{"id":"bgbl1-2011-2-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":2,"date":"2011-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge","law_date":"2011-01-17T00:00:00Z","page":34,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["34                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011\nGesetz\nzur Modernisierung der Regelungen\nüber Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige\nUrlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge*)\nVom 17. Januar 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   auch darin bestehen, aus einem Bestand von Wohn-\nsen:                                                                  gebäuden ein Wohngebäude zur Nutzung zu wählen.\n(3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines\nArtikel 1                               Wohngebäudes gleich, ebenso eine bewegliche, als\nÄnderung des                               Übernachtungsunterkunft gedachte Sache oder ein\nBürgerlichen Gesetzbuchs                            Teil derselben.\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                                                § 481a\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 27 des                     Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) ge-                      Ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                           ist ein Vertrag für die Dauer von mehr als einem Jahr,\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2                  durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ge-\nAbschnitt 8 Titel 2 wie folgt gefasst:                            gen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht ver-\n„Titel 2                              schafft oder zu verschaffen verspricht, Preisnach-\nlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf\nTeilzeit-Wohnrechteverträge,                      eine Unterkunft zu erwerben. § 481 Absatz 1 Satz 2\nVerträge über langfristige Urlaubsprodukte,                gilt entsprechend.\nVermittlungsverträge und Tauschsystemverträge“.\n2. § 312b Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                            § 481b\n„2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden,                          Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag\nlangfristige Urlaubsprodukte sowie auf Vermitt-                 (1) Ein Vermittlungsvertrag ist ein Vertrag, durch\nlungsverträge oder Tauschsystemverträge (§§ 481              den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher\nbis 481b),“.                                                 ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der\n3. In Buch 2 Abschnitt 8 wird die Bezeichnung des                     Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für\nZweiten Titels wie folgt gefasst:                                 die Vermittlung eines Vertrags, durch den die Rechte\ndes Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechte-\n„Titel 2\nvertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges\nTeilzeit-Wohnrechteverträge,                      Urlaubsprodukt erworben oder veräußert werden\nVerträge über langfristige Urlaubsprodukte,                sollen.\nVermittlungsverträge und Tauschsystemverträge“.\n(2) Ein Tauschsystemvertrag ist ein Vertrag, durch\n4. Die §§ 481 bis 486 werden durch die folgenden                      den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher\n§§ 481 bis 486a ersetzt:                                          ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der\n„§ 481                                Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für\ndie Vermittlung eines Vertrags, durch den einzelne\nTeilzeit-Wohnrechtevertrag                       Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohn-\n(1) Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag,           rechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristi-\ndurch den ein Unternehmer einem Verbraucher ge-                   ges Urlaubsprodukt getauscht oder auf andere\ngen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht ver-                    Weise erworben oder veräußert werden sollen.\nschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer\nvon mehr als einem Jahr ein Wohngebäude mehr-                                               § 482\nfach für einen bestimmten oder zu bestimmenden                            Vorvertragliche Informationen, Werbung\nZeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen. Bei                          und Verbot des Verkaufs als Geldanlage\nder Berechnung der Vertragsdauer sind sämtliche im\nVertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten                      (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher recht-\nzu berücksichtigen.                                               zeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum\nAbschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines\n(2) Das Recht kann ein dingliches oder anderes                Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines\nRecht sein und insbesondere auch durch eine Mit-                  Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemver-\ngliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer            trags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242\nGesellschaft eingeräumt werden. Das Recht kann                    § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-\nsetzbuche in Textform zur Verfügung zu stellen.\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/122/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über     Diese müssen klar und verständlich sein.\nden Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von      (2) In jeder Werbung für solche Verträge ist anzu-\nTeilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubs-\nprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33      geben, dass vorvertragliche Informationen erhältlich\nvom 3.2.2009, S. 10).                                              sind und wo diese angefordert werden können. Der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011               35\nUnternehmer hat bei der Einladung zu Werbe- oder             walt verursacht wurden. Die Änderungen nach Satz 1\nVerkaufsveranstaltungen deutlich auf den gewerb-             müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Ver-\nlichen Charakter der Veranstaltung hinzuweisen.              trags in Textform mitgeteilt werden. Sie werden nur\nDem Verbraucher sind auf solchen Veranstaltungen             wirksam, wenn sie in die Vertragsdokumente mit\ndie vorvertraglichen Informationen jederzeit zugäng-         dem Hinweis aufgenommen werden, dass sie von\nlich zu machen.                                              den nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten\n(3) Ein Teilzeit-Wohnrecht oder ein Recht aus             vorvertraglichen Informationen abweichen. In die\neinem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt          Vertragsdokumente sind aufzunehmen:\ndarf nicht als Geldanlage beworben oder verkauft             1. die vorvertraglichen Informationen nach § 482\nwerden.                                                           Absatz 1 unbeschadet ihrer Geltung nach Satz 1,\n§ 482a                               2. die Namen und ladungsfähigen Anschriften bei-\nWiderrufsbelehrung                              der Parteien sowie\nDer Unternehmer muss den Verbraucher vor Ver-             3. Datum und Ort der Abgabe der darin enthaltenen\ntragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht ein-              Vertragserklärungen.\nschließlich der Widerrufsfrist sowie auf das Anzah-\n(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die\nlungsverbot nach § 486 hinweisen. Der Erhalt der\nVertragsurkunde oder eine Abschrift des Vertrags\nentsprechenden Vertragsbestimmungen ist vom Ver-\nzu überlassen. Bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag\nbraucher schriftlich zu bestätigen. Die Einzelheiten\nhat er, wenn die Vertragssprache und die Amts-\nsind in Artikel 242 § 2 des Einführungsgesetzes\nsprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche geregelt.\noder des Vertragsstaats des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum, in dem sich das\n§ 483\nWohngebäude befindet, verschieden sind, eine\nSprache des Vertrags                        beglaubigte Übersetzung des Vertrags in einer\nund der vorvertraglichen Informationen               Amtssprache des Staats beizufügen, in dem sich\n(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag           das Wohngebäude befindet. Die Pflicht zur Bei-\nüber ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermitt-          fügung einer beglaubigten Übersetzung entfällt,\nlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag ist in             wenn sich der Teilzeit-Wohnrechtevertrag auf einen\nder Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amts-             Bestand von Wohngebäuden bezieht, die sich in ver-\nsprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten              schiedenen Staaten befinden.\nAmtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen\nUnion oder des Vertragsstaats des Abkommens                                           § 485\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum abzufas-\nsen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.                                  Widerrufsrecht\nIst der Verbraucher Angehöriger eines anderen                    (1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-\nMitgliedstaats, so kann er statt der Sprache seines          Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein lang-\nWohnsitzstaats auch die oder eine der Amtsspra-              fristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag\nchen des Staats, dem er angehört, wählen. Die                oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht\nSätze 1 und 2 gelten auch für die vorvertraglichen           nach § 355 zu.\nInformationen und für die Widerrufsbelehrung.\n(2) Ist der Vertrag von einem deutschen Notar zu              (2) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs\nbeurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkun-           keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags,\ndungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Ver-                 seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung\nbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags           hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten.\nin der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache               Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die\nauszuhändigen ist.                                           Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist\nabweichend von § 357 Absatz 1 und 3 ausgeschlos-\n(3) Verträge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Ab-          sen.\nsatz 2 nicht entsprechen, sind nichtig.\n(3) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrech-\n§ 484                               tevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges\nForm und Inhalt des Vertrags                    Urlaubsprodukt wirksam widerrufen, ist er an seine\nWillenserklärung zum Abschluss eines Tausch-\n(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag           systemvertrags, der sich auf diesen Vertrag bezieht,\nüber ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermitt-          nicht mehr gebunden. Satz 1 gilt entsprechend für\nlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag bedarf             Willenserklärungen des Verbrauchers zum Ab-\nder schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vor-         schluss von Verträgen, welche Leistungen an den\nschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist.            Verbraucher im Zusammenhang mit einem Teilzeit-\n(2) Die dem Verbraucher nach § 482 Absatz 1 zur           Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein\nVerfügung gestellten vorvertraglichen Informationen          langfristiges Urlaubsprodukt zum Gegenstand ha-\nwerden Inhalt des Vertrags, soweit sie nicht einver-         ben, die von dem Unternehmer oder auf Grund eines\nnehmlich oder einseitig durch den Unternehmer ge-            Vertrags des Unternehmers mit einem Dritten\nändert wurden. Der Unternehmer darf die vorvertrag-          erbracht werden. § 357 gilt entsprechend. Der Ver-\nlichen Informationen nur einseitig ändern, um sie an         braucher hat jedoch keine Kosten auf Grund der feh-\nVeränderungen anzupassen, die durch höhere Ge-               lenden Bindung an seine Willenserklärung zu tragen.","36               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011\n§ 485a                                trag vom Verbraucher nur fordern oder annehmen,\nWiderrufsfrist                            wenn er den Verbraucher zuvor in Textform zur Zah-\nlung dieses Teilbetrags aufgefordert hat. Die Zah-\n(1) Abweichend von § 355 Absatz 3 beginnt die              lungsaufforderung muss dem Verbraucher mindes-\nWiderrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlus-           tens zwei Wochen vor Fälligkeit des jährlichen Teil-\nses oder des Abschlusses eines Vorvertrags. Erhält             betrags zugehen.\nder Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Ab-\nschrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss,                    (2) Ab dem Zeitpunkt, der nach Absatz 1 für die\nbeginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Er-           Zahlung des zweiten Teilbetrags vorgesehen ist,\nhalts.                                                         kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von zwei\nWochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung zum\n(2) Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1             Fälligkeitstermin gemäß Absatz 1 kündigen.“\nbezeichneten vorvertraglichen Informationen oder\ndas in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungs-                                      Artikel 2\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeich-\nnete Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht voll-                              Änderung des\nständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorge-                           Einführungsgesetzes zum\nschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt                            Bürgerlichen Gesetzbuche\ndie Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1 erst mit            Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-\ndem vollständigen Erhalt der vorvertraglichen In-           buche in der Fassung der Bekanntmachung vom\nformationen und des Formblatts in der vorgeschrie-          21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),\nbenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt abwei-           das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli\nchend von § 355 Absatz 4 spätestens drei Monate             2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird wie\nund zwei Wochen nach dem in Absatz 1 genannten              folgt geändert:\nZeitpunkt.                                                  1. Artikel 46b Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\n(3) Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeichnete              „(3) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser\nWiderrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht, nicht            Vorschrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung:\nvollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vor-\n1. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April\ngeschriebenen Sprache überlassen worden, so\n1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrau-\nbeginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1\ncherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29);\nerst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbe-\nlehrung in der vorgeschriebenen Sprache. Das                   2. die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parla-\nWiderrufsrecht erlischt abweichend von § 355 Ab-                    ments und des Rates vom 20. Mai 1997 über\nsatz 4 sowie gegebenenfalls abweichend von Ab-                      den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen\nsatz 2 Satz 2 spätestens ein Jahr und zwei Wochen                   im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19);\nnach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.                      3. die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen\n(4) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrech-                Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu\ntevertrag und einen Tauschsystemvertrag abge-                       bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs\nschlossen und sind ihm diese zum gleichen Zeit-                     und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171\npunkt angeboten worden, so beginnt die Widerrufs-                   vom 7.7.1999, S. 12);\nfrist für beide Verträge mit dem nach Absatz 1 für             4. die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen\nden Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden Zeitpunkt.                 Parlaments und des Rates vom 23. September\nDie Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.                            2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleis-\ntungen an Verbraucher und zur Änderung der\n§ 486                                     Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richt-\nAnzahlungsverbot                                 linien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom\n9.10.2002, S. 16);\n(1) Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrau-\nchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder         5. die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Par-\nannehmen.                                                           laments und des Rates vom 23. April 2008 über\nVerbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der\n(2) Es dürfen keine Zahlungen des Verbrauchers                  Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom\nim Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag                       22.5.2008, S. 66).\ngefordert oder angenommen werden, bis der Unter-\nnehmer seine Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag                 (4) Unterliegt ein Teilzeitnutzungsvertrag, ein Ver-\nerfüllt hat oder diese Vertragsbeziehung beendet ist.          trag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, ein Wie-\nderverkaufsvertrag oder ein Tauschvertrag im Sinne\n§ 486a                                von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Richt-\nlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und\nBesondere Vorschriften                        des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz\nfür Verträge über langfristige Urlaubsprodukte            der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte\n(1) Bei einem Vertrag über ein langfristiges               von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über lang-\nUrlaubsprodukt enthält das in Artikel 242 § 1 Ab-              fristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und\nsatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen                Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10)\nGesetzbuche bezeichnete Formblatt einen Raten-                 nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Euro-\nzahlungsplan. Der Unternehmer darf von den dort                päischen Union oder eines anderen Vertragsstaats\ngenannten Zahlungsmodalitäten nicht abweichen.                 des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nEr darf den laut Formblatt fälligen jährlichen Teilbe-         schaftsraum, so darf Verbrauchern der in Um-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011                 37\nsetzung dieser Richtlinie gewährte Schutz nicht vor-          1. für einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag die Angaben\nenthalten werden, wenn                                            nach Anhang I der Richtlinie,\n1. eine der betroffenen Immobilien im Hoheitsgebiet           2. für einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubs-\neines Mitgliedstaats der Europäischen Union                   produkt die Angaben nach Anhang II der Richt-\noder eines anderen Vertragsstaats des Abkom-                  linie,\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum                3. für einen Vermittlungsvertrag die Angaben nach\nbelegen ist oder                                              Anhang III der Richtlinie,\n2. im Falle eines Vertrags, der sich nicht unmittelbar        4. für einen Tauschsystemvertrag die Angaben nach\nauf eine Immobilie bezieht, der Unternehmer eine              Anhang IV der Richtlinie.