{"id":"bgbl1-2011-2-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":2,"date":"2011-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/2#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_2.pdf#page=7","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte","law_date":"2011-01-11T00:00:00Z","page":39,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011                  39\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über\nTestmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte\nVom 11. Januar 2011\nAuf Grund des § 291b Absatz 4 Satz 4 des Fünften                (2) In die Testung werden insbesondere folgende\nBuches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver-               Komponenten, Dienste und Einrichtungen einbe-\nsicherung –, der durch Artikel 256 Nummer 1 der                 zogen:\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)               1. die elektronische Gesundheitskarte,\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen                  2. der elektronische Heilberufsausweis und der\nobersten Landesbehörden:                                            elektronische Berufsausweis,\n3. Kartenlesegeräte,\nArtikel 1                              4. die Anbindung der Systeme der Leistungserbrin-\nÄnderung der                                 ger an die Telematikinfrastruktur (Konnektor, Zu-\nVerordnung über Testmaßnahmen für                          gangsnetz),\ndie Einführung der elektronischen Gesundheitskarte              5. Komponenten und Dienste der zentralen Netz-\nwerkinfrastruktur,\nDie Verordnung über Testmaßnahmen für die Ein-\nführung der elektronischen Gesundheitskarte in der              6. sektorspezifische und sektorübergreifende Fach-\nFassung der Bekanntmachung vom 23. September                        dienste sowie deren Schnittstellen zur Telematik-\n2009 (BGBl. I S. 3162) wird wie folgt geändert:                     infrastruktur,\n1. In § 1 wird nach dem Wort „Rahmenbedingungen“                7. Dienste zur Unterstützung der Nutzerinnen und\ndas Wort „der“ durch die Wörter „für die“ ersetzt.               Nutzer sowie\n8. technische Einrichtungen für Versicherte zur\n2. Die §§ 2 bis 7 werden wie folgt gefasst:                         Wahrnehmung ihrer Rechte.\n„§ 2                                  (3) Die Gesellschaft für Telematik legt die für die\nZiel der Testmaßnahmen                        Testung erforderlichen Spezifikationen der Kompo-\nnenten und Dienste nach Absatz 2 sowie die übrigen\n(1) Die für die Einführung und Anwendung der              für die Testung der Anwendungen nach den §§ 291\nelektronischen Gesundheitskarte erforderliche Tele-          und 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-\nmatikinfrastruktur soll mithilfe der Testmaßnahmen           forderlichen Vorgaben fest und veröffentlicht sie auf\nüberprüft und weiterentwickelt werden. Die Maß-              ihrer Internetseite; § 6 gilt entsprechend.\nnahmen umfassen insbesondere die Testung der\nFunktionalität, Interoperabilität, Kompatibilität, Stabili-                            § 3a\ntät, Sicherheit und Praxistauglichkeit der einzelnen\nZulassung der Komponenten\nKomponenten und Dienste sowie deren Zusammen-\nund Dienste der Telematikinfrastruktur\nwirken innerhalb der Telematikinfrastruktur. In die\nÜberprüfung einzubeziehen sind auch die Akzeptanz               (1) Spätestens dann, wenn personenbezogene\nder Telematikinfrastruktur bei Versicherten und Leis-        Daten verwendet werden, müssen die hierfür einge-\ntungserbringern sowie die Auswirkungen der Tele-             setzten Komponenten und Dienste von der Gesell-\nmatikinfrastruktur auf die Organisation, Qualität und        schaft für Telematik zugelassen sein. Die Zulassung\nWirtschaftlichkeit der Versorgung. Der Datenschutz           wird erteilt, wenn die Komponenten und Dienste für\nist sicherzustellen.                                         die Testung funktionsfähig, interoperabel und sicher\nsind.