{"id":"bgbl1-2011-10-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":10,"date":"2011-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/10#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_10.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung","law_date":"2011-03-08T00:00:00Z","page":379,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2011               379\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Milchquotenverordnung\nVom 8. März 2011\nAuf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit        5. § 9 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 und des § 12 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nSatz 2 sowie des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und des\n§ 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1,                „Kommt es in dem Übertragungsbereich, der für\nsowie des § 16, des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1                   den Übernehmer maßgeblich ist, an einem oder\nund des § 42 Satz 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a des                  beiden Übertragungsstellenterminen zu keinem\nMarktorganisationsgesetzes in der Fassung der Be-                   