{"id":"bgbl1-2011-12-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":12,"date":"2011-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/12#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_12.pdf#page=49","order":4,"title":"Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium Master of Public Administration an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAFHBundV)","law_date":"2011-03-24T00:00:00Z","page":497,"pdf_page":49,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011               497\nVerordnung\nüber den Aufstieg in den höheren\nnichttechnischen Verwaltungsdienst des\nBundes über das Studium „Master of Public Administration“\nan der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung\n(MPAFHBundV)\nVom 24. März 2011\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-                                   Abschnitt 5\nbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)\nSchlussvorschriften\nverordnet die Bundesregierung:\nInhaltsübersicht                         § 23    Gasthörerinnen und Gasthörer\n§ 24    Inkrafttreten\nAbschnitt 1\nAllgemeines\nAbschnitt 1\n§  1  Geltungsbereich\n§  2  Studienziele\nAllgemeines\n§  3  Akademischer Grad\n§  4  Zulassung                                                                           §1\nGeltungsbereich\nAbschnitt 2\nDiese Verordnung regelt den Aufstieg in den höheren\nStudienordnung                       nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über\ndas Studium „Master of Public Administration“ an der\n§  5  Dauer des Studiums, Freistellung                      Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung\n§  6  Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen       (Fachhochschule) und eine anschließende oder das\n§  7  Studieninhalte, Module                                Studium begleitende berufspraktische Einführung in\n§  8  Leitung des Studiums                                  die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwal-\n§  9  Modulkoordination                                     tungsdienstes.\nAbschnitt 3                                                      §2\nMasterprüfung                                                Studienziele\n§ 10  Prüfungsamt                                               (1) Das Masterstudium vermittelt die wissenschaft-\n§ 11  Prüfende, Prüfungskommissionen                        lichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung\n§ 12  Modulprüfungen                                        der Aufgaben im höheren nichttechnischen Verwal-\n§ 13  Masterarbeit                                          tungsdienst des Bundes erforderlich sind. Die Studie-\n§ 14  Mündliche Verteidigung der Masterarbeit               renden sollen ihre im Erststudium und in der beruflichen\n§ 15  Bewertung der Prüfungen                               Praxis erworbenen Kompetenzen weiterentwickeln, um\n§ 16  Fernbleiben, Rücktritt                                den ständig wachsenden Herausforderungen der Bun-\n§ 17  Täuschung, Ordnungsverstoß                            desverwaltung gerecht zu werden.\n§ 18  Wiederholung von Prüfungen                                (2) Das Studium ist ein berufsbegleitendes Fernstu-\n§ 19  Bestehen der Masterprüfung, Gesamtnote                dium mit Präsenzzeiten.\n§ 20  Abschlusszeugnis, Diploma Supplement\n§ 21  Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§3\nAbschnitt 4\nAkademischer Grad\nBerufspraktische Einführung                     Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird\nder akademische Grad „Master of Public Administra-\n§ 22  Berufspraktische Einführung                           tion“ verliehen.","498             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\n§4                                    (4) Studienverlauf, Inhalte der Module und die Zahl\nZulassung                             der zu erwerbenden Leistungspunkte richten sich nach\ndem auf der Internetseite der Fachhochschule veröf-\nZum Studium können Beamtinnen und Beamte zu-              fentlichten Modulhandbuch für das Masterstudium\ngelassen werden, die die Laufbahnbefähigung für den          „Master of Public Administration“.\ngehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des\nBundes und einen Bachelor- oder gleichwertigen Ab-                                      §8\nschluss besitzen. § 36 der Bundeslaufbahnverordnung\nbleibt unberührt.                                                             Leitung des Studiums\nDie wissenschaftliche und organisatorische Leitung\nAbschnitt 2                            des Studiums obliegt der Fachhochschule. Sie ist zu-\nständig für alle Aufgaben, die in dieser Verordnung\nStudienordnung                           nicht anderen Stellen zugewiesen sind. Sie stellt einen\nordnungsgemäßen Ablauf des Studiums sicher und ist\n§5                                 insbesondere zuständig für\nDauer des Studiums, Freistellung                 1. die Qualitätssicherung des Studiums,\n(1) Die Regelstudienzeit beträgt fünf Semester. Für       2. die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 4),\ndas erfolgreich abgeschlossene Studium werden                3. die Entscheidung über die Anerkennung von Stu-\n120 Leistungspunkte vergeben.                                    