{"id":"bgbl1-2011-13-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":13,"date":"2011-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/13#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_13.pdf#page=15","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung","law_date":"2011-03-24T00:00:00Z","page":519,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011                   519\nErste Verordnung\nzur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung*)\nVom 24. März 2011\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                         b) eine von einer Landesregierung anerkannte\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                              Auszeichnung,\n– des § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3, des § 22 Ab-                      2. um folgende Gütezeichen:\nsatz 2 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 53 Ab-                    a) „Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Land-\nsatz 1, und des § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2, in                          wirtschaftsgesellschaft e. V. oder\nVerbindung mit § 54 Absatz 1, des Weingesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar                          b) ein von der Landesregierung eines Weinbau\n2011 (BGBl. I S. 66),                                                     treibenden Landes anerkanntes Gütezeichen\n– des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a des                          handeln. Im Falle des Satzes 1\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der                  1. Nummer 1 muss der Wein bei einer im Rahmen\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009                           des Wettbewerbs in entsprechender Anwendung\n(BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert durch Artikel 5                    der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnen-\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I                             prüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 und\nS. 1934), im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\n2. Nummer 2 muss der Wein bei einer in entspre-\nrium für Wirtschaft und Technologie:\nchender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II\ndurchgeführten Sinnenprüfung mindestens die\nArtikel 1\nQualitätszahl 2,50\nÄnderung der Weinverordnung\nerhalten haben. Anstelle einer Bewertung nach\nDie Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-                     Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen\nmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zu-                   Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Be-\nletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September                 wertungsschema angewendet werden.\n2010 (BAnz. S. 3330) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                           (3) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf\nnur für Wein einer homogenen Partie vergeben wer-\n1. Dem § 13 wird folgender Absatz 8 angefügt:                          den, der aus demselben Behältnis stammt und min-\n„(8) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbau-                 destens folgende Mengen umfasst:\ngebiet im Jahre 2010 geernteten Trauben erzeugt                   1. Qualitätswein 1 000 Liter,\nworden ist, darf abweichend von Anhang XVa\nAbschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung                   2. die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbee-\n(EG) Nr. 1234/2007 bis zum 15. Mai 2011 nach                          renauslese oder Eiswein jeweils mindestens\nAnhang XVa Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a                           100 Liter,\nder Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsäuert wer-                  3. der Prädikatswein Auslese und Qualitätswein, der\nden.“                                                                 als „Selection“ bezeichnet wird, sowie Prädikats-\n2. In § 16 Absatz 1a wird nach dem Wort „mit“ das                          wein und Qualitätswein, der eine Angabe nach\nWort „inländischem“ eingefügt.                                        Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2\nder Verordnung (EG) Nr. 607/2009 trägt, jeweils\n3. § 30 wird wie folgt gefasst:                                            mindestens 200 Liter,\n„§ 30\n4. die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese sowie\nAuszeichnungen und ähnliche Angaben                          Qualitätswein, der als „Riesling-Hochgewächs“\n(zu § 24 Absatz 2                                 bezeichnet wird, jeweils mindestens 400 Liter.\ni. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)\nNach der Abfüllung müssen die Behältnisse entspre-\n(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wett-              chend den Vorschriften der Rechtsakte der Europä-\nbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezei-                   ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,\nchen darf nur in der Kennzeichnung inländischen                   des Weingesetzes und der auf Grund des Wein-\nQualitätsweins b.A., Sekts b.A. oder inländischen                 gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekenn-\nQualitätsperlweins b.A. und nur nach Maßgabe der                  zeichnet sein und den Namen der geografischen\nfolgenden Bestimmungen angegeben werden.                          Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahr-\n(2) Es muss sich                                               gang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten\nTrauben geerntet worden sind, erkennen lassen und\n1. um\nmit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss\na) eine Auszeichnung der Deutschen Landwirt-                  versehen sein.