\n(2) Die Testmaßnahmen dienen dem Ziel, die für\ndie Einführung und Anwendung der elektronischen                 (2) Die Gesellschaft für Telematik prüft die Funk-\nGesundheitskarte erforderliche Telematikinfrastruk-          tionsfähigkeit und Interoperabilität der Komponen-\ntur in die flächendeckende Versorgung zu über-               ten und Dienste auf der Grundlage der von ihr fest-\nführen.                                                      gelegten und veröffentlichten Prüfkriterien. Dafür\nrichtet die Gesellschaft für Telematik eine Referenz-\ninstallation und ein Testlabor ein. Die Prüfung der\n§3                                Sicherheit erfolgt nach den Vorgaben des Bundes-\nInhalt der Testmaßnahmen                       amtes für Sicherheit in der Informationstechnik.\n(1) Die Testmaßnahmen umfassen die Testung                   (3) Sind beim Einsatz der Komponenten und\nder Telematikinfrastruktur mit den Anwendungen               Dienste in den Testmaßnahmen die Zulassungs-\nnach den §§ 291 und 291a des Fünften Buches                  voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 noch nicht\nSozialgesetzbuch. Die Gesellschaft für Telematik             vollständig erfüllt, kann die Gesellschaft für Telema-\nlegt die jeweiligen Testziele, die Testinhalte und           tik eine befristete vorläufige Zulassung erteilen.\nTestverfahren nach Maßgabe von Satz 1 und § 4 Ab-               (4) Näheres zum Zulassungsverfahren wird von\nsatz 1 sowie Inhalt und Struktur der Datensätze fest         der Gesellschaft für Telematik festgelegt und auf\nund veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite; § 6 gilt     ihrer Internetseite veröffentlicht; § 6 gilt entspre-\nentsprechend.                                                chend.","40               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011\n§4                                    (3) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet,\nFunktionsumfang der Testung                      vor der Aufnahme des Wirkbetriebs der Anwendun-\ngen diese in realen Versorgungsumgebungen (Feld-\n(1) Die Testung umfasst                                    tests) zu testen; die erforderliche Parallelität von\n1. die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte            Test- und Wirkbetrieb ist durch geeignete Maßnah-\nmen zu ermöglichen. Die Gesellschaft für Telematik\na) für den Nachweis der Berechtigung zur Inan-            kann an einen oder mehrere Auftragnehmer Aufträge\nspruchnahme von Leistungen im Rahmen der               zur Organisation und Durchführung von Feldtests\nvertragsärztlichen Versorgung und für die Ab-          vergeben. Bei der Auftragsvergabe hat die Gesell-\nrechnung sowie                                         schaft für Telematik den Auftragnehmer zu beauf-\nb) für die Aktualisierung der auf ihr gespeicherten       sichtigen und die Durchführung der Feldtests konti-\nDaten und                                              nuierlich auszuwerten. Soweit nicht mindestens zwei\nFeldtests an unterschiedliche Auftragnehmer ver-\n2. die Bereitstellung medizinischer Daten auf der\nelektronischen Gesundheitskarte, um die Notfall-          geben werden, hat die Gesellschaft für Telematik\nversorgung zu unterstützen.                               mindestens einen Feldtest unmittelbar mit mindes-\ntens einer Testregion zu organisieren und durchzu-\nKrankenkassen, die an der Testung nach Satz 1                 führen. § 5a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nNummer 1 teilnehmen, sind verpflichtet, Dienste\n(4) Zur Sicherstellung der Praxistauglichkeit\nanzubieten, mit denen die Leistungserbringer die\nerstellt die Gesellschaft für Telematik die erforder-\nGültigkeit und die Aktualität der Daten nach § 291\nlichen Leitfäden für die Implementierung von\nAbsatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nSchnittstellen zwischen den Diensten der Telematik-\nbuch bei den Krankenkassen online überprüfen und\ninfrastruktur und den Praxisverwaltungssystemen\nauf der elektronischen Gesundheitskarte aktuali-\nder Leistungserbringer.