dien- und Prüfungsleistungen (§ 6),\n(2) Für Verlängerungen und Unterbrechungen des            4. die Bedarfsabfragen bei den Dienstbehörden,\nStudiums gilt § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahn-\nverordnung entsprechend. Insgesamt soll das Studium          5. die Sicherstellung der Betreuung der Studierenden\num nicht mehr als drei Jahre verlängert werden. Ent-             sowie\nscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 treffen die zu-          6. die Planung der Präsenzveranstaltungen.\nständigen Dienstbehörden im Einvernehmen mit der\nFachhochschule.                                                                         §9\n(3) Die Studierenden sind für den Besuch der Prä-                            Modulkoordination\nsenzveranstaltungen und für die Teilnahme an Prüfun-            (1) Die Fachhochschule bestellt für jedes Modul min-\ngen von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen.       destens eine Modulkoordinatorin oder einen Modul-\nFür die Anfertigung der Masterarbeit ist Dienstbefreiung     koordinator.\nim Umfang von 30 Arbeitstagen zu gewähren. Für das\nSelbststudium ist je Modul mit Ausnahme des Moduls              (2) Die Modulkoordinatorinnen und -koordinatoren\n„Masterarbeit“ Dienstbefreiung im Umfang von acht            betreuen und beraten die Lehrkräfte und die Studieren-\nArbeitstagen zu gewähren.                                    den in allen inhaltlichen Fragen des Moduls. Sie sind\nauch verantwortlich für\n§6                                 1. die Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der\nModule,\nAnerkennung\nvon Studien- und Prüfungsleistungen                  2. die Festlegung von Form, Umfang und Gewichtung\nder in den Modulen zu erbringenden Studien- und\nStudien- und Prüfungsleistungen anderer Studien-\nPrüfungsleistungen,\ngänge werden auf Antrag anerkannt, wenn sie den im\nMasterstudium „Master of Public Administration“ zu er-       3. eine regelmäßige Aktualisierung der Studienbriefe im\nbringenden Leistungen gleichwertig sind.                         Modul,\n4. die Bereitstellung von Klausuraufgaben sowie\n§7\n5. die Steuerung des Einsatzes der Lehrkräfte in den\nStudieninhalte, Module                           Präsenzveranstaltungen.\n(1) Das Studium gliedert sich in Pflicht- und Wahl-\nmodule.                                                                            Abschnitt 3\n(2) Pflichtmodule sind vier Basis- und vier Aufbau-                            Masterprüfung\nmodule sowie das Modul „Masterarbeit“. Zu belegen\nsind je ein Basis- und Aufbaumodul                                                     § 10\n1. „Staat und Politik – Public Governance“,                                        Prüfungsamt\n2. „Allgemeines Verwaltungshandeln – Public Manage-             Für die Organisation und Durchführung der Master-\nment“,                                                   prüfung richtet die Fachhochschule ein Prüfungsamt\nein.\n3. „Personalwesen – Human Resources Management“,\n4. „Finanzielles Verwaltungshandeln – Public Finance“.                                 § 11\nDas Modul „Masterarbeit“ besteht aus der Masterarbeit                   Prüfende, Prüfungskommissionen\nund ihrer mündlichen Verteidigung.                              (1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewer-\n(3) Wahlmodule werden nach dem ermittelten Bedarf         tung der Modulprüfungen. Es richtet für die mündliche\nder Dienstbehörden angeboten. Aus diesem Angebot             Verteidigung der Masterarbeit (§ 14) Prüfungskommis-\nhaben die Studierenden in Abstimmung mit ihrer               sionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmit-\nDienstbehörde vier Module zu belegen.                        glieder.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011                499\n(2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungs-        blemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selb-\nkommissionen sind bei ihren Entscheidungen unabhän-          ständig zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt vier\ngig und nicht weisungsgebunden.                              Monate. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.\n(3) Für Modulprüfungen werden grundsätzlich zwei             (2) Das Thema der Masterarbeit wird auf Vorschlag\nPrüfende bestellt, von denen eine oder einer eine            der Erstprüferin oder des Erstprüfers ausgegeben. Die\nhauptamtliche Hochschullehrerin oder ein hauptamt-           Prüfenden sollen sich mit der oder dem Studierenden\nlicher Hochschullehrer an der Fachhochschule sein            und der Dienstbehörde auf ein Thema einigen. Thema\nsoll. Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüferin oder       und Ausgabezeitpunkt sind so zu dokumentieren, dass\nErstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist.       nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der\nDie Prüfenden bewerten die Prüfung oder den Prü-             Technik ausgeschlossen sind. Das Thema der Master-\nfungsteil unabhängig voneinander. Die Zweitprüferin          arbeit kann nicht zurückgegeben werden. Geringfügige\noder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung         Änderungen am Wortlaut des Themas sind mit Zustim-\nder Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Für zu wie-     mung der Erstprüferin oder des Erstprüfers möglich.\nderholende Modulprüfungen gelten die Sätze 1 bis 4\nentsprechend.                                                   (3) Bei der Anfertigung der Masterarbeit werden die\nStudierenden von den in § 11 Absatz 4 genannten Prü-\n(4) Für jede Masterarbeit werden zwei Prüfende be-        fenden betreut.\nstellt, von denen die Erstprüferin oder der Erstprüfer\neine hauptamtliche Hochschullehrerin oder ein haupt-            (4) Die formalen Anforderungen an die Masterarbeit\namtlicher Hochschullehrer an der Fachhochschule sein         regelt die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordi-\nsoll. Die Bestellung erfolgt, sobald das Thema der Mas-      nator des Moduls „Masterarbeit“.\nterarbeit ausgegeben worden ist. Absatz 3 Satz 2 bis 4          (5) Der Abgabetermin wird vom Prüfungsamt festge-\ngilt entsprechend.                                           legt. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist so zu dokumen-\n(5) Der Prüfungskommission für die mündliche Ver-         tieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem\nteidigung der Masterarbeit gehören zwei Mitglieder an.       Stand der Technik ausgeschlossen sind. Bei der Ab-\nEin Mitglied der Prüfungskommission soll Erstprüferin        gabe müssen die Studierenden schriftlich versichern,\noder Erstprüfer der Masterarbeit gewesen sein. Das an-       dass sie die Masterarbeit selbständig und ohne fremde\ndere Mitglied soll eine Beamtin oder ein Beamter des         Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen\nhöheren Dienstes sein; ausnahmsweise kann auch eine          und Hilfsmittel benutzt haben.\nvergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer\n(6) Das Bewertungsverfahren soll höchstens sechs\nTarifbeschäftigter bestellt werden. Die Prüferin oder der\nWochen dauern.\nPrüfer der Masterarbeit soll den Vorsitz führen. Wenn\nbeide Prüfenden der Masterarbeit Mitglied der Prü-\nfungskommission sind, führt die Erstprüferin oder der                                   § 14\nErstprüfer den Vorsitz. Die Mitglieder und Ersatzmitglie-           Mündliche Verteidigung der Masterarbeit\nder der Prüfungskommission werden für höchstens drei\nJahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.                  (1) Zur mündlichen Verteidigung der Masterarbeit\nwird zugelassen, wer die Masterarbeit mit mindestens\nfünf Rangpunkten bestanden hat.\n§ 12\nModulprüfungen                              (2) Durch die Verteidigung der Masterarbeit sollen\ndie Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes\n(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprü-           Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen\nfungen. In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.           und fähig sind, die angewendeten Methoden und erziel-\n(2) Modulprüfungen werden insbesondere durchge-           ten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.\nführt in Form von\n(3) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchge-\n1. Klausuren,                                                führt. Sie soll 60 Minuten nicht unterschreiten. Den Ter-\n2. mündlichen Prüfungen,                                     min für die Verteidigung legt das Prüfungsamt fest.\n3. Vorträgen,                                                   (4) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn\n4. Präsentationen,                                           die Studierenden oder ihre Dienstbehörde nicht wider-\nsprechen. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen\n5. schriftlichen Ausarbeitungen oder                         und Zuhörer zugelassen werden.\n6. Sprachprüfungen.                                             (5) Der wesentliche Verlauf und das Ergebnis der\nEine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen           Verteidigung werden protokolliert. Das Protokoll ist\nbestehen. Die zulässigen Prüfungsformen sind im Mo-          von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommis-\ndulhandbuch festzulegen. Spätestens zu Beginn eines          sion zu unterschreiben.\nModuls werden den Studierenden die Prüfungstermine\nund die Prüfungsformen durch das Prüfungsamt be-                                        § 15\nkannt gegeben.\nBewertung der Prüfungen\n§ 13                                 (1) Prüfungen werden mit Rangpunkten und Noten,\nMasterarbeit                           Prüfungsteile werden nur mit Rangpunkten bewertet.