{"id":"bgbl1-2011-13-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":13,"date":"2011-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/13#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_13.pdf#page=14","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011","law_date":"2011-03-24T00:00:00Z","page":518,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["518            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011\nVom 24. März 2011\nAuf Grund des § 14 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2       tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzah-\ndes Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001         lungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche\n(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministe-       Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht\nrium der Finanzen:                                         möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach\nSchätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-\n§1                              rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und              sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen\ndes Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2011            ist unverzüglich durchzuführen.\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-         (3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern            sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im\nim Ausgleichsjahr 2011 wird der Zahlungsverkehr            Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine\nnach § 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durch-        Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landes-\ngeführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von        finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den\n53,93720276 Prozent an der durch Landesfinanzbehör-        durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer\nden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Pro-        Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und\nzentsätze festgelegt wird:                                 Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der\nBaden-Württemberg                               65,7 %\nFinanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Bran-\ndenburg 76 961 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpom-\nBayern                                          76,9 %     mern 135 120 000 Euro, an Sachsen 186 268 000 Euro,\nBerlin                                           1,3 %     an Sachsen-Anhalt 162 425 000 Euro und an Thüringen\n134 135 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines\nBrandenburg                                           –    jeden Monats fällig.\nBremen                                          33,5 %         (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nHamburg                                         89,3 %     behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet\ndas Bundesministerium der Finanzen am 15. eines\nHessen                                          85,0 %     jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grund-\nMecklenburg-Vorpommern                                –    lage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils da-\nrauffolgenden Monat werden gleichzeitig die Beträge\nNiedersachsen                                    8,8 %     verrechnet, die mit der Abschlagszahlung des Vormo-\nNordrhein-Westfalen                             69,2 %     nats zu viel oder zu wenig gezahlt worden sind.\nRheinland-Pfalz                                 44,1 %         (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-\nbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach\nSaarland                                        56,3 %     Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern\nSachsen                                               –    zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-\nsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des\nSachsen-Anhalt                                        –    Folgemonats überwiesen.\nSchleswig-Holstein                              43,9 %\n§2\nThüringen                                            –.\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die                              Inkrafttreten\nvorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ntelegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes-       2011 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. März 2011\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}