\nsieren können. Diese Dienste müssen auch ohne\nNetzanbindung an die Praxisverwaltungssysteme                    (5) Die Gesellschaft für Telematik hat darauf hin-\nder Leistungserbringer online genutzt werden kön-             zuwirken, dass so früh wie möglich Hardwarekom-\nnen.                                                          ponenten nicht mehr ausgetauscht und Geschäfts-\nprozesse nicht mehr verändert werden.\n(2) Soweit die Gesellschaft für Telematik be-\nschließt, neben Testmaßnahmen nach dieser Verord-                (6) Die vom Bundesministerium für Gesundheit im\nnung weitere Anwendungen zu testen, ist bei der               Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbe-\nTestung der Nachweis zu erbringen, dass durch die             hörden festgelegten Testregionen sind in die Testung\nweiteren Anwendungen die Nutzung der Telematik-               einzubeziehen; Änderungen werden im Benehmen\ninfrastruktur nicht gefährdet wird, insbesondere im           mit den jeweils zuständigen obersten Landesbehör-\nHinblick auf Datenschutz, Datensicherheit, Inter-             den vorgenommen. Näheres bestimmt die Gesell-\noperabilität, Kompatibilität und Verfügbarkeit der An-        schaft für Telematik im Rahmen eines Testkonzeptes\nwendungen.                                                    im Benehmen mit den zuständigen obersten Lan-\ndesbehörden.\n(3) Die Testung der Anwendungen nach den Ab-\nsätzen 1 und 2 kann zeitlich versetzt beginnen. Es               (7) Vertreterinnen und Vertreter der Leistungser-\nmuss möglich sein, die Testumgebung auf die übri-             bringer sind zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in\ngen Anwendungen nach § 291a des Fünften Buches                die Testung einzubeziehen, insbesondere um die\nSozialgesetzbuch zu erweitern.                                Praxistauglichkeit der Anwendungen sicherzustellen\nund zu bewerten.\n(4) Spätestens nach der Testung der Anwendun-\ngen nach Absatz 1 sind den Versicherten organisa-                (8) Die Gesellschaft für Telematik hat für Leis-\ntorische und technische Verfahren zur Wahrneh-                tungserbringer, die an den Testmaßnahmen teilneh-\nmung ihrer Rechte sowie mobile serverunabhängige              men, Schulungsunterlagen zu erstellen und Schu-\nSpeichermedien, die auch datenverarbeitende Funk-             lungsmaßnahmen zu organisieren. Sie stimmt sich\ntionen enthalten können, anzubieten und technikof-            dabei ab mit den verantwortlichen Vertragspartnern\nfen zu testen; die Gesellschaft für Telematik legt            in den Testregionen sowie mit den in der Gesell-\nhierzu die Anforderungen für die Umsetzung sowie              schaft für Telematik vertretenen Leistungserbringer-\nfür den Schutz der personenbezogenen Daten fest               organisationen.\nund veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite; § 6 gilt         (9) Zur Abstimmung mit den Beteiligten in den\nentsprechend.                                                 Testregionen ist ein Berichtswesen einzurichten.\n(10) Zur Sicherung der Praxistauglichkeit der\n§5                                 Anwendungen können in den Testregionen Beiräte\nVorgaben zur Organisation der                    eingerichtet werden. Mitglieder der Beiräte können\nTestung durch die Gesellschaft für Telematik             Vertreterinnen und Vertreter der Leistungserbringer,\nder Patientinnen und Patienten sowie der Kosten-\n(1) Die Gesellschaft für Telematik hat die Testung         träger sein. Die Beiräte geben Empfehlungen zur\nnach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 11 zu ge-              Durchführung der Testung sowie zur Eignung der ge-\nstalten.                                                      