{"id":"bgbl1-2011-12-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":12,"date":"2011-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/12#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_12.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2011-03-24T00:00:00Z","page":453,"pdf_page":5,"num_pages":44,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011          453\nGesetz\nzur Ermittlung von Regelbedarfen und\nzur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nVom 24. März 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nGesetz\nzur Ermittlung der Regelbedarfe\nnach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\n(Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG)\n§1\nGrundsatz\nAuf der Grundlage von Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 nach § 28 des\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch werden die Regelbedarfsstufen nach den §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ermittelt.\n§2\nBestimmung der Referenzhaushalte\nDer Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen\ndie Verbrauchsausgaben zugrunde von\n1. Haushalten, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und\n2. Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte).\n§3\nAbgrenzung der Referenzhaushalte\n(1) Von den Haushalten nach § 2 sind diejenigen Haushalte nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen, in\ndenen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum folgende Leistungen bezogen haben:\n1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,\n2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialge-\nsetzbuch,\n3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.\n(2) Nicht auszuschließen von den Haushalten nach Absatz 1 sind Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 1\nbis 3, wenn sie im Erhebungszeitraum\n1. zusätzlich Erwerbseinkommen bezogen haben, das nicht als Einkommen berücksichtigt wurde,\n2. einen Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden\nFassung bezogen haben,\n3. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogen haben oder\n4. Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz gehabt haben.\n§4\nAbgrenzung untere Einkommensschichten\nDer Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 2 liegen die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einper-\nsonen- und Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 zugrunde. Nach Herausnahme\nder nach § 3 Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Haushalte werden als Referenzhaushalte für die Ermittlung der\nRegelbedarfe berücksichtigt:\n1. von den Einpersonenhaushalten nach § 2 Nummer 1 die unteren 15 Prozent der Haushalte und\n2. von den Familienhaushalten nach § 2 Nummer 2 die unteren 20 Prozent der Haushalte.","454            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\n§5\nRegelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte\n(1) Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermitt-\nlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den\nRegelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):\nAbteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke)                                              128,46 Euro\nAbteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)                                                               30,40 Euro\nAbteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)                                          30,24 Euro\nAbteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände)                                  27,41 Euro\nAbteilung 6 (Gesundheitspflege)                                                                   15,55 Euro\nAbteilung 7 (Verkehr)                                                                             22,78 Euro\nAbteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)                                                             31,96 Euro\nAbteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)                                                      39,96 Euro\nAbteilung 10 (Bildung)                                                                             1,39 Euro\nAbteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)                                      7,16 Euro\nAbteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)                                                  26,50 Euro\n(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 be-\nträgt 361,81 Euro.\n§6\nRegelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte\n(1) Von den Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und\nJugendlichen folgende Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:\n1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:\nAbteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke)                                            78,67 Euro\nAbteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)                                                            31,18 Euro\nAbteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)                                        7,04 Euro\nAbteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände)                               13,64 Euro\nAbteilung 6 (Gesundheitspflege)                                                                 6,09 Euro\nAbteilung 7 (Verkehr)                                                                          11,79 Euro\nAbteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)                                                          15,75 Euro\nAbteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)                                                   35,93 Euro\nAbteilung 10 (Bildung)                                                                          0,98 Euro\nAbteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)                                   1,44 Euro\nAbteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)                                                9,18 Euro\n2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:\nAbteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke)                                            96,55 Euro\nAbteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)                                                            33,32 Euro\nAbteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)                                       11,07 Euro\nAbteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände)                               11,77 Euro\nAbteilung 6 (Gesundheitspflege)                                                                 4,95 Euro\nAbteilung 7 (Verkehr)                                                                          14,00 Euro\nAbteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)                                                          15,35 Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011             455\nAbteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)                                                       41,33 Euro\nAbteilung 10 (Bildung)                                                                              1,16 Euro\nAbteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)                                       3,51 Euro\nAbteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)                                                    7,31 Euro\n3. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:\nAbteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke)                                              124,02 Euro\nAbteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)                                                                37,21 Euro\nAbteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)                                           15,34 Euro\nAbteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände)                                   14,72 Euro\nAbteilung 6 (Gesundheitspflege)                                                                     6,56 Euro\nAbteilung 7 (Verkehr)                                                                              12,62 Euro\nAbteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)                                                              15,79 Euro\nAbteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)                                                       31,41 Euro\nAbteilung 10 (Bildung)                                                                              0,29 Euro\nAbteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)                                       4,78 Euro\nAbteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)                                                   10,88 Euro\n(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugend-\nlichen zugerechnet werden, beträgt\n1. nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 211,69 Euro,\n2. nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres\n240,32 Euro und\n3. nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres\n273,62 Euro.\n§7\nFortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben\n(1) Die Summen der für das Jahr 2008 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Ab-\nsatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften\nBuches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.\n(2) Abweichend von § 28a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderung des\nMischindexes für die Anpassung zum 1. Januar 2011 aus den Jahresdurchschnittswerten des Jahres 2009 gegen-\nüber dem Jahr 2008. Die Veränderungsrate beträgt 0,55 Prozent.\n(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4\nSatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchs-\nausgaben für Erwachsene nach § 5 Absatz 2 auf 364 Euro.\n(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4\nSatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchs-\nausgaben für Kinder und Jugendliche nach\n1. § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 213 Euro,\n2. § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 242 Euro und\n3. § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 275 Euro.\n§8\nRegelbedarfsstufen\n(1) Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich\n1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 364 Euro für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende\noder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine\noder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind,\n2. in der Regelbedarfsstufe 2 jeweils auf 328 Euro für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten,\nLebenspartner, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt\nführen,","456             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\n3. in der Regelbedarfsstufe 3 auf 291 Euro für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen\neigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähn-\nlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt,\n4. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 275 Euro für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberech-\ntigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,\n5. in der Regelbedarfsstufe 5 auf 242 Euro für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur\nVollendung des 14. Lebensjahres und\n6. in der Regelbedarfsstufe 6 auf 213 Euro für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten\nLebensjahres.\n(2) Für die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 tritt zum 1. Januar 2011 in der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches\nSozialgesetzbuch an die Stelle der Beträge nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6\n1. für die Regelbedarfsstufe 4 der Betrag von 287 Euro,\n2. für die Regelbedarfsstufe 5 der Betrag von 251 Euro,\n3. für die Regelbedarfsstufe 6 der Betrag von 215 Euro.\n§9\nEigenanteil für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung\nFür die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler nach § 34 Absatz 6 des Zwölften\nBuches Sozialgesetzbuch wird zur Ermittlung der Mehraufwendungen je Schultag für die ersparten häuslichen\nVerbrauchsausgaben für ein Mittagessen (Eigenanteil) ein Betrag von einem Euro berücksichtigt. Für Kinder, die\neine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.\n§ 10\nWeiterentwicklung der Regelbedarfs-Ermittlung\n(1) Für die nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmenden Sonderauswertungen auf der\nGrundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\ndem Deutschen Bundestag bis zum 1. Juli 2013 einen unter Mitwirkung des Statistischen Bundesamtes sowie von\nSachverständigen zu erstellenden Bericht über die Weiterentwicklung der für die Ermittlung von Regelbedarfen\nanzuwendenden Methodik vorzulegen.\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in dem Bericht Vorschläge für Weiterentwicklungen in\nfolgenden Teilbereichen der Ermittlung von Regelbedarfen zu unterbreiten:\n1. für die Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 3 Absatz 1 hinsichtlich der Bestimmung von Haushalten der\nEinkommens- und Verbrauchsstichprobe, die nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind, weil deren\neigene Mittel nicht zur Deckung des jeweils zu unterstellenden Bedarfs nach dem Zweiten oder Zwölften Buch\nSozialgesetzbuch ausreichen;\n2. für die Überprüfung und Weiterentwicklung der Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Verteilung der Verbrauchs-\nausgaben von Familienhaushalten nach § 2 Nummer 2 auf Kinder und Jugendliche als Grundlage für die Ermitt-\nlung von regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 6 und die danach vorzunehmende Bestimmung\nvon Regelbedarfsstufen für Kinder und Jugendliche;\n3. für die Ermittlung von regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben von Erwachsenen, die in einem Mehrper-\nsonenhaushalt leben, als Grundlage für die Ermittlung von Regelbedarfen und die danach vorzunehmende\nBestimmung von Regelbedarfsstufen für Erwachsene, die nicht in einem Einpersonenhaushalt leben.\nArtikel 2                                   „§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen\nÄnderung des                                    § 11b Absetzbeträge“.\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                        d) Die Angaben zum Abschnitt 2 des Kapitels 3\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-                    werden wie folgt gefasst:\nrung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom                                 „Abschnitt 2\n24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt                               Leistungen zur\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011                              Sicherung des Lebensunterhalts\n(BGBl. I S. 452) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:                                                                             Unterabschnitt 1\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                  Leistungsanspruch\na) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:                  § 19  Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leis-\n„§ 4 Leistungsformen“.                                           tungen für Bildung und Teilhabe\nb) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:                                 Unterabschnitt 2\n„§ 7 Leistungsberechtigte“.                                      Arbeitslosengeld II und Sozialgeld\nc) Nach der Angabe zu § 11 werden folgende An-                § 20  Regelbedarf zur Sicherung des Lebens-\ngaben zu den §§ 11a und 11b eingefügt:                           unterhalts","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011              457\n§ 21   Mehrbedarfe                                      g) Die Angabe zu § 44d wird wie folgt gefasst:\n„§ 44d Geschäftsführerin, Geschäftsführer“.\n§ 22   Bedarfe für Unterkunft und Heizung\nh) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:\n§ 22a Satzungsermächtigung                                 „§ 74    (weggefallen)“.\n§ 22b Inhalt der Satzung                                i) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende An-\ngabe angefügt:\n§ 22c Datenerhebung, -auswertung und -über-\nprüfung                                             „§ 77    Gesetz zur Ermittlung von Regelbedar-\nfen und zur Änderung des Zweiten und\n§ 23   Besonderheiten beim Sozialgeld                               Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nUnterabschnitt 3\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nAbweichende Leistungserbringung\nund weitere Leistungen                           „(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende\nsoll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein\n§ 24   Abweichende Erbringung von Leistungen\nLeben zu führen, das der Würde des Menschen\n§ 25   Leistungen bei medizinischer Rehabilita-            entspricht.“\ntion der Rentenversicherung und bei An-          b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-\nspruch auf Verletztengeld aus der Unfall-           sätze 2 und 3.\nversicherung\nc) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 26   Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen                  aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“\n§ 27   Leistungen für Auszubildende                             durch das Wort „Leistungsberechtigten“ er-\nsetzt.\nUnterabschnitt 4                           bb) In Satz 2 wird das Wort „Hilfebedürftige“\nLeistungen für Bildung und Teilhabe                        durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-\nsetzt.\n§ 28   Bedarfe für Bildung und Teilhabe\ncc) Satz 4 wird wie folgt geändert:\n§ 29   Erbringung der Leistungen für Bildung\nund Teilhabe                                             aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „des\nHilfebedürftigen“ durch die Wörter\n§ 30   (weggefallen)                                                  „einer leistungsberechtigten Person“\nersetzt.\nUnterabschnitt 5\nbbb) In Nummer 3 und 4 wird jeweils das\nSanktionen                                        Wort „Hilfebedürftigen“ durch das\n§ 31   Pflichtverletzungen                                            Wort „Leistungsberechtigten“ ersetzt.\nccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende\n§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen                            durch ein Komma ersetzt.\n§ 31b Beginn und Dauer der Minderung                            ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n„6. Anreize zur Aufnahme und Aus-\n§ 32   Meldeversäumnisse\nübung einer Erwerbstätigkeit ge-\nUnterabschnitt 6                                          schaffen und aufrechterhalten\nwerden.“\nVerpflichtungen Anderer\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\n§ 33   Übergang von Ansprüchen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 34   Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Ver-             aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“\nhalten                                                   durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-\n§ 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erhal-                   setzt.\ntene Leistungen                                     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der erwerbs-\nfähige Hilfebedürftige“ durch die Wörter\n§ 34b Ersatzansprüche nach sonstigen Vor-                       „Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte\nschriften                                                Person“ und das Wort „seiner“ durch das\nWort „ihrer“ ersetzt.\n§ 35   Erbenhaftung“.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „der erwerbs-\ne) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende An-                       fähige Hilfebedürftige“ durch die Wörter\ngabe eingefügt:                                                 „die erwerbsfähige leistungsberechtigte\nPerson“ und das Wort „ihm“ durch das\n„§ 42a Darlehen“.\nWort „ihr“ ersetzt.\nf) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende An-\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\ngabe eingefügt:\n„Hilfebedürftige“ durch das Wort „Leistungsbe-\n„§ 43a Verteilung von Teilzahlungen“.                      rechtigte“ ersetzt.","458            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                    nen kommunalen Träger gelten die haushalts-\na) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils                 rechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit\ndas Wort „Hilfebedürftigen“ durch das Wort                  in Rechtsvorschriften des Bundes oder Verein-\n„Leistungsberechtigten“ ersetzt.                            barungen des Bundes mit den zugelassenen\nkommunalen Trägern nicht etwas anderes be-\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 2a                  stimmt ist.“\nund 2b wird jeweils das Wort „Hilfebedürftige“\ndurch das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.       9. § 6c wird wie folgt geändert:\n5. § 4 wird wie folgt gefasst:                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 4                                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beamten und\nLeistungsformen                                   Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Beamtin-\nnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und\n(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Ar-                    Arbeitnehmer“ und die Angabe „§ 6 Ab-\nbeitsuchende werden erbracht in Form von                            satz 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1\n1. Dienstleistungen,                                                Satz 1“ ersetzt.\n2. Geldleistungen und                                           bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\n3. Sachleistungen.                                                  aaa) Nach den Wörtern „eines nach Satz 1\n(2) Die nach § 6 zuständigen Träger wirken da-                         übergetretenen“ werden die Wörter\nrauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte                         „Beamtinnen und“ eingefügt.\nund die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft\nbbb) Nach den Wörtern „der nach Satz 1\nlebenden Personen die erforderliche Beratung\nübergetretenen“ werden die Wörter\nund Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kran-\n„Beamten und Arbeitnehmer“ durch\nken- und Rentenversicherung, erhalten. Die nach\ndie Wörter „Beamtinnen und Beam-\n§ 6 zuständigen Träger wirken auch darauf hin,\nten, Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\ndass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigne-\nnehmer“ ersetzt.\nten vorhandenen Angeboten der gesellschaftli-\nchen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu diesem                  cc) In Satz 4 werden die Wörter „eines nach\nZweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen,                     Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmers ver-\nden Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und                      pflichtet, der auf Vorschlag des kommuna-\nGemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und                     len Trägers dazu bereit ist“ durch die Wör-\nVerbänden und sonstigen handelnden Personen                         ter „von nach Satz 1 übergetretenen Arbeit-\nvor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstüt-                  nehmerinnen und Arbeitnehmern verpflich-\nzen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass                    tet, die auf Vorschlag des kommunalen Trä-\nKinder und Jugendliche Leistungen für Bildung                       gers dazu bereit sind“ ersetzt.\nund Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Beamten\n6. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürf-              und Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Beamtin-\ntige“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-                 nen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Ar-\nsetzt.                                                          beitnehmer“ ersetzt.\n7. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nfasst:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Beamte“ durch die\n„2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leis-\nWörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.\ntungen nach § 16a, das Arbeitslosengeld II\nund das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II             bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Treten“\nund Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft                   die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ einge-\nund Heizung geleistet wird, die Leistungen                     fügt.\nnach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2,\n§ 27 Absatz 3 sowie für die Leistungen nach                cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „sind\n§ 28, soweit durch Landesrecht nicht andere                    die für“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen\nTräger bestimmt sind (kommunale Träger).“                      und“ eingefügt.\n7a. In § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die                     dd) In Satz 4 werden die Wörter „Beamten oder\nWörter „Beamten und Arbeitnehmer“ durch die                         Arbeitnehmern“ durch die Wörter „Beam-\nWörter „Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehme-                        tinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen\nrinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.                                   oder Arbeitnehmern“ ersetzt.\n8. § 6b wird wie folgt geändert:                                   ee) In Satz 5 wird das Wort „Beamte“ durch die\na) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5                     Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.\nbis 9“ durch die Angabe „Absatz 5 bis 8“ er-             d) In Absatz 4 Satz 1 und 8 wird jeweils das Wort\nsetzt.                                                      „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                Beamten“ ersetzt.\nfügt:                                                    e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Arbeitneh-\n„(2a) Für die Bewirtschaftung von Haus-                  mern“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen\nhaltsmitteln des Bundes durch die zugelasse-                und Arbeitnehmern“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011                459\n10. § 7 wird wie folgt geändert:                                             c) eine Person, die mit der erwerbsfähi-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                  gen leistungsberechtigten Person in\neinem gemeinsamen Haushalt so\n„§ 7                                              zusammenlebt, dass nach verstän-\nLeistungsberechtigte“.                                     diger Würdigung der wechselseitige\nWille anzunehmen ist, Verantwor-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntung füreinander zu tragen und für-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“                            einander einzustehen.“\ndurch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-\nsetzt.                                                e) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                             „(4a) Erwerbsfähige      Leistungsberechtigte\nerhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne\naaa) In Nummer 1 wird das Wort „Auslän-                  Zustimmung des zuständigen Trägers nach\nder“ durch die Wörter „Ausländerin-               diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsna-\nnen und Ausländer“ ersetzt und nach               hen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für\ndem Wort „Deutschland“ das Wort                   die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung ste-\n„Arbeitnehmerinnen,“ eingefügt.                   hen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für\nbbb) In Nummer 2 wird das Wort „Auslän-                  den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsna-\nder“ durch die Wörter „Ausländerin-               hen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und\nnen und Ausländer“ ersetzt.                       die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Ausländer“ durch                wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere\ndie Wörter „Ausländerinnen und Ausländer“                vor bei\nersetzt.                                                 1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               Maßnahme der medizinischen Vorsorge\noder Rehabilitation,\naa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“\ndurch das Wort „Leistungsberechtigten“ er-               2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die\nsetzt.                                                      staatspolitischen, kirchlichen oder gewerk-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              schaftlichen Zwecken dient oder sonst im\nöffentlichen Interesse liegt, oder\n„Dienstleistungen und Sachleistungen wer-\nden ihnen nur erbracht, wenn dadurch                     3. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.\nHemmnisse bei der Eingliederung der er-                  Die Zustimmung kann auch erteilt werden,\nwerbsfähigen Leistungsberechtigten besei-                wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-\ntigt oder vermindert werden.“                            und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                            vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht\nbeeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenhei-\n„Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhal-\nten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei\nten die dort genannten Personen auch\nWochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.“\ndann Leistungen für Bildung und Teilhabe,\nwenn sie mit Personen in einem Haushalt               f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nzusammenleben, mit denen sie nur deshalb\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“\nkeine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil\ndie Wörter „über die Leistungen nach § 27\ndiese aufgrund des zu berücksichtigenden\nhinaus“ eingefügt.\nEinkommens oder Vermögens selbst nicht\nleistungsberechtigt sind.“                               bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         g) Absatz 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Hilfebedürfti-                „2. deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Num-\ngen“ durch das Wort „Leistungsberechtig-                     mer 1 des Bundesausbildungsförderungs-\nten“ ersetzt.                                                gesetzes, nach § 66 Absatz 1 oder § 106\nbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern                          Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches be-\n„vollendet hat, und“ die Wörter „die im                      misst oder“.\nHaushalt lebende Partnerin oder“ einge-\n11. § 7a wird wie folgt geändert:\nfügt.\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                      a) In Satz 1 werden die Wörter „Vollendung des\n65. Lebensjahres“ durch die Wörter „Ablauf\n„3. als Partnerin oder Partner der erwerbs-              des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr\nfähigen Leistungsberechtigten                       vollenden“ ersetzt.\na) die nicht dauernd getrennt lebende            b) In der Tabelle zu Satz 2 werden die Wörter\nEhegattin oder der nicht dauernd                 „Vollendung eines Lebensjahres von“ durch\ngetrennt lebende Ehegatte,                       die Wörter „den Ablauf des Monats, in dem\nb) die nicht dauernd getrennt lebende               ein Lebensalter vollendet wird von“ ersetzt.\nLebenspartnerin oder der nicht dau-\n12. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nernd getrennt lebende Lebenspart-\nner,                                          a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.","460             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\nb) In Satz 1 wird das Wort „Ausländer“ durch die                  sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen\nWörter „Ausländerinnen und Ausländer“ er-                     Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbe-\nsetzt.                                                        treuung des Kindes angeboten wird,\nc) Folgender Satz wird angefügt:                              4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer\n„Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung               oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre\nvorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des                  und die Pflege nicht auf andere Weise sicher-\nAufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausrei-                  gestellt werden kann,\nchend.