{"id":"bgbl1-2011-15-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":15,"date":"2011-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/15#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_15.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice","law_date":"2011-04-06T00:00:00Z","page":558,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["558               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2011\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice*)\nVom 6. April 2011\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                  8. Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser-\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1                        und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen,\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom                         9. Verpacken, Lagern und Transportieren,\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                 10. Abholung und Auslieferung,\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-                     11. Behandeln von Reklamationen,\nministerium für Bildung und Forschung:\n12. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen;\n§1                                  Abschnitt B\nStaatliche                               Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                         1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nDer Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Möbel-, Kü-              2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nchen- und Umzugsservice wird nach § 4 Absatz 1 des\nBerufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.                         3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4. Umweltschutz.\n§2\nDauer der Berufsausbildung                                                      §4\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                          Durchführung der Berufsausbildung\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\n§3                                  Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                     den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-               die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche            und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-                   auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzu-\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist                 weisen.\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                                  (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\n(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-,              einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nKüchen- und Umzugsservice gliedert sich wie folgt\n(Ausbildungsberufsbild):                                                (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nAbschnitt A\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-                rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nhigkeiten:                                                          haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-\n1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-             mäßig durchzusehen.\nten im Team,\n2. Anwenden von Informations- und Kommunikations-                                             §5\nsystemen,                                                                          Zwischenprüfung\n3. Kundenorientierung und Kommunikation,                              (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n4. Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen,                  Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n5. Bearbeiten von Möbel- und Küchenteilen,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n6. Montieren, Auf- und Abbauen von Möbel- und Kü-                 Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-\nchenteilen,                                                   führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n7. Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen              auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nEinrichtungen und Geräten,                                    stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der   Bearbeiten und Verpacken statt. Für diesen Prüfungs-\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister bereich bestehen folgende Vorgaben:\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Teile bearbei-\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                    ten und verpacken und dabei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2011               559\na) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-           d) elektrische Leitungswege prüfen,\nscher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte            e) Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft\nkundenorientiert planen und dokumentieren,                     prüfen,\nb) Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben be-\nf) Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchfüh-\nrücksichtigen,\nren,\nc) technische Unterlagen nutzen,\ng) Verpackungsmittel auswählen,\nd) Messungen durchführen und dokumentieren,\nh) Ladungssicherungsmaßnahmen durchführen,\ne) manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken\nanwenden,                                                  i) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumen-\ntieren,\nf) Verpackungsmittel auswählen,\nj) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-\ng) Arbeitsergebnisse kontrollieren,\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nh) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-                 zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                 Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-\nzum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur                  rücksichtigen,\nWirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-\nk) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vor-\nrücksichtigen,\ngehensweise bei der Durchführung des Arbeits-\ni) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen              auftrags begründen\nHintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens-\nweise begründen                                            kann;\nkann;                                                    2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu-\ngrunde zu legen:\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nund mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren              Montieren oder Demontieren von Möbeln einschließ-\nsowie ein situatives Fachgespräch führen;                     lich Installations- und Anschlussarbeiten, Verpa-\nckung und Transport;\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt dreieinhalb Stun-\nden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachge-    3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nspräch in höchstens zehn Minuten durchgeführt                 und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren\nwerden.                                                       sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachge-\nspräch führen;\n§6                               4. die Prüfungszeit einschließlich Dokumentation be-\nAbschlussprüfung                              trägt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob           Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben           20 Minuten durchgeführt werden.\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-          (5) Für den Prüfungsbereich Montage und Demon-\nsen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-    tage bestehen folgende Vorgaben:\nkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-\nschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsaus-              a) Aufbausituation anhand von Arbeitsunterlagen\nbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-                 prüfen,\nbildungsordnung ist zugrunde zu legen.                            