{"id":"bgbl1-2011-11-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":11,"date":"2011-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/11#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_11.pdf#page=24","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Flexografie und zur Mediengestalterin Flexografie (Flexografen-Ausbildungsverordnung  FlexogrAusbV)","law_date":"2011-03-15T00:00:00Z","page":440,"pdf_page":24,"num_pages":9,"content":["440                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Mediengestalter Flexografie und zur Mediengestalterin Flexografie\n(Flexografen-Ausbildungsverordnung – FlexogrAusbV)*)\nVom 15. März 2011\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5               Abschnitt A\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom\nFähigkeiten:\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung                1. Arbeitsplanung und -organisation,\nmit § 26 der Handwerksordnung, von denen § 25 Ab-\n2. Gestaltungsgrundlagen,\nsatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt                 3. Flexografie,\ndurch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März\n4. Datenhandling,\n2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie                5. Bildbearbeitung,\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-\n6. Produktorientierte Gestaltung,\ndung und Forschung:\n7. Produktionstechnik,\n§1\n8. Formherstellung und Gravur,\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                        9. Kaufmännische Auftragsbearbeitung;\nDer Ausbildungsberuf Mediengestalter Flexografie               Abschnitt B\nund Mediengestalterin Flexografie wird\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für\ndas Gewerbe Nummer 42, „Flexografen“ der An-                  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nstaatlich anerkannt.\n4. Umweltschutz,\n§2                                  5. Kommunikation und Kundenberatung.\nDauer der Berufsausbildung\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                                         §4\nDurchführung der Berufsausbildung\n§3\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                    Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-               werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-               qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche            Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-                   die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist                 und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische                    auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzu-\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.                            weisen.\n(2) Die Berufsausbildung zum Mediengestalter Fle-                 (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nxografie und zur Mediengestalterin Flexografie gliedert             des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden\nsich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):                             einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-    Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der  zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-\nschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent- haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-\nlicht.                                                           mäßig durchzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011                441\n§5                                herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\nZwischenprüfung                          Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\nricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesent-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         lichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          zugrunde zu legen.\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Die Abschlussprüfung, Gesellenprüfung besteht\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\naus den Prüfungsbereichen\nAnlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-\nführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie        1. Gestaltungsumsetzung und technische Realisation,\nauf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-       2. Konzeption und Gestaltung,\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n3. Medienproduktion,\n(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungs-\nbereichen                                                     4. Kommunikation,\n1. Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes,          5. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n2. Gestaltungsgrundlagen, Medienproduktion, Planung              (3) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung\nund Kommunikation                                         und technische Realisation bestehen folgende Vorga-\nben:\nstatt.