{"id":"bgbl1-2011-18-6","kind":"bgbl1","year":2011,"number":18,"date":"2011-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/18#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_18.pdf#page=11","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung","law_date":"2011-04-20T00:00:00Z","page":651,"pdf_page":11,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011                    651\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung1)\nVom 20. April 2011\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                                     Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG)\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                                        Nr. 854/2004 genügt und“ eingefügt.\n– des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buch-                                   bbb) In Buchstabe a wird das Wort „oder“\nstabe b, e und f, auch in Verbindung mit Absatz 3                                  gestrichen.\nSatz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-                             ccc) Nach Buchstabe a wird folgender\nbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom                                       Buchstabe b eingefügt:\n24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium der Finanzen und                                             „b) die den jeweiligen Anforderungen\neines von der Kommission der\n– des § 65 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und                                           Europäischen Gemeinschaft oder\nFuttermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-                                        der Europäischen Kommission er-\nkanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205)                                       lassenen Rechtsaktes genügt, der\nund des § 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des BVL-                                        auf Artikel 9 der Verordnung (EG)\nGesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082,                                          Nr. 853/2004 oder Artikel 16, auch\n3084), von denen § 4 des BVL-Gesetzes durch Arti-                                      in Verbindung mit Artikel 14\nkel 2 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. September                                       Absatz 4, der Verordnung (EG)\n2005 (BGBl. I S. 2618, 2654) geändert worden ist:                                      Nr. 854/2004 gestützt ist und, so-\nfern es sich dabei um einen nicht\nArtikel 1                                                     unmittelbar geltenden Rechtsakt\nÄnderung der                                                     handelt, vom Bundesamt im Bun-\nLebensmitteleinfuhr-Verordnung                                               desanzeiger oder im elektronischen\nDie Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August                                       Bundesanzeiger*) bekannt gemacht\n2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die zuletzt durch Artikel 4                                   worden ist, oder“.\nder Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) ge-                              ddd) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                             stabe c und nach den Wörtern „elektro-\n1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:                                  nischen Bundesanzeiger“ wird die An-\ngabe „*)“ eingefügt.\n„Abschnitt 1\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nAnwendungsbereich,\nBegriffsbestimmmung“.                              c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie\nfolgt gefasst:\n2. Nach § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:\n„(2) Sendungen von Lebensmitteln tierischen\n„Abschnitt 2                                    Ursprungs dürfen\nVorschriften                                    1. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 einge-\nfür Lebensmittel tierischen                                führt werden, solange für diese Lebensmittel\nUrsprungs und lebende Tiere“.\na) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                                   Buchstabe a erlassen worden ist und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      b) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1\naa) In Nummer 1 Buchstabe b und c, Nummer 2                                Buchstabe b oder c erlassen und vom\nund 3 Buchstabe b und c wird jeweils nach                             Bundesamt bekannt gemacht worden ist,\nden Wörtern „elektronischen Bundesanzei-                       2. abweichend von Absatz 1 Nummer 2 einge-\nger“ die Angabe „*)“ eingefügt.                                   führt werden, wenn die Lebensmittel oder die\nbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                                  Tiere, von denen die Lebensmittel stammen,\nkeiner der Kategorien unterfallen, die im An-\naaa) Im einleitenden Satzteil werden nach\nhang eines Rechtsaktes nach Absatz 1 Num-\nden Wörtern „begleitet werden,“ die\nmer 2 aufgeführt sind,\nWörter „die den Anforderungen des\nArtikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit                   3. abweichend von Absatz 1 Nummer 3 einge-\nAnhang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und                         führt werden, solange für diese Lebensmittel\na) keine Liste nach Absatz 1 Nummer 3\n1\n) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen                 Buchstabe a der Öffentlichkeit zugänglich\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften                 gemacht worden ist und\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft            b) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 3\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,               Buchstabe b oder c erlassen und vom\nsind beachtet worden.                                                            