{"id":"bgbl1-2011-17-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":17,"date":"2011-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/17#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_17.pdf#page=11","order":4,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien  EAG EE)","law_date":"2011-04-12T00:00:00Z","page":619,"pdf_page":11,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011                   619\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG\nzur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen\n(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)*)\nVom 12. April 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      2. alle Informationen, die Einspeisewillige für die\nsen:                                                                        Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen,\nsowie auf Antrag die für eine Netzverträglich-\nArtikel 1                                       keitsprüfung erforderlichen Netzdaten,\nÄnderung des                                    3. einen nachvollziehbaren und detaillierten Vor-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes                                 anschlag der Kosten, die den Anlagenbetreibe-\nrinnen oder Anlagenbetreibern durch den Netz-\nDas Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober\nanschluss entstehen; dieser Kostenvoran-\n2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des\nschlag umfasst nur die Kosten, die durch die\nGesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1170) geän-\ntechnische Herstellung des Netzanschlusses\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nentstehen, und insbesondere nicht die Kosten\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                        für die Gestattung der Nutzung fremder Grund-\n§ 63 folgende Angabe eingefügt:                                      stücke für die Verlegung der Netzanschlusslei-\n„§ 63a Gebühren und Auslagen“.                                       tung.\n2. Nach § 3 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a                           Das Recht der Anlagenbetreiberinnen oder Anla-\neingefügt:                                                        genbetreiber nach § 7 Absatz 1 bleibt auch dann\nunberührt, wenn der Netzbetreiber den Kosten-\n„4a. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Do-                   voranschlag nach Satz 1 Nummer 3 übermittelt\nkument, das ausschließlich dazu dient, ge-                 hat.“\ngenüber einem Endkunden im Rahmen der\nStromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1                  3a. § 20 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes                    a) Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nnachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil\noder eine bestimmte Menge des Stroms                          „8. solarer Strahlungsenergie (§§ 32 und 33) ab\naus Erneuerbaren Energien erzeugt wurde,“.                         dem Jahr 2012: 9,0 Prozent.“\n3. § 5 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5                     b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nund 6 ersetzt:                                                          „(3) Der Prozentsatz nach Absatz 2 Num-\n„(5) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeise-                  mer 8\nwilligen nach Eingang eines Netzanschlussbegeh-                      1. erhöht sich ab dem Jahr 2012, sobald die\nrens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die                         Leistung der bei der Bundesnetzagentur\nBearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu                                zum 30. September des jeweiligen Vorjahres\nübermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben:                           innerhalb der vorangegangenen zwölf Mo-\n1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschluss-                        nate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten\nbegehren bearbeitet wird und                                         Anlagen\n2. welche Informationen die Einspeisewilligen aus                        a) 3 500 Megawatt       überschreitet,   um\nihrem Verantwortungsbereich den Netzbetrei-                             3,0 Prozentpunkte,\nbern übermitteln müssen, damit die Netzbetrei-                       b) 4 500 Megawatt       überschreitet,   um\nber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder ihre                           6,0 Prozentpunkte,\nPlanungen nach § 9 durchführen können.\nc) 5 500 Megawatt       überschreitet,   um\n(6) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeise-                          9,0 Prozentpunkte,\nwilligen nach Eingang der erforderlichen Informa-\nd) 6 500 Megawatt überschreitet,         um\ntionen unverzüglich, spätestens aber innerhalb\n12,0 Prozentpunkte oder\nvon acht Wochen, Folgendes zu übermitteln:\ne) 7 500 Megawatt überschreitet,         um\n1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung\n15,0 Prozentpunkte;\ndes Netzanschlusses mit allen erforderlichen\nArbeitsschritten,                                                2. verringert sich ab dem Jahr 2012, sobald die\nLeistung der bei der Bundesnetzagentur\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des              zum 30. September des jeweiligen Vorjahres\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur För-            innerhalb der vorangegangenen zwölf Mo-\nderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und\nzur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien                    nate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten\n2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).                  Anlagen","620             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011\na) 2 500 Megawatt unterschreitet,        um           d) In Nummer 4 wird die Angabe „33,0 Cent“\n2,5 Prozentpunkte,                                     durch die Angabe „21,56 Cent“ ersetzt.\nb) 2 000 Megawatt unterschreitet,        um       3d. § 37 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n5,0 Prozentpunkte oder\n„Die Pflicht zur Vergütung nach Satz 1 verringert\nc) 1 500 Megawatt unterschreitet,        um           sich um höchstens 2,0 Cent pro Kilowattstunde\n7,5 Prozentpunkte.                                 für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, be-\nDie Bundesnetzagentur veröffentlicht im Ein-              zogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strom-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für                   menge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                 der §§ 23 bis 33 liefern.“\nsowie dem Bundesministerium für Wirtschaft            4. § 55 wird wie folgt gefasst:\nund Technologie den nach Satz 1 in Verbindung\nmit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr gel-                                      „§ 55\ntenden Prozentsatz und die daraus resultieren-                             Herkunftsnachweise\nden Vergütungssätze jeweils zum 31. Oktober\neines Jahres im Bundesanzeiger.                              (1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbe-\ntreiberinnen und Anlagenbetreibern auf Antrag\n(4) Die Vergütung für Strom aus Anlagen                Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren\nnach § 32, die nach dem 31. August 2011 und               Energien aus. Sie überträgt oder entwertet Her-\nvor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen                kunftsnachweise auf Antrag. Ausstellung, Übertra-\nwurden, und aus Anlagen nach § 33, die nach               gung und Entwertung erfolgen elektronisch und\ndem 30. Juni 2011 und vor dem 1. Januar 2012              nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64\nin Betrieb genommen wurden, sinkt gegenüber               Absatz 4; sie müssen vor Missbrauch geschützt\nder am 30. Juni 2011 geltenden Vergütung,                 sein.\nwenn die Leistung der bei der Bundesnetz-\nagentur nach dem 28. Februar 2011 und vor                    (2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag\ndem 1. Juni 2011 nach § 16 Absatz 2 Satz 2                nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64\nregistrierten Anlagen mit dem Faktor 4 multipli-          Absatz 4 Herkunftsnachweise für Strom aus Er-\nziert                                                     neuerbaren Energien an, die ein anderer Mitglied-\nstaat der Europäischen Union oder ein anderer\n1. 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Pro-\nVertragsstaat des Abkommens über den Europä-\nzent,\nischen Wirtschaftsraum ausgestellt hat. Das gilt\n2. 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Pro-              nur für Herkunftsnachweise, die nach Artikel 15\nzent,                                                 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Par-\n3. 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Pro-              laments und des Rates vom 23. April 2009 zur\nzent,                                                 Förderung der Nutzung von Energie aus erneuer-\nbaren Quellen und zur Änderung und anschließen-\n4. 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Pro-             den Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und\nzent oder                                             2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) aus-\n5. 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Pro-             gestellt worden sind.\nzent.\n(3) Die zuständige Behörde richtet eine elektro-\nDie Bundesnetzagentur veröffentlicht im Ein-              nische Datenbank ein, in der die Ausstellung, An-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für                   erkennung, Übertragung und Entwertung von Her-\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                 kunftsnachweisen registriert werden (Herkunfts-\nsowie dem Bundesministerium für Wirtschaft                nachweisregister).\nund Technologie den nach Satz 1 ermittelten\nProzentsatz und die daraus resultierenden Ver-               (4) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1\ngütungssätze zum 30. Juni 2011 im Bundesan-               bis 3 ist das Umweltbundesamt.“\nzeiger.“                                              5. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3b. § 32 wird wie folgt geändert:                                a) In Satz 1 wird das Wort „Nachweise“ durch die\na) In Absatz 1 wird die Angabe „31,94 Cent“                      Wörter „Herkunftsnachweise oder sonstige\ndurch die Angabe „21,11 Cent“ ersetzt.                        Nachweise, die die Herkunft des Stroms bele-\ngen,“ ersetzt.\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nb) In Satz 2 wird das Wort „Nachweis“ durch die\n„Für Strom aus Anlagen, die auf Flächen im\nWörter „Herkunftsnachweis oder sonstigen\nSinne von Satz 1 Nummer 1 und 2 errichtet\nNachweis, der die Herkunft des Stroms be-\nwerden, beträgt die Vergütung abweichend\nlegt,“ ersetzt.\nvon Absatz 1 22,07 Cent pro Kilowattstunde.“\n3c. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                   6. § 61 Absatz 4 wird aufgehoben.\na) In Nummer 1 wird die Angabe „43,01 Cent“              7. § 62 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „28,74 Cent“ ersetzt.                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „40,91 Cent“                      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder ent-\ndurch die Angabe „27,33 Cent“ ersetzt.                            gegen § 34 oder § 36 Abs. 4“ gestrichen\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „39,58 Cent“                          und das Wort „oder“ am Ende der Vor-\ndurch die Angabe „25,86 Cent“ ersetzt.                            schrift durch ein Komma ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011             621\nbb) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 64“                     der Anerkennung und Überwachung einer un-\ndurch die Angabe „§ 61“ und der Punkt                   abhängigen Kontrollstelle nach der Rechtsver-\nam Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.                  