{"id":"bgbl1-2011-16-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":16,"date":"2011-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/16#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_16.pdf#page=22","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck (Siebdrucker-Ausbildungs-verordnung  SiebdrAusbV)","law_date":"2011-04-07T00:00:00Z","page":590,"pdf_page":22,"num_pages":15,"content":["590                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck\n(Siebdrucker-Ausbildungsverordnung – SiebdrAusbV)*)\nVom 7. April 2011\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1                  menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom                       insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                  sonderheiten die Abweichung erfordern.\nist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der                       (2) Die Berufsausbildung zum Medientechnologen\nHandwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der                 Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck glie-\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                   dert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit                  Abschnitt A\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                    Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nhigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Num-\n§1                                  mer 1:\nStaatliche                               1. Planen des Ablaufs von Druckaufträgen,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                       2. Siebdruckvorstufe und Druckformherstellung,\nDer Ausbildungsberuf Medientechnologe Siebdruck                 3. Vorbereiten des Siebdruckprozesses,\nund Medientechnologin Siebdruck wird\n4. Steuern des Siebdruckprozesses,\n1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und\n5. Siebdruckweiterverarbeitung,\n2. nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung\n6. Drucktechnologien und -prozesse,\nfür das Gewerbe Nummer 41 „Siebdrucker“ der An-\nlage B 1 der Handwerksordnung                                  7. Instandhalten von Druckmaschinen;\nstaatlich anerkannt.                                                Abschnitt B\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\n§2                                  und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:\nDauer der Berufsausbildung                          1. zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                    der Auswahlliste I:\nI.1  Standardisierter Siebdruck,\n§3                                       I.2  Druckveredelung,\nStruktur der Berufsausbildung                             I.3  Produktbearbeitung,\nDie Berufsausbildung gliedert sich in                                I.4  Druckweiterverarbeitung,\n1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A                  I.5  Kundenberatung,\nund C,\nI.6  Schneidplotttechnik,\n2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-\nlifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1                 I.7  Transfertechnik,\nsowie                                                               I.8  Rotativer Siebdruck,\n3. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-                     I.9  Tampondruck,\nlifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.                  I.10 Datenvorbereitung Digitaldruck,\n§4                                       I.11 Großformatiger Digitaldruck;\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                    2. eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der\nAuswahlliste II:\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                    II.1 Bogensiebdruck,\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche                 II.2 Rollensiebdruck,\nII.3 Körpersiebdruck,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-         II.4 Technischer Siebdruck,\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-      II.5 Textilsiebdruck,\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-      II.6 Keramischer Siebdruck,\nschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröf-\nfentlicht.                                                            II.7 Glassiebdruck;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011             591\nAbschnitt C                                                      Druckmaschinen im Druckprozess zu berücksich-\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             tigen,\nin den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:              d) siebdruckspezifische Berechnungen durchzufüh-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                       ren;\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe-            2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\ntriebes,                                                   bearbeiten;\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,      3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n4. Umweltschutz,                                             (5) Für den Prüfungsbereich Siebdrucktechnik be-\nstehen folgende Vorgaben:\n5. Betriebliche Kommunikation.