testeten Anwendungen für den Wirkbetrieb. Die Ver-\n(2) Die Funktionalität, Sicherheit und Praxistaug-         treterinnen und Vertreter der Leistungserbringer wer-\nlichkeit der Komponenten und Dienste sowie des                den durch die in den Testregionen zuständigen Or-\nGesamtsystems sind in Testumgebungen nachzu-                  ganisationen der Leistungserbringer, die Vertreterin-\nweisen. Hierbei sind auch Integrationstests, System-          nen und Vertreter der Kostenträger werden von den\ntests und Interoperabilitätstests durchzuführen.              an den Feldtests teilnehmenden Kostenträgern be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011                41\nnannt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Patienten          sind, hat die Gesellschaft für Telematik hierüber Ver-\nwerden durch die zuständigen obersten Landesbe-                träge mit den beteiligten Unternehmen zu schließen.\nhörden benannt. Weitere Mitglieder können durch                   (5) Die Gesellschaft für Telematik unterstützt die\ndie zuständigen obersten Landesbehörden benannt                nach § 291a Absatz 5a des Fünften Buches Sozial-\nwerden.                                                        gesetzbuch zuständigen Stellen bei der Durch-\n(11) Die Ergebnisse der Testmaßnahmen sind so              führung ihrer Aufgaben. Sie kann hierzu mit den\nzu veröffentlichen, dass die daraus gewonnenen                 Zertifizierungsdiensteanbietern für die elektroni-\nErkenntnisse sowohl für andere Testmaßnahmen                   schen Heilberufsausweise und die elektronischen\nals auch für die Einführung weiterer Anwendungen               Berufsausweise Verträge schließen.\ngenutzt werden können.\n§6\n§ 5a\nProjektorganisation\nBetriebsverantwortung\n(1) Zur Durchführung der Testung hat die Gesell-\nfür die Testinfrastruktur\nschaft für Telematik\n(1) Die Gesellschaft für Telematik hat die Be-\ntriebsverantwortung für die Testinfrastruktur. Um              1. die Gesamtheit der Anforderungen an die Anwen-\ndie Interoperabilität, Kompatibilität, Verfügbarkeit               dungen, an die Komponenten und Dienste und\nund Sicherheit der Testinfrastruktur sicherzustellen,              die erforderlichen Spezifikationen der Telematik-\nhat sie ein Betriebskonzept zu erstellen, fortzu-                  infrastruktur festzulegen,\nschreiben und zu veröffentlichen. § 6 gilt entspre-            2. Projektpläne zu erstellen und fortzuschreiben.\nchend. Im Betriebskonzept sind insbesondere fol-\n(2) Die Gesellschaft für Telematik kann Gesell-\ngende Rahmenbedingungen zu regeln:\nschafter beauftragen, die Arbeiten nach Absatz 1\n1. der Umfang der Aufgaben der von der Gesell-                 zur Beschlussfassung der Gesellschafterversamm-\nschaft für Telematik beauftragten Organisationen,         lung vorzubereiten. Falls mehr als ein Gesellschafter\n2. Qualitätsanforderungen für die Bereitstellung und           beauftragt wird, haben die beauftragten Gesell-\nden Betrieb von Komponenten und Diensten ein-             schafter zur Koordinierung der Aufgaben einen\nschließlich der Nutzung der elektronischen Heil-          Projektausschuss einzurichten; eine Vertreterin oder\nberufsausweise und der elektronischen Berufs-             ein Vertreter der Geschäftsführung der Gesellschaft\nausweise,                                                 für Telematik kann an den Sitzungen des Projekt-\nausschusses beratend teilnehmen. Die Arbeiten der\n3. Haftungs- und Ausfallbestimmungen,                          beauftragten Gesellschafter sollen aus den Haus-\n4. das Sicherheits- und Verfügbarkeitsniveau,                  haltsmitteln der Gesellschaft für Telematik finanziert\n5. Standards, die bei der Definition von Datenstruk-           werden; Ausnahmen und Einzelheiten sind durch die\nturen und Schnittstellen einzuhalten sind,                Gesellschafterversammlung zu beschließen.\n6. Näheres zur Überwachung der Einhaltung der Be-                 (3) Die Gesellschaft für Telematik hat dem Bun-\nstimmungen des Betriebskonzeptes.                         