{"id":"bgbl1-2011-19-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":19,"date":"2011-05-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/19#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_19.pdf#page=14","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011  WehrRÄndG 2011)","law_date":"2011-04-28T00:00:00Z","page":678,"pdf_page":14,"num_pages":9,"content":["678              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011\nGesetz\nzur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011\n(Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011)\nVom 28. April 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                     „Abschnitt 7\nsen:                                                                              Freiwilliger Wehrdienst\nArtikel 1                                  § 54 Freiwilliger Wehrdienst\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes                          § 55 Verpflichtung\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-               § 56 Status\nmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886),\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom              § 57 Wehrersatzbehörden\n24. März 2011 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist,\n§ 58 Erhebung personenbezogener Daten bei\nwird wie folgt geändert:\nden Meldebehörden\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n§ 59 Beratung und Untersuchung\na) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe\n§ 60 Dienstantritt\neingefügt:\n§ 61 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes\n„§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften“.\n§ 62 Übergangsvorschrift“.\nb) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 3\n„§ 2\nPersonalakten“.\nGeltung der folgenden Vorschriften\nc) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:            Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Ver-\n„Abschnitt 6                           teidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies\nin Abschnitt 7 bestimmt ist. Abschnitt 7 gilt nicht im\nEinschränkung von Grundrechten,                   Spannungs- oder Verteidigungsfall.“\nSonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften“.\n3. In § 10 Nummer 3 wird die Angabe „§ 64 oder § 66“\nd) Nach der Angabe zu § 53 werden folgende Anga-             durch die Angabe „den §§ 64, 66, 66a oder 66b“\nben angefügt:                                             ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011               679\n4. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge-                                    § 58\nfasst:\nErhebung\n„Abschnitt 3                             personenbezogener Daten bei den Meldebehörden\nPersonalakten“.                              (1) Zum Zweck der Übersendung von Informa-\n5. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:        tionsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die\n„Abschnitt 6                            Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwal-\ntung jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu\nEinschränkung von Grundrechten,                    Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im\nSonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften“.              nächsten Jahr volljährig werden:\n6. Folgender Abschnitt 7 wird angefügt:\n1. Familienname,\n„Abschnitt 7\n2. Vornamen,\nFreiwilliger Wehrdienst\n3. gegenwärtige Anschrift.\n§ 54                              Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betrof-\nFreiwilliger Wehrdienst                      fenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechts-\nrahmengesetzes widersprochen haben.\n(1) Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne\ndes Grundgesetzes sind, können sich verpflichten,                (2) Die erhobenen Daten dürfen nur zur Über-\nfreiwilligen Wehrdienst nach diesem Abschnitt zu              sendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten\nleisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Der Wehr-          in den Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu\ndienst nach Satz 1 besteht aus sechs Monaten                  löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen,\nfreiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu              spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach\n17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätz-                der erstmaligen Speicherung der Daten beim\nlichem Wehrdienst.                                            Bundesamt für Wehrverwaltung.\n(2) § 10 gilt entsprechend.\n§ 59\n§ 55\nBeratung und Untersuchung\nVerpflichtung\n(1) Die Wehrersatzbehörden bieten Personen, die\n(1) Die Verpflichtungserklärung nach § 54 Ab-              Interesse an einem Wehrdienst nach diesem Ab-\nsatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine beson-         schnitt bekunden, eine persönliche Beratung über\ndere Auslandsverwendung ist eine gesonderte                   Tätigkeiten in den Streitkräften an.\nschriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. Für\neine Festsetzung der Dienstzeit ab zwölf Monaten ist             (2) Personen, die nach der Beratung weiterhin In-\ndie Abgabe der Verpflichtungserklärung nach Satz 2            teresse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt\nerforderlich.                                                 bekunden, werden auf ihre Tauglichkeit für den\nWehrdienst untersucht, sofern sie in die Unter-\n(2) Die Verpflichtungserklärungen bedürfen der\nsuchung schriftlich eingewilligt haben.\nAnnahme durch die Wehrersatzbehörde.\n(3) Die Soldatin oder der Soldat kann auf Antrag              (3) Die §§ 8a, 9, 20a und 20b gelten entspre-\nvon der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 entbun-            chend.