{"id":"bgbl1-2011-18-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":18,"date":"2011-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_18.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes  Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung","law_date":"2011-04-28T00:00:00Z","page":642,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["642                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes –\nVerhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung*)\nVom 28. April 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      b) In Satz 3 wird das Wort „gewerbsmäßige“ gestri-\nsen:                                                                         chen.\n5. § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„3. dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlas-\nÄnderung des                                       sung an einen Entleiher die im Betrieb dieses\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes                                   Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitneh-\nDas Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-                            mer des Entleihers geltenden wesentlichen Ar-\nsung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995                                   beitsbedingungen einschließlich des Arbeits-\n(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-                      entgelts nicht gewährt. Ein Tarifvertrag kann\nzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417, 2329) ge-                          abweichende Regelungen zulassen, soweit er\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                   nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a\n1. In der Überschrift wird das Wort „gewerbsmäßigen“                        Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte\ngestrichen.                                                              unterschreitet. Im Geltungsbereich eines sol-\nchen Tarifvertrages können nicht tarifgebun-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                             dene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwen-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     dung der tariflichen Regelungen vereinbaren.\naa) In Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig“                           Eine abweichende tarifliche Regelung gilt nicht\ndurch die Wörter „im Rahmen ihrer wirt-                         für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs\nschaftlichen Tätigkeit“ ersetzt.                                Monaten vor der Überlassung an den Entleiher\naus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder ei-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                       nem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen\n„Die Überlassung von Arbeitnehmern an                           Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes\nEntleiher erfolgt vorübergehend.“                               bildet, ausgeschieden sind.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „seine Ar-                                             „§ 3a\nbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeit-                                   Lohnuntergrenze\ngeber leistet, oder“ durch die Wörter „nicht\nzum Zweck der Überlassung eingestellt und                     (1) Gewerkschaften und Vereinigungen von Ar-\nbeschäftigt wird,“ ersetzt.                                beitgebern, die zumindest auch für ihre jeweiligen\nin der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitglieder\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nzuständig sind (vorschlagsberechtigte Tarifver-\neingefügt:\ntragsparteien) und bundesweit tarifliche Mindest-\n„2a. zwischen Arbeitgebern, wenn die Über-                 stundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüber-\nlassung nur gelegentlich erfolgt und der            lassung miteinander vereinbart haben, können dem\nArbeitnehmer nicht zum Zweck der                    Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemein-\nÜberlassung eingestellt und beschäf-                sam vorschlagen, diese als Lohnuntergrenze in\ntigt wird, oder“.                                   einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen;\n3. In § 1a Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeit-                      die Mindeststundenentgelte können nach dem je-\nnehmer“ die Wörter „ , der nicht zum Zweck der                      weiligen Beschäftigungsort differenzieren. Der Vor-\nÜberlassung eingestellt und beschäftigt wird,“ ein-                 schlag muss für Verleihzeiten und verleihfreie Zei-\ngefügt.                                                             ten einheitliche Mindeststundenentgelte sowie eine\nLaufzeit enthalten. Der Vorschlag ist schriftlich zu\n4. § 1b wird wie folgt geändert:                                       begründen.\na) In Satz 1 werden das Wort „Gewerbsmäßige“\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozi-\ngestrichen und nach dem Wort „Arbeitnehmer-\nales kann in einer Rechtsverordnung ohne Zustim-\nüberlassung“ die Angabe „nach § 1“ eingefügt.\nmung des Bundesrates bestimmen, dass die vor-\ngeschlagenen tariflichen Mindeststundenentgelte\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008           nach Absatz 1 als verbindliche Lohnuntergrenze\nüber Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9).                     