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n§5                                   a) in der Siebdruckvorstufe Daten zu übernehmen,\nDurchführung der Berufsausbildung                         Produktionsdaten zu erstellen und zu bearbeiten,\nSiebdruckformen herzustellen und zu prüfen,\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-               b) Druckmaschinen auftragsbezogen einzurichten,\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-                  das Druckergebnis unter Berücksichtigung von\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-                Druckfarben, Bedruckstoffen und Maschinenein-\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,                    stellungen abzustimmen und den Fortdruck zu\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen                  starten,\nund Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-             c) Druckprozesskontrollen während des Fortdrucks\nbene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den                    durchzuführen, Parameter zu messen, zu prüfen\n§§ 6 und 7 nachzuweisen.                                              und Ergebnisse zu dokumentieren sowie den\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung                   Druckprozess und das Druckergebnis zu opti-\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden                     mieren;\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                           2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen               seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen doku-\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit               mentieren;\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-          3. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-                                         §7\nmäßig durchzusehen.                                                      Abschlussprüfung, Gesellenprüfung\n§6                                  (1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist\nfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-\nZwischenprüfung                          fähigkeit erworben hat. In der Abschluss- und Gesellen-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-\nAnlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-        telnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr-\nführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie        stoff vertraut ist.\nauf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-           (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.     sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten,\n(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungs-           Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-\nbereichen                                                     schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für\ndie Berufsausbildung wesentlich ist. Die Ausbildungs-\n1. Arbeitsplanung und                                         ordnung ist zugrunde zu legen.\n2. Siebdrucktechnik                                               (3) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht\nstatt.                                                        aus den Prüfungsbereichen:\n(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung beste-         1. Siebdruckproduktion,\nhen folgende Vorgaben:                                        2. Auftragsplanung und Kommunikation,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,     3. Prozesstechnologie und\na) Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzu-      4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nlegen, Materialien auszuwählen, Anforderungen\ndes Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes             (4) Für den Prüfungsbereich Siebdruckproduktion\nsowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,      bestehen folgende Vorgaben:\nb) Druckdaten und Druckformen zu erstellen und zu        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nprüfen sowie gegebene Produkt- und Prozess-                a) mehrfarbige Siebdruckprodukte unter Einbezie-\ndaten im Planungsprozess umzusetzen,                          hung der Siebdruckvorstufe und Siebdruckform-\nc) Einrichte- und Steuerungsprozesse an Druckma-                 herstellung zu fertigen,\nschinen zu planen, dabei Wechselwirkungen von              b) seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen zu\nMaterialien, Druckfarben, Bedruckstoffen und                  dokumentieren;","592               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011\n2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück entsprechend der            Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\nim Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifika-              stellen und zu beurteilen;\ntion nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2 anfer-        2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schrift-\ntigen, dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag fest-          lich bearbeiten;\ngelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Ab-\nschnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen;                    3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n3. die Prüfungszeit beträgt zwölf Stunden.\n§8\n(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung und\nGewichtungs- und Bestehensregelung\nKommunikation bestehen folgende Vorgaben:\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\ngewichten:\na) Arbeitsprozesse unter Beachtung wirtschaftlicher,\n1. Prüfungsbereich Siebdruckproduktion         50 Prozent,\ntechnischer und organisatorischer Vorgaben kun-\ndenorientiert zu planen und zu dokumentieren,         2. Prüfungsbereich Auftragsplanung\nund Kommunikation                         20 Prozent,\nb) Arbeitsschritte als integrierten Produktionsablauf\nunter Einbeziehung von Informationen der vor-         3. Prüfungsbereich Prozesstechnologie          20 Prozent,\nund nachgelagerten Produktionsbereiche zu pla-        4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nnen,                                                       Sozialkunde                               10 Prozent.