{"id":"bgbl1-2011-14-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":14,"date":"2011-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funk-tionsverbesserungsgesetz)","law_date":"2011-04-05T00:00:00Z","page":538,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["538                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011\nGesetz\nzur Stärkung des Anlegerschutzes\nund Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts\n(Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)\nVom 5. April 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                                    aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanz-\nInhaltsübersicht                                       instrumente“ die Wörter „oder sonstige In-\nArtikel 1   Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes                           strumente“ eingefügt.\nArtikel 2   Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-\ngesetzes\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Finanzinstru-\nArtikel 3   Änderung des Investmentgesetzes\nmente im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5“\ndurch die Wörter „Finanzinstrumente und\nArtikel 4   Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung\nsonstige Instrumente, die jeweils unter § 22\nArtikel 5   Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens-\nund Organisationsverordnung                                      Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fallen,“ ersetzt.\nArtikel 6   Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und In-              cc) Satz 4 wird aufgehoben.\nsiderverzeichnisverordnung\nc) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Finanz-\nArtikel 7   Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni-\ngungsgesetzes                                               instrumente“ die Wörter „oder sonstige Instru-\nArtikel 8   Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes                 mente“ eingefügt.\nArtikel 9   Inkrafttreten                                           d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:\nArtikel 1                                      „(2a) Eine Mitteilungspflicht nach Absatz 1\nÄnderung des                                  besteht nicht, soweit die Zahl der Stimmrechte\nWertpapierhandelsgesetzes                               aus Aktien, für die ein Angebot zum Erwerb auf\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                       Grund eines Angebots nach dem Wertpapierer-\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                           werbs- und Übernahmegesetz angenommen\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes                      wurde, gemäß § 23 Absatz 1 des Wertpapierer-\nvom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert                        werbs- und Übernahmegesetzes offenzulegen\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                    ist.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:\na) Der Angabe zu § 25 werden die Wörter „und                                            „§ 25a\nsonstigen Instrumenten“ angefügt.                                            Mitteilungspflichten\nb) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe                               beim Halten von weiteren\neingefügt:                                                   Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten\n„§ 25a Mitteilungspflichten beim Halten von                   (1) Wer unmittelbar oder mittelbar Finanzinstru-\nweiteren Finanzinstrumenten und sons-            mente oder sonstige Instrumente hält, welche nicht\ntigen Instrumenten“.                             bereits von § 25 erfasst sind und die es ihrem In-\nhaber oder einem Dritten auf Grund ihrer Ausgestal-\nc) Nach der Angabe zu § 34c wird folgende An-\ntung ermöglichen, mit Stimmrechten verbundene\ngabe eingefügt:\nund bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten,\n„§ 34d Einsatz von Mitarbeitern in der Anlage-             für den die Bundesrepublik Deutschland der Her-\nberatung, als Vertriebsbeauftragte oder          kunftsstaat ist, zu erwerben, hat dies bei Erreichen,\nals Compliance-Beauftragte“.                     Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Ab-\nd) Nach der Angabe zu § 42c werden die folgenden               satz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme\nAngaben eingefügt:                                         der Schwelle von 3 Prozent entsprechend § 21 Ab-\n„§ 42d Übergangsregelung für den Einsatz von               satz 1 Satz 1 unverzüglich dem Emittenten und\nMitarbeitern nach § 34d                          gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen. Ein Er-\nmöglichen im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere\n§ 42e     Übergangsregelung für wesentliche An-            dann gegeben, wenn\nlegerinformationen“.\n1. die Gegenseite des Inhabers ihre Risiken aus\n2. § 25 wird wie folgt geändert:                                       diesen Instrumenten durch das Halten von Ak-\na) Der Überschrift werden die Wörter „und sonsti-                  tien im Sinne des Satzes 1 ausschließen oder\ngen Instrumenten“ angefügt.                                    vermindern könnte, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011               539\n2. die Finanzinstrumente oder sonstigen Instru-                  mente nach Absatz 1, insbesondere hinsichtlich\nmente ein Recht zum Erwerb von Aktien im                     solcher Instrumente, die von Unternehmen, die\nSinne des Satzes 1 einräumen oder eine                       Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2\nErwerbspflicht in Bezug auf solche Aktien be-                Absatz 3 Satz 1 erbringen, im Handelsbestand\ngründen.                                                     gehalten werden oder die diese Unternehmen\nBei Optionsgeschäften oder diesen vergleichbaren                 zum Zweck der Durchführung von Geschäften\nGeschäften ist deren Ausübung zu unterstellen. Ein               für Kunden halten oder die ausschließlich für\nErmöglichen im Sinne des Satzes 1 ist nicht gege-                den Zweck der Abrechnung und Abwicklung\nben, wenn an die Aktionäre einer Zielgesellschaft                von Geschäften für höchstens drei Handelstage\nim Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapiererwerbs-                 gehalten werden.\nund Übernahmegesetzes im Rahmen eines Ange-                  Das Bundesministerium der Finanzen kann die\nbots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernah-                Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nmegesetz Angebote zum Erwerb von Aktien unter-               Bundesanstalt übertragen.“\nbreitet werden. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1       4. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbesteht nicht, soweit die Zahl der Stimmrechte aus\na) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 25 Abs. 1\nAktien, für die ein Angebot zum Erwerb auf Grund\nSatz 1“ die Wörter „sowie § 25a Absatz 1 Satz 1“\neines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und\neingefügt.\nÜbernahmegesetz angenommen wurde, gemäß\n§ 23 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über-               b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2“ durch\nnahmegesetzes offenzulegen ist. § 24 gilt entspre-               die Angabe „§ 21 Absatz 3“ ersetzt.\nchend. Eine Zusammenrechnung mit den Beteili-             5. Dem § 29a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ngungen nach den §§ 21, 22 und 25 findet statt.\n„Satz 1 gilt nicht für Pflichten dieser Emittenten\n(2) Die Höhe des mitzuteilenden Stimmrechtsan-            nach § 26 Absatz 1 und § 26a auf Grund von Mit-\nteils nach Absatz 1 ergibt sich aus der Anzahl von           teilungen nach § 25a.“\nAktien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, deren Er-          6. § 31 wird wie folgt geändert:\nwerb dem Inhaber oder einem Dritten auf Grund\ndes Finanzinstruments oder sonstigen Instruments             a) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.