{"id":"bgbl1-2011-17-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":17,"date":"2011-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/17#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_17.pdf#page=9","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2011-04-12T00:00:00Z","page":617,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011                617\nGesetz\nzur Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 12. April 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  schluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren ein-\ngeben.\nArtikel 1                                  (2) Die Daten werden nur eingegeben, soweit dies\nÄnderung des                               für die Erreichung des mit diesen Datenbanken ver-\nZIS-Ausführungsgesetzes                          folgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung\ndes Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist.\nDas ZIS-Ausführungsgesetz vom 31. März 2004                   § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessord-\n(BGBl. I S. 482) wird wie folgt geändert:                        nung findet Anwendung.“\n1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-           5. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nfasst:\n„(3) Bei einer Einstellung nach den §§ 153a, 153c\n„Gesetz                                der Strafprozessordnung kann eine Löschung nach\nzur Ausführung des                          Absatz 2 unterbleiben. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nBeschlusses 2009/917/JI des Rates                    und Satz 2 gilt entsprechend.“\nvom 30. November 2009 über den Einsatz\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\nder Informationstechnologie im Zollbereich\nsowie zur Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvom 13. März 1997 über die gegenseitige Amts-\naa) Die Wörter „Die in Artikel 12B Abs. 1 Satz 1\nhilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitglied-\nund Abs. 2 Buchstabe ii des Übereinkom-\nstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden\nmens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags\nmit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsge-\nüber die Europäische Union vom 26. Juli 1995\nmäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung“.\nüber den Einsatz der Informationstechnologie\n2. § 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:                          im Zollbereich (BGBl. 2004 II S. 386)“ werden\ndurch die Wörter „Die in Artikel 16 Absatz 1\n„Für Schadenersatzansprüche nach Artikel 30 des\nSatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b) des Be-\nBeschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. Novem-\nschlusses 2009/917/JI“ ersetzt.\nber 2009 über den Einsatz der Informationstech-\nnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009,                bb) Die Wörter „§ 30 Abs. 1 des Ordnungswidrig-\nS. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) sowie für Scha-                      keitengesetzes“ werden durch die Wörter\ndensersatzansprüche nach Artikel 40 Absatz 2 der                       „§ 30 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungs-\nVerordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März                      widrigkeiten“ ersetzt.\n1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen                     cc) Die Wörter „§ 130 des Ordnungswidrigkeiten-\nVerwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die                        gesetzes“ werden durch die Wörter „§ 130\nZusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommis-                         des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ er-\nsion im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwen-                         setzt.\ndung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82\nvom 22.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verord-           b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nnung (EG) Nr. 766/2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008,                    „(3) Absatz 1 gilt auch, wenn wegen der dort\nS. 48) geändert worden ist, haftet die Bundesrepu-                genannten Straftaten ein selbständiges Verfahren\nblik Deutschland.“                                                nach § 30 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über\n3. § 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:                     Ordnungswidrigkeiten durchgeführt wird. Die Da-\nten sind unverzüglich zu löschen, wenn das Buß-\n„Das Verzeichnis der Zuwiderhandlungen im Sinne                   geldverfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder\ndes Artikels 15 Absatz 3 Satz 1 des Beschlusses                   eine Bußgeldfestsetzung durch das Gericht\n2009/917/JI enthält ausschließlich zollstrafrechtliche            rechtskräftig abgelehnt wird. Im Übrigen sind die\nVorschriften in den in Artikel 2 Nummer 1 dieses                  Daten zu löschen nach Ablauf\nBeschlusses genannten Bereichen, die mit einer\nFreiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränken-              1. eines Jahres nach der letzten Ermittlungs-\nden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit                         handlung, wenn ein Antrag der Staatsanwalt-\neinem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten                         schaft an das Gericht zur Festsetzung einer\nbedroht sind.“                                                       Geldbuße noch nicht gestellt worden ist,\n2. von drei Jahren, wenn ein Antrag der Staats-\n4. § 3 wird wie folgt gefasst:\nanwaltschaft an das Gericht zur Festsetzung\n„§ 3                                       einer Geldbuße noch nicht gestellt worden ist,\n(1) Das Zollkriminalamt, die Zollfahndungsämter                3. von sechs Jahren, wenn ein Bußgeldbescheid\nund die Hauptzollämter dürfen dienstlich erlangte                    erlassen worden ist, eine Bußgeldfestsetzung\nInformationen einschließlich personenbezogener                       jedoch noch nicht rechtskräftig geworden ist\nDaten in das Zollinformationssystem nach dem Be-                     oder","618              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011\n4. von zehn Jahren, wenn es zu einer rechtskräf-                die Verordnung (EG) Nr. 766/2008 (ABl. L 218 vom\ntigen Bußgeldfestsetzung gekommen ist.                       13.8.2008, S. 48) geändert worden ist, durch eine\n§ 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“                         Stelle der Bundesrepublik Deutschland in das\njeweilige Informationssystem eingegeben wor-\n7. § 7 wird wie folgt gefasst:                                        den, so hat das Zollkriminalamt im Einvernehmen\n„§ 7                                      mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst\nDer Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. No-                 hat, den Betroffenen nach Beendigung der Aus-\nvember 2009 über den Einsatz der Informationstech-                 schreibung über die Maßnahme zu benachrich-\nnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009,                 tigen, soweit die Benachrichtigung nicht auf\nS. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) findet mit dem                   Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vor-\nInkrafttreten dieses Gesetzes uneingeschränkte An-                 gesehen ist.“\nwendung.“                                                      b) § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2                                        „(3) Bei Ausschreibungen nach den Absätzen 1\nund 2 gilt § 13 Absatz 1 entsprechend.“\nÄnderung des\nZollfahndungsdienstgesetzes                      2. In § 38 Absatz 3 werden die Wörter „Übereinkom-\nDas Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August                   men vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Infor-\n2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-           mationstechnologie im Zollbereich“ durch die Wörter\nsatz 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437)           „Beschluss 2009/917/JI“ ersetzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\n1. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                  Aufhebung des Gesetzes\nzu dem Übereinkommen auf Grund\n„Ist eine Ausschreibung zur Feststellung und Unter-                von Artikel K.3 des Vertrags über die\nrichtung oder zur verdeckten Registrierung nach             Europäische Union vom 26. Juli 1995 über den\nArtikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2009/917/JI            Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich\ndes Rates vom 30. November 2009 über den Ein-\nsatz der Informationstechnologie im Zollbereich             Das Gesetz zu dem Übereinkommen auf Grund von\n(ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20, L 234 vom             Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union\n4.9.2010, S. 17) oder Artikel 27 Absatz 1 der Ver-       vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informations-\nordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März           technologie im Zollbereich vom 31. März 2004 (BGBl.\n1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen            2004 II S. 386) wird aufgehoben.\nVerwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die\nZusammenarbeit dieser Behörden mit der Kom-                                       Artikel 4\nmission im Hinblick auf die ordnungsgemäße An-\nInkrafttreten\nwendung der Zoll- und der Agrarregelung\n(ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), die zuletzt durch          Dieses Gesetz tritt am 27. Mai 2011 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. April 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}