\nc) Auftragsdaten zu strukturieren, auszuwerten und            (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-\nzu dokumentieren,                                     den, wenn die Leistungen\nd) Eigenschaften von Materialien, Druckfarben und         1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nBedruckstoffen sowie deren Wechselwirkungen\nuntereinander und mit den eingesetzten Druck-         2. im Prüfungsbereich Siebdruckproduktion mit min-\nmaschinen zu berücksichtigen,                              destens „ausreichend“,\ne) planungsrelevante Berechnungen durchzuführen;          3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit\nmindestens „ausreichend“ und\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;                                               4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                      bewertet worden sind.\n(6) Für den Prüfungsbereich Prozesstechnologie be-             (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nstehen folgende Vorgaben:                                     der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungs-\nbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,     „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozial-\na) Druckverfahren hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete       kunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi-\nzu unterscheiden und Hauptproduktgruppen zu-          nuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der\nzuordnen,                                             Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\ndes Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das\nb) verfahrensspezifische Parameter sowie Produk-\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\ntionsbedingungen in Bezug auf Druckmaschinen,\nErgänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.\nMaterialien, Bedruckstoffe, Druckfarben ein-\nschließlich Farbmischsysteme sowie Trocknung,\nbetriebliche Rahmenbedingungen und Produk-                                         §9\ntionsvorgaben zu berücksichtigen und zu nutzen,                           Zusatzqualifikation\nc) qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimie-              (1) Die im Rahmen der Berufsausbildung nicht ge-\nrung von Druckergebnissen anzuwenden; pro-            wählte Wahlqualifikation Tampondruck oder Großfor-\nzessbezogene Mess- und Kontrollelemente zu            matiger Digitaldruck nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B\nnutzen,                                               Nummer 1 kann als Zusatzqualifikation vermittelt wer-\nd) die sich aus den eingesetzten Techniken erge-          den.\nbenden Produktionsmöglichkeiten zu nutzen,                (2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt die\ne) Anforderungen der Druckweiterverarbeitung zu           in der Anlage Abschnitt B Nummer 1 enthaltene sach-\nberücksichtigen,                                      liche Gliederung entsprechend.\nf) Funktionen von Maschinenelementen sowie Maß-                                       § 10\nnahmen zur Instandhaltung von Maschinen und\nAnlagen zu beurteilen,                                              Prüfung der Zusatzqualifikation\ng) prozessbezogene Berechnungen durchzuführen;                (1) Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen der Ab-\nschluss- oder Gesellenprüfung gesondert geprüft,\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich      wenn die in der Anlage Abschnitt B Nummer 1 enthal-\nbearbeiten;                                               tenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ent-\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                      sprechend vermittelt worden sind.\n(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-           (2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation bestehen\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                             folgende Vorgaben:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,     1. Der Prüfling soll für die Zusatzqualifikation Tampon-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche               druck nachweisen, dass er mehrfarbige Tampon-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011                  593\ndruckprodukte unter Einbeziehung der Vorstufe und                                        § 11\nFormherstellung fertigen kann;                                      Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n2. der Prüfling soll für die Zusatzqualifikation Groß-\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nformatiger Digitaldruck nachweisen, dass er mehr-\ndieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine\nfarbige großformatige Digitaldruckprodukte unter\nZwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertrags-\nEinbeziehung der Datenbearbeitung herstellen kann;\nparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher\n3. für die gewählte Zusatzqualifikation gilt:                      zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften\na) der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen,             dieser Verordnung fortgesetzt werden.\nb) die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.\n§ 12\n(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist\nbestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nLeistungen erbracht hat.                                              Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.\n(4) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung der               Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nZusatzqualifikation ist eine gesonderte Bescheinigung              bildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin vom 2. Mai\nzu erteilen.                                                       2000 (BGBl. I S. 679) außer Kraft.