{"id":"bgbl1-2011-13-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":13,"date":"2011-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_13.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2011-03-24T00:00:00Z","page":506,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["506              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011\nGesetz\nzur Neuregelung des\nPost- und Telekommunikationssicherstellungsrechts\nund zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften\nVom 24. März 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                           §2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            Postsicherstellungspflicht; Postbevorrechtigte\n(1) Postunternehmen haben folgende von ihnen er-\nArtikel 1                           brachte Postdienstleistungen aufrechtzuerhalten und\nfür postbevorrechtigte Kunden (Postbevorrechtigte)\nGesetz\nvorrangig zu erbringen:\nzur Sicherstellung von\n1. die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des\nPostdienstleistungen und Telekom-\nPostgesetzes, deren Einzelgewicht 1 000 Gramm\nmunikationsdiensten in besonderen Fällen                    nicht überschreitet und deren Abmessungen die im\n(Post- und Telekommunikations-                         Weltpostvertrag und in den zugehörigen ergänzen-\nsicherstellungsgesetz – PTSG)                         den Briefpostbestimmungen festgelegten Maße ein-\nhalten, einschließlich der förmlichen Zustellung so-\n§1                                    wie der Sendungsformen „Einschreibsendung“,\n„Wertsendung“ und „Nachnahmesendung“,\nAnwendungsbereich\n2. die Beförderung von adressierten Paketen, deren\n(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rah-            Einzelgewicht 10 Kilogramm nicht überschreitet\nmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerich-            und deren Abmessungen die im Weltpostvertrag\nteten Angebots                                                    und in den zugehörigen ergänzenden Paketpost-\nbestimmungen festgelegten Maße einhalten, ein-\n1. die in diesem Gesetz bezeichneten Postdienstleis-\nschließlich der Sendungsformen „Wertsendung“\ntungen bundesweit erbringen (Postunternehmen),\nund „Nachnahmesendung“.\n2. die in diesem Gesetz bezeichneten Telekommuni-            Sie haben die für diese Postdienstleistungen erforder-\nkationsdienste für mehr als 100 000 Teilnehmer er-       lichen Annahmestellen in angemessenem Umfang auf-\nbringen, Anschlüsse für diese Dienste bereitstellen      rechtzuerhalten.\noder die in diesem Gesetz bezeichneten Übertra-\n(2) Postbevorrechtigte sind:\ngungswege bereitstellen (Telekommunikationsunter-\nnehmen).                                                 1. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,\n2. Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden\nDarüber hinaus gelten § 5 Satz 4, die §§ 8, 9 Absatz 2\nund Gemeindeverbände,\nund § 10 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2\nund 3 für Unternehmen, die Verbindungsnetze betrei-          3. Gerichte des Bundes und der Länder,\nben, die durch Telekommunikationsunternehmen nach            4. Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten\nSatz 1 Nummer 2 genutzt werden.                                   Streitkräfte,\n(2) Dieses Gesetz ist anzuwenden zur Sicherung            5. Aufgabenträger im Gesundheitswesen,\neiner Mindestversorgung mit Postdienstleistungen und         6. Postkunden, denen von einer Behörde nach Num-\nTelekommunikationsdiensten                                        mer 2 eine Bescheinigung darüber ausgestellt\nwurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige\n1. bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Post-\nAufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Post-\ndienstleistungen oder Telekommunikationsdiensten,\ndienstleistungen nach Absatz 1 angewiesen sind.\ninsbesondere infolge von Naturkatastrophen, be-\nsonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehand-           Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 6 verliert ihre\nlungen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen        Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern\nvergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs-            auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungs-\noder Verteidigungsfall sowie                             dauer vermerkt ist.\n2. im Rahmen                                                                              §3\na) internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewäl-                 Umsetzung der Postbevorrechtigung\ntigung,                                                   Postbevorrechtigte haben Sendungen, die vorrangig\nb) der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen         befördert werden sollen, als Vorrangpost entsprechend\noder                                                  den Vorgaben des in Anspruch genommenen Unter-\nnehmens zu kennzeichnen. Die Postbevorrechtigung\nc) von Bündnisverpflichtungen.                           ist bei der Einlieferung der Sendungen nachzuweisen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011                507\ndazu haben Postbevorrechtigte nach § 2 Absatz 2                  (2) Telekommunikationsbevorrechtigte sind:\nSatz 1 Nummer 6 die ihnen ausgestellte Bescheinigung          1. