{"id":"bgbl1-2011-15-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":15,"date":"2011-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004","law_date":"2011-04-05T00:00:00Z","page":554,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["554             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2011\nGesetz\nzur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und\nverkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004\nVom 5. April 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach\nAbsatz 1 ermittelt wird. Wird der Antrag auf Anwen-\nArtikel 1                               dung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht\nÄnderung                                nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\ndes Einkommensteuergesetzes                         oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststel-\nlung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschafts-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-              jahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,               Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des\n3862), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom              Jahres der Indienststellung gerechnet, endet. Die\n9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden               Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar. Der\nist, wird wie folgt geändert:                                    Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in\na) Nummer 34 in der am 31. Dezember 2003 gel-               dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden.\ntenden Fassung wird aufgehoben.                          Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag\nmit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirt-\nb) Nummer 38 wird wie folgt gefasst:                        schaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruf-\n„38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für           lich zurücknehmen. An die Gewinnermittlung nach\ndie persönliche Inanspruchnahme von                 allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab\nDienstleistungen von Unternehmen unent-             dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den\ngeltlich erhält, die diese zum Zwecke der           Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.“\nKundenbindung im allgemeinen Geschäfts-          4. In § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird Buchstabe b\nverkehr in einem jedermann zugänglichen             wie folgt gefasst:\nplanmäßigen Verfahren gewähren, soweit\nder Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalen-           „b) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995\nderjahr nicht übersteigt;“.                              und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bau-\nantrags hergestellt oder auf Grund eines nach\n2. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Ja-\na) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       nuar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen ob-\n„Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder               ligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,\nHerstellungskosten der dem Empfänger im Wirt-                  – im Jahr der Fertigstellung\nschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insge-                      und in den folgenden\nsamt 35 Euro nicht übersteigen;“.                                7 Jahren                     jeweils 5 Prozent,\nb) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        – in den darauf folgenden\n„Aufwendungen für die Bewirtung von Personen                     6 Jahren                   jeweils 2,5 Prozent,\naus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent               – in den darauf folgenden\nder Aufwendungen übersteigen, die nach der all-                  36 Jahren               jeweils 1,25 Prozent,“.\ngemeinen Verkehrsauffassung als angemessen            5. § 7h Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nanzusehen und deren Höhe und betriebliche\nVeranlassung nachgewiesen sind.“                         a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. § 5a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           „Bei einem im Inland belegenen Gebäude in\neinem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet\n„(3) Der Antrag auf Anwendung der Gewinner-                  oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann\nmittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der               der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Ab-\nAnschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs                 satz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den\n(Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses                 folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent\nWirtschaftsjahres zu stellen. Vor Indienststellung              und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu\ndes Handelsschiffs durch den Betrieb von Handels-               7 Prozent der Herstellungskosten für Moder-\nschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete             nisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im\nGewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern;                 Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs abset-\nVerluste sind weder ausgleichsfähig noch ver-                   zen.“\nrechenbar. Bereits erlassene Steuerbescheide sind\ninsoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der            b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nSteuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die                   „Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-\nFestsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die               zungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2011             555\nund in den folgenden elf Jahren auch für An-                 Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Ver-\nschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf                 bindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2\nMaßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfal-                 vorliegen.“\nlen, soweit diese nach dem rechtswirksamen             9. § 10g Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAbschluss eines obligatorischen Erwerbsver-\ntrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts               „Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Her-\ndurchgeführt worden sind.“                                stellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen\nschutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie\n6. § 7i Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen über-\nsteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maß-\n„Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das\nnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren\nnach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschrif-\njeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben ab-\nten ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflich-\nziehen.“\ntige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr\nder Herstellung und in den folgenden sieben          10. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nJahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den fol-           a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der\n„Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr\nHerstellungskosten für Baumaßnahmen, die\nvollendet oder ist er im sozialversicherungs-\nnach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäu-\nrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so\ndes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen\nwird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur\nNutzung erforderlich sind, absetzen.“\nEinkommensteuer nur herangezogen, soweit er\nb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                               45 000 Euro übersteigt.