{"id":"bgbl1-2011-17-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":17,"date":"2011-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige","law_date":"2011-04-12T00:00:00Z","page":610,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["610             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011\nGesetz\nzur Anpassung des deutschen Rechts\nan die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates\nvom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002\nzur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige\nVom 12. April 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-               der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                            staaten einerseits und der Schweizerischen Eidge-\nnossenschaft andererseits über die Freizügigkeit\nArtikel 1                             vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6)\nÄnderung des                             auszustellen sind, werden auf Antrag als Doku-\nAufenthaltsgesetzes                          mente mit elektronischem Speicher- und Verarbei-\ntungsmedium ausgestellt. Dokumente nach den\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-            Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufge-\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das              brachte Angaben:\nzuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom\n30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist,              1. Name und Vornamen,\nwird wie folgt geändert:                                          2. Doktorgrad,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 3. Lichtbild,\na) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:                 4. Geburtsdatum und Geburtsort,\n„§ 78     Dokumente mit elektronischem Spei-              5. Anschrift,\ncher- und Verarbeitungsmedium“.                 6. Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer,\nb) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe               7. Ausstellungsort,\neingefügt:\n8. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts\n„§ 78a    Vordrucke für Aufenthaltstitel in Aus-\nund dessen Rechtsgrundlage,\nnahmefällen, Ausweisersatz und Be-\nscheinigungen“.                                 9. Ausstellungsbehörde,\nc) Nach der Angabe zu § 105a wird folgende An-              10. Seriennummer des zugehörigen Passes oder\ngabe eingefügt:                                              Passersatzpapiers,\n„§ 105b Übergangsvorschrift für Aufenthalts-            11. Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder\ntitel nach einheitlichem Vordruckmus-              Passersatzpapiers,\nter“.                                         12. Anmerkungen,\n2. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      13. Unterschrift,\na) In Satz 1 werden das Wort „Speichermedium“               14. Seriennummer,\ndurch die Wörter „Speicher- und Verarbeitungs-\n15. Staatsangehörigkeit,\nmedium“ ersetzt und nach der Angabe „§ 48\nAbs. 1 Nr. 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.             16. Geschlecht,\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                           17. Größe und Augenfarbe,\n„Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die            18. Zugangsnummer.\nFingerabdrücke und das Lichtbild.“                      Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraus-\n3. § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      setzungen des § 48 Absatz 2 oder 4 als Ausweis-\na) In Nummer 1 wird die Angabe „80“ durch die               ersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen\nAngabe „140“ ersetzt.                                   werden, dass die Personalien auf den Angaben\ndes Inhabers beruhen. Die Unterschrift durch den\nb) In den Nummern 2 und 2a wird jeweils die An-             Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten,\ngabe „200“ durch die Angabe „260“ ersetzt.              wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Doku-\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „40“ durch die               ments zehn Jahre oder älter ist.\nAngabe „100“ ersetzt.                                      (2) Dokumente mit elektronischem Speicher-\n4. § 78 wird wie folgt gefasst:                                und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten\n„§ 78                             eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf\nlediglich die folgenden sichtbar aufgedruckten An-\nDokumente mit elektronischem                     gaben enthalten:\nSpeicher- und Verarbeitungsmedium\n1. die Abkürzungen\n(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2\nNummer 2 bis 4 werden als eigenständige Doku-                    a) „AR“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Ab-\nmente mit elektronischem Speicher- und Verar-                       satz 1 Nummer 2 bis 4,\nbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnis-                b) „AS“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 28\nse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen                         Satz 2 der Aufenthaltsverordnung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011              611\n2. die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutsch-            der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die\nland,                                                   