“                                                   5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichti-\n13. § 9 wird wie folgt geändert:                                      ger Grund entgegensteht.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumut-\nbar, weil\n„(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensun-\n1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit\nterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu\nentspricht, für die die erwerbsfähige leistungs-\nberücksichtigenden Einkommen oder Vermö-\nberechtigte Person ausgebildet ist oder die\ngen sichern kann und die erforderliche Hilfe\nfrüher ausgeübt wurde,\nnicht von anderen, insbesondere von Angehö-\nrigen oder von Trägern anderer Sozialleistun-             2. sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbs-\ngen, erhält.“                                                 fähigen leistungsberechtigten Person als gerin-\ngerwertig anzusehen ist,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. der Beschäftigungsort vom Wohnort der er-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwerbsfähigen leistungsberechtigten Person\n„Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren              weiter entfernt ist als ein früherer Beschäfti-\nEltern oder einem Elternteil in einer Be-                gungs- oder Ausbildungsort,\ndarfsgemeinschaft leben und die ihren Le-\n4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als\nbensunterhalt nicht aus eigenem Einkom-\nbei den bisherigen Beschäftigungen der er-\nmen oder Vermögen sichern können, sind\nwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,\nauch das Einkommen und Vermögen der\nEltern oder des Elternteils und dessen in            5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit\nBedarfsgemeinschaft lebender Partnerin                   verbunden ist, es sei denn, es liegen begrün-\noder lebenden Partners zu berücksichti-                  dete Anhaltspunkte vor, dass durch die bis-\ngen.“                                                    herige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit\nbeendet werden kann.\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „hilfebe-\ndürftig“ die Wörter „ , dabei bleiben die Be-           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme\ndarfe nach § 28 außer Betracht“ eingefügt.           an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit ent-\nsprechend.\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n„In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist                                    § 11\nEinkommen und Vermögen, soweit es die\nZu berücksichtigendes Einkommen\nnach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe\nübersteigt, im Verhältnis mehrerer Leis-                (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind\ntungsberechtigter zueinander zu gleichen             Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich\nTeilen zu berücksichtigen.“                          der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Aus-\nnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Als\n14. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:\nEinkommen zu berücksichtigen sind auch Zu-\n„§ 10                                flüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleis-\nZumutbarkeit                            tungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen.\nDer Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskinder-\n(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten             geldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen\nPerson ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass            Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kinder-\n1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig           geld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kin-\noder seelisch nicht in der Lage ist,                      der, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Siche-\n2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung              rung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der\nder bisherigen überwiegenden Arbeit wesent-               Bedarfe nach § 28, benötigt wird.\nlich erschweren würde, weil die bisherige Tätig-             (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu\nkeit besondere körperliche Anforderungen                  berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den lau-\nstellt,                                                   fenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an\n3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres                einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurz-\nKindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ih-           zeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt wer-\nres Partners gefährden würde; die Erziehung               den. Für laufende Einnahmen, die in größeren als\neines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollen-           monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3\ndet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit         entsprechend.\ndie Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in              (3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in\nTagespflege im Sinne der Vorschriften des Ach-            dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für\nten Buches oder auf sonstige Weise sicherge-              den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne\nstellt ist; die zuständigen kommunalen Träger             Berücksichtigung der einmaligen Einnahme er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011                461\nbracht worden sind, werden sie im Folgemonat                                          § 11b\nberücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch                                    Absetzbeträge\ndurch die Berücksichtigung in einem Monat, ist\ndie einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von                    (1) Vom Einkommen abzusetzen sind\nsechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und mo-                 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,\nnatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu\n2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung ein-\nberücksichtigen.“\nschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,\n15. Nach § 11 werden folgende §§ 11a und 11b ein-                 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-\ngefügt:                                                           rungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit\n„§ 11a                                    diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder\nnach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu\nNicht zu berücksichtigendes Einkommen\ngehören Beiträge\n(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen                     a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und\nsind                                                                 der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in\n1. Leistungen nach diesem Buch,                                      der gesetzlichen Krankenversicherung nicht\nversicherungspflichtig sind,\n2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungs-\ngesetz und nach den Gesetzen, die eine ent-                   b) zur Altersvorsorge von Personen, die von\nsprechende Anwendung des Bundesversor-                           der Versicherungspflicht in der gesetzlichen\ngungsgesetzes vorsehen,                                          Rentenversicherung befreit sind,\n3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bun-                   soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezu-\ndesentschädigungsgesetz für Schaden an Le-                    schusst werden,\nben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht              4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82\nwerden, bis zur Höhe der vergleichbaren                       des Einkommensteuergesetzes, soweit sie\nGrundrente nach dem Bundesversorgungsge-                      den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Ein-\nsetz.                                                         kommensteuergesetzes nicht überschreiten,\n(2) Entschädigungen, die wegen eines Scha-                 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbun-\ndens, der kein Vermögensschaden ist, nach                         denen notwendigen Ausgaben,\n§ 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Ab-\ngeleistet werden, sind nicht als Einkommen zu\nsatz 3,\nberücksichtigen.\n7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Un-\n(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtli-               terhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem\ncher Vorschriften zu einem ausdrücklich genann-                   Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkun-\nten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als                   deten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Be-\nEinkommen zu berücksichtigen, als die Leistun-                    trag,\ngen nach diesem Buch im Einzelfall demselben\nZweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als                  8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, de-\nEinkommen zu berücksichtigen                                      ren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt\ndes     Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches,                    oder nach § 71 oder § 108 des Dritten Buches\ndie für den erzieherischen Einsatz erbracht wer-              bei der Berechnung der Leistungen der Ausbil-\nden,                                                          dungsförderung für mindestens ein Kind be-\na) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,                   rücksichtigt wird, der nach den Vorschriften\nder Ausbildungsförderung berücksichtigte Be-\nb) für das vierte und jedes weitere Pflegekind\ntrag.\nvollständig,\nBei der Verteilung einer einmaligen Einnahme\n2. die Leistungen nach § 23 des Achten Buches.                nach § 11 Absatz 3 Satz 3 sind die auf die einma-\n(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege                lige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Be-\nsind nicht als Einkommen zu berücksichtigen,                  träge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg\nsoweit sie die Lage der Empfängerinnen und                    abzusetzen.\nEmpfänger nicht so günstig beeinflussen, dass                    (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,\ndaneben Leistungen nach diesem Buch nicht                     die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge\ngerechtfertigt wären.                                         nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag\n(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt,                 von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen.\nohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht            Beträgt das monatliche Einkommen mehr als\nzu haben, sind nicht als Einkommen zu berück-                 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der\nsichtigen, soweit                                             erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist,\ndass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1\n1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberech-\nNummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro über-\ntigten grob unbillig wäre oder\nsteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person\n2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so            mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Ein-\ngünstig beeinflussen, dass daneben Leistun-               nahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a\ngen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt                 oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei\nwären.                                                    sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben,","462            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\ndass jeweils an die Stelle des Betrages von                              son oder deren Partnerin oder Partner\n100 Euro monatlich der Betrag von 175 Euro mo-                           von der Versicherungspflicht in der ge-\nnatlich und an die Stelle des Betrages von                               setzlichen Rentenversicherung befreit\n400 Euro der Betrag von 175 Euro tritt. § 11a Ab-                        ist,“.\nsatz 3 bleibt unberührt.                                17. § 12a wird wie folgt geändert:\n(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,             a) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“ durch\ndie erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen\ndas Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.\nEinkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Be-\ntrag abzusetzen. Dieser beläuft sich                         b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das                 „Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberech-\n100 Euro übersteigt und nicht mehr als                      tigte nicht verpflichtet,\n1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und                      1. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres\n2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das                     eine Rente wegen Alters vorzeitig in An-\n1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als                        spruch zu nehmen oder\n1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.                         2. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder\nAnstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für er-                  Kinderzuschlag nach dem Bundeskinder-\nwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder                      geldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn\nmit mindestens einem minderjährigen Kind in Be-                     dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mit-\ndarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein                     glieder der Bedarfsgemeinschaft für einen\nminderjähriges Kind haben, ein Betrag von                           zusammenhängenden Zeitraum von min-\n1 500 Euro.“                                                        destens drei Monaten beseitigt würde.“\n16. § 12 wird wie folgt geändert:                           18. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  a) In Absatz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                        durch ein Komma ersetzt.\n„1. ein Grundfreibetrag in Höhe von                  b) In Absatz 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:\n150 Euro je vollendetem Lebensjahr                  „4. welche durchschnittlichen monatlichen Be-\nfür jede in der Bedarfsgemeinschaft le-                  träge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die\nbende volljährige Person und deren                       Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berück-\nPartnerin oder Partner, mindestens                       sichtigen sind und welcher Eigenanteil des\naber jeweils 3 100 Euro; der Grundfrei-                  maßgebenden Regelbedarfs bei der Be-\nbetrag darf für jede volljährige Person                  messung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6\nund ihre Partnerin oder ihren Partner je-                zugrunde zu legen ist.“\nweils den nach Satz 2 maßgebenden\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Hilfebedürftige“\nHöchstbetrag nicht übersteigen,“.\ndurch das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.\nbb) In Nummer 1a wird das Wort „hilfebedürfti-\nd) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nge“ durch das Wort „leistungsberechtigte“\nersetzt.                                                   „(3) Das Bundesministerium für Arbeit und\ncc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „so-                   Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nweit“ die Wörter „die Inhaberin oder“ einge-            nung ohne Zustimmung des Bundesrates nä-\nfügt.                                                   here Bestimmungen zum zeit- und ortsnahen\nBereich (§ 7 Absatz 4a) sowie dazu zu treffen,\ndd) In Nummer 3 werden nach dem Wort „so-                   wie lange und unter welchen Voraussetzungen\nweit“ die Wörter „die Inhaberin oder“ einge-            sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte au-\nfügt und die Wörter „des erwerbsfähigen                 ßerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs auf-\nHilfebedürftigen und seines Partners“                   halten dürfen, ohne Ansprüche auf Leistungen\ndurch die Wörter „der erwerbsfähigen leis-              nach diesem Buch zu verlieren.“\ntungsberechtigten Person und deren Part-\nnerin oder Partner“ ersetzt.                    19. § 14 wird wie folgt geändert:\nee) In Nummer 4 wird das Wort „Hilfebedürfti-            a) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“ durch\ngen“ durch das Wort „Leistungsberechtig-                das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.\nten“ ersetzt.                                        b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     „Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                        Ansprechpartnerin oder einen persönlichen An-\nsprechpartner für jede erwerbsfähige leistungs-\n„2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für\nberechtigte Person und die mit dieser in einer\njede in der Bedarfsgemeinschaft le-\nBedarfsgemeinschaft lebenden Personen be-\nbende erwerbsfähige Person,“.\nnennen.“\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n20. § 15 wird wie folgt geändert:\n„3. von der Inhaberin oder dem Inhaber als\nfür die Altersvorsorge bestimmt be-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzeichnete Vermögensgegenstände in                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „jedem er-\nangemessenem Umfang, wenn die er-                        werbsfähigen Hilfebedürftigen die für sei-\nwerbsfähige leistungsberechtigte Per-                    ne“ durch die Wörter „jeder erwerbsfähigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011                 463\nleistungsberechtigten Person die für ihre“            b) In Satz 2 wird das Wort „Hilfebedürftigen“\nersetzt.                                                 durch das Wort „Leistungsberechtigten“ und\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                           das Wort „Hilfebedürftige“ durch das Wort\n„Leistungsberechtigte“ ersetzt.\naaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort\n„Leistungen“ die Wörter „die oder“         26. § 16e wird wie folgt geändert:\neingefügt.                                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                    aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“\n„2. welche Bemühungen erwerbsfä-                        durch das Wort „Leistungsberechtigten“ er-\nhige Leistungsberechtigte in wel-                   setzt.\ncher Häufigkeit zur Eingliederung\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nin Arbeit mindestens unternehmen\nmüssen und in welcher Form                          aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „der\ndiese Bemühungen nachzuweisen                             erwerbsfähige Hilfebedürftige“ durch\nsind,“.                                                   die Wörter „die oder der erwerbsfä-\nccc) In Nummer 3 werden die Wörter „der                             hige Leistungsberechtigte“ ersetzt\nerwerbsfähige Hilfebedürftige zu be-                          und nach den Wörtern „und in“ die\nantragen hat“ durch die Wörter „er-                           Wörter „ihren oder“ eingefügt und\nwerbsfähige Leistungsberechtigte zu                           das Wort „seiner“ durch die Wörter\nbeantragen haben“ ersetzt.                                    „ihrer oder seiner“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „dem erwerbs-                        bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „der\nfähigen Hilfebedürftigen“ durch die Wörter „der                          erwerbsfähige Hilfebedürftige“ durch\noder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtig-                              die Wörter „die oder der erwerbsfä-\nten“ ersetzt.                                                            hige Leistungsberechtigte“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „der erwerbsfä-                      ccc) In Nummer 4 werden die Wörter „dem\nhige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist,                         erwerbsfähigen        Hilfebedürftigen“\nwenn er die Maßnahme aus einem von“ durch                                durch die Wörter „der oder dem er-\ndie Wörter „die oder der erwerbsfähige Leis-                             werbsfähigen Leistungsberechtigten“\ntungsberechtigte schadenersatzpflichtig ist,                             ersetzt.\nwenn sie oder er die Maßnahme aus einem\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des\nvon ihr oder“ ersetzt.\nerwerbsfähigen Hilfebedürftigen“ durch die\n21. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Hilfebe-                  Wörter „der oder des erwerbsfähigen Leis-\ndürftige“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“                  tungsberechtigten“ ersetzt.\nersetzt.\nc) In Absatz 4 Nummer 2 werden nach den Wör-\n22. In § 16a werden die Wörter „des erwerbsfähigen                   tern „zwölf Monate je“ die Wörter „Arbeitneh-\nHilfebedürftigen“ durch die Wörter „der oder des                 merin oder“ eingefügt.\nerwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ ersetzt.\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „des erwerbs-\n23. § 16b wird wie folgt geändert:                                   fähigen Hilfebedürftigen“ durch die Wörter „der\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürf-                oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtig-\ntigen“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“                 ten“ ersetzt.\nersetzt.\ne) In Absatz 6 werden die Wörter „Wird ein er-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der er-                 werbsfähiger Hilfebedürftiger“ durch die Wörter\nwerbsfähige Hilfebedürftige“ durch die Wörter                 „Werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte“\n„die oder der erwerbsfähige Leistungsberech-                  ersetzt.\ntigte“ ersetzt.\nf) In Absatz 7 Satz 1 und 2 werden jeweils nach\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der für                 dem Wort „dass“ die Wörter „die Arbeitnehme-\nden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils                   rin oder“ eingefügt.\nmaßgebenden Regelleistung“ durch die Wörter\n„dem für die oder den erwerbsfähigen Leis-                 g) Absatz 8 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ntungsberechtigten jeweils maßgebenden Re-                     „1. von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeit-\ngelbedarf“ ersetzt.                                               nehmer, wenn sie oder er eine Erwerbstä-\n24. § 16c wird wie folgt geändert:                                       tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürf-                    aufnehmen kann,“.\ntigen“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“              h) In Absatz 10 wird das Wort „Hilfebedürftigen“\nersetzt.                                                      durch das Wort „Leistungsberechtigten“ er-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürf-                setzt.\ntige“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-       27. § 16g wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Hil-\n25. § 16d wird wie folgt geändert:                                   febedürftigkeit“ die Wörter „der oder“ und nach\na) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“ durch               den Wörtern „wirtschaftlich erscheint und“ die\ndas Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.                      Wörter „die oder“ eingefügt.","464            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Hil-                                „Abschnitt 2\nfebedürftigkeit“ die Wörter „der oder“ einge-\nLeistungen zur\nfügt.\nSicherung des Lebensunterhalts\n28. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und\nArbeitnehmer“ durch die Wörter „sowie der Arbeit-                             Unterabschnitt 1\nnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.\nLeistungsanspruch\n29. In § 18a Satz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils das\nWort „Hilfebedürftige“ durch das Wort „Leistungs-                                   § 19\nberechtigte“ ersetzt.\nArbeitslosengeld II, Sozialgeld\n29a. § 18b wird wie folgt geändert:\nund Leistungen für Bildung und Teilhabe\na) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort\n(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhal-\n„mindestens“ die Wörter „eine Mitarbeiterin\nten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leis-\noder“ eingefügt.\ntungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leis-\nb) Absatz 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:          tungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft\n„Die Mitglieder wählen eine Vorsitzende oder             leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen An-\neinen Vorsitzenden. Kann im Kooperationsaus-             spruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel\nschuss keine Einigung über die Person der                des Zwölften Buches haben. Die Leistungen um-\noder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die           fassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den\noder der Vorsitzende von den Vertreterinnen              Bedarf für Unterkunft und Heizung.\nund Vertretern des Bundesministeriums für Ar-               (2) Leistungsberechtigte haben unter den Vo-\nbeit und Soziales oder den Vertreterinnen und            raussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen\nVertretern der zuständigen obersten Landesbe-            für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen An-\nhörde abwechselnd jeweils für zwei Jahre be-             spruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel\nstimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt                des Zwölften Buches haben. Soweit für Kinder\ndurch die Vertreterinnen und Vertreter des Bun-          Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung\ndesministeriums für Arbeit und Soziales.“                und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldge-\n29b. § 18c wird wie folgt geändert:                              setzes gewährt werden, haben sie keinen An-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern               spruch auf entsprechende Leistungen zur De-\n„besetzt mit“ die Wörter „Vertreterinnen und“            ckung von Bedarfen nach § 28.\neingefügt.                                                  (3) Die Leistungen zur Sicherung des Lebens-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        unterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den\nAbsätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „be-               durch das zu berücksichtigende Einkommen und\nsetzt mit“ die Wörter „Vertreterinnen und“           Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes\neingefügt.                                           Einkommen und Vermögen deckt zunächst die\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „einver-              Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hi-\nnehmlich“ die Wörter „Vertreterinnen und“            naus die Bedarfe nach § 22. Sind nur noch Leis-\neingefügt.                                           tungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt\n30. § 18d wird wie folgt geändert:                               weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und\nVermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Ab-\na) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Wohl-                 sätze 2 bis 7 nach § 28.\nfahrtspflege, den“ die Wörter „Vertreterinnen\nund“ eingefügt.                                                            Unterabschnitt 2\nb) In Satz 4 werden vor dem Wort „Vertreter“ die\nArbeitslosengeld II und Sozialgeld\nWörter „Vertreterinnen und“ eingefügt.\nc) In Satz 6 werden die Wörter „Sätze 1 bis 4“                                      § 20\ndurch die Wörter „Sätze 1 bis 5“ ersetzt.\nRegelbedarf\n30a. § 18e wird wie folgt geändert:                                      zur Sicherung des Lebensunterhalts\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           (1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebens-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Beamten und             unterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Klei-\nArbeitnehmer“ durch die Wörter „Beamtin-             dung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie\nnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und               ohne die auf die Heizung und Erzeugung von\nArbeitnehmer“ ersetzt.                               Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönli-\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „unmittel-            che Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den\nbar“ die Wörter „der jeweiligen Geschäfts-           persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens\nführerin oder“ eingefügt.                            gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am\nsozialen und kulturellen Leben in der Gemein-\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürf-           schaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pau-\ntige“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-          schalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung\nsetzt.                                                   der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten\n31. Der Abschnitt 2 des Kapitels 3 wird wie folgt ge-            Leistungen entscheiden die Leistungsberechtig-\nfasst:                                                      ten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011               465\ntreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu be-                  (4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungs-\nrücksichtigen.                                               berechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am\nArbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches so-\n(2) Als Regelbedarf werden bei Personen, die\nwie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigne-\nalleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren\nten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungs-\nPartnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich\nhilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3\n364 Euro anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige\ndes Zwölften Buches erbracht werden, wird ein\nAngehörige der Bedarfsgemeinschaft werden als\nMehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maß-\nRegelbedarf anerkannt\ngebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann\n1. monatlich 275 Euro, sofern sie das 18. Lebens-            auch nach Beendigung der dort genannten Maß-\njahr noch nicht vollendet haben,                         nahmen während einer angemessenen Über-\n2. monatlich 291 Euro in den übrigen Fällen.                 gangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, ange-\nwendet werden.\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Per-\n(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizi-\nsonen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollen-\nnischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernäh-\ndet haben und ohne Zusicherung des zuständigen\nrung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemes-\nkommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umzie-\nsener Höhe anerkannt.\nhen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der\nin Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als                 (6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbe-\nRegelbedarf anzuerkennen.                                    