\nden werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die                (4) Ist die oder der Untersuchte nicht tauglich,\nbesondere Verwendung im Ausland wegen persön-                 sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten\nlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte            nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung\nbedeuten würde.                                               zu löschen.\n§ 56                                 (5) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt\n§ 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes ent-\nStatus                             sprechend.\nRegelungen in anderen Gesetzen oder Rechts-\nverordnungen, die an die Ableistung des Grund-                                         § 60\nwehrdienstes (§ 5) oder des freiwilligen zusätzlichen\nWehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst                                   Dienstantritt\n(§ 6b) anknüpfen, sind auf Personen, die Wehrdienst              (1) Die zuständige Behörde fordert zum Antritt\nnach diesem Abschnitt leisten, soweit keine aus-              des freiwilligen Wehrdienstes nach diesem Abschnitt\ndrückliche Regelung vorhanden ist, entsprechend               auf. Im Bescheid sind Ort und Zeitpunkt des Dienst-\nanzuwenden.                                                   antritts sowie die Dauer des freiwilligen Wehrdiens-\ntes anzugeben. Der Bescheid soll den freiwillig\n§ 57                              Wehrdienstleistenden vier Wochen vor dem Dienst-\nWehrersatzbehörden                          antrittstermin bekannt gegeben werden.\nDie Aufgaben nach diesem Abschnitt werden in                  (2) Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechts-\nbundeseigener Verwaltung wahrgenommen. § 14                   verordnungen, die an die Einberufung zum Wehr-\nAbsatz 1 gilt bis zur Neuregelung der Bundeswehr-             dienst anknüpfen, sind auf den Bescheid zum Dienst-\nverwaltung entsprechend.                                      antritt nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.","680               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011\n§ 61                                b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nBeendigung des freiwilligen Wehrdienstes                     „(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2\n(1) Der Wehrdienst nach diesem Abschnitt endet                genannten Personen können auf Grund freiwilli-\ndurch Entlassung entsprechend § 29 oder durch                    ger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf\nAusschluss entsprechend § 30.                                    des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr voll-\nenden, zu den in § 60 genannten Dienstleistun-\n(2) Während der Probezeit des freiwilligen Wehr-              gen herangezogen werden. § 9 Absatz 2 gilt ent-\ndienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes                sprechend. Personen, denen auf Grund einer\nkann die Soldatin oder der Soldat zum 15. oder zum               Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht\nLetzten eines Monats entlassen werden. Die Entlas-               nur für die Dauer der Verwendung verliehen wor-\nsungsverfügung ist ihr oder ihm spätestens zwei                  den ist, können auch ohne freiwillige Verpflich-\nWochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu ge-                  tung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das\nben. Auf schriftlichen Antrag der Soldatin oder des              60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden\nSoldaten ist sie oder er während der Probezeit jeder-\nzeit zu entlassen.                                               1. zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs-\noder Verteidigungsfall und\n(3) Im Fall des § 55 Absatz 3 kann die Soldatin\noder der Soldat entlassen werden, wenn eine ander-               2. zu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der\nweitige Verwendung nicht möglich ist.                                Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streit-\nkräfte erforderlich ist; für Personen, die einen\n(4) Die §§ 29a und 29b gelten entsprechend.                       Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies je-\ndoch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem\n§ 62                                       sie das 45. Lebensjahr vollenden.“\nÜbergangsvorschrift                         c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Bestands-\n(1) Soldaten, die zu einem Grundwehrdienst (§ 5)              kraft des Heranziehungsbescheides“ durch die\neinberufen worden sind, der über den 30. Juni 2011               Wörter „Ablauf der Frist für den Widerspruch\nhinausgeht, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages              gegen einen Heranziehungsbescheid“ ersetzt.\nzu entlassen. Wird ein Antrag nach Satz 1 nicht ge-           d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nstellt, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. Für\ndie Soldaten, die zum freiwilligen zusätzlichen Wehr-               „(5) Nach dem Ablauf der Frist für den Wider-\ndienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b)                spruch gegen einen Heranziehungsbescheid ist\neinberufen worden sind, gelten ab dem 1. Juli 2011               der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausge-\ndie Vorschriften dieses Abschnitts.                              