Ausländerbehörde an die Stelle der Personalaus-\n3. die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die              weisbehörde tritt. Neben den in § 18 Absatz 3\nsich aus der Behördenkennzahl der Auslän-               Satz 2 des Personalausweisgesetzes aufgeführten\nderbehörde und einer zufällig zu vergebenden            Daten können im Rahmen des elektronischen Iden-\nAufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die            titätsnachweises unter den Voraussetzungen des\nneben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann,           § 18 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes auch\ndie nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Neben-\n4. das Geburtsdatum,                                        bestimmungen sowie die Abkürzung der Staatsan-\n5. die Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Ge-            gehörigkeit übermittelt werden. Für das Sperrkenn-\nschlechts und „M“ für Personen männlichen               wort und die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3\nGeschlechts,                                            entsprechend.\n6. die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder              (6) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes be-\nim Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts          trauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung\ndie technische Kartennutzungsdauer,                     befugten Behörden dürfen die in der Zone für das\nautomatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfül-\n7. die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,                   lung ihrer gesetzlichen Aufgaben erheben, verarbei-\n8. den Namen,                                               ten und nutzen.\n9. den oder die Vornamen,                                       (7) Öffentliche Stellen dürfen die im elektroni-\nschen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines\n10. die Prüfziffern und\nDokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten\n11. Leerstellen.                                             mit Ausnahme der biometrischen Daten erheben,\nDie Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine            verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung\nDaten über den Inhaber oder Hinweise auf solche              ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich\nDaten enthalten. Jedes Dokument erhält eine neue             ist. Die im elektronischen Speicher- und Verarbei-\nSeriennummer.                                                tungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach\nAbsatz 1 Satz 3 Nummer 5 aufzubringende An-\n(3) Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthal-             schrift dürfen durch die Ausländerbehörden sowie\ntene elektronische Speicher- und Verarbeitungs-              durch andere durch Landesrecht bestimmte Behör-\nmedium enthält folgende Daten:                               den geändert werden.\n1. die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5                 (8) Die durch technische Mittel vorgenommene\nsowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis               Erhebung und Verwendung personenbezogener\nverwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel,               Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 dürfen nur\n2. die Daten der Zone für das automatische Lesen             im Wege des elektronischen Identitätsnachweises\nnach Absatz 2 Satz 2,                                    nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch Gesetz\netwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die\n3. Nebenbestimmungen sowie\nErhebung und Verwendung personenbezogener\n4. zwei Fingerabdrücke, die Bezeichnung der er-              Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1.“\nfassten Finger sowie die Angaben zur Qualität\n5. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:\nder Abdrücke.\n„§ 78a\nDie gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes\nVerändern, Löschen und Auslesen zu sichern. Die                                    Vordrucke für\nErfassung von Fingerabdrücken erfolgt ab Vollen-                         Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen,\ndung des sechsten Lebensjahres.                                         Ausweisersatz und Bescheinigungen\n(4) Das elektronische Speicher- und Verarbei-                 (1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2\ntungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 wird               Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach\nals sichere Signaturerstellungseinheit im Sinne des          einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt\n§ 2 Nummer 10 des Signaturgesetzes ausgestaltet.             werden, wenn\nDie Vorschriften des Signaturgesetzes bleiben un-            1. der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlänge-\nberührt.                                                          rung der Aufenthaltsdauer um einen Monat er-\n(5) Das elektronische Speicher- und Verarbei-                  teilt werden soll oder\ntungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1                    2. die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhn-\nkann auch für die Zusatzfunktion eines elektroni-                 licher Härten geboten ist.