\nermöglicht wird. Enthält das Finanzinstrument oder           b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nsonstige Instrument keine diesbezüglichen Anga-                  fügt:\nben, so ergibt sich der mitzuteilende Stimmrechts-                  „(3a) Im Falle einer Anlageberatung ist dem\nanteil aus der erforderlichen Anzahl entsprechender              Kunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines Ge-\nAktien, die die Gegenseite zum Zeitpunkt des                     schäfts über Finanzinstrumente ein kurzes und\nErwerbs der Finanzinstrumente oder sonstigen                     leicht verständliches Informationsblatt über je-\nInstrumente zu deren vollständiger Absicherung                   des Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen,\nhalten müsste; bei der Berechnung der erforder-                  auf das sich eine Kaufempfehlung bezieht. Die\nlichen Anzahl entsprechender Aktien ist ein Delta-               Angaben in den Informationsblättern nach Satz 1\nfaktor entsprechend § 308 Absatz 4 Satz 2 der Sol-               dürfen weder unrichtig noch irreführend sein und\nvabilitätsverordnung mit einem Betrag von 1 anzu-                müssen mit den Angaben des Prospekts verein-\nsetzen. Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1               bar sein. An die Stelle des Informationsblattes\ngenannten Finanzinstrumente und sonstigen Instru-                treten bei Anteilen an inländischen Investment-\nmente auf Aktien des gleichen Emittenten, muss                   vermögen die wesentlichen Anlegerinformatio-\nder Mitteilungspflichtige die Stimmrechte aus die-               nen nach § 42 Absatz 2 des Investmentgeset-\nsen Aktien zusammenrechnen.                                      zes, bei ausländischen Investmentvermögen die\n(3) Bei der Berechnung der Höhe des mitzutei-                 wesentlichen Anlegerinformationen nach § 137\nlenden Stimmrechtsanteils bleiben solche Finanzin-               Absatz 2 des Investmentgesetzes sowie bei\nstrumente oder sonstigen Instrumente unberück-                   EU-Investmentanteilen die wesentlichen Anle-\nsichtigt, welche von einem Unternehmen mit Sitz                  gerinformationen, die nach § 122 Absatz 1 Satz 2\nin einem Mitgliedstaat der Europäischen Union                    des Investmentgesetzes in deutscher Sprache\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-                   veröffentlicht worden sind.“\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum,                  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\ndas Wertpapierdienstleistungen erbringt, gehalten                fügt:\nwerden, soweit diese im Rahmen der dauernden\n„(4a) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nund wiederholten Emissionstätigkeit des Unterneh-\nmen, das die in Absatz 4 Satz 1 genannten Wert-\nmens gegenüber einer Vielzahl von Kunden ent-\npapierdienstleistungen erbringt, darf seinen\nstanden sind.\nKunden nur Finanzinstrumente und Wertpapier-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann                   dienstleistungen empfehlen, die nach den einge-\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                 holten Informationen für den Kunden geeignet\ndes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-                  sind. Die Geeignetheit beurteilt sich nach Ab-\nlassen über                                                      satz 4 Satz 2.“\n1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang, die         d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:\nForm der Mitteilung und die Berechnung des                   „Ein Informationsblatt nach Absatz 3a Satz 1\nStimmrechtsanteils nach Absatz 2,                            oder Dokument gemäß Absatz 3a Satz 3 muss\n2. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht in Bezug                 professionellen Kunden im Sinne des § 31a Ab-\nauf Finanzinstrumente oder sonstige Instru-                  satz 2 nicht zur Verfügung gestellt werden.“","540               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011\ne) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      die Zweigstelle, Zweigniederlassung oder Orga-\nnisationseinheit, welcher der Mitarbeiter zuge-\naa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Ab-\nordnet ist oder für welche er überwiegend oder\nsätze 2 und 3“ die Angabe „Satz 1 bis 3“\nin der Regel die nach Satz 1 anzuzeigende Tätig-\neingefügt.\nkeit ausübt,\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nanzuzeigen.\neingefügt:\n„2a. im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                  (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nnisterium für Ernährung, Landwirtschaft         darf einen Mitarbeiter mit der Ausgestaltung, Um-\nund Verbraucherschutz, zu Inhalt und            setzung oder Überwachung von Vertriebsvorgaben\nAufbau der Informationsblätter im               im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a nur\nSinne des Absatzes 3a Satz 1 und der            dann betrauen (Vertriebsbeauftragter), wenn dieser\nArt und Weise ihrer Zurverfügungstel-           sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erfor-\nlung,“.                                         derliche Zuverlässigkeit verfügt. Das Wertpapier-\ndienstleistungsunternehmen muss der Bundesan-\n7. § 31d Absatz 4 wird aufgehoben.                               stalt den Mitarbeiter anzeigen, bevor dieser die\n8. Nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird folgende              Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt. Ändern sich die\nNummer 3a eingefügt:                                          von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nnach Satz 2 angezeigten Verhältnisse, sind die\n„3a. im Rahmen der Vorkehrungen nach Nummer 3                 neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt\nGrundsätze oder Ziele, die den Umsatz, das             anzuzeigen.\nVolumen oder den Ertrag der im Rahmen der\nAnlageberatung empfohlenen Geschäfte un-                  (3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nmittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebs-         darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Verantwort-\nvorgaben), derart ausgestalten, umsetzen               lichkeit für die Compliance-Funktion im Sinne des\nund überwachen, dass Kundeninteressen                  § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und für die Berichte\nnicht beeinträchtigt werden;“.                         an die Geschäftsleitung nach § 33 Absatz 1 Satz 2\nNummer 5 betrauen (Compliance-Beauftragter),\n9. Nach § 34c wird folgender § 34d eingefügt:                    wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tä-\n„§ 34d                               tigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Das\nWertpapierdienstleistungsunternehmen muss der\nEinsatz von Mitarbeitern in der                   Bundesanstalt den Mitarbeiter anzeigen, bevor der\nAnlageberatung, als Vertriebsbeauftragte               Mitarbeiter die Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt. Än-\noder als Compliance-Beauftragte                    dern sich die von dem Wertpapierdienstleistungs-\nunternehmen nach Satz 2 angezeigten Verhältnis-\n(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der\ndarf einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlagebera-\nBundesanstalt anzuzeigen.