\nBerlin, den 7. April 2011\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","594             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in\nden Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.   Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                       4\n1   Planen des Ablaufs        a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Reali-\nvon Druckaufträgen           sierbarkeit der Produktionsvorgaben kontrollieren\n(§ 4 Absatz 2             b) Druckdaten oder Druckformen auf Vollständigkeit und\nAbschnitt A Nummer 1)        Verwendbarkeit prüfen\nc) Seiten- und Nutzenanordnung unter Berücksichtigung\nvon Druckweiterverarbeitungsvorgaben sowie Kontroll-\nelemente für den Druck und die Druckweiterverarbeitung\nprüfen\nd) Maschinenbelegung planen und festlegen\ne) Materialien für die Produktion auswählen, bereitstellen\nund auf Verwendbarkeit prüfen\nf) Produktionsbedingungen, insbesondere bezüglich der              6\nWechselwirkungen von Druckmaschine, Bedruckstoff,\nDruckfarbe und Klima, beurteilen\ng) Produkt- und Prozessdaten bei der Planung von Auf-\nträgen, insbesondere unter Berücksichtigung von Color-\nmanagement, Farbsystemen, Trocknung, Härtung und\nVeredelung, nutzen\nh) technische Abläufe als integrierten Produktionsprozess\nunter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer\nAspekte darstellen\ni) Material lagern und innerbetriebliche logistische Pro-\nzesse nutzen\n2   Siebdruckvorstufe und     a) Daten erstellen, übernehmen, konvertieren und trans-\nDruckformherstellung         ferieren\n(§ 4 Absatz 2             b) Daten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen,\nAbschnitt A Nummer 2)        dabei verfahrensspezifische Besonderheiten berücksich-\ntigen\nc) Originaldaten sichern, daraus Produktionsdaten erzeu-\ngen und archivieren\nd) Text-, Bild- und Grafikelemente kombinieren\ne) Einteilungsbogen herstellen\nf) Nutzen herstellen, standrichtig positionieren, auf Passer      26\nprüfen, Kontrollelemente integrieren und als Datensatz\noder Kopiervorlage ausgeben und prüfen\ng) Druckformträger, Gewebe und Gewebespannung aus-\nwählen, prüfen und vorbereiten\nh) Siebdruckform herstellen, messen, prüfen und beurteilen,\nbei Abweichungen korrigieren\ni) Siebdruckform reinigen, Druckformträger entschichten\nund für die Wiederverwendung vorbereiten, dabei Um-\nweltschutzaspekte berücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011               595\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                             3                                      4\n3   Vorbereiten des           a) Druckfarben entsprechend ihrer Eigenschaften verwen-\nSiebdruckprozesses           dungsbezogen auswählen und einsetzen\n(§ 4 Absatz 2             b) Farbtöne nach Rezept und Vorlage mischen, abstimmen\nAbschnitt A Nummer 3)        und andrucken\nc) Druckfarben und spezielle Verdruckstoffe messen und\nprüfen, insbesondere Konsistenz, Trocknung, Beständig-\nkeit und Haftung; für den Druckprozess auf den Bedruck-\nstoff einstellen\nd) Farbverbrauch ermitteln\ne) Bedruckstoffe entsprechend ihrer Eigenschaften verwen-         14\ndungsbezogen auswählen und einsetzen\nf) Mengen- und Formatberechnungen durchführen und\nMaterial für den Produktionsprozess bereitstellen\ng) Bedruckstoffe für den Druckprozess vorbehandeln\nh) Druckrakel auswählen und vorbereiten\ni) Druckmaschine, insbesondere Druckform, Material-\ndurchlauf, Rakeleinstellung, Farbführung und Trockenein-\nrichtung, auftragsbezogen einrichten\n4   Steuern des               a) Auftrag standgerecht einpassen, andrucken und nach\nSiebdruckprozesses           Vorgabe anhand von Druckkontrollelementen abstimmen\n(§ 4 Absatz 2             b) Druckmaschine, insbesondere mechanische, pneumati-\nAbschnitt A Nummer 4)        sche, hydraulische und elektrische Funktionen, einstellen\nund prüfen\nc) Druckprozesskontrolle durchführen, dabei Fehler im\nProzessablauf, des Druckergebnisses und Störungen im\nMaschinenablauf erkennen und beheben\nd) Druckergebnis visuell und messtechnisch prüfen, Mess-\nparameter auswählen, Messtechnik anwenden, Mess-\nresultate auswerten, Vergleich zwischen Druckergebnis\nund Sollvorgaben vornehmen, Maßnahmen zur Korrektur\ndes Fortdruckergebnisses ableiten                              26\ne) Wechselbeziehung zwischen Druckmaschine, verfah-\nrensspezifischer Druckform, Druckfarbe und Bedruck-\nstoff bei der Änderung von Einstellungen berücksichtigen\nf) Materialeinsatz auf den Produktionsprozess abstimmen,\ndabei zeitliche, ökonomische und ökologische Bedingun-\ngen berücksichtigen\ng) Trocknung, insbesondere Farbhaftung, Glanzgrad,\nDurchtrocknung, prüfen, bei Abweichungen Einstellun-\ngen korrigieren\nh) Fertigungsprozess dokumentieren\n5   Siebdruckweiter-          a) Arbeitsabläufe material- und produktionsbezogen fest-\nverarbeitung                 legen\n(§ 4 Absatz 2             b) Druckweiterverarbeitungstechniken anwenden\nAbschnitt A Nummer 5)\nc) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben                  6\nd) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen, korrigieren und\ndokumentieren","596             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                       4\n6   Drucktechnologien         a) Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden\nund -prozesse                Qualität des Druckproduktes einschließlich Kosten und\n(§ 4 Absatz 2                Ressourcenschonung beurteilen\nAbschnitt A Nummer 6)     b) Druckmaschinen, insbesondere hinsichtlich Funktion,\nAufbau, Steuerung und Regelung sowie Einsatzmöglich-\nkeiten, Mengenausbringung und Kosten, beurteilen\nc) Materialverhalten bezüglich des Fertigungsprozesses\nund der geforderten Qualität beurteilen\nd) Bedruckstoffe hinsichtlich Verwendbarkeit für den Druck-\nprozess, Lagerung