darf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweis-\nbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer\n(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemein-\nBedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar,\nschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regel-\nwenn er insbesondere nicht durch die Zuwendun-\nbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe\ngen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Ein-\nvon monatlich 328 Euro anzuerkennen.\nsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten ge-\n(5) Die Regelbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4            deckt ist und seiner Höhe nach erheblich von\nsowie nach § 23 Nummer 1 werden jeweils zum                  einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.\n1. Januar eines Jahres entsprechend § 28a des                   (7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbe-\nZwölften Buches in Verbindung mit der Verord-                darf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der\nnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften                  Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird\nBuches angepasst. Für die Neuermittlung der Re-              (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb\ngelbedarfe findet § 28 des Zwölften Buches in Ver-           keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warm-\nbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz               wasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbe-\nentsprechende Anwendung. Das Bundesministe-                  darf beträgt für jede im Haushalt lebende leis-\nrium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätes-            tungsberechtigte Person jeweils\ntens zum 1. November eines Kalenderjahres die\nHöhe der Regelbedarfe, die für die folgenden                 1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs\nzwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetz-                    nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Num-\nblatt bekannt.                                                   mer 2, Absatz 3 oder 4,\n2. 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs\n§ 21                                    nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23\nNummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Le-\nMehrbedarfe                                  bensjahr,\n(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den                 3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Num-\nAbsätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf                mer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn\nabgedeckt sind.                                                  des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebens-\n(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölf-                jahres oder\nten Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von                 4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Num-\n17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbe-                    mer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollen-\ndarfs anerkannt.                                                 dung des sechsten Lebensjahres,\n(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren             soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf\nminderjährigen Kindern zusammenleben und al-                 besteht oder ein Teil des angemessenen Warm-\nlein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist              wasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird.\nein Mehrbedarf anzuerkennen                                     (8) Die Summe des insgesamt anerkannten\n1. in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2             Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die\nmaßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem                  Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte\nKind unter sieben Jahren oder mit zwei oder              maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.\ndrei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben,\noder                                                                             § 22\n2. in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2                     Bedarfe für Unterkunft und Heizung\nmaßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn                    (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden\nsich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach            in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen aner-\nder Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in                 kannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen\nHöhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2               sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die\nmaßgebenden Regelbedarfs.                                angemessenen Aufwendungen für Unterkunft","466            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\nund Heizung, wird nur der bisherige Bedarf aner-             Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann\nkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unter-                vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen wer-\nkunft und Heizung den der Besonderheit des Ein-              den, wenn es der oder dem Betroffenen aus wich-\nzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind              tigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung\nsie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der             einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung\noder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten               werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr\noder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder              noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn\nnicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswech-               diese vor der Beantragung von Leistungen in eine\nsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die               Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraus-\nAufwendungen zu senken, in der Regel jedoch                  setzungen für die Gewährung der Leistungen her-\nlängstens für sechs Monate. Eine Absenkung der               beizuführen.\nnach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen\n(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Um-\nmuss nicht gefordert werden, wenn diese unter\nzugskosten können bei vorheriger Zusicherung\nBerücksichtigung der bei einem Wohnungswech-\ndurch den bis zum Umzug örtlich zuständigen\nsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich\nkommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden;\nwäre.\neine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung\n(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch             durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständi-\nunabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung                 gen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt wer-\nund Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigen-                den. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der\ntum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4               Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst\nanerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung               oder aus anderen Gründen notwendig ist und\nder im laufenden sowie den darauffolgenden elf               wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in\nKalendermonaten anfallenden Aufwendungen ins-                einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden\ngesamt angemessen sind. Übersteigen unabweis-                werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen\nbare Aufwendungen für Instandhaltung und Repa-               erbracht werden.\nratur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1,\nkann der kommunale Träger zur Deckung dieses                    (7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für\nTeils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen,               Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf\ndas dinglich gesichert werden soll.                          Antrag der leistungsberechtigten Person an den\nVermieter oder andere Empfangsberechtigte zu\n(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Be-               zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Emp-\ndarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind,             fangsberechtigte gezahlt werden, wenn die\nmindern die Aufwendungen für Unterkunft und                  zweckentsprechende Verwendung durch die leis-\nHeizung nach dem Monat der Rückzahlung oder                  tungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist.\nder Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die              Das ist insbesondere der Fall, wenn\nKosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben au-\nßer Betracht.                                                1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außeror-\n(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine                   dentlichen Kündigung des Mietverhältnisses\nneue Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungs-                berechtigen,\nberechtigte Person die Zusicherung des für die               2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu ei-\nLeistungserbringung bisher örtlich zuständigen                   ner Unterbrechung der Energieversorgung be-\nkommunalen Trägers zur Berücksichtigung der                      rechtigen,\nAufwendungen für die neue Unterkunft einholen.\nDer kommunale Träger ist zur Zusicherung ver-                3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder\npflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die               suchtbedingtes Unvermögen der leistungsbe-\nAufwendungen für die neue Unterkunft angemes-                    rechtigten Person bestehen, die Mittel zweck-\nsen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft                   entsprechend zu verwenden, oder\nörtlich zuständige kommunale Träger ist zu betei-            4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass\nligen.                                                           die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leis-\n(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr                   tungsberechtigte Person die Mittel nicht\nnoch nicht vollendet haben, umziehen, werden                     zweckentsprechend verwendet.\nBedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit\nDer kommunale Träger hat die leistungsberech-\nnach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Le-\ntigte Person über eine Zahlung der Leistungen\nbensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale\nfür die Unterkunft und Heizung an den Vermieter\nTräger dies vor Abschluss des Vertrages über die\noder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu\nUnterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger\nunterrichten.\nist zur Zusicherung verpflichtet, wenn\n1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden                  (8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für\nsozialen Gründen nicht auf die Wohnung der               Unterkunft und Heizung erbracht wird, können\nEltern oder eines Elternteils verwiesen werden           auch Schulden übernommen werden, soweit dies\nkann,                                                    zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung\neiner vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie\n2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in             sollen übernommen werden, wenn dies gerecht-\nden Arbeitsmarkt erforderlich ist oder                   fertigt und notwendig ist und sonst Wohnungs-\n3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund              losigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12\nvorliegt.                                                Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzuset-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011               467\nzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht             3. aller verschiedenen Anbietergruppen und\nwerden.                                                      4. der Schaffung und Erhaltung sozial ausgegli-\n(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räu-                chener Bewohnerstrukturen.\nmung von Wohnraum im Falle der Kündigung des\nMietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1                                       § 22b\nNummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des                                  Inhalt der Satzung\nBürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht\ndem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch                 (1) In der Satzung ist zu bestimmen,\noder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahr-            1. welche Wohnfläche entsprechend der Struktur\nnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben                      des örtlichen Wohnungsmarktes als angemes-\nunverzüglich Folgendes mit:                                      sen anerkannt wird und\n1. den Tag des Eingangs der Klage,                           2. in welcher Höhe Aufwendungen für die Unter-\n2. die Namen und die Anschriften der Parteien,                   kunft als angemessen anerkannt werden.\n3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,            In der Satzung kann auch die Höhe des als ange-\nmessen anerkannten Verbrauchswertes oder der\n4. die Höhe des geltend gemachten Mietrück-                  als angemessen anerkannten Aufwendungen für\nstandes und der geltend gemachten Entschä-               die Heizung bestimmt werden. Bei einer Bestim-\ndigung und                                               mung nach Satz 2 kann sowohl eine Quadratme-\n5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, so-                terhöchstmiete als auch eine Gesamtangemes-\nfern dieser bereits bestimmt ist.                        senheitsgrenze unter Berücksichtigung der in den\nAußerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mit-              Sätzen 1 und 2 genannten Werte gebildet werden.\ngeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn           Um die Verhältnisse des einfachen Standards auf\ndie Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der               dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht\nKlageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfä-          abzubilden, können die Kreise und kreisfreien\nhigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.                Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume un-\nterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessen-\n§ 22a                                heitswerte bestimmen.\nSatzungsermächtigung                             (2) Der Satzung ist eine Begründung beizufü-\ngen. Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit\n(1) Die Länder können die Kreise und kreis-               der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung er-\nfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder ver-             mittelt wird. Die Satzung ist mit ihrer Begründung\npflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher            ortsüblich bekannt zu machen.\nHöhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung\nin ihrem Gebiet angemessen sind. Eine solche                    (3) In der Satzung soll für Personen mit einem\nSatzung bedarf der vorherigen Zustimmung der                 besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung\nobersten Landesbehörde oder einer von ihr be-                eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt\nstimmten Stelle, wenn dies durch Landesgesetz                insbesondere für Personen, die einen erhöhten\nvorgesehen ist. Die Länder Berlin und Hamburg                Raumbedarf haben wegen\nbestimmen, welche Form der Rechtsetzung an                   1. einer Behinderung oder\ndie Stelle einer nach Satz 1 vorgesehenen Sat-               2. der Ausübung ihres Umgangsrechts.\nzung tritt. Das Land Bremen kann eine Bestim-\nmung nach Satz 3 treffen.                                                             § 22c\n(2) Die Länder können die Kreise und kreis-                                   Datenerhebung,\nfreien Städte auch ermächtigen, abweichend von                          -auswertung und -überprüfung\n§ 22 Absatz 1 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft\nund Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatli-                 (1) Zur Bestimmung der angemessenen Auf-\nche Pauschale zu berücksichtigen, wenn auf dem               wendungen für Unterkunft und Heizung sollen\nörtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier                   die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere\nWohnraum verfügbar ist und dies dem Grundsatz                1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Miet-\nder Wirtschaftlichkeit entspricht. In der Satzung                datenbanken und\nsind Regelungen für den Fall vorzusehen, dass                2. geeignete eigene statistische Datenerhebun-\ndie Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren                 gen und -auswertungen oder Erhebungen Drit-\nErgebnissen führt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ent-               ter\nsprechend.\neinzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfs-\n(3) Die Bestimmung der angemessenen Auf-                  weise können auch die monatlichen Höchstbe-\nwendungen für Unterkunft und Heizung soll die                träge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes\nVerhältnisse des einfachen Standards auf dem                 berücksichtigt werden. In die Auswertung sollen\nörtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Sie soll die               sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten\nAuswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt                 einfließen. Die Methodik der Datenerhebung und\nberücksichtigen hinsichtlich:                                -auswertung ist in der Begründung der Satzung\n1. der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wir-              darzulegen.\nkungen,                                                     (2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen\n2. der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen              die durch Satzung bestimmten Werte für die Un-\nStandards,                                               terkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch","468            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\nSatzung bestimmten Werte für die Heizung min-                1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließ-\ndestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls                   lich Haushaltsgeräten,\nneu festsetzen.                                              2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstaus-\nstattungen bei Schwangerschaft und Geburt\n§ 23                                     sowie\nBesonderheiten beim Sozialgeld                     3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädi-\nBeim Sozialgeld gelten ergänzend folgende                     schen Schuhen, Reparaturen von therapeuti-\nMaßgaben:                                                        schen Geräten und Ausrüstungen sowie die\nMiete von therapeutischen Geräten.\n1. Der Regelbedarf beträgt bis zur Vollendung des\nsechsten Lebensjahres 213 Euro, bis zur Voll-            Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert\nendung des 14. Lebensjahres 242 Euro und im              erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch er-\n15. Lebensjahr 275 Euro;                                 bracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistun-\ngen zur Sicherung des Lebensunterhalts ein-\n2. Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch                schließlich der angemessenen Kosten für Unter-\nbei behinderten Menschen, die das 15. Le-                kunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach\nbensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn                Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln\nLeistungen der Eingliederungshilfe nach § 54             nicht voll decken können. In diesem Fall kann\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Bu-                 das Einkommen berücksichtigt werden, das Leis-\nches erbracht werden;                                    tungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von\n3. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendi-               bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats\ngung der in § 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2                 erwerben, in dem über die Leistung entschieden\ndes Zwölften Buches genannten Maßnahmen;                 wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1\nNummer 1 und 2 können als Sachleistung oder\n4. bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll er-           Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträ-\nwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch                    gen, erbracht werden. Bei der Bemessung der\nsind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der             Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über\nnach § 20 maßgebenden Regelbedarfe aner-                 die erforderlichen Aufwendungen und nachvoll-\nkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines             ziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.\nAusweises nach § 69 Absatz 5 des Neunten\nBuches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt                (4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-\nnicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen               halts können als Darlehen erbracht werden, soweit\nMehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Ab-               in dem Monat, für den die Leistungen erbracht\nsatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2               werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.\noder 3 besteht.                                             (5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige\nVerbrauch oder die sofortige Verwertung von zu\nUnterabschnitt 3                           berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist\nAbweichende                               oder für sie eine besondere Härte bedeuten wür-\nLeistungserbringung und weitere Leistungen                de, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die\nLeistungen können davon abhängig gemacht wer-\nden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich\n§ 24\noder in anderer Weise gesichert wird.\nAbweichende Erbringung von Leistungen\n(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistun-\n(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur            gen für Erstausstattungen für die Wohnung nur er-\nSicherung des Lebensunterhalts umfasster und                 bracht, wenn der kommunale Träger die Über-\nnach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht                nahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung\ngedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit              zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusiche-\nbei entsprechendem Nachweis den Bedarf als                   rung abgesehen werden konnte.\nSachleistung oder als Geldleistung und gewährt\nder oder dem Leistungsberechtigten ein entspre-                                      § 25\nchendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das\nLeistungen bei\nDarlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit\nmedizinischer Rehabilitation\nentstandenen Anschaffungswertes gewährt. Wei-\nder Rentenversicherung und bei Anspruch\nter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.\nauf Verletztengeld aus der Unfallversicherung\n(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbe-\nHaben Leistungsberechtigte dem Grunde nach\nsondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit\nAnspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen\nsowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als\nLeistungen der gesetzlichen Rentenversicherung,\nungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den\nerbringen die Träger der Leistungen nach diesem\nRegelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken,\nBuch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf\nkann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Re-\ndie Leistungen der Rentenversicherung weiter;\ngelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe\ndies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf\noder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht\nVerletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversi-\nwerden.\ncherung. Werden Vorschüsse länger als einen Mo-\n(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst               nat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen\nsind Bedarfe für                                             nach diesem Buch von den zur Leistung verpflich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011              469\nteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in                Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbil-\nHöhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen                  dungsförderungsgesetz oder erhalten sie diese\nMonats. § 102 des Zehnten Buches gilt entspre-                nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung\nchend.                                                        von Einkommen und Vermögen nicht und bemisst\nsich deren Bedarf nach § 65 Absatz 1, § 66 Ab-\n§ 26                                  satz 3, § 101 Absatz 3, § 105 Absatz 1 Nummer 1\nZuschuss zu Versicherungsbeiträgen                   und 4, § 106 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Bu-\nches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Ab-\n(1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Ar-                 satz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2\nbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der ge-             Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsge-\nsetzlichen Krankenversicherung weder versiche-                setzes, erhalten sie einen Zuschuss zu ihren an-\nrungspflichtig noch familienversichert sind und               gemessenen Aufwendungen für Unterkunft und\ndie für den Fall der Krankheit                                Heizung (§ 22 Absatz 1 Satz 1), soweit der Bedarf\n1. bei einem privaten Krankenversicherungsunter-              in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3\nnehmen versichert sind, gilt § 12 Absatz 1c               ungedeckt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Berück-\nSatz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgeset-             sichtigung des Bedarfs für Unterkunft und Hei-\nzes,                                                      zung nach § 22 Absatz 5 ausgeschlossen ist.\n2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche-               (4) Leistungen können als Darlehen für Regel-\nrung versichert sind, wird für die Dauer des              bedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und\nLeistungsbezugs der Beitrag übernommen; für               notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegever-\nPersonen, die allein durch den Beitrag zur frei-          sicherung erbracht werden, sofern der Leistungs-\nwilligen Versicherung hilfebedürftig würden,              ausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere\nwird der Beitrag im notwendigen Umfang über-              Härte bedeutet. Für den Monat der Aufnahme ei-\nnommen.                                                   ner Ausbildung können Leistungen entsprechend\nDer Beitrag wird ferner für Personen im notwendi-             § 24 Absatz 4 erbracht werden. Leistungen nach\ngen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen                den Sätzen 1 und 2 sind gegenüber den Leistun-\nKrankenversicherung versicherungspflichtig sind               gen nach den Absätzen 2 und 3 nachrangig.\nund die allein durch den Krankenversicherungs-                   (5) Unter den Voraussetzungen des § 22 Ab-\nbeitrag hilfebedürftig würden.                                satz 8 können Auszubildenden auch Leistungen\n(2) Für Bezieherinnen und Bezieher von Ar-                 für die Übernahme von Schulden erbracht werden.\nbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozia-\nlen Pflegeversicherung weder versicherungs-                                     Unterabschnitt 4\npflichtig noch familienversichert sind, werden für                    Leistungen für Bildung und Teilhabe\ndie Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendun-\ngen für eine angemessene private Pflegeversiche-                                      § 28\nrung im notwendigen Umfang übernommen.                                 Bedarfe für Bildung und Teilhabe\nSatz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein\ndurch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden.                  (1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozia-\nFür Personen, die in der sozialen Pflegeversiche-             len und kulturellen Leben in der Gemeinschaft\nrung versicherungspflichtig sind und die allein               werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen\ndurch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürf-             Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maß-\ntig würden, wird der Beitrag im notwendigen Um-               gabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksich-\nfang übernommen.                                              tigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen\nberücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht\n(3) Die Bundesagentur zahlt den Zusatzbeitrag              vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbil-\nzur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242               dende Schule besuchen und keine Ausbildungs-\ndes Fünften Buches für Personen, die allein durch             vergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).\ndiese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der\nerforderlichen Höhe.                                             (2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die\ntatsächlichen Aufwendungen anerkannt für\n§ 27                                  1. Schulausflüge und\nLeistungen für Auszubildende                      2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der\n(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5                    schulrechtlichen Bestimmungen.\nerhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensun-               Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besu-\nterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze.                  chen, gilt Satz 1 entsprechend.\nDie Leistungen für Auszubildende gelten nicht als                (3) Für die Ausstattung mit persönlichem\nArbeitslosengeld II.                                          Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schü-\n(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbe-                  lern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum\ndarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe              1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.\nder Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2                       (4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den\nerbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu               Besuch der nächstgelegenen Schule des gewähl-\nberücksichtigendes Einkommen oder Vermögen                    ten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung an-\ngedeckt sind.                                                 gewiesen sind, werden die dafür erforderlichen\n(3) Erhalten Auszubildende Berufsausbildungs-              tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, so-\nbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten                weit sie nicht von Dritten übernommen werden","470             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\nund es der leistungsberechtigten Person nicht zu-                (3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen\ngemutet werden kann, die Aufwendungen aus                     an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der\ndem Regelbedarf zu bestreiten.                                Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für\nden gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus\n(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine\nmöglich.\nschulische Angebote ergänzende angemessene\nLernförderung berücksichtigt, soweit diese geeig-                (4) Im begründeten Einzelfall kann ein Nach-\nnet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach              weis über eine zweckentsprechende Verwendung\nden schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten                der Leistung verlangt werden. Soweit der Nach-\nwesentlichen Lernziele zu erreichen.                          weis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsent-\nscheidung widerrufen werden.\n(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen\nMittagsverpflegung werden die entstehenden\n§ 30\nMehraufwendungen berücksichtigt für\n(weggefallen)\n1. Schülerinnen und Schüler und\n2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen                                   Unterabschnitt 5\noder für die Kindertagespflege geleistet wird.\nSanktionen\nFür Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der\nVoraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in                                          § 31\nschulischer Verantwortung angeboten wird. In\nPflichtverletzungen\nden Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des\nmonatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in                  (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verlet-\ndem Land zugrunde zu legen, in dem der Schul-                 zen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher\nbesuch stattfindet.                                           Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren\nKenntnis\n(7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollen-\ndung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur                 1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinba-\nTeilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der                 rung oder in dem diese ersetzenden Verwal-\nGemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro mo-                    tungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte\nnatlich berücksichtigt für                                        Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausrei-\nchendem Umfang Eigenbemühungen nachzu-\n1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel,               weisen,\nKultur und Geselligkeit,\n2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbil-\n2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Bei-                 dung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder eine\nspiel Musikunterricht) und vergleichbare ange-                mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e\nleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und               geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen\n3. die Teilnahme an Freizeiten.                                   oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten ver-\nhindern,\n§ 29                                3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in\nErbringung der                               Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass\nLeistungen für Bildung und Teilhabe                      für den Abbruch gegeben haben.\n(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach                Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsbe-\n§ 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch               rechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten\nSach- und Dienstleistungen, insbesondere in                   darlegen und nachweisen.\nForm von personalisierten Gutscheinen oder Di-                   (2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen\nrektzahlungen an Anbieter von Leistungen zur De-              Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen,\nckung dieser Bedarfe (Anbieter); die kommunalen               wenn\nTräger bestimmen, in welcher Form sie die Leis-               1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr\ntungen erbringen. Die Bedarfe nach § 28 Absatz 3                  Einkommen oder Vermögen in der Absicht ver-\nund 4 werden jeweils durch Geldleistungen ge-                     mindert haben, die Voraussetzungen für die\ndeckt. Die kommunalen Träger können mit Anbie-                    Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosen-\ntern pauschal abrechnen.                                          geldes II herbeizuführen,\n(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine ge-                2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder\ndeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des                      deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten\njeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommuna-                  fortsetzen,\nlen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei\ngeeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahr-               3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder er-\nnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst wer-                     loschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Ein-\nden können. Gutscheine können für den gesam-                      treten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des\nten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben                     Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten\nwerden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist an-                    Buches festgestellt hat, oder\ngemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll             4. sie die im Dritten Buch genannten Vorausset-\nein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt                    zungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfül-\nwerden, in dem er noch nicht in Anspruch genom-                   len, die das Ruhen oder Erlöschen eines An-\nmen wurde.                                                        spruchs auf Arbeitslosengeld begründen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011               471\n§ 31a                                der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Ab-\nRechtsfolgen bei Pflichtverletzungen                  satz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn\nder Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des\n(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 min-            Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Der Min-\ndert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten            derungszeitraum beträgt drei Monate. Bei erwerbs-\nStufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige                fähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebens-\nleistungsberechtigte Person nach § 20 maßge-                 jahr noch nicht vollendet haben, kann der Träger\nbenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten             die Minderung des Auszahlungsanspruchs in\nPflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Ar-             Höhe der Bedarfe nach den §§ 20 und 21 unter\nbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die er-              Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls\nwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach                 auf sechs Wochen verkürzen. Die Feststellung\n§ 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weite-              der Minderung ist nur innerhalb von sechs Mona-\nren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 ent-            ten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zuläs-\nfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine              sig.\nwiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn\nbereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde.                (2) Während der Minderung des Auszahlungs-\nSie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorange-            anspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende\ngangenen Minderungszeitraums länger als ein                  Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften\nJahr zurückliegt. Erklären sich erwerbsfähige Leis-          des Zwölften Buches.\ntungsberechtigte nachträglich bereit, ihren Pflich-\nten nachzukommen, kann der zuständige Träger                                          § 32\ndie Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab die-                             Meldeversäumnisse\nsem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie nach\n§ 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen.                        (1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schrift-\nlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren\n(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,             Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trä-\ndie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-              gers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärzt-\nben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflicht-          lichen oder psychologischen Untersuchungster-\nverletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach            min zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das\n§ 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. Bei              Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils\nwiederholter Pflichtverletzung nach § 31 entfällt            um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgeben-\ndas Arbeitslosengeld II vollständig. Absatz 1                den Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungs-\nSatz 4 und 5 gilt entsprechend. Erklären sich er-            berechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhal-\nwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Le-            ten darlegen und nachweisen.\nbensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich\nbereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der                  (2) Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu\nTräger unter Berücksichtigung aller Umstände                 einer Minderung nach § 31a hinzu. § 31a Absatz 3\ndes Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die              und § 31b gelten entsprechend.\nfür die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leis-\ntungen gewähren.                                                              Unterabschnitt 6\n(3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II                      Verpflichtungen Anderer\num mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßge-\nbenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag                                        § 33\nin angemessenem Umfang ergänzende Sachleis-\ntungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der                          Übergang von Ansprüchen\nTräger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen,                 (1) Haben Personen, die Leistungen zur Siche-\nwenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen                 rung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit,\nKindern in einem Haushalt leben. Bei einer Minde-            für die Leistungen erbracht werden, einen An-\nrung des Arbeitslosengeldes II um mindestens                 spruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungs-\n60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungs-             träger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der\nberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbe-                  geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leis-\ndarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für            tungen nach diesem Buch über, wenn bei recht-\nden Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22              zeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur\nAbsatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder an-            Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht\ndere Empfangsberechtigte gezahlt werden.                     worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder un-\n(4) Für nichterwerbsfähige Leistungsberech-               ter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11\ntigte gilt Absatz 1 und 3 bei Pflichtverletzungen            Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen ha-\nnach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entspre-                   ben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen\nchend.                                                       keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder\nder Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wä-\n§ 31b                                 ren. Der Übergang wird nicht dadurch ausge-\nschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen,\nBeginn und Dauer der Minderung                     verpfändet oder gepfändet werden kann. Unter-\n(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit              haltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen\nBeginn des Kalendermonats, der auf das Wirk-                 zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Aus-\nsamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die                kunftsanspruch auf die Träger der Leistungen\nPflichtverletzung und den Umfang der Minderung               nach diesem Buch über.","472             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\n(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem               Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung\nRecht geht nicht über, wenn die unterhaltsberech-             des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie\ntigte Person                                                  eine Härte bedeuten würde.\n1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Be-                  (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflich-\ndarfsgemeinschaft lebt,                                   tung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Er-\n2. mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist               ben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeit-\nund den Unterhaltsanspruch nicht geltend                  punkt des Erbfalls begrenzt.\nmacht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche               (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach\na) minderjähriger Leistungsberechtigter,                  Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht\nb) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebens-             worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen\njahr noch nicht vollendet und die Erstausbil-          Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhem-\ndung noch nicht abgeschlossen haben,                   mung, den Neubeginn und die Wirkung der Ver-\njährung gelten sinngemäß; der Erhebung der\ngegen ihre Eltern,                                        Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides\n3. in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum                gleich.\nVerpflichteten steht und\na) schwanger ist oder                                                             § 34a\nb) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines                            Ersatzansprüche\nsechsten Lebensjahres betreut.                                für rechtswidrig erhaltene Leistungen\nDer Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit                     (1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Leistun-\nder Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung                 gen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese\nerfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit              durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhal-\ndas Einkommen und Vermögen der unterhaltsver-                 ten an Dritte herbeigeführt hat. Der Ersatzan-\npflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu               spruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur\nberücksichtigende Einkommen und Vermögen                      Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung ent-\nübersteigt.                                                   sprechend § 335 Absatz 1, 2 und 5 des Dritten\n(3) Für die Vergangenheit können die Träger der            Buches.\nLeistungen nach diesem Buch außer unter den                      (2) Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren\nVoraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur                   nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Ver-\nvon der Zeit an den Anspruch geltend machen,                  waltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50\nzu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Er-            des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unan-\nbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben.           fechtbar geworden ist. Soweit gegenüber einer\nWenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit            rechtswidrig begünstigten Person ein Verwal-\nerbracht werden muss, können die Träger der                   tungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt\nLeistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der                  die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem\nbisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf                  die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit\nkünftige Leistungen klagen.                                   der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2\n(4) Die Träger der Leistungen nach diesem                  gilt entsprechend. § 52 des Zehnten Buches bleibt\nBuch können den auf sie übergegangenen An-                    unberührt.\nspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin\n(3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Auf den\noder dem Empfänger der Leistungen auf diese\nErsatzanspruch gegenüber einem Erben ist § 35\noder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung\nAbsatz 3 entsprechend anwendbar.\nrückübertragen und sich den geltend gemachten\nAnspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die                  (4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstat-\nLeistungsempfängerin oder der Leistungsempfän-                tung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete\nger dadurch selbst belastet wird, sind zu überneh-            haften als Gesamtschuldner.\nmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist\nim Zivilrechtsweg zu entscheiden.                                                     § 34b\n(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches                                    Ersatzansprüche\ngehen der Regelung des Absatzes 1 vor.                                    nach sonstigen Vorschriften\n§ 34                                   Bestimmt sich das Recht des Trägers nach die-\nsem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von ei-\nErsatzansprüche                           nem anderen zu verlangen, gegen den die Leis-\nbei sozialwidrigem Verhalten                     tungsberechtigten einen Anspruch haben, nach\n(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres               sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem\nvorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzun-            § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch\ngen für die Gewährung von Leistungen nach die-                solche Leistungen zur Sicherung des Lebensun-\nsem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr                terhalts, die an die nicht getrennt lebende Ehegat-\noder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben,                  tin oder Lebenspartnerin oder den nicht getrennt\nohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum               lebenden Ehegatten oder Lebenspartner der leis-\nErsatz der deswegen gezahlten Leistungen ver-                 tungsberechtigten Person erbracht wurden sowie\npflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die                an deren oder dessen unverheiratete Kinder, die\ngeleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und                das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011               473\n§ 35                                gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem\nErbenhaftung                            durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen\nkommunalen Träger am Ort des Frauenhauses\n(1) Der Erbe einer Person, die Leistungen nach            die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frau-\ndiesem Buch erhalten hat, ist zum Ersatz der Leis-           enhaus zu erstatten.\ntungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der\nletzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht wor-                                      § 37\nden sind und 1 700 Euro übersteigen. Der Ersatz-\nanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge                                 Antragserfordernis\nzur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.                   (1) Leistungen nach diesem Buch werden auf\nDie Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert zum               Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1\nZeitpunkt des Erbfalls begrenzt.                             und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28\n(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu ma-           Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu bean-\nchen,                                                        tragen.\n1. soweit der Wert des Nachlasses unter                         (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht\n15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner             für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der An-\nder Person, die die Leistungen empfangen hat,            trag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensun-\nwar oder mit diesem verwandt war und nicht               terhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.\nnur vorübergehend bis zum Tode der Person,\ndie die Leistungen empfangen hat, mit dieser                                      § 38\nin häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie ge-                     Vertretung der Bedarfsgemeinschaft\npflegt hat,                                                 (1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegen-\n2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach                 stehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbs-\nder Besonderheit des Einzelfalles eine beson-            fähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist,\ndere Härte bedeuten würde.                               Leistungen nach diesem Buch auch für die mit\n(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach           ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Per-\ndem Tod der Person, die die Leistungen empfan-               sonen zu beantragen und entgegenzunehmen. Le-\nben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte\ngen hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.“\nin einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermu-\n32. Der Abschnitt 1 des Kapitels 4 wird wie folgt ge-            tung zugunsten der Antrag stellenden Person.\nfasst:\n(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der\n„Abschnitt 1                           Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangs-\nZuständigkeit und Verfahren                      berechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach\ndiesem Buch zu beantragen und entgegenzuneh-\n§ 36                                men, soweit das Kind dem Haushalt angehört.\nÖrtliche Zuständigkeit\n§ 39\nFür die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1\nSofortige Vollziehbarkeit\nist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Be-\nzirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Per-                Keine aufschiebende Wirkung haben Wider-\nson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die               spruch und Anfechtungsklage gegen einen Ver-\nLeistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                 waltungsakt,\nist der kommunale Träger zuständig, in dessen                1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-\nGebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte                    suchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die\nPerson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für                    Pflichtverletzung und die Minderung des Aus-\nLeistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minder-                    zahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen\njährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung                zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten er-\ndes Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum                  werbsfähiger Leistungsberechtigter bei der\nbeanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort                Eingliederung in Arbeit regelt,\nzuständig, an dem die umgangsberechtigte Per-\n2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,\nson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein\ngewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt wer-          3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen\nden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich                  Leistung aufgefordert wird oder\nzuständig, in dessen Bereich sich die oder der er-           4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des\nwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich auf-                Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei\nhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren                    der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.\nLeistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2\nSatz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entspre-                                      § 40\nchend.                                                                            Anwendung\nvon Verfahrensvorschriften\n§ 36a\n(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt\nKostenerstattung                           das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt\nbei Aufenthalt im Frauenhaus                     § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit\nSucht eine Person in einem Frauenhaus Zu-                 der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von\nflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen               vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.","474             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\n(2) Entsprechend anwendbar sind die Vor-                                           § 41\nschriften des Dritten Buches über                                          Berechnung der Leistungen\n1. die vorläufige Entscheidung (§ 328) mit der                   (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des\nMaßgabe, dass auch dann vorläufig entschie-               Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag.\nden werden kann, wenn die Gültigkeit einer                Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen\nSatzung oder einer anderen im Rang unter ei-              die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu,\nnem Landesgesetz stehenden Rechtsvor-                     wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen\nschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu             sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und mo-\nergangenen Landesgesetz erlassen worden ist,              natlich im Voraus erbracht werden. Der Bewilli-\nGegenstand eines Verfahrens bei einem Lan-                gungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei\ndessozialgericht, dem Bundessozialgericht                 Leistungsberechtigten verlängert werden, bei de-\noder einem Verfassungsgericht ist;                        nen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem\nZeitraum nicht zu erwarten ist.\n2. die Aufhebung von Verwaltungsakten nach\n(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimal-\n§ 330 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der\nstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes\nUnwirksamkeit einer Satzung oder einer ande-\nbestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durch-\nren im Rang unter einem Landesgesetz stehen-\ngeführten Berechnung wird die letzte Dezimal-\nden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1\nstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden\nund dem dazu ergangenen Landesgesetz er-\nDezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben wür-\nlassen worden ist, auf die Zeit nach der Ent-\nde.\nscheidung des Landessozialgerichts abgestellt\nwird;\n§ 42\n3. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330                             Auszahlung der Geldleistungen\nAbsatz 2, 3 Satz 1 und 4);                                   Geldleistungen nach diesem Buch werden auf\n4. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331              das im Antrag angegebene inländische Konto bei\nmit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teil-           einem Geldinstitut überwiesen. Werden sie an den\nweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind,               Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Leis-\nwenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die             tungsberechtigten übermittelt, sind die dadurch\nzu einem geringeren Leistungsanspruch führen;             veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht,\nwenn Leistungsberechtigte nachweisen, dass ih-\n5. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-,                 nen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geld-\nRenten- und Pflegeversicherung (§ 335 Ab-                 institut ohne eigenes Verschulden nicht möglich\nsatz 1, 2 und 5).                                         ist.\n(3) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit                                      § 42a\nder Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in                                          Darlehen\nGeld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte\nPerson kann die Erstattungsforderung auch durch                  (1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Be-\nRückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser               darf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2\nnicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstat-                Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise\ntung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, so-              gedeckt werden kann. Darlehen können an ein-\nweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen                 zelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder\ndieser Leistungen zu treffen wäre.                            an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die\nRückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehens-\n(4) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches                 nehmer.\nsind 56 Prozent der bei der Berechnung des Ar-                   (2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur\nbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berück-              Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, wer-\nsichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstat-            den Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab\nten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Ab-             dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch\nsatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Ab-                monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 des Zehnten                      des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Auf-\nBuches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung              rechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern\nlediglich teilweise aufgehoben wird.                          schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1\ngilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des\n(5) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maß-\nLebensunterhalts nach § 24 Absatz 5 oder § 27\ngabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf\nAbsatz 4 erbracht werden.