\ntung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und\nüber die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässig-            (4) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt,\nkeit verfügt. Das Wertpapierdienstleistungsunter-             dass ein Mitarbeiter\nnehmen muss der Bundesanstalt\n1. nicht oder nicht mehr die Anforderungen nach\n1. den Mitarbeiter und,                                           Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3\n2. sofern das Wertpapierdienstleistungsunterneh-                  Satz 1 erfüllt, kann die Bundesanstalt unbescha-\nmen über Vertriebsbeauftragte im Sinne des Ab-                det ihrer Befugnisse nach § 4 dem Wertpapier-\nsatzes 2 verfügt, den auf Grund der Organisation              dienstleistungsunternehmen untersagen, den\ndes Wertpapierdienstleistungsunternehmens für                 Mitarbeiter in der angezeigten Tätigkeit einzu-\nden Mitarbeiter unmittelbar zuständigen Ver-                  setzen, solange dieser die gesetzlichen Anforde-\ntriebsbeauftragten                                            rungen nicht erfüllt, oder\nanzeigen, bevor der Mitarbeiter die Tätigkeit nach            2. gegen Bestimmungen dieses Abschnittes ver-\nSatz 1 aufnimmt. Ändern sich die von dem Wertpa-                  stoßen hat, deren Einhaltung bei der Durchfüh-\npierdienstleistungsunternehmen nach Satz 2 ange-                  rung seiner Tätigkeit zu beachten sind, kann die\nzeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse                 Bundesanstalt unbeschadet ihrer Befugnisse\nunverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Ferner                 nach § 4\nsind der Bundesanstalt, wenn auf Grund der Tätig-                 a) das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nkeit des Mitarbeiters eine oder mehrere Beschwer-                    und den Mitarbeiter verwarnen oder\nden im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4\ngegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunter-                     b) dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nnehmen erhoben werden,                                               für eine Dauer von bis zu zwei Jahren unter-\nsagen, den Mitarbeiter in der angezeigten\n1. jede Beschwerde,\nTätigkeit einzusetzen.\n2. der Name des Mitarbeiters, auf Grund dessen\nDie Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene\nTätigkeit die Beschwerde erhoben wird, sowie,\nAnordnungen im Sinne des Satzes 1 auf ihrer Inter-\n3. sofern das Wertpapierdienstleistungsunterneh-              netseite öffentlich bekannt machen, es sei denn,\nmen mehrere Zweigstellen, Zweigniederlassun-              diese Veröffentlichung wäre geeignet, den berech-\ngen oder sonstige Organisationseinheiten hat,             tigten Interessen des Unternehmens zu schaden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011               541\nDie öffentliche Bekanntmachung nach Satz 2 hat                                 nach § 31 Absatz 11 Satz 1 Num-\nohne Nennung des Namens des betroffenen Mitar-                                 mer 2a ein Informationsblatt oder\nbeiters zu erfolgen. Widerspruch und Anfechtungs-\nb) § 31 Absatz 3a Satz 3 in Verbin-\nklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine\ndung mit Satz 1 die wesentlichen\naufschiebende Wirkung.\nAnlegerinformationen\n(5) Die Bundesanstalt führt über die nach den\nAbsätzen 1 bis 3 anzuzeigenden Mitarbeiter sowie                           nicht, nicht richtig, nicht vollständig\ndie ihnen zugeordneten Beschwerdeanzeigen nach                             oder nicht rechtzeitig zur Verfügung\nAbsatz 1 und die Anordnungen nach Absatz 4 eine                            stellt,“.\ninterne Datenbank.                                              dd) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann                      eingefügt:\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                    „16a. entgegen § 31 Absatz 4a Satz 1 ein\ndes Bundesrates bedarf, die näheren Anforderun-                            Finanzinstrument oder eine Wertpa-\ngen an                                                                     pierdienstleistung empfiehlt,“.\n1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und             ee) Nach Nummer 17 werden die folgenden\ndie Form der Anzeigen nach den Absätzen 1, 2                    Nummern 17a bis 17c eingefügt:\noder 3,\n„17a. entgegen § 31d Absatz 1 Satz 1 eine\n2. die Sachkunde und die Zuverlässigkeit nach Ab-\nZuwendung annimmt oder gewährt,\nsatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3\nSatz 1 sowie                                                    17b. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 1, auch in Verbindung mit einer\n3. den Inhalt der Datenbank nach Absatz 5 und die\nRechtsverordnung nach § 33 Absatz 4,\nDauer der Speicherung der Einträge\neine Compliance-Funktion nicht ein-\neinschließlich des jeweiligen Verfahrens regeln. In                        richtet,\nder Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbeson-\ndere bestimmt werden, dass dem jeweiligen Wert-                     17c. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Num-\npapierdienstleistungsunternehmen ein schreiben-                            mer 4, auch in Verbindung mit einer\nder Zugriff auf die für das Unternehmen einzurich-                         Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4,\ntenden Einträge in die Datenbank nach Absatz 5                             ein dort genanntes Verfahren nicht\neingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für die                          vorhält oder eine dort genannte Doku-\nRichtigkeit und Aktualität dieser Einträge übertra-                        mentation nicht vornimmt,“.\ngen wird. Das Bundesministerium der Finanzen                    ff) Nummer 21 wird aufgehoben.\nkann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bun-                    gg) Nummer 22 wird neue Nummer 21 und die\ndesanstalt übertragen.“                                             Angabe „oder § 36 Abs. 2 Satz 1“ wird ge-\nstrichen.\n10. In § 36 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in Ein-\nzelfällen“ gestrichen und nach der Angabe „Ab-                  hh) Nach der neuen Nummer 21 wird folgende\nsatz 1“ die Wörter „auch ohne besonderen Anlass“                    neue Nummer 22 eingefügt:\neingefügt.                                                          „22. entgegen § 34d Absatz 1 Satz 1,\n11. In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „des                             Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,\n§ 34c“ durch die Angabe „der §§ 34c und 34d“                              jeweils in Verbindung mit einer Rechts-\nersetzt.                                                                  verordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1\nNummer 2, einen Mitarbeiter mit einer\n12. § 39 wird wie folgt geändert:\ndort genannten Tätigkeit betraut,“.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nii) Die Nummer 23 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 2 Buchstabe f werden nach der\nAngabe „§ 25 Abs. 3,“ die Wörter „oder                      „23. entgegen\n§ 25a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung                         a) § 34d Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3,\nmit einer Rechtsverordnung nach § 25a Ab-                             Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder\nsatz 4,“ angefügt.                                                    Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils\nbb) Die Nummern 14a und 14b werden wie folgt                              auch in Verbindung mit einer\ngefasst:                                                              Rechtsverordnung nach § 34d Ab-\nsatz 6 Satz 1 Nummer 1, oder\n„14a. entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1 einen\nungedeckten Leerverkauf tätigt,                            b) § 34d Absatz 1 Satz 4 in Verbindung\n14b. entgegen § 30j Absatz 1 Kreditderi-                              mit einer Rechtsverordnung nach\nvate begründet oder rechtsgeschäft-                            § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1\nlich in solche eintritt,“.                                 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\ncc) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a                           vollständig oder nicht rechtzeitig er-\neingefügt:                                                        stattet oder“.\n„15a. entgegen                                          jj) Nummer 24 wird aufgehoben.