und Druckweiterverarbeitung sowie                         10\nder Gebrauchsnutzung des Endproduktes beurteilen\ne) Druckfarben nach Produktanforderungen unterscheiden\nund hinsichtlich der Verarbeitbarkeit im gesamten Pro-\nduktionsablauf sowie der Gebrauchsnutzung des End-\nproduktes beurteilen\nf) Farbwirkung im Zusammenspiel mit Bedruckstoff und\nBeleuchtung beurteilen\ng) Farbräume und Farbsysteme anwenden, Standards und\nNormen beachten\n7   Instandhalten von         a) Zusammenwirken unterschiedlicher Maschinenelemente\nDruckmaschinen               und Baugruppen zur Gesamtfunktion prüfen\n(§ 4 Absatz 2             b) Funktionen von Druckmaschinenteilen unter Beachtung\nAbschnitt A Nummer 7)        von Sicherheitsvorgaben, insbesondere von Sensoren,\nmechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektri-\nschen, elektronischen und elektropneumatischen Ma-\nschinenelementen, prüfen\nc) Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen\nund beschreiben, Fehler beseitigen und Behebung ver-\n10\nanlassen\nd) Grundeinstellungen der Druckmaschine überprüfen, Ma-\nschine nach Vorgaben justieren\ne) Wartung durchführen, Verschleißteile austauschen\nf) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen\ng) Änderungen an Maschineneinstellungen und Austausch\nvon Maschinenteilen sowie Prüfergebnisse dokumen-\ntieren\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten aus den Wahlqualifikationen\n1. Auswahlliste I (Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2)\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                       4\nI.1 Standardisierter           a) Aufgabenstellung analysieren, standardisierten Prozess\nSiebdruck                    anhand der betrieblichen Bedingungen festlegen\n(§ 4 Absatz 2             b) Daten übernehmen, kontrollieren und auf den Standardi-\nAbschnitt B Nummer I.1)      sierungsprozess anpassen\nc) Druckkapazitäten ermitteln und für den Standardprozess\nfestlegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011               597\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                       4\nd) Siebdruckmaschine nach Standards einrichten, Maschi-\nnenparameter festlegen und dokumentieren                                    13\ne) standardisierte Bedruckstoffe und Druckfarben auftrags-\nbezogen auswählen und festlegen\nf) standardisierte Siebdruckform zum Druckprodukt aus-\nwählen und festlegen\ng) Druckkontrollelemente im Fortdruck visuell und mess-\ntechnisch kontrollieren, nach Prozessstandard auswer-\nten und Ergebnisse dokumentieren\nI.2 Druckveredelung            a) Druckprodukte und Bedruckstoffe auf Veredelungsfähig-\n(§ 4 Absatz 2                keit prüfen\nAbschnitt B Nummer I.2) b) Siebdruckveredelungsverfahren anwenden\nc) Effektfarben und Lacke produktspezifisch einsetzen\nd) Eigenschaften von Effektfarben und Lacken, insbeson-\ndere Viskosität, prüfen\n13\ne) Druckergebnis kontrollieren, Ursachen für Abweichungen\nerkennen und beseitigen\nf) veredeltes Druckprodukt, insbesondere auf Trocknung,\nGlanz, Block- und Scheuerfestigkeit, prüfen\ng) Veredelungsprozess dokumentieren\nI.3 Produktbearbeitung         a) Verfahrenswege und Arbeitsschritte, insbesondere für\n(§ 4 Absatz 2                Schneiden, Stanzen, Rillen, Nuten, Abkanten, Tiefziehen,\nAbschnitt B Nummer I.3)      Sägen, Fräsen, Lasern, Schneidplotten, Kaschieren,\nLaminieren, Ösen, Börteln, Umsäumen und Nähen, auf-\ntragsspezifisch für die Produktbearbeitung festlegen\nb) produktspezifische Materialien, Maschinen und Arbeits-\ngeräte auswählen und einsetzen\nc) Druckprodukte unter Berücksichtigung spezifischer Ver-                      13\narbeitungsschritte bearbeiten\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\ne) Qualitätskontrolle nach Kundenvorgaben und Qualitäts-\nstandards durchführen\nf) Produkte material- und transportgerecht lagern\nI.4 Druckweiterverarbeitung a) Verfahrenswege und Arbeitsschritte auftragsspezifisch\n(§ 4 Absatz 2                für die Weiterverarbeitung von Druckprodukten festlegen\nAbschnitt B Nummer I.4) b) Druckprodukte mit unterschiedlichen Druckweiterverar-\nbeitungstechniken zum Endprodukt verarbeiten\nc) produktspezifische Materialien auswählen und einsetzen\nd) Einrichtungen für die Druckweiterverarbeitung nach Vor-\ngabe der Auftragsbeschreibung rüsten\n13\ne) Maschinenlauf überwachen und optimieren, ablaufbe-\ndingte Störungen erkennen und beheben\nf) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen, Qualitätskon-\ntrolle nach Kundenvorgaben und Qualitätsstandards\ndurchführen\ng) Produkte material- und transportgerecht lagern","598             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                       4\nI.5 Kundenberatung             a) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen\n(§ 4 Absatz 2                und nachbereiten\nAbschnitt B Nummer I.5) b) Schriftverkehr durchführen\nc) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen\nund auswerten\nd) auftragsbezogene Kosten abschätzen und Angebote\n13\nerstellen\ne) Daten und Vorlagen für die weitere Verwendung prüfen,\nbewerten und daraus einen Arbeitsauftrag erstellen\nf) Urheberrechte und verwandte Schutzrechte sowie den\nDatenschutz bei der Auftragsvorbereitung berücksichti-\ngen\nI.6 Schneidplotttechnik        a) Daten übernehmen und für die Verwendung im Schnei-\n(§ 4 Absatz 2                deplotter konvertieren\nAbschnitt B Nummer I.6) b) Vorlagen vektorisieren\nc) Gestaltung auf die technischen Möglichkeiten des\nSchneideplotters abstimmen\n13\nd) Schrift mit grafischen Elementen kombinieren und mit\ndem Plotter als Schneidefilm herstellen\ne) Schrift und grafische Elemente in Selbstklebefolie\nschneiden, entgittern und produktspezifisch weiterver-\narbeiten\nI.7 Transfertechnik            a) Druckdaten