Bundesamt bekannt gemacht worden ist,","652              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011\n4. abweichend von Absatz 1 Nummer 4 einge-                     1. des Artikels 53 der Verordnung (EG)\nführt werden, solange für diese Lebensmittel                   Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments\na) in dem Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4                     und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Fest-\nBuchstabe a keine Anforderungen an Be-                      legung der allgemeinen Grundsätze und An-\nscheinigungen niedergelegt sind,                            forderungen des Lebensmittelrechts, zur Er-\nrichtung der Europäischen Behörde für Le-\nb) ein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4                        bensmittelsicherheit und zur Festlegung von\nBuchstabe b nicht erlassen und, sofern                      Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl.\nes sich dabei um einen nicht unmittelbar                    L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils gelten-\ngeltenden Rechtsakt handelt, vom Bun-                       den Fassung oder\ndesamt bekannt gemacht worden ist und\n2. des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG in der\nc) eine Entscheidung nach Absatz 1 Num-                        jeweils geltenden Fassung\nmer 4 Buchstabe c nicht erlassen und\nerlassen hat, verboten ist und das Bundesminis-\nvom Bundesamt bekannt gemacht worden\nterium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesan-\nist.\nzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*)\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 4 müssen die                   bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium\nLebensmittel von einer Bescheinigung beglei-               macht auch Änderungen sowie die Aufhebung\ntet werden, die den Anforderungen des                      des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger\nArtikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit An-                 oder im elektronischen Bundesanzeiger*) be-\nhang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und Num-                     kannt. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn in einem in\nmer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004               Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraus-\ngenügt und nach Form und Inhalt dem Muster                 setzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das\nder Anlage 2a entspricht.“                                 erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel\nd) Folgende Fußnote wird angefügt:                                bestimmt und diese Voraussetzungen nicht er-\nfüllt sind.“\n„*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de“.\nb) Folgende Fußnote wird angefügt:\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\n„*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de“.\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ursprungs“\n6. Nach § 14 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:\ndie Wörter „ , Lebensmitteln, die unter Verwen-\ndung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs                                       „Abschnitt 3\nhergestellt worden sind,“ eingefügt.                                     Vorschriften für Lebensmittel\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                          nicht tierischen Ursprungs\n„(3) Die zuständige Behörde führt bei der                                          § 15\nEinfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Le-\nbensmitteln tierischen Ursprungs und lebenden                Benennung von Eingangsorten und Einfuhrorten\nTieren amtliche Kontrollen durch, die in einem in             (1) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 3\n§ 13 Absatz 1 Satz 1 genannten, nicht unmittel-            Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der\nbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Ge-               Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung\nmeinschaft oder der Europäischen Union be-                 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europä-\nstimmt worden sind, soweit das Bundesministe-              ischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-            verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr be-\ncherschutz (Bundesministerium) den Rechtsakt               stimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tie-\nim Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-              rischen Ursprungs und zur Änderung der Entschei-\ndesanzeiger*) bekannt gemacht hat. Das Bun-                dung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009,\ndesministerium macht auch Änderungen und                   S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dürfen un-\ndie Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundes-                mittelbar aus Drittländern nur über einen der be-\nanzeiger oder im elektronischen Bundesan-                  nannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3\nzeiger*) bekannt.“                                         Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                  erstmalig in das Inland verbracht werden. Die Ver-\nöffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte\nd) Folgende Fußnote wird angefügt:                            nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG)\n„*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de“.            Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.