{"id":"bgbl1-2011-19-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":19,"date":"2011-05-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/19#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_19.pdf#page=23","order":4,"title":"Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes","law_date":"2011-04-28T00:00:00Z","page":687,"pdf_page":23,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011               687\nGesetz\nzur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes\nVom 28. April 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                      §3\nsen:\nEinsatzbereiche, Dauer\nArtikel 1                             (1) Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel\nganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in\nGesetz                            gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbe-\nüber den Bundesfreiwilligendienst                   sondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,\n(Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG)                 einschließlich der Einrichtungen für außerschulische\nJugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen\n§1                             der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der\nAufgaben des Bundesfreiwilligendienstes               Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des\nSports, der Integration, des Zivil- und Katastrophen-\nIm Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Frauen\nschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Um-\nund Männer für das Allgemeinwohl, insbesondere im\nweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der\nsozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie\nBildung zur Nachhaltigkeit tätig sind. Der Bundesfrei-\nim Bereich des Sports, der Integration und des Zivil-\nwilligendienst ist arbeitsmarktneutral auszugestalten.\nund Katastrophenschutzes. Der Bundesfreiwilligen-\ndienst fördert das lebenslange Lernen.                          (2) Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel für\neine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten\n§2                             geleistet. Der Dienst dauert mindestens sechs Monate\nFreiwillige                        und höchstens 18 Monate. Er kann ausnahmsweise bis\nzu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden,\nFreiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,       wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogi-\ndie                                                          schen Konzepts begründet ist. Im Rahmen eines päda-\n1. die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,                   gogischen Gesamtkonzepts ist auch eine Ableistung in\n2. einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, au-        zeitlich getrennten Abschnitten möglich, wenn ein Ab-\nßerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar          schnitt mindestens drei Monate dauert. Die Gesamt-\neiner Vollzeitbeschäftigung, oder, sofern sie das        dauer aller Abschnitte sowie mehrerer geleisteter\n27. Lebensjahr vollendet haben, auch vergleichbar        Bundesfreiwilligendienste darf bis zum 27. Lebensjahr\neiner Voll- oder Teilzeitbeschäftigung von mehr als      die zulässige Gesamtdauer nach den Sätzen 2 und 3\n20 Stunden pro Woche leisten,                            nicht überschreiten, danach müssen zwischen jedem\nAbleisten der nach den Sätzen 2 und 3 zulässigen\n3. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leis-\nGesamtdauer fünf Jahre liegen; auf das Ableisten der\ntung eines Bundesfreiwilligendienstes für eine Zeit\nGesamtdauer ist ein Jugendfreiwilligendienst nach dem\nvon mindestens sechs Monaten und höchstens\nJugendfreiwilligendienstegesetz anzurechnen.\n24 Monaten verpflichtet haben und\n4. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Ver-                                   §4\npflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemesse-\nnes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Ver-                      Pädagogische Begleitung\npflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geld-            (1) Der Bundesfreiwilligendienst wird pädagogisch\nersatzleistungen erhalten dürfen; ein Taschengeld ist    begleitet mit dem Ziel, soziale, ökologische, kulturelle\ndann angemessen, wenn es                                 und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das\na) 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenver-           Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu\nsicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze          stärken.\n(§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)\n(2) Die Freiwilligen erhalten von den Einsatzstellen\nnicht übersteigt,\nfachliche Anleitung.\nb) dem Taschengeld anderer Personen entspricht,\ndie einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Ju-          (3) Während des Bundesfreiwilligendienstes finden\ngendfreiwilligendienstegesetz leisten und eine        Seminare statt, für die Teilnahmepflicht besteht. Die\nvergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle    Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Gesamtdauer der\nausüben,                                              Seminare beträgt bei einer zwölfmonatigen Teilnahme\nam Bundesfreiwilligendienst mindestens 25 Tage; Frei-\nc) bei einem Dienst vergleichbar einer Teilzeitbe-       willige, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, neh-\nschäftigung anteilig gekürzt ist und                  men in angemessenem Umfang an den Seminaren teil.\nd) für Freiwillige, die das 25. Lebensjahr noch nicht    Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten\nvollendet haben und für die kein Anspruch auf ei-     hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl\nnen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 des Einkom-         der Seminartage für jeden weiteren Monat um mindes-\nmensteuergesetzes oder Kindergeld besteht, er-        tens einen Tag. Bei einem kürzeren Dienst als zwölf\nhöht ist.                                             Monate verringert sich die Zahl der Seminartage für","688                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011\njeden Monat um zwei Tage. Die Freiwilligen wirken an               (5) Die Einsatzstelle kann mit der Erfüllung von ge-\nder inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der            setzlichen oder sich aus der Vereinbarung ergebenden\nSeminare mit.                                                   