schlossen. Bis zum Beginn des Wehrdienstver-\nhältnisses nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können\n(2) Bis zum 31. Dezember 2011 gilt § 58 mit der\nHerangezogene jedoch auf Antrag von der Pflicht\nMaßgabe, dass im Oktober 2011 die Daten zu\nzur Dienstleistung befreit werden. Dem Antrag ist\nPersonen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im\nstattzugeben, wenn die Heranziehung wegen\nJahr 2012 volljährig werden, übermittelt werden, so-\npersönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaft-\nweit die Betroffenen nicht nach § 18 Absatz 7 Satz 1\nlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im\nin Verbindung mit § 25 des Melderechtsrahmen-\nBereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungs-\ngesetzes der Übermittlung widersprochen haben.“\nfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.“\nArtikel 2                            5. § 60 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Soldatengesetzes                                                  „§ 60\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-                            Arten der Dienstleistungen\nchung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I             Dienstleistungen sind\nS. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           1. Übungen (§ 61),\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 98 wie           2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),\nfolgt gefasst:\n3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),\n„§ 98    Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehr-\n4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a) und\nrechtsänderungsgesetzes 2011“.\n5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder\n2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Verteidigungsfall.“\na) Nummer 1 wird aufgehoben.                               6. In § 77 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe\nb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1                   „§ 59 Abs. 3 Satz 1“ die Wörter „oder im Fall einer\nbis 3.                                                    Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach\ndem Wehrpflichtgesetz“ eingefügt.\n3. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n7. § 78 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n4. § 59 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird aufgehoben.\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter\n„und nach Zustimmung durch das Bundes-                    b) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2\nministerium der Verteidigung“ gestrichen.                    und 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011                 681\n8. § 80 wird wie folgt gefasst:                                     (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen\n„§ 80                                und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des\nSoldatengesetzes erbringen.“\nKonkurrenzregelung\n2. Die §§ 12 und 16 werden aufgehoben.\nFür Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtge-\nsetzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall                                     Artikel 4\ndas Wehrpflichtgesetz vor.“\nÄnderung der Soldatenlaufbahnverordnung\n9. § 98 wird wie folgt gefasst:\nDie Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der\n„§ 98\nBekanntmachung vom 8. Juni 2007 (BGBl. I S. 1098),\nÜbergangsvorschrift aus Anlass                 die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September\ndes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011                2009 (BGBl. I S. 3128) geändert worden ist, wird wie\n(1) Die Vorschriften über nachwirkende Dienst-          folgt geändert:\nleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt sind         1. § 1 wird wie folgt geändert:\nnur anzuwenden, wenn\na) In Nummer 2 werden vor dem Wort „Soldaten“\n1. das die Dienstleistungspflicht begründende                     die Wörter „Soldatinnen und“ eingefügt.\nDienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder als Be-\nb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Soldatin-\nrufssoldat nach dem 30. Juni 2011 begründet\nnen“ die Wörter „und Soldaten“ eingefügt.\nworden ist oder\nc) In Nummer 4 werden die Wörter „nicht wehr-\n2. am 30. Juni 2011 eine den Dienstleistungspflich-\npflichtige“ gestrichen.\nten nach dem Vierten Abschnitt entsprechende\nPflicht zur Wehrdienstleistung                            d) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Soldatin-\nnen“ die Wörter „und frühere Soldaten“ eingefügt.\na) nach diesem Gesetz oder\n2. § 6 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.\nb) nach dem Wehrpflichtgesetz in der an diesem\nTag geltenden Fassung                              3. In § 10 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 werden jeweils\nnach dem Wort „genannten“ die Wörter „Soldatin-\nbestanden hat; Buchstabe b gilt nicht für frühere\nnen und“ eingefügt.\nSoldaten, die ausschließlich Grundwehrdienst\ngeleistet haben.                                       4. § 43 wird wie folgt geändert:\nFür die Heranziehung zu Dienstleistungen ohne                 a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „genannten“\nZustimmung nach § 59 Absatz 3 Satz 3 gilt Satz 1                  die Wörter „Soldatinnen und“ eingefügt.\nentsprechend.                                                 b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) Für frühere Soldaten, die am 30. Juni 2011                 „Für die Beförderung der Reserveoffizier-Anwär-\nnach § 24 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zu die-              terinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die Grund-\nsem Tag geltenden Fassung der Wehrüberwachung                     wehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Dienst\nunterliegen und nach § 59 Absatz 3 Satz 3 zu einer                nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder in ein\nDienstleistung herangezogen werden können, be-                    Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat\nginnt die Dienstleistungsüberwachung nach § 77                    auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1\nAbsatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2011. Für Soldaten, deren              entsprechend.