\na) § 31 Absatz 3a Satz 1 in Verbin-              kk) Die bisherige Nummer 25 wird die neue\ndung mit einer Rechtsverordnung                  Nummer 24.","542             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                        des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g bis i so-\nwie Nummer 14a und 14b mit einer Geldbuße bis\naaa) Nach Buchstabe a wird folgender                    zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des\nBuchstabe b eingefügt:                            Absatzes 1 Nummer 3 und 5, des Absatzes 2\n„b) § 34d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1                Nummer 1, 2 Buchstabe a, c und m bis q, Num-\noder Nummer 2 Buchstabe b,“.                 mer 3, 4 und 5 Buchstabe c bis i, Nummer 6,\nbbb) Die bisherigen Buchstaben b und c                  16a, 17b, 17c, 18, 22 und 25, des Absatzes 2b\nwerden die Buchstaben c und d.                    Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und 39\nbis 42, des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b,\nbb) In Nummer 3 am Ende wird der Punkt durch\nNummer 3 und 12 und des Absatzes 3a mit einer\nein Komma ersetzt.\nGeldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in\ncc) Die folgenden Nummern 4 bis 12 werden an-                den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buch-\ngefügt:                                                 stabe d, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 12\n„4. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 1, auch in             bis 14 und Nummer 16 und 17a und des Absat-\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung               zes 3 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geld-\nnach § 34a Absatz 5 Satz 1, Kundengel-              buße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen\nder nicht in der vorgeschriebenen Weise             Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\nverwahrt,                                           Euro geahndet werden.“\n5. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 3, auch in          d) In Absatz 5 wird die Angabe „18 bis 20, 22\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung               und 23“ durch die Angabe „18 bis 21“ und die\nnach § 34a Absatz 5 Satz 1, die Zustim-             Angabe „des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b und\nmung des Kunden nicht oder nicht recht-             Nr. 3“ wird durch die Angabe „des Absatzes 3\nzeitig einholt,                                     Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3, 10 und 11“\n6. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 4, auch in             ersetzt.\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung        13. § 41 wird wie folgt geändert:\nnach § 34a Absatz 5 Satz 1, eine treu-\nhänderische Einlegung nicht offenlegt,           a) Nach Absatz 4c werden die folgenden Absätze\n4d und 4e eingefügt:\n7. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 5, auch in\nVerbindung mit Absatz 2 Satz 2, jeweils                „(4d) Wer am 1. Februar 2012 Finanzin-\nauch in Verbindung mit einer Rechtsver-             strumente oder sonstige Instrumente im Sinne\nordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1,                 des § 25a Absatz 1 hält, die es ihrem Inhaber\nden Kunden nicht, nicht richtig oder                auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen,\nnicht rechtzeitig unterrichtet,                     5 Prozent oder mehr der mit Stimmrechten ver-\n8. entgegen § 34a Absatz 2 Satz 1, auch in             bundenen und bereits ausgegebenen Aktien\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung               eines Emittenten, für den die Bundesrepublik\nnach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpa-             Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwer-\npier nicht oder nicht rechtzeitig zur Ver-          ben, hat dem Emittenten und gleichzeitig der\nwahrung weiterleitet,                               Bundesanstalt unverzüglich, spätestens jedoch\ninnerhalb von 30 Handelstagen, die Höhe seines\n9. entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in\nStimmrechtsanteils nach § 25a Absatz 2 ent-\nVerbindung mit Satz 2, jeweils auch in\nsprechend § 25a Absatz 1, auch in Verbindung\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung\nmit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4,\nnach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpa-\nmitzuteilen. § 24 gilt entsprechend. Eine Zusam-\npier nutzt,\nmenrechnung mit den Beteiligungen nach den\n10. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 4 einen                 §§ 21, 22 und 25 findet statt.\nPrüfer nicht oder nicht rechtzeitig be-\nstellt,                                                (4e) Der Inlandsemittent hat die Informationen\nnach Absatz 4d unverzüglich, spätestens jedoch\n11. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1 eine An-              drei Handelstage nach ihrem Zugang gemäß\nzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-         § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu veröffent-\ndig oder nicht rechtzeitig erstattet oder           lichen und dem Unternehmensregister im Sinne\n12. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 1, § 37w               des § 8b des Handelsgesetzbuchs unverzüglich,\nAbsatz 1 Satz 1 oder § 37x Absatz 1                 jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung zur Spei-\nSatz 1, jeweils auch in Verbindung mit              cherung zu übermitteln. Gleichzeitig mit der Ver-\n§ 37y, einen Jahresfinanzbericht, einen             öffentlichung hat der Inlandsemittent diese der\nHalbjahresfinanzbericht oder eine Zwi-              Bundesanstalt mitzuteilen.“\nschenmitteilung nicht oder nicht recht-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nzeitig zur Verfügung stellt.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                „(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder leichtfertig\n„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\nlen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absat-                1. entgegen Absatz 4a Satz 7 eine Veröffent-\nzes 2 Nummer 2 Buchstabe e und f, Nummer 5                       lichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nBuchstabe a, Nummer 7 und 11 und des Absat-                      nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38 mit einer                        nicht rechtzeitig vornimmt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011              543\n2. entgegen Absatz 4a Satz 8 eine Information              diese Anteile die wesentlichen Anlegerinformatio-\nnicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,               nen nach den Vorschriften des jeweiligen Her-\nkunftsstaates erstellt und von der EU-Investment-\n3. entgegen Absatz 4a Satz 1, 3, 5 oder 9 oder\ngesellschaft gemäß § 122 Absatz 1 Satz 2 des In-\nAbsatz 4d Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht\nvestmentgesetzes veröffentlicht worden sind, spä-\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\ntestens jedoch ab dem 1. Juli 2012. Bis zu diesem\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nZeitpunkt ist § 31 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum\nmacht,\n30. Juni 2011 geltenden Fassung auf den Vertrieb\n4. entgegen Absatz 4e Satz 1 eine Veröffent-               der jeweiligen EU-Investmentanteile weiter anzu-\nlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,        wenden.“\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nnicht rechtzeitig vornimmt.“\nArtikel 2\n14. Nach § 42c werden die folgenden §§ 42d und 42e\neingefügt:                                                                       Änderung des\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\n„§ 42d\nIn § 23 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und\nÜbergangsregelung für\nÜbernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nden Einsatz von Mitarbeitern nach § 34d\nS. 3822), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n(1) Ein    Wertpapierdienstleistungsunternehmen        30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist,\ndarf                                                      werden nach den Wörtern „zuzurechnenden Stimm-\n1. Mitarbeiter im Sinne des § 34d Absatz 1 Satz 1,        rechtsanteile“ die Wörter „und die Höhe der nach den\ndie am 1. November 2012 mit der Anlagebera-           §§ 25 und 25a des Wertpapierhandelsgesetzes mitzu-\ntung betraut sind und die nicht die Anforderun-       teilenden Stimmrechtsanteile“ eingefügt.