auf alle in den Geltungsbereich der Verordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011              643\nfallenden Arbeitgeber sowie Leiharbeitnehmer An-                     Geltungsbereich eines solchen Tarifvertra-\nwendung findet. Der Verordnungsgeber kann den                        ges können nicht tarifgebundene Arbeitge-\nVorschlag nur inhaltlich unverändert in die Rechts-                  ber und Arbeitnehmer die Anwendung der\nverordnung übernehmen.                                               tariflichen Regelungen vereinbaren; eine ab-\n(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 findet                     weichende tarifliche Regelung gilt nicht für\n§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tarifvertrags-                      Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs\ngesetzes entsprechend Anwendung. Der Verord-                         Monaten vor der Überlassung an den Entlei-\nnungsgeber hat bei seiner Entscheidung nach Ab-                      her aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem\nsatz 2 im Rahmen einer Gesamtabwägung neben                          oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entlei-\nden Zielen dieses Gesetzes zu prüfen, ob eine                        her einen Konzern im Sinne des § 18 des\nRechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere ge-                      Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind,“.\neignet ist, die finanzielle Stabilität der sozialen           b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-\nSicherungssysteme zu gewährleisten. Der Verord-                  gefügt:\nnungsgeber hat zu berücksichtigen\n„2a. Vereinbarungen, die den Zugang des Leih-\n1. die bestehenden bundesweiten Tarifverträge in                       arbeitnehmers zu den Gemeinschaftsein-\nder Arbeitnehmerüberlassung und                                    richtungen oder -diensten im Unternehmen\n2. die Repräsentativität der vorschlagenden Tarif-                     des Entleihers entgegen § 13b beschrän-\nvertragsparteien.                                                  ken,“.\n(4) Liegen mehrere Vorschläge nach Absatz 1                c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\nvor, hat der Verordnungsgeber bei seiner Entschei-               Komma ersetzt.\ndung nach Absatz 2 im Rahmen der nach Absatz 3                d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nerforderlichen Gesamtabwägung die Repräsenta-\ntivität der vorschlagenden Tarifvertragsparteien be-             „5. Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeit-\nsonders zu berücksichtigen. Bei der Feststellung                     nehmer eine Vermittlungsvergütung an den\nder Repräsentativität ist vorrangig abzustellen auf                  Verleiher zu zahlen hat.“\n1. die Zahl der jeweils in den Geltungsbereich einer       8. § 10 wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnung nach Absatz 2 fallenden Ar-              a) Der Überschrift werden die Wörter „ , Pflichten\nbeitnehmer, die bei Mitgliedern der vorschlagen-             des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbe-\nden Arbeitgebervereinigung beschäftigt sind;                 dingungen“ angefügt.\n2. die Zahl der jeweils in den Geltungsbereich einer          b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nRechtsverordnung nach Absatz 2 fallenden Mit-\nglieder der vorschlagenden Gewerkschaften.                      „(4) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leih-\narbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an\n(5) Vor Erlass ist ein Entwurf der Rechtsverord-\nden Entleiher die im Betrieb des Entleihers für\nnung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Das\neinen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entlei-\nBundesministerium für Arbeit und Soziales gibt Ver-\nhers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingun-\nleihern und Leiharbeitnehmern sowie den Gewerk-\ngen einschließlich des Arbeitsentgelts zu ge-\nschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die\nwähren. Soweit ein auf das Arbeitsverhältnis an-\nim Geltungsbereich der Rechtsverordnung zumin-\nzuwendender Tarifvertrag abweichende Rege-\ndest teilweise tarifzuständig sind, Gelegenheit zur\nlungen trifft (§ 3 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Num-\nschriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wo-\nmer 2), hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer\nchen ab dem Tag der Bekanntmachung des Ent-\ndie nach diesem Tarifvertrag geschuldeten\nwurfs der Rechtsverordnung im Bundesanzeiger.\nArbeitsbedingungen zu gewähren. Soweit ein\nNach Ablauf der Stellungnahmefrist wird der in § 5\nsolcher Tarifvertrag die in einer Rechtsverord-\nAbsatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes genannte\nnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindest-\nAusschuss mit dem Vorschlag befasst.\nstundenentgelte unterschreitet, hat der Verleiher\n(6) Nach Absatz 1 vorschlagsberechtigte Tarif-                dem Leiharbeitnehmer für jede Arbeitsstunde\nvertragsparteien können gemeinsam die Änderung                   das im Betrieb des Entleihers für einen ver-\neiner nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung                  gleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers für eine\nvorschlagen. Die Absätze 1 bis 5 finden entspre-                 Arbeitsstunde zu zahlende Arbeitsentgelt zu ge-\nchend Anwendung.