{"id":"bgbl1-2011-17-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":17,"date":"2011-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/17#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_17.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung","law_date":"2011-04-12T00:00:00Z","page":615,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011                615\nZweites Gesetz\nzur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder,\nzur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung\nVom 12. April 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               3. § 10a wird aufgehoben.\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n4. § 24 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                                        „§ 24\nÄnderung des                                              Übergangsvorschriften\nGesetzes über die rechtliche\n(1) Ein ab dem 29. Mai 2009 und vor dem 15. April\nStellung der nichtehelichen Kinder\n2011 erteilter Erbschein, der wegen der durch das\nArtikel 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung           Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung\nder nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I            nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilpro-\nS. 1243), das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom           zessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April\n17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden               2011 (BGBl. I S. 615) bewirkten Änderungen der erb-\nist, wird wie folgt geändert:                                     rechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden ist, wird\n1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          nur auf Antrag eingezogen oder für kraftlos erklärt.\na) In Satz 2 werden nach den Wörtern „seine über-                (2) In den in Absatz 1 genannten Fällen werden\nlebende Ehefrau“ die Wörter „oder sein über-              keine Gerichtskosten erhoben. Das gilt auch, wenn\nlebender Lebenspartner“ und nach den Wörtern              in diesen Fällen ein neuer Erbschein erteilt wird.\n„sein überlebender Ehegatte“ die Wörter „oder                (3) Ist eine erbrechtliche Streitigkeit ab dem\nsein überlebender Lebenspartner“ eingefügt.               29. Mai 2009 und vor dem 15. April 2011 rechts-\nb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:                kräftig entschieden worden und beruht die Entschei-\n„§ 1600a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie               dung auf Artikel 12 § 10 Absatz 2 Satz 1 in der Fas-\ndie Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren          sung vom 19. August 1969, so kann in einem neuen\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten              Rechtsstreit über das Erbrecht des nichtehelichen\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Anfech-         Kindes nicht eingewandt werden, dass hierüber\ntung der Vaterschaft sind entsprechend anzu-              bereits rechtskräftig entschieden wurde.“\nwenden. Es wird vermutet, dass der Mann der\nMutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat; im                                 Artikel 2\nÜbrigen bestimmt sich die Vermutung der Vater-                       Änderung des Einführungs-\nschaft nach § 1600d Absatz 2 des Bürgerlichen                 gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nGesetzbuchs.“\nArtikel 235 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bür-\n2. § 10 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2           gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-\nund 3 ersetzt:                                            machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;\n„(2) Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichtehe-      1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetz-        zes vom 17. Januar 2011 (BGBl. I S. 34) geändert wor-\nliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Ver-        den ist, wird wie folgt geändert:\nwandten zustand, kann vom Bund oder einem Land\n1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nErsatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen\nerbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund         2. Absatz 2 wird aufgehoben.\noder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das                                      Artikel 3\nLand hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen\nÄnderung der\nAuskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen.\nZivilprozessordnung\nFür die Verjährung des Anspruchs gelten die Vor-\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Ab-            Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nsatz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht an-        kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;\nzuwenden.                                                 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6\n(3) § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht      des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)\nanzuwenden, wenn ein Pflichtteilsrecht eines nicht-       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nehelichen Kindes oder seiner Abkömmlinge durch            1. § 835 wird wie folgt geändert:\ndas Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nnichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilpro-\nzessordnung und der Abgabenordnung entstanden                       „(4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfän-\nist.“                                                             dungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7","616             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011\ngepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf                   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1\nder Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten                   Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ er-\nauf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zah-                  setzt.\nlungen folgenden Kalendermonats an den Gläu-\nbiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Das                                          Artikel 4\nVollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläu-                                      Änderung der\nbigers eine abweichende Anordnung treffen,                                        Abgabenordnung\nwenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Wür-\n§ 314 der Abgabenordnung in der Fassung der Be-\ndigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners\nkanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;\nfür den Gläubiger eine unzumutbare Härte verur-\n2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\nsacht.“\nvom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert wor-\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                       den ist, wird wie folgt geändert:\n2. § 850k wird wie folgt geändert:                                1. In Absatz 3 wird die Angabe „§ 835 Abs. 3 Satz 2“\ndurch die Wörter „§ 835 Absatz 3 Satz 2 und Ab-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              satz 4“ ersetzt.\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:              2. In Absatz 4 wird die Angabe „§ 835 Abs. 4“ durch die\nAngabe „§ 835 Absatz 5“ ersetzt.\n„Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört\nauch das Guthaben, das bis zum Ablauf der                                           Artikel 5\nFrist des § 835 Absatz 4 nicht an den Gläubi-                                     Inkrafttreten\nger geleistet oder hinterlegt werden darf.“\nArtikel 1 Nummer 3 sowie Artikel 3 und 4 dieses Ge-\nbb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter                   setzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im\n„Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1               Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 29. Mai\nbis 3“ ersetzt.                                         2009 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. April 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}