\n(1) Durch die Masterarbeit sollen die Studierenden           (2) Die Rangpunkte und Noten werden dem prozen-\nnachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorge-      tualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichba-\ngebenen Frist eine für die Studienziele relevante Pro-       ren Punktzahl wie folgt zugeordnet:","500               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\nProzentualer Anteil der\nmehr als die Hälfte der Bearbeitungszeit unterbrechen,\nRang-                           hat das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag\nerreichten Punktzahl an                    Note\npunkte                           der oder des Studierenden entsprechend zu verlängern.\nder erreichbaren Punktzahl\n100,00 bis 93,70          15                             Bei Unterbrechung um mehr als die Hälfte der Bearbei-\nsehr gut           tungszeit gilt die Masterarbeit als nicht begonnen und\n93,69 bis 87,50          14                             kann mit einem anderen Thema erneut begonnen wer-\nden.\n87,49 bis 83,40          13\n83,39 bis 79,20          12             gut                                       § 17\n79,19 bis 75,00          11                                           Täuschung, Ordnungsverstoß\n(1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen,\n74,99 bis 70,90          10                             eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder\n70,89 bis 66,70           9        befriedigend         sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortset-\nzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entschei-\n66,69 bis 62,50           8                             dung des Prüfungsamtes gestattet werden. Bei einem\n62,49 bis 58,40           7                             erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teil-\nnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausge-\n58,39 bis 54,20           6        ausreichend          schlossen werden. Das Prüfungsamt kann je nach\nSchwere des Verstoßes die Prüfung oder den Prüfungs-\n54,19 bis 50,00           5\nteil für nicht bestanden erklären.\n49,99 bis 41,70           4                                (2) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer\n41,69 bis 33,40           3                             Modulprüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Ab-\ngabe der Masterarbeit festgestellt wird, ist Absatz 1\n33,39 bis 25,00           2     nicht ausreichend       Satz 3 entsprechend anzuwenden.\n24,99 bis 12,50           1                                (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nMasterprüfung bekannt oder kann sie erst dann nach-\n12,49 bis 0,00            0                             gewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung\ninnerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündli-\n(3) Rangpunkte werden auf zwei Nachkommastellen            chen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.\nohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfun-\ngen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet,               (4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach\nwird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische            Absatz 1 Satz 3 sowie den Absätzen 2 und 3 anzuhö-\nMittel gebildet.                                               ren.\n(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prü-                                      § 18\nfungsteilen, wird die Note der Modulprüfung anhand\nder prozentualen Gewichtung der Prüfungsteile nach                           Wiederholung von Prüfungen\n§ 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 festgelegt.                          (1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal\n(5) Für die Bewertung des Moduls „Masterarbeit“            wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos,\nwerden die Masterarbeit mit 80 Prozent und die münd-           ist das Studium beendet. Für die Wiederholung der\nliche Verteidigung mit 20 Prozent gewichtet.                   Masterarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung gelten\ndie §§ 13 und 14 entsprechend. Wurde die mündliche\n(6) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit          Verteidigung der Masterarbeit mit weniger als fünf\nmindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.               Rangpunkten bewertet, ist nur die Verteidigung zu wie-\nderholen.\n§ 16\n(2) Mit Ausnahme des Moduls „Masterarbeit“ kann\nFernbleiben, Rücktritt                     einmalig eine nicht bestandene Modulprüfung ein zwei-\n(1) Bleibt eine Studierende oder ein Studierender          tes Mal wiederholt werden. In diesem Fall gilt Absatz 1\nohne Genehmigung durch das Prüfungsamt einer Prü-              Satz 1 und 2 nicht. Wird auch die zweite Wiederho-\nfung oder einem Prüfungsteil fern oder tritt eine Studie-      lungsprüfung nicht bestanden, ist das Studium been-\nrende oder ein Studierender ohne Genehmigung durch             det.\ndas Prüfungsamt von einer Prüfung oder einem Prü-                 (3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt\nfungsteil zurück, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil       werden.\nals nicht bestanden.\n(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt                                  § 19\ndie Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.                 