für das Transfer- oder Sublimationsverfahren\n(§ 4 Absatz 2                produktionsbezogen erstellen\nAbschnitt B Nummer I.7) b) spezifische Druckfarben und Farbreihenfolge festlegen\nc) Druckformträger und Druckform auswählen, herstellen\nund prüfen\nd) Transfer- oder Sublimationspapier auftragsbezogen aus-\nwählen, vorbehandeln und bereitstellen\ne) Trocknung bestimmen und einhalten\nf) verfahrensspezifische Druckfarbsysteme und Verdruck-\nstoffe entsprechend der Verwendung und Weiterver-\narbeitung auswählen, Farbtöne mischen und unter Ver-\nwendung von Zusatzstoffen druckfertig einstellen und\n13\nandrucken\ng) Druckergebnis mit Vorgaben abstimmen, insbesondere\nFarbeinstellung, Stand, Passgenauigkeit sowie Trock-\nnung, prüfen\nh) Druckprodukt während des Fortdrucks nach Qualitäts-\nstandards und Vorlagen prüfen und optimieren sowie\nTrocknung kontrollieren\ni) Druckobjekt auswählen, vorbehandeln und das Druckbild\nauf das Druckobjekt transferieren, dabei Anpressdruck\nund Temperatur an Kalander oder Transferpresse kontrol-\nlieren\nj) Produkte material- und transportgerecht lagern\nI.8 Rotativer Siebdruck        a) Druckdaten für rotative Siebdruckform erstellen\n(§ 4 Absatz 2             b) Vorgaben für die Druckvorstufe aus dem Druck- und dem\nAbschnitt B Nummer I.8)      Weiterverarbeitungsprozess ableiten und anpassen\nc) rotative Druckform messen, prüfen und beurteilen, bei\nAbweichungen korrigieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011               599\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.   Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                2                                            3                                       4\nd) Druckfarbsysteme unterscheiden und entsprechend der\nVerwendung und Weiterverarbeitung auswählen\ne) Druckmaschine auf Bedruckstoff einstellen, auftragsbe-\nzogen einrichten und bedienen\n13\nf) Zusatz- und Weiterverarbeitungsaggregate einsetzen,\neinrichten und bedienen\ng) Farbtöne mischen und unter Verwendung von Zusatz-\nstoffen druckfertig einstellen\nh) Farbzuführeinrichtung einstellen, regeln und reinigen\ni) Druckprodukt während des Fortdrucks nach Qualitäts-\nstandards und Vorlagen prüfen und optimieren\nj) Druckprodukt material- und transportgerecht lagern\nI.9 Tampondruck               a) Verfahrenswege und Arbeitsschritte auftragsspezifisch\n(§ 4 Absatz 2                festlegen und auf vor- und nachgelagerte Produktions-\nAbschnitt B                  schritte abstimmen\nNummer I.9)               b) Druckvorlagen oder -daten prüfen\nc) Tampondruckform herstellen und für den Druck vorberei-\nten sowie Drucktampon auswählen\nd) Druckobjekte auswählen und bereitstellen\ne) Tampondruckmaschine einrichten\nf) Druckfarben auf das Material abstimmen und Beständig-                       13\nkeit prüfen\ng) Farbtöne mischen und andrucken\nh) Fortdruck, Maschinenlauf, Druckergebnis und Trocknung\nüberwachen und optimieren, dabei Qualitätsstandards\neinhalten\ni) Maschineneinstellungen sowie Prüfergebnisse dokumen-\ntieren\nj) bedruckte Objekte material- und transportgerecht lagern\nI.10 Datenvorbereitung         a) Daten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit, insbeson-\nDigitaldruck                 dere auf Einhaltung drucktechnischer Grundparameter,\n(§ 4 Absatz 2                prüfen\nAbschnitt B               b) Daten für druckkonforme Ausgabe aufbereiten sowie in\nNummer I.10)                 Format und Nutzen platzieren, Motiv für mehrteilige\nDruckbogen aufteilen sowie systemspezifische Weiter-                        13\nverarbeitungs- und Kontrollelemente integrieren\nc) Druckausgabedateien erstellen\nd) Revisionsmuster erstellen und prüfen\ne) Produktionsdaten sichern und archivieren\nI.11 Großformatiger            a) Verfahrenswege und Arbeitsschritte auftragsspezifisch\nDigitaldruck                 für den großformatigen Digitaldruck festlegen\n(§ 4 Absatz 2             b) Druckprofile für unterschiedliche Druckmaterialien erstel-\nAbschnitt B                  len\nNummer I.11)\nc) Drucksystem auf ausgewählten Bedruckstoff einstellen\nund kalibrieren\nd) Digitaldrucke erstellen und während des Fortdrucks nach\nQualitätsstandards und Vorlagen prüfen und optimieren\ne) Maschinenlauf und Trocknung überwachen sowie Farb-                          13\nhaftung und Beständigkeiten prüfen und optimieren","600             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                2                                             3                                      4\nf) systemspezifische Wartungs- und Reinigungsarbeiten\nausführen\ng) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Umset-\nzung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und opti-\nmieren\nh) Produktionsdaten sichern und archivieren\ni) Druckprodukte material- und transportgerecht lagern\n2. Auswahlliste II (Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 3)\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                    Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                2                                             3                                      4\nII.1 Bogensiebdruck            a) Druckbogen auftragsbezogen auswählen, zuschneiden,\n(§ 4 Absatz 2                vorbehandeln und bereitstellen\nAbschnitt B               b) Bogendruckmaschine auf unterschiedliche Bedruckstoff-\nNummer II.1)                 arten einstellen, auftragsbezogen einrichten und bedie-\nnen\nc) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegen\nd) Druckfarbsysteme unterscheiden und entsprechend der\nVerwendung und Weiterverarbeitung auswählen, Farb-\ntöne mischen und unter Verwendung von Zusatzstoffen\ndruckfertig einstellen\ne) mehrfarbige Stricharbeiten andrucken, Farbdeckung und\nFarbtransparenz mit