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,\nvorzulegen.\n2. Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden\n§4                                    und Gemeindeverbände,\nUnterstützung der Feldpost                     3. Gerichte des Bundes und der Länder,\nPostunternehmen haben die von der Bundeswehr               4. Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten\nbetriebene Postversorgung ihrer Angehörigen und Ein-              Streitkräfte,\nheiten im Einsatz (Feldpost) durch Postdienstleistungen       5. Katastrophenschutz-, Zivilschutz- und Hilfsorgani-\nnach § 2 Absatz 1 Satz 1 zu unterstützen. Dabei haben             sationen,\nsie jeder Person die Möglichkeit zu bieten, Feldpost-\nsendungen einzuliefern und zu empfangen. Postunter-           6. Aufgabenträger im Gesundheitswesen,\nnehmen haben eingelieferte Feldpostsendungen zu be-           7. Hilfs- und Rettungsdienste,\nfördern und mit der auf der Sendung angegebenen               8. Rundfunkveranstalter,\nFeldpostleitstelle der Bundeswehr auszutauschen. Die\nBundeswehr kann mit Postunternehmen vereinbaren,              9. Teilnehmer, denen von einer Behörde nach Num-\ndass und in welchem Umfang diese die Feldpost durch               mer 2 eine Bescheinigung darüber ausgestellt\nFachpersonal sowie postspezifisches Ge- und Ver-                  wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige\nbrauchsmaterial unterstützen.                                     Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Telekom-\nmunikationsdienste nach Absatz 1 angewiesen sind.\n§5                                Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 9 verliert ihre\nTelekommunikationssicherstellungspflicht                Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern\nauf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungs-\nTelekommunikationsunternehmen haben folgende\ndauer vermerkt ist.\nvon ihnen erbrachte Telekommunikationsdienste auf-\nrechtzuerhalten:\n§7\n1. den öffentlich zugänglichen Telefondienst,\nUmsetzung der\n2. Datenübermittlungsdienste, einschließlich Internet-                  Telekommunikationsbevorrechtigung\nzugangsdienste,\n(1) Telekommunikationsbevorrechtigte haben ihrem\n3. Dienste der elektronischen Post.                           Telekommunikationsunternehmen rechtzeitig im Voraus\nTelekommunikationsunternehmen, die Anschlüsse be-             mitzuteilen,\nreitstellen, die für die Dienste nach Satz 1 erforderlich     1. welche Anschlüsse und Übertragungswege vor-\nsind, oder die Übertragungswege bereitstellen, haben              rangig entstört werden sollen,\ndiese Dienstleistungen aufrechtzuerhalten. Übertra-\ngungswege nach Satz 2 mit Datenübertragungsraten              2. für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangige Verbin-\nüber 50 Mbit/s müssen durch das Telekommunikations-               dungen in Anspruch genommen werden sollen.\nunternehmen mit einer Datenübertragungsrate von               Dabei haben Telekommunikationsbevorrechtigte nach\nmindestens 50 Mbit/s aufrechterhalten werden. Unter-          § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 die ihnen ausgestellte\nnehmen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 haben sicherzustel-           Bescheinigung vorzulegen.\nlen, dass ihre Netze in der Lage sind, die von den Tele-\n(2) Für die Umsetzung der Telekommunikations-\nkommunikationsunternehmen nach § 1 Absatz 1 Satz 1\nbevorrechtigung hat das Telekommunikationsunter-\nNummer 2 für ihre Aufgabenerfüllung nach diesem Ge-\nnehmen unverzüglich Vorkehrungen zu treffen. Es hat\nsetz geforderten Datenübertragungsraten aufrechtzu-\ndiese Vorkehrungen nach Kündigung des Anschlusses\nerhalten.\noder nach Ablauf der in § 6 Absatz 2 Satz 2 genannten\nFrist wieder aufzuheben, sofern nicht vor Ablauf dieser\n§6\nFrist eine neue Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1\nTelekommunikationsbevorrechtigung                   Nummer 9 vorgelegt wird. Das Telekommunikations-\n(1) Telekommunikationsunternehmen haben für Tele-          unternehmen hat den betroffenen Teilnehmer über den\nkommunikationsbevorrechtigte                                  Abschluss und die Aufhebung der getroffenen Vorkeh-\nrungen unverzüglich zu informieren.\n1. Anschlüsse und Übertragungswege nach § 5 Satz 2\nunverzüglich und vorrangig bereitzustellen und un-           (3) In den Fällen des § 1 Absatz 2 kann die Dauer\nverzüglich und vorrangig zu entstören,                    oder die Datenübertragungsrate nicht vorrangiger Ver-\nbindungen in erforderlichem Umfang begrenzt werden.\n2. Verbindungen im Mobilfunk für die Inanspruch-\nSatz 1 gilt nicht für Verbindungen zu den Notrufnum-\nnahme der Telekommunikationsdienste nach § 5\nmern 110 und 112; § 4 der Verordnung über Notrufver-\nSatz 1 Nummer 1 und 2 vorrangig herzustellen.\nbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481) in der\nSatz 1 Nummer 2 gilt für die Inanspruchnahme des Te-          jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.\nlekommunikationsdienstes nach § 5 Satz 1 Nummer 2\nerst nachdem die Bundesnetzagentur in ihrem Amts-                                         §8\nblatt technische Festlegungen und zeitliche Vorgaben\nfür deren Umsetzung veröffentlicht hat. Die Bundes-                     Auskunfts- und Mitwirkungspflichten\nnetzagentur berücksichtigt bei den Festlegungen inter-           (1) Post- und Telekommunikationsunternehmen ha-\nnationale technische Standards und beteiligt die betrof-      ben der Bundesnetzagentur Auskünfte zu erteilen, die\nfenen Verbände.                                               