Bestehen der Masterprüfung, Gesamtnote\nDie Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt\nwerden. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur er-               (1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Mo-\nteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis         dulprüfungen jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten\nvorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist            bewertet worden sind.\nein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärz-            (2) Die Note der Masterprüfung wird aus den Bewer-\ntin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der         tungen der Module mit folgender Gewichtung errech-\nDienstbehörde beauftragt worden ist.                           net:\n(3) Muss die oder der Studierende die Bearbeitung          1. 75 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewer-\nder Masterarbeit aus einem wichtigen Grund um nicht                tungen der Modulprüfungen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011                501\n2. 25 Prozent für die Bewertung des Moduls „Master-              (2) Die Studierenden und die Absolventinnen und\narbeit“.                                                  Absolventen können Einsicht in ihre Prüfungsakten\nnehmen.\n(3) Beträgt die abschließende Rangpunktzahl 5 oder\nmehr, wird bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet;\nbei kleineren Nachkommawerten wird abgerundet.                                      Abschnitt 4\nBerufspraktische Einführung\n§ 20\n§ 22\nAbschlusszeugnis, Diploma Supplement\nBerufspraktische Einführung\n(1) Wer die Masterprüfung bestanden hat, erhält ein\nAbschlusszeugnis und ein Diploma Supplement.                     (1) In einer berufspraktischen Einführung sollen die\nBeamtinnen und Beamten nachweisen, dass sie die\n(2) Das Abschlusszeugnis enthält                           Eignung und Befähigung für den höheren nichttechni-\n1. die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden         schen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen. Die be-\nworden ist,                                               rufspraktische Einführung dauert ein Jahr und kann stu-\ndienbegleitend durchgeführt werden. Während dieser\n2. die Gesamtnote und die abschließende Rangpunkt-            Zeit nehmen die Beamtinnen und Beamten Aufgaben\nzahl sowie                                                des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes\n3. das Thema, die Note und die Rangpunktzahl des              wahr. § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverord-\nModuls „Masterarbeit“.                                    nung gilt entsprechend. Die Beamtinnen und Beamten\nsollen in mindestens zwei Verwendungsbereichen ein-\n(3) Das Diploma Supplement wird in deutscher und\ngesetzt werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht\nenglischer Sprache ausgestellt. Es enthält mindestens\nentgegenstehen.\n1. die Abschlussbezeichnung        „Master    of  Public         (2) Die berufspraktische Einführungszeit schließt mit\nAdministration (MPA)“,                                    einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht,\n2. die Bezeichnungen und Bewertungen der absolvier-           ob sich die Beamtin oder der Beamte im höheren nicht-\nten Module sowie die in den Modulen erworbenen            technischen Verwaltungsdienst bewährt hat.\nLeistungspunkte und\nAbschnitt 5\n3. einen Notenspiegel, aus dem sich die statistische\nVerteilung der Noten ergibt.                                                Schlussvorschriften\n(4) Wer die Masterprüfung nicht bestanden hat, er-\n§ 23\nhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht\nbestandene Prüfung sowie eine Bescheinigung über                           Gasthörerinnen und Gasthörer\ndie erbrachten Studienleistungen, aus der die absol-             (1) Beschäftigte des Bundes können in Abstimmung\nvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen            mit ihrer Dienstbehörde als Gasthörerinnen und Gast-\nLeistungspunkte hervorgehen.                                  hörer zu den Modulen zugelassen werden. Über die Zu-\nlassung entscheidet die Fachhochschule.\n§ 21                                  (2) Über das Bestehen einzelner Modulprüfungen\nPrüfungsakten, Einsichtnahme                     stellt die Fachhochschule den Gasthörerinnen und\nGasthörern auf Antrag ein Zertifikat als Ausbildungs-\n(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 12,        nachweis aus.\ndie Masterarbeit, das Protokoll der mündlichen Vertei-\ndigung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnis-                                    § 24\nses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der\nMasterprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.                                  Inkrafttreten\nDie Fachhochschule hat die Prüfungsakten mindestens              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nfünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.                  in Kraft.\nBerlin, den 24. März 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}