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n(4) Für den Prüfungsbereich Gestaltung und Reali-\nsation eines Medienproduktes bestehen folgende Vor-               a) Aufgabenstellungen zu analysieren, einen Lö-\ngaben:                                                               sungsvorschlag zu erarbeiten und zu dokumen-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,            tieren,\na) Arbeitsaufträge zu analysieren und zu planen,              b) eine produktionsorientierte Arbeitsplanung pro-\nduktspezifisch durchzuführen,\nb) Gestaltungsentwürfe nach typografischen und\ngestalterischen Gesichtspunkten zu erstellen,              c) Produktionsdaten unter gestalterischen Gesichts-\npunkten aufzubereiten und zu bearbeiten,\nc) Text-, Grafik- und Bilddaten unter gestalterischen\nGesichtspunkten aufzubereiten und zu bearbei-              d) flexografische Erzeugnisse herzustellen sowie\nten,                                                          Medienprodukte unter Berücksichtigung von\nQualitätsgesichtspunkten und wirtschaftlichen\nd) Gestaltungsentwürfe nach vorgegebenen Quali-\nAspekten zu gestalten und technisch zu realisie-\ntätskriterien auszudrucken;\nren;\n2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück erstellen;\n2. der Prüfling soll drei Prüfungsstücke erstellen:\n3. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.\na) Das Prüfungsstück I besteht aus einem Lösungs-\n(5) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsgrundlagen,                vorschlag mit Arbeitsplanung einschließlich der\nMedienproduktion, Planung und Kommunikation beste-                   Gestaltung eines Medienproduktes; nach Aus-\nhen folgende Vorgaben:                                               händigung der Aufgabenstellung ist dem Prü-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,            fungsausschuss spätestens nach zehn Arbeits-\na) Kundenanforderungen in Arbeitsaufträge umzu-                  tagen ein Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung\nsetzen, Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festzule-           vorzulegen;\ngen,                                                       b) das Prüfungsstück II besteht aus dem Herstellen\nb) Gestaltungsentwürfe unter Berücksichtigung von                von Stempeln mit Schrift, Linie und Grafik;\nGestaltungsgrundlagen und Normen umzusetzen,               c) das Prüfungsstück III besteht aus dem Herstellen\nc) Text-, Bild- und Grafikbearbeitung anzuwenden,                eines weiteren Flexografieproduktes;\nd) Daten ausgabegerecht für unterschiedliche Me-          3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden;\ndien aufzubereiten,                                        dabei soll die Prüfungszeit für das Prüfungsstück I\ne) branchenspezifische Hardware und Software zu               sieben Stunden, für die Prüfungsstücke II und III je-\nnutzen und zu pflegen,                                     weils 150 Minuten nicht überschreiten;\nf) Korrekturregeln anzuwenden,                            4. das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent und die Prü-\nfungsstücke II und III sind jeweils mit 25 Prozent zu\ng) Kommunikationsformen, -regeln und -mittel in               gewichten.\ndeutscher und englischer Sprache anzuwenden;\n(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestal-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\ntung bestehen folgende Vorgaben:\nbearbeiten;\n1. Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\na) Arbeitsaufträge zu planen und Verfahrenswege\n§6                                       festzulegen, den Datenfluss zu überwachen und\nArbeitsergebnisse zu dokumentieren,\nAbschlussprüfung, Gesellenprüfung\n(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist              b) Kundenvorgaben und Gestaltungsentwürfe unter\nfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-             Berücksichtigung der Gestaltungsgrundlagen\nfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung,                     und Normen umzusetzen,\nGesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er             c) Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-                und zu optimieren,","442               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011\nd) medienrechtliche Vorschriften zu berücksichti-              2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\ngen,                                                           bearbeiten;\ne) Medienelemente produktions- und gestaltungs-                3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\norientiert nach Inhalt und Aussage auszuwählen,               (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\ndabei typografische und gestalterische Regeln              gewichten:\nanzuwenden;\n1. Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich               und technische Realisation                50 Prozent,\nbearbeiten;\n2. Prüfungsbereich Konzeption und\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                                Gestaltung                                15 Prozent,\n(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion be-                3. Prüfungsbereich Medienproduktion           15 Prozent,\nstehen folgende Vorgaben:\n4. Prüfungsbereich Kommunikation              10 Prozent,\n1. Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\na) Daten auftragsspezifisch zu erstellen, produktions-             Sozialkunde                               10 Prozent.\norientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und\n(9) Die Abschlussprüfung, Gesellenprüfung ist be-\nzu verwalten,\nstanden, wenn die Leistungen\nb) Medienprodukte ausgabegerecht zu erstellen,\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nc) Daten für die medienübergreifende und medien-\n2. im Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und\nspezifische Nutzung aufzubereiten,\ntechnische Realisation mit mindestens „ausrei-\nd) branchenspezifische Hardware und Software auf-                  chend“,\ntragsgerecht anzuwenden,\n3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit\ne) Produkte nach technischen Qualitätskriterien zu                 mindestens „ausreichend“ und\nprüfen und zu optimieren,\n4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nf) Prozesse unter Berücksichtigung von Fertigungs-\nbewertet worden sind.