“\nWehrdienstverhältnis nach dem Wehrpflichtgesetz\nvor dem 30. Juni 2011 begonnen hat und nach                                          Artikel 5\ndem 29. Juni 2011 endet, beginnt sie im Anschluss\nÄnderung des Wehrsoldgesetzes\nan dieses Wehrdienstverhältnis, es sei denn, dass\nausschließlich Grundwehrdienst geleistet wird.“               Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das\nArtikel 3                            zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2010\nÄnderung                              (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt\nder Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung              geändert:\nDie Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in           1. § 1 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997                       „(1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehr-\n(BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-            pflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des\nsetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert               Soldatengesetzes leisten, erhalten Geld- und Sach-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              bezüge nach den folgenden Vorschriften.\n1. § 5 wird wie folgt gefasst:                                        (2) Wehrübung im Sinne dieses Gesetzes ist\n„§ 5                                 jeder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des\nSoldatengesetzes mit Ausnahme des unbefristeten\nErholungsurlaub der                          Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungs-\nsonstigen Soldatinnen und Soldaten                   fall.\n(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst                    (3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 genannten\nnach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, er-              Bezüge besteht vom Tag des Dienstantritts bis zur\nhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein             Beendigung des Wehrdienstes.“\nZwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn\ndie Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten              2. § 7 wird wie folgt geändert:\nWehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.                   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:","682              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011\n„Soldaten, die mehr als sechs Monate frei-                    2. ab dem siebten Dienstmonat 22,50 Euro,\nwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehr-                3. ab dem 13. Dienstmonat 24,50 Euro und\npflichtgesetzes geleistet haben, erhalten eine\nbesondere Zuwendung.“                                         4. ab dem 19. Dienstmonat 26,50 Euro.“\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Zuwendung beträgt für jeden im Ka-                aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wehrsold“\nlenderjahr der Zahlung geleisteten vollen Monat                    die Wörter „für den Folgemonat“ eingefügt.\ndes freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf                bb) In Satz 2 wird das Wort „zusätzlichen“ ge-\nWehrsold 19,20 Euro, im Übrigen 0,64 Euro je                       strichen.\nTag. Ist im ersten Kalenderjahr des freiwilligen       6. Die §§ 8d und 8e werden aufgehoben.\nWehrdienstes keine Zuwendung gezahlt worden,\nist der in diesem Kalenderjahr geleistete freiwil-     7. In § 8f Satz 1 werden nach den Wörtern „den glei-\nlige Wehrdienst im Folgejahr zu berücksichtigen.          chen Voraussetzungen“ die Wörter „ , zum gleichen\nZeitpunkt“ eingefügt.\n(3) Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu,\ndie nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder            8. In § 8h Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „5“ durch\nAbsatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehr-                 die Angabe „4“ ersetzt.\npflichtgesetzes oder wegen vorsätzlich herbei-         9. Nach § 8h wird folgender § 8i eingefügt:\ngeführter Dienstunfähigkeit entlassen oder nach                                     „§ 8i\n§ 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundes-\nwehr ausgeschlossen werden.“                                             Weiterverpflichtungsprämie\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                    (1) Soldaten, deren für den Grundwehrdienst\nnach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder den freiwil-\nd) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4                  ligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den\nund 5.                                                    Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtge-\ne) In dem neuen Absatz 4 wird in Satz 1 das Wort             setzes festgesetzte Dienstzeit im Jahr 2011 endet\n„Grundwehrdienstes“ durch das Wort „Wehr-                 und die sich im Jahr 2011 verpflichten, weiterhin\ndienstes“ sowie die Angabe „4“ durch die An-              freiwillig Wehrdienst zu leisten, erhalten eine Prämie\ngabe „3“ ersetzt.                                         in Höhe von 100 Euro für jeden angefangenen\nf) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe „4“                 Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte\ndurch die Angabe „3“ ersetzt.                             Dienstzeit verlängert wird.\n3. § 8a wird wie folgt geändert:                                   (2) Der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1\nentsteht mit dem ersten Tag der zusätzlich festge-\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:             setzten Dienstzeit. Die Prämie wird in einer Summe\n„Soldaten, die auf Dienstposten der Verstär-              mit dem Wehrsold gezahlt.