\ngen nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung\nmit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6                                    Artikel 3\nerfüllen,\nÄnderung des\n2. Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 34d Ab-                               Investmentgesetzes\nsatz 2 Satz 1, die am 1. November 2012 mit\nder dort genannten Tätigkeit betraut sind und            Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003\ndie nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 2       (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-\nSatz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung         setzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert\nnach § 34d Absatz 6 erfüllen, und                     worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. Compliance-Beauftragte im Sinne des § 34d Ab-           1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu\nsatz 3 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der             § 81 die folgenden Angaben eingefügt:\ndort genannten Tätigkeit betraut sind und die\nnicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 3                „§ 81a Aussetzung nach Kündigung\nSatz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung\n§ 81b    Beschlüsse der Anleger“.\nnach § 34d Absatz 6 erfüllen,\nnoch bis zum 31. Mai 2013 für diese jeweilige Tä-          2. In § 37 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\ntigkeit einsetzen.                                             „erforderlich ist“ die Wörter „ ; die Bundesanstalt\nsoll die Aussetzung der Rücknahme anordnen,\n(2) Ein    Wertpapierdienstleistungsunternehmen             wenn die Kapitalanlagegesellschaft bei einem Im-\nmuss                                                           mobilien-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2\n1. die Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1 Num-                Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall\nmer 1,                                                     des § 81 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht\nnachkommt“ eingefügt.\n2. Vertriebsbeauftragte im Sinne des Absatzes 1\nNummer 2 und                                           3. § 77 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. Compliance-Beauftragte im Sinne des Absat-                  a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „für die Ka-\nzes 1 Nummer 3,                                               pitalanlagegesellschaft“ die Wörter „zu dersel-\nunverzüglich anzeigen, sobald diese die für sie                   ben Zeit nur“ und nach dem Wort „Sachverstän-\nmaßgeblichen Anforderungen nach § 34d Absatz 1                    digenausschüsse“ das Wort „und“ eingefügt und\nSatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfül-               das Wort „fünften“ durch das Wort „zweiten“ er-\nlen. Für die Anzeigen gilt § 34d Absatz 1 Satz 2,                 setzt.\nAbsatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 entspre-\nchend.                                                         b) Satz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem\n§ 42e                                       Wort „anschließend“ die Wörter „bis zu drei\nÜbergangsregelung                                   Mal“ eingefügt.\nfür wesentliche Anlegerinformationen\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „in den vier\n§ 31 Absatz 3a in der ab dem 1. Juli 2011 gel-                     Jahren, die“ durch die Wörter „in dem Jahr,\ntenden Fassung ist auf eine Kaufempfehlung für                        das“ und die Wörter „vorausgehen, im Mit-\nEU-Investmentanteile erst anzuwenden, wenn für                        tel“ durch das Wort „vorausgeht,“ ersetzt.","544               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011\nc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                                bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die Kapitalanlagegesellschaft darf einen Sach-                     „Neue Anteile dürfen in den Fällen des Sat-\nverständigen erst nach Ablauf von zwei Jahren                       zes 1 nur zu den in den Vertragsbedingun-\nseit Ende des gesetzlich erlaubten Tätigkeits-                      gen festgelegten Rücknahmeterminen aus-\nzeitraums erneut als Mitglied eines ihrer Sach-                     gegeben werden.“\nverständigenausschüsse bestellen.“                         b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\n4. Dem § 78 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      „(3) Anteilrückgaben     sind,  soweit    sie\n30 000 Euro pro Kalenderhalbjahr für einen\n„Mindestens 50 Prozent der Erträge des Sonderver-                Anleger übersteigen, bei Immobilien-Sonder-\nmögens müssen ausgeschüttet werden, sofern sie                   vermögen erst nach Ablauf einer Mindesthalte-\nnicht für künftige Instandsetzungen nach Satz 1                  frist von 24 Monaten möglich. Der Anleger hat\neinzubehalten sind; realisierte Gewinne aus Veräu-               mindestens den seiner Rückgabeerklärung ent-\nßerungsgeschäften sind keine Erträge im Sinne die-               sprechenden Anteilbestand durchgehend für die\nses Absatzes.“                                                   gesamten 24 Monate nachzuweisen, die dem\n5. § 79 wird wie folgt geändert:                                    verlangten Rücknahmetermin unmittelbar vo-\nrausgehen. Der Nachweis kann durch einen in\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-                   Textform erstellten besonderen Nachweis der\ngefügt:                                                       Anteilinhaberschaft durch die depotführende\n„Kann der Anleger börsentäglich verlangen,                    Stelle oder auf andere in den Vertragsbedingun-\ndass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein An-                  gen vorgesehene Weise geführt werden.\nteil am Sondervermögen ausgezahlt wird, oder                      (4) Soweit Anteilrückgaben 30 000 Euro pro\nsehen die Vertragsbedingungen eines Immobi-                   Kalenderhalbjahr für einen Anleger übersteigen,\nlien-Sondervermögens gemäß § 80c Absatz 2                     sind sie unter Einhaltung einer Rückgabefrist\nSatz 1 Rücknahmetermine häufiger als alle zwölf               von zwölf Monaten durch eine unwiderrufliche\nMonate vor, so tritt in den Sätzen 3 und 4 an die             Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalan-\nStelle des Zeitraums von zwölf Monaten der                    lagegesellschaft zu erklären. § 116 Satz 4 bis 6\nZeitraum, der dem Abstand zwischen zwei                       gilt entsprechend; die Vertragsbedingungen\nRücknahmeterminen entspricht, mindestens                      können eine andere Form für den Nachweis vor-\naber drei Monate. Die Kapitalanlagegesellschaft               sehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1\nhat bei Bewertungen nach den Sätzen 2 und 3                   erfolgt.“\nsicherzustellen, dass zu jedem Bewertungszeit-\n9. In § 80d Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „mo-\npunkt die Bewertung von höchstens 30 Prozent\nnatlich“ durch die Wörter „zu den in den Vertrags-\nder Vermögensgegenstände im Sinne des § 67\nbedingungen bestimmten Rücknahmeterminen“\nAbsatz 1 und 2 und § 68 Absatz 1, gemessen an\nersetzt und der Halbsatz „ , wenn zum Zeitpunkt\nden Wertverhältnissen nach der letzten Bewer-\nder Rückgabe der Anteile die Summe der Werte\ntung, länger als ein Zeitraum zurückliegt, der\nder zurückgegebenen Anteile den in den Vertrags-\neinem Drittel des Zeitraums gemäß Satz 10 ent-\nbedingungen bestimmten Betrag überschreitet“\nspricht; außerordentlich bewertete Immobilien\ngestrichen.