\nvorgaben zu steuern und zu optimieren;\n(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nbearbeiten;\nfungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 durch\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                            eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-\n(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation beste-                zen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Aus-\nhen folgende Vorgaben:                                             schlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses\n1. Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,          für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis\nund das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung\na) deutsch- und englischsprachige Informations-                im Verhältnis 2:1 zu gewichten.\nquellen zu nutzen,\nb) Korrekturen normgerecht durchzuführen,                                                  §7\nc) Kommunikationsformen und -regeln anzuwen-                         Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nden,                                                          Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nd) Kommunikationswege und -mittel zu nutzen,                   dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\ne) Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentie-               der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\nren;                                                       Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;                                                                                §8\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-               Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                  Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,          dung zum Flexografen/zur Flexografin vom 26. Mai\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche               1997 (BGBl. I S. 1247), die durch Artikel 1 der Ver-\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-               ordnung vom 19. September 2000 (BGBl. I S. 1407)\nstellen und zu beurteilen;                                     geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 15. März 2011\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011                 443\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Mediengestalter Flexografie und zur Mediengestalterin Flexografie\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                        4\n1   Arbeitsplanung            a) Auftragsunterlagen sowie analoge und digitale Vorlagen\nund -organisation            entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständig-\n(§ 3 Absatz 2                keit und technische Umsetzbarkeit prüfen, dabei auf-\nAbschnitt A Nummer 1)        tragsspezifische Besonderheiten berücksichtigen\nb) Auftragsziele und Teilaufgaben definieren, dabei auf-\ntragsgerechte Qualitätskriterien berücksichtigen und Ver-\nfahrenswege für die Produktion festlegen\nc) medienrechtliche Vorschriften und medienspezifische              8\nNormen bei der Auftragsplanung berücksichtigen\nd) Termine planen, dabei technische Realisierungsmöglich-\nkeiten und terminliche sowie wirtschaftliche Vorgaben\nberücksichtigen\ne) Skripte, Makros und Routinen für Folgeaufträge erstellen\nf) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse\nabstimmen und auswerten\ng) Zeitbedarf und Materialeinsatz für Produktionsschritte\nermitteln, technische Kapazitäten prüfen und planen\nh) Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren und im\nSoll-Ist-Vergleich bewerten\ni) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter\nBerücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomi-\nscher Aspekte mitwirken                                                       5\nj) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen\nim eigenen Arbeitsbereich beitragen\nk) den wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz von\nArbeits- und Organisationsmitteln bei der Arbeitsorgani-\nsation berücksichtigen\n2   Gestaltungsgrundlagen     a) Grundelemente der Gestaltung unter Berücksichtigung\n(§ 3 Absatz 2                der Gestaltgesetze einsetzen\nAbschnitt A Nummer 2)     b) Proportion, Rhythmus, Farbe und Kontrast bei der\nGestaltung berücksichtigen\nc) mediengerechte Gestaltungskompositionen            frei und\nnach Layoutvorgaben erstellen\nd) Schriftwirkung beurteilen und Regeln der Makro- und\nMikrotypografie anwenden\n18\ne) Schreib- und Gestaltungsvorschriften anwenden sowie\nNormvorschriften beachten\nf) Flexografieprodukte unter medien- und zielgruppen-\nspezifischen Aspekten gestalten, beurteilen und optimie-\nren\ng) Korrekturabzüge erstellen und mit den Kundenvorgaben\nvergleichen, überprüfen und bei Abweichungen korrigie-\nren","444             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten            1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                             3                                          4\nh) Schriften auftrags- und gestaltungsorientiert auswählen,\ndabei den stilistischen