\nkungsreserve oder Personalreserve der Streit-                (3) Die Prämie steht Soldaten nicht zu, die nach\nkräfte oder als Zivilpersonal der Bundeswehr              § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder Absatz 4\nfür Verwendungen im Soldatenstatus eingeplant             Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes\nsind, erhalten für die Teilnahme an Wehrübun-             oder wegen vorsätzlich herbeigeführter Dienstun-\ngen, die jeweils länger als drei Tage dauern, ab          fähigkeit entlassen oder nach § 30 des Wehrpflicht-\ndem insgesamt 25. Wehrübungstag einen Leis-               gesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen\ntungszuschlag zum Wehrsold. Soldaten im Sinne             werden. Wird vor Zahlung der Prämie ein Verfahren\ndes Satzes 1 in der Laufbahngruppe der Mann-              eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des\nschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von        Wehrdienstes aus einem der in Satz 1 aufgeführten\nWehrübungen verpflichtet haben, erhalten den              Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum\nLeistungszuschlag ab dem insgesamt 13. Wehr-              Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der\nübungstag.“                                               Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundes-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Beorderte Sol-             wehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein\ndaten“ durch die Wörter „Soldaten nach Ab-                Anspruch auf die Prämie.\nsatz 1“ ersetzt.                                             (4) Die Prämie ist zurückzuzahlen, wenn der\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                Wehrdienst vor Ablauf der zusätzlich festgesetzten\n„Absatz 2 ist auf Zivilpersonal der Bundeswehr            Dienstzeit aus einem der in Absatz 3 Satz 1 ge-\nnicht anzuwenden.“                                        nannten Gründe endet. Dabei ist dem Soldaten\nder Teil der Prämie zu belassen, der auf jeden an-\n4. In § 8b Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „5“ durch            gefangenen Kalendermonat tatsächlich geleisteter\ndie Angabe „4“ ersetzt.                                      zusätzlicher Dienstzeit entfällt.“\n5. § 8c wird wie folgt geändert:                            10. § 9 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird das Wort „zusätzlichen“ ge-                                        „§ 9\nstrichen sowie die Angabe „§ 6b“ durch die\nAngabe „Abschnitt 7“ ersetzt.                                                 Entlassungsgeld\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             (1) Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwil-\nligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflicht-\n„(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden          gesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlas-\nTag des freiwilligen Wehrdienstes                         sung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung im Sinne\n1. ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro,                  des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienst-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011                  683\nverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-                                  „Unterabschnitt 3\nWeiterverwendungsgesetzes. § 7 Absatz 3 gilt ent-\nLeistungen nach § 2 Absatz 3“.\nsprechend.\n(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen        e) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer IV\nMonat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch                wird wie folgt gefasst:\nauf Wehrsold 76,80 Euro, im Übrigen 2,56 Euro je                                 „Unterabschnitt 4\nTag.\nGemeinsame Vorschriften“.\n(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes\nbleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes        2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nbei stationärer truppenärztlicher Behandlung unbe-                                    „§ 2\nrücksichtigt.“\nLeistungsberechtigte und Leistungsarten\n11. § 11 wird wie folgt gefasst:\n(1) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5\n„§ 11                              des Wehrpflichtgesetzes leisten oder in der Probe-\nÜbergangsvorschrift aus Anlass                   zeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7\ndes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011                 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten, erhalten:\nFür Soldaten, die am 30. Juni 2011 Grundwehr-           1. allgemeine Leistungen (§ 5),\ndienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder frei-\nwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an            2. Überbrückungsgeld (§ 5a),\nden Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflicht-              3. besondere Zuwendung (§ 5b),\ngesetzes leisten und nicht mit Ablauf dieses Tages\n4. Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),\nentlassen werden, sind bei der Bemessung der be-\nsonderen Zuwendung und des Entlassungsgeldes                5. Einzelleistungen (§ 6),\ndie bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Wehrdienst-\n6. Sonderleistungen (§ 7),\ntage mit Anspruch auf Wehrsold zu berücksich-\ntigen. Satz 1 gilt für die besondere Zuwendung              7. Mietbeihilfe (§ 7a),\nnur insoweit, als für die bis zum 30. Juni 2011 ge-         8. Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b).\nleisteten Wehrdiensttage nicht bereits eine Zuwen-\ndung gewährt wurde.