brillengläser prüfen\n(§ 3 Absatz 2\nc) optische Wirkungen von Brillengläsern messen und Be-\nAbschnitt A Nummer 1)\nzugspunkte ermitteln, Zentriermaße für Einstärkengläser\nermitteln, Gläser zentrieren und für die Randbearbeitung\nvorbereiten                                                         16\nd) Brillengläser manuell und maschinell formgebend bear-\nbeiten und in Vollrandbrillenfassungen einsetzen\ne) Einstärkengläser nach Anfertigung auf Einhaltung der\nvorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und\nausrichten\nf) Zentriermaße für Mehrstärkengläser ermitteln, Gläser\nzentrieren und für die Randbearbeitung vorbereiten\ng) Brillengläser rillen, bohren, feilen, fräsen, polieren und in\nrandlose Brillen montieren\nh) optische Wirkungen von Mehrstärken- und Sonder-                                  15\ngläsern messen sowie den Bezugspunkt anzeichnen\ni) Mehrstärken- und Sondergläser nach Anfertigung auf\nEinhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen\nprüfen und ausrichten\n2   Werkzeuge und               a) Werkzeuge, Messgeräte und Bearbeitungsmaschinen\nMaschinen pflegen              reinigen\n(§ 3 Absatz 2               b) Störungen an Messgeräten und Bearbeitungsmaschinen\nAbschnitt A Nummer 2)          feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung der Stö-\nrungen einleiten                                                     3\nc) Betriebsstoffe, insbesondere Schmier-, Kühl-, Schleif-\nund Reinigungsmittel einsetzen und der umweltgerech-\nten Entsorgung zuführen\n3   Brillen modifizieren und    a) Schäden an Brillen beurteilen, Reparaturaufwand und\ninstand setzen                 Kosten ermitteln\n(§ 3 Absatz 2               b) Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge unter Berücksich-\nAbschnitt A Nummer 3)          tigung der Werkstoffe auswählen                                     10\nc) Fassungsteile manuell und maschinell fertigen, modifizie-\nren, reparieren und austauschen\n4   Brillengläser,              a) Einstärkengläser nach optischen Eigenschaften auswäh-\nKontaktlinsen und              len\nvergrößernde Sehhilfen\nb) Beschichtungen und andere Oberflächenveredelungen\nnach optischen\nvon Brillengläsern hinsichtlich ihrer Wirkungen unter-\nEigenschaften und\nWirkungen beurteilen           scheiden\nc) Abbildungsfehler bei Einstärkengläsern unterscheiden                19\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 4)          und deren Auswirkungen berücksichtigen\nd) Hauptschnittwirkungen torischer Brillengläser bestimmen\ne) objekt- und bildseitigen Scheitelbrechwert messen\nf) sphäro-zylindrische Kombination umrechnen","702               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                       4\ng) Mehrstärken- und Sondergläser nach optischen Eigen-\nschaften auswählen\nh) Abbildungsfehler bei Mehrstärken- und Sondergläsern\nunterscheiden und deren Auswirkungen berücksichtigen\ni) prismatische Brillengläser messen\nj) Filter- und Schutzgläser Verwendungszwecken zuordnen                        15\nk) Kontaktlinsen nach Werkstoffeigenschaften unterschei-\nden und Auswirkungen der Kontaktlinsenkorrektur beur-\nteilen\nl) Aufbau und Eigenschaften vergrößernder Sehhilfen un-\nterscheiden\n5   Kundenspezifische\nSehanforderungen\nermitteln und Kunden\nberaten\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 5)\n5.1 Korrektionsbedarf          a) Korrektionsbedarf unter Berücksichtigung von Visus,\nermitteln                    Anatomie und Physiologie, insbesondere bei Myopie, Hy-\n(§ 3 Absatz 2                peropie, Astigmatismus und Presbyopie analysieren\nAbschnitt A               b) bei der Auswahl von Sehhilfen sehleistungsvermindernde\nNummer 5.1)                                                                                              14\nAugenerkrankungen berücksichtigen\nc) ungestörtes Binokularsehen erklären und Abweichungen\nunterscheiden\n5.2 Kunden beraten und         a) Kundenwünsche und Verwendungszweck der Sehhilfe im\nDienstleistungen             Verkaufsgespräch ermitteln\nanbieten\nb) Dienstleistungen zur Augenglasbestimmung, Kontaktlin-\n(§ 3 Absatz 2                senanpassung und anderen Sehtests erklären\nAbschnitt A\nNummer 5.2)               c) Kundenwünsche mit fachlichen Erfordernissen abstim-\nmen, Brillenfassungen und Brillengläser unter ästheti-\nschen und anatomischen Gesichtspunkten auswählen\n14\nd) Kunden über Glastyp, Werkstoff, Oberflächenveredelung\nund Farbgebung von Brillengläsern beraten\ne) Informationsmedien, insbesondere für die Glas- und Fas-\nsungsberatung einsetzen\nf) Kundendaten unter Berücksichtigung des Datenschutzes\ndokumentieren\ng) Anwendungsbereiche und Korrektionsmöglichkeiten von\nBrillengläsern, Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhil-\nfen erklären\nh) Eigenschaften von Werkstoffen und Pflegemitteln für\nKontaktlinsen unterscheiden und im Hinblick auf ihren\nVerwendungszweck beurteilen                                                 