und aktuellen Verwendungskon-\ntext berücksichtigen\ni)  typografische Feinheiten im Stempelsatz anwenden\nj)  produktionstypische Maße und Einheiten anwenden und\numrechnen\nk) Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen, dabei Aspekte                            10\nder Farbphysiologie und -psychologie berücksichtigen\nl)  Grafiken und Bilder nach Inhalt und Aussage auswählen\nund gestalterisch einsetzen\nm) medienrechtliche Vorschriften und medienspezifische\nNormen bei der Gestaltung berücksichtigen\n3   Flexografie               a) Sammelformen auf Stempel- oder Flexodruckplatten\n(§ 3 Absatz 2                 übertragen, überflüssiges Material in der Vorlage aus-\nAbschnitt A Nummer 3)         sparen und aus der Form entfernen, Platten nachbehan-\ndeln und auf Trägerfolien aufbringen\nb) Stempelplatten vereinzeln, Einzelstempel montieren und             16\nkonfektionieren\nc) gestaltungsorientierten Satz für Rund- und Ovalstempel\nnach Vorgaben, insbesondere nach Normen und Vor-\nschriften von Behörden, Kammern oder Post, herstellen\nd) Materialien und Stempelfarben unter Berücksichtigung\nihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kos-\nten, Qualität und des Umweltschutzes auswählen und\neinsetzen\ne) tabellarischen Stempelsatz herstellen\nf)  Sammelformen für die Herstellung von Stempelplatten\npositionieren\ng) Satz für Rund- und Ovalstempel, Flexodruckplatten\nsowie für weitere flexografische Erzeugnisse gestalten\nh) Passer für Mehrfarbdruck einsetzen\ni)  Flexodruckplatten zurichten und konfektionieren\nj)  Bänderstempel und Spezialstempel komplettieren und\njustieren\n18\nk) Stempel instand setzen\nl)  Verzerrungen von Flexodruckplatten und Rollenstem-\npeln berücksichtigen\nm) Bildeigenschaften und Rasterung nach Stempelkriterien\nund drucktechnischen Kriterien abstimmen\nn) Gestaltungselemente, insbesondere              Schrift, Linie,\nGrafik auswählen und kombinieren\no) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der\nGestaltung berücksichtigen\np) Stempelplatten visuell und messtechnisch prüfen\nq) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollie-\nren, Einstellungen optimieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011               445\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                      4\n4   Datenhandling             a) Systemkomponenten und Softwareapplikationen auf-\n(§ 3 Absatz 2                 tragsbezogen auswählen und einsetzen\nAbschnitt A Nummer 4)     b) Datenformate unterscheiden und in verschiedenen\nAnwendungsbereichen einsetzen\nc) Datenorganisation und -verwaltung auftragsspezifisch\nnutzen, Dateinamen-Konventionen anwenden\nd) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeitsab-\nläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die eigene\nArbeitsorganisation nutzen                                   16\ne) Daten verwendungsbezogen bereitstellen und ausge-\nben\nf)  Systeme zur Datensicherheit anwenden\ng) interne und externe Dienste und Netze für den Informa-\ntionsaustausch nutzen, Daten für die Übertragung opti-\nmieren\nh) Datenschutzbestimmungen einhalten\ni)  Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen be-\nurteilen und einsetzen\nj)  Daten übernehmen, unter Berücksichtigung medienspe-\nzifischer Standards transferieren und konvertieren\nk) Kompressionsverfahren auswählen und anwenden\n6\nl)  Systeme zur Datenverwaltung und Versionskontrolle\neinsetzen\nm) Dateiinformationen und Metadaten nutzen, verwalten\nund erstellen\nn) Datenbanken zur Verwaltung von Mediendaten nutzen\n5   Bildbearbeitung           a) Bilddaten übernehmen und bezogen auf das Endpro-\n(§ 3 Absatz 2                 dukt konvertieren\nAbschnitt A Nummer 5)     b) Farbräume und Farbsysteme anwenden\nc) analoge Bilddaten digitalisieren und mit digitalen Daten\nzusammenführen, Bildausschnitte festlegen und For-\nmatwandlungen durchführen\nd) Datentypen für unterschiedliche Verwendungsmöglich-\nkeiten kombinieren\ne) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollie-        18\nren, bei Abweichungen korrigieren\nf)  Qualitätssicherungsmaßnahmen anwenden, Arbeitser-\ngebnisse kontrollieren und optimieren, dabei Standards\nund Normen beachten\ng) Bildbearbeitungsprogramme auswählen und anwenden\nh) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten\nWerkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des Qualitäts-\nmanagements erkennen und Maßnahmen einleiten\ni)  Arbeitsschritte für die Integration unterschiedlicher\nDatenstrukturen festlegen\nj)  Bilddaten im Kontrast und in der Helligkeit optimieren\nk) Retuschen ausführen, Bildinhalte maskieren und frei-\nstellen                                                                    6\nl)  Bildmodifikationen durchführen, dabei Farbangleichun-\ngen und -konvertierungen beachten\nm) Ausgabedaten für Systeme erzeugen","446             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                             3                                     4\n6   Produktorientierte        a) Erzeugnisse der Flexografie unter Berücksichtigung von\nGestaltung                   Wirkung und Funktion konzipieren\n(§ 3 Absatz 2             b) Kundenvorgaben und eigene Gestaltungsideen aufbe-\nAbschnitt A Nummer 6)        reiten und präsentieren, Gestaltungsentwürfe für unter-\nschiedliche Anwendungen entwickeln\nc) Produktionsverfahren auftragsspezifisch auswählen\nd) grafische Elemente und Bilder themenbezogen entwer-\nfen und technisch realisieren                                               