\nschaftsgesellschaft e. V. oder\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechts-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nverordnung bestimmen, dass Auszeichnungen oder\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-   Gütezeichen bei von Absatz 3 abweichenden Min-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften    destmengen vergeben werden dürfen, wenn die zur\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft   Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,  weniger als 1 000 Liter umfasst und die Vorausset-\nsind beachtet worden.                                               zungen des Absatzes 3 Satz 2 vorliegen.","520              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011\n(5) Eine Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Num-                           um eine geografische Angabe im Sinne\nmer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b                                 des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung\nsetzt voraus, dass ein Wein bei dem Wettbewerb un-                          (EG) Nr. 110/2008 handelt.\nter objektiven, nicht diskriminierenden Bedingungen\n(3) Soweit ein Obstbrand im Sinne des\nim Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen\nAnhangs II Nummer 9 der Verordnung\nKategorie angehören und unter vergleichbaren Pro-\n(EG) Nr. 110/2008 oder ein Geist im Sinne\nduktionsbedingungen hergestellt worden sind, unter\ndes Anhangs II Nummer 17 der Verordnung\nAnwendung des Bewertungsschemas nach Anlage 9\n(EG) Nr. 110/2008 in einer Region oder in einem\nAbschnitt II oder eines abweichenden Bewertungs-\nOrt hergestellt wird, die oder der zu einem in\nschemas im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 geprüft\nAnlage 4 Nummer 1 Spalte 3 oder Nummer 2\nwird.\nSpalte 3 genannten Gebiet gehört, darf der Name\n(6) Die Landesregierung unterrichtet das Bundes-                         dieser Region oder dieses Ortes ergänzend zur\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-                          Verkehrsbezeichnung nach Anhang II Nummer 9\nbraucherschutz über eine Anerkennung einer Aus-                             Buchstabe f oder g oder Nummer 17 der Verord-\nzeichnung oder eines Gütezeichens. Das Bundesmi-                            nung (EG) Nr. 110/2008 verwendet werden, wenn\nnisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-                            zusätzlich zu den Anforderungen an die Produkt-\nbraucherschutz veröffentlicht zu Beginn eines Wein-                         kategorie nach Anhang II der Verordnung\nwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnun-                          (EG) Nr. 110/2008 der Obstbrand oder Geist in\ngen und Gütezeichen der Deutschen Landwirt-                                 der jeweiligen Region oder dem jeweiligen Ort\nschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landes-                         aus Früchten hergestellt ist, die aus der jeweiligen\nregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gü-                              Region oder dem jeweiligen Ort stammen, und den\ntezeichen im Bundesanzeiger.“                                               in Anlage 4 Nummer 1 Spalte 3 oder Nummer 2\n4. § 53 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt                           Spalte 3 festgesetzten Mindestalkoholgehalt auf-\ngefasst:                                                                    weist.“\n„a) entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder                   2. In § 12 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 9“\nein Gütezeichen angibt,“.                                          durch die Angabe „§ 9 Absatz 1“ ersetzt.\n3. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nArtikel 2\n„(3) Abweichend von § 9 Absatz 3 dürfen Spiri-\nÄnderung der\ntuosen bis zum 31. Dezember 2012 nach den bis\nAlkoholhaltige Getränke-Verordnung\nzum Ablauf des 31. März 2011 geltenden Vorschrif-\nDie Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fas-                      ten gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der\nsung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I                         Bestände in den Verkehr gebracht werden.“\nS. 1255), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\n15. Juni 2010 (BGBl. I S. 800) geändert worden ist, wird                                           Artikel 3\nwie folgt geändert:\nÄnderung der\n1. § 9 wird wie folgt geändert:\nEinundzwanzigsten Verordnung\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                        zur Änderung der Weinverordnung\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                            Artikel 2 Absatz 2 der Einundzwanzigsten Verord-\n„(2) Ferner dürfen Spirituosen gewerbsmäßig                  nung zur Änderung der Weinverordnung vom 30. Sep-\nnach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 5 der                        tember 2010 (BAnz. S. 3330) wird aufgehoben.\nVerordnung (EG) Nr. 110/2008 unter Verwendung\ndes Namens einer anderen geografischen An-                                                  Artikel 4\ngabe als einer in Anhang III der Verordnung\nInkrafttreten\n(EG) Nr. 110/2008 eingetragenen geografischen\nAngabe in Verkehr gebracht werden, sofern es                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsich bei dieser geografischen Angabe auch                       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. März 2011\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}