{"id":"bgbl1-2011-11-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":11,"date":"2011-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_11.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art","law_date":"2011-03-16T00:00:00Z","page":418,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["418               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011\nGesetz\nzur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI\ndes Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen\nBekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von\nRassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des\nZusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des\nEuroparats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität\nbetreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen\nbegangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art*)\nVom 16. März 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    2. Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nsen:\n„1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen\neine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölke-\nArtikel 1\nrung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner\nÄnderung des Strafgesetzbuches                                   Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe\n§ 130 des Strafgesetzbuches in der Fassung der                            oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln,\nBekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I                                 zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie\nS. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                            auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch\nvom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert                              angreifen, dass sie beschimpft, böswillig ver-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                          ächtlich gemacht oder verleumdet werden,\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                           a) verbreitet,\n„(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den                        b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder\nöffentlichen Frieden zu stören,                                               sonst zugänglich macht,\n1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder                        c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,\ndurch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe,                           überlässt oder zugänglich macht oder\ngegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen\nEinzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer                         d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbie-\nvorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der                             tet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder\nBevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt-                              auszuführen unternimmt, um sie oder aus\noder Willkürmaßnahmen auffordert oder                                     ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buch-\nstaben a bis c zu verwenden oder einem\n2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift,                                anderen eine solche Verwendung zu ermög-\ndass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der                             lichen, oder“.\nBevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner\nZugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe\nArtikel 2\noder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft,\nböswillig verächtlich macht oder verleumdet,                                           Inkrafttreten\nwird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nJahren bestraft.“                                                  Kraft.\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung\nbestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55) und des Zusatzprotokolls\nvom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung\nmittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011 419\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. März 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nG u i d o We s t e r w e l l e"]}