7\ne) Bilder und Grafiken unter gestalterischen Gesichtspunk-\nten bearbeiten\nf) Gestaltungsrohentwürfe nach typografischen und gestal-\nterischen Regeln umsetzen\ng) Gestaltungsprogramme auswählen und anwenden\nh) Arbeitsergebnisse gestaltungsorientiert prüfen und opti-\nmieren\n7   Produktionstechnik        a) Analog-Digital-Wandlungen durchführen\n(§ 3 Absatz 2             b) auftragsspezifische Daten mit Anwendungsprogrammen\nAbschnitt A Nummer 7)        bearbeiten, optimieren und bei Abweichungen korrigieren\nc) Produktionsworkflow steuern und überwachen, dabei\nRoutineprozesse anwenden und optimieren\nd) Daten zu einem Endprodukt zusammenführen, struktu-                          7\nriert sichern und archivieren\ne) Daten in Netzwerken verwalten und Datensicherheit\ngewährleisten\nf) Arbeitsvorgänge dokumentieren, Ergebnisse kontrollie-\nren und bei Abweichungen korrigieren\n8   Formherstellung           a) Nutzen anordnen, standrichtig positionieren und Kon-\nund Gravur                   trollelemente integrieren\n(§ 3 Absatz 2             b) Ausgabeprozesse unter Einhaltung von Fertigungsvorga-\nAbschnitt A Nummer 8)        ben steuern und optimieren\nc) Korrekturabzüge erstellen und prüfen\nd) Produkte ausgeben, endfertigen und montieren\ne) Ergebnisse auf Einhaltung von Kunden- und Qualitäts-                        7\nvorgaben prüfen und bei Abweichungen korrigieren\nf) Ausgabeprozesse dokumentieren\ng) Werkstoffe beurteilen, auswählen und bearbeiten\nh) Maschinenwerte für Gravuren ermitteln, Graviermaschi-\nnen einstellen und Gravuren anfertigen\ni) Anlagen warten und pflegen\n9   Kaufmännische             a) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen\nAuftragsbearbeitung          und nachbereiten\n(§ 3 Absatz 2             b) Schriftverkehr durchführen\nAbschnitt A Nummer 9)\nc) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen\nund auswerten\nd) Angebote nach betrieblichen Vorgaben, insbesondere                          7\nunter Berücksichtigung von Materialkosten, Zeitaufwand\nund Personalbedarf, erstellen\ne) Methoden der betrieblichen Leistungserfassung anwen-\nden\nf) Dienstleistungen und Produkte verkaufen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011               447\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                       Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                      4\n1   Berufsbildung,            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht      Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Absatz 2             b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nAbschnitt B Nummer 1)        dungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und                a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-\nOrganisation des             tern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie An-\n(§ 3 Absatz 2                gebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nAbschnitt B Nummer 2)        erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-\nfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und            a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Ar- der gesamten\nGesundheitsschutz            beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermei- Ausbildung\nbei der Arbeit               dung ergreifen                                           zu  vermitteln\n(§ 3 Absatz 2             b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nAbschnitt B Nummer 3)        vorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz              Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Absatz 2             beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nAbschnitt B Nummer 4)     a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-\ntrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Hand von\nBeispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-\nden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen\n5   Kommunikation und         a) deutsch- und englischsprachige Informationen beschaf-\nKundenberatung               fen, auswerten und dokumentieren                              2\n(§ 3 Absatz 2             b) Auskünfte einholen, auch in einer Fremdsprache\nAbschnitt B Nummer 5)\nc) Kundenwünsche ermitteln, technische Umsetzungsmög-\nlichkeiten erläutern und Einhaltung von Kundenabspra-\nchen kontrollieren\nd) Kundengespräche unter Berücksichtigung der Kunden-\nzufriedenheit und Kundenbindung führen","448                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.                   Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten).                  Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                   Teil des                                                 Zu vermittelnde                                         Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                  Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18.      19. bis 36.\nMonat           Monat\n1                         2                                                          3                                                         4\ne) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Mög-                                                   5\nlichkeiten der Konfliktregelung anwenden\nf) Verhaltensweisen, Normen und Werte anderer Kulturen\nbei geschäftlichen Kontakten berücksichtigen\ng) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und\nzum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen"]}