desministerium für Gesundheit auf Anforderung\nzum Stand der Arbeiten zur Umsetzung dieser Ver-\n(2) Die Gesellschaft für Telematik vergibt Aufträge        ordnung schriftlich zu berichten; im Fall einer Beauf-\nzur Durchführung des operativen Betriebs der Test-             tragung nach Absatz 2 Satz 2 hat der Projektaus-\ninfrastruktur. Bei der Vergabe dieser Aufträge sind            schuss über den Stand der in Auftrag gegebenen\nder Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-              Arbeiten zu berichten. Das Bundesministerium für\nschränkungen und die Verordnung über die Vergabe               Gesundheit kann die Berichte der oder dem Bundes-\nöffentlicher Aufträge in Verbindung mit dem Zweiten            beauftragten für den Datenschutz und die Informa-\nAbschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für                 tionsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in\nLeistungen – Teil A (VOL/A) sowie § 22 der Verord-             der Informationstechnik zur Kenntnis geben. Das\nnung über das Haushaltswesen in der Sozialver-                 Bundesministerium für Gesundheit kann der Gesell-\nsicherung in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt               schaft für Telematik, im Fall einer Beauftragung auch\nder VOL/A anzuwenden.                                          dem Projektausschuss, Angelegenheiten, die die\n(3) Die Gesellschaft für Telematik beschafft               Durchführung der Testung betreffen, vorlegen, damit\n1. die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforder-           sich die Gesellschaft für Telematik oder der Projekt-\nliche Ausstattung,                                        ausschuss damit befassen.\n2. die für die Teilnahme an den Testmaßnahmen                     (4) Die Entscheidungen der Gesellschaft für\nerforderliche zusätzliche Ausstattung der Leis-           Telematik nach Absatz 1 und Entscheidungen im\ntungserbringer; ausgenommen sind die elektro-             Schlichtungsverfahren nach § 7 sind dem Bundes-\nnischen Heilberufsausweise und die elektro-               ministerium für Gesundheit unverzüglich vorzulegen.\nnischen Berufsausweise; die elektronischen Heil-          Das Bundesministerium für Gesundheit kann diese\nberufsausweise und die elektronischen Berufs-             Entscheidungen innerhalb eines Monats beanstan-\nausweise werden durch die nach § 291a Ab-                 den. Soweit Fragen des Datenschutzes oder der\nsatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch               Datensicherheit betroffen sind, hat das Bundes-\nzuständigen Stellen zur Verfügung gestellt.               ministerium für Gesundheit bei der Prüfung der Ent-\nscheidungen der oder dem Bundesbeauftragten für\nAbsatz 2 gilt entsprechend.                                    den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie\n(4) Soweit die in den Testmaßnahmen eingesetz-             dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-\nten Software- und Hardwareprodukte anzupassen                  technik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.","42              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011\nWerden die Beanstandungen nicht innerhalb einer               dung der Gesellschafterversammlung in gleicher Sa-\nvom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten                che mit mindestens 67 Prozent der Stimmen ersetzt\nFrist behoben, entscheidet das Bundesministerium              werden.\nfür Gesundheit; die Entscheidung ist für alle Gesell-            (5) Die Gesellschaft für Telematik und die nach\nschafter, für die Leistungserbringer und Krankenkas-          § 6 Absatz 2 beauftragten Gesellschafter sind ver-\nsen sowie ihre Verbände nach dem Fünften Buch                 pflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Weisun-\nSozialgesetzbuch verbindlich. Die Gesellschaft für            gen unverzüglich zuzuarbeiten, damit die Schlich-\nTelematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium             tungsstelle ihre Entscheidungen vorbereiten kann.