“                                                währen. Im Falle der Unwirksamkeit der Verein-\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                     barung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer\nnach § 9 Nummer 2 hat der Verleiher dem Leih-\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\narbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für\n„2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitneh-               einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Ent-\nmer für die Zeit der Überlassung an einen                leihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedin-\nEntleiher schlechtere als die im Betrieb des             gungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu ge-\nEntleihers für einen vergleichbaren Arbeit-              währen.“\nnehmer des Entleihers geltenden wesent-\nlichen Arbeitsbedingungen einschließlich              c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ndes Arbeitsentgelts vorsehen; ein Tarifver-                 „(5) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leih-\ntrag kann abweichende Regelungen zulas-                  arbeitnehmer mindestens das in einer Rechts-\nsen, soweit er nicht die in einer Rechtsver-             verordnung nach § 3a Absatz 2 für die Zeit der\nordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten                 Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung\nMindeststundenentgelte unterschreitet; im                festgesetzte Mindeststundenentgelt zu zahlen.“","644             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011\n9. In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden das Wort „einer“                     bb) Nummer 7a wird wie folgt gefasst:\nund das Wort „beiden“ gestrichen und das Wort                            „7a. entgegen § 10 Absatz 4 eine Arbeitsbe-\n„Ausnahmen“ durch das Wort „Ausnahme“ ersetzt.                                dingung nicht gewährt,“.\n10. In § 13 werden das Wort „einer“ und das Wort „bei-                  cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nden“ gestrichen und das Wort „Ausnahmen“ durch\n„9. entgegen § 13a Satz 1 den Leiharbeit-\ndas Wort „Ausnahme“ ersetzt.\nnehmer nicht, nicht richtig oder nicht\n11. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b einge-                              vollständig informiert oder“.\nfügt:                                                               dd) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\n„§ 13a                                           „10. entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht\nInformationspflicht des                                       gewährt.“\nEntleihers über freie Arbeitsplätze                   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1\nDer Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Ar-                  bis 1b“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1\nbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sol-                 bis 1b und 7a“, die Wörter „Absatz 1 Nr. 2a\nlen, zu informieren. Die Information kann durch                     und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2a,\nallgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leih-                     3, 9 und 10“, die Wörter „Absatz 1 Nr. 4 bis 8“\narbeitnehmer zugänglicher Stelle im Betrieb und                     durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4 bis 7\nUnternehmen des Entleihers erfolgen.                                und 8“ sowie das Wort „fünfhundert“ durch das\nWort „tausend“ ersetzt.\n§ 13b                                  c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 3\nbis 8“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3\nZugang des Leiharbeitnehmers zu\nbis 10“ ersetzt.\nGemeinschaftseinrichtungen oder -diensten\n13. § 19 wird wie folgt gefasst:\nDer Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer Zugang\nzu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten                                          „§ 19\nim Unternehmen unter den gleichen Bedingungen                                     Übergangsvorschrift\nzu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in                    § 3 Absatz 1 Nummer 3 und § 9 Nummer 2 in der\ndem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine                  bis zum 29. April 2011 geltenden Fassung sind auf\nArbeitsleistung erbringt, es sei denn, eine unter-              Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 15. Dezember\nschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen               2010 begründet worden sind, weiterhin anzuwen-\ngerechtfertigt. Gemeinschaftseinrichtungen oder                 den.“\n-dienste im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere\nKinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsver-                                      Artikel 2\npflegung und Beförderungsmittel.“\nInkrafttreten\n12. § 16 wird wie folgt geändert:\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        am 1. Dezember 2011 in Kraft.\naa) In Nummer 1b wird das Wort „gewerbsmä-                (2) Artikel 1 Nummer 5 bis 8 und 13 tritt am Tag nach\nßig“ gestrichen.                                    der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. April 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}