ordnung auf Grund des § 64 Absatz 2,\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                      3. das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\n„3. einer Rechtsverordnung nach                         schutz und Reaktorsicherheit für Amtshandlun-\ngen der zuständigen Behörde im Zusammen-\na) § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,                   hang mit der Ausstellung, Anerkennung, Über-\nb) § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder               tragung oder Entwertung von Herkunftsnach-\nc) § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder               weisen nach der Rechtsverordnung auf Grund\nNummer 4                                         des § 64 Absatz 4. Das Bundesministerium für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\noder einer vollziehbaren Anordnung auf              kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-\nGrund einer solchen Rechtsverordnung                nung ohne Zustimmung des Bundesrates auf\nzuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-               das Umweltbundesamt übertragen.“\nordnung für einen bestimmten Tatbe-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift ver-       9. § 64 wird wie folgt geändert:\nweist.“                                          a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                    „(2) Das Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit wird er-\n„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nlen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c mit\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\neiner Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und\nVerbraucherschutz durch Rechtsverordnung\nin den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu\nohne Zustimmung des Bundesrates\nhunderttausend Euro geahndet werden.\n1. zu regeln, dass der Anspruch auf die Vergü-\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\ntung oder die Boni für Strom aus Biomasse\nAbsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-\nnur besteht, wenn die zur Stromerzeugung\nnungswidrigkeiten ist\neingesetzte Biomasse folgende Anforderun-\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1                        gen erfüllt:\nund 2 die Bundesnetzagentur,\na) bestimmte ökologische Anforderungen\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3                            an einen nachhaltigen Anbau, insbeson-\nBuchstabe a die Bundesanstalt für Land-                         dere zum Schutz natürlicher Lebens-\nwirtschaft und Ernährung,                                       räume oder Flächen, die als Kohlenstoff-\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3                            speicher dienen,\nBuchstabe b und c das Umweltbundesamt.“                     b) bestimmte ökologische und soziale An-\n8. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:                               forderungen an eine nachhaltige Herstel-\nlung,\n„§ 63a\nc) ein bestimmtes Treibhausgas-Minde-\nGebühren und Auslagen\nrungspotenzial, das bei der Stromerzeu-\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz                            gung mindestens erreicht werden muss;\nund den auf diesem Gesetz beruhenden Rechts-\nhierbei können abweichend von Num-\nverordnungen werden zur Deckung des Verwal-\nmer VII.2 Satz 1 der Anlage 2 zu diesem Ge-\ntungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben.\nsetz auch Fälle geregelt werden, in denen\nDie gebührenpflichtigen Tatbestände und die Ge-\ndie Nichteinhaltung dieser Anforderungen\nbührensätze sind durch Rechtsverordnung ohne\nnicht dazu führt, dass der Anspruch auf\nZustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Da-\nden Bonus für Strom aus nachwachsenden\nbei können feste Sätze, auch in Form von Zeitge-\nRohstoffen endgültig entfällt,\nbühren, oder Rahmensätze vorgesehen und die\nErstattung von Auslagen auch abweichend vom                      2. die Anforderungen nach Nummer 1 ein-\nVerwaltungskostengesetz geregelt werden.                            schließlich der Vorgaben zur Ermittlung des\nTreibhausgas-Minderungspotenzials nach\n(2) Zum Erlass von Rechtsverordnungen nach\nNummer 1 Buchstabe c zu regeln,\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 sind ermächtigt\n3. festzulegen, wie Anlagenbetreiberinnen und\n1. das Bundesministerium für Wirtschaft und                         Anlagenbetreiber die Einhaltung der Anfor-\nTechnologie für Amtshandlungen der Bundes-                      derungen nach den Nummern 1 und 2 nach-\nnetzagentur nach § 61 Absatz 2 oder 3 in Ver-                   weisen müssen; dies schließt Regelungen\nbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgeset-                   ein\nzes,\na) zum Inhalt, der Form und der Gültigkeits-\n2. das Bundesministerium für Ernährung, Land-                           dauer dieser Nachweise,\nwirtschaft und Verbraucherschutz im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Um-                        b) zur Einbeziehung von Systemen und un-\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und                         abhängigen Kontrollstellen in die Nach-\ndem Bundesministerium der Finanzen für                              weisführung und\nAmtshandlungen der Bundesanstalt für Land-                      c) zu den Anforderungen an die Anerken-\nwirtschaft und Ernährung im Zusammenhang                            nung von Systemen und unabhängigen\nmit der Anerkennung von Systemen oder mit                           Kontrollstellen sowie zu den Maßnahmen","622              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011\nzu ihrer Überwachung einschließlich er-                2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeits-\nforderlicher Auskunfts-, Einsichts-, Pro-                  dauer der Herkunftsnachweise festzulegen,\nbenentnahme- und Weisungsrechte so-\nwie des Rechts der zuständigen Behörde                 3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerken-\noder unabhängiger Kontrollstellen, wäh-                    nung, Übertragung und Entwertung von Her-\nrend der Geschäfts- oder Betriebszeit                      kunftsnachweisen zu regeln sowie festzule-\nGrundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und                     gen, wie Antragstellerinnen und Antragstel-\nLagerräume sowie Transportmittel zu be-                    ler dabei die Einhaltung der Anforderungen\ntreten, soweit dies für die Überwachung                    nach Nummer 1 nachweisen müssen,\noder Kontrolle erforderlich ist,\n4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweis-\n4. mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach                           registers nach § 55 Absatz 3 zu regeln sowie\nNummer 3 die Bundesanstalt für Landwirt-                       festzulegen, welche Angaben an das Her-\nschaft und Ernährung zu betrauen; im Falle                     kunftsnachweisregister übermittelt werden\neiner solchen Betrauung verbleibt die Fach-                    müssen und wer zur Übermittlung verpflich-\naufsicht über die Bundesanstalt für Land-                      tet ist; dies schließt Regelungen zum Schutz\nwirtschaft und Ernährung abweichend von                        personenbezogener Daten ein,\n§ 63 Satz 1 bei dem Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucher-                 5. abweichend von § 55 Absatz 4 eine juris-\nschutz.                                                        tische Person des öffentlichen Rechts mit\nden Aufgaben nach § 55 Absatz 1 bis 3, ins-\nDie Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der                        besondere mit der Errichtung und dem Be-\nZustimmung des Bundestages. Änderungen                             trieb des Herkunftsnachweisregisters sowie\ndieser Rechtsverordnung bedürfen nicht der                         mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertra-\nZustimmung des Bundestages, soweit die Än-                         gung oder Entwertung von Herkunftsnach-\nderungen der Umsetzung von verbindlichen                           weisen einschließlich der Vollstreckung der\nBeschlüssen der Europäischen Kommission                            hierzu ergehenden Verwaltungsakte zu be-\nnach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2, Arti-                      trauen oder in entsprechendem Umfang\nkel 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4                         eine juristische Person des Privatrechts zu\nUnterabsatz 1 bis 4 sowie Artikel 19 Absatz 7                      beleihen und hierzu die Einzelheiten, ein-\nund 8 der Richtlinie 2009/28/EG dienen. Bis                        schließlich der Rechts- und Fachaufsicht\nzum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1                      durch das Umweltbundesamt, zu regeln.\nist die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverord-\nnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die                  Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom                       schutz und Reaktorsicherheit kann die Ermäch-\n12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden                tigung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 durch\nist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwen-                 Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nden, soweit in diesem Gesetz auf diese Rechts-                 desrates unter Sicherstellung der Einverneh-\nverordnung verwiesen wird.“                                    mensregelung auf das Umweltbundesamt\nübertragen.\nb) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-\nfügt:                                                             (5) Soweit Rechtsverordnungen nach Ab-\nsatz 1, 2 oder 3 der Zustimmung des Bundes-\n„(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-\ntages bedürfen, kann diese Zustimmung davon\nturschutz und Reaktorsicherheit wird ermäch-\nabhängig gemacht werden, ob Änderungswün-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nsche übernommen werden. Übernimmt der Ver-\nterium für Wirtschaft und Technologie durch\nordnungsgeber die Änderungen, ist eine er-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nneute Beschlussfassung durch den Bundestag\ndesrates\nnicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach\n1. die Anforderungen zu regeln an                              Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang\nder Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst,\na) die Ausstellung, Übertragung und Ent-                   gilt seine Zustimmung zu der unveränderten\nwertung von Herkunftsnachweisen nach                   Rechtsverordnung als erteilt.“\n§ 55 Absatz 1,\n10. Dem § 66 werden folgende Absätze 6 bis 8 ange-\nb) die Anerkennung, Übertragung und Ent-\nfügt:\nwertung von Herkunftsnachweisen, die\nvor der Inbetriebnahme des Herkunfts-                  „(6) Bis zu dem Tag, an dem das Umweltbun-\nnachweisregisters ausgestellt worden                desamt oder die vom Umweltbundesamt nach\nsind, sowie                                         § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 betraute oder\nc) die Anerkennung von Herkunftsnachwei-                beliehene juristische Person ein Herkunftsnach-\nsen nach § 55 Absatz 2;                             weisregister nach § 55 Absatz 3 in Betrieb genom-\nmen hat, erfolgen die Ausstellung, Anerkennung,\nhierbei kann als Anforderung auch festge-               Übertragung und Entwertung von Herkunftsnach-\nlegt werden, dass für Strom, der gesetzlich             weisen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Ge-\nvergütet worden ist oder werden soll, keine             setzes in der bis zum 30. April 2011 geltenden\nHerkunftsnachweise ausgestellt werden dür-              Fassung. Das Bundesministerium für Umwelt, Na-\nfen,                                                    turschutz und Reaktorsicherheit macht den Tag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011               623\nder Inbetriebnahme nach Satz 1 im elektronischen                  „Anlage\nBundesanzeiger bekannt.                                                 