\n5. § 13 wird wie folgt geändert:                                    (2) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 1\nder Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für\n„(1) Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in          die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimm-\nDrittländern hergestellt oder behandelt worden             ten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-\nsind, dürfen nicht eingeführt oder sonst ver-              Kontamination und zur Aufhebung der Entschei-\nbracht werden, soweit ihre Einfuhr in die oder             dung 2006/504/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009,\nDurchfuhr durch die Europäische Union oder ihr             S. 40) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus\nerstmaliges Inverkehrbringen in der Europä-                Drittländern nur über einen der benannten Orte im\nischen Union durch einen nicht unmittelbar gel-            Sinne des Artikels 2 Satz 2 Buchstabe a der Ver-\ntenden Rechtsakt, den die Europäische Gemein-              ordnung (EG) Nr. 1152/2009 eingeführt werden.\nschaft oder die Europäische Union auf Grund                Die Veröffentlichung der Liste der benannten Orte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011                653\nnach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG)                 7. Nach dem neuen § 17 wird folgende Überschrift\nNr. 1152/2009 erfolgt durch das Bundesamt.                     eingefügt:\n„Abschnitt 4\n§ 16\nAusnahmeregelungen“.\nVerbote auf Grund von\nSchutzmaßnahmen der Europäischen                   8. Der bisherige § 15 wird § 18 und in Absatz 1 Satz 3\nGemeinschaft oder der Europäischen Union                  wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der\nKommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvor-\n(1) Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die           schriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs\nin Drittländern hergestellt oder behandelt worden              zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU Nr. L 122\nsind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht             S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EG)\nwerden, soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr              Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009\ndurch die Europäische Union oder ihr erstmaliges               über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch\nInverkehrbringen in der Europäischen Union durch               bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen\neinen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den               Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung\ndie Europäische Gemeinschaft oder die Europä-                  der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom\nische Union auf Grund des Artikels 53 der Verord-              24.3.2009, S. 1)“ ersetzt.\nnung (EG) Nr. 178/2002 erlassen hat, verboten ist\nund das Bundesministerium den jeweiligen Rechts-            9. Nach dem neuen § 18 wird folgende Überschrift\nakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-              eingefügt:\ndesanzeiger*) bekannt gemacht hat. Das Bundes-\nministerium macht auch Änderungen sowie die Auf-                                   „Abschnitt 5\nhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesan-\nzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) be-                    Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“.\nkannt. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn in einem in\nSatz 1 genannten Rechtsakt besondere Vorausset-           10. Der bisherige § 16 wird § 19 und wie folgt geändert:\nzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erst-\na) In Nummer 2 werden\nmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt\nund diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.                     aa) die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 1“ durch die\n(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für                      Angaben „§ 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-\nLebensmittel, die vor dem Wirksamwerden der Be-                       bindung mit Satz 3,“ und\nkanntmachung eingeführt oder sonst verbracht\nworden sind. Bekanntmachungen nach Absatz 1                       bb) das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma\nwerden mit Beginn des Tages, der auf ihre\nersetzt.\nVeröffentlichung folgt, wirksam, soweit nicht in der\nBekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt                 b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das\nist.                                                              Wort „oder“ ersetzt.\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de\n„4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-\nbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt\n§ 17                                      oder sonst verbringt.“\nAmtliche Kontrollen\n11. Der bisherige § 17 wird § 20 und wie folgt geändert:\nUnbeschadet der auf Grund unmittelbar gelten-\nder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft                   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch die\noder der Europäischen Union von der zuständigen                   Angabe „§ 19“ ersetzt.\nBehörde durchzuführenden amtlichen Kontrollen\nvon Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs führt             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie zuständige Behörde bei der Einfuhr oder dem\naa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a\nsonstigen Verbringen von Lebensmitteln nicht tieri-                   eingefügt:\nschen Ursprungs aus Drittländern amtliche Kontrol-\nlen durch, die in einem nicht unmittelbar geltenden                   „5a. entgegen § 9 Absatz 3 Nummer 2 eine\nRechtsakt nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bestimmt wor-                           Sendung nicht richtig transportiert,“.\nden sind, soweit das Bundesministerium diesen\nRechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektro-                      bb) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3\nnischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat.                         