\ngemäß Satz 5 bleiben für die Berechnung der\n30 Prozent sowohl als kürzlich bewertete Immo-         10. § 81 wird wie folgt geändert:\nbilien als auch als Bestandteil des Gesamtport-            a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wird\nfolios unberücksichtigt.“                                     wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „so kann die\nMaßgabe des“ durch die Wörter „in Abweichung                        Kapitalanlagegesellschaft die Rückzahlung\nvon“ und das Wort „börsentäglich“ durch die                         bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedin-\nWörter „mindestens zu jedem Rücknahmetermin                         gungen festzusetzenden Frist verweigern“\nund zu jedem Ausgabetermin“ ersetzt.                                durch die Wörter „so hat die Kapitalanlage-\ngesellschaft die Rücknahme der Anteile zu\n6. In § 80 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort                           verweigern und auszusetzen“ ersetzt.\n„täglich“ die Wörter „für die Rücknahme von Antei-\nlen“ eingefügt.                                                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Ablauf\ndieser Frist“ durch die Wörter „auch nach\n7. In § 80a Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“ durch                     Ablauf von sechs Monaten seit dem Rück-\ndie Angabe „30 Prozent“ ersetzt.                                       nahmeverlangen“ ersetzt.\n8. § 80c wird wie folgt geändert:                                   cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   „Bis zur Veräußerung dieser Vermögensge-\ngenstände zu angemessenen Bedingungen\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                  hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rück-\n„In Abweichung von § 37 Absatz 1 können                        nahme der Anteile weiterhin zu verweigern,\ndie Vertragsbedingungen von Immobilien-                        solange die Voraussetzungen des Satzes 1\nSondervermögen vorsehen, dass die Rück-                        fortbestehen, längstens jedoch zwölf Mo-\nnahme von Anteilen nur zu bestimmten                           nate nach der Aussetzung der Rücknahme\nRücknahmeterminen, jedoch mindestens                           gemäß Satz 1.“\nalle zwölf Monate erfolgt.“                              dd) Die Sätze 4 bis 7 werden aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011             545\nb) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:                    (3) Während einer Aussetzung der Rücknahme\nnach § 37 Absatz 2 oder nach Absatz 1 in Verbin-\n„(2) Reichen zwölf Monate nach der Ausset-\ndung mit § 37 Absatz 2 sind § 68a sowie die in § 74\nzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die\ngenannten Anlaufbegrenzungen nicht anzuwenden,\nliquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 nicht aus,\nsoweit die Veräußerung von Vermögensgegenstän-\nso hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rück-\nden des Sondervermögens die Außerachtlassung\nnahme weiterhin zu verweigern und durch Veräu-\ndieser Anlagegrenzen im Interesse der Anleger er-\nßerung von Vermögensgegenständen des Son-\nfordert.\ndervermögens weitere liquide Mittel zu beschaf-\nfen. Der Veräußerungserlös kann abweichend                  (4) Aus den Erlösen aus Veräußerungen nach\nvon § 82 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten              Absatz 2 ist den Anlegern in Abstimmung mit der\nWert um bis zu 10 Prozent unterschreiten.                Depotbank ungeachtet des § 78 ein halbjährlicher\nAbschlag auszuzahlen, soweit diese Erlöse nicht\n(3) Reichen auch 24 Monate nach der Ausset-           zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufen-\nzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die             den Bewirtschaftung benötigt werden und soweit\nliquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 weiterhin            nicht Gewährleistungszusagen aus den Veräuße-\nnicht aus, hat die Kapitalanlagegesellschaft die         rungsgeschäften oder zu erwartende Auseinander-\nRücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern            setzungskosten den Einbehalt im Sondervermögen\nund durch Veräußerung von Vermögensgegen-                verlangen.\nständen des Sondervermögens weitere liquide\nMittel zu beschaffen. Der Veräußerungserlös                                     § 81b\nkann abweichend von § 82 Absatz 1 Satz 1\nden dort genannten Wert um bis zu 20 Prozent                            Beschlüsse der Anleger\nunterschreiten. 30 Monate nach der Aussetzung               (1) Die Vertragsbedingungen eines Immobilien-\nder Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 kann                 Sondervermögens haben für den Fall der Ausset-\njeder Anleger verlangen, dass ihm gegen Rück-            zung der Anteilrücknahme gemäß § 81 vorzusehen,\ngabe des Anteils sein Anteil am Sondervermö-             dass die Anleger durch Mehrheitsbeschluss in die\ngen aus diesem ausgezahlt wird.                          Veräußerung bestimmter Vermögensgegenstände\neinwilligen können, auch wenn diese Veräußerung\n(4) Reichen auch 30 Monate nach der Ausset-\nnicht zu angemessenen Bedingungen im Sinne\nzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die\ndes § 81 Absatz 1 Satz 3 erfolgt. Ein Widerruf der\nBankguthaben und die liquiden Mittel gemäß\nEinwilligung kommt nicht in Betracht. Die Einwilli-\n§ 80 Absatz 1 nicht aus, oder setzt eine Kapital-\ngung verpflichtet die Kapitalanlagegesellschaft\nanlagegesellschaft zum dritten Mal binnen fünf\nnicht zur Veräußerung.\nJahren die Rücknahme von Anteilen aus, erlischt\ndas Recht der Kapitalanlagegesellschaft, dieses             (2) Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam,\nImmobilien-Sondervermögen zu verwalten. Ein              wenn mindestens 30 Prozent der Stimmrechte bei\nerneuter Fristlauf nach den Absätzen 1 bis 3             der Beschlussfassung vertreten waren. § 5 Absatz 4\nkommt nicht in Betracht, wenn die Kapitalanla-           Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 20\ngegesellschaft die Anteilrücknahme binnen drei           des Schuldverschreibungsgesetzes über Be-\nMonaten erneut aussetzt oder wenn sie, falls die         schlüsse der Gläubiger gelten für Beschlüsse der\nVertragsbedingungen nicht mehr als vier Rück-            Anleger, mit denen diese eine Einwilligung erteilen\ngabetermine im Jahr vorsehen, nur zu einem               oder versagen, jeweils mit der Maßgabe entspre-\nRücknahmetermin wieder aufgenommen hatte,                chend, dass an die Stelle der ausstehenden\naber zum darauf folgenden Rücknahmetermin                Schuldverschreibungen die ausgegebenen Invest-\ndie Anteilrücknahme erneut unter Berufung auf            mentanteile treten, an die Stelle des Schuldners\nAbsatz 1 Satz 1 verweigert.“                             die Kapitalanlagegesellschaft und an die Stelle der\nGläubigerversammlung die Anlegerversammlung.\n11. Nach § 81 werden die folgenden §§ 81a und 81b                Eine einberufene Anlegerversammlung bleibt von\neingefügt:                                                   der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme unbe-\n„§ 81a                               rührt.\nAussetzung nach Kündigung                          (3) Die Abstimmung soll ohne Versammlung\ndurchgeführt werden, wenn nicht außergewöhn-\n(1) Außergewöhnliche Umstände im Sinne des                liche Umstände eine Versammlung zum Zweck der\n§ 37 Absatz 2 Satz 1 liegen auch solange vor, wie            Information der Anleger erforderlich machen.