{"id":"bgbl1-2011-16-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":16,"date":"2011-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/16#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_16.pdf#page=37","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emmissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren","law_date":"2011-04-08T00:00:00Z","page":605,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011                                 605\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren*)\nVom 8. April 2011\nAuf Grund des § 33 Absatz 1 Nummer 1, des § 37                          sind die unter § 2 Absatz 1 Nummer 6 genannten\nund des § 48a Absatz 3 des Bundes-Immissions-                               Emissionsgrenzwertanforderungen ab dem 31. Juli\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                            2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt\nvom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet                          gelten für Maschinen und Geräte im Sinne des\ndie Bundesregierung, im Fall des § 33 Absatz 1 Num-                         Satzes 2 weiterhin die Emissionsgrenzwertanforde-\nmer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach                              rungen nach Anhang I Nummer 4.2.2.1 der Richt-\nAnhörung der beteiligten Kreise:                                            linie 97/68/EG. Für Maschinen und Geräte nach\nSatz 1 gelten bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten\nArtikel 1                                      drei Jahre ebenfalls weiterhin die Emissionsgrenz-\nÄnderung der Verordnung über                                  wertanforderungen nach Anhang I Nummer 4.2.2.1\nEmissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren                              der Richtlinie 97/68/EG.“\nDie Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Ver-                     3. § 10 wird wie folgt geändert:\nbrennungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614,                        a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n1423), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai\n„§ 10\n2005 (BGBl. I S. 1404) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                                    Vollzugsbehörden und Technische Dienste“.\n1. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Diese Ver-                        b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nordnung gilt für das Inverkehrbringen von“ die                                  „(1) Vollzugsbehörden im Sinne dieser Verord-\nWörter „Motoren in mobilen Maschinen und Geräten                            nung sind\nund“ eingefügt.\n1. das Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungs-\n2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                             behörde,\n„(3) Maschinen und Geräte, die in Artikel 9a Ab-\n2. für die Marktüberwachung die nach Landes-\nsatz 7 der Richtlinie 97/68/EG genannt werden, sind\nrecht zuständigen Behörden.“\nvon der Einhaltung der unter § 2 Absatz 1 Nummer 6\ngenannten Termine bezüglich der Emissionsgrenz-                         c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nwertanforderungen für einen Zeitraum von drei                                   „(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den nach\nJahren nach Inkrafttreten der genannten Emissions-                          Landesrecht zuständigen Behörden die für die\ngrenzwertanforderungen ausgenommen. Auf in ver-                             Marktüberwachung erforderlichen Informationen\nschiedenen Stellungen verwendbare handgehaltene                             auf Anfrage zu übermitteln.“\nHeckenschneider zur gewerblichen Verwendung und\nfür Kettensägen zur gewerblichen Verwendung mit                                                   Artikel 2\noben angebrachtem Griff zur Baumbeschneidung,\nin die jeweils Motoren mit einer Nutzleistung von                                               Inkrafttreten\n19 Kilowatt oder weniger und mit einem Hubraum                          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nvon 20 Kubikzentimetern oder mehr eingebaut sind,                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. April 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/26/EU der Kommission vom 31. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emis-\nsion von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 86\nvom 1.4.2010, S. 29)."]}