Anforderungen an die Nutzung von\n(7) Für Strom aus Anlagen nach § 32, die vor                   Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen“.\ndem 1. September 2011 in Betrieb genommen                 2. § 1 wird wie folgt geändert:\nworden sind, gelten, unbeschadet des Absatzes 1,              a) In Absatz 1 wird das Wort „Wärme“ durch die\n§§ 20 und 32 in der bis zum 30. April 2011 gelten-                Wörter „Wärme und Kälte“ ersetzt.\nden Fassung. Für Strom aus Anlagen nach § 33,\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Wärme (Raum-,\ndie vor dem 1. Juli 2011 in Betrieb genommen\nKühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser)“\nworden sind, gelten, unbeschadet des Absatzes 1,\ndurch die Wörter „Wärme und Kälte“ ersetzt.\n§§ 20 und 33 in der am 30. April 2011 geltenden\nFassung.                                                  3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\n„§ 1a\n(8) Auf Strom, den Elektrizitätsversorgungsun-\nternehmen vor dem 1. Januar 2012 an Letztver-                         Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude\nbraucherinnen und Letztverbraucher geliefert ha-                 Öffentlichen Gebäuden kommt eine Vorbild-\nben, ist § 37 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum                  funktion im Rahmen des Zwecks und Ziels nach\n30. April 2011 geltenden Fassung anzuwenden.“                 § 1 zu. Diese Vorbildfunktion kommt auch öffent-\nlichen Gebäuden im Ausland zu, die sich im Ei-\n11. In Nummer VII.2 Satz 1 der Anlage 2 wird der                   gentum der öffentlichen Hand befinden.“\nPunkt am Ende durch die Wörter „ , soweit sich\nnicht aus der Rechtsverordnung nach § 64 Ab-              4. § 2 wird wie folgt geändert:\nsatz 2 etwas anderes ergibt.“ ersetzt.                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ent-\nArtikel 2                                          nommene“ die Wörter „und technisch nutz-\nbar gemachte“ eingefügt.\nÄnderung des\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein\nErneuerbare-Energien-Wärmegesetzes\nKomma ersetzt.\nDas Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. Au-                      cc) In Nummer 4 Satz 3 Buchstabe f wird der\ngust 2008 (BGBl. I S. 1658), das durch Artikel 3 des                       Punkt am Ende durch ein Komma und das\nGesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert                      Wort „und“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          „5. die dem Erdboden oder dem Wasser\nentnommene und technisch nutzbar\na) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe                            gemachte oder aus Wärme nach den\neingefügt:                                                            Nummern 1 bis 4 technisch nutzbar ge-\n„§ 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude“.                          machte Kälte (Kälte aus Erneuerbaren\nEnergien).“\nb) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgenden                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAngaben ersetzt:\naa) Nach Nummer 1 werden die folgenden\n„§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen                       Nummern 2 und 3 eingefügt:\nGebäuden                                                   „2. Fernwärme oder Fernkälte die Wärme\noder Kälte, die in Form von Dampf, hei-\n§ 5a Anteil Erneuerbarer Energien bei grund-\nßem Wasser oder kalten Flüssigkeiten\nlegend renovierten öffentlichen Gebäu-\ndurch ein Wärme- oder Kältenetz ver-\nden“.\nteilt wird,\nc) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende An-                          3. grundlegende Renovierung jede Maß-\ngabe eingefügt:                                                       nahme, durch die an einem Gebäude\nin einem zeitlichen Zusammenhang von\n„§ 10a Information über die Vorbildfunktion“.                         nicht mehr als zwei Jahren\nd) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende An-                              a) ein Heizkessel ausgetauscht oder\ngabe eingefügt:                                                           die Heizungsanlage auf einen ande-\nren fossilen Energieträger umgestellt\n„§ 16a Installateure für Erneuerbare Energien“.                           wird und\ne) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende An-                              b) mehr als 20 Prozent der Oberfläche\ngabe eingefügt:                                                           der Gebäudehülle renoviert wer-\nden,“.\n„§ 18a Berichte der Länder“.\nbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.\nf) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:                     cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden\ndurch die folgenden Nummern 5 bis 9 er-\n„§ 19    Übergangsvorschriften“.                                  setzt:\ng) Die Angabe zu der Anlage wird wie folgt ge-                        „5. öffentliches Gebäude jedes Nichtwohn-\nfasst:                                                                gebäude, das","624    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011\na) sich im Eigentum oder Besitz der öf-                        bb) nach einem Zertifizierungs- oder\nfentlichen Hand befindet und                                     gleichwertigen     Qualifikations-\nb) genutzt wird                                                     system in einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen\naa) für Aufgaben der Gesetzgebung,                               Union oder einem anderen Ver-\nbb) für Aufgaben der vollziehenden                               tragsstaat des Abkommens über\nGewalt,                                                     den Europäischen Wirtschafts-\nraum nach Maßgabe des Arti-\ncc) für Aufgaben der Rechtspflege                                kels 14 Absatz 3 der Richtlinie\noder                                                        2009/28/EG des Europäischen\ndd) als öffentliche Einrichtung.                                 Parlaments und des Rates vom\nAusgenommen sind Gebäude von                                        23. April 2009 zur Förderung\nöffentlichen Unternehmen, wenn sie                                  der Nutzung von Energie aus\nDienstleistungen im freien Wettbewerb                               erneuerbaren Quellen und zur\nmit privaten Unternehmen erbringen,                                 Änderung und anschließenden\ninsbesondere öffentliche Unternehmen                                Aufhebung      der    Richtlinien\nzur Abgabe von Speisen und Geträn-                                  2001/77/EG und 2003/30/EG\nken, zur Produktion, zur Lagerung und                               (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16),\nzum Vertrieb von Gütern, Unternehmen                    8. Verpflichteter jede Person, die zur Nut-\nder Land- und Forstwirtschaft oder des                      zung Erneuerbarer Energien nach § 3\nGartenbaus sowie Unternehmen zur                            Absatz 1 oder 2 verpflichtet ist,\nVersorgung mit Energie oder Wasser.                     9. Wärme- und Kälteenergiebedarf die\nAuch Gebäude der Bundeswehr, die                            Summe\nder Lagerung von militärischen oder\na) der zur Deckung des Wärmebedarfs\nzivilen Gütern dienen, sind von Satz 1\nfür Heizung und Warmwasserberei-\nausgenommen. Gemischt genutzte Ge-\ntung jährlich benötigten Wärme-\nbäude sind öffentliche Gebäude, wenn\nmenge und\nsie überwiegend für Aufgaben oder Ein-\nrichtungen nach Maßgabe der Sätze 1                         b) der zur Deckung des Kältebedarfs\nbis 3 genutzt werden,                                          für Raumkühlung jährlich benötigten\nKältemenge,\n6. öffentliche Hand\njeweils einschließlich des thermischen\na) jede inländische Körperschaft, Per-                      Aufwands für Übergabe, Verteilung\nsonenvereinigung oder Vermögens-                         und Speicherung. Der Wärme- und Käl-\nmasse des öffentlichen Rechts mit                        teenergiebedarf wird nach den tech-\nAusnahme von Religionsgemein-                            nischen Regeln berechnet, die den An-\nschaften und                                             lagen 1 und 2 zur Energieeinsparver-\nb) jede Körperschaft, Personenvereini-                      ordnung zugrunde gelegt werden. So-\ngung oder Vermögensmasse des                             weit diese Anlagen keine technischen\nPrivatrechts, wenn an ihr eine Per-                      Regeln für die Berechnung bestimmter\nson nach Buchstabe a allein oder                         Anteile des Wärme- und Kälteenergie-\nmehrere Personen nach Buchstabe a                        bedarfs enthalten, wird der Wärme-\nzusammen unmittelbar oder mittel-                        und Kälteenergiebedarf nach den aner-\nbar                                                      kannten Regeln der Technik berechnet;\ndas Bundesministerium für Umwelt,\naa) die Mehrheit des gezeichneten\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\nKapitals besitzen,\nkann im Einvernehmen mit dem Bun-\nbb) über die Mehrheit der mit den                        desministerium für Verkehr, Bau und\nAnteilen verbundenen Stimm-                         Stadtentwicklung durch Bekanntma-\nrechte verfügen oder                                chung im Bundesanzeiger auf Veröf-\ncc) mehr als die Hälfte der Mitglie-                     fentlichungen sachverständiger Stellen\nder des Verwaltungs-, Leitungs-                     über diese anerkannten Regeln der\noder Aufsichtsorgans bestellen                      Technik hinweisen,“.\nkönnen,                                     dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 10.\n7. Sachkundiger jede Person, die                 5. § 3 wird wie folgt geändert:\na) nach § 21 der Energieeinsparverord-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnung berechtigt ist, Energieausweise             aa) Das Wort „(Verpflichtete)“ wird gestrichen\nauszustellen, jeweils entsprechend                   und das Wort „Wärmeenergiebedarf“ wird\nder Berechtigung, die für Wohn-                      durch die Wörter „Wärme- und Kälteener-\noder Nichtwohngebäude gilt, oder                     giebedarf“ ersetzt.\nb) zertifiziert ist                                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\naa) nach Fortbildungsprüfungsrege-                   „Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand,\nlungen der Handwerkskammern                     wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im\nnach Maßgabe des § 16a oder                     Ausland neu errichtet.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011               625\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2            7. § 5 wird wie folgt geändert:\nbis 4 ersetzt:                                             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die öffentliche Hand muss den Wärme-                                            „§ 5\nund Kälteenergiebedarf von bereits errichteten                                 Anteil Erneuerbarer\nöffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ih-                         Energien bei neuen Gebäuden“.\nrem Eigentum befinden und grundlegend reno-\nviert werden, durch die anteilige Nutzung von              b) In den Absätzen 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das\nErneuerbaren Energien nach Maßgabe der                         Wort „Wärmeenergiebedarf“ durch die Wörter\n§§ 5a und 6 Absatz 2 decken. Satz 1 gilt auch                  „Wärme- und Kälteenergiebedarf“ ersetzt.