“\ndie Kapitalanlagegesellschaft die Kündigung der\n12. § 83 wird wie folgt geändert:\nVerwaltung des Immobilien-Sondervermögens er-\nklärt hat, die Kündigung aber noch nicht wirksam             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nist.                                                         b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n(2) Eine Kapitalanlagegesellschaft, welche die                   „(2) § 80c Absatz 3 und 4 gilt für ein Ge-\nVerwaltung eines Immobilien-Sondervermögens                      mischtes Sondervermögen, dessen Vertragsbe-\ngekündigt hat, ist bis zum Erlöschen des Verwal-                 dingungen erlauben, dass es seine Mittel zu\ntungsrechts berechtigt und verpflichtet, in Abstim-              mehr als 50 Prozent des Wertes seines Vermö-\nmung mit der Depotbank sämtliche Vermögensge-                    gens in Anteile an Publikums-Sondervermögen\ngenstände dieses Sondervermögens zu angemes-                     nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 sowie Anteile\nsen Bedingungen oder mit Einwilligung gemäß                      an vergleichbaren ausländischen Investmentver-\n§ 81b zu veräußern.                                              mögen anlegt, entsprechend.“","546                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011\n13. In § 91 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern            S. 1432), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n„aufgenommen werden“ die Wörter „ , gilt jedoch           31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird\nmit der Maßgabe, dass für gemeinschaftliche Rech-         wie folgt geändert:\nnung der Anleger Kredite bis zur Höhe von 50 Pro-\n1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird folgende\nzent des Verkehrswertes der im Sondervermögen\nNummer 2a eingefügt:\nbefindlichen Immobilien aufgenommen werden dür-\nfen“ eingefügt.                                              „2a. bei der Erbringung der Anlageberatung:\n14. Dem § 145 werden die folgenden Absätze 4 bis 6                      a) ob Einschränkungen hinsichtlich der Finanz-\nangefügt:                                                              instrumente, der Emittenten oder der Wert-\npapierdienstleistungen, die berücksichtigt\n„(4) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immo-\nwerden können, bestehen und\nbilien-Sondervermögen dürfen die §§ 37, 78, 79,\n80, 80c, 80d und 81 in der bis zum 7. April 2011                   b) ob bestimmte Finanzinstrumente, Emitten-\ngeltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember                            ten oder Wertpapierdienstleistungen bevor-\n2012 und müssen die §§ 81a und 81b erst ab                             zugt berücksichtigt werden;“.\ndem 1. Januar 2013 angewendet werden. Soweit\nAnleger Anteile vor Änderung der Vertragsbedin-           2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\ngungen zum Zwecke der Anpassung an das Gesetz                                          „§ 5a\nin der ab dem 8. April 2011 geltenden Fassung er-\nworben haben, gilt die Frist des § 80c Absatz 3 als                             Informationsblätter\nerfüllt. Aussetzungen, nach denen die Kapitalanla-              (1) Das nach § 31 Absatz 3a Satz 1 des Wertpa-\ngegesellschaft am ersten Börsentag nach dem                  pierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellende\n1. Januar 2013 oder früher die Anteilrücknahme               Informationsblatt darf bei nicht komplexen Finanzin-\nwieder aufnimmt, gelten für die Zwecke des § 81              strumenten im Sinne des § 7 nicht mehr als zwei\nAbsatz 4 Satz 1 nicht als Aussetzungen. Auf Immo-            DIN-A4-Seiten, bei allen übrigen Finanzinstrumenten\nbilien-Sondervermögen, bei denen am 31. Dezem-               nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten, umfassen. Es\nber 2012 die Rücknahme von Anteilen gemäß § 37               muss die wesentlichen Informationen über das je-\nAbsatz 2 oder § 81 ausgesetzt ist, ist Satz 1 mit der        weilige Finanzinstrument in übersichtlicher und\nMaßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des                   leicht verständlicher Weise so enthalten, dass der\n31. Dezember 2012 der Tag sechs Monate nach                  Kunde insbesondere\nder Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile\ntritt und an die Stelle des 1. Januar 2013 der auf           1. die Art des Finanzinstruments,\nden Tag sechs Monate nach der Wiederaufnahme                 2. seine Funktionsweise,\nder Anteile folgende Tag.\n3. die damit verbundenen Risiken,\n(5) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immo-\nbilien-Sondervermögen dürfen § 80a und § 91 in               4. die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und\nder bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch                 Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen\nbis zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet                      und\nwerden.                                                      5. die mit der Anlage verbundenen Kosten\n(6) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Ge-                 einschätzen und mit den Merkmalen anderer\nmischten Sondervermögen darf § 83 in der bis                     Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann.\nzum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis                     Das Informationsblatt darf sich jeweils nur auf ein\nzum 31. Dezember 2012 weiter angewendet wer-                     Finanzinstrument beziehen und keine werbenden\nden.“                                                            oder sonstigen, nicht dem vorgenannten Zweck\ndienenden Informationen enthalten.\nArtikel 4\n(2) Das Informationsblatt kann auch als elektroni-\nÄnderung der                               sches Dokument zur Verfügung gestellt werden.“\nWpÜG-Angebotsverordnung\n3. § 12 wird wie folgt geändert:\nIn § 2 Nummer 5 der WpÜG-Angebotsverordnung\nvom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2006                      „Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat\n(BGBl. I S. 1697) geändert worden ist, werden nach                    hierfür angemessene Kontroll- und Überwa-\ndem Wort „Zurechnungstatbestand“ die Wörter „sowie                    chungsmaßnahmen durchzuführen und in den\ndie Höhe der nach den §§ 25 und 25a des Wertpapier-                   nach Satz 1 niederzulegenden Grundsätzen fest-\nhandelsgesetzes mitzuteilenden Stimmrechtsanteile“                    zulegen, welche Personen mit den Kontroll- und\neingefügt.                                                            Überwachungshandlungen im Sinne des § 33 Ab-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandels-\nArtikel 5                                   gesetzes betraut sind.“\nÄnderung der                               b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nWertpapierdienstleistungs-                            fügt:\nVerhaltens- und Organisationsverordnung\n„(2a) Defizite, die hinsichtlich der Angemes-\nDie Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Orga-                senheit und Wirksamkeit der Grundsätze und Vor-\nnisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I                        kehrungen im Sinne der Absätze 1 und 2 festge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011              547\nstellt worden sind, hat das Wertpapierdienstleis-            sonstigen Instrumenten erworben werden kön-\ntungsunternehmen innerhalb angemessener Zeit                 nen,\nzu beheben und Mitarbeiter zu benennen, die für           2. die Summe des Anteils aus gehaltenen Stimm-\ndie Behebung der festgestellten Defizite verant-             rechten, des Anteils an Stimmrechten, der be-\nwortlich sind.“                                              stünde, wenn der Mitteilungspflichtige statt der\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                   Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente\n„Der Compliance-Beauftragte im Sinne des Ab-                 die Aktien hielte, die auf Grund der förmlichen\nsatzes 4 Satz 1 muss berechtigt sein, geeignete              Vereinbarung erworben werden können, und die\nund erforderliche vorläufige Maßnahmen zu tref-              Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestünde,\nfen, um eine konkrete Gefahr der Beeinträch-                 wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzin-\ntigung von Kundeninteressen bei der Erbringung               strumente oder sonstigen Instrumente die Aktien\nvon Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier-              hielte, deren Erwerb die Finanzinstrumente oder\nnebendienstleistungen abzuwenden.