{"id":"bgbl1-2011-11-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":11,"date":"2011-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/11#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_11.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates","law_date":"2011-03-16T00:00:00Z","page":420,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["420             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur\nEinsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates\nVom 16. März 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  Verwaltungsvorschrift bestehende Verpflichtun-\nsen:                                                                gen, Daten und sonstige Informationen für Behör-\nden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu hal-\nArtikel 1                                 ten oder zu übermitteln.“\nÄnderung                               d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ndes Gesetzes\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nzur Einsetzung eines\nNationalen Normenkontrollrates                  3. § 3 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Nor-              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Na-\nmenkontrollrates vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1866)              tionale Normenkontrollrat besteht aus zehn Mit-\nwird wie folgt geändert:                                            gliedern.“\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 b) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter „Der Leiter\na) In Absatz 2 werden statt des Wortes „dabei“ die               und die Mitarbeiter“ durch die Wörter „Die Ange-\nWörter „bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen auf                 hörigen“ ersetzt.\nden Gebieten des Bürokratieabbaus und der bes-            c) In Absatz 12 Satz 5 wird das Wort „Mitarbeiter“\nseren Rechtsetzung“ eingefügt und die Wörter                  durch das Wort „Angehörigen“ ersetzt.\n„ , die durch Gesetze verursachten Bürokratie-\n4. § 4 wird wie folgt gefasst:\nkosten durch Anwendung, Beobachtung und\nFortentwicklung einer standardisierten Bürokra-                                    „§ 4\ntiekostenmessung auf Grundlage des Standard-                  Aufgaben des Nationalen Normenkontrollrates\nkosten-Modells zu reduzieren“ gestrichen.\n(1) Dem Prüfungsrecht des Nationalen Normen-\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                 kontrollrates unterliegen:\n„(3) Er prüft insbesondere die Darstellung des         1. Entwürfe für neue Bundesgesetze,\nErfüllungsaufwandes neuer Regelungen für Bür-\ngerinnen und Bürger, Wirtschaft und öffentliche           2. bei Entwürfen von Änderungsgesetzen auch die\nVerwaltung auf ihre Nachvollziehbarkeit und Me-               Stammgesetze,\nthodengerechtigkeit sowie die Darstellung der             3. Entwürfe nachfolgender nachrangiger Rechts-\nsonstigen Kosten der Wirtschaft, insbesondere                 und Verwaltungsvorschriften,\nfür die mittelständischen Unternehmen.\n4. Vorarbeiten zu Rechtsakten (Rahmenbeschlüs-\n(4) Die angestrebten Ziele und Zwecke von                  sen, Beschlüssen, Übereinkommen und den\nRegelungen sind nicht Gegenstand der Prüfun-                  diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen) der\ngen des Nationalen Normenkontrollrates.“                      Europäischen Union und zu Verordnungen, Richt-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     linien und Entscheidungen der Europäischen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       Gemeinschaft,\n„§ 2                             5. bei der Umsetzung von EU-Recht die betroffenen\nGesetze und nachrangigen Rechts- und Verwal-\nErfüllungsaufwand“.                           tungsvorschriften,\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          6. bestehende Bundesgesetze und auf ihnen beru-\n„(1) Der Erfüllungsaufwand umfasst den ge-                 hende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvor-\nsamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten,                  schriften.\ndie durch die Befolgung einer bundesrechtlichen\n(2) Die Prüfung des Nationalen Normenkontrollra-\nVorschrift bei Bürgerinnen und Bürgern, Wirt-\ntes kann sich über die Prüfung nach § 1 Absatz 3\nschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entste-\nhinaus auf die methodengerechte Durchführung und\nhen.“\nnachvollziehbare Darstellung der folgenden Aspekte\nc) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                        erstrecken:\n„(2) Teil des Erfüllungsaufwandes sind auch            1. verständliche Darstellung des Ziels und der Not-\ndie Bürokratiekosten. Bürokratiekosten im Sinne               wendigkeit der Regelung,\ndieses Gesetzes sind solche, die natürlichen oder\njuristischen Personen durch Informationspflichten         2. Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten,\nentstehen. Informationspflichten sind auf Grund           3. Erwägungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens,\nvon Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder                    zur Befristung und Evaluierung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011                   421\n4. Ausführungen zur Rechts- und Verwaltungsver-                        Ausschüssen des Bundestages und des Bundes-\neinfachung,                                                        rates zur Beratung zur Verfügung.“\n5. inwieweit im Falle der Umsetzung einer Richtlinie            7. § 7 wird wie folgt gefasst:\noder sonstiger Rechtsakte der Europäischen\nUnion über deren Vorgaben hinaus weitere Rege-                                            „§ 7\nlungen getroffen werden.                                                    Pflichten der Bundesregierung\n(3) Der Nationale Normenkontrollrat überprüft die                   Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen\nRegelungsentwürfe der Bundesministerien vor deren                  Bundestag jährlich einen Bericht über\nVorlage an das Bundeskabinett. Regelungsvorlagen\ndes Bundesrates prüft der Nationale Normenkon-                     1. den Stand des Bürokratieabbaus im Rahmen\ntrollrat, wenn sie ihm vom Bundesrat zugeleitet wer-                   bestehender Zielvorgaben,\nden. Er prüft Gesetzesvorlagen aus der Mitte des                   2. die Erfahrungen mit der angewandten Methodik\nBundestages auf Antrag der einbringenden Fraktion                      zur Schätzung des Erfüllungsaufwandes,\noder der einbringenden Abgeordneten. Die Reihen-\nfolge der Bearbeitung steht in seinem Ermessen.                    3. die Entwicklung des Erfüllungsaufwandes in den\neinzelnen Ministerien und\n(4) Der Nationale Normenkontrollrat nimmt Stel-\nlung zu dem jährlichen Bericht der Bundesregierung                 4. die Ergebnisse und Fortentwicklung auf dem\nzur Frage, inwieweit die Ziele der Bundesregierung                     Gebiet der besseren Rechtsetzung.“\nzu Bürokratieabbau und besserer Rechtsetzung er-                8. Nach § 7 wird folgender § 8 neu eingefügt:\nreicht worden sind.\n„§ 8\n(5) Unberührt bleiben die Prüfungskompetenz\ndes Bundesrechnungshofs und des Bundesbeauf-                             Aufgaben des Statistischen Bundesamtes\ntragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.“                 Das Statistische Bundesamt unterstützt bei Be-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                       darf Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat\nIn Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Messung“                       bei den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufga-\ndurch das Wort „Ermittlung“ und das Wort „anlegt“                  ben, insbesondere durch Auswertung vorliegender\ndurch die Wörter „angelegt hat“ ersetzt.                           Daten und die Durchführung von Aufwandsschät-\nzungen. Es ist für den Aufbau und die Pflege der\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                       Datenbanken zuständig, die für Berichterstattung\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-                  und Erfolgskontrolle im Sinne dieses Gesetzes erfor-\ndesministerien gegenüber dem federführenden                    derlich sind.“\nBundesminister“ gestrichen. In Absatz 1 Satz 2\n9. Der bisherige § 8 wird § 9.\nwerden nach dem Wort „Bundestag“ die Wörter\n„beziehungsweise bei der Zuleitung an den Bun-\ndesrat“ eingefügt.                                                                    Artikel 2\nb) § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                                 Inkrafttreten\n„(3) Der Nationale Normenkontrollrat steht den              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nfederführenden und den mitberatenden ständigen              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. März 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nRainer Brüderle"]}