\nfür die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche             c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nGebäude nach § 4 im Ausland grundlegend re-\n„(5) Bei Nutzung von Kälte aus Erneuerba-\nnoviert.\nren Energien nach Maßgabe der Nummer IV\n(3) Die öffentliche Hand muss sicherstellen,                der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht\ndass auch bereits errichteten öffentlichen Ge-                 nach § 3 Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der\nbäuden nach § 4, die sich in ihrem Besitz, aber                Wärme- und Kälteenergiebedarf mindestens in\nnicht in ihrem Eigentum befinden, im Zuge                      Höhe des Anteils nach Satz 2 hieraus gedeckt\neiner grundlegenden Renovierung eine Vorbild-                  wird. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der\nfunktion zukommt, die den Anforderungen                        nach den Absätzen 1 bis 4 für diejenige Erneu-\nnach Absatz 2 entspricht. Bei der Anmietung                    erbare Energie gilt, aus der die Kälte erzeugt\noder Pachtung von Gebäuden wird dies sicher-                   wird. Wird die Kälte mittels einer thermischen\ngestellt, wenn                                                 Kälteerzeugungsanlage durch die direkte Zu-\nfuhr von Wärme erzeugt, gilt der Anteil, der\n1. in erster Linie Gebäude angemietet oder ge-                 auch im Falle einer reinen Wärmeerzeugung\npachtet werden, bei denen bereits die Anfor-               (ohne Kälteerzeugung) aus dem gleichen Ener-\nderungen nach Absatz 2 erfüllt werden,                     gieträger gilt. Wird die Kälte unmittelbar durch\nNutzung von Geothermie oder Umweltwärme\n2. in zweiter Linie Gebäude angemietet oder                    bereitgestellt, so gilt der auch bei Wärmeerzeu-\ngepachtet werden, deren Eigentümer sich                    gung aus diesen Energieträgern geltende Anteil\nverpflichten, die Anforderungen nach Ab-                   von 50 Prozent am Wärme- und Kälteenergie-\nsatz 2 im Falle einer grundlegenden Reno-                  bedarf.“\nvierung zu erfüllen.                               7a. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nSatz 2 gilt nicht, wenn Gebäude von der öffent-                                      „§ 5a\nlichen Hand nur übergangsweise angemietet                             Anteil Erneuerbarer Energien bei\noder gepachtet werden.                                      grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden\n(4) Die Länder können                                      (1) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse\nnach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu die-\n1. für bereits errichtete öffentliche Gebäude,             sem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 da-\nmit Ausnahme der öffentlichen Gebäude                  durch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergie-\ndes Bundes, eigene Regelungen zur Erfül-               bedarf zu mindestens 25 Prozent hieraus gedeckt\nlung der Vorbildfunktion nach § 1a treffen             wird.\nund zu diesem Zweck von den Vorschriften\n(2) Bei Nutzung sonstiger Erneuerbarer Ener-\ndieses Gesetzes abweichen und\ngien nach Maßgabe der Nummern I bis IV der An-\n2. für bereits errichtete Gebäude, die keine öf-           lage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3\nfentlichen Gebäude sind, eine Pflicht zur              Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und\nNutzung von Erneuerbaren Energien festle-              Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hie-\ngen.“                                                  raus gedeckt wird.“\n8. § 6 wird wie folgt geändert:\n6. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe                   dert:\n„§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1                    aa) In Satz 1 wird das Wort „Wärmeenergiebe-\noder 2“ ersetzt.                                                    darf“ durch die Wörter „Wärme- und Kälte-\nenergiebedarf“ ersetzt.\nb) In Nummer 9 wird das Wort „und“ gestrichen.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Wärme“ durch die\nc) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch                           Wörter „Wärme oder Kälte“ ersetzt.\nein Komma und das Wort „und“ ersetzt.                      b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nd) Folgende Nummer 11 wird angefügt:                                 „(2) Bei öffentlichen Gebäuden kann die\nPflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 auch dadurch\n„11. Gebäuden der Bundeswehr, soweit die Er-                   erfüllt werden, dass Verpflichtete, deren\nfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder              Gebäude in einer Liegenschaft stehen, ihren\n2 der Art und dem Hauptzweck der Tätig-                 Wärme- und Kälteenergiebedarf insgesamt in\nkeit der Bundeswehr entgegensteht.“                     einem Umfang decken, der der Summe der ein-","626            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011\nzelnen Verpflichtungen nach § 5 oder § 5a ent-            a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nspricht.“                                                 b) Die folgenden Absätze 2 bis 3 werden ange-\n9. § 7 wird wie folgt geändert:                                    fügt:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-                  „(2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt,\ndert:                                                        1. wenn ihre Erfüllung und die Durchführung\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-                    von Ersatzmaßnahmen nach § 7\ngabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3                     a) denkmalschutzrechtlichen oder anderen\nAbsatz 1 oder 2“ ersetzt.                                       öffentlich-rechtlichen Pflichten wider-\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                sprechen oder\naaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a                        b) im Einzelfall technisch unmöglich sind\nwird das Wort „Wärmeenergiebedarf“                        oder\ndurch die Wörter „Wärme- und Kälte-               2. soweit ihre Erfüllung und die Durchführung\nenergiebedarf“ ersetzt.                               von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall\nbbb) In Buchstabe a wird die Angabe                         wegen besonderer Umstände durch einen\n„Nummer IV“ durch die Angabe                          unangemessenen Aufwand oder in sonstiger\n„Nummer V“ ersetzt.                                   Weise zu einer unbilligen Härte führen. Dies\ngilt insbesondere, wenn jede Maßnahme,\nccc) In Buchstabe b werden das Wort „un-\nmit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt\nmittelbar“ gestrichen und die Angabe\nwerden kann, mit Mehrkosten nach Maß-\n„Nummer V“ durch die Angabe „Num-\ngabe der Sätze 3 und 4 verbunden ist und\nmer VI“ ersetzt.\ndiese Mehrkosten nicht unerheblich sind.\nddd) Der Satzteil nach Buchstabe b wird                     Bei diesen Mehrkosten handelt es sich um\nwie folgt gefasst:                                    die Differenz zwischen den Kosten der\n„decken; § 5 Absatz 5 Satz 3, § 6 Ab-                 grundlegenden Renovierung unter Berück-\nsatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 gelten                 sichtigung der Vorbildfunktion und den Kos-\nentsprechend,“.                                       ten der grundlegenden Renovierung ohne\nBerücksichtigung der Vorbildfunktion. Bei\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer VI“\nder Berechnung sind alle Kosten und Ein-\ndurch die Angabe „Nummer VII“ ersetzt.\nsparungen zu berücksichtigen, auch solche,\ndd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                             die innerhalb der üblichen Nutzungsdauer\n„3. Fernwärme oder Fernkälte nach Maß-                      der Anlagen oder Gebäudeteile zu erwarten\ngabe der Nummer VIII der Anlage zu                      sind.\ndiesem Gesetz beziehen und den Wär-                    (2a) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt bei\nme- und Kälteenergiebedarf insgesamt                öffentlichen Gebäuden im Eigentum oder Be-\nmindestens in Höhe des Anteils nach                 sitz einer Gemeinde oder eines Gemeindever-\nden Sätzen 2 und 3 hieraus decken.                  bandes ferner, wenn\nMaßgeblicher Anteil ist der Anteil, der\n1. diese Gemeinde oder dieser Gemeindever-\nnach § 5, § 5a oder nach Nummer 1\nband zum Zeitpunkt des Beginns der grund-\nfür diejenige Energie gilt, aus der die\nlegenden Renovierung überschuldet ist oder\nFernwärme oder Fernkälte ganz oder\ndurch die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Ab-\nteilweise stammt. Bei der Berechnung\nsatz 2 und die Durchführung von Ersatz-\nnach Satz 1 wird nur die bezogene\nmaßnahmen nach § 7 überschuldet würde,\nMenge der Fernwärme oder Fernkälte\nangerechnet, die rechnerisch aus Er-                2. jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3\nneuerbaren Energien, aus Anlagen zur                    Absatz 2 erfüllt werden kann, mit Mehrkos-\nNutzung von Abwärme oder aus KWK-                       ten verbunden ist; im Übrigen gilt Absatz 2\nAnlagen stammt.“                                        Nummer 2 Satz 3 und 4 entsprechend, und\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            3. die Gemeinde oder der Gemeindeverband\ndurch Beschluss das Vorliegen der Voraus-\n„(2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 gilt auch\nsetzungen nach Nummer 2 feststellt; die je-\ndann als erfüllt, wenn auf dem Dach des öffent-\nweiligen Regelungen zur Beschlussfassung\nlichen Gebäudes solarthermische Anlagen\nbleiben unberührt.\nnach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu\ndiesem Gesetz von dem Eigentümer oder ei-                       (3) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 ent-\nnem Dritten betrieben werden, wenn die mit                   fällt bei öffentlichen Gebäuden im Ausland fer-\ndiesen Anlagen erzeugte Wärme oder Kälte                     ner, soweit ihrer Erfüllung und der Durchfüh-\nDritten zur Deckung des Wärme- und Kälte-                    rung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Ein-\nenergiebedarfs von Gebäuden zur Verfügung                    zelfall überwiegende Gründe am Belegenheits-\ngestellt wird und von diesen Dritten nicht zur               ort entgegenstehen.“\nErfüllung einer Pflicht nach § 3 Absatz 1 bis 4     12. § 10 wird wie folgt geändert:\ngenutzt wird.“                                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n10. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch              aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort\ndie Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2“ ersetzt.                            „Biomasse“ die Wörter „und die Anforde-\n11. § 9 wird wie folgt geändert:                                         rungen an gelieferte Biomasse“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011                           627\nbb) In Satz 1 Nummer 2 werden vor dem Wort                        2. in den Nachweisen der Anteil der Erneuer-\n„Anforderungen“ das Wort „sonstigen“ ein-                       baren Energien am Wärme- und Kälteener-\ngefügt und die Angabe „VII“ durch die An-                       giebedarf des Gebäudes ausgewiesen wer-\ngabe „VIII“ ersetzt.                                            den muss; werden Wärmepumpen genutzt,\ncc) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 9                           ist der Anteil nach Maßgabe des Anhangs VII\nNr. 1“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Num-                      der Richtlinie 2009/28/EG zu berechnen,\nmer 1“ ersetzt.                                             