\nschen Identitätsnachweises genutzt werden. Inso-\nweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10 und 12, § 4 Ab-             Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:\nsatz 3, § 7 Absatz 4 und 5, § 10 Absatz 1 Satz 1             1. Name und Vornamen des Inhabers,\nbis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 bis 5, 6 Satz 1,            2. Gültigkeitsdauer,\nAbsatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, § 11 Absatz 1 bis 5\nund 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, §§ 13, 16, 18, 19 Ab-           3. Ausstellungsort und -datum,\nsatz 1, 3 und 4, § 20 Absatz 2 und 3, §§ 21, 27              4. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts,\nAbsatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6\nmit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2,             5. Ausstellungsbehörde,\nNummer 7 und 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Num-               6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder\nmer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit                    Passersatzpapiers,","612             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011\n7. Anmerkungen,                                               mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 2\n8. Lichtbild.                                                 und 3 gelten entsprechend.“\nAuf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen,            6. § 82 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall              a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\nhandelt.                                                         „nach einheitlichem Vordruckmuster“ gestri-\n(2) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten                  chen.\neine Zone für das automatische Lesen mit folgen-\nb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 99 Abs. 1\nden Angaben:\nNr. 13“ die Angabe „und 13a“ eingefügt.\n1. Name und Vornamen,\nc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fingerab-\n2. Geburtsdatum,                                               drücke“ die Wörter „nach Maßgabe einer nach\n3. Geschlecht,                                                 § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen\n4. Staatsangehörigkeit,                                        Rechtsverordnung“ eingefügt.\n5. Art des Aufenthaltstitels,                            7. In § 98 Absatz 3 Nummer 7 werden nach der An-\ngabe „Nr. 7“ ein Komma eingefügt und die Angabe\n6. Seriennummer des Vordrucks,\n„oder 10“ durch die Wörter „10 oder 13a Satz 1\n7. ausstellender Staat,                                     Buchstabe j“ ersetzt.\n8. Gültigkeitsdauer,                                     8. § 99 wird wie folgt geändert:\n9. Prüfziffern,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n10. Leerstellen.\naa) In Nummer 13 werden die Wörter „nach § 78\n(3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für\nAbs. 3 nach Maßgabe der gemeinschafts-\ndas automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen\nrechtlichen Regelungen und“ gestrichen\nDaten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben\nund die Angabe „§ 78 Abs. 6 und 7“ durch\nspeichern, übermitteln und nutzen.\ndie Wörter „§ 78a Absatz 4 und 5“ ersetzt.\n(4) Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz\nenthält eine Seriennummer und eine Zone für das                  bb) Nummer 13a wird wie folgt gefasst:\nautomatische Lesen. In dem Vordruckmuster kön-                        „13a. Regelungen für Reiseausweise für\nnen neben der Bezeichnung von Ausstellungs-                                  Ausländer, Reiseausweise für Flücht-\nbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeits-                            linge und Reiseausweise für Staaten-\nzeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des                                  lose mit elektronischem Speicher- und\nInhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestim-                               Verarbeitungsmedium nach Maßgabe\nmungen folgende Angaben über die Person des                                  der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004\nInhabers vorgesehen sein:                                                    des Rates vom 13. Dezember 2004\n1. Geburtsdatum und Geburtsort,                                            über Normen für Sicherheitsmerkmale\nund biometrische Daten in von den\n2. Staatsangehörigkeit,\nMitgliedstaaten ausgestellten Pässen\n3. Geschlecht,                                                             und Reisedokumenten (ABl. L 385\n4. Größe,                                                                  vom 29.12.2004, S. 1) und der Ver-\nordnung (EG) Nr. 444/2009 des Euro-\n5. Farbe der Augen,\npäischen Parlaments und des Rates\n6. Anschrift,                                                              vom 28. Mai 2009 zur Änderung der\n7. Lichtbild,                                                              Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des\nRates über Normen für Sicherheits-\n8. eigenhändige Unterschrift,                                              merkmale und biometrische Daten in\n9. zwei Fingerabdrücke,                                                    von den Mitgliedstaaten ausgestellten\n10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den                                Pässen und Reisedokumenten (ABl.