“\n„Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-            b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaß-                   „Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der\nnahme und in den folgenden elf Jahren auch                   Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.“\nfür Anschaffungskosten in Anspruch nehmen,\ndie auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1            11. § 17 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nbis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechts-               „(3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkom-\nwirksamen Abschluss eines obligatorischen                 mensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil\nErwerbsvertrags oder eines gleichstehenden                von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten\nRechtsakts durchgeführt worden sind.“                     Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der\nFreibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nder Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro\na) Absatz 2 Satz 9 wird wie folgt gefasst:                   übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapi-\n„Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind,            talgesellschaft entspricht.“\nbleiben außer Ansatz, wenn die sich nach An-         12. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten\n„(2) Beträgt das Entgelt für die Überlassung\nEntgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro\neiner Wohnung zu Wohnzwecken weniger als\nim Kalendermonat nicht übersteigen.“\n56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und\n„Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer                 einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.“\ngezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind          13. In § 37a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nsteuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis           „Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent.“\ninsgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht\nübersteigen.“                                                                  Artikel 2\n8. § 10f wird wie folgt geändert:                                                   Änderung\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             des Umsatzsteuergesetzes\n„Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an               § 9 Absatz 3 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in\neinem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des            der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar\nAbschlusses der Baumaßnahme und in den               2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des\nneun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu         Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert\n9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn          worden ist, wird wie folgt gefasst:\ndie Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vor-      „Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9\nliegen.“                                             Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:              nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkunden-\n„Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand,\nden Vertrag erklärt werden.“\nder an einem eigenen Gebäude entsteht und\nnicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungs-\nArtikel 3\nkosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses\nder Maßnahme und in den neun folgenden                                        Änderung\nKalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Son-          des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes\nderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzun-             § 10 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungs-\ngen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h        gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom","556             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2011\n28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch             veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I           Artikel 299 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nS. 2986) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:           (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt\n„(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsver-          gefasst:\nhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Geset-              „Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Aus-\nzes sind bis zu einem Betrag von 1 677 Millionen Euro           gleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für\njährlich, im Jahr 2004 und in den Folgejahren jeweils bis       das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an\nzu einem Betrag von 1 667 Millionen Euro zu verwen-             jeweils um 12 Prozent verringert.“\nden:\n1. 90 Prozent des Mehraufkommens an Mineralöl-                                          Artikel 6\nsteuer, das sich auf Grund des Artikels 8 § 1 des                                    Änderung\nSteueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember                       des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\n1966 (BGBl. I S. 702) ergibt,\n§ 13 Absatz 2 des Fünften Vermögensbildungsgeset-\n2. 90 Prozent des Mehraufkommens an Mineralöl-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März\nsteuer, das sich auf Grund des Artikels 1 § 1 des\n1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 10 des\nVerkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)\n(BGBl. I S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel 3 des\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nVerkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke dieses\nGesetzes zur Verfügung steht.“                                  „(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 Prozent\nder nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4\nArtikel 4                               angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit\nÄnderung                                sie 400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, und\ndes Personenbeförderungsgesetzes                      9 Prozent der nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 an-\ngelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie\n§ 45a Absatz 2 Satz 3 des Personenbeförderungs-              470 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch\nArtikel 7\nArtikel 100 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010\n(BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt                                   Änderung\ngefasst:                                                                  des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\n„Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Aus-                 § 3 Absatz 1 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämien-\ngleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für          gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndas Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an                 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch\njeweils um 12 Prozent verringert.“                              Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I\nS. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nArtikel 5\n„Sie beträgt 8,8 Prozent der Aufwendungen.“\nÄnderung\ndes Allgemeinen Eisenbahngesetzes                                             Artikel 8\n§ 6a Absatz 2 Satz 3 des nach Artikel 8 § 2 des Ge-\nInkrafttreten\nsetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fort-\ngeltenden Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1,            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. April 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}