Satz 3“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 3\nDas Bundesministerium macht auch Änderungen                           Satz 3“ ersetzt.\nsowie die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bun-\ndesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzei-                   cc) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4\nger*) bekannt.                                                        Satz 3“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 4\nSatz 3“ ersetzt.\n*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de“.            12. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt:","654                                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011\n„Anlage 2a\n(zu § 6 Absatz 2 Satz 2)\nMuster\nVeterinärbescheinigung für die Einfuhr von\nLebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4\nTeil I\nVeterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland\nLAND\nI.1    Absender                                                 I.2     Bezugs-Nr. der Bescheinigung     I.2.a\nName\nAnschrift                                                I.3     Zuständige oberste Behörde\nTel.-Nr.                                                 I.4     Zuständige örtliche Behörde\nI.5    Empfänger                                                I.6\nTeil I: Angaben zur Sendung\nName\nAnschrift\nPostleitzahl\nTel.-Nr.\nI.7    Herkunftsland ISO-Code     I.8 Herkunftsregion Code      I.9     Bestimmungsland        ISO-Code I.10\nDeutschland            DE\nI.11 Herkunftsort                                               I.12\nName                         Zulassungsnummer\nAnschrift\nI.13 Verladeort                                                 I.14 Datum des Abtransports\nI.15 Transportmittel                                            I.16 Eingangsgrenzkontrollstelle\nFlugzeug           Schif       Eisenbahnwaggon\nStraßenfahrzeug\nKennzeichnung:                                           I.17 CITES-Nr(n).\nBezugsdokumente:\nI.18 Beschreibung der Waren                                                           I.19     Erzeugnis-Code (HS-Code)\nI.20 Menge\nI.21 Erzeugnistemperatur                                                                                 I.22 Anzahl Packstücke\nUmgebungstemperatur                          Gekühlt                         Gefroren\nI.23 Plomben- und Containernummer                                                                        I.24 Art der Verpackung\nI.25 Waren zertiﬁziert für\nmenschl. Verzehr                             Weiterverarbeitung                                           Andere\nI.26                                                                         I.27\nI.28 Kennzeichnung der Waren\nArt (wissenschaftliche Bezeichnung)          Warenart                          Art der Behandlung\nZulassungsnummer des Betriebs                Kühllager\nAnzahl der Packstücke                        Nettogewicht                      Chargen-Nummer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011                          655\nTeil II\nLebensmittel tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 LMEV\nLAND\nII.      Bescheinigung der Genusstauglichkeit                         II.a Bezugs-Nr. der Bescheinigung   II.b\nDer unterzeichnende amtliche Tierarzt oder amtliche Inspektor bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verord-\nnung (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein und bescheinigt,\ndass die vorstehend bezeichneten Lebensmittel tierischen Ursprungs gemäß den genannten Verordnungen gewonnen\nwurden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:\na)   Die vorstehend bezeichneten Lebensmittel erfüllen die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit im Sinne des\nArtikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.\nTeil II: Bescheinigung\nb)   Die vorstehend bezeichneten Lebensmittel stammen aus (einem) Betrieb(en), der/die gemäß der Verordnung (EG)\nNr. 852/2004 ein an den HACCP-Grundsätzen orientiertes Programm durchführt/durchführen.\nc)1) Die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß den Plänen hinsichtlich der Überwachung von\nRückständen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere des Artikels 29, sind gegeben.\nd)1) Das Fleisch entspricht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission mit speziﬁschen\nVorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen.\nAmtlicher Tierarzt oder amtlicher Inspektor\nName (in Großbuchstaben):                                    Qualiﬁkation und Titel:\nDatum:                                                       Unterschrift:\nSiegel:\n1)   Soweit für die vorstehend bezeichneten Lebensmittel nicht anwendbar, bitte streichen.","656              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011\nErläuterungen zur Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von\nLebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4\nder Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) in die Bundesrepublik Deutschland\nAllgemeines: Die Bescheinigung ist in Großbuchstaben auszufüllen. Bei zutreffenden Angaben ist das entsprechende Käst-\nchen anzukreuzen.\nISO-Codes sind die aus zwei Buchstaben bestehenden internationalen Standardcodes für Länder gemäß der internationalen\nNorm ISO 3166 alpha-2.\nTeil I – Angaben zur Sendung\nLand: Name des Drittlandes, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.\nFeld I.1\nAbsender: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die\nSendung aufgibt. Die Angabe der Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adresse wird empfohlen.\nFeld I.2\nDie Bezugsnummer der Bescheinigung ist eine Nummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen\nSystem zu vergeben ist.\nFeld I.2.a\n(entfällt).\nFeld I.3\nZuständige oberste Behörde: Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen Zentralbehörde des\nVersendungsdrittlandes.\nFeld I.4\nZuständige örtliche Behörde: Ggf. Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen örtlichen Behörde\ndes Herkunfts- oder Versandortes im Drittland.\nFeld I.5\nEmpfänger: Name und Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl) der natürlichen oder juristischen Person im Bestimmungsland,\nfür die die Sendung bestimmt ist.\nFeld I.6\n(entfällt).\nFeld I.7\nHerkunftsland: Name des Drittlandes, in dem die fertigen Lebensmittel hergestellt oder verpackt wurden.\nFeld I.8\nHerkunftsregion (ggf.): Das Ausfüllen dieses Feldes ist nur erforderlich bei Lebensmitteln, die unter Regionalisierungsmaß-\nnahmen fallen oder für die gemäß eines nicht unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der\nEuropäischen Union die Abgrenzung eines zugelassenen Gebietes vorgenommen wurde. Die Regionen und zugelassenen\nGebiete sind so anzugeben, wie sie im Amtsblatt der EU bezeichnet werden.\nEs ist der in den einschlägigen Vorschriften angegebene Code zu verwenden.\nFeld I.9\nBestimmungsland: Deutschland.\nFeld I.10\n(entfällt).\nFeld I.11\nHerkunftsort: Ort, aus dem die Lebensmittel kommen.\nFür Lebensmittel: Jede Einheit eines Unternehmens des Lebensmittelsektors. Anzugeben ist nur der Versandbetrieb der\nLebensmittel und der Name des Versendungsdrittlandes, sofern das Versendungsdrittland nicht das Herkunftsdrittland ist.\nAnzugeben sind Name, Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) und – sofern die einschlägigen Rechtsvorschrif-\nten dies vorschreiben – die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Betriebes.\nFeld I.12\n(entfällt).\nFeld I.13\nAngabe des Verladeortes oder des Verschiffungshafens.\nFeld I.14\nAngabe des Tages und der Uhrzeit der Versendung.\nFeld I.15\nTransportmittel: Ausführliche Angaben zum Transportmittel.\nTransportart (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straße).\nKennzeichnung des Transportmittels: Bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Bahntransport Zug- und\nWaggonnummer und bei Straßentransport amtliches Kennzeichen ggf. mit Zulassungsnummer des Anhängers. Wird nach\nAusstellung der Bescheinigung ein anderes Verkehrsmittel gewählt, so hat der Versender die EU-Eingangsgrenzkontrollstelle\nzu informieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011                     657\nUnterlagen-Bezugsnummer (fakultativ): Angabe der Nummer des Luftfrachtbriefes, des Seekonnossements oder des Handels-\nbriefes im Schienen- oder Straßenverkehr.\nFeld I.16\nEU-Eingangsgrenzkontrollstelle: Angabe des Namens und der Nummer der Eingangsgrenzkontrollstelle in der Form, wie sie im\nAmtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Diese Angabe kann bis zur Erstellung eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die\nEinfuhr geändert werden.\nFeld I.17\nNummer der CITES-Genehmigung: Betrifft nur die im Artenschutz-Übereinkommen von Washington aufgeführten Tiere und\nErzeugnisse.\nFeld I.18\nBeschreibung der Waren: Veterinärbeschreibung der Waren oder Angabe der jeweiligen Überschrift des Harmonisierten\nSystems der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Diese Zollbeschreibung ist gegebe-\nnenfalls durch weitere, für die veterinärrechtliche Kategorisierung erforderliche Angaben zu ergänzen (Art, Behandlung …).\nFeld I.19\nWarennummer (HS-Code): Angabe des Codes, der sich aus dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation gemäß der\ngeänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ergibt.\nFeld I.20\nGesamtbrutto- und -nettogewicht in kg angeben.\nFeld I.21\nLebensmitteltemperatur: Geeignetes Verfahren für die Gewährleistung der Transport-/Lagertemperatur der Lebensmittel\nankreuzen.\nFeld I.22\nAnzahl der Packstücke: Anzahl der Pakete.\nFeld I.23\nPlomben- und Behälternummer: Die Angabe der Plombennummern kann vorgeschrieben sein. Gegebenenfalls sind sämtliche\nNummern anzugeben, die der Identifizierung der Plomben und Behälter dienen. Schreibt keine Rechtsvorschrift diese Angabe\nvor, so ist sie fakultativ.\nFeld I.24\nArt der Packstücke.\nFeld I.25\nWaren zertifiziert für: Angabe des Zwecks der geplanten Nutzung der Lebensmittel (auf den einzelnen Bescheinigungen\nerscheinen nur die möglichen Optionen).\nMenschlicher Verzehr: Betrifft nur Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.\nWeiterverarbeitung: Betrifft nur Lebensmittel, die vor dem Inverkehrbringen verarbeitet werden müssen.\nAndere: Für andere als die oben aufgeführten Zwecke bestimmt.\nFeld I.26\n(entfällt).\nFeld I.27\n(entfällt).\nFeld I.28\nIdentifizierung der Waren: Besondere Anforderungen in Zusammenhang mit den Lebensmitteln angeben. Die im Folgenden\nabschließend aufgeführten Angaben, die verlangt werden können, werden in den einzelnen Bescheinigungen festgelegt.\nArt (wissenschaftliche Bezeichnung), Warenart, Verarbeitungsverfahren, ggf. Zulassungsnummer der Betriebe, ggf. Zulas-\nsungsnummer der Kühllager, Bezugsnummer der Partie, Anzahl der Packstücke, Nettogewicht.\nTeil II – Bescheinigung\nDas Muster der Bescheinigung der Genusstauglichkeit bestimmt nur die Mindestanforderungen; weitere Angaben sind – auch\nin Abhängigkeit von dem betroffenen Lebensmittel tierischen Ursprungs – möglich.\nLand: Name des Drittlandes, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.\nFeld II.a\nBezugsnummer: Vgl. Feld I.2.\nFeld II.b\n(entfällt).\nAmtlicher Tierarzt oder amtlicher Inspektor: Angabe des Namens, seiner Qualifikation und seines Titels sowie des Datums\nder Unterzeichnung. Der Untersuchungstierarzt darf durch einen amtlichen Inspektor ersetzt werden, falls die einschlägigen\nRechtsvorschriften dies vorsehen.“","658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011\n13. Anlage 4 Kapitel I Nummer 8 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nschutz kann den Wortlaut der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der vom\nInkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. April 2011\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIn Vertretung\nRobert Kloos"]}