Aufgaben mit deren Einverständnis einen Träger oder\n(4) Die Freiwilligen nehmen im Rahmen der Seminare          eine Zentralstelle beauftragen. Dies ist im Vorschlag\nnach Absatz 3 an einem fünftägigen Seminar zur poli-            nach § 8 Absatz 1 festzuhalten.\ntischen Bildung teil. In diesem Seminar darf die Be-\nhandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung                                         §7\neiner einseitigen Meinung beschränkt werden. Das Ge-                                   Zentralstellen\nsamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die\nDienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten                  (1) Träger und Einsatzstellen können Zentralstellen\neiner bestimmten politischen Richtung beeinflusst               bilden. Die Zentralstellen tragen dafür Sorge, dass die\nwerden.                                                         ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ord-\nnungsgemäß an der Durchführung des Bundesfreiwil-\n(5) Die Seminare, insbesondere das Seminar zur po-\nligendienstes mitwirken. Das Bundesministerium für\nlitischen Bildung, können gemeinsam für Freiwillige und\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt durch\nPersonen, die Jugendfreiwilligendienste oder freiwil-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nligen Wehrdienst leisten, durchgeführt werden.\ndesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Bildung\neiner Zentralstelle, insbesondere hinsichtlich der für die\n§5                                Bildung einer Zentralstelle erforderlichen Zahl, Größe\nAnderer Dienst im Ausland                      und geografischen Verteilung der Einsatzstellen und\nDie bestehenden Anerkennungen sowie die Möglich-            Träger.\nkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und                 (2) Für Einsatzstellen und Träger, die keinem bun-\nEinsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach              deszentralen Träger angehören, richtet die zuständige\n§ 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben unbe-            Bundesbehörde auf deren Wunsch eine eigene Zentral-\nrührt.                                                          stelle ein.\n§6                                   (3) Jede Einsatzstelle ordnet sich einer oder mehre-\nren Zentralstellen zu.\nEinsatzstellen\n(4) Die Zentralstellen können den ihnen angeschlos-\n(1) Die Freiwilligen leisten den Bundesfreiwilligen-        senen Einsatzstellen Auflagen erteilen, insbesondere\ndienst in einer dafür anerkannten Einsatzstelle.                zum Anschluss an einen Träger sowie zur Gestaltung\n(2) Eine Einsatzstelle kann auf ihren Antrag von der        und Organisation der pädagogischen Begleitung der\nzuständigen Bundesbehörde anerkannt werden, wenn                Freiwilligen.\nsie\n(5) Die zuständige Behörde teilt den Zentralstellen\n1. Aufgaben insbesondere in Einrichtungen der Kinder-           nach Inkrafttreten des jährlichen Haushaltsgesetzes\nund Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für      bis möglichst zum 31. Januar eines jeden Jahres mit,\naußerschulische Jugendbildung und für Jugendar-            wie viele Plätze im Bereich der Zuständigkeit der jewei-\nbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits-       ligen Zentralstelle ab August des Jahres besetzt wer-\nund Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur und      den können. Die Zentralstellen nehmen die regional\nDenkmalpflege, des Sports, der Integration, des            angemessene Verteilung dieser Plätze auf die ihnen\nZivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtun-         zugeordneten Träger und Einsatzstellen in eigener Ver-\ngen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließ-         antwortung vor. Sie können die Zuteilung von Plätzen\nlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nach-           mit Auflagen verbinden.\nhaltigkeit tätig sind, wahrnimmt,\n2. die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und                                       §8\nBetreuung der Freiwilligen den Bestimmungen die-\nVereinbarung\nses Gesetzes entsprechen sowie\n3. die Freiwilligen persönlich und fachlich begleitet und          (1) Der Bund und die oder der Freiwillige schließen\nfür deren Leitung und Betreuung qualifiziertes Per-        vor Beginn des Bundesfreiwilligendienstes auf gemein-\nsonal einsetzt.                                            samen Vorschlag der oder des Freiwilligen und der Ein-\nsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung ab. Die Verein-\nDie Anerkennung wird für bestimmte Plätze ausgespro-            barung muss enthalten:\nchen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.\n1. Vor- und Familienname, Geburtstag und Anschrift\n(3) Die am 1. April 2011 nach § 4 des Zivildienstge-            der oder des Freiwilligen, bei Minderjährigen die\nsetzes anerkannten Beschäftigungsstellen und Dienst-                Anschrift der Erziehungsberechtigten sowie die Ein-\nplätze des Zivildienstes gelten als anerkannte Einsatz-             willigung des gesetzlichen Vertreters,\nstellen und -plätze nach Absatz 2.\n2. die Angabe, ob für die Freiwillige oder den Freiwil-\n(4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu\nligen ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32\nwiderrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten\nAbsatz 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kin-\nVoraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr\ndergeld besteht,\nvorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen\nwiderrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage              3. die Bezeichnung der Einsatzstelle und, sofern diese\nnicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt              einem Träger angehört, die Bezeichnung des Trä-\nworden ist.                                                         gers,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011                 689\n4. die Angabe des Zeitraumes, für den die oder der            sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale\nFreiwillige sich zum Bundesfreiwilligendienst ver-        des Bundesfreiwilligendienstes aufzunehmen.\npflichtet sowie eine Regelung zur vorzeitigen Been-\ndigung des Dienstverhältnisses,                                                      § 12\n5. den Hinweis, dass die Bestimmungen dieses Geset-\nDatenschutz\nzes während der Durchführung des Bundesfreiwilli-\ngendienstes einzuhalten sind,                                Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen\n6. Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleis-           personenbezogene Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 2\ntungen sowie                                              erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die\nDurchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Die\n7. die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und der              Daten sind nach Abwicklung des Bundesfreiwilligen-\nSeminartage.                                              dienstes zu löschen.\n(2) Die Einsatzstelle kann mit der Erfüllung von ge-\nsetzlichen oder sich aus der Vereinbarung ergebenden                                     § 13\nAufgaben einen Träger oder eine Zentralstelle beauftra-\ngen. Dies ist im Vorschlag nach Absatz 1 festzuhalten.                      Anwendung arbeitsrechtlicher,\narbeitsschutzrechtlicher und sonstiger Bestimmungen\n(3) Die Einsatzstelle legt den Vorschlag in Absprache\nmit der Zentralstelle, der sie angeschlossen ist, der zu-        (1) Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfrei-\nständigen Bundesbehörde vor. Die Zentralstelle stellt         willigendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Ar-\nsicher, dass ein besetzbarer Platz nach § 7 Absatz 5          beitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutz-\nzur Verfügung steht. Die zuständige Bundesbehörde             gesetz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend\nunterrichtet die Freiwillige oder den Freiwilligen sowie      anzuwenden.\ndie Einsatzstelle, gegebenenfalls den Träger und die\n(2) Soweit keine ausdrückliche sozialversicherungs-\nZentralstelle, über den Abschluss der Vereinbarung\nrechtliche Regelung vorhanden ist, finden auf den Bun-\noder teilt ihnen die Gründe mit, die dem Abschluss\ndesfreiwilligendienst die sozialversicherungsrechtlichen\neiner Vereinbarung entgegenstehen.\nBestimmungen entsprechende Anwendung, die für die\nJugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligen-\n§9\ndienstegesetz gelten. Im Übrigen sind folgende Vor-\nHaftung                             schriften entsprechend anzuwenden:\n(1) Für Schäden, die die oder der Freiwillige vorsätz-     1. § 3 der Sonderurlaubsverordnung,\nlich oder fahrlässig herbeigeführt hat, haftet der Bund,\nwenn die schädigende Handlung auf sein Verlangen              2. § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c des Bundesver-\nvorgenommen worden ist. Insoweit kann die oder der                sorgungsgesetzes,\nFreiwillige verlangen, dass der Bund sie oder ihn von\n3. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung\nSchadensersatzansprüchen der oder des Geschädig-\nüber den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistun-\nten freistellt.\ngen im Straßenpersonenverkehr,\n(2) Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit\nhaften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Ar-          4. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung\nbeitnehmer.                                                       über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistun-\ngen im Eisenbahnverkehr.\n§ 10\n§ 14\nBeteiligung der Freiwilligen\nDie Freiwilligen wählen Sprecherinnen und Sprecher,                       Zuständige Bundesbehörde\ndie ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trä-           (1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes be-\ngern, Zentralstellen und der zuständigen Bundesbe-            stimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Die\nhörde vertreten. Das Bundesministerium für Familie,           Durchführung wird dem Bundesamt für den Zivildienst\nSenioren, Frauen und Jugend regelt die Einzelheiten           als selbstständiger Bundesoberbehörde übertragen,\nzum Wahlverfahren durch Rechtsverordnung, die nicht           welche die Bezeichnung „Bundesamt für Familie und\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf.                        zivilgesellschaftliche Aufgaben“ (Bundesamt) erhält\nund dem Bundesministerium für Familie, Senioren,\n§ 11                              Frauen und Jugend untersteht.\nBescheinigung, Zeugnis                          (2) Dem Bundesamt können weitere Aufgaben über-\n(1) Die Einsatzstelle stellt der oder dem Freiwilligen     tragen werden.\nnach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung über\nden geleisteten Dienst aus. Eine Zweitausfertigung der                                   § 15\nBescheinigung ist der zuständigen Bundesbehörde\nzuzuleiten.                                                            Beirat für den Bundesfreiwilligendienst\n(2) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhält           (1) Bei dem Bundesministerium für Familie, Senio-\ndie oder der Freiwillige von der Einsatzstelle ein schrift-   ren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Bundes-\nliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen        freiwilligendienst gebildet. Der Beirat berät das Bun-\nDienstes. Das Zeugnis ist auf die Leistungen und die          desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Ju-\nFührung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei           gend in Fragen des Bundesfreiwilligendienstes.","690               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011\n(2) Dem Beirat gehören an:                                                          Artikel 2\n1. bis zu sieben Bundessprecherinnen oder Bundes-                                   Änderung des\nsprecher der Freiwilligen,                                        Kriegsdienstverweigerungsgesetzes\n2. bis zu sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Zen-          § 1 Absatz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgeset-\ntralstellen,                                              zes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das zuletzt\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I\n3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evange-         S. 1229) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nlischen Kirche und der katholischen Kirche,\n„(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer\n4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerk-         anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder\nschaften und der Arbeitgeberverbände,                     Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst\naußerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Arti-\n5. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und\nkel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.