14\ni) Notwendigkeit der Kontaktlinsenpflege begründen; Pfle-\ngemittel und deren Eigenschaften erklären\nj) Preise ermitteln und dem Kunden erklären","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011                703\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                       4\n6   Brillen optisch und       a) Brillenfassungen nach anatomischen Gegebenheiten be-\nanatomisch anpassen          arbeiten und voranpassen                                       6\n(§ 3 Absatz 2             b) optische und physiologisch bedingte Auswirkungen von\nAbschnitt A Nummer 6)\nKorrektionsmitteln einschätzen\nc) Zentrierdaten ermitteln und Brillengläser nach unter-                        6\nschiedlichen Zentrierforderungen zentrieren\nd) Zentrierung von Brillen kontrollieren\n7   Sehhilfen abgeben         a) Endanpassung von Brillen vornehmen\n(§ 3 Absatz 2             b) Kunden in Handhabung, Gebrauch und Pflege von Seh-\nAbschnitt A Nummer 7)        hilfen einweisen                                               8\nc) auf die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen hinweisen\nd) auf mögliche Auswirkungen der Sehhilfe, insbesondere\nauf den Seheindruck hinweisen, deren Bedeutung ein-                          4\nschätzen und erforderliche Maßnahmen veranlassen\n8   Waren verkaufen           a) Wareneingänge erfassen und nach Beschaffenheit, Art,\n(§ 3 Absatz 2                Menge und Preis gemäß Bestellung überprüfen\nAbschnitt A Nummer 8)     b) Waren sachgerecht lagern, pflegen und präsentieren             2\nc) Einsatz und Anwendungen von Waren erläutern und Wa-\nren verkaufen\nd) Bestellungen vorbereiten und durchführen\ne) Mängel erfassen, beurteilen, dokumentieren und rekla-\nmieren                                                                       4\nf) Kundenreklamationen entgegennehmen und bearbeiten\n9   Rechnungswesen und        a) betriebliche Kostenfaktoren beachten und kostenbe-\nKalkulation durchführen      wusst handeln\n(§ 3 Absatz 2             b) Kalkulationen nach Vorgaben durchführen                                      6\nAbschnitt A Nummer 9)\nc) Zahlungsvorgänge abwickeln\nd) Mahnungen vorbereiten\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                       4\n1   Berufsbildung, Arbeits-   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\nund Tarifrecht               schluss, Dauer und Beendigung erklären\n(§ 3 Absatz 2             b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nAbschnitt B Nummer 1)        dungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-\ntrieb geltenden Tarifverträge nennen","704               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                       4\n2   Aufbau und                a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-\nOrganisation des             tern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-\n(§ 3 Absatz 2                schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nAbschnitt B Nummer 2)\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-\nschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-\ntungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-\nfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben\n3   Sicherheit und            a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-\nGesundheitsschutz            platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-\nbei der Arbeit               greifen\n(§ 3 Absatz 2             b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nAbschnitt B Nummer 3)        vorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und während\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen                   der gesamten\n4   Umweltschutz              Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im        Ausbildung\nund rationelle            beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere       zu  vermitteln\nEnergieverwendung         a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-\n(§ 3 Absatz 2                betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-\nAbschnitt B Nummer 4)        spielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-\nden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen\n5   Arbeitsabläufe            a) Arbeitsplatz einrichten\nplanen; Technische        b) Arbeitsschritte planen, Ergebnisse beurteilen und doku-\nKommunikation\nmentieren\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 5)     c) betriebsinterne und externe Informationen für die Waren-\nbeschaffung einsetzen\nd) Kommunikationstechnologien anwenden\ne) Schriftverkehr mit Hilfe von Textverarbeitungssystemen\nabwickeln\n6   Berufsbezogene            a) fachbezogene Normvorgaben einhalten\nVorschriften und          b) Rechtsvorschriften anwenden\nNormen anwenden\nc) Fachtermini anwenden\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 6)     d) Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Augenoptiker-Hand-\nwerks anwenden"]}