Vorgaben abstimmen und prüfen\nf) vierfarbige Rastermotive andrucken, Druckergebnis mit\nVorgaben abstimmen, insbesondere Farbeinstellung,                           26\nStand und Passergenauigkeit sowie Trocknung prüfen\ng) Standardisierungsvorgaben in Druckvorstufe, Druckform-\nherstellung und Fortdruck anwenden, Maschineneinstel-\nlungen sowie Prüfergebnisse dokumentieren\nh) Spezialanwendungen, insbesondere Effekte und Verede-\nlungen, materialbezogen einsetzen\ni) Fortdruck überwachen und optimieren; störungsfreien\nLauf der Bogendruckmaschine sicherstellen\nj) Trocknungszeiten bestimmen und einhalten\nk) Weiterverarbeitung von Druckbogen festlegen\nl) bedruckte Produkte material- und transportgerecht la-\ngern\nII.2 Rollensiebdruck           a) Rollenmaterialien auftragsbezogen auswählen und be-\n(§ 4 Absatz 2                reitstellen\nAbschnitt B               b) Rollendruckmaschine auf unterschiedliche Bedruckstoff-\nNummer II.2)                 arten und Rollenbreiten einstellen, auftragsbezogen ein-\nrichten und bedienen\nc) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegen\nd) Druckfarbsysteme unterscheiden und entsprechend der\nVerwendung und Weiterverarbeitung auswählen, Farb-\ntöne mischen und unter Verwendung von Zusatzstoffen\ndruckfertig einstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011                   601\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                              in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                2                                            3                                           4\ne) Bedruckstoffdurchlauf mit Passsystemen und Register-\nsteuerung einrichten\nf) mehrfarbige Motive andrucken, Druckergebnis mit Vorga-\nben abstimmen; Farbeinstellung, Farbdeckung, Stand-\nund Passergenauigkeit sowie Trocknung prüfen                                    26\ng) Standardisierungsvorgaben in Druckvorstufe, Druckform-\nherstellung und Fortdruck anwenden, Maschineneinstel-\nlungen sowie Prüfergebnisse dokumentieren\nh) Einzelaggregate, insbesondere Abrollstation, Bahnzug-\nund Regelanlagen für Registersteuerung, Aufrollstation,\nTrocknungsstation und integrierte Weiterverarbeitungs-\nstation, einsetzen, einrichten und bedienen\ni) steuerungs- und regelungstechnische              Einrichtungen\npflegen und justieren\nj) Instandhaltungsarbeiten an Zusatzaggregaten                und\nTrocknungssystemen durchführen\nk) Fortdruck und Trocknung überwachen und optimieren,\nstörungsfreien Lauf der Rollensiebdruckmaschine sicher-\nstellen\nl) Druckprodukte auf Verarbeitungsfähigkeit prüfen\nm) bedruckte Rollen material- und transportgerecht lagern\nII.3 Körpersiebdruck           a) Körpersiebdruckmaschine und Materialaufnahmewerk-\n(§ 4 Absatz 2                zeug auftragsbezogen auswählen\nAbschnitt B               b) Druckobjekte bereitstellen, Bedruckbarkeit prüfen, Vor-\nNummer II.3)                 behandlungstechniken anwenden\nc) Druckrakel objektbezogen auswählen und vorbereiten\nd) Körpersiebdruckmaschine einrichten, insbesondere Ma-\nterialzuführung, Trocknung und Materialabführung, ein-\nstellen\ne) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegen\n26\nf) Druckfarbsysteme unterscheiden, Druckfarben auf das\nDruckobjekt abstimmen, Farbtöne mischen und unter\nVerwendung von Zusatzstoffen druckfertig einstellen\ng) Maschinenlauf, Materialtransport, Trocknung und Druck-\nergebnis überwachen und optimieren, auf vor- und nach-\ngelagerte Produktionsschritte abstimmen\nh) Maschineneinstellungen sowie Prüfergebnisse dokumen-\ntieren\ni) bedruckte Objekte material- und transportgerecht lagern\nII.4 Technischer Siebdruck     a) Bedruckstoffe auftragsbezogen auswählen, für den\n(§ 4 Absatz 2                Druck vorbereiten und bereitstellen\nAbschnitt B               b) Druckmaschine auswählen, auf unterschiedliche Druck-\nNummer II.4)                 materialien einstellen, auftragsbezogen einrichten und\nbedienen\nc) Zusatzaggregate für den technischen Siebdruck einrich-\nten\nd) Druckfarbsysteme und Verdruckstoffe unterscheiden und\nentsprechend der Verwendung und Weiterverarbeitung\nauswählen, Farbtöne mischen und unter Verwendung\nvon Zusatzstoffen druckfertig einstellen und andrucken","602             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                2                                            3                                       4\ne) mehrfarbige Arbeiten andrucken, Druckergebnis mit Vor-                      26\ngaben abstimmen; Farbeinstellung, Farbdeckung, Stand-\nund Passergenauigkeit sowie Trocknung prüfen\nf) Schichtstärke und Eigenschaften der Verdruckstoffe\nmessen, optimieren und dokumentieren\ng) Fortdruck und Trocknung überwachen und optimieren,\nstörungsfreien Maschinenlauf sicherstellen\nh) Maschineneinstellungen sowie Prüfergebnisse dokumen-\ntieren\ni) fertigungsspezifische Weiterverarbeitungsschritte festle-\ngen\nj) bedruckte Materialien transportgerecht lagern\nII.5 Textilsiebdruck           a) Druckdaten produktbezogen erstellen\n(§ 4 Absatz 2             b) Druckformträger und Druckform auswählen, herstellen\nAbschnitt B                  und prüfen\nNummer II.5)\nc) Textilien nach Material- und Bearbeitungseigenschaften\nauswählen und bereitstellen\nd) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegen\ne) Mehrfarben-Textildruckanlage einschließlich textilspezifi-\nscher Zusatzaggregate einrichten und bedienen\nf) Druckfarbsysteme und Verdruckstoffe unterscheiden und\nentsprechend der Verwendung und Weiterverarbeitung\n26\nauswählen, Farbtöne mischen und unter Verwendung\nvon Zusatzstoffen druckfertig einstellen und andrucken\ng) Textilien bedrucken, abhängig vom Farbsystem trocknen\nund fixieren sowie Waschechtheit prüfen\nh) Fortdruck und Trocknung überwachen und