{"id":"bgbl1-2011-17-5","kind":"bgbl1","year":2011,"number":17,"date":"2011-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/17#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_17.pdf#page=28","order":5,"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Anzeigepflichten nach § 30h Absatz 2 Satz 3 und § 30j Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (Leerverkaufs-Anzeigeverordnung  LAnzV)","law_date":"2011-04-07T00:00:00Z","page":636,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["636             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011\nVerordnung\nzur Konkretisierung der Anzeigepflichten\nnach § 30h Absatz 2 Satz 3 und § 30j Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes\n(Leerverkaufs-Anzeigeverordnung – LAnzV)\nVom 7. April 2011\nAuf Grund des § 30h Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und         6. die Bezeichnung sämtlicher\ndes § 30j Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapier-              a) Aktien im Sinne des § 30h Absatz 1 Satz 1 Num-\nhandelsgesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom               mer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich\n21. Juli 2010 (BGBl. I S. 945) eingefügt worden sind, in            derer eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1\nVerbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur                      des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt wer-\nÜbertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-                  den soll, unter Angabe der jeweiligen internatio-\nverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-                nalen Kennnummer (ISIN) und des Datums, ab\nleistungsaufsicht, der zuletzt durch die Verordnung                 dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,\nvom 11. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1392) geändert\nworden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanz-             b) Schuldtitel im Sinne des § 30h Absatz 1 Satz 1\ndienstleistungsaufsicht:                                            Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, be-\nzüglich derer eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2\n§1                                       Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt\nwerden soll, unter Angabe der jeweiligen ISIN\nAnwendungsbereich                                 und des Datums, ab dem die Tätigkeit ausgeübt\nDiese Verordnung ist anzuwenden auf die Anzeige-                 werden soll, und\npflichten nach § 30h Absatz 2 Satz 3 und § 30j Absatz 3         c) Kreditderivate im Sinne des § 30j Absatz 1 des\nSatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gegenüber der                  Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich derer eine\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bun-               Tätigkeit nach § 30j Absatz 3 Satz 1 des Wertpa-\ndesanstalt).                                                        pierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll, unter\nAngabe der jeweiligen ISIN und des Datums, ab\n§2                                       dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll sowie\nInhalt der Erstanzeige                             unter Benennung der jeweiligen Referenzverbind-\nDie Anzeigen nach § 30h Absatz 2 Satz 3 und § 30j                lichkeit nach § 30j Absatz 1 Nummer 2 des Wert-\nAbsatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes haben                 papierhandelsgesetzes. Soweit für das jeweilige\ndie folgenden Angaben zu enthalten:                                 Kreditderivat keine ISIN existiert, ist an deren\nStelle die Art des Kreditderivates anzugeben.\n1. die deutlich hervorgehobene Überschrift „Anzeige\nvon Tätigkeiten nach § 30h Absatz 2 Satz 1 und              Änderungen der Angaben nach Satz 1 Nummer 2\n§ 30j Absatz 3 Satz 1 WpHG“,                                und 3 sind der Bundesanstalt unverzüglich mitzu-\nteilen.\n2. die Firma und die Anschrift des Wertpapierdienst-\nleistungsunternehmens oder vergleichbaren Unter-                                     §3\nnehmens mit Sitz im Ausland,\nArt und Form der Anzeige\n3. den Namen, die Anschrift, die Telefon- und Telefax-\nnummer sowie die E-Mail-Adresse eines Ansprech-            Die Anzeigen nach § 2 sind der Bundesanstalt unver-\npartners,                                               züglich schriftlich unter Nutzung des auf der Internet-\nseite der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten For-\n4. das Datum der Übersendung der Anzeige,                   mulars zu übermitteln. Im Falle einer Übersendung per\n5. ob eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1 Num-        Telefax ist die auf der Internetseite der Bundesanstalt\nmer 1, nach § 30h Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder         angegebene Telefaxnummer zu verwenden und auf\nnach § 30j Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandels-       Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unter-\ngesetzes ausgeübt werden soll sowie                     schriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011             637\nZusätzlich ist der Bundesanstalt eine elektronische Ver-    „Änderungsanzeige“ zu bezeichnen und muss die An-\nsion der Anzeige nach § 2, nebst einer Aufstellung der      gaben nach § 2 enthalten.\nnach § 2 Nummer 6 mitzuteilenden Wertpapiere im\n(2) Sofern innerhalb eines Quartals keine Änderun-\nComma-Separated-Values-Format (CSV-Format), unter\ngen im Vergleich zur letzen Anzeige eingetreten sind,\nNutzung der auf der Internetseite der Bundesanstalt\nso ist die Aktualität der bereits übermittelten Angaben\nzur Verfügung gestellten Formulare, an die dort ange-\nnach § 2 Satz 1 Nummer 6 unverzüglich nach Ablauf\ngebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.\njeden Quartals schriftlich zu bestätigen (Bestandsan-\nzeige).\n§4\nÄnderungs- und Bestandsanzeigen                                               §5\n(1) Änderungen in Bezug auf die Angaben nach § 2\nInkrafttreten\nSatz 1 Nummer 6 sind der Bundesanstalt unverzüglich\nnach Ablauf desjenigen Quartals, in dem sie eingetreten         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsind, gemäß § 3 zu übermitteln. Die Mitteilung ist als      in Kraft.\nFrankfurt am Main, den 7. April 2011\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}