{"id":"bgbl1-2011-12-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":12,"date":"2011-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung (Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz  2. FlErwÄndG)","law_date":"2011-03-21T00:00:00Z","page":450,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["450             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011\nZweites Gesetz\nzur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb\nnach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung\n(Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz – 2. FlErwÄndG)\nVom 21. März 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 rechts nach Absatz 5 berechtigt gewesen ist,\nsen:                                                               ohne davon Gebrauch zu machen, kann Flächen\nnach Maßgabe von Absatz 7a erwerben. Hat ein\nArtikel 1                                  Berechtigter nach Absatz 5 innerhalb des Zeit-\nÄnderung des                                  raumes nach Satz 1 sein Erwerbsrecht bereits\nAusgleichsleistungsgesetzes                          ausgeübt, kann er weitere Flächen nur erwerben,\nsoweit die Kaufpreisbestimmung nach Absatz 7a\nDas Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der                zu einem höheren Erwerbsumfang im Rahmen\nBekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665),                der Obergrenzen des Absatzes 5 Satz 2 führt. Will\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli               der Berechtigte seine Erwerbsmöglichkeit nach\n2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, wird wie               Satz 1 oder Satz 2 wahrnehmen, hat er dies der\nfolgt geändert:                                                    für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                    einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab\na) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „berechtigt             Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsände-\nsind“ durch die Wörter „landwirtschaftliche                  rungsgesetzes zu erklären. Für die Übertragung\nFlächen erworben haben“ ersetzt.                             der Erwerbsmöglichkeiten nach diesem Absatz\ngelten Absatz 5 Satz 8 und Satz 9 entsprechend.“\nb) In Absatz 5 Satz 8 wird der zweite Halbsatz nach\ndem Wort „Lebenspartner“ gestrichen und wie            2. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nfolgt neu gefasst:                                        „Die durch das Zweite Flächenerwerbsänderungs-\n„sowie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925                 gesetz vom 30. März 2011 in § 12 Absatz 7 der\nAbsatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1             Flächenerwerbsverordnung aufgenommene Ände-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Per-               rung gilt auch zugunsten der Käufer, mit denen\nsonen übertragen.“                                        bereits vor diesem Tag Verträge auf der Grundlage\ndieses Gesetzes und der Flächenerwerbsverordnung\nc) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 7a\nabgeschlossen worden sind.“\nund 7b eingefügt:\n„(7a) Bei Verkäufen an Berechtigte nach                                       Artikel 2\nAbsatz 5 gilt der Wert als Verkehrswert im Sinne\nvon Absatz 7 Satz 1, wie er sich aus den im                                  Änderung der\nBundesanzeiger vom 21. Juli 2004 veröffent-                          Flächenerwerbsverordnung\nlichten Werten der „Bekanntmachung der Regio-             Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember\nnalen Wertansätze 2004 für Ackerland und Grün-         1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 2 des\nland nach der Flächenerwerbsverordnung“ ergibt.        Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert\nLiegen keine regionalen Wertansätze vor, ist der       worden ist, wird wie folgt geändert:\nVerkehrswert gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 der\nFlächenerwerbsverordnung zum Wertermittlungs-          1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nstichtag 1. Januar 2004 zu ermitteln. Auf den so          a) In Satz 2 werden die Wörter „Verwandte in gera-\nbestimmten Kaufpreis werden 75 Prozent der                   der Linie oder Verwandte zweiten Grades in der\nZinsen, die der Berechtigte auf Grund des Aus-               Seitenlinie des Berechtigten“ durch die Wörter\ngleichsleistungs- oder Entschädigungsbeschei-                „sowie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 Ab-\ndes, für einen Betrag bis zur Höhe des Kaufprei-             satz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1\nses längstens seit dem 1. Januar 2004 erhalten               des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Perso-\nhat, aufgeschlagen. Der Kaufpreisaufschlag ist               nen“ ersetzt.\nnach erfolgter Festsetzung der Zinsen gemäß\nb) In Satz 4 wird die Angabe „9 und 10“ durch die\n§ 1 Absatz 1 Satz 7 des Entschädigungsgesetzes\nAngabe „8 und 9“ ersetzt.\nfällig.\n2. Dem § 12 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:\n(7b) Wer im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis\nzum Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbs-             „Die Anrechnung erfolgt ausschließlich auf die Orts-\nänderungsgesetzes zur Ausübung des Erwerbs-               ansässigkeit.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011            451\n3. In § 12 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „im Wege                                Artikel 3\neiner (vorweggenommenen) Erbfolge“ durch die                  Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nWörter „auf den Ehegatten, den Lebenspartner so-\nwie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1,             Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Flächen-\n§ 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürger-            erwerbsverordnung können auf Grund der Ermächti-\nlichen Gesetzbuchs genannten Personen“ ersetzt.            gung des Ausgleichsleistungsgesetzes durch Rechts-\nverordnung geändert werden.\n4. In Nummer 2 der Anlage 4 werden die Wörter\n„Kinder, Enkel, Geschwister“ durch die Wörter „oder                               Artikel 4\nin § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1\nund § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                               Inkrafttreten\ngenannten Angehörigen ersten bis vierten Grades“             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nersetzt.                                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. März 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}