{"id":"bgbl1-2011-19-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":19,"date":"2011-05-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/19#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_19.pdf#page=12","order":2,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)","law_date":"2011-04-28T00:00:00Z","page":676,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["676                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011\nGesetz\nzur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung\n(Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)\nVom 28. April 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         bbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nsen:\n„a) dem Täter oder seinem Vertreter\nArtikel 1                                                 eine Prüfungsanordnung nach § 196\nbekannt gegeben worden ist oder“.\nÄnderung des\nStrafgesetzbuches                                     ccc) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nIn § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b des                             „b) dem Täter oder seinem Vertreter die\nStrafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung                                  Einleitung des Straf- oder Bußgeld-\nvom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt                                 verfahrens bekannt gegeben worden\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2011                                       ist oder“.\n(BGBl. I S. 418) geändert worden ist, werden die Wörter\n„und nach § 370 der Abgabenordnung“ durch ein                              ddd) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\nKomma und die Wörter „nach § 370 der Abgabenord-\nnung, nach § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapier-                             „c) ein Amtsträger der Finanzbehörde\nhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144                                  zur steuerlichen Prüfung, zur Er-\ndes Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheber-                                 mittlung einer Steuerstraftat oder\nrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes,                                    einer Steuerordnungswidrigkeit er-\nden §§ 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes,                                       schienen ist oder“.\n§ 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutz-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes“ ersetzt.\n„2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der\nArtikel 2                                           Berichtigung, Ergänzung oder Nachho-\nÄnderung der                                           lung ganz oder zum Teil bereits entdeckt\nAbgabenordnung                                           war und der Täter dies wusste oder bei\nverständiger Würdigung der Sachlage da-\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\nmit rechnen musste oder“.\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003\nI S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom                cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n12. April 2011 (BGBl. I S. 615) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                        „3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                             oder der für sich oder einen anderen er-\n§ 398 folgende Angabe eingefügt:                                           langte nicht gerechtfertigte Steuervorteil\neinen Betrag von 50 000 Euro je Tat über-\n„§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen                               steigt.“\nFällen“.\n2. § 371 wird wie folgt geändert:                                 c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  „(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetre-\n„(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu                     ten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an\nallen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuer-              der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er\nart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben be-               die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen\nrichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt                  Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemes-\noder die unterlassenen Angaben nachholt, wird                  senen Frist entrichtet.“\nwegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370         3. § 378 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nbestraft.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             „(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit\nder Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrich-\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                      tigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Anga-\naaa) Im einleitenden Satzteil werden vor den          ben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nach-\nWörtern „vor der Berichtigung“ die Wör-         holt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung\nter „bei einer der zur Selbstanzeige ge-        eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat\nbrachten unverjährten Steuerstraftaten“         bekannt gegeben worden ist. § 371 Absatz 3 und 4\neingefügt.                                      gilt entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011                        677\n4. Nach § 398 wird folgender § 398a eingefügt:                    zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert\n„§ 398a                                worden ist, wird folgender § 24 angefügt:\nAbsehen von\nVerfolgung in besonderen Fällen                                                  „§ 24\nIn Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen                         Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung\nnicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag                              und leichtfertiger Steuerverkürzung\n50 000 Euro übersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3),\nwird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgese-              Bei Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenord-\nhen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten             nung, die bis zum 28. April 2011 bei der zuständigen\nangemessenen Frist                                             Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 371 der Abga-\nbenordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden\n1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen             Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Um-\nSteuern entrichtet und                                     fang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde\n2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der                  berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben\nhinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse             Straffreiheit eintritt. Das Gleiche gilt im Fall der leicht-\nzahlt.“                                                    fertigen Steuerverkürzung für die Anwendung des § 378\nAbsatz 3 der Abgabenordnung.“\nArtikel 3\nÄnderung des                                                            Artikel 4\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nInkrafttreten\nDem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abga-\nbenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 16 des Geset-           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. April 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}