b) Hilfsstoffe auswählen,\n(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in             c) Möbel- und Küchendemontage planen und fest-\nder Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und                  legen,\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-          d) Installation elektrischer Einrichtungen und Geräte\ndung wesentlich ist.                                                  unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte\nplanen,\n(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nbereichen:                                                        e) Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserlei-\ntungen sowie Lüftungsanlagen unter Beachtung\n1. Arbeitsauftrag,                                                    der Sicherheitsaspekte planen,\n2. Montage und Demontage,\nf) qualitätssichernde Maßnahmen darstellen\n3. Transport und Auslieferung,\nkann;\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\n(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen            bearbeiten;\nfolgende Vorgaben:\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n(6) Für den Prüfungsbereich Transport und Ausliefe-\na) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi-\nrung bestehen folgende Vorgaben:\nscher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicher-\nheitstechnischer Gesichtspunkte kundenorien-          1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\ntiert planen und dokumentieren,                            a) Touren planen und optimieren,\nb) Zeitaufwand abschätzen und dokumentieren,                  b) Waren oder Umzugsgut erfassen, Transporte vor-\nc) Beschläge montieren und auf Funktion prüfen,                   bereiten,","560              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2011\nc) Kriterien und Sicherungsmaßnahmen zum Be-                  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nund Entladen von Fahrzeugen anwenden,\n2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens\nd) Liefer- und Zahlungsunterlagen bearbeiten,                     „ausreichend“,\ne) Reklamationen behandeln,\n3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nf) Kriterien zur Kundenorientierung darstellen,                   mit mindestens „ausreichend“ und\ng) qualitätssichernde Maßnahmen darstellen                    4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nkann;\nbewertet worden sind.\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;                                                      (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit\n(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-           eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu\nkunde bestehen folgenden Vorgaben:                                erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine               15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-               der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und              lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\nbeurteilen kann;                                              das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich          lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-\nbearbeiten;                                                   wichten.\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n§7\n(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\ngewichten:                                                              Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag             50 Prozent,            Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n2. Prüfungsbereich Montage und                                    dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nDemontage                                 20 Prozent,         der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\nVorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\n3. Prüfungsbereich Transport und                                  wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\nAuslieferung                              20 Prozent,\n4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und                                                            §8\nSozialkunde                               10 Prozent.\nInkrafttreten\n(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nLeistungen                                                           Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.\nBerlin, den 6. April 2011\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2011               561\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                 Zu vermittelnde                           in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                           3                                        4\n1 Planen und Vorbereiten     a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbar-\nvon Arbeitsabläufen,         keit prüfen\nArbeiten im Team\nb) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer\n(§ 3 Absatz 2                und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen,\nAbschnitt A Nummer 1)        Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berück-\nsichtigen\nc) Messungen durchführen und dokumentieren, Ergeb-\nnisse berücksichtigen                                          6\nd) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räu-\nmen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen\ne) Energieversorgung sicherstellen\nf) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-\nstellen\ng) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden\nh) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer,\nökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstech-\nnischer Gesichtspunkte planen\ni) Arbeitsaufgaben im Team planen und durchführen, Er-\ngebnisse der Zusammenarbeit auswerten\nj) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen,\nZeitaufwand dokumentieren\nk) Transport- und Verkehrswege beurteilen und Maßnah-                           8\nmen zur Nutzung ergreifen\nl) Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung\nveranlassen\nm) Abstimmungen mit anderen Beteiligten treffen; Störun-\ngen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zu de-\nren Beseitigung ergreifen\n2 Anwenden von               a) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-\nInformations- und            tieren\nKommunikations-\nb) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-\nsystemen                                                                                    4\nmunikationssystemen bearbeiten\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 2)     c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes\nbeachten, Daten pflegen und sichern\n3 Kundenorientierung und a) Anfragen und Aufträge entgegennehmen und weiter-\nKommunikation                leiten\n(§ 3 Absatz 2             b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und\nAbschnitt A Nummer 3)        zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen, insbe-\nsondere im Außendienst                                         6\nc) Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten führen,\ndabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln\nberücksichtigen","562             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                       4\nd) Termine mit Kunden abstimmen\ne) Produkteinweisungen durchführen\nf) Informations- und Beratungsgespräche führen\n6\ng) Bedarf von Kunden feststellen, mit dem Leistungsange-\nbot des Betriebes vergleichen, Lösungsmöglichkeiten mit\nKunden erörtern\n4 Kontrollieren und          a) Waren oder Umzugsgut unterscheiden\nSichern von               b) Warenbestände und Warenzustand prüfen, Fehlbestände\nWarenbeständen\nergänzen, Waren rückführen\n(§ 3 Absatz 2                                                                                8\nAbschnitt A Nummer 4)     c) Maßnahmen zur Werterhaltung von Waren oder Umzugs-\ngut durchführen\nd) Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen und\ndokumentieren, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergrei-\n2\nfen\n5 Bearbeiten von Möbel-      a) Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunst-\nund Küchenteilen             stoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden und aus-\n(§ 3 Absatz 2                wählen\nAbschnitt A Nummer 5)     b) Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand\nhalten\n16\nc) Maschinen einrichten, unter Verwendung von Schutzein-\nrichtungen