\ndes Monats, in dem die Ablehnung oder Erstat-\ntung der anderen Leistung bindend geworden ist,                  (3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach\nnachzuholen ist.                                              § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung so-\nfort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche\n(6) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in            aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung\ngemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden                   durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht\nTräger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-                 getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der er-\nVollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt              langte Betrag den noch nicht getilgten Darlehens-\n§ 66 des Zehnten Buches.                                      betrag nicht, soll eine Vereinbarung über die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011               475\nRückzahlung des ausstehenden Betrags unter Be-                                       § 43a\nrücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse                         Verteilung von Teilzahlungen\nder Darlehensnehmer getroffen werden.\nTeilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsan-\n(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist              sprüche der Träger nach diesem Buch gegen\nder noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fäl-          Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die\nlig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Be-               Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im\ntrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichti-             Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung\ngung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darle-            zueinander.\nhensnehmer getroffen werden.\n§ 44\n(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach\n§ 27 Absatz 4 sind abweichend von Absatz 4                              Veränderung von Ansprüchen\nSatz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig.               Die Träger von Leistungen nach diesem Buch\nAbsatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.                           dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einzie-\nhung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wä-\n(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestim-\nre.“\nmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur\nTilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausrei-      33. § 44a wird wie folgt geändert:\nchen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen             a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ob“\nangerechnet.                                                    die Wörter „die oder“ eingefügt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Hil-\n§ 43                                    febedürftigen“ durch die Wörter „der oder dem\nLeistungsberechtigten“ ersetzt.\nAufrechnung\nc) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „der er-\n(1) Die Träger von Leistungen nach diesem                    werbsfähige Hilfebedürftige“ durch die Wörter\nBuch können gegen Ansprüche von Leistungsbe-                    „die oder der erwerbsfähige Leistungsberech-\nrechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des                 tigte“ ersetzt.\nLebensunterhalts aufrechnen mit ihren\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „ange-\n1. Erstattungsansprüchen nach § 42 Absatz 2                     messenen Kosten für Unterkunft und Heizung“\nSatz 2, § 43 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Bu-                 durch die Wörter „in seiner Zuständigkeit zu er-\nches, § 328 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches              bringenden Leistungen“ ersetzt.\noder § 50 des Zehnten Buches oder                        e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „für Un-\nterkunft und Heizung“ gestrichen.\n2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 oder 34a.\n34. In § 44b Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Be-\n(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Er-              amten und Arbeitnehmern“ durch die Wörter „Be-\nstattungsansprüchen, die auf den §§ 42 und 43                amtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen\ndes Ersten Buches, § 328 Absatz 3 Satz 2 des                 und Arbeitnehmern“ ersetzt.\nDritten Buches oder § 48 Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches         35. § 44c wird wie folgt geändert:\nberuhen, 10 Prozent des für den Leistungsberech-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ntigten maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen                    „(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine\nFällen 30 Prozent. Die Höhe der monatlichen Auf-                Trägerversammlung. In der Trägerversammlung\nrechnung ist auf insgesamt 30 Prozent des maß-                  sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur\ngebenden Regelbedarfs begrenzt. Soweit die                      für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur\nErklärung einer späteren Aufrechnung zu einem                   Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die\nhöheren monatlichen Aufrechnungsbetrag als                      Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter.\n30 Prozent führen würde, erledigen sich die vor-                Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine\nherigen Aufrechnungserklärungen.                                Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wäh-\n(3) Sind in einem Monat Aufrechnungen nach                   len eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden\nAbsatz 1 und § 42a Absatz 2 zu vollziehen, gilt                 für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann\nAbsatz 2 Satz 2 entsprechend. Würden die Auf-                   in der Trägerversammlung keine Einigung über\nrechnungen nach § 42a Absatz 2 und nach Ab-                     die Person der oder des Vorsitzenden erzielt\nsatz 1 den in Absatz 2 Satz 2 genannten Betrag                  werden, wird die oder der Vorsitzende von den\nübersteigen, erledigt sich die nach § 42a Absatz 2              Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für\nerklärte Aufrechnung, soweit sie der Aufrechnung                Arbeit und des kommunalen Trägers abwech-\nnach Absatz 1 entgegensteht.                                    selnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erst-\nmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertrete-\n(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leis-                  rinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die\ntungsberechtigten Person schriftlich durch Ver-                 Trägerversammlung entscheidet durch Be-\nwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei              schluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-\nJahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft                 gleichheit entscheidet die Stimme der oder\nder in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt.                 des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entschei-\nZeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar              dungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4\nist, verlängern den Aufrechnungszeitraum ent-                   und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem\nsprechend.                                                      Vorsitzenden schriftlich niederzulegen. Die Trä-","476             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\ngerversammlung gibt sich eine Geschäftsord-                   ff) Satz 8 wird wie folgt gefasst:\nnung.“                                                             „Bis zur Bestellung einer neuen Geschäfts-\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem                        führerin oder eines neuen Geschäftsführers\nWort „Abberufung“ die Wörter „der Geschäfts-                       führt sie oder er die Geschäfte der gemein-\nführerin oder“ eingefügt.                                          samen Einrichtung kommissarisch.“\nc) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Perso-                d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nnalvertretung und“ die Wörter „Geschäftsführe-\n„(3) Die Geschäftsführerin oder der Ge-\nrin oder“ eingefügt.\nschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitneh-\nd) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:                      merin oder Arbeitnehmer eines Trägers und un-\naa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Hil-              tersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder\nfebedürftigen“ durch das Wort „Leistungs-                er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Ar-\nberechtigten“ ersetzt.                                   beitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 he-\nbb) In Nummer 1 wird das Wort „Hilfebedürfti-                 rangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie\ngen“ durch das Wort „Leistungsberechtig-                 oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines\nten“ ersetzt.                                            Dienstherrn oder Arbeitgebers.“\ncc) In Nummer 2 wird das Wort „Hilfebedürfti-              e) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Geschäfts-\ngen“ durch das Wort „Leistungsberechtig-                 führer übt über die Beamten und Arbeitnehmer“\nten“ ersetzt.                                            durch die Wörter „Die Geschäftsführerin oder\nder Geschäftsführer übt über die Beamtinnen\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ent-                   und Arbeitnehmer“ und die Wörter „den Beam-\nwicklung der“ die Wörter „Mitarbeiterinnen               ten und Arbeitnehmern“ durch die Wörter „den\nund“ eingefügt.                                          Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehme-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Ge-                      rinnen und Arbeitnehmern“ ersetzt.\nschäftsführer“ durch die Wörter „Die Ge-              f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nschäftsführerin oder der Geschäftsführer“\n„(5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der\nersetzt.\nGeschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im\n36. § 44d wird wie folgt geändert:                                   personalvertretungsrechtlichen Sinn und Ar-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       beitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgeset-\nzes.“\n„§ 44d\nGeschäftsführerin, Geschäftsführer“.                g) In Absatz 6 werden nach dem Wort „hat“ die\nWörter „die Geschäftsführerin oder“ eingefügt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nh) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Ge-\nschäftsführer“ durch die Wörter „Die Ge-                 aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der\nschäftsführerin oder der Geschäftsführer“                     Dienstposten“ die Wörter „der Geschäfts-\nersetzt.                                                      führerinnen und“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Er“                bb) In Satz 3 werden die Wörter „Arbeitnehmer\ndurch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.                       darf die für Beamte“ durch die Wörter „Ar-\nbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfür Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Ge-\nschäftsführer“ durch die Wörter „Die Ge-         37. § 44e wird wie folgt geändert:\nschäftsführerin oder der Geschäftsführer“             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                 aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stellt“ die\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                 Wörter „die Geschäftsführerin oder“ und\n„Kann in der Trägerversammlung keine Ei-                      nach dem Wort „unterrichtet“ die Wörter\nnigung über die Person der Geschäftsfüh-                      „sie oder“ eingefügt.\nrerin oder des Geschäftsführers erzielt wer-             bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „kann“ die\nden, unterrichtet die oder der Vorsitzende                    Wörter „die Geschäftsführerin oder“ einge-\nder Trägerversammlung den Kooperations-                       fügt.\nausschuss.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ncc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wird“ die\nWörter „die Geschäftsführerin oder“ einge-                  „(2) Der Kooperationsausschuss entschei-\nfügt.                                                    det nach Anhörung der Träger und der Ge-\nschäftsführerin oder des Geschäftsführers\ndd) In Satz 6 werden nach dem Wort „erstma-                   durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei\nlig“ die Wörter „die Vorsitzende oder“ ein-              Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der\ngefügt.                                                  oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des\nee) In Satz 7 werden die Wörter „Der Ge-                      Ausschusses sind von der Vorsitzenden oder\nschäftsführer“ durch die Wörter „Die Ge-                 von dem Vorsitzenden schriftlich niederzule-\nschäftsführerin oder der Geschäftsführer“                gen. Die oder der Vorsitzende teilt den Trägern,\nersetzt.                                                 der Trägerversammlung sowie der Geschäfts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011               477\nführerin oder dem Geschäftsführer die Be-                 b) In Absatz 3 wird die Angabe „87,4 Prozent“\nschlüsse mit.“                                               durch die Angabe „84,8 Prozent“ ersetzt.\n38. § 44f wird wie folgt geändert:                               c) Die Absätze 5 bis 9 werden durch folgende Ab-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             sätze 5 bis 8 ersetzt:\n„(2) Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel                 „(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden\ndes Bundes bestellt die Geschäftsführerin oder               an den Leistungen für Unterkunft und Heizung\nder Geschäftsführer eine Beauftragte oder ei-                nach § 22 Absatz 1. Diese Beteiligung beträgt\nnen Beauftragten für den Haushalt. Die Ge-                   in den Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-\nschäftsführerin oder der Geschäftsführer und                 Württemberg 34,4 vom Hundert, im Land\ndie Trägerversammlung haben die Beauftragte                  Rheinland-Pfalz 40,4 vom Hundert und in den\noder den Beauftragten für den Haushalt an al-                übrigen Ländern 30,4 vom Hundert der Leis-\nlen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu                  tungen nach Satz 1. Ab dem Jahr 2014 beträgt\nbeteiligen.“                                                 diese Beteiligung im Land Baden-Württemberg\n31,6 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz\nb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die Be-                 37,6 vom Hundert und in den übrigen Ländern\nstellung“ die Wörter „einer oder“ eingefügt.                 27,6 vom Hundert der Leistungen nach Satz 1.\n39. § 44g wird wie folgt geändert:\n(6) Die in Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten\na) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Beam-                 Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen\nten und Arbeitnehmern“ durch die Wörter „Be-                 Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den\namtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerin-                   Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28\nnen und Arbeitnehmern“ ersetzt.                              sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgeset-\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „mit Zu-                 zes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt\nstimmung“ die Wörter „der Geschäftsführerin                  durch die Gesamtausgaben für die Leistungen\noder“ eingefügt.                                             nach Absatz 5 Satz 1 des abgeschlossenen\nVorjahres multipliziert mit 100. Bis zum Jahr\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern                   2013 beträgt dieser Wert 5,4 Prozentpunkte;\n„Die Rechtsstellung der“ die Wörter „Beamtin-                Absatz 7 bleibt unberührt.\nnen und“ eingefügt.\n(7) Das Bundesministerium für Arbeit und\nd) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort                      Soziales wird ermächtigt, den Wert nach Ab-\n„Werden“ die Wörter „einer Arbeitnehmerin                    satz 6 Satz 1 erstmalig im Jahr 2013 jährlich\noder“ eingefügt.                                             durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            Bundesrates für das Folgejahr festzulegen und\naa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter                     für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen.\n„des Beamten oder Arbeitnehmers“ durch                  Dabei legt es jeweils den Wert nach Absatz 6\ndie Wörter „der Beamtin, des Beamten,                   Satz 2 für das abgeschlossene Vorjahr zugrun-\nder Arbeitnehmerin oder des Arbeitneh-                  de. Für die rückwirkende Anpassung wird die\nmers“ ersetzt.                                          Differenz zwischen dem Wert nach Satz 2 und\ndem für das abgeschlossene Vorjahr festgeleg-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Ge-                     ten Wert nach Absatz 6 Satz 1 im laufenden\nschäftsführer“ durch die Wörter „Die Ge-                Jahr zeitnah ausgeglichen. Die Höhe der Betei-\nschäftsführerin oder der Geschäftsführer“               ligung des Bundes an den in Absatz 5 Satz 1\nersetzt.                                                genannten Leistungen beträgt höchstens\n40. § 44h wird wie folgt geändert:                                  49 vom Hundert.\na) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Beamten                      (8) Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5\nund Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Die Be-                  Satz 1 genannten Leistungen wird den Ländern\namtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerin-                   erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist zur\nnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.                               Monatsmitte und zum Monatsende zulässig.\nSoweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen\nb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „der\ngeltend gemacht wird, die wegen des fristge-\nTrägerversammlung oder“ die Wörter „der Ge-\nrechten Eingangs beim Empfänger bereits am\nschäftsführerin oder“ eingefügt.\nEnde eines Haushaltsjahres geleistet wurden,\nc) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Arbeit-                aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig wer-\nnehmer und Beamten“ durch die Wörter „Ar-                    den, ist die für das folgende Haushaltsjahr\nbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Be-                   geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Die\namtinnen und Beamten“ ersetzt.                               Gesamtausgaben für die Leistungen nach\n41. In § 44k Absatz 1 wird das Wort „Arbeitnehmern“                 § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeld-\ndurch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeit-                 gesetzes sind durch die Länder bis zum\nnehmern“ ersetzt.                                               31. März des Folgejahres zu ermitteln und\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales\n42. § 46 wird wie folgt geändert:                                   mitzuteilen. Die Länder gewährleisten, dass ge-\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bezieher               prüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen\nvon Leistungen zur Grundsicherung“ durch die                 Träger begründet und belegt sind und den\nWörter „Leistungsberechtigten nach diesem                    Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Spar-\nBuch“ ersetzt.                                               samkeit entsprechen.“","478             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\n42a. In § 48 Absatz 3 werden nach dem Wort „kann“            50. § 61 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“                  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wör-\neingefügt.                                                      ter „Teilnehmerinnen und“ eingefügt.\n43. § 48b wird wie folgt geändert:                                b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ihre Beur-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            teilungen“ die Wörter „der Teilnehmerin oder“\neingefügt.\naa) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Ge-\nschäftsführern“ durch die Wörter „Ge-           51. § 65 wird wie folgt geändert:\nschäftsführerinnen und Geschäftsführern“             a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.\nersetzt.                                             b) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Hilfebedürf-\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                           tige“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-\nsetzt.\n„Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c\nwird für die Vereinbarungen nach diesem              c) Absatz 6 wird aufgehoben.\nAbsatz über einheitliche Grundlagen bera-       52. In § 65e Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“\nten.“                                                durch das Wort „Leistungsberechtigten“ und die\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                Angabe „§ 43 Satz 1“ durch die Wörter „§ 43 Ab-\nsatz 2, 3 und 4 Satz 1“ ersetzt.\n„Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1\nNummer 2 bis 4 umfassen zusätzlich das Ziel          53. In § 70 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter\nder Verbesserung der sozialen Teilhabe.“                  „Ausländerinnen und“ eingefügt.\n54. In § 72 wird jeweils das Wort „Hilfebedürftige“\n44. In § 50 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort\n„Bundesdatenschutzgesetzes“ die Wörter „der                  durch das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.\noder“ eingefügt.                                        55. § 74 wird aufgehoben.\n44a. Nach § 51a Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:        56. § 75 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne dieser Vor-                   „(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäfts-\nschrift gelten auch ein oder mehrere Kinder eines            führer einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der\nHaushalts, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 Leistun-             bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung\ngen erhalten.“                                               nimmt die Aufgaben der Geschäftsführung in der\ngemeinsamen Einrichtung bis zum Ablauf der lau-\n45. In § 53a wird jeweils das Wort „Hilfebedürftige“              fenden Amtsperiode wahr. § 44d Absatz 2 Satz 7\ndurch das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.               bleibt unberührt. Endet die Amtsperiode der Ge-\n46. In § 54 wird das Wort „Hilfebedürftigen“ durch das            schäftsführerin oder des Geschäftsführers einer\nWort „Leistungsberechtigten“ ersetzt.                        Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum\n31. Dezember 2010 geltenden Fassung vor Bil-\n47. In § 55 Absatz 2 wird das Wort „Grundsicherung“\ndung der gemeinsamen Einrichtung oder läuft ihre\ndurch die Wörter „Leistungen nach diesem Buch“\noder seine Amtsperiode nach Satz 1 ab, bevor die\nersetzt.\nTrägerversammlung nach § 44c Absatz 2 Satz 2\n48. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        Nummer 1 eine neue Geschäftsführerin oder einen\na) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“ durch           neuen Geschäftsführer bestellt hat, bestimmt\ndas Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.                  die Anstellungskörperschaft der bisherigen Ge-\nschäftsführerin oder des bisherigen Geschäftsfüh-\nb) In Satz 5 werden die Wörter „des erwerbsfähi-             rers eine kommissarische Geschäftsführerin oder\ngen Hilfebedürftigen“ durch die Wörter „der               einen kommissarischen Geschäftsführer, die oder\noder des erwerbsfähigen Leistungsberechtig-               der die Geschäfte führt, bis die Trägerversamm-\nten“ ersetzt.                                             lung eine Geschäftsführerin oder einen Geschäfts-\n49. In § 58 werden die Wörter „demjenigen, der“                   führer bestellt hat.“\ndurch die Wörter „der- oder demjenigen, die oder        56a. § 76 wird wie folgt geändert:\nder“ ersetzt.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n49a. § 60 wird wie folgt geändert:                                   „Mit der Bildung einer gemeinsamen Einrich-\na) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wör-                    tung erfolgt eine § 44g Absatz 1 Satz 2 ent-\ntern „oder dessen“ die Wörter „Partnerin oder“               sprechende Zuweisung.“\neingefügt.                                                b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               „(6) Abweichend von § 44g Absatz 2 bedarf\naa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem                 es keiner Zustimmung der Geschäftsführerin\nWort „Vermögen“ die Wörter „der Partnerin               oder des Geschäftsführers, soweit einer ge-\noder“ eingefügt.                                        meinsamen Einrichtung auf Veranlassung eines\nTrägers Beschäftigte Dritter zugewiesen wer-\nbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern                      den, die bis zum Tag vor der Bildung einer ge-\n„die für“ die Wörter „diese Partnerin oder“             meinsamen Einrichtung in einer Arbeitsgemein-\neingefügt.                                              schaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember\nc) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Entgelt-                2010 geltenden Fassung oder in Agenturen für\nbelege für“ die Wörter „Heimarbeiterinnen                    Arbeit und Kommunen Aufgaben nach diesem\noder“ eingefügt.                                             Buch durchgeführt haben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011              479\n57. Folgender § 77 wird angefügt:                                ligungszeitraums zurückzunehmen und die Nach-\nzahlung zu erbringen.\n„§ 77\n(7) Der Bedarf nach § 28 Absatz 3 wird erst-\nGesetz zur Ermittlung von\nmals zum 1. August 2011 anerkannt.\nRegelbedarfen und zur Änderung des\nZweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch                   (8) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 28\nAbsatz 2, 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar\n(1) § 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember\nbis zum 31. März 2011 bis zum 30. April 2011 be-\n2010 geltenden Fassung gilt weiter bis zum In-\nantragt, gilt dieser Antrag abweichend von § 37\nkrafttreten einer nach § 13 Absatz 3 erlassenen\nAbsatz 2 Satz 2 als zum 1. Januar 2011 gestellt.\nRechtsverordnung.\n(9) Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Ab-\n(2) Abweichend von § 11a Absatz 3 Satz 2\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 sind\nNummer 2 sind bis zum 31. Dezember 2011 die\nfür den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März\nLeistungen nach § 23 des Achten Buches als Ein-\n2011 abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch\nkommen zu berücksichtigen\nDirektzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn\n1. für das erste und zweite Pflegekind nicht,                bei der leistungsberechtigten Person noch keine\nAufwendungen zur Deckung dieser Bedarfe ent-\n2. für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent und               standen sind. Soweit die leistungsberechtigte Per-\n3. für das vierte und jedes weitere Pflegekind voll-         son nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur\nständig.                                                 Deckung der in Satz 1 genannten Bedarfe ent-\nstanden sind, werden diese Aufwendungen durch\n(3) § 30 in der bis zum 31. Dezember 2010 gel-            Geldleistung an die leistungsberechtigte Person\ntenden Fassung ist für Einkommen aus Erwerbs-                erstattet.\ntätigkeit, das im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis\nzum 31. März 2011 zufließt, weiter anzuwenden                   (10) Auf Klassenfahrten im Rahmen der schul-\nund gilt anstelle des § 11b Absatz 3 weiter für Be-          rechtlichen Bestimmungen, an denen Schülerin-\nwilligungszeiträume (§ 41 Satz 4), die vor dem               nen und Schüler in der Zeit vom 1. Januar bis\n1. Juli 2011 beginnen, längstens jedoch bis zur              zum 29. März 2011 teilgenommen haben, ist\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit ab dem 1. Juli               § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 bis 4\n2011.                                                        in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-\nsung anstelle des § 19 Absatz 3 Satz 3 und des\n(4) Für die Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2               § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden.\nSatz 2 Nummer 1 und § 23 Nummer 1 tritt an die\nStelle der Beträge nach                                         (11) Für Schülerinnen und Schüler, die eine\nSchule besuchen, an der eine gemeinschaftliche\n1. § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Betrag von              Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung\n287 Euro,                                                angeboten wird, sowie für Kinder, für die Kinder-\n2. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte bis zur            tagespflege geleistet wird oder die eine Tagesein-\nVollendung des sechsten Lebensjahres der Be-             richtung besuchen, an der eine gemeinschaftliche\ntrag von 215 Euro,                                       Mittagsverpflegung angeboten wird, werden die\nentstehenden Mehraufwendungen abweichend\n3. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte vom                von § 28 Absatz 6 für die Zeit vom 1. Januar bis\nBeginn des siebten bis zur Vollendung des                zum 31. März 2011 in Höhe von monatlich 26 Euro\n14. Lebensjahres der Betrag von 251 Euro,                berücksichtigt. Bei Leistungsberechtigten bis zur\nVollendung des 18. Lebensjahres werden die ent-\n4. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte im\nstehenden Mehraufwendungen für Teilhabe am\n15. Lebensjahr der Betrag von 287 Euro,\nsozialen und kulturellen Leben abweichend von\nsolange sich durch die Fortschreibung der Be-                § 28 Absatz 7 für die Zeit vom 1. Januar bis zum\nträge nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und                 31. März 2011 in Höhe von monatlich 10 Euro be-\n§ 23 Nummer 1 nach § 20 Absatz 5 jeweils kein                rücksichtigt. Die entstehenden Mehraufwendun-\nhöherer Betrag ergibt.                                       gen nach den Sätzen 1 und 2 werden abweichend\nvon § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geldleistung ge-\n(5) § 21 ist bis zum 31. Dezember 2011 mit der            deckt. Bis zum 31. Dezember 2013 gilt § 28 Ab-\nMaßgabe anzuwenden, dass Beträge, die nicht                  satz 6 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Mehrauf-\nvolle Euro-Beträge ergeben, bei einem Betrag                 wendungen auch berücksichtigt werden, wenn\nvon unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro             Schülerinnen und Schüler das Mittagessen in ei-\nan aufzurunden sind.                                         ner Einrichtung nach § 22 des Achten Buches ein-\n(6) Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung               nehmen.\nder tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeu-                   (12) § 31 in der bis zum 31. März 2011 gelten-\ngung von Warmwasser festgesetzt wurden, weil                 den Fassung ist weiterhin anzuwenden für Pflicht-\nsie nach den §§ 20 und 28 in der bis zum 31. De-             verletzungen, die vor dem 1. April 2011 begangen\nzember 2010 geltenden Fassung mit der Regel-                 worden sind.\nleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ab-\ngegolten waren, ist der Verwaltungsakt, auch                    (13) § 40 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar\nnachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum                auf Anträge nach § 44 des Zehnten Buches, die\nAblauf eines Monats nach dem Ende des Bewil-                 vor dem 1. April 2011 gestellt worden sind.","480              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\n(14) § 41 Absatz 2 Satz 2 ist bis zum 31. De-                                Dritter Abschnitt\nzember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass                                 Bildung und Teilhabe\nbei einer auf zwei Dezimalstellen durchzuführen-\n§ 34   Bedarfe für Bildung und Teilhabe\nden Berechnung weitere sich ergebende Dezimal-\nstellen wegfallen.“                                             § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung\nund Teilhabe\nArtikel 3                                                  Vierter Abschnitt\nUnterkunft und Heizung\nÄnderung des\n§ 35   Unterkunft und Heizung\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch\n§ 35a Satzung\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I                § 36   Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unter-\nS. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 21 des Geset-                      kunft\nzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert                                  Fünfter Abschnitt\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nGewährung von Darlehen\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:                   § 37   Ergänzende Darlehen\na) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:                   § 38   Darlehen bei vorübergehender Notlage\nSechster Abschnitt\n„§ 10 Leistungsformen“.\nEinschränkung von\nb) Die Angaben zum Dritten Kapitel werden wie                        Leistungsberechtigung und -umfang\nfolgt gefasst:                                              § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung\n„Drittes Kapitel                          § 39a Einschränkung der Leistung\nHilfe zum Lebensunterhalt                                      Siebter Abschnitt\nVerordnungsermächtigung\nErster Abschnitt                          § 40   Verordnungsermächtigung“.\nLeistungsberechtigte, notwendiger\nLebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze             c) Nach der Angabe zu § 116 wird folgende An-\ngabe zu § 116a eingefügt:\n§ 27    Leistungsberechtigte\n„§ 116a Rücknahme von Verwaltungsakten“.\nd) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:\n§ 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbe-\n„§ 131   Übergangsregelung zur Erbringung\ndarfe und Regelsätze\nvon Leistungen für Bildung und Teilha-\nbe“.\n§ 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrich-            e) Die Angabe zu § 133b wird wie folgt gefasst:\ntungen\n„§ 133b (weggefallen)“.\nf) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:\n§ 28    Ermittlung der Regelbedarfe\n„§ 134   Übergangsregelung für die Fortschrei-\nbung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6“.\n§ 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen              g) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:\n„§ 136   Übergangsregelung zur Rücknahme\n§ 29    Festsetzung und Fortschreibung der Re-                       von Verwaltungsakten“.\ngelsätze                                         h) Nach der Angabe zu § 136 werden folgende\nAngaben angefügt:\nZweiter Abschnitt                          „§ 137   Übergangsregelung aus Anlass des\nGesetzes zur Ermittlung von Regelbe-\nZusätzliche Bedarfe                                  darfen und zur Änderung des Zweiten\nund Zwölften Buches Sozialgesetz-\n§ 30    Mehrbedarf                                                   buch\n§ 138    Fortschreibung der Regelbedarfsstu-\n§ 31    Einmalige Bedarfe                                            fen zum 1. Januar 2012\nAnlage zu § 28“.\n§ 32    Beiträge für die Kranken- und Pflegever-     2. In § 8 Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 41 bis 46)“\nsicherung                                        durch die Angabe „(§§ 41 bis 46a)“ ersetzt.\n3. § 10 wird wie folgt geändert:\n§ 33    Beiträge für die Vorsorge                        a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011                 481\n„§ 10                              benden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das\nLeistungsformen“.                         Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder\nLebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           Gehören minderjährige unverheiratete Kinder\n„(1) Die Leistungen werden erbracht in Form            dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils\nvon                                                       an und können sie den notwendigen Lebensunter-\n1. Dienstleistungen,                                      halt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht\nbestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3\n2. Geldleistungen und\nNummer 1 auch das Einkommen und das Vermö-\n3. Sachleistungen.“                                       gen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           berücksichtigen.\n„(3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gut-                (3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch Per-\nscheinen oder Sachleistungen, soweit dieses               sonen geleistet werden, die ihren notwendigen Le-\nBuch nicht etwas anderes bestimmt oder mit                bensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften be-\nGutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der              streiten können, jedoch einzelne erforderliche Tä-\nSozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftli-           tigkeiten nicht verrichten können. Von den Leis-\ncher erreicht werden kann oder die Leistungs-             tungsberechtigten kann ein angemessener Kos-\nberechtigten es wünschen.“                                tenbeitrag verlangt werden.\n4. Dem § 11 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n§ 27a\n„Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vier-\nten Kapitel erhalten die gebotene Beratung für den                       Notwendiger Lebensunterhalt,\nUmgang mit dem durch den Regelsatz zur Verfü-                             Regelbedarfe und Regelsätze\ngung gestellten monatlichen Pauschalbetrag                       (1) Der für die Gewährleistung des Existenzmi-\n(§ 27a Absatz 3 Satz 2).“                                     nimums notwendige Lebensunterhalt umfasst ins-\n5. § 19 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                   besondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege,\n„(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Drit-              Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung\nten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren not-           und Erzeugung von Warmwasser entfallenden An-\nwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausrei-             teile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Le-\nchend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbeson-              bens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den per-\ndere aus ihrem Einkommen und Vermögen, be-                    sönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens ge-\nstreiten können.                                              hört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am so-\nzialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft;\n(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-               dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Ju-\nminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Bu-                 gendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst\nches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze            der notwendige Lebensunterhalt auch die erfor-\nnach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18.                derlichen Hilfen für den Schulbesuch.\nLebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll er-\nwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendi-                  (2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt\ngen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend              nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach\naus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere                 dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den mo-\naus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten                  natlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfs-\nkönnen. Die Leistungen der Grundsicherung im                  stufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen\nAlter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe                altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen\nzum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel                  Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die\nvor.“                                                         Führung eines Haushalts berücksichtigen.\n6. In § 20 Satz 2 wird die Angabe „§ 36“ durch die                  (3) Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich\nAngabe „§ 39“ ersetzt.                                        nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28\nergeben, sind monatliche Regelsätze zu gewäh-\n7. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „§ 34“ durch die\nren. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pau-\nAngabe „§ 36“ ersetzt.\nschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar,\n8. Die §§ 27 bis 29 werden durch folgenden Ersten                über dessen Verwendung die Leistungsberechtig-\nAbschnitt ersetzt:                                            ten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben\n„Erster Abschnitt                          sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Be-\ndarfe zu berücksichtigen.\nLeistungsberechtigte, notwendiger\nLebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze                   (4) Im Einzelfall wird der individuelle Bedarf ab-\nweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Be-\n§ 27                                darf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist\nLeistungsberechtigte                         oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich\nvon einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.\n(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu              Besteht die Leistungsberechtigung für weniger\nleisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt                als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig zu zah-\nnicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften              len. Sind Leistungsberechtigte in einer anderen\nund Mitteln bestreiten können.                                Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder\n(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene             bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder ei-\nEinkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt le-                nem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel","482            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\nder individuelle Bedarf abweichend von den Re-               cke hinreichend großer Stichprobenumfang zu ge-\ngelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der               währleisten.\nUnterbringung bemessen, sofern die Kosten einen                 (4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3\nangemessenen Umfang nicht übersteigen.                       ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Refe-\nrenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbe-\n§ 27b                                 darfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berück-\nNotwendiger                              sichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenz-\nLebensunterhalt in Einrichtungen                   minimums notwendig sind und eine einfache\n(1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrich-            Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommens-\ntungen umfasst den darin erbrachten sowie in sta-            schwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebens-\ntionären Einrichtungen zusätzlich den weiteren               unterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach\nnotwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige                  diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht\nLebensunterhalt in stationären Einrichtungen ent-            als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind\nspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsi-               Verbrauchsausgaben        der   Referenzhaushalte,\ncherung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4.                         wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem\nBuch oder dem Zweiten Buch\n(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt\numfasst insbesondere Kleidung und einen ange-                1. durch bundes- oder landesgesetzliche Leis-\nmessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung;                   tungsansprüche, die der Finanzierung einzelner\n§ 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Leis-                 Verbrauchspositionen der Sonderauswertun-\ntungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollen-                 gen dienen, abgedeckt sind und diese Leis-\ndet haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von                  tungsansprüche kein anrechenbares Einkom-\nmindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfs-                      men nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches\nstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Leistungs-                  darstellen oder\nberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht               2. nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher\nvollendet haben, setzen die zuständigen Landes-                  Höhe Vergünstigungen gelten.\nbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen               Die Summen der sich nach den Sätzen 1 und 2\nfür die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtun-             ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchs-\ngen die Höhe des Barbetrages fest. Der Barbetrag             ausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage\nwird gemindert, soweit dessen bestimmungsge-                 für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbeson-\nmäße Verwendung durch oder für die Leistungs-                dere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und\nberechtigten nicht möglich ist.                              Jugendlichen. Die für die Ermittlung der Regelbe-\ndarfsstufen zugrunde zu legenden Summen regel-\n§ 28                                 bedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben sind mit\nErmittlung der Regelbedarfe                      der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Verän-\n(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten              derungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die\nneuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe                   Höhe der nach Satz 3 fortgeschriebenen Summen\nvor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bun-            der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben\ndesgesetz neu ermittelt.                                     sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie\nvon 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die\n(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnitt-            Regelbedarfsstufen (Anlage).\nlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2\nsind Stand und Entwicklung von Nettoeinkom-                                          § 28a\nmen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungs-\nkosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind                   Fortschreibung der Regelbedarfsstufen\ndie durch die Einkommens- und Verbrauchsstich-                  (1) In Jahren, in denen keine Neuermittlung\nprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchs-               nach § 28 erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen\nausgaben unterer Einkommensgruppen.                          jeweils zum 1. Januar mit der sich nach Absatz 2\n(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen             ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben.\nbeauftragt das Bundesministerium für Arbeit und              § 28 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.\nSoziales das Statistische Bundesamt mit Sonder-                 (2) Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen\nauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen              erfolgt aufgrund der bundesdurchschnittlichen\nEinkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzu-                  Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante\nnehmen sind. Sonderauswertungen zu den Ver-                  Güter und Dienstleistungen sowie der bundes-\nbrauchsausgaben von Haushalten unterer Ein-                  durchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne\nkommensgruppen sind zumindest für Haushalte                  und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer\n(Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur                nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung\neine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaus-                (Mischindex). Maßgeblich ist jeweils die Verände-\nhalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit ei-          rungsrate, die sich aus der Veränderung in dem\nnem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist                Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vor-\nfestzulegen, welche Haushalte, die Leistungen                vorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vor-\nnach diesem Buch und dem Zweiten Buch bezie-                 jahres endet, gegenüber dem davorliegenden\nhen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichti-            Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für die Ermittlung\ngen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Re-             der jährlichen Veränderungsrate des Mischinde-\nferenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der             xes wird die sich aus der Entwicklung der Preise\nSonderauswertungen ist ein für statistische Zwe-             aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011               483\ntungen ergebende Veränderungsrate mit einem                  nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch\nAnteil von 70 vom Hundert und die sich aus der               Rechtsverordnung der Länder mit der Verände-\nEntwicklung der Nettolöhne und -gehälter je be-              rungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die\nschäftigten Arbeitnehmer ergebende Verände-                  sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.\nrungsrate mit einem Anteil von 30 vom Hundert                   (5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetz-\nberücksichtigt.                                              ten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regel-\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-              sätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der An-\nziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit             lage zu § 28.“\nder Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate für       9. Nach § 29 wird folgende Überschrift eingefügt:\nden Zeitraum nach Absatz 2 Satz 2 für\n„Zweiter Abschnitt\n1. die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter\nZusätzliche Bedarfe“.\nund Dienstleistungen und\n10. § 30 wird wie folgt geändert:\n2. die durchschnittliche Nettolohn- und -gehalts-\nsumme je durchschnittlich beschäftigten Ar-              a) In den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 1 werden je-\nbeitnehmer.                                                  weils die Wörter „des maßgebenden Regelsat-\nzes“ durch die Wörter „der maßgebenden Re-\ngelbedarfsstufe“ ersetzt.\n§ 29\nb) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die\nFestsetzung                                  Wörter „des Eckregelsatzes“ durch die Wörter\nund Fortschreibung der Regelsätze                       „der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu\n(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28                   § 28“ ersetzt.\nneu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte             c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nRegelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder\n„(6) Die Summe des nach den Absätzen 1\nkeine abweichende Neufestsetzung vornehmen.\nbis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe\ndarf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfs-\nnach § 28a fortgeschrieben werden.\nstufe nicht übersteigen.“\n(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neu-               d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nfestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatli-\nchen Regelsätze entsprechend der Abstufung der                      „(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehr-\nRegelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch                       bedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in\nRechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können                    der Unterkunft installierte Vorrichtungen er-\ndie Ermächtigung für die Neufestsetzung nach                     zeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung)\nSatz 1 auf die zuständigen Landesministerien                     und denen deshalb keine Leistungen für Warm-\nübertragen. Für die abweichende Neufestsetzung                   wasser nach § 35 Absatz 4 erbracht werden.\nsind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regel-                Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt\nbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundes-                lebende leistungsberechtigte Person entspre-\nweiten Auswertung der Einkommens- und Ver-                       chend ihrer Regelbedarfsstufe nach der Anlage\nbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus                      zu § 28 jeweils\nregionalen Auswertungen der Einkommens- und                      1. 2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1\nVerbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstu-                     bis 3,\nfen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der                 2. 1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4,\nNeufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land\nbezogene besondere Umstände, die die Deckung                     3. 1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5\ndes Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Re-                     oder\ngelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sät-                   4. 0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6,\nzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von                  soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Be-\nden Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt                    darf besteht oder ein Teil des angemessenen\nwerden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die                  Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach\nFestsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1                     § 35 Absatz 4 gedeckt wird.“\nbis 4 entsprechend.\n11. § 31 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe\na) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2\nSatz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale                   „3. Anschaffung und Reparaturen von orthopä-\nRegelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung                          dischen Schuhen, Reparaturen von thera-\nkönnen die Träger der Sozialhilfe regionale Beson-                    peutischen Geräten und Ausrüstungen so-\nderheiten sowie statistisch nachweisbare Abwei-                       wie die Miete von therapeutischen Gerä-\nchungen in den Verbrauchsausgaben berücksich-                         ten“.\ntigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Fest-         b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entspre-                      „Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht\nchend.                                                           (nachfragende Person), werden, auch wenn\n(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2                 keine Regelsätze zu gewähren sind, für einma-\nund 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen                      lige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen er-\nnach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren,                 bracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräf-\nin denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe                    ten und Mitteln vollständig decken kann.“","484             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\n11a. § 32 wird wie folgt geändert:                                Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der\na) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils die An-             Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in\ngabe „§ 19 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 27 Ab-            schulischer Verantwortung angeboten wird. In\nsatz 1 und 2“ ersetzt.                                   den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des\nmonatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19                  dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schul-\nAbs. 1“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 und 2“           besuch stattfindet.\nersetzt.\n(7) Für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „in der ab 1. Ja-           des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe\nnuar 2009 geltenden Fassung“ gestrichen.                 am sozialen und kulturellen Leben in der Gemein-\n12. § 34 wird durch folgenden Dritten Abschnitt er-               schaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich\nsetzt:                                                       berücksichtigt für\n„Dritter Abschnitt                         1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport,\nSpiel, Kultur und Geselligkeit,\nBildung und Teilhabe\n2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Bei-\n§ 34                                    spiel Musikunterricht) und vergleichbare ange-\nleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und\nBedarfe für Bildung und Teilhabe\n3. die Teilnahme an Freizeiten.\n(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2\nbis 7 von Schülerinnen und Schülern, die eine all-\n§ 34a\ngemein- oder berufsbildende Schule besuchen,\nsowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für                                    Erbringung der\nTeilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der                     Leistungen für Bildung und Teilhabe\nGemeinschaft nach Absatz 6 werden neben den                     (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach\nmaßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert be-                 § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 werden auf Antrag er-\nrücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den             bracht. Einer nachfragenden Person werden, auch\nMaßgaben des § 34a gesondert erbracht.                       wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für Be-\n(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schü-             darfe nach § 34 Leistungen erbracht, wenn sie\nlern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an-              diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln voll-\nerkannt für                                                  ständig decken kann. Die Leistungen zur Deckung\nder Bedarfe nach § 34 Absatz 7 bleiben bei der\n1. Schulausflüge und\nErbringung von Leistungen nach dem Sechsten\n2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der                   Kapitel unberücksichtigt.\nschulrechtlichen Bestimmungen.\n(2) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach\nFür Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besu-            § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch\nchen, gilt Satz 1 entsprechend.                              Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in\n(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönli-             Form von personalisierten Gutscheinen oder Di-\nchem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und                 rektzahlungen an Anbieter von Leistungen zur De-\nSchülern für den Monat, in dem der erste Schultag            ckung dieser Bedarfe (Anbieter); die zuständigen\nliegt, in Höhe von 70 Euro und für den Monat, in             Träger der Sozialhilfe bestimmen, in welcher Form\ndem das zweite Schulhalbjahr beginnt, in Höhe                sie die Leistungen erbringen. Die Bedarfe nach\nvon 30 Euro anerkannt.                                       § 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geld-\nleistungen gedeckt.\n(4) Für Schülerinnen und Schüler, die für den\nBesuch der nächstgelegenen Schule des gewähl-                   (3) Werden die Bedarfe durch Gutscheine ge-\nten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung ange-               deckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des je-\nwiesen sind, werden die dafür erforderlichen tat-            weiligen Gutscheins als erbracht. Die zuständigen\nsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit               Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass Gut-\nsie nicht von Dritten übernommen werden und es               scheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern\nder leistungsberechtigten Person nicht zugemutet             oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote\nwerden kann, sie aus dem Regelbedarf zu bestrei-             eingelöst werden können. Gutscheine können für\nten.                                                         den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus\nausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutschei-\n(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine                nen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Ver-\nschulische Angebote ergänzende angemessene                   lustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang\nLernförderung berücksichtigt, soweit diese geeig-            ausgestellt werden, in dem er noch nicht in An-\nnet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach             spruch genommen wurde.\nden schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten\nwesentlichen Lernziele zu erreichen.                            (4) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen\nan Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der\n(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen             Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für\nMittagsverpflegung werden die entstehenden                   den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus\nMehraufwendungen berücksichtigt für                          möglich.\n1. Schülerinnen und Schüler und                                 (5) Im begründeten Einzelfall kann der zustän-\n2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen                dige Träger der Sozialhilfe einen Nachweis über\noder für die Kindertagespflege geleistet wird.           eine zweckentsprechende Verwendung der Leis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011                 485\ntung verlangen. Soweit der Nachweis nicht geführt            werden, wenn der Umzug durch den Träger der\nwird, soll die Bewilligungsentscheidung widerru-             Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Grün-\nfen werden.“                                                 den notwendig ist und wenn ohne die Zustim-\n13. Die §§ 35 und 36 werden durch folgenden Vierten              mung eine Unterkunft in einem angemessenen\nAbschnitt ersetzt:                                           Zeitraum nicht gefunden werden kann.