\nAngaben des Ausländers beruhen.                                         L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen\nsowie Näheres über die Ausfertigung\nSofern Fingerabdrücke nach Satz 2 Nummer 9 er-                               von Dokumenten mit elektronischem\nfasst werden, müssen diese in mit Sicherheits-                               Speicher- und Verarbeitungsmedium\nverfahren verschlüsselter Form auf einem elektroni-                          nach § 78 nach Maßgabe der Verord-\nschen Speicher- und Verarbeitungsmedium in den                               nung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates\nAusweisersatz eingebracht werden. Das Gleiche                                vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen\ngilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form einge-                       Gestaltung des Aufenthaltstitels für\nbracht werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entspre-                           Drittstaatenangehörige (ABl. L 157\nchend. § 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.                                vom 15.6.2002, S. 1) sowie der Ver-\n(5) Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4                               ordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates\nund § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vor-                             vom 18. April 2008 zur Änderung der\ndruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer                               Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur\nenthält und mit einer Zone für das automatische                              einheitlichen Gestaltung des Aufent-\nLesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf                             haltstitels für Drittstaatenangehörige\nim Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten                            (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1) zu\nenthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer                              bestimmen und insoweit für Reiseaus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011             613\nweise und Dokumente nach § 78                                desrates Einzelheiten des Prüfverfah-\nFolgendes festzulegen:                                       rens entsprechend § 34 Nummer 4\na) das Verfahren und die technischen                         des Personalausweisgesetzes und\nAnforderungen für die Erfassung                           Einzelheiten zum elektronischen Iden-\nund Qualitätssicherung des Licht-                         titätsnachweis entsprechend § 34\nbildes und der Fingerabdrücke                             Nummer 5 bis 7 des Personalausweis-\nsowie den Zugriffsschutz auf die                          gesetzes festzulegen.“\nim elektronischen Speicher- und                 cc) Folgende Nummer 15 wird angefügt:\nVerarbeitungsmedium abgelegten                      „15. Regelungen über die fachbezogene\nDaten,                                                   elektronische Datenübermittlung zwi-\nb) Altersgrenzen für die Erhebung von                       schen den mit der Ausführung dieses\nFingerabdrücken und Befreiungen                          Gesetzes beauftragten Behörden zu\nvon der Pflicht zur Abgabe von Fin-                      treffen, die sich auf Folgendes bezie-\ngerabdrücken und Lichtbildern,                           hen:\nc) die Reihenfolge der zu speichern-                        a) die technischen Grundsätze des\nden Fingerabdrücke bei Fehlen                                Aufbaus der verwendeten Stan-\neines Zeigefingers, ungenügender                             dards,\nQualität des Fingerabdrucks oder\nb) das Verfahren der Datenübermitt-\nVerletzungen der Fingerkuppe,\nlung und\nd) die Form des Verfahrens und die\nc) die an der elektronischen Daten-\nEinzelheiten über das Verfahren\nübermittlung im Ausländerwesen\nder Übermittlung sämtlicher An-\nbeteiligten Behörden.“\ntragsdaten von den Ausländerbe-\nhörden an den Hersteller der Doku-           b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-\nmente sowie zur vorübergehenden                 fügt:\nSpeicherung der Antragsdaten bei                „Erfasst werden ferner Angaben zur Nutzung\nder Ausländerbehörde und beim                   eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 zum elek-\nHersteller,                                     tronischen Identitätsnachweis einschließlich\ne) die Speicherung der Fingerab-                   dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung\ndrücke und des Lichtbildes in der               und Entsperrung.“\nAusländerbehörde bis zur Aushän-          9. In § 105a wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 bis 7“ durch\ndigung des Dokuments,                        die Angabe „den §§ 78, 78a“ ersetzt.