für die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen nach","508             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011\ndiesem Gesetz erforderlich sind. § 55 der Strafprozess-                                  § 11\nordnung gilt entsprechend.                                                       Bußgeldvorschriften\n(2) Post- und Telekommunikationsunternehmen ha-              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirt-           fahrlässig\nschaft und Technologie in den Fällen des § 1 Absatz 2\n1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Postdienstleis-\nsowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übun-\ntung nicht aufrechterhält oder für Postbevorrech-\ngen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das\ntigte nicht vorrangig erbringt,\nhierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.\n2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 die erforderlichen An-\n§9                                     nahmestellen in angemessenem Umfang nicht auf-\nrechterhält,\nEntgelte; Entschädigung\n3. entgegen § 4 die Feldpost nicht oder nicht in der\n(1) Telekommunikationsbevorrechtigte haben für                 vorgeschriebenen Weise unterstützt,\njeden Anschluss und für jeden Übertragungsweg, für             4. entgegen § 5 Satz 1 einen Telekommunikations-\nden Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                dienst nicht aufrechterhält,\ngetroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von\n100 Euro und für jeden Anschluss, für den zusätzlich           5. entgegen § 5 Satz 2 bis 4 eine Dienstleistung nicht\ntechnische Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1                  aufrechterhält,\nNummer 2 getroffen wurden, ein zusätzliches einma-             6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einen An-\nliges Entgelt in Höhe von 50 Euro an das Telekommu-               schluss oder einen Übertragungsweg nicht unver-\nnikationsunternehmen zu entrichten. Damit sind alle               züglich oder nicht vorrangig bereitstellt oder nicht\nEntgeltansprüche abgegolten. Hat ein Telekommunika-               unverzüglich oder nicht vorrangig entstört,\ntionsunternehmen die getroffenen Vorkehrungen                  7. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht\npflichtgemäß aufgehoben und wird ihm danach eine                  oder nicht unverzüglich trifft,\nneue Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Num-\nmer 9 vorgelegt, gilt Satz 1 entsprechend. Die übrigen         8. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 eine Vorkehrung nicht\nEntgelte für die Inanspruchnahme von Telekommunika-               aufhebt,\ntionsdiensten bleiben unberührt.                               9. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 eine Information\nnicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich erteilt,\n(2) Für Personal, das auf Grund einer Anordnung\nnach § 8 Absatz 2 abgestellt wurde, wird den Postun-         10. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,\nternehmen und den Telekommunikationsunternehmen                   nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,\nab dem Beginn des Einsatzes je Person und angefan-           11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2\ngener Stunde eine Entschädigung gewährt. Diese ent-               zuwiderhandelt oder\nspricht der Honorargruppe 5 des § 9 Absatz 1 Satz 1\n12. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnetz-\ndes Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes\nagentur eine Kontrollmaßnahme nicht ermöglicht.\nvom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch\nArtikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n(BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, in der jeweils        Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 und 10 bis 12 mit einer\ngeltenden Fassung. Die Entschädigung nach Satz 1             Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übri-\ndarf je Person und Tag den Betrag, der für einen acht-       gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro\nstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht überschreiten.       geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\n§ 10                               Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\ndie Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-\nKontrolle und                          munikation, Post und Eisenbahnen.