optimieren,\nstörungsfreien Maschinenlauf sicherstellen\ni) Spezialanwendungen materialbezogen einsetzen und\nProduktbearbeitung festlegen\nj) bedruckte Textilien material- und transportgerecht lagern\nII.6 Keramischer               a) Bedruckstoffe auftragsbezogen auswählen, für den\nSiebdruck                    Druck vorbereiten und bereitstellen\n(§ 4 Absatz 2             b) Verfahrenswege für den direkten und indirekten Druck\nAbschnitt B                  festlegen\nNummer II.6)\nc) Vorgaben für die Druckvorstufe aus dem Druck- und dem\nWeiterverarbeitungsprozess ableiten und anpassen\nd) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegen\ne) Siebdruckform für keramische Farben herstellen, mes-\nsen, prüfen und beurteilen, bei Abweichungen korrigieren\nf) Druckmaschine auswählen und einrichten, Materialtrans-\nport und Trocknung einstellen und überwachen\ng) Zusatzaggregate einrichten und bedienen\nh) Einbrennfarben, keramische Druckfarben sowie Gold-\n26\nund Silberfarben auswählen sowie druckfertig einstellen,\nandrucken, messen und prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011               603\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                2                                             3                                      4\ni) Freigabemuster für den Seriendruck erstellen und kon-\ntrollieren\nj) Maschinenlauf, Druck- und Farbverhalten überwachen\nund optimieren\nk) Maschineneinstellungen sowie Prüfergebnisse doku-\nmentieren\nl) Weiterverarbeitungsschritte steuern, überwachen und\noptimieren, weitere Produktbearbeitung festlegen\nm) bedruckte Produkte material- und transportgerecht\nlagern\nII.7 Glassiebdruck             a) Bedruckstoff auftragsbezogen bereitstellen\n(§ 4 Absatz 2             b) Vorgaben für die Druckvorstufe aus Druck- und Weiter-\nAbschnitt B                  verarbeitungsprozessen ableiten und anpassen\nNummer II.7)\nc) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegen\nd) Druckfarbsysteme unterscheiden, Druckfarben auf das\nDruckobjekt abstimmen, Farbtöne mischen und unter\nVerwendung von Zusatzstoffen druckfertig einstellen\ne) Druckmaschine auswählen und einrichten, Material-\ntransport sowie Trocknung einstellen und überwachen\nf) glasdruckspezifische Zusatzaggregate einrichten\ng) Freigabemuster für den Seriendruck erstellen und kon-                       26\ntrollieren\nh) Maschinenlauf, Druck- und Farbverhalten beim Fort-\ndruck überwachen und optimieren, Maschineneinstel-\nlungen dokumentieren\ni) Trocknungsaggregate auftrags- und druckfarbenbezo-\ngen einstellen\nj) Weiterverarbeitungsschritte steuern, überwachen und\noptimieren, weitere Produktbearbeitung festlegen\nk) bedruckte Produkte material- und transportgerecht\nlagern\nAbschnitt        C:     Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und                       Fähigkeiten          in    den\nPflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                2                                             3                                      4\n1  Berufsbildung,            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\nArbeits- und Tarifrecht      schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2             b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nAbschnitt C Nummer 1)        dungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen","604             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                       4\n2   Aufbau und                a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\nOrganisation des             läutern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-\n(§ 4 Absatz 2                schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären\nAbschnitt C Nummer 2)\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-\nfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe\nwährend\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben\nder gesamten\n3   Sicherheit und            a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildung\nGesundheitsschutz            Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln\nbei der Arbeit               meidung ergreifen\n(§ 4 Absatz 2             b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nAbschnitt C Nummer 3)        vorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz              Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 2             beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nAbschnitt C Nummer 4)     a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-\nbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-\nspielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-\nden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen\n5   Betriebliche              a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,\nKommunikation                Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen in deut-\n(§ 4 Absatz 2                scher und englischer Sprache, nutzen\nAbschnitt C Nummer 5)     b) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen\nc) Informationen auswerten und bewerten\nd) Sachverhalte darstellen\ne) betriebsübliche schriftliche Kommunikation in Deutsch\nund Englisch durchführen\nf) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen\ng) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle                      6\nIdentitäten berücksichtigen\nh) im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen\nerarbeiten und Konflikte lösen\ni) Teambesprechungen durchführen, Sachverhalte und\nLösungen visualisieren und präsentieren, Gesprächs-\nergebnisse dokumentieren, deutsche und englische\nFachbegriffe anwenden\nj) mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen\nPartnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmen,\nReklamationen beurteilen"]}