3. abweichend von den Nachweisen, die in den\ndd) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                        Nummern I.2, II.5, III.3, IV.2, V.5, VI.3 und\nVIII.2 der Anlage zu diesem Gesetz jeweils\n„Im Falle von öffentlichen Gebäuden müs-                        angegeben sind, andere Nachweise nach\nsen die Pflichten nach Satz 1 nicht erfüllt                     Absatz 3 der zuständigen Behörde vorgelegt\nwerden.“                                                        und aufbewahrt werden müssen.“\nb) In Absatz 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil            13. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\nvor Buchstabe a nach dem Wort „Brennstoff-\nlieferanten“ die Wörter „nach Maßgabe der                                                   „§ 10a\nNummer II.4 der Anlage zu diesem Gesetz“ ein-                           Information über die Vorbildfunktion\ngefügt.\nDie öffentliche Hand muss über die Erfüllung\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige\naa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1               geeignete Weise informieren; dies kann auch im\ndie Angabe „VII“ durch die Angabe „VIII“                Rahmen der aktiven und systematischen Informa-\nersetzt und werden die Wörter „dort in                  tion der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen\nden Nummern I.2, II.1 Buchstabe c, II.2                 des Bundes und der Länder über den Zugang zu\nBuchstabe c, II.3 Buchstabe b, III.3, IV.4,             Umweltinformationen geschehen. Die öffentliche\nV.2, VI.3 und VII.2 jeweils angegebenen                 Hand muss insbesondere über Folgendes infor-\nNachweise“ durch die Wörter „Nachweise                  mieren:\nnach Satz 2“ ersetzt.                                   1. im Falle der Nutzung von Biomasse über die\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                    Erfüllung des in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3\n„Nachweise nach Satz 1 sind die in den                      oder § 5a vorgesehenen Mindestanteils in den\nNummern I.2, II.5, III.3, IV.2, V.5, VI.3, VII.5            ersten 15 Kalenderjahren ab dem Jahr der In-\nund VIII.2 der Anlage zu diesem Gesetz je-                  betriebnahme der Heizungsanlage oder des\nweils angegebenen Nachweise, sofern die                     Abschlusses der grundlegenden Renovierung,\nRechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 3                   2. im Falle der Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Num-\nNummer 3 keine abweichenden Nachweise                       mer 2 über die Berechnung und die Annahmen,\nfestlegt; Herkunftsnachweise für Wärme                      die der Berechnung zugrunde gelegt worden\noder Kälte aus Erneuerbaren Energien nach                   sind.“\nArtikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG gelten\n14. In § 13 Satz 1 wird das Wort „Wärme“ durch die\nnicht als Nachweise nach Satz 1.“\nWörter „Wärme oder Kälte“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Nr. 1“\n15. § 14 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1“ er-\nsetzt.                                                        a) Der Wortlaut wird Absatz 1, das Wort „Wärme“\ne) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 durch die\nWörter „Wärme oder Kälte“ ersetzt und in\n„(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-                    Nummer 4 wird das Wort „Nahwärmenetzen“\nturschutz und Reaktorsicherheit wird ermäch-                      durch das Wort „Wärmenetzen“ ersetzt.\ntigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung\ndes Nachweisverfahrens im Einvernehmen mit                    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau und                           „(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforde-\nStadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit                       rungen an die Förderung in den Verwaltungs-\nZustimmung des Bundesrates Formulare für                          vorschriften nach § 13 Satz 2 sind\nNachweise, Anzeigen oder Bescheinigungen\n1. solarthermische Anlagen mit Flüssigkeiten\nnach den Absätzen 2 bis 4 einzuführen. Dies\nals Wärmeträger nur förderfähig, wenn sie\ngilt nicht für Nachweise nach Nummer VII.5\nmit dem europäischen Prüfzeichen „Solar\nder Anlage zu diesem Gesetz. In der Rechtsver-\nKeymark“ zertifiziert sind. Die Zertifizierung\nordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden,\nmuss nach DIN EN 12975-1 (2006-06),\ndass\n12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und\n1. über die Nachweise, Anzeigen oder Be-                              12976-2 (2006-04) erfolgen2),\nscheinigungen nach den Absätzen 2 bis 4\n2. Anlagen zur Nutzung von fester Biomasse\nhinaus weitere Daten gegenüber der Be-\nnur förderfähig, wenn der Umwandlungswir-\nhörde nachgewiesen werden müssen, so-\nkungsgrad mindestens folgende Werte er-\nweit dies für die Überwachung der Pflicht\nreicht:\nnach § 3 Absatz 1 oder für ihr Entfallen nach\n§ 9 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist; dies       2\n) Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag\nschließt Regelungen zum Schutz personen-               GmbH, Berlin und Köln, veröffentlicht und beim Deutschen Patent-\nbezogener Daten ein,                                   und Markenamt in München archiviert.","628                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011\na) 89 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder                        an die Vergabe der Zeichen nach Satz 1 ent-\nWarmwasserbereitung, die der Erfüllung                        sprechen.“\nder Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 die-           16. § 15 wird wie folgt geändert:\nnen,\na) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 3 Abs. 1“\nb) 85 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder\ndurch die Wörter „§ 3 Absatz 1, der Pflicht nach\nWarmwasserbereitung, die nicht der Er-\n§ 3 Absatz 2“ und die Angabe „§ 3 Abs. 2“\nfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1\ndurch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 2“ er-\noder 2 dienen, und\nsetzt.\nc) 70 Prozent bei Anlagen, die nicht der Hei-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzung oder Warmwasserbereitung dienen.\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nDer Umwandlungswirkungsgrad ist im Falle\nvon Biomassekesseln der nach DIN EN 303-5                           aaa) In Buchstabe a werden die Angabe\n(1999-06) ermittelte Kesselwirkungsgrad, im                               „§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Ab-\nFalle von Biomasseöfen der nach DIN EN                                    satz 1 oder 2“ und die Angabe „V“\n14785 (2006-09) ermittelte feuerungstech-                                 durch die Angabe „VI“ ersetzt.\nnische Wirkungsgrad und in den übrigen                              bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3\nFällen der nach den anerkannten Regeln                                    Abs. 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 4\nder Technik berechnete Wirkungsgrad. Die                                  Nummer 2“ ersetzt.\nVerwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2\nkönnen abweichend von Satz 1 Buchstabe b                       bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nfür die dort genannten Anlagen auch einen                           aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird\nniedrigeren Mindestumwandlungswirkungs-                                   das    Wort    „Wärmeenergiebedarf“\ngrad festlegen, wenn diese Anlagen beson-                                 durch die Wörter „Wärme- und Kälte-\ndere Umweltanforderungen erfüllen,                                        energiebedarf“ ersetzt.\n3. Wärmepumpen zur Nutzung von Geother-                                bbb) In Buchstabe a werden die Angabe\nmie, Umweltwärme oder Abwärme nur för-                                    „§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Ab-\nderfähig, wenn sie mit einem der folgenden                                satz 1 oder 2“ und die Angabe „§ 5“\nZeichen ausgezeichnet sind:                                               durch die Angabe „§ 5 oder § 5a“ er-\na) dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen                                   setzt.\n„Euroblume“3),                                                  ccc) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3\nb) dem Umweltzeichen „Blauer Engel“4)                                     Abs. 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 4\noder                                                                  Nummer 2“ ersetzt.\nc) dem Prüfzeichen „European Quality La-                17. In § 16 werden die Wörter „Nah- oder Fernwärme-\nbel for Heat Pumps“ (Version 1.3)5).                    versorgung“ durch die Wörter „Fernwärme- oder\nFernkälteversorgung“ ersetzt.\nDie Verwaltungsvorschriften nach § 13\nSatz 2 können abweichend von Satz 1 für                 18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\ndie dort genannten Zeichen festlegen, dass                                          „§ 16a\ndie Zeichen im Falle von Änderungen ihrer\nVergabegrundlagen nach diesen neuen Ver-                           Installateure für Erneuerbare Energien\ngabegrundlagen vergeben worden sein                            Zur Fortbildung von Installateuren für den Ein-\nmüssen. Die Verwaltungsvorschriften kön-                    bau von Wärmepumpen oder von Anlagen zur Er-\nnen abweichend von Satz 1 ferner festlegen,                 zeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus Bio-\ndass Wärmepumpen auch förderfähig sind,                     masse, solarer Strahlungsenergie oder Geother-\nwenn sie Anforderungen nach anderen euro-                   mie können die Handwerkskammern Fortbil-\npäischen oder gemeinschaftlichen Normen                     dungsprüfungsregelungen nach § 42a der Hand-\nerfüllen, sofern diese den Anforderungen                    werksordnung und nach Maßgabe des Anhangs IV\nder Richtlinie 2009/28/EG erlassen.“\n3\n) Amtlicher Hinweis: Das gemeinschaftliche Umweltzeichen „Euroblu-\nme“ wird vergeben nach der Entscheidung 2007/742/EG der Kom-        19. In § 17 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Wär-\nmission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien         meenergiebedarf“ durch die Wörter „Wärme- und\nfür die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder       Kälteenergiebedarf“ ersetzt.\nGasabsorptionswärmepumpen (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14).\n4\n) Amtlicher Hinweis: Das Umweltzeichen „Blauer Engel“ wird vergeben   20. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:\nnach den Vergabegrundlagen RAL-UZ 118 „Energiesparende Wär-\nmepumpen nach dem Absorptionsprinzip, dem Adsorptionsprinzip                                    „§ 18a\noder mit verbrennungsmotorisch angetriebenen Verdichtern“\n(2008-03) und RAL-UZ 121 „Energiesparende Wärmepumpen mit                                Berichte der Länder\nelektrisch angetriebenen Verdichtern“ (2008-05). Die Vergabegrund-\nlagen können bei dem RAL Deutschen Institut für Gütesicherung und\nDamit die Bundesregierung die Berichte nach\nKennzeichnung e. V., Sankt Augustin, bezogen werden.                    Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG und den Er-\n5\n) Amtlicher Hinweis: Das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat     fahrungsbericht nach § 18 erstellen kann, berich-\nPumps“ wird vergeben nach den Vergabegrundlagen der „European           ten ihr die Länder erstmals bis zum 30. Juni 2011,\nHeat Pump Association“ (EHPA) für Wärmepumpen mit Direktver-\ndampfung des Kältemittels (Version 1.3, 2009-02), für Wasser/Was-       dann bis zum 30. April 2013 und danach alle zwei\nser- und Sole/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02) sowie           Jahre über\nfür Luft/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02). Die Vergabe-\ngrundlagen können bei dem EHPA, Rue d’Arlon 63-67, B-1040 Brüs-         1. die Erfahrungen mit der Vorbildfunktion nach\nsel oder über die Internetseite www.ehpa.org bezogen werden.               § 1a,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011              629\n2. die getroffenen oder geplanten Regelungen zur                ses Gesetz in der Fassung anzuwenden, die\nFörderung der Erzeugung von Wärme und                        zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe an die zustän-\nKälte aus Erneuerbaren Energien, insbeson-                   dige Behörde gilt. Auf sonstige nicht genehmi-\ndere Regelungen nach § 3 Absatz 4, und                       gungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-,\nanzeige- und verfahrensfreie Errichtungen von\n3. den Vollzug dieses Gesetzes.\nGebäuden ist dieses Gesetz in der Fassung an-\nSatz 1 Nummer 1 gilt nicht für den Bericht, der bis             zuwenden, die zum Zeitpunkt des Beginns der\nzum 30. Juni 2011 vorzulegen ist. Die Berichte                  Bauausführung gilt.“\nnach Satz 1 dürfen keine personenbezogenen\n22. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nDaten enthalten.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n21. § 19 wird wie folgt geändert:\n„Anlage\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nAnforderungen an die Nutzung von\n„§ 19\nErneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen“.\nÜbergangsvorschriften“.\nb) Nummer I wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch               aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt und\nwerden nach dem Wort „Bauantrag“ die Wörter                      aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a sowie\n„oder der Antrag auf Zustimmung“ eingefügt.                            in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\nund Doppelbuchstabe bb wird jeweils\nc) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die                         das Wort „Solarkollektoren“ durch die\nAngabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Ab-                          Wörter „solarthermische Anlagen“ er-\nsatz 1 Satz 1“ ersetzt.                                                setzt.\nd) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:                        bbb) Buchstabe b wird durch die folgenden\n„(3) § 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 2 und                          Buchstaben b und c ersetzt:\nNummer VII.2 der Anlage zu diesem Gesetz                               „b) die Nutzung nur dann als Ersatz-\nsind nicht anzuwenden auf die Errichtung oder                              maßnahme nach § 7 Absatz 2,\ngrundlegende Renovierung von öffentlichen                                  wenn solarthermische Anlagen\nGebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem                                    mit einer Fläche von mindestens\n1. Juli 2011 der Bauantrag oder der Antrag                                 0,06 Quadratmetern Aperturfläche\nauf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige                                je Quadratmeter Nutzfläche instal-\nerstattet ist. Auf die nicht genehmigungsbe-                               liert werden,\ndürftige Errichtung oder grundlegende Reno-\nvierung von öffentlichen Gebäuden, die nach                            c) eine Nutzung von solarthermi-\nMaßgabe des Bauordnungsrechts der zustän-                                  schen Anlagen mit Flüssigkeiten\ndigen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind,                                als Wärmeträger nur dann als Er-\nsind § 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 2 und                                 füllung der Pflicht nach § 3 Ab-\nNummer VII.2 der Anlage zu diesem Gesetz                                   satz 1 oder 2 oder als Ersatzmaß-\nnicht anzuwenden, wenn die erforderliche                                   nahme nach § 7 Absatz 2, wenn\nKenntnisgabe an die Behörde vor dem 1. Juli                                die Anlagen mit dem europä-\n2011 erfolgt ist. Auf sonstige nicht geneh-                                ischen Prüfzeichen „Solar Key-\nmigungsbedürftige, insbesondere genehmi-                                   mark“ zertifiziert sind; § 14 Ab-\ngungs-, anzeige- und verfahrensfreie Errichtun-                            satz 2 Nummer 1 Satz 2 gilt ent-\ngen und grundlegende Renovierungen von öf-                                 sprechend.“\nfentlichen Gebäuden sind § 3 Absatz 1 Satz 2,                bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Buch-\n§ 3 Absatz 2 und Nummer VII.2 der Anlage zu                      stabe b“ durch die Angabe „Buchstabe c“\ndiesem Gesetz nicht anzuwenden, wenn vor                         ersetzt.\ndem 1. Januar 2012 mit der Bauausführung\nbegonnen worden ist.                                      c) Nummer II wird wie folgt geändert:\n(4) § 3 Absatz 3 ist auf die grundlegende Re-             aa) In Nummer 1 werden die Buchstaben b\nnovierung von öffentlichen Gebäuden, die von                     und c wie folgt gefasst:\nder öffentlichen Hand auf Grund eines am                         „b) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse\n1. Mai 2011 bestehenden Miet- oder Pacht-                            gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht\nverhältnisses genutzt werden, bis zum Ablauf                         nach § 3 Absatz 2, wenn die Nutzung\ndieses Miet- oder Pachtverhältnisses nicht an-                       in einem Heizkessel, der der besten\nzuwenden.                                                            verfügbaren Technik entspricht, oder in\neiner KWK-Anlage erfolgt.\n(5) Im Übrigen ist dieses Gesetz auf die Er-\nrichtung von Gebäuden in der Fassung anzu-                       c) Die Nutzung von gasförmiger Biomas-\nwenden, die zum Zeitpunkt der Bau- oder der                          se, die auf Erdgasqualität aufbereitet\nZustimmungsantragstellung oder der Bauan-                            und eingespeist worden ist (Biome-\nzeige gilt. Auf die nicht genehmigungsbedürf-                        than), gilt unbeschadet der Buch-\ntige Errichtung von Gebäuden, die nach Maß-                          staben a und b nur dann als Erfüllung\ngabe des Bauordnungsrechts der zuständigen                           der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2,\nBehörde zur Kenntnis zu bringen sind, ist die-                       wenn","630        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011\naa) bei der Aufbereitung und Einspei-                                 brennstoffe (EF) nach Num-\nsung des Biomethans die Voraus-                                   mer 4 der Anlage 1 zur Bio-\nsetzungen nach Nummer I.1 Buch-                                   massestrom-Nachhaltigkeits-\nstabe a bis c der Anlage 1 zum                                    verordnung\nErneuerbare-Energien-Gesetz vom                                   – für flüssige Biomasse, die\n25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074),                                 zur Wärmeerzeugung ver-\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Ge-                                 wendet wird, 77 g CO2eq/\nsetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I                                  MJ und\nS. 619) geändert worden ist, in der\njeweils geltenden Fassung einge-                                  – für flüssige Biomasse, die\nhalten worden sind und                                              zur Wärmeerzeugung in\nKraft-Wärme-Kopplung ver-\nbb) die Menge des entnommenen Bio-                                      wendet wird, 85 g CO2eq/\nmethans im Wärmeäquivalent am                                       MJ.“\nEnde eines Kalenderjahres der                      ccc) Buchstabe c wird gestrichen.\nMenge von Gas aus Biomasse ent-\ncc) Nummer 3 wird durch die folgenden Num-\nspricht, das an anderer Stelle in das\nmern 3 bis 5 ersetzt:\nGasnetz eingespeist worden ist,\nund wenn für den gesamten Trans-                   „3. Feste Biomasse\nport und Vertrieb des Biomethans                       a) Die Nutzung von fester Biomasse\nvon seiner Herstellung, seiner Ein-                       gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht\nspeisung in das Erdgasnetz und                            nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn der\nseinem Transport im Erdgasnetz                            entsprechend § 14 Absatz 2 Num-\nbis zu seiner Entnahme aus dem                            mer 2 Satz 2 berechnete Umwand-\nErdgasnetz Massenbilanzsysteme                            lungswirkungsgrad folgende Werte\nverwendet worden sind.“                                   nicht unterschreitet:\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                 aa) 86 Prozent bei Anlagen zur Hei-\nzung oder Warmwasserberei-\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 3                               tung mit einer Leistung bis ein-\nAbs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1                            schließlich 50 Kilowatt,\noder 2“ ersetzt.                                             bb) 88 Prozent bei Anlagen zur Hei-\nzung oder Warmwasserberei-\nbbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\ntung mit einer Leistung über\n„b) Die Nutzung von flüssiger Bio-                                50 Kilowatt oder\nmasse gilt unbeschadet des                              cc) 70 Prozent bei Anlagen, die nicht\nBuchstaben a nur dann als Erfül-                             der Heizung oder Warmwasser-\nlung der Pflicht nach § 3 Absatz 1                           bereitung dienen.\noder 2, wenn die zur Wärmeerzeu-                     b) Die Nutzung von fester Biomasse\ngung eingesetzte Biomasse die                           beim Betrieb von Feuerungsanlagen\nfolgenden Anforderungen erfüllt:                        im Sinne der Verordnung über kleine\nund mittlere Feuerungsanlagen vom\naa) die Anforderungen an einen\n26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der\nnachhaltigen Anbau und eine\njeweils geltenden Fassung gilt unbe-\nnachhaltige Herstellung, die\nschadet des Buchstaben a nur dann\ndie      Biomassestrom-Nach-\nals Erfüllung der Pflicht nach § 3 Ab-\nhaltigkeitsverordnung       vom\nsatz 1 oder 2, wenn\n23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174),\ndie zuletzt durch Artikel 5 des                     aa) die Nutzung erfolgt in einem\nGesetzes vom 12. April 2011                               – Biomassekessel oder\n(BGBl. I S. 619) geändert wor-\n– automatisch beschickten Bio-\nden ist, in der jeweils gelten-\nmasseofen mit Wasser als\nden Fassung stellt, und\nWärmeträger,\nbb) das Treibhausgas-Minderungs-                        bb) die Anforderungen der Verord-\npotenzial, das bei der Wär-                              nung über kleine und mittlere\nmeerzeugung in entsprechen-                              Feuerungsanlagen erfüllt werden\nder Anwendung des § 8                                    und\nder Biomassestrom-Nachhal-                          cc) ausschließlich Biomasse nach\ntigkeitsverordnung     mindes-                           § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a\ntens erreicht werden muss.                               oder 8 dieser Verordnung einge-\n§ 10 der Biomassestrom-                                  setzt wird.