\nDurchsetzung von Verpflichtungen\n(1) Die Bundesnetzagentur kontrolliert die Erfüllung                                  § 12\nder Verpflichtungen nach diesem Gesetz und setzt                               Übergangsvorschriften\ndiese durch. Sie ist befugt, zu diesem Zweck Ge-\nschäftsräume der Unternehmen während der üblichen               (1) Die nach § 5 Absatz 2 Satz 4 der Postsicherstel-\nGeschäftszeiten zu betreten und dort Prüfungen und           lungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I\nBesichtigungen vorzunehmen. Die Postunternehmen              S. 1535), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 25 des Ge-\nund die Telekommunikationsunternehmen haben der              setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert wor-\nBundesnetzagentur die Durchführung der Kontrollmaß-          den ist, ausgestellten Bescheinigungen über die Vor-\nnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen.               rangpostberechtigung gelten längstens bis zum 31. De-\nzember 2013. Die Bundesnetzagentur informiert die be-\n(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des           troffenen Aufgabenträger sowie die Behörden, die\nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder wie           diese Aufgabenträger benannt haben, bis zum 31. März\nfolgt festsetzen:                                            2012 schriftlich über die Bestimmung des Satzes 1 und\nweist auf die Regelung des § 2 Absatz 2 Satz 1 Num-\n1. bis zu 100 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflich-\nmer 6 hin. Sie vernichtet nach Ablauf der Frist nach\ntung nach § 7 Absatz 2 Satz 1,\nSatz 1 unverzüglich die von ihr auf Grund der Aufgaben\n2. bis zu 50 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflich-        nach § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Postsicherstel-\ntungen nach Absatz 1 Satz 3, den §§ 4 und 8 Ab-          lungsverordnung geführten Datenbestände und Unter-\nsatz 1.                                                  lagen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011                509\n(2) Die Vorrechte, die den Stellen und Aufgabenträ-                                 Artikel 2\ngern eingeräumt sind, die in § 4 Absatz 1 und § 5 Ab-\nFolgeänderungen\nsatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verord-\nnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), die                (1) § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Sicherheitsüberprü-\nzuletzt durch Artikel 462 der Verordnung vom 31. Okto-        fungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Be-\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, be-           kanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I\nzeichnet sind, und die nicht in § 6 Absatz 2 Satz 1           S. 2294) wird wie folgt gefasst:\nNummer 1 bis 8 dieses Gesetzes genannt sind, enden            „1. die Teile von Telekommunikationsunternehmen, die\nvorbehaltlich der Vorschriften der Absätze 3 und 4 mit             Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Num-\nAblauf des 31. März 2013. Die Bundesnetzagentur teilt              mer 23 des Telekommunikationsgesetzes betrei-\nden betroffenen Telekommunikationsunternehmen die                  ben, deren Ausfall das Erbringen der nach dem\nRegistrierungsnummern der Stellen und Aufgaben-                    Post- und Telekommunikationssicherstellungsge-\nträger nach Satz 1 mit. Sie vernichtet nach Ablauf der             setz aufrechtzuerhaltenden Telekommunikations-\nFrist nach Satz 1 unverzüglich die von ihr auf Grund der           dienste erheblich beeinträchtigen kann;“.\nAufgaben nach § 6 der Telekommunikations-Sicher-\n(2) In § 13a Absatz 1 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes\nstellungs-Verordnung geführten Datenbestände und\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Septem-\nUnterlagen.\nber 2008 (BGBl. I S. 1886), das zuletzt durch Artikel 1\n(3) Die Telekommunikationsunternehmen haben die            des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) ge-\ngetroffenen technischen Vorbereitungsmaßnahmen zur            ändert worden ist, werden die Wörter „oder dem nach\nEinräumung von Vorrechten bei Festnetzanschlüssen             § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungs-\naller Stellen und Aufgabenträger, die nach § 4 Absatz 1       gesetzes zuständigen Bundesministerium jeweils“ ge-\nund § 5 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstel-           strichen.\nlungs-Verordnung bevorrechtigt sind, bis zum 31. März\n2013 aufzuheben. Sie haben die für diese Anschlüsse                                    Artikel 3\ngetroffenen organisatorischen Vorkehrungen ab dem                  Änderung des Telekommunikationsgesetzes\n1. April 2013 aufzuheben, sofern\nDas Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004\n1. sie nicht Anschlüsse von Telekommunikationsbevor-          (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nrechtigten betreffen, die nach § 6 Absatz 2 Satz 1        zes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78) geändert wor-\nNummer 1 bis 8 dieses Gesetzes bevorrechtigt sind,        den ist, wird wie folgt geändert:\noder                                                      1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9a wie\nfolgt gefasst:\n2. eine Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Num-\nmer 9 nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist nach             „§ 9a (weggefallen)“.\nSatz 1 vorgelegt wurde.                                   2. In § 3 wird die Nummer 12b aufgehoben.\nEine Mitteilung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ist hierfür        3. § 9a wird aufgehoben.\nnicht erforderlich. Satz 2 gilt nicht, wenn der betref-       4. § 112 wird wie folgt geändert:\nfende Anschluss gekündigt wird.                