“                           sonstigen Instrumente ermöglichen; sowie die\nAngabe, ob die Schwelle mit der Summe über-\nd) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-             schritten, unterschritten oder erreicht wurde; die\ngefügt:                                                      Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die\n„Sollten die zur Behebung von Defiziten erforder-            Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten\nlichen Maßnahmen nach Absatz 2a nicht inner-                 beziehen,\nhalb angemessener Zeit ergriffen und umgesetzt            3. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestünde,\nwerden, hat der Compliance-Beauftragte die Ge-               wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzin-\nschäftsleitung hierüber in Kenntnis zu setzen.“              strumente oder sonstigen Instrumente die Aktien\n4. In § 14 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-             hielte, die auf Grund der förmlichen Vereinbarung\ngefügt:                                                         erworben werden können; die Angabe des\n„(3a) Vertriebsvorgaben im Sinne des § 33 Ab-                Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamt-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 3a des Wertpapierhandelsge-                menge der Stimmrechte des Emittenten bezie-\nsetzes sowie die zur Umsetzung oder Überwachung                 hen,\ngetroffenen Maßnahmen, die Erfüllung der Vertriebs-          4. die Höhe des gehaltenen Stimmrechtsanteils in\nvorgaben und die Kriterien zur Überprüfung der Ver-             Bezug auf die Gesamtmenge der Stimmrechte\neinbarkeit der Vertriebsvorgaben mit den Kundenin-              des Emittenten, auch wenn die Ausübung dieser\nteressen sowie die Ergebnisse dieser Überprüfung                Stimmrechte ausgesetzt ist, und in Bezug auf alle\nsind ebenfalls aufzuzeichnen.“                                  mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und der-\nselben Gattung,\nArtikel 6                               5. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestünde,\nÄnderung der Wertpapier-                            wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzin-\nhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung                  strumente oder sonstigen Instrumente die Aktien\n§ 17 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderver-              hielte, deren Erwerb die Finanzinstrumente oder\nzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I                  sonstigen Instrumente ermöglichen; die Angabe\nS. 3376), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom             des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Ge-\n12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,             samtmenge der Stimmrechte des Emittenten be-\nwird wie folgt geändert:                                           ziehen,\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            6. gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unter-\nnehmen, über die die Finanzinstrumente oder\na) In Nummer 5 am Ende wird das Komma durch                     sonstigen Instrumente gehalten werden,\ndas Wort „sowie“ ersetzt.\n7. das Datum der Fälligkeit oder des Verfalls der Fi-\nb) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch einen                  nanzinstrumente oder sonstigen Instrumente und\nPunkt ersetzt.\n8. gegebenenfalls die International Securities Identi-\nc) Nummer 7 wird aufgehoben.                                    fication Number (ISIN) des Finanzinstruments\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               oder sonstigen Instruments.“\na) In den Nummern 1 und 5 werden nach dem Wort            4. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.\n„Finanzinstrumenten“ die Wörter „oder sonstigen\nInstrumenten“ eingefügt.                                                        Artikel 7\nb) In den Nummern 2, 2a, 3 und 6 werden jeweils                         Änderung des Finanzmarkt-\nnach dem Wort „Finanzinstrumente“ die Wörter                  stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes\n„oder sonstigen Instrumente“ eingefügt.                   Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-\n3. Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge-        setz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),\nfügt:                                                     das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezem-\n„(4) Die Mitteilung nach § 25a Absatz 1 Satz 1         ber 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird\ndes Wertpapierhandelsgesetzes hat neben den An-           wie folgt geändert:\ngaben des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 6 zu ent-            1. § 7 Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nhalten:                                                      „Gleiches gilt für den Fall, dass keine Kapitalerhö-\n1. den Namen und die Anschrift des Emittenten der            hung beschlossen wird, aber in dem Beschluss über\nAktien, die mit den Finanzinstrumenten oder               die Kapitalherabsetzung festgelegt wird, dass der","548              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011\nUnterschiedsbetrag des Grundkapitals vor der Kapi-         weit die Vereinbarung Ansprüche auch für den Fall einer\ntalherabsetzung abzüglich des Grundkapitals nach           Vertragsbeendigung aus Anlass der Übernahme einer\nder Kapitalherabsetzung in die Kapitalrücklage ein-        Beteiligung des Restrukturierungsfonds, aus Anlass ei-\nzustellen ist.“                                            ner Veränderung der Höhe dieser Beteiligung oder aus\n2. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt:                     Anlass der Wahrnehmung von Rechten aus dieser Be-\nteiligung gewähren würde.“\n„Die Vereinbarung von Abfindungs- oder Entschädi-\ngungsansprüchen in Anstellungsverträgen von Or-\nArtikel 9\nganmitgliedern oder in sonstigen Dienstverträgen\ndes Unternehmens ist unwirksam, soweit die Verein-                                Inkrafttreten\nbarung Ansprüche auch für den Fall einer Vertrags-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nbeendigung aus Anlass der Übernahme einer Betei-\nbis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nligung des Fonds, aus Anlass einer Veränderung der\nHöhe dieser Beteiligung oder aus Anlass der Wahr-             (2) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a, b und d, Num-\nnehmung von Rechten aus dieser Beteiligung ge-             mer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Num-\nwähren würde.“                                             mer 14 beschränkt auf § 42e sowie Artikel 5 Nummer 2\ntreten am 1. Juli 2011 in Kraft.\nArtikel 8                                 (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Num-\nÄnderung des                             mer 2 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5, Nummer 12 Buch-\nRestrukturierungsfondsgesetzes                     stabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 13 sowie die\nDem § 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom             Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Februar 2012 in Kraft.\n9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921) wird folgen-            (4) In Artikel 1 treten Nummer 9 hinsichtlich § 34d\nder Absatz 6 angefügt:                                        Absatz 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes und\n„(6) Die Vereinbarung von Abfindungs- oder Ent-            Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe hh und ii\nschädigungsansprüchen in Anstellungsverträgen von             und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc beschränkt auf\nOrganmitgliedern oder in sonstigen Dienstverträgen            die dortige neue Nummer 10 am 1. November 2012 in\ndes übernehmenden Rechtsträgers ist unwirksam, so-            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. April 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}