“\nfür Gesundheit nach dessen Weisung unverzüglich\nzuzuarbeiten, damit das Bundesministerium für Ge-          3. § 7a wird aufgehoben.\nsundheit seine Entscheidungen vorbereiten kann.            4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(5) Bei Abstimmungsbedarf zu speziellen Fragen                „(1) Die für die Organisation und Durchführung\nund zur Erörterung des Standes der Arbeiten zur               der Testung erforderlichen Finanzmittel sind aus\nUmsetzung dieser Verordnung kann das Bundes-                  den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik zur\nministerium für Gesundheit zu einer Sondersitzung             Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere\nVertreterinnen und Vertreter der Gesellschaft für Te-         die Mittel für:\nlematik, der beauftragten Gesellschafter oder des\nProjektausschusses und weitere Sachverständige                1. die Entwicklung, den Aufbau und den Betrieb der\neinladen.                                                         zentralen Komponenten und Dienste der Telema-\ntikinfrastruktur,\n§7                                  2. die Projektbüros in den Testregionen,\nSchlichtungsverfahren                        3. die Ausstattung der Leistungserbringer, sofern\n(1) Die Gesellschaft für Telematik hat zur Durch-              Kosten testbedingt entstehen, einschließlich der\nführung dieser Verordnung ein Schlichtungsverfah-                 Kosten für die elektronischen Heilberufsausweise\nren einzurichten.                                                 und die elektronischen Berufsausweise sowie der\nAnpassungskosten nach § 5a Absatz 4,\n(2) Es ist eine Schlichtungsstelle mit einer oder\nmehreren Personen einzurichten. Die Geschäfts-                4. den durch die Testung bedingten personellen und\nstelle der Schlichtungsstelle ist bei der Gesellschaft            betrieblichen Zusatzaufwand der am Test teilneh-\nfür Telematik zu errichten. Die Schlichtungsstelle                menden Leistungserbringer,\nwird aus den Haushaltsmitteln der Gesellschaft für            5. die notwendigen Maßnahmen zur Auswertung der\nTelematik finanziert.                                             Testung,\n(3) Erhält ein Beschlussvorschlag in einer Gesell-         6. die Einrichtungen für Versicherte zur Wahrneh-\nschafterversammlung mindestens 50 Prozent, aber                   mung ihrer Rechte.“\nweniger als 67 Prozent der Stimmen, ist auf Antrag\nvon mindestens 50 Prozent der Gesellschafter oder          5. In § 9 Satz 1 werden nach der Angabe „bis 5“ die\nauf Antrag des Bundesministeriums für Gesundheit              Wörter „und des § 5a Absatz 1 bis 4“ gestrichen.\nein Schlichtungsverfahren einzuleiten.\nArtikel 2\n(4) Innerhalb von vier Wochen nach Einleitung\ndes Schlichtungsverfahrens hat die Geschäftsfüh-                          Bekanntmachungserlaubnis\nrung der Gesellschaft für Telematik eine Gesellschaf-         Das Bundesministerium für Gesundheit kann den\nterversammlung einzuberufen, zu der die Schlich-           Wortlaut der Verordnung über Testmaßnahmen für die\ntungsstelle einen Entscheidungsvorschlag vorlegt.          Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in der\nKommt bei dieser Gesellschafterversammlung keine           vom 25. Januar 2011 an geltenden Fassung im Bun-\nEntscheidung mit mindestens 67 Prozent der Stim-           desgesetzblatt bekannt machen.\nmen zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle an\nStelle der Gesellschafterversammlung. Die Entschei-                                   Artikel 3\ndung ist für alle Gesellschafter, für die Leistungs-\nerbringer und Krankenkassen sowie ihre Verbände                                     Inkrafttreten\nnach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verbind-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nlich; sie kann nur durch eine alternative Entschei-        in Kraft.\nBonn, den 11. Januar 2011\nDer Bundesminister für Gesundheit\nPhilipp Rösler"]}