\n„Vierter Abschnitt                             (3) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen\nBereich die Leistungen für die Unterkunft durch\nUnterkunft und Heizung\neine monatliche Pauschale abgelten, wenn auf\ndem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend ange-\n§ 35\nmessener freier Wohnraum verfügbar und in Ein-\nUnterkunft und Heizung                        zelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist.\n(1) Leistungen für die Unterkunft werden in               Bei der Bemessung der Pauschale sind die tat-\nHöhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht.                sächlichen Gegebenheiten des örtlichen Woh-\nLeistungen für die Unterkunft sind auf Antrag der            nungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die\nleistungsberechtigten Person an den Vermieter                familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten\noder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Sie               zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 1 gilt entspre-\nsollen an den Vermieter oder andere Empfangsbe-              chend.\nrechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentspre-                (4) Leistungen für Heizung und zentrale Warm-\nchende Verwendung durch die leistungsberech-                 wasserversorgung werden in tatsächlicher Höhe\ntigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbe-        erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Leis-\nsondere der Fall, wenn                                       tungen können durch eine monatliche Pauschale\n1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außeror-            abgegolten werden. Bei der Bemessung der Pau-\ndentlichen Kündigung des Mietverhältnisses               schale sind die persönlichen und familiären Ver-\nberechtigen,                                             hältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Woh-\n2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu ei-              nung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die\nner Unterbrechung der Energieversorgung be-              örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.\nrechtigen,\n3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder                                   § 35a\nsuchtbedingtes Unvermögen der leistungsbe-                                      Satzung\nrechtigten Person bestehen, die Mittel zweck-\nHat ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt eine Sat-\nentsprechend zu verwenden, oder\nzung nach den §§ 22a bis 22c des Zweiten Bu-\n4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass               ches erlassen, so gilt sie für Leistungen für die\ndie im Schuldnerverzeichnis eingetragene leis-           Unterkunft nach § 35 Absatz 1 und 2 des zustän-\ntungsberechtigte Person die Mittel nicht                 digen Trägers der Sozialhilfe entsprechend, sofern\nzweckentsprechend verwendet.                             darin nach § 22b Absatz 3 des Zweiten Buches\nWerden die Leistungen für die Unterkunft und Hei-            Sonderregelungen für Personen mit einem beson-\nzung an den Vermieter oder andere Empfangsbe-                deren Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen\nrechtigte gezahlt, hat der Träger der Sozialhilfe die        werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe äl-\nleistungsberechtigte Person darüber schriftlich zu           terer Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt\nunterrichten.                                                auch für Leistungen für Heizung nach § 35 Ab-\nsatz 4, soweit die Satzung Bestimmungen nach\n(2) Übersteigen die Aufwendungen für die Un-\n§ 22b Absatz 1 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches\nterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles an-\nenthält. In Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 35 Ab-\ngemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf\nsatz 3 und 4 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.\nder Personen, deren Einkommen und Vermögen\nnach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, an-\nzuerkennen. Satz 1 gilt so lange, als es diesen                                       § 36\nPersonen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist,                                 Sonstige Hilfen\ndurch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten                              zur Sicherung der Unterkunft\noder auf andere Weise die Aufwendungen zu sen-\n(1) Schulden können nur übernommen werden,\nken, in der Regel jedoch längstens für sechs Mo-\nwenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur\nnate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine\nBehebung einer vergleichbaren Notlage gerecht-\nneue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den\nfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn\ndort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die\ndies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst\nnach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände\nWohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistun-\nin Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für\ngen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht\ndie neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der\nwerden.\nTräger der Sozialhilfe nur zur Übernahme ange-\nmessener Aufwendungen verpflichtet, es sei                      (2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räu-\ndenn, er hat den darüber hinausgehenden Auf-                 mung von Wohnraum im Falle der Kündigung des\nwendungen vorher zugestimmt. Wohnungsbe-                     Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1\nschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugs-                  Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des\nkosten können bei vorheriger Zustimmung über-                Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht\nnommen werden; Mietkautionen sollen als Darle-               dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe\nhen erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt            oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung","486            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\nder in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt                       stufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehal-\nwurde, unverzüglich Folgendes mit:                                   ten werden.“\n1. den Tag des Eingangs der Klage,                              bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3“\n2. die Namen und die Anschriften der Parteien,                       durch die Wörter „nach Absatz 2“ ersetzt.\n3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,       16. Nach § 38 wird folgende Überschrift eingefügt:\n4. die Höhe des geltend gemachten Mietrück-                                  „Sechster Abschnitt\nstandes und der geltend gemachten Entschä-                                 Einschränkung von\ndigung sowie                                                     Leistungsberechtigung und -umfang“.\n5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, so-           17. § 39 wird wie folgt gefasst:\nfern dieser bereits bestimmt ist.\n„§ 39\nAußerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mit-\ngeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn                     Vermutung der Bedarfsdeckung\ndie Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der                  Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit\nKlageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfä-          anderen Personen in einer Wohnung oder in einer\nhigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Da-            entsprechenden anderen Unterkunft, so wird ver-\nten dürfen auch für entsprechende Zwecke der                 mutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haus-\nKriegsopferfürsorge nach dem Bundesversor-                   haltsgemeinschaft) und dass die nachfragende\ngungsgesetz verwendet werden.“                               Person von den anderen Personen Leistungen\n14. Nach § 36 wird folgende Überschrift eingefügt:               zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach de-\n„Fünfter Abschnitt                        ren Einkommen und Vermögen erwartet werden\nkann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird\nGewährung von Darlehen“.                       oder die nachfragende Person von den Mitglie-\n15. § 37 wird wie folgt geändert:                                dern der Haushaltsgemeinschaft keine ausrei-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Regelsätzen“ durch             chenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält,\ndas Wort „Regelbedarfen“ ersetzt.                         ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.\nSatz 1 gilt nicht\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2\nund 3 eingefügt:                                          1. für Schwangere oder Personen, die ihr leibli-\nches Kind bis zur Vollendung seines sechsten\n„(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für\nLebensjahres betreuen und mit ihren Eltern\nLeistungsberechtigte nach § 27b Absatz 2\noder einem Elternteil zusammenleben, oder\nSatz 2 die jeweils von ihnen bis zur Belastungs-\ngrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden            2. für Personen, die im Sinne des § 53 behindert\nZuzahlungen in Form eines ergänzenden Darle-                 oder im Sinne des § 61 pflegebedürftig sind\nhens, sofern der Leistungsberechtigte nicht                  und von in Satz 1 genannten Personen betreut\nwiderspricht. Die Auszahlung der für das ge-                 werden; dies gilt auch, wenn die genannten Vo-\nsamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen                 raussetzungen einzutreten drohen und das ge-\nerfolgt unmittelbar an die zuständige Kranken-               meinsame Wohnen im Wesentlichen zum\nkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine                Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versor-\nstationäre Einrichtung. Der Träger der Sozial-               gung erfolgt.“\nhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spä-        18. Der bisherige § 39 wird § 39a.\ntestens bis zum 1. November des Vorjahres\ndie Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 2        19. Im neuen § 39a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter\nSatz 2 mit, soweit diese der Darlehensgewäh-              „der maßgebende Regelsatz“ durch die Wörter\nrung nach Satz 1 für das laufende oder ein                „die maßgebende Regelbedarfsstufe“ ersetzt.\nvorangegangenes Kalenderjahr nicht wider-            20. Nach § 39a wird folgende Überschrift eingefügt:\nsprochen haben.\n„Siebter Abschnitt\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 er-\nVerordnungsermächtigung“.\nteilt die Krankenkasse über den Träger der So-\nzialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften    21. § 40 wird wie folgt gefasst:\nBuches genannte Bescheinigung jeweils bis                                         „§ 40\nzum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine sta-\ntionäre Einrichtung und teilt dem Träger der So-                       Verordnungsermächtigung\nzialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten             Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nPerson zu leistenden Zuzahlungen mit; Verän-              hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind               der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nunverzüglich mitzuteilen.“                                mung des Bundesrates\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie              1. den für die Fortschreibung der Regelbedarfs-\nfolgt geändert:                                              stufen nach § 28a maßgeblichen Vomhundert-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           satz zu bestimmen und\n„Für die Rückzahlung von Darlehen nach               2. die Anlage zu § 28 um die sich durch die Fort-\nAbsatz 1 können von den monatlichen Re-                 schreibung nach Nummer 1 zum 1. Januar ei-\ngelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von je-              nes Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen zu\nweils 5 vom Hundert der Regelbedarfs-                   ergänzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011              487\nDer Vomhundertsatz nach Satz 1 Nummer 1 ist auf         27. In § 46a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36\nzwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite De-             Satz 1“ durch die Angabe „§ 39 Satz 1“ ersetzt.\nzimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in\nder dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5        28. § 72 wird wie folgt geändert:\nbis 9 ergibt. Die Bestimmungen nach Satz 1 sollen            a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 39“\nbis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres erfol-                durch die Angabe „§ 39a“ ersetzt.\ngen.“\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(§ 35\n22. In § 41 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „beschaf-                 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 27b Absatz 2)“\nfen“ durch das Wort „bestreiten“ ersetzt.                       ersetzt.\n23. § 42 wird wie folgt gefasst:\n29. § 82 wird wie folgt geändert:\n„§ 42\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nUmfang der Leistungen\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nDie Leistungen der Grundsicherung im Alter\nund bei Erwerbsminderung umfassen:                                  „Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf\n1. die sich für die leistungsberechtigte Person                     Vorauszahlungen beruhen, die Leistungs-\nnach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbe-                       berechtigte aus dem Regelsatz erbracht\ndarfsstufe,                                                      haben, sind kein Einkommen.“\n2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten                    bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Lebens-\nAbschnitt des Dritten Kapitels,                                  unterhaltes“ die Wörter „ , mit Ausnahme\nder Bedarfe nach § 34,“ eingefügt.\n3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem\nDritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausge-            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,\naa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die\n4. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung                      Wörter „des Eckregelsatzes“ durch die\nnach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapi-                     Wörter „der Regelbedarfsstufe 1 nach der\ntels; bei Leistungen in einer stationären Einrich-               Anlage zu § 28“ ersetzt.\ntung sind als Kosten für Unterkunft und Hei-\nzung Beträge in Höhe der durchschnittlichen                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\nangemessenen tatsächlichen Aufwendungen\n„Erhält eine leistungsberechtigte Person\nfür die Warmmiete eines Einpersonenhaushal-\nmindestens aus einer Tätigkeit Bezüge\ntes im Bereich des nach § 98 zuständigen\noder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12,\nTrägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen,\n26, 26a oder 26b des Einkommensteuerge-\n5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1.“                         setzes steuerfrei sind, ist abweichend von\n24. § 43 wird wie folgt geändert:                                       den Sätzen 1 und 2 ein Betrag von bis zu\n175 Euro monatlich nicht als Einkommen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 zu berücksichtigen.“\n„(1) Einkommen und Vermögen des nicht\n30. § 85 wird wie folgt geändert:\ngetrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspart-\nners sowie des Partners einer eheähnlichen                a) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1\noder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemein-                   Nummer 1 werden jeweils die Wörter „des\nschaft, die dessen notwendigen Lebensunter-                  zweifachen Eckregelsatzes“ durch die Wörter\nhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berück-                 „des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach\nsichtigen; § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.“                der Anlage zu § 28“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „der be-             b) In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1\ndarfsorientierten Grundsicherung“ durch die                  Nummer 3 werden jeweils die Wörter „des Eck-\nWörter „nach diesem Kapitel“ ersetzt.                        regelsatzes“ durch die Wörter „der Regelbe-\n25. Nach § 44 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz                   darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28“ ersetzt.\neingefügt:\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der\n„Bei einer Erstbewilligung nach dem Bezug von                   maßgebliche Eckregelsatz“ durch die Wörter\nArbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem                    „Die maßgebende Regelbedarfsstufe 1 nach\nZweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze                der Anlage zu § 28“ ersetzt.\nnach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der\nBewilligungszeitraum mit dem Ersten des Monats,         31. In § 88 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des\nder auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches                Eckregelsatzes“ durch die Wörter „der Regelbe-\nergebenden Monat folgt.“                                     darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28“ ersetzt.\n26. § 46 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                     32. In § 92 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zwei-\nfachen Eckregelsatzes“ durch die Wörter „Zweifa-\n„Liegt die Rente unter dem 27-fachen Betrag des              chen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu\ngeltenden aktuellen Rentenwertes in der gesetzli-            § 28“ ersetzt.\nchen Rentenversicherung (§§ 68, 68a, 255e des\nSechsten Buches), ist der Information zusätzlich        33. In § 105 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 27“\nein Antragsformular beizufügen.“                             durch die Angabe „§ 27a“ ersetzt.","488            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\n34. In § 110 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 19               zum 31. März 2011 in Höhe von monatlich 26 Euro\nAbs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2               berücksichtigt. Bis zum 31. Dezember 2013 gilt\nSatz 2 und 3“ ersetzt.                                       § 34 Absatz 6 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die\nentstehenden Mehraufwendungen als Bedarf\n35. Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:                  auch berücksichtigt werden, wenn Schülerinnen\n„§ 116a                                und Schüler das Mittagessen in einer Einrichtung\nnach § 22 des Achten Buches einnehmen. Bei\nRücknahme von Verwaltungsakten                      Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des\n18. Lebensjahres werden die entstehenden Mehr-\nFür die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht              aufwendungen für Teilhabe am sozialen und kultu-\nbegünstigenden Verwaltungsakts gilt § 44 Ab-                 rellen Leben abweichend von § 34 Absatz 7 für die\nsatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maß-                Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 in Höhe\ngabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren            von monatlich 10 Euro berücksichtigt. Die entste-\nein Zeitraum von einem Jahr tritt.“                          henden Mehraufwendungen nach den Sätzen 1\n36. In § 117 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 36“              und 3 werden abweichend von § 34a Absatz 2\ndurch die Angabe „§ 39“ ersetzt.                             Satz 1 durch Geldleistung gedeckt.“\n37. § 122 wird wie folgt geändert:                          39. § 133b wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die\nWörter „§§ 28 bis 35, 37, 38 und § 133a“ durch      40. § 134 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „§ 27a Absatz 3, §§ 27b, 30 bis 33,\n34 Absatz 2 bis 7, §§ 35 bis 38 und 133a“                                      „§ 134\nersetzt.\nÜbergangsregelung für die\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 42 Satz 1 Nr. 1\nFortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6\nbis 5“ durch die Wörter „§ 42 Nummer 1 bis 5“\nersetzt.\nAbweichend von § 28a sind die Regelbedarfs-\n38. § 131 wird wie folgt gefasst:                                stufen 4 bis 6 der Anlage zu § 28 nicht mit dem\nsich nach der Verordnung nach § 40 ergebenden\n„§ 131\nVomhundertsatz fortzuschreiben, solange sich\nÜbergangsregelung zur Erbringung                    durch die entsprechende Fortschreibung der Be-\nvon Leistungen für Bildung und Teilhabe                träge nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Re-\ngelbedarfs-Ermittlungsgesetzes keine höheren\n(1) Die Leistungen für Bedarfe nach § 34 Ab-              Beträge ergeben würden.“\nsatz 3 sind erstmals für das Schuljahr 2011/12 zu\nberücksichtigen.                                        41. § 136 wird wie folgt gefasst:\n(2) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 34\nAbsatz 2 und 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Ja-                                   „§ 136\nnuar bis 31. März 2011 bis zum 30. April 2011\nbeantragt, gilt dieser Antrag als zum 1. Januar                              Übergangsregelung\n2011 gestellt.                                                      zur Rücknahme von Verwaltungsakten\n(3) Leistungen für die Bedarfe nach § 34 Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 sind                § 116a ist nicht anwendbar auf Anträge nach\nfür den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011             § 44 des Zehnten Buches, die vor dem 1. April\nabweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Di-               2011 gestellt worden sind.“\nrektzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn\nbei der leistungsberechtigten Person noch keine         41a. Folgende §§ 137 und 138 werden angefügt:\nAufwendungen zur Deckung dieser Bedarfe ent-\nstanden sind. Soweit die leistungsberechtigte Per-                                 „§ 137\nson nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur\nDeckung der in Satz 1 genannten Bedarfe ent-\nÜbergangsregelung aus\nstanden sind, werden diese Aufwendungen durch\nAnlass des Gesetzes zur Ermittlung\nGeldleistung an die leistungsberechtigte Person\nvon Regelbedarfen und zur Änderung des\nerstattet.\nZweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\n(4) Für Schülerinnen und Schüler, die eine\nSchule besuchen, an der eine gemeinschaftliche                  Kommt es durch das Inkrafttreten des Gesetzes\nMittagsverpflegung in schulischer Verantwortung              zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Ände-\nangeboten wird, sowie für Kinder, für die Kinder-            rung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialge-\ntagespflege geleistet wird oder die eine Tagesein-           setzbuch zu einer Verminderung des Regelbedarfs\nrichtung besuchen, an der eine gemeinschaftliche             nach § 27a Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Nummer 1,\nMittagsverpflegung angeboten wird, werden die                sind für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März\nentstehenden Mehraufwendungen abweichend                     2011 bereits erbrachte Regelsätze nicht zu erstat-\nvon § 34 Absatz 6 für die Zeit vom 1. Januar bis             ten. Eine Aufrechnung ist unzulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011                 489\n§ 138                                      beginnt und mit dem 30. Juni 2010 endet, ge-\ngenüber dem Jahresdurchschnittswert 2009;\nFortschreibung der\ndie Veränderungsrate beträgt 0,75 vom Hun-\nRegelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012\ndert;\nDie Regelbedarfsstufen werden in zwei Stufen               2. die sich durch die Fortschreibung nach Num-\nzum 1. Januar 2012 wie folgt fortgeschrieben:                     mer 1 nach Anwendung der Rundungsregelung\n1. Abweichend von § 28a Absatz 2 und § 40 wer-                    nach § 28 Absatz 4 Satz 5 für jede Regelbe-\nden die Regelbedarfsstufen mit der Verände-                    darfsstufe ergebenden Beträge werden nach\nrungsrate des Mischindexes fortgeschrieben,                    § 28a fortgeschrieben.“\ndie sich ergibt aus der Veränderung in dem\nZwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli 2009         42. Folgende Anlage wird angefügt:\n„Anlage\n(zu § 28)\nRegelbedarfsstufen nach § 28 in Euro\nRegel-         Regel-           Regel-          Regel-           Regel-        Regel-\ngültig ab\nbedarfsstufe 1 bedarfsstufe 2  bedarfsstufe 3   bedarfsstufe 4  bedarfsstufe 5 bedarfsstufe 6\n1. Januar 2011         364            328              291              287             251           215\nRegelbedarfsstufe 1:\nFür eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen\neigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene\nPersonen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.\nRegelbedarfsstufe 2:\nFür jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher\noder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.\nRegelbedarfsstufe 3:\nFür eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte,\nLebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen\nHaushalt führt.\nRegelbedarfsstufe 4:\nFür eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des\n15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.\nRegelbedarfsstufe 5:\nFür ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.\nRegelbedarfsstufe 6:\nFür ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.“\nArtikel 3a                             2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach\nÄnderung des                                § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6\nAchten Buches Sozialgesetzbuch                         des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliede-\nrungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Men-\n§ 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder              schen, die körperlich oder geistig behindert oder von\nund Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung              einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leis-\nvom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt             tungen nach diesem Buch vor.“\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 1696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\n1. Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:                               Änderung des\nSozialgerichtsgesetzes\n„Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3\nAbsatz 2, §§ 14 bis 16, § 19 Absatz 2 in Verbindung           Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nmit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leis-           kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I\ntungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeld-            S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\ngesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zwei-         vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert\nten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.“           worden ist, wird wie folgt geändert:","490              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\n1. In § 29 Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende           5. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 3\n„(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Lan-\nund 4 angefügt:\ndessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk\n„3. Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von               die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen\nAufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches                 hat, ihren Sitz hat.“\nSozialgesetzbuch,\n6. Nach § 114 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\n4. Anträge nach § 55a.“                                        gefügt:\n2. In § 31 Absatz 2 werden nach dem Wort „Vertrags-                  „(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits\narztrechts“ die Wörter „und für Antragsverfahren               ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer ande-\nnach § 55a“ und nach dem Wort „ist“ das Wort „je-              ren im Rang unter einem Landesgesetz stehenden\nweils“ eingefügt.                                              Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Bu-\nches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen\n3. In § 46 Absatz 1 wird das Wort „Arbeitssuchende“               Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Ge-\ndurch das Wort „Arbeitsuchende“ ersetzt.                       richt anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledi-\n4. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:                      gung des Antragsverfahrens nach § 55a auszuset-\nzen ist.“\n„§ 55a\n7. In § 160 Absatz 1 werden nach den Wörtern „eines\n(1) Auf Antrag ist über die Gültigkeit von Satzun-          Landessozialgerichts“ die Wörter „und gegen den\ngen oder anderen im Rang unter einem Landesge-                 Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1“ eingefügt\nsetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a              und die Wörter „dem Urteil“ durch die Wörter „der\nAbsatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und               Entscheidung“ ersetzt.\ndem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen wor-\n8. Nach § 183 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nden sind, zu entscheiden.\n„Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antrag-\n(2) Den Antrag kann jede natürliche Person stel-            steller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative\nlen, die geltend macht, durch die Anwendung der                gleich.“\nRechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein\noder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Er ist ge-\ngen die Körperschaft zu richten, welche die Rechts-                                  Artikel 5\nvorschrift erlassen hat. Das Landessozialgericht                                  Änderung des\nkann der obersten Landesbehörde oder der von ihr\nBundeskindergeldgesetzes\nbestimmten Stelle Gelegenheit zur Äußerung binnen\neiner bestimmten Frist geben. § 75 Absatz 1 und 3             Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-\nsowie Absatz 4 Satz 1 sind entsprechend anzuwen-           kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,\nden.                                                       3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden\n(3) Das Landessozialgericht prüft die Vereinbar-\nist, wird wie folgt geändert:\nkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, so-\nweit gesetzlich vorgesehen ist, dass die Rechtsvor-          1. § 3 wird wie folgt geändert:\nschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht\na) In Absatz 1 werden das Wort „wird“ durch das\neines Landes nachprüfbar ist.\nWort „werden“ und die Wörter „und Kinderzu-\n(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültig-                schlag“ durch die Wörter „ , Kinderzuschlag und\nkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsge-                  Leistungen für Bildung und Teilhabe“ ersetzt.\nricht anhängig, so kann das Landessozialgericht an-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des\nVerfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der Kinder-\nist.                                                                    zuschlag“ durch die Wörter „ , der Kinderzu-\nschlag und die Leistungen für Bildung und\n(5) Das Landessozialgericht entscheidet durch\nTeilhabe“ ersetzt.\nUrteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung\nnicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Kommt                 bb) In Satz 5 werden die Wörter „und der Kinder-\ndas Landessozialgericht zu der Überzeugung, dass                        zuschlag“ durch die Wörter „ , der Kinderzu-\ndie Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für                schlag und die Leistungen für Bildung und\nunwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung all-                     Teilhabe“ und jeweils das Wort „gezahlt“\ngemein verbindlich und die Entscheidungsformel                          durch das Wort „gewährt“ ersetzt.