\ngewerbliche oder berufliche Tätigkeit in einem               (2) Die Angaben in den Teilen 1 und 2 der An-\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem           hänge nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind in einem\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den              Formblatt nach den in den Anhängen enthaltenen\nEuropäischen Wirtschaftsraum ausübt oder diese            Mustern zur Verfügung zu stellen. Die Angaben nach\nTätigkeit auf irgendeine Weise auf einen solchen          Teil 3 des Anhangs können in das Formblatt auf-\nStaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich           genommen oder auf andere Weise zur Verfügung\ndieser Tätigkeit fällt.“                                  gestellt werden. Werden sie nicht in das Formblatt\n2. Dem Artikel 229 wird folgender § 25 angefügt:                 aufgenommen, ist auf dem Formblatt darauf hinzu-\nweisen, wo die Angaben zu finden sind.\n„§ 25\nÜbergangsvorschriften zum                                                 §2\nGesetz zur Modernisierung der                              Informationen über das Widerrufsrecht\nRegelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge,\nEinem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag\nVerträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie\nüber ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Ver-\nVermittlungsverträge und Tauschsystemverträge\nmittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag\n(1) Auf einen vor dem 23. Februar 2011 abge-               ist ein Formblatt gemäß dem Muster in Anhang V\nschlossenen Teilzeit-Wohnrechtevertrag sind die               der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parla-\n§§ 481 bis 487 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in                ments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den\nder bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwen-              Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte\nden.                                                          Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen\nüber langfristige Urlaubsprodukte sowie Wieder-\n(2) Auf einen vor dem 23. Februar 2011 abge-\nverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom\nschlossenen Vertrag über ein langfristiges Urlaubs-\n3.2.2009, S. 10) in der Sprache nach § 483 Absatz 1\nprodukt im Sinne von § 481a des Bürgerlichen Ge-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs beizufügen, in das\nsetzbuchs, auf einen Vermittlungsvertrag im Sinne\ndie einschlägigen Informationen zum Widerrufsrecht\nvon § 481b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ndeutlich und verständlich eingefügt sind.“\noder einen Tauschsystemvertrag im Sinne von\n§ 481b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind          4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\ndie §§ 481 bis 487 des Bürgerlichen Gesetzbuchs               a) Der Gestaltungshinweis Nummer 6 wird aufge-\nnicht anzuwenden.“                                                hoben.\n3. Artikel 242 wird wie folgt gefasst:                           b) Die Gestaltungshinweise Nummer 7 bis 12 wer-\nden die Gestaltungshinweise Nummer 6 bis 11.\n„Artikel 242\nInformationspflichten                                              Artikel 3\nbei Teilzeit-Wohnrechteverträgen,                                     Änderung der\nVerträgen über langfristige Urlaubsprodukte,                   BGB-Informationspflichten-Verordnung\nVermittlungsverträgen sowie Tauschsystemverträgen\nAbschnitt 1 der BGB-Informationspflichten-Verord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Au-\n§1                            gust 2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel 4\nVorvertragliche und vertragliche Pflichtangaben         des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2413) ge-\nändert worden ist, wird aufgehoben.\n(1) Als vorvertragliche Informationen nach § 482\nAbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Ab-                                   Artikel 4\nschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines\nVertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines                            Änderung des\nVermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemver-                         Unterlassungsklagengesetzes\ntrags sind die Angaben nach den Anhängen der                  § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Unterlassungsklagenge-\nRichtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parla-             setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nments und des Rates vom 14. Januar 2009 über               27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt\nden Schutz der Verbraucher im Hinblick auf be-             durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I\nstimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen,             S. 977) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nVerträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie          „1. die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für\nWiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33\nvom 3.2.2009, S. 10) in leicht zugänglicher Form               a) Haustürgeschäfte,\nzur Verfügung zu stellen, und zwar                             b) Fernabsatzverträge,","38             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011\nc) Verbrauchsgüterkäufe,                                         h) Zahlungsdiensteverträge\nd) Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über lang-              zwischen einem Unternehmer und einem Verbrau-\nfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsver-               cher gelten,“.\nträge und Tauschsystemverträge,\ne) Verbraucherdarlehensverträge,      Finanzierungs-                                     Artikel 5\nhilfen und Ratenlieferungsverträge,\nf) Reiseverträge,                                                                      Inkrafttreten\ng) Darlehensvermittlungsverträge sowie                          Dieses Gesetz tritt am 23. Februar 2011 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Januar 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}