“                                        Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die\nin der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach\nArtikel 6                              Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten.\nWehrpflichtige, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-\nÄnderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\ndienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach\nDem § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der                § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zu-\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009                     sätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit\n(BGBl. I S. 2055) wird folgender Absatz 7 angefügt:              des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des\n„(7) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen        Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten Leistungen\nWehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgeset-              nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 8. Dies gilt auch\nzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den              für nicht wehrpflichtige Personen, die freiwilligen zu-\nGrundwehrdienst anzuwenden sind.“                                sätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit\ndes freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des\nArtikel 7                              Wehrpflichtgesetzes leisten. Die allgemeinen Leis-\ntungen (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die\nÄnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes                   besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt\nDas Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der             für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grund-\nBekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I                      wehrdienst leistet.\nS. 1774), das durch Artikel 2f des Gesetzes vom\n(2) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5\n24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden\ndes Wehrpflichtgesetzes als Sanitätsoffiziere in\nist, wird wie folgt geändert:\nmilitärfachlicher Verwendung leisten, erhalten Leis-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 tungen für Grundwehrdienst leistende Sanitäts-\na) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:                 offiziere (§ 12a).\n„§ 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten“.              (3) Wehrpflichtige, die an einer Wehrübung nach\nb) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer I                 § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Aus-\nwird wie folgt gefasst:                                  landsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtge-\nsetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des\n„Unterabschnitt 1                        Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Aus-\nLeistungen nach § 2 Absatz 1“.                  land nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen\noder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und\nc) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer II\nVerteidigungsfall leisten, erhalten Leistungen nach\nwird wie folgt gefasst:\nden §§ 13 bis 13d. Dies gilt auch für nicht wehr-\n„Unterabschnitt 2                        pflichtige Personen, die Dienst nach dem Vierten\nLeistungen nach § 2 Absatz 2“.                  Abschnitt des Soldatengesetzes leisten.“\nd) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer III            3. Die Überschrift der Nummer I des Zweiten Ab-\nwird wie folgt gefasst:                                  schnitts wird wie folgt gefasst:","684               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011\n„Unterabschnitt 1                           a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nLeistungen nach § 2 Absatz 1“.                         „Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit\n4. Die Überschrift der Nummer II des Zweiten Ab-                      des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7\nschnitts wird wie folgt gefasst:                                   des Wehrpflichtgesetzes oder die nach § 7 Ab-\nsatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund-\n„Unterabschnitt 2                               wehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes\nLeistungen nach § 2 Absatz 2“.                         als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten\n5. In § 12a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2“               auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit ange-\ndurch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.                           rechnet.“\n6. Die Überschrift der Nummer III des Zweiten Ab-                 b) In Absatz 6 werden die Wörter „der Wehrpflicht\nschnitts wird wie folgt gefasst:                                   unterliegenden“ gestrichen.\n„Unterabschnitt 3                        7. § 8a wird wie folgt geändert:\nLeistungen nach § 2 Absatz 3“.                     a) In den Absätzen 2 und 3 Satz 2 werden jeweils\ndie Wörter „des Grundwehrdienstes“ durch die\n7. Die Überschrift der Nummer IV des Zweiten Ab-\nWörter „der Probezeit des freiwilligen Wehr-\nschnitts wird wie folgt gefasst:\ndienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtge-\n„Unterabschnitt 4                               setzes“ ersetzt.\nGemeinsame Vorschriften“.                        b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für einen\nArtikel 8\nSoldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                          Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der                   zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3\nBekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I                        des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum\nS. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes                    hinaus verlängert worden ist.“\nvom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert                8. § 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n„Die Übergangsbeihilfe bemisst sich nach § 9 Ab-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum                   satz 2 des Wehrsoldgesetzes; soweit der Soldat\nZweiten Teil Abschnitt I wie folgt gefasst:                   nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach\n„Abschnitt I                            Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehr-\nBerufsförderung und                          dienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes\nDienstzeitversorgung der Soldaten                   leistet, wird zusätzlich Überbrückungsgeld nach\nauf Zeit, Berufsförderung der Grundwehr-                § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt.“\ndienst nach § 5 oder freiwilligen Wehrdienst nach         9. § 13a wird wie folgt geändert:\nAbschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden“.             a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in\n„Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner ge-                   das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst\nsetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des frei-             (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zu-\nwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehr-                  sätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den\npflichtgesetzes mit sechs Monaten angerechnet.“                   Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtge-\n3. Im Zweiten Teil wird die Überschrift des Abschnitts I             setzes, freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7\nwie folgt gefasst:                                                des Wehrpflichtgesetzes oder Dienst als Soldat\nauf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprü-\n„Abschnitt I                                che auf Berufsförderung und Dienstzeitversor-\nBerufsförderung und                              gung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Ge-\nDienstzeitversorgung der Soldaten                       samtdienstzeit.“\nauf Zeit, Berufsförderung der Grundwehr-\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\ndienst nach § 5 oder freiwilligen Wehrdienst nach\nAbschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden“.         10. § 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n4. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder                a) In Satz 1 werden nach dem Wort „teilgenom-\nfreiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehr-              men“ die Wörter „oder freiwilligen Wehrdienst\npflichtgesetzes)“ durch die Wörter „ , freiwilligen               nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes ge-\nzusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den                       leistet“ eingefügt.\nGrundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtge-                  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsetzes oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7\ndes Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.                                 „Dies gilt auch, wenn sich an den in Satz 1 ge-\nnannten Wehrdienst nach dem Wehrpflichtge-\n5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „oder freiwilligen              setz oder an das Wehrdienstverhältnis als Soldat\nzusätzlichen Wehrdienst“ durch die Wörter „ , frei-               auf Zeit eine Wehrübung nach § 6 des Wehr-\nwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder freiwilligen                pflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Innern\nWehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtge-                    nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfe-\nsetzes“ ersetzt.                                                  leistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflicht-\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                      gesetzes oder ein Wehrdienstverhältnis beson-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011                 685\nderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwen-                                     „§ 12\ndungsgesetzes anschließt.“\nÜbergangsvorschrift aus Anlass\ndes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011\nArtikel 9\nFür Datenübermittlungen an das Bundesamt für\nÄnderung des Melderechtsrahmengesetzes\nWehrverwaltung nach § 2a sind bis zum 31. Oktober\nDas Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der                2012 die vom Bundesministerium der Verteidigung\nBekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),             vorgegebene Satzbeschreibung und die unter Be-\ndas zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. De-             achtung der §§ 7 bis 11 vorgegebenen Übermitt-\nzember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,               lungswege sowie das bei den Meldebehörden vor-\nwird wie folgt geändert:                                         liegende Dateiformat zu nutzen. § 1 Absatz 3 gilt\n1. Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:                    entsprechend. Das Bundesministerium der Verteidi-\ngung veröffentlicht das Verfahren, die zu verwen-\n„(7) Eine Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1\ndende Satzbeschreibung und die zu verwendenden\ndes Wehrpflichtgesetzes ist nur zulässig, soweit die\nÜbermittlungswege drei Monate vor Beginn des\nBetroffenen nicht widersprochen haben. Die Betrof-\nÜbermittlungszeitraums im Bundesanzeiger.