\nNachhaltigkeitsverordnung ist\nnicht anzuwenden. Bei der                    4. Nachweis der Anforderungen an gelie-\nBerechnung des Treibhaus-                        ferte Biomasse\ngas-Minderungspotenzials ist                     Die Abrechnungen der Brennstoffliefe-\nder Vergleichswert für Fossil-                   ranten, mit denen die Erfüllung der in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011                631\n§ 5 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1                                  „Euroblume“, dem Umweltzeichen\nvorgesehenen Mindestanteile nach                                    „Blauer Engel“ oder dem Prüfzei-\n§ 10 Absatz 2 Nummer 1 nachgewiesen                                 chen „European Quality Label for\nwird, müssen die folgenden Bescheini-                               Heat Pumps“ (Version 1.3) ausge-\ngungen enthalten:                                                   zeichnet ist oder Anforderungen\na) im Falle der Nutzung von gasförmi-                               nach europäischen oder gemein-\nger Biomasse die Bescheinigung,                                 schaftlichen Normen erfüllt, die\ndass die Anforderungen nach Num-                                den Anforderungen für die Ver-\nmer 1 Buchstabe c erfüllt sind,                                 gabe dieser Zeichen entsprechen\nund in den Verwaltungsvorschrif-\nb) im Falle der Nutzung von flüssiger                               ten nach § 13 Satz 2 genannt\nBiomasse einen anerkannten Nach-                                sind.“\nweis nach § 14 der Biomassestrom-\nNachhaltigkeitsverordnung. Enthält              bb) In Nummer 1 Buchstabe b Satz 3 werden\ndieser Nachweis bei den Angaben                      die Wörter „Die Jahresarbeitszahl“ durch\nzum Treibhausgas-Minderungspo-                       die Wörter „Die Jahresarbeitszahl nach\ntenzial nicht den Vergleichswert für                 Satz 1 oder 2 verringert sich ferner bei Wär-\ndie Verwendung, für die die flüssige                 mepumpen in bereits errichteten Gebäu-\nBiomasse eingesetzt wird, müssen                     den, mit denen die Pflicht nach § 3 Absatz 2\ndie Verpflichteten nachweisen, dass                  erfüllt werden soll, um den Wert 0,2. Die\ndie eingesetzte flüssige Biomasse                    Jahresarbeitszahl nach den Sätzen 1 bis 3“\ndas     Treibhausgas-Minderungspo-                   ersetzt.\ntenzial auch bei dieser Verwendung              cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naufweist. Dies kann durch die Stelle,                aaa) In dem Satzteil vor dem ersten Spie-\ndie den Nachweis ausgestellt hat,                           gelstrich wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“\noder durch eine Zertifizierungsstelle,                      durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2“\ndie nach § 42 der Biomassestrom-                            ersetzt.\nNachhaltigkeitsverordnung       aner-\nkannt ist, bescheinigt werden. So-                   bbb) Im ersten Spiegelstrich werden die\nfern die Bundesanstalt für Landwirt-                        Wörter „Satz 3 und 4“ durch die Wör-\nschaft und Ernährung eine Methode                           ter „Satz 4 und 5“ ersetzt.\nzur Umrechnung des Treibhausgas-                     ccc) Im zweiten Spiegelstrich wird der\nMinderungspotenzials für unter-                             Punkt am Ende durch ein Komma\nschiedliche Verwendungen im elek-                           und das Wort „und“ ersetzt.\ntronischen Bundesanzeiger nach                       ddd) Folgender Spiegelstrich wird ange-\n§ 21 Absatz 1 Satz 2 der Biomas-                            fügt:\nsestrom-Nachhaltigkeitsverordnung\n„ – die Wärmepumpe mit dem ge-\nbekannt macht, kann auch dies als\nmeinschaftlichen Umweltzeichen\nNachweis nach Satz 1 dienen.\n„Euroblume“ oder dem Umwelt-\n5. Nachweis der sonstigen Anforderungen                                 zeichen „Blauer Engel“ ausge-\nNachweis im Sinne des § 10 Absatz 3                                 zeichnet ist oder Anforderungen\ndarüber, dass die Anforderungen nach                                nach europäischen oder gemein-\nNummer 1 Buchstabe a, Nummer 2                                      schaftlichen Normen erfüllt, die\nBuchstabe a oder Nummer 3 Buchsta-                                  den Anforderungen für die Ver-\nbe a und b erfüllt sind, ist die Beschei-                           gabe dieser Zeichen entsprechen\nnigung eines Sachkundigen, des Anla-                                und in den Verwaltungsvorschrif-\ngenherstellers oder des Fachbetriebs,                               ten nach § 13 Satz 2 genannt\nder die Anlage eingebaut hat.“                                      sind.“\nd) Nummer III wird wie folgt geändert:                         dd) In Nummer 3 wird das Wort „Nachweis“\naa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-                      durch das Wort „Nachweise“ ersetzt, wer-\nändert:                                                      den die Wörter „§ 10 Abs. 3 ist“ durch die\nWörter „§ 10 Absatz 3 sind“ ersetzt und\naaa) In dem Satzteil vor dem ersten Spie-                    werden nach dem Wort „Sachkundigen“\ngelstrich wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“                 die Wörter „und das Umweltzeichen „Euro-\ndurch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2“                 blume“, das Umweltzeichen „Blauer En-\nersetzt.                                               gel“, das Prüfzeichen „European Quality\nbbb) Im ersten Spiegelstrich wird das Wort                   Label for Heat Pumps“ oder ein gleichwer-\n„und“ durch ein Komma ersetzt.                         tiger Nachweis“ eingefügt.\nccc) Im zweiten Spiegelstrich wird der               e) Nach Nummer III wird folgende Nummer IV ein-\nPunkt am Ende durch das Wort „und“                gefügt:\nersetzt.                                          „IV. Kälte aus Erneuerbaren Energien\nddd) Folgender Spiegelstrich wird ange-                       1. Die Nutzung von Kälte aus Erneuerba-\nfügt:                                                      ren Energien gilt nur dann als Erfüllung\n„ – die Wärmepumpe mit dem ge-                             der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2,\nmeinschaftlichen Umweltzeichen                        wenn","632            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011\na) die Kälte technisch nutzbar gemacht                          scheinigung des Anlagenherstellers\nwird                                                        oder des Fachbetriebs, der die An-\naa) durch unmittelbare Kälteent-                            lage eingebaut hat,\nnahme aus dem Erdboden oder                         c) für die Nummern 3 und 4 die Be-\naus Grund- oder Oberflächen-                           scheinigung eines Sachkundigen.“\nwasser oder\ng) Die bisherige Nummer V wird Nummer VI und\nbb) durch thermische Kälteerzeu-                 wie folgt geändert:\ngung mit Wärme aus Erneuerba-\nren Energien im Sinne des § 2               aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 3\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 4,                        Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1\noder 2“ und die Angabe „§ 7 Nr. 1“ durch\nb) die Kälte zur Deckung des Kältebe-                    die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 1“\ndarfs für Raumkühlung nach § 2 Ab-                   ersetzt.\nsatz 2 Nummer 9 Buchstabe b ge-\nnutzt wird und                                   bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\neingefügt:\nc) der Endenergieverbrauch für die Er-\nzeugung der Kälte, die Rückkühlung                   „2. Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2\nund die Verteilung der Kälte nach der                    und die Ersatzmaßnahme nach § 7 Ab-\njeweils besten verfügbaren Technik                       satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gelten\ngesenkt worden ist.                                      auch dann als erfüllt, sofern Kälte ge-\nDie technischen Anforderungen nach                           nutzt wird, die durch Anlagen technisch\nden Nummern I bis III gelten entspre-                        nutzbar gemacht wird, denen unmittel-\nchend. Die für die Erfüllung der Pflicht                     bar Wärme aus einer KWK-Anlage im\nnach § 3 Absatz 1 oder 2 anrechenbare                        Sinne der Nummer 1 zugeführt wird.\nKältemenge umfasst die für die Zwecke                        Nummer IV.1 gilt mit Ausnahme von\ndes Satz 1 Buchstabe b nutzbar ge-                           Satz 1 Buchstabe a entsprechend.“\nmachte Kälte, nicht jedoch die zum An-               cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3,\ntrieb thermischer Kälteerzeugungsanla-                   und in dem Satzteil vor Buchstabe a wird\ngen genutzte Wärme.                                      das Wort „Wärme“ durch die Wörter\n2. Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3                      „Wärme oder Kälte“ ersetzt.\nist die Bescheinigung eines Sachkundi-            h) Die bisherige Nummer VI wird Nummer VII und\ngen.“                                                wie folgt geändert:\nf) Die bisherige Nummer IV wird Nummer V und                    aa) In Nummer 1 wird in dem Satzteil vor Buch-\nwie folgt geändert:                                              stabe a die Angabe „§ 7 Nr. 2“ durch die\naa) In Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buch-                   Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.\nstabe a die Angabe „§ 7 Nr. 1“ durch die\nbb) Nach Nummer 1 werden die folgenden\nWörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.\nNummern 2 und 3 eingefügt:\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\neingefügt:                                                   „2. Maßnahmen zur Einsparung von Ener-\ngie gelten bei öffentlichen Gebäuden\n„3. Sofern Kälte genutzt wird, die durch                         vorbehaltlich des § 19 Absatz 3 nur\nAnlagen technisch nutzbar gemacht                           dann als Ersatzmaßnahme nach § 7\nwird, denen unmittelbar Abwärme zu-                         Absatz 1 Nummer 2, wenn damit\ngeführt wird, gilt Nummer IV.1 mit Aus-\nnahme von Satz 1 Buchstabe a ent-                           a) bei der Errichtung öffentlicher Ge-\nsprechend.“                                                    bäude abweichend von Nummer 1\nder Transmissionswärmetransferko-\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4,\neffizient um mindestens 30 Prozent\nund in der neuen Nummer 4 wird die An-\noder\ngabe „§ 7 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 7 Ab-\nsatz 1 Nummer 1“ ersetzt.                                        b) bei der grundlegenden Renovierung\ndd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5                                öffentlicher Gebäude der 1,4fache\nund wie folgt gefasst:                                              Wert des Transmissionswärmetrans-\nferkoeffizienten   um    mindestens\n„5. Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3                             20 Prozent\nsind\nunterschritten wird. Transmissionswär-\na) für Nummer 1 die Bescheinigung                           metransferkoeffizient im Sinne des Sat-\neines Sachkundigen und das Um-                          zes 1 ist der spezifische, auf die wär-\nweltzeichen „Euroblume“, das Um-                        meübertragende        Umfassungsfläche\nweltzeichen „Blauer Engel“, das                         bezogene Transmissionswärmetrans-\nPrüfzeichen „European Quality Label                     ferkoeffizient des Referenzgebäudes\nfor Heat Pumps“ oder ein gleichwer-                     gleicher Geometrie, Nettogrundfläche,\ntiger Nachweis,                                         Ausrichtung und Nutzung einschließlich\nb) für Nummer 2 die Bescheinigung                           der Anordnung der Nutzungseinheiten\neines Sachkundigen oder die Be-                         nach Anlage 2, Tabelle 1 der Energie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011                633\neinsparverordnung in der am 1. Mai         1. § 3 wird wie folgt geändert:\n2011 geltenden Fassung. Der Trans-             a) In Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Satz ange-\nmissionswärmetransferkoeffizient wird             fügt:\nnach Nummer 6.2 der DIN V 18599-2\n(2007-02), die wärmeübertragende Um-              „Die Einspeisung von Elektrizität ist getrennt nach\nfassungsfläche wird nach DIN EN ISO               Erzeugung aus herkömmlichen und aus erneuer-\n13789 (1999-10), Fall „Außenabmes-                baren Energieträgern auszuweisen.