\nvom Antragsgegner oder der Antragsgegnerin\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\nebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift\nbekannt zu machen wäre. Für die Wirkung der Ent-                a) In Absatz 1 werden die Wörter „und der Kinder-\nscheidung gilt § 183 der Verwaltungsgerichtsord-                    zuschlag“ durch die Wörter „ , der Kinderzu-\nnung entsprechend.                                                  schlag und die Leistungen für Bildung und Teil-\nhabe“ ersetzt.\n(6) Das Landessozialgericht kann auf Antrag eine\neinstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Ab-              b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 6a Absatz 1\nwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichti-                    Nummer 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 6a Ab-\ngen Gründen dringend geboten ist.“                                  satz 1 Nummer 4 Satz 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011                491\n3. § 6a wird wie folgt geändert:                                  Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind, nicht je-\ndoch die berechtigte Person zu berücksichtigendes\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nHaushaltsmitglied im Sinne von Satz 1 Nummer 2\naa) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 11 und 12“             ist und die berechtigte Person Leistungen nach\ndurch die Angabe „§§ 11 bis 12“ ersetzt.              dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch\nbb) Nummer 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze              bezieht. Wird das Kindergeld nach § 74 Absatz 1\nersetzt:                                              des Einkommensteuergesetzes oder nach § 48 Ab-\nsatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ausge-\n„Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit ver-          zahlt, stehen die Leistungen für Bildung und Teil-\nmieden wird, bleiben die Bedarfe nach § 28            habe dem Kind oder der Person zu, die dem Kind\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer             Unterhalt gewährt.\nBetracht. Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe\nnach den §§ 21 und 23 Nummer 2 bis 4                     (2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe ent-\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,                  sprechen den Leistungen zur Deckung der Bedarfe\nwenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft            nach § 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches So-\nLeistungen nach dem Zweiten oder Zwölften             zialgesetzbuch. § 28 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten\nBuch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder              Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für\nerhält oder alle Mitglieder der Bedarfsge-            die Bemessung der Leistungen für die Schüler-\nmeinschaft für den Zeitraum, für den Kinder-          beförderung nach § 28 Absatz 4 des Zweiten Bu-\nzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruch-          ches Sozialgesetzbuch ist ein Betrag in Höhe der\nnahme von Leistungen nach dem Zweiten                 regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach\noder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ver-              § 6 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes entspre-\nzichten.“                                             chend zu berücksichtigen. Für die gemeinschaftli-\nche Mittagsverpflegung nach § 28 Absatz 6 des\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 11\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch wird zur Ermitt-\nund 12“ durch die Angabe „§§ 11 bis 12“ ersetzt.\nlung der Mehraufwendungen für jedes Mittagessen\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           ein Betrag in Höhe des in § 9 des Regelbedarfs-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         ermittlungsgesetzes festgelegten Eigenanteils be-\nrücksichtigt. Die Leistungen nach Satz 1 gelten\n„Der Kinderzuschlag wird, soweit die Vo-              nicht als Einkommen oder Vermögen im Sinne die-\nraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorlie-            ses Gesetzes. § 19 Absatz 3 des Zweiten Buches\ngen, in voller Höhe gewährt, wenn das nach            Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.\nden §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozi-\nalgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngel-                   (3) Für die Erbringung der Leistungen für Bildung\ndes zu berücksichtigende elterliche Einkom-           und Teilhabe gelten die §§ 29 und 40 Absatz 3 des\nmen oder Vermögen einen Betrag in Höhe                Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“\nder bei der Berechnung des Arbeitslosen-           5. § 7 wird wie folgt geändert:\ngeldes II oder des Sozialgeldes zu berück-\nsichtigenden elterlichen Bedarfe nicht über-          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsteigt.“\n„§ 7\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Kosten für\nUnterkunft“ durch die Wörter „Bedarfe für                                  Zuständigkeit“.\nUnterkunft“ und die Wörter „Kosten für Al-            b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nleinstehende“ durch die Wörter „Bedarfen\nfür Alleinstehende“ ersetzt.                                 „(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Län-\nder § 6b als eigene Angelegenheit aus.“\ncc) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 11 und 12“\ndurch die Angabe „§§ 11 bis 12“ ersetzt.           6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\nd) Absatz 4a wird aufgehoben.                                                          „§ 7a\n4. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:                                         Datenübermittlung\n„§ 6b                                   Die Träger der Leistungen nach § 6b und die Trä-\nLeistungen für Bildung und Teilhabe                  ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen\nsich alle Tatsachen mit, die für die Erbringung und\n(1) Personen erhalten Leistungen für Bildung\nAbrechnung der Leistungen nach § 6b dieses Ge-\nund Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind\nsetzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetz-\nnach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt\nbuch erforderlich sind.“\ndes Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kin-\ndergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im              7. § 8 wird wie folgt geändert:\nSinne von § 4 haben und wenn\na) In der Überschrift werden die Wörter „durch den\n1. das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und                   Bund“ gestrichen.\nsie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a bezie-\nhen oder                                                   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und                      „(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3\ndas Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu                  tragen die Länder die Ausgaben für die Leistun-\nberücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.                    gen nach § 6b und ihre Durchführung.“","492               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\n8. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  1. Satz 3 wird wie folgt geändert:\n„(3) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind           a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nbei der zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen.\n„b) bei Parteien, die ein Einkommen aus Er-\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“\nwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe\n9. § 11 wird wie folgt geändert:                                           von 50 vom Hundert des höchsten Regelsat-\nzes, der für den alleinstehenden oder allein-\na) In der Überschrift wird das Wort „Zahlung“ durch                     erziehenden Leistungsberechtigten gemäß\ndas Wort „Gewährung“ ersetzt.                                        der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu\nb) In Absatz 1 wird das Wort „gezahlt“ durch das                        § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nWort „gewährt“ ersetzt.                                              festgesetzt oder fortgeschrieben worden\nist;“.\n10. § 13 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\na) In der Überschrift wird das Wort „Familienkasse“\ndurch das Wort „Stelle“ ersetzt.                                „2. a) für die Partei und ihren Ehegatten oder ih-\nren Lebenspartner jeweils ein Betrag in\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                       Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten\nhöchsten Regelsatzes, der für den allein-\n„(4) Für die Leistungen nach § 6b bestimmen\nstehenden oder alleinerziehenden Leis-\nabweichend von den Absätzen 1 und 2 die Lan-\ntungsberechtigten gemäß der Regelbe-\ndesregierungen oder die von ihnen beauftragten\ndarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des\nStellen die für die Durchführung zuständigen Be-\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch festge-\nhörden.“\nsetzt oder fortgeschrieben worden ist;\n11. § 14 wird wie folgt geändert:\nb) bei weiteren Unterhaltsleistungen auf\na) In Satz 1 werden die Wörter „oder Kinderzu-                             Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für\nschlag“ durch die Wörter „, Kinderzuschlag oder                         jede unterhaltsberechtigte Person jeweils\nLeistungen für Bildung und Teilhabe“ ersetzt.                           ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert\nerhöhten höchsten Regelsatzes, der für\nb) In Satz 2 werden die Wörter „oder Kinderzu-                             eine Person ihres Alters gemäß den Regel-\nschlag“ durch die Wörter „, Kinderzuschlag oder                         bedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu\nLeistungen für Bildung und Teilhabe“ und das                            § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetz-\nWort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.                            buch festgesetzt oder fortgeschrieben wor-\n12. In § 16 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter                                den ist;“.\n„oder Kinderzuschlag“ durch die Wörter „ , Kinder-         2. Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe“\nersetzt.                                                       „Das Bundesministerium der Justiz gibt bei jeder\nNeufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maß-\n13. Dem § 20 wird folgender Absatz 8 angefügt:                     gebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buch-\n„(8) Abweichend von § 9 Absatz 3 können die                 stabe b und Nummer 2 im Bundesgesetzblatt be-\nLeistungen nach § 6b vom 1. Januar bis 31. Mai                 kannt.“\n2011 bei der nach § 13 Absatz 1 zuständigen Fa-\nmilienkasse beantragt werden. Die Familienkasse,                                      Artikel 6a\nbei der die leistungsberechtigte Person den Antrag\nstellt, leitet den Antrag an die nach § 13 Absatz 4                                   Änderung\nbestimmte Stelle weiter. § 77 Absatz 7, 9 und 11                             des Gesetzes betreffend\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der                   die Einführung der Zivilprozessordnung\nMaßgabe, dass die abweichende Leistungserbrin-\nNach § 37 des Gesetzes betreffend die Einführung\ngung bis zum 31. Mai 2011 erfolgt. Leistungen für\nder Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt\nmehrtägige Klassenfahrten nach § 6b Absatz 2\nTeil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten be-\nSatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 Num-\nreinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3\nmer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wer-\ndes Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) ge-\nden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai\nändert worden ist, wird folgender § 37a eingefügt:\n2011 durch Geldleistung erbracht.“\n„§ 37a\nArtikel 6\nÜbergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe\nÄnderung der\nZivilprozessordnung                           Führt die Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3\nder Zivilprozessordnung maßgebenden Beträge durch\n§ 115 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fas-          Artikel 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedar-\nsung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005                   fen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Bu-\n(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die          ches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I\nzuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember          S. 453) dazu, dass keine Monatsrate zu zahlen ist, so\n2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie           ist dies auf Antrag bereits ab dem 1. Januar 2011 zu\nfolgt geändert:                                                berücksichtigen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011                 493\nArtikel 7                                b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung der                                  „Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit\nArbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung                      für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zwei-\nten Buch Sozialgesetzbuch erbracht worden\nDie Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom                sind.“\n17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2010                   c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“\n(BGBl. I S. 2321) geändert worden ist, wird wie folgt               durch die Angabe „§ 11b“ ersetzt.\ngeändert:                                                        d) In Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     erwerbsfähige Hilfebedürftige“ durch die Wörter\n„der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtig-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             te“ ersetzt.\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe               e) In Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „der er-\n„§ 11 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 11a“                   werbsfähige Hilfebedürftige“ durch die Wörter\nersetzt.                                                 „der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtig-\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                          te“ ersetzt.\n„1. Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Ka-        4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nlendermonats 10 Euro nicht überstei-                                        „§ 5a\ngen,“.\nBeträge für\ncc) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.                            die Prüfung der Hilfebedürftigkeit\ndd) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2                 Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist zugrunde\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 11b Absatz 2“             zu legen\nersetzt.\n1. für die Schulausflüge (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Num-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             mer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) ein\naa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 11 Abs. 2“                 Betrag von drei Euro monatlich,\ndurch die Angabe „§ 11b“ und die Wörter               2. für die mehrtägigen Klassenfahrten (§ 28 Absatz 2\n„Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des                  Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialge-\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch maßge-                   setzbuch) monatlich der Betrag, der sich bei der\nbenden Regelleistung“ durch die Wörter „Be-              Teilung der Aufwendungen, die für die mehrtägige\ntrags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßge-               Klassenfahrt entstehen, auf einen Zeitraum von\nbenden Regelbedarfs“ ersetzt.                            sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag fol-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1, 3, 3a             genden Monats ergibt,\nund 4“ durch die Angabe „§ 11a“ ersetzt.              3. für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Ab-                bei Inanspruchnahme gemeinschaftlicher Mit-\nsatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 11b Absatz 2               tagsverpflegung der in § 9 des Regelbedarfs-Er-\nSatz 1“ ersetzt.                                              mittlungsgesetzes genannte Betrag.“\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                               5. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1               aa) In Nummer 1 wird das Wort „Hilfebedürftiger“\nSatz 2 Nr. 1a“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 2                     durch das Wort „Leistungsberechtigter“ er-\nNummer 1“ ersetzt.                                                 setzt.\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der nach                bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11 Ab-\n§ 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maß-                      satz 2 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter\ngebenden monatlichen Regelleistung“ durch die                      „§ 11b Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.\nWörter „des nach § 20 des Zweiten Buches Sozi-\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2\nalgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regel-\nSatz 1 Nr. 5“ durch die Wörter „§ 11b Absatz 1\nbedarfs“ ersetzt.\nSatz 1 Nummer 5“ ersetzt.\nd) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndd) Im Satzteil nach Nummer 3 Buchstabe b wer-\n„Ist die Einnahme in Geldeswert auch als Teil des                  den die Wörter „der erwerbsfähige Hilfebe-\nRegelbedarfs nach § 20 des Zweiten Buches So-                      dürftige“ durch die Wörter „der oder die er-\nzialgesetzbuch berücksichtigt, ist als Wert der                    werbsfähige Leistungsberechtigte“ ersetzt.\nEinnahme in Geldeswert höchstens der Betrag\nb) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „der er-\nanzusetzen, der für diesen Teil in dem maßgeben-\nwerbsfähige Hilfebedürftige“ durch die Wörter\nden Regelbedarf enthalten ist.“\n„die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person“\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                     ersetzt.\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“ durch         6. In § 7 Absatz 2 wird das Wort „Hilfebedürftige“ durch\ndie Angabe „§ 11b“ ersetzt.                                das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.","494            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\nArtikel 8                               b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Leistungs-\nempfänger“ durch das Wort „Leistungsberechtig-\nÄnderung der\nten“, die Angabe „§§ 31 und 32“ durch die An-\nEinstiegsgeld-Verordnung                             gabe „§§ 31 bis 32“ sowie die Angabe „§ 30“\nDie Einstiegsgeld-Verordnung vom 29. Juli 2009                  durch die Angabe „§ 11b Absatz 3“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2342) wird wie folgt geändert:                      c) In Nummer 3 wird das Wort „Leistungsempfän-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    ger“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“ er-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            setzt.\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        d) In Nummer 4 wird das Wort „Leistungsempfän-\nger“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-\n„Der monatliche Grundbetrag berücksichtigt\nsetzt.\nden für erwerbsfähige Leistungsberechtigte\njeweils maßgebenden Regelbedarf.“\nArtikel 10\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „der erwerbsfä-\nhige Hilfebedürftige“ durch die Wörter „die                             Änderung der\noder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte“           Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen\nersetzt.                                          nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der für den        Die Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach\ngeförderten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen           § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom\nmaßgebenden Regelleistung“ durch die Wörter           12. August 2010 (BGBl. I S. 1152) wird wie folgt geän-\n„des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte           dert:\nmaßgebenden Regelbedarfs“ ersetzt.                    1. § 4 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „die Regelleistun-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“               gen nach den §§ 20 und 28 Absatz 1 Nummer 1,\ndurch das Wort „Leistungsberechtigten“                   die Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 28 Absatz 1\nersetzt.                                                 Nummer 2 bis 4, die Leistungen nach § 23 Ab-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Regelleis-              satz 1, der befristete Zuschlag nach § 24 und die\ntung“ durch die Wörter „des Regelbedarfs“                zusätzlichen Leistungen für die Schule nach\nersetzt.                                                 § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“\ndurch die Wörter „die für die Bedarfe nach den\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n§§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leis-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“               tungen“ ersetzt.\ndurch das Wort „Leistungsberechtigten“\nb) In Absatz 2 Nummer 2 bis 4 wird jeweils das Wort\nersetzt.\n„Hilfebedürftigen“ durch das Wort „Leistungsbe-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Regelleis-              rechtigten“ ersetzt.\ntung“ durch die Wörter „des Regelbedarfs“\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ne) In Absatz 5 werden die Wörter „den erwerbsfähi-\ngen Hilfebedürftigen“ durch die Wörter „erwerbs-             aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“\nfähige Leistungsberechtigte“ und die Wörter „der                 durch das Wort „Leistungsberechtigten“\nRegelleistung“ durch die Wörter „dem Regelbe-                    ersetzt.\ndarf“ ersetzt.                                               bb) In Satz 2 wird das Wort „Hilfebedürftiger“\n2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „den erwerbsfä-                   durch das Wort „Leistungsberechtigter“\nhigen Hilfebedürftigen“ durch die Wörter „erwerbs-                  ersetzt.\nfähige Leistungsberechtigte“ und die Wörter „der                cc) In Satz 5 wird das Wort „Hilfebedürftigen“\nRegelleistung“ durch die Wörter „des Regelbedarfs“                  durch das Wort „Leistungsberechtigten“\nersetzt.                                                            ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils das\nArtikel 9\nWort „Hilfebedürftigen“ durch das Wort „Leis-\nÄnderung der                                  tungsberechtigten“ ersetzt.\nVerordnung zur Erhebung der Daten                   3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Hilfebedürfti-\nnach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch                  ge“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.\n§ 1 der Verordnung zur Erhebung der Daten nach\n§ 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom                                        Artikel 11\n12. August 2010 (BGBl. I S. 1150) wird wie folgt geän-\nÄnderung des\ndert:\nUmsatzsteuergesetzes\n1. In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Empfän-\nger von Leistungen“ durch das Wort „Leistungsbe-            In § 4 Nummer 15a des Umsatzsteuergesetzes in der\nrechtigten“ ersetzt.                                     Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005\n(BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert\na) In Nummer 1 wird das Wort „Ausländern“ durch          worden ist, werden nach den Wörtern „und deren Ver-\ndie Wörter „ausländischen Personen“ ersetzt.          bände“ die Wörter „und für die Träger der Grundsiche-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011              495\nrung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozi-           9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden\nalgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen              ist, wird wie folgt geändert:\nnach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“\n1. § 21 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\na) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 23 Abs. 3\nArtikel 12                                   Satz 1“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 3 Satz 1“\nersetzt.\nWeitere Folgeänderungen\nb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n(1) Die Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004\n(BGBl. I S. 1067), die zuletzt durch Artikel 17 des Ge-               „d) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Num-\nsetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert wor-                    mer 1 des Bundesausbildungsförderungsge-\nden ist, wird aufgehoben.                                                 setzes, nach § 66 Absatz 1 oder § 106 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches be-\n(2) In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wohngeld-\nmisst.“\ngesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856),\ndas zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. De-          2. § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt ge-\nzember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist,                ändert:\nwird die Angabe „§ 22 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 27              a) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 23 Absatz 3\nAbsatz 3“ ersetzt.                                                    Satz 1“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 3 Satz 1“\n(2a) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner                 ersetzt.\nTeil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,\nb) In Buchstabe d wird das dem Wort „Bundesaus-\nBGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 110 Absatz 5\nbildungsförderungsgesetzes“ nachfolgende Wort\ndes Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)\n„oder“ durch ein Komma ersetzt und nach den\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nWörtern „§ 66 Absatz 1 Satz 1“ werden die Wör-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie                ter „oder § 106 Absatz 1 Nummer 1“ eingefügt.\nfolgt gefasst:\n3. In § 74 Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 23\n„§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für              Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 3\nBildung und Teilhabe, Erziehungsgeld und El-          Satz 1“ ersetzt.\nterngeld“.\n4. In § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort\n2. § 25 wird wie folgt geändert:                                  „Hilfebedürftige“ durch das Wort „Leistungsberech-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    tigte“ ersetzt.\n„§ 25                              (5) In § 58 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetz-\nKindergeld, Kinderzuschlag,                buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des\nLeistungen für Bildung und Teilhabe,           Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das\nErziehungsgeld und Elterngeld“.              zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember\n2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird die\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nAngabe „§ 23 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 24\n„Nach dem Bundeskindergeldgesetz können                Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.\nauch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bil-\n(6) § 6a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Re-\ndung und Teilhabe in Anspruch genommen wer-\nhabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Arti-\nden.“\nkel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046,\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Familienkassen“ durch       1047), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\ndie Wörter „nach § 7 des Bundeskindergeldge-           5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist,\nsetzes bestimmten Stellen“ ersetzt.                    wird wie folgt geändert:\n(3) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche         1. In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“ durch das\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                 Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010            2. In Satz 3 werden die Wörter „den Hilfebedürftigen“\n(BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt             durch die Wörter „die Leistungsberechtigten“ er-\ngeändert:                                                         setzt.\n1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe „§ 23               (7) In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften\nAbs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 3            Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversiche-\nSatz 1“ ersetzt.                                          rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,\nBGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des\n2. In § 221b Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Absatz 4“\nGesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert\ndurch die Angabe „§ 26 Absatz 3“ ersetzt.\nworden ist, wird die Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 1“ durch\n3. In § 251 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 26 Ab-         die Wörter „§ 24 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.\nsatz 4“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 3“ ersetzt.\n(8) In § 9a und § 22 Absatz 4 des Dritten Buches\n4. In § 252 Absatz 2b wird die Angabe „§ 26 Absatz 4“         Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des\ndurch die Angabe „§ 26 Absatz 3“ ersetzt.                 Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),\n(4) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzli-          das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. De-\nche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-          zember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist,\nmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,           wird jeweils das Wort „Hilfebedürftige“ durch das Wort\n3384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom          „Leistungsberechtigte“ ersetzt.","496            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\nArtikel 13                                (2) Die Artikel 6 und 6a treten am Tag nach der Ver-\nkündung in Kraft.\nBekanntmachungserlaubnis\n(3) Artikel 2 Nummer 1 bis 6, 7a, 8, 9, 10 mit Aus-\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann          nahme von Buchstabe c Doppelbuchstabe cc, Num-\nden Wortlaut des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in           mer 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18 Buchstabe c und d, Num-\nder am 1. April 2011 geltenden Fassung im Bundesge-           mer 19 bis 30a, Nummer 31 (§§ 22a, 22b, 22c, 25\nsetzblatt bekannt machen.                                     bis 27, 31 bis 35), Nummer 32 (§§ 36a, 38 bis 44), Num-\nmer 33 bis 44, Nummer 45 bis 55, Artikel 3 Nummer 4,\nArtikel 14                             Nummer 13 (§ 35a), Nummer 25 und Nummer 35, Arti-\nkel 4, 7 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Artikel 8, Artikel 9\nInkrafttreten                            sowie Artikel 12 Absatz 2, 4 Nummer 1 Buchstabe b,\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2         Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4, Absatz 6, 8\nund 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.                und Artikel 13 treten am 1. April 2011 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. März 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}