“\n6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen\nSpitzenverbände.                                                                   Artikel 3\n(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,                                 Änderung des\nFrauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirats in                          Zivildienstgesetzes\nder Regel für die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2         Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-\ngenannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen.            machung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301),\nDie Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 sind für die            das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli\nDauer ihrer Dienstzeit zu berufen. Für jedes Mitglied         2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie\nwird eine persönliche Stellvertretung berufen.                folgt geändert:\n(4) Die Sitzungen des Beirats werden von der oder          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndem von der Bundesministerin oder dem Bundesminis-               a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe\nter für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dafür                   eingefügt:\nbenannten Vertreterin oder Vertreter einberufen und\ngeleitet.                                                            „§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableis-\ntung des Zivildienstes“.\n§ 16                                  b) Folgende Angabe wird angefügt:\n„§ 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Ge-\nÜbertragung von Aufgaben                                    setzes zur Einführung eines Bundesfreiwil-\nDie Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können                     ligendienstes“.\nmit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von              2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\nAufgaben beauftragt werden. Die hierdurch entstehen-\n„§ 1a\nden Kosten können in angemessenem Umfang erstat-\ntet werden.                                                                   Aussetzung der Verpflichtung\nzur Ableistung des Zivildienstes\n§ 17                                     Die Einberufungsanordnungen des Bundesminis-\nteriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKosten                                 können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb\n(1) Soweit die Freiwilligen Unterkunft, Verpflegung           des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vor-\nund Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatz-               schlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienst-\nleistungen erhalten, erbringen die Einsatzstellen diese          antritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen.“\nLeistungen auf ihre Kosten für den Bund. Sie tragen die       3. In § 9 Nummer 3 wird die Angabe „§ 64 oder § 66“\nihnen aus der Beschäftigung der Freiwilligen entstehen-          durch die Wörter „den §§ 64, 66, 66a oder § 66b“\nden Verwaltungskosten.                                           ersetzt.\n(2) Für den Bund zahlen die Einsatzstellen den Frei-       4. Folgender § 83 wird angefügt:\nwilligen das Taschengeld, soweit ein Taschengeld                                           „§ 83\nvereinbart ist. Für die Einsatzstellen gelten die Melde-,            Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes\nBeitragsnachweis- und Zahlungspflichten des Sozial-                 zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes\nversicherungsrechts. Die Einsatzstellen tragen die Kos-\nten der pädagogischen Begleitung der Freiwilligen.                  (1) Die Amtszeiten des derzeitigen Bundesbeauf-\ntragten und des derzeitigen Beirats für den Zivil-\n(3) Den Einsatzstellen wird der Aufwand für das               dienst enden am 31. Dezember 2011.\nTaschengeld, die Sozialversicherungsbeiträge und die                (2) Einberufungsbescheide zu einem nach dem\npädagogische Begleitung im Rahmen der im Haus-                   30. Juni 2011 beginnenden Zivildienst sind zu wider-\nhaltsplan vorgesehenen Mittel erstattet; das Bundes-             rufen.\nministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nlegt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                  (3) Zivildienstleistende, die zu einem über den\nFinanzen einheitliche Obergrenzen für die Erstattung             30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen\nfest. Der Zuschuss für den Aufwand für die pädago-               worden sind, sind auf Antrag mit Ablauf dieses\ngische Begleitung wird nach den für das freiwillige so-          Tages zu entlassen.\nziale Jahr im Inland geltenden Richtlinien des Bundes               (4) Zivildienstleistende, die zu einem über den\nfestgesetzt.                                                     30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011                 691\nworden sind und keinen Antrag nach Absatz 3 ge-                                       Artikel 7\nstellt haben, sind spätestens mit Ablauf des 31. De-\nzember 2011 zu entlassen. Ihnen wird ab dem\nÄnderung des\n16. Dezember 2011 Sonderurlaub gewährt.                                Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n(5) Wer nach dem 30. Juni 2011 Zivildienst leistet,         Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\ngilt sozialversicherungsrechtlich als Person, die auf       rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nGrund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.             BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 12 Ab-\nsatz 8 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)\n(6) Soweit nach diesem Gesetz Vorschriften, die          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nfür Soldaten gelten, für Zivildienstleistende entspre-\nchend gelten, sind diese Vorschriften bis zum 31. De-       1. In § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem\nzember 2011 in ihrer am 30. Juni 2011 geltenden                 Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetz“ die Wörter\nFassung anzuwenden.“                                            „ , nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz“ einge-\nfügt.\nArtikel 4                             2. In § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach\ndem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetzes“ die\nWeitere Änderung                               Wörter „oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes“\ndes Zivildienstgesetzes                           eingefügt.