“\nsung“, ermittelt, so dass alle thermisch       b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nkonditionierten Räume des Gebäudes\n„Die Abnehmergruppen nach Nummer 1 und 3\nvon dieser Fläche umschlossen wer-\numfassen die Sektoren Industrie, Verkehr, private\nden. Bei der grundlegenden Renovie-\nHaushalte und sonstige Sektoren.“\nrung öffentlicher Gebäude gilt Satz 1\nBuchstabe b auch dann als erfüllt,         2. Dem § 5 wird folgender Satz eingefügt:\nwenn das öffentliche Gebäude nach              „Die Abnehmergruppen nach Nummer 3 umfassen\nder grundlegenden Renovierung die              die Sektoren Industrie, Verkehr, private Haushalte\nAnforderungen an zu errichtende Ge-            und sonstige Sektoren.“\nbäude nach § 4 der Energieeinsparver-\nordnung in der am 1. Mai 2011 gelten-      3. § 7 wird wie folgt geändert:\nden Fassung erfüllt.                           a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n3. Maßnahmen zur Einsparung von Ener-                  aa) In Buchstabe a werden die Wörter „den Be-\ngie, bei denen ganz oder teilweise Er-                 zug von“ durch die Wörter „die in ihr Netz\nneuerbare Energien, Abwärme oder                       eingespeiste“ ersetzt.\nWärme aus Kraft-Wärme-Kopplung ge-                bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-\nnutzt werden, um den Wärme- und Käl-                   stabe d eingefügt:\nteenergiebedarf zu decken, gelten un-\nbeschadet der Nummern 1 oder 2 nur                     „d) die vom Einspeiser selbst erzeugte und\ndann als Ersatzmaßnahme nach § 7                           verbrauchte Elektrizität aus Energieträ-\nAbsatz 1 Nummer 2, wenn sie die An-                        gern nach Buchstabe a aus Anlagen mit\nforderungen nach den Nummern I bis VI                      Anschluss an das Netz des Netzbetrei-\nerfüllen.“                                                 bers,“.\ncc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden               b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nNummer 4 und 5.                                        aa) Die Angabe „100“ wird durch die Angabe\n„500“ ersetzt.\ni) Die bisherige Nummer VII wird Nummer VIII und\nwie folgt geändert:                                        bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     „b) Einsatz von Bioenergieträgern jeweils\nnach Art und nach Herkunft aus dem In-\n„VIII. Fernwärme oder Fernkälte“.                               und Ausland,“.\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                      cc) In Buchstabe d werden nach dem Wort „so-\naaa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor                   wie“ die Wörter „Einfuhr und“ eingefügt.\nBuchstabe a die Wörter „Wärme aus               dd) Folgender Satz wird angefügt:\neinem Netz der Nah- oder Fernwär-\n„Der Energiegehalt der Treibstoffe bemisst\nmeversorgung“ durch die Wörter\nsich nach Anhang III der Richtlinie\n„Fernwärme oder Fernkälte“, die An-\n2009/28/EG des Europäischen Parlaments\ngabe „§ 7 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 7\nund des Rates vom 23. April 2009 zur För-\nAbsatz 1 Nummer 3“ und nach den\nderung der Nutzung von Energie aus erneuer-\nWörtern „wenn die“ das Wort „Wär-\nbaren Quellen und zur Änderung und an-\nme“ durch die Wörter „in dem Wärme-\nschließenden Aufhebung der Richtlinien\noder Kältenetz insgesamt verteilte\n2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140\nWärme oder Kälte“ ersetzt.\nvom 5.6.2009, S. 16) in seiner jeweils gelten-\nbbb) In Satz 2 wird die Angabe „V“ durch                    den Fassung.“\ndie Angabe „VI“ ersetzt.\ncc) In Nummer 2 wird das Wort „Wärmenetzbe-                                   Artikel 4\ntreiber“ durch die Wörter „Wärme- oder                                  Änderung des\nKältenetzbetreiber“ ersetzt.                                         Baugesetzbuchs\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\nArtikel 3                          chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das\nÄnderung des                          zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009\nEnergiestatistikgesetzes                     (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\nDas Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I\nS. 2867), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom      1. § 109 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist,                „(4) § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 51 Absatz 2 und\nwird wie folgt geändert:                                        § 116 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.“","634              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011\n2. In § 173 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein         4. Nach § 55 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:            fügt:\n„§ 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzu-               „(1a) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie\nwenden.“                                                      die Beauftragten der zuständigen Behörde sind be-\nfugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit\nArtikel 5                               Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume\nÄnderung der                              sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die\nBiomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung                     Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 49\nAbsatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend an-\nDie Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom\nzuwenden.“\n23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1061) geändert        5. § 74 wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 20 wird wie folgt geändert:                                 a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die\n„(2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis aus-               Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam                  obliegt dem Bundesministerium für Ernährung,\nist, entfällt der Anspruch auf die Vergütung und              Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Fragen\nBoni nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Geset-                von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem\nzes für den Strom aus der Menge flüssiger Bio-                Bundesministerium der Finanzen abzustimmen\nmasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltig-                und es ist das Einvernehmen mit dem Bundes-\nkeitsnachweis bezieht. Der Anspruch auf den Bo-               ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\nnus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen                   torsicherheit herzustellen.“\nnach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes entfällt darüber hinaus end-         6. In Nummer 1 der Anlage 5 werden die Buchstaben e\ngültig, wenn                                               und f durch die folgenden Buchstaben e bis g er-\n1. der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbe-              setzt:\ntreiber die Gründe für die Unwirksamkeit des\n„e) dass sich die Zertifizierungsstellen schriftlich\nNachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt\nverpflichten,\ndes Einsatzes der Menge flüssiger Biomasse,\nauf die sich der unwirksame Nachhaltigkeits-               aa) die Anforderungen dieses Zertifizierungssys-\nnachweis bezieht, bekannt waren oder sie                         tems zu erfüllen,\noder er bei Anwendung der im Verkehr üb-\nlichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätte erken-             bb) die Kontrollen und Maßnahmen nach § 55 zu\nnen können oder                                                  dulden und\n2. das Zertifikat der Schnittstelle, die den Nach-\ncc) für alle Orte, an denen sie nach dieser Ver-\nhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, zum Zeit-\nordnung Tätigkeiten ausüben und die nicht\npunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeits-\nim Geltungsbereich dieser Verordnung lie-\nnachweises ungültig war.“\ngen, der zuständigen Behörde eine dem\n2. § 49 wird wie folgt geändert:                                           § 55 entsprechende Kontroll- und Betre-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                          tungsmöglichkeit zu gewähren,\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                  f)  dass sich die Schnittstellen, die sich zur Erfül-\n„(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von               lung der Anforderungen dieses Zertifizierungs-\nZertifizierungsstellen sind befugt, während der                systems verpflichtet haben, einschließlich aller\nGeschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Ge-                  von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung\nschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Trans-                der flüssigen Biomasse unmittelbar oder mittel-\nportmittel zu betreten, soweit dies für die Kon-               bar befassten Betriebe, die nicht selbst eine\ntrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. Diese Befug-            Schnittstelle sind, schriftlich verpflichten,\nnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich\naa) die Anforderungen dieses Zertifizierungssys-\ndieser Verordnung, an denen die Schnittstelle im\ntems und die Anforderungen nach § 26 Ab-\nZusammenhang mit der Herstellung oder Liefe-\nsatz 1 zu erfüllen,\nrung von Biomasse, für die ein Nachhaltigkeits-\nnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt                    bb) die Kontrolle nach den §§ 49 und 50 zu dul-\nwird, Tätigkeiten ausübt.                                            den und\n(3) Die Schnittstellen im Geltungsbereich die-\nser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen               cc) für alle Orte, an denen sie nach dieser Ver-\nnach Absatz 1 und 2 zu dulden.“                                      ordnung Tätigkeiten ausüben und die nicht\nim Geltungsbereich dieser Verordnung lie-\n3. Dem § 50 wird folgender Satz angefügt:                                  gen, der Zertifizierungsstelle eine den §§ 49\n„§ 49 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-                          und 50 entsprechende Kontroll- und Betre-\nden.“                                                                   tungsmöglichkeit zu gewähren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011               635\ng) auf welche Länder oder Staaten sich die in den         zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung sowie Art der Erfül-\nBuchstaben a bis f genannten Anforderungen             lung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes;“ ein-\nbeziehen.“                                             gefügt.\nArtikel 5a                                                    Artikel 6\nInkrafttreten\nÄnderung des\nHochbaustatistikgesetzes                          Artikel 1 Nummer 11 und Artikel 5 Nummer 1 treten\nmit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 5a tritt\nIn § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochbaustatistikge-           am 1. Januar 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Ge-\nsetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt         setz am 1. Mai 2011 in Kraft; Artikel 2 Nummer 12 tritt in\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2006             den Ländern, die abweichende Regelungen von § 10\n(BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden nach           des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in der bis\ndem Wort „Heizenergie;“ die Wörter „Art der Warmwas-         dahin geltenden Fassung getroffen haben, am 1. No-\nserbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen        vember 2011 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. April 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}