{"id":"bgbl1-2011-2-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":2,"date":"2011-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/2#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_2.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (HKrimDAPrV)","law_date":"2011-01-15T00:00:00Z","page":43,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011               43\nVerordnung\nüber die Ausbildung und\nPrüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes\n(HKrimDAPrV)\nVom 15. Januar 2011\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundespoli-                                        §3\nzeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des                               Auswahlverfahren\nGesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu ge-\nfasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des              (1) Über die Einstellung wird auf Grund eines Aus-\nInnern:                                                         wahlverfahrens entschieden, in dem festgestellt wird,\nob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kennt-\nInhaltsübersicht                          nissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für\nden höheren Kriminaldienst geeignet sind. Das Aus-\n§  1   Ziele des Vorbereitungsdienstes                          wahlverfahren besteht aus einer Prüfung der körper-\n§  2   Einstellungsvoraussetzungen                              lichen Tauglichkeit sowie schriftlichen und mündlichen\n§  3   Auswahlverfahren                                         Teilen. Die Einzelheiten regelt das Bundeskriminalamt in\n§  4   Dienstaufsicht                                           einer Richtlinie.\n§  5   Urlaub                                                      (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer\n§  6   Dauer und Aufbau des Vorbereitungsdienstes               nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-\n§  7   Fachpraktische Ausbildungsphase                          schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-\n§  8   Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizei-     steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-\nmanagement (Public Administration – Police Manage-\nment)“\nwerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, kann\n§ 9    Laufbahnprüfung\ndie Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden be-\nschränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so\n§ 10   Übergangsvorschriften\nviele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie\n§ 11   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nStudienplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird\nzugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am\n§1                              besten geeignet ist. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleich-\nZiele des Vorbereitungsdienstes                     stellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.\nDer Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höhe-              (3) Wer zum Auswahlverfahren oder zu Teilen des\nren Kriminaldienstes des Bundes vermittelt die wissen-          Auswahlverfahrens nicht zugelassen wird oder am Aus-\nschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die be-              wahlverfahren erfolglos teilgenommen hat, erhält einen\nrufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für             schriftlichen Bescheid über die Nichtzulassung oder die\ndie Erfüllung der Aufgaben im höheren Kriminaldienst            erfolglose Teilnahme. Die eingereichten Bewerbungs-\nerforderlich sind. Er soll die Beamtinnen und Beamten           unterlagen sind zurückzusenden oder zu vernichten.\nzu verantwortlichem polizeilichen Handeln in einem frei-           (4) Das Auswahlverfahren wird von einer beim\nheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat              Bundeskriminalamt eingerichteten Auswahlkommission\nbefähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusam-          durchgeführt. Die Auswahlkommission besteht aus\nmenarbeit im europäischen und internationalen Raum.\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nDie Beamtinnen und Beamten sollen ihre Kenntnisse\nDienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem und\nund Fähigkeiten weiterentwickeln, um den ständig\nwachsenden Herausforderungen des Polizeivollzugs-               2. vier weiteren Beamtinnen oder Beamten des höhe-\ndienstes gerecht zu werden.                                         ren Dienstes.\nMindestens zwei Mitglieder sollen die Laufbahnbefähi-\n§2                              gung für den höheren Kriminaldienst besitzen. Die Mit-\nEinstellungsvoraussetzungen                      glieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.\nBewerberinnen und Bewerber können eingestellt                Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmen-\nwerden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen                mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Mit-\nnach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallauf-              glieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission\nbahnverordnung erfüllen und den besonderen gesund-              werden vom Bundeskriminalamt für die Dauer von drei\nheitlichen Anforderungen gerecht werden, die an Be-             Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.\namtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt              (5) Bei Bedarf können mehrere Kommissionen ein-\nwerden. Eingestellt werden soll nur, wer die Fahrerlaub-        gerichtet werden. In diesem Fall sind gleiche Auswahl-\nnis der Klasse B besitzt.                                       maßstäbe sicherzustellen.","44              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011\n§4                                                               §8\nDienstaufsicht                                              Masterstudiengang\nWährend des Studiums an der Deutschen Hoch-                     „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement\nschule der Polizei sowie der Ausbildung bei den Krimi-            (Public Administration – Police Management)“\nnalpolizeidienststellen der Länder unterstehen die Be-           Studium und Prüfungen richten sich nach der Prü-\namtinnen und Beamten neben der Dienstaufsicht der             fungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche\nPräsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminal-          Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administra-\namts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Be-         tion – Police Management)“ an der Deutschen Hoch-\nhörden.                                                       schule der Polizei. Das erste Studienjahr wird beim\nBundeskriminalamt durchgeführt.\n§5\nUrlaub                                                             §9\nDas Bundeskriminalamt legt die Zeiten fest, in denen                           Laufbahnprüfung\nErholungsurlaub genommen werden kann.                            Die Masterprüfung an der Deutschen Hochschule\nder Polizei ist die Laufbahnprüfung.\n§6\nDauer und Aufbau des Vorbereitungsdienstes                                             § 10\nDer Vorbereitungsdienst besteht aus einer insgesamt                         Übergangsvorschriften\nviermonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim\nBundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen           Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und\nder Länder sowie dem in der Regel 24-monatigen Mas-           Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes\nterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeima-           vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), die zuletzt\nnagement (Public Administration – Police Manage-              durch § 13 der Verordnung vom 18. September 2009\nment)“ an der Deutschen Hochschule der Polizei.               (BGBl. I S. 3042) geändert worden ist, ist weiter anzu-\nwenden:\n§7                                 1. in den Fällen des § 12 der Kriminallaufbahnverord-\nFachpraktische Ausbildungsphase                         nung vom 18. September 2009 (BGBl. I S. 3042)\nsowie\n(1) Das Bundeskriminalamt bestimmt und überwacht\ndie Gestaltung und die Organisation der fachprak-             2. für Beamtinnen und Beamte, die in der Zeit vom\ntischen Ausbildungsphase. Die Ausbildungsbehörde er-              1. Oktober 2008 bis zum 31. Mai 2009 den Ausbil-\nstellt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt für                  dungsaufstieg nach § 25 der Kriminal-Laufbahnver-\njede Beamtin und jeden Beamten einen individuellen                ordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zu-\nAusbildungsplan und gibt ihn der Beamtin oder dem                 letzt durch § 56 Absatz 4 der Verordnung vom\nBeamten bekannt.                                                  12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden\nist, begonnen haben.\n(2) In der fachpraktischen Ausbildungsphase sollen\ndie Beamtinnen und Beamten mit den polizeilichen Auf-\n§ 11\ngaben und Befugnissen der Ausbildungsstelle vertraut\ngemacht werden.                                                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(3) Jede Ausbildungsbehörde bestimmt eine Ausbil-             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2009\ndungsverantwortliche oder einen Ausbildungsverant-            in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-\nwortlichen sowie eine Vertretung. Die Ausbildungsver-         bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Krimi-\nantwortlichen sind für den ordnungsgemäßen Ablauf             naldienst des Bundes vom 3. September 2001 (BGBl. I\nder fachpraktischen Ausbildungsphase verantwortlich.          S. 2342), die zuletzt durch § 13 der Verordnung vom\nSie beraten die Beamtinnen und Beamten sowie die              18. September 2009 (BGBl. I S. 3042) geändert worden\nAusbildenden.                                                 ist, außer Kraft.\nBerlin, den 15. Januar 2011\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}