“\nfenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der An-\nmeldung und im Oktober eines jeden Jahres durch\nöffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.“                                          Artikel 11\n2. § 25 wird wie folgt gefasst:                                     Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\n„§ 25                                Nach § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009\nÜbergangsvorschrift aus Anlass\n(BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\ndes Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011\nzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert\nBis zum 30. September 2011 gilt § 18 Absatz 7          worden ist, wird folgender § 85a eingefügt:\nSatz 2 mit der Maßgabe, dass die öffentliche Be-\nkanntmachung bis zum 31. August erfolgt.“                                           „§ 85a\nArtikel 10                                    Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit\nÄnderung der Zweiten                           (1) Wer sich für einen Dienst als Soldat auf Zeit in\nBundesmeldedatenübermittlungsverordnung                 einer Laufbahn der Mannschaften mit einer Dienstzeit-\nverpflichtung von mindestens zwei Jahren verpflichtet,\nDie Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-\nerhält eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden an-\nnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt\ngefangenen Kalendermonat der festgesetzten Dienst-\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011\nzeit, beginnend mit dem Monat, in dem die Begründung\n(BGBl. I S. 325) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\ndes Dienstverhältnisses nach § 41 Absatz 2 des Solda-\nändert:\ntengesetzes wirksam wird. Dies gilt für erstmalige\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:                 Ernennungen mit Anspruch auf Dienstbezüge im Jahr\n„(5) Die §§ 2 und 6 Absatz 2 Nummer 1 gelten im        2011. Die Prämie wird nicht gewährt für Zeiträume, für\nSpannungs- oder Verteidigungsfall.“                       die eine Prämie nach § 8i des Wehrsoldgesetzes ge-\nwährt wird.\n2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\n(2) Soldaten auf Zeit, deren festgesetzte Dienstzeit\n„§ 2a\nspätestens im Jahr 2013 endet und die sich im Jahr\nDatenübermittlung                       2011 um mindestens zwei Jahre zum Dienst in einer\nan das Bundesamt für Wehrverwaltung               Laufbahn der Mannschaften weiterverpflichten, erhal-\nDie Meldebehörden übermitteln auf Grund des            ten eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden ange-\n§ 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes an das              fangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festge-\nBundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der                setzte Dienstzeit verlängert wird.\nÜbersendung von Informationsmaterial jährlich bis            (3) Der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1\nzum 31. März folgende Daten zu Personen mit               oder nach Absatz 2 entsteht mit der Festsetzung der\ndeutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr       Dienstzeit. Die Prämie wird in einer Summe mit den\nvolljährig werden:                                        Dienstbezügen gezahlt.\n1. Familienname              0101, 0102,                     (4) Die Prämie nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ist\n2. Vornamen                  0301, 0302,                  zurückzuzahlen, wenn\n1. das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den An-\n3. gegenwärtige Anschrift    1201 bis 1206, 1208\nspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums\nbis 1212.\nnach § 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des\nDie Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betrof-           Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldatenge-\nfenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrah-              setzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2 des\nmengesetzes widersprochen haben.“                             Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat die\n3. In § 6 Absatz 2a Satz 1 werden nach dem Wort „An“             Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig\ndie Wörter „das Bundesamt für Wehrverwaltung, an“             herbeigeführt hat,\neingefügt.                                                2. der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des\n4. § 12 wird wie folgt gefasst:                                  Soldatengesetzes beurlaubt wird.","686             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011\nEs ist der Betrag zu belassen, der für jeden ange-                                              Artikel 13\nfangenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden                                              Inkrafttreten\nDienstzeit vor Eintritt eines in Satz 1 genannten Tat-\nbestandes bereits geleistet worden ist.“                              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nund 3 am 1. Juli 2011 in Kraft.\nArtikel 12                                    (2) Der durch Artikel 1 Nummer 6 eingefügte § 62\nBekanntmachungserlaubnis                              Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes tritt am 1. Juni 2011\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann den                 in Kraft.\nWortlaut des Wehrpflichtgesetzes sowie des Wehrsold-                  (3) Der durch Artikel 5 Nummer 9 eingefügte § 8i des\ngesetzes in der vom 1. Juli 2011 an geltenden Fassung              Wehrsoldgesetzes sowie Artikel 11 treten am 1. Januar\nim Bundesgesetzblatt bekannt machen.                               2011 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. April 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder"]}