\nf) das Einsichtsrecht des Dokumen-         10. Nach § 105a wird folgender § 105b eingefügt:\nteninhabers in die im elektronischen\nSpeichermedium gespeicherten Da-                                     „§ 105b\nten,                                                       Übergangsvorschrift für\ng) die Anforderungen an die zur elek-           Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster\ntronischen Erfassung des Lichtbil-              Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-\ndes und der Fingerabdrücke, deren            mer 2 bis 4, die bis zum Ablauf des 30. April 2011\nQualitätssicherung sowie zur Über-           nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78 in\nmittlung der Antragsdaten von der            der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung\nAusländerbehörde an den Her-                 dieses Gesetzes ausgestellt wurden, sind bei Neu-\nsteller der Dokumente einzusetzen-           ausstellung, spätestens aber bis zum Ablauf des\nden technischen Systeme und Be-              30. April 2021 als eigenständige Dokumente mit\nstandteile sowie das Verfahren zur           elektronischem Speicher- und Verarbeitungsme-\nÜberprüfung der Einhaltung dieser            dium nach § 78 auszustellen. Unbeschadet dessen\nAnforderungen,                               können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Ab-\nh) Näheres zur Verarbeitung der Fin-            satz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges\ngerabdruckdaten und des digitalen            Dokument mit elektronischem Speicher- und Verar-\nLichtbildes,                                 beitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie\nein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung\ni) Näheres zur Seriennummer und zur\ndarlegen.“\nmaschinenlesbaren Personaldaten-\nseite,\nArtikel 2\nj) die Pflichten von Ausländern, die\nsich im Bundesgebiet aufhalten,                                Änderung des\nhinsichtlich der Ausstellung, Neu-                     Freizügigkeitsgesetzes/EU\nbeantragung und Verlängerung,               Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004\ndes Verlustes und Wiederauffin-         (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 7 des\ndens sowie der Vorlage und Ab-          Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) ge-\ngabe von Dokumenten nach § 78.          ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDas Bundesministerium des Innern           1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Speicher-\nwird ferner ermächtigt, durch Rechts-          medium“ durch die Wörter „Speicher- und Verarbei-\nverordnung mit Zustimmung des Bun-             tungsmedium“ ersetzt.","614             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011\n2. Nach § 11 Absatz 1 Satz 2 werden folgende Sätze                 Bundesrates die Einzelheiten der Ausstellung von\neingefügt:                                                      Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und\n„§ 78 des Aufenthaltsgesetzes ist für die Ausstellung           Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2\nvon Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und              entsprechend § 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1\nDaueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2                 des Aufenthaltsgesetzes sowie Einzelheiten des\nentsprechend anzuwenden. Aufenthaltskarten nach                 Prüfverfahrens entsprechend § 34 Nummer 4 des\n§ 5 Absatz 2 Satz 1 tragen die Bezeichnung „Aufent-             Personalausweisgesetzes und Einzelheiten zum\nhaltskarte (Familienangehöriger EU)“ und Dauerauf-              elektronischen Identitätsnachweis entsprechend\nenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 die Bezeich-            § 34 Nummer 5 bis 7 des Personalausweisgesetzes\nnung „Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger                festzulegen.“\nEU)“. Für Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1\nund Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2                                 Artikel 3\nwird in der Zone für das automatische Lesen anstelle\nÄnderung des\nder Abkürzungen nach § 78 Absatz 2 Satz 2 Num-\nAsylverfahrensgesetzes\nmer 1 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung „AF“\nverwandt. Unter den Voraussetzungen des § 78a                  In § 63 Absatz 5 des Asylverfahrensgesetzes in der\nAbsatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes können              Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008\nAufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und              (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 18 des Gesetzes\nDaueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2             vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert\nauf einem einheitlichen Vordruck ausgestellt werden.        worden ist, wird die Angabe „§ 78 Abs. 7“ durch die\nFür Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und          Angabe „§ 78a Absatz 5“ ersetzt.\nDaueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 gilt\n§ 105b des Aufenthaltsgesetzes entsprechend.“                                       Artikel 4\n3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:                                         Inkrafttreten\n„§ 11a\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nVerordnungsermächtigung                       1. September 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 und 8\nDas Bundesministerium des Innern wird ermäch-            und Artikel 2 Nummer 3 treten am Tag nach der Verkün-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des             dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. April 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}