bedienen und warten\nd) Teile manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere\nsägen, hobeln, bohren, fräsen und schleifen\n6 Montieren, Auf- und        a) Lieferungen, insbesondere auf Vollständigkeit und Män-\nAbbauen von Möbel-           gel, prüfen\nund Küchenteilen\nb) Verbindungs- und Befestigungsmittel nach Verwen-\n(§ 3 Absatz 2                dungszweck und baulichen Gegebenheiten auswählen\nAbschnitt A Nummer 6)        und einsetzen\n18\nc) Beschläge, Antriebe und Elektrifizierungen montieren\nund auf Funktion prüfen\nd) Möbel- und Küchenteile vor Beschädigungen schützen\ne) Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen\nf) Aufbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesondere\nMaße und Anschlüsse, prüfen\ng) Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungsmaterialien,\nKleb- und Dichtstoffe, auswählen und verwenden\nh) Möbel- und Küchenteile ausrichten, zusammenbauen\nund anpassen\ni) Möbel- und Küchenteile abbauen und für den Transport                        18\nvorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und\nzwischenlagern\nj) durchgeführte Arbeiten auf Qualität und Funktion prüfen,\nAbnahmeprotokolle erstellen\nk) fertiggestellte Arbeiten übergeben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2011               563\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                       4\n7 Installieren und           a) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden,\nInbetriebnehmen              Unfallverhütungsvorschriften beachten                           2\nvon elektrischen\nEinrichtungen und         b) elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen und\nGeräten                      sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen\n(§ 3 Absatz 2             c) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen\nAbschnitt A Nummer 7)\nd) mechanische Funktionsprüfungen durchführen\ne) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigung\nsichtprüfen\nf) elektrische Anschlüsse herstellen; Potenzialausgleichs-\nmaßnahmen durchführen, Sicherheitsregeln zur Vermei-                        10\ndung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden\ng) elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen\nh) elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb nehmen\ni) bei festgestellten Mängeln Maßnahmen zur Behebung er-\ngreifen\nj) elektrische Einrichtungen und Geräte ausbauen, kenn-\nzeichnen, sichern, verpacken und zwischenlagern\n8 Durchführen von            a) Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft nach bau-\nAnschlussarbeiten            lichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegeben-\nan Wasser- und               heiten prüfen\nAbwasserleitungen\nb) Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werk-\nsowie an\nLüftungsanlagen              stoffen einbauen\n(§ 3 Absatz 2             c) Objekte und Armaturen einbauen und anschließen                               8\nAbschnitt A Nummer 8)     d) Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen\ne) Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergreifen\nf) Objekte und Armaturen ausbauen, kennzeichnen, ver-\npacken und zwischenlagern\n9 Verpacken, Lagern und      a) ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwenden\nTransportieren            b) Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln und Trans-\n(§ 3 Absatz 2                porthilfsmitteln beurteilen\nAbschnitt A Nummer 9)\nc) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut mit Trans-\nportmitteln und Transporthilfsmitteln transportieren, da-\nbei ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen\nd) Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck unter-            16\nscheiden und auswählen, dabei insbesondere wirtschaft-\nliche und ökologische Aspekte berücksichtigen\ne) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut kommis-\nsionieren, verpacken und lagern\nf) Transportmittel und Transporthilfsmittel warten, Maßnah-\nmen zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifen\n10 Abholung und                a) Informationen für Tourenplanung beschaffen und Touren\nAuslieferung                 unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie sowie\n(§ 3 Absatz 2                nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben planen\nAbschnitt A Nummer 10)       und optimieren\nb) Waren oder Umzugsgut übernehmen, auf Vollständigkeit\nund Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichungen\nMaßnahmen veranlassen\nc) Fahrzeuge nach Anfahrfolge und Transportgut unter Be-\nrücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchst-\n16\nladung beladen, Ladung sichern","564             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                             3                                      4\nd) Fahrzeuge entladen, Transportgut entsprechend den\nÜbergabebedingungen ausliefern\ne) Lieferunterlagen und Rechnungen mit Kunden prüfen,\nÜbergabe dokumentieren, Zahlungen annehmen und\nquittieren\nf) Zahlungen abrechnen, Belege auf Vollständigkeit prüfen\nund weiterleiten\n11 Behandeln von               a) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und\nReklamationen                weiterleiten, Entscheidungsvorschläge erarbeiten\n(§ 3 Absatz 2             b) Schäden und Mängel feststellen und dokumentieren so-                         6\nAbschnitt A Nummer 11)       wie Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen\nc) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden\n12 Durchführen von             a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen\nqualitätssichernden          anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur\nMaßnahmen                    Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich bei-         2\n(§ 3 Absatz 2                tragen\nAbschnitt A Nummer 12)\nb) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrieden-\nheit und Betriebserfolg berücksichtigen\nc) eigene Arbeiten anhand des Arbeitsauftrages kontrollie-\nren, bewerten und dokumentieren                                              4\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen\nim Betriebsablauf beitragen\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                             3                                      4\n1   Berufsbildung, Arbeits-   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\nund Tarifrecht               schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Absatz 2             b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nAbschnitt B Nummer 1)        dungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-\ntrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und                a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-\nOrganisation des             tern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Ange-\n(§ 3 Absatz 2                bot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären\nAbschnitt B Nummer 2)\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-\nschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-\ntungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-\nfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben                   während\nder gesamten\ne) Chancen und Risiken beruflicher Selbstständigkeit ab- Ausbildung\nschätzen                                                 zu vermitteln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2011               565\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                       4\n3   Sicherheit und            a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-\nGesundheitsschutz            platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-\nbei der Arbeit               greifen\n(§ 3 Absatz 2             b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nAbschnitt B Nummer 3)        vorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz              Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Absatz 2             beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nAbschnitt B Nummer 4)     a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-\nbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-\nspielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-\nden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen"]}