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Telekommunikationsunternehmen haben die                   aa) Nach Satz 1 wird der folgende neue Satz 2\ngetroffenen technischen und organisatorischen Vorbe-                     eingefügt:\nreitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten                          „Der Verpflichtete kann auch eine andere\nbei Mobilfunkanschlüssen von                                             Stelle nach Maßgabe des § 11 des Bundes-\na) Stellen, die nach § 4 Absatz 1 der Telekommunika-                     datenschutzgesetzes beauftragen, die Kun-\ntions-Sicherstellungs-Verordnung bevorrechtigt sind,                 dendateien zu führen.“\nbis zum 31. März 2013 bestehen zu lassen und                     bb) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort\ndanach unverzüglich aufzuheben, sofern die Stellen                   „Verpflichtete“ die Wörter „und sein Beauf-\nnicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8                        tragter“ eingefügt sowie das Wort „hat“ durch\nweiterhin bevorrechtigt sind, oder eine Bescheini-                   das Wort „haben“ und das Wort „ihm“ durch\ngung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 nicht                         das Wort „ihnen“ ersetzt.\nrechtzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegt haben,                cc) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 6\nNr. 1“ durch die Wörter „Satz 7 Nummer 1“\nb) Aufgabenträgern, die nach § 5 Absatz 1 der Tele-\nersetzt.\nkommunikations-Sicherstellungs-Verordnung bevor-\nrechtigt sind, bis zur Vorlage einer neuen Bescheini-         b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ngung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9, längstens                „Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-\njedoch bis zum 31. März 2013 bestehen zu lassen.                 mittlung tragen\nSatz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Anschluss ge-                1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 1\nkündigt wird.                                                           die Bundesnetzagentur und\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 2\n(5) Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen                 die in Absatz 2 genannten Stellen.“\nStellen und Aufgabenträger bis zum 31. März 2012\nschriftlich über die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4         5. Dem § 113 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nund weist auf die Regelungen des § 6 Absatz 2 Satz 1              „Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Bun-\nNummer 9 und des § 7 Absatz 1 und 2 hin.                          desnachrichtendienst und das Amt für den Militäri-","510            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011\nschen Abschirmdienst haben für ihnen erteilte Aus-                 setzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 693) geändert\nkünfte eine Entschädigung zu gewähren, deren Um-                   worden ist,\nfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergü-\n2. die Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober\ntungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst; die\n1996 (BGBl. I S. 1535), die zuletzt durch Artikel 3\nVorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1\nAbsatz 25 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I\nund 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungs-\nS. 1970) geändert worden ist,\ngesetzes finden entsprechend Anwendung.“\n6. In § 123 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 9a, 10,            3. die Post- und Telekommunikations-Zivilschutzver-\n11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter              ordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1539),\n„§§ 10, 11, 61 Absatz 3 und § 62 Absatz 2 Num-                     die zuletzt durch Artikel 461 der Verordnung vom\nmer 3“ ersetzt.                                                    31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nist,\n7. § 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n4. die Feldpostverordnung 1996 vom 23. Oktober 1996\na) In Nummer 31 wird die Angabe „Satz 4“ durch die\n(BGBl. I S. 1543), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-\nAngabe „Satz 5“ ersetzt.\nsatz 23 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I\nb) In Nummer 32 wird die Angabe „Satz 5“ durch die                 S. 1970) geändert worden ist,\nAngabe „Satz 6“ ersetzt.\n5. die      Telekommunikations-Sicherstellungs-Verord-\nArtikel 4                                    nung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751),\ndie zuletzt durch Artikel 462 der Verordnung vom\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                           31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nDas Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in                     ist, und\nKraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:                            6. die Post- und Telekommunikationsauskunftsverord-\n1. das Post- und Telekommunikationssicherstellungs-                   nung vom 22. April 2003 (BGBl. I S. 545), die zuletzt\ngesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,                    durch Artikel 463 der Verordnung vom 31. Oktober\n2378), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Ge-                2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. März 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nRainer Brüderle"]}