\n§ 1a des Zivildienstgesetzes in der Fassung der             3. § 344 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346,\n2301), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge-             a) In Satz 1 werden die Wörter „ein freiwilliges so-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            ziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches\nJahr“ durch die Wörter „einen Freiwilligendienst“\n1. Der Wortlaut wird Absatz 1.                                         ersetzt und nach dem Wort „Jugendfreiwilligen-\n2. Folgender Absatz 2 wird angeführt:                                  dienstegesetzes“ die Wörter „oder des Bundes-\nfreiwilligendienstgesetzes“ eingefügt.\n„(2) § 23 gilt nur im Spannungs- oder Verteidi-\ngungsfall.“                                                     b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Jugendfreiwil-\nligendienst“ die Wörter „oder der Bundesfreiwil-\nArtikel 5                                     ligendienst“ eingefügt.\nWeitere Änderung                                                     Artikel 8\ndes Zivildienstgesetzes\nfür das Jahr 2012                                                 Änderung des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 1a Absatz 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I                      In § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Bu-\nS. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Ge-         ches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für\nsetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:            die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,\n„(2) § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur         3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des\nim Spannungs- oder Verteidigungsfall.“                         Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) ge-\nändert worden ist, werden nach dem Wort „Jugendfrei-\nArtikel 6                             willigendienstegesetzes“ die Wörter „oder einen Bun-\nÄnderung des                             desfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligen-\nArbeitsgerichtsgesetzes                        dienstgesetz“ eingefügt.\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-                                      Artikel 9\nkanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),\ndas zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom                                 Änderung des\n30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird                 Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nwie folgt geändert:                                               Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n1. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Num-               Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nmer 8a eingefügt:                                           20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\n„8a. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem          durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 24. März\nBund oder den Einsatzstellen des Bundesfrei-         2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie\nwilligendienstes oder deren Trägern und Frei-        folgt geändert:\nwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstge-        1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsetz;“.                                                  a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein\n2. § 2a wird wie folgt geändert:                                       Komma ersetzt.\na) Nach Absatz 1 Nummer 3c wird folgende Num-                   b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nmer 3d eingefügt:                                               „3. nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.“\n„3d. Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfrei-           2. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem\nwilligendienstgesetzes;“.                             Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetzes“ die Wörter\nb) Die bisherigen Nummern 3d bis 3f werden die                  „oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundes-\nNummern 3e bis 3g.                                          freiwilligendienstgesetz“ eingefügt.","692                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011\nArtikel 10                                b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-\nfügt:\nÄnderung des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                              „7. bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwil-\nligendienstgesetz die Einsatzstelle.“\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nArtikel 12\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\n3384), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 4 des Geset-                              Änderung des\nzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert wor-                     Elften Buches Sozialgesetzbuch\nden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 25 Absatz 2 Nummer 3 des Elften Buches Sozial-\n1. In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ju-            gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1\ngendfreiwilligendienstegesetz“ die Wörter „ , nach          des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,\ndem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Rahmen                1015), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 7 des Geset-\ndes Bundesfreiwilligendienstes“ eingefügt.                  zes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert wor-\n2. § 48 wird wie folgt geändert:                               den ist, wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wer-             „3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie\nden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienste-                 sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder\ngesetzes“ die Wörter „oder den Bundesfreiwil-                 ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges\nligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienst-                ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligen-\ngesetz“ eingefügt.                                            dienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst leis-\nten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „sozialen                Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kin-\noder ökologischen Jahres“ durch das Wort                      des unterbrochen oder verzögert, besteht die Ver-\n„Dienstes“ ersetzt.                                           sicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes\nentsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr\nArtikel 11                                  hinaus,“.\nÄnderung des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                                               Artikel 13\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                                    Änderung des\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-                       Bundesbeamtengesetzes\ngust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12         § 54 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesbeamtengeset-\nAbsatz 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I               zes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das durch\nS. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2010\n1. Dem § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird folgender             (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nBuchstabe c angefügt:\n„c) einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst                                  Artikel 14\nim Sinne der Richtlinie Internationaler Jugend-                              Änderung des\nfreiwilligendienst des Bundesministeriums für                      Beamtenversorgungsgesetzes\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend vom\n20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,“.               Dem § 61 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Feb-\n2. § 67 wird wie folgt geändert:                               ruar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch den Arti-\na) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wer-             kel 10 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I\nden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienste-            S. 1552) geändert worden ist, wird folgender Satz an-\ngesetzes“ die Wörter „oder einen Dienst nach             gefügt:\ndem Bundesfreiwilligendienstgesetz“ eingefügt.           „Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Le-\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „freiwilligen       bensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die\nsozialen oder ökologischen Jahres“ durch das             Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Le-\nWort „Dienstes“ ersetzt.                                 bensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligen-\ndienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet\n3. In § 82 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „beim\noder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier\nAbleisten eines freiwilligen sozialen oder ökologi-\nMonaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und\nschen Jahres“ durch die Wörter „bei einem Dienst\nder Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach\nnach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder\ndem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet.“\ndem Bundesfreiwilligendienstgesetz“ ersetzt.\n4. § 136 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                             Artikel 15\na) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Jugendfrei-                                  Änderung des\nwilligendienstegesetz“ die Wörter „oder einem In-\nBundesbesoldungsgesetzes\nternationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c“ einge-                Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\nfügt und der Punkt am Ende durch ein Komma               des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nersetzt.                                                 Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011                  693\ndas zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. April       der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach\n2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie           dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet.“\nfolgt geändert:\n1. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeich-                                    Artikel 17\nnung „Präsident des Bundesamtes für den Zivil-\nÄnderung der\ndienst“ durch die Amtsbezeichnung „Präsident des\nBundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche             Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung\nAufgaben“ ersetzt.                                            § 1 Absatz 1 Nummer 13 der Arbeitslosengeld II/ So-\n2. In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeich-          zialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I\nnung „Bundesbeauftragter für den Zivildienst“ ge-          S. 2942), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nstrichen.                                                  24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefasst:\nArtikel 16                             „13. vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nummer 3\nÄnderung des                                     des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder § 2\nNummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,\nSoldatenversorgungsgesetzes\ndas ein Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligen-\nDem § 59 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgeset-                  dienst oder Bundesfreiwilligendienst erhält, ein\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Sep-                  Betrag in Höhe von 60 Euro.“\ntember 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Arti-\nkel 8 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678)\nArtikel 18\ngeändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\n„Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Le-                                      Inkrafttreten\nbensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nWaise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Le-           und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nbensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligen-\n(2) Artikel 1 § 17 Absatz 3 sowie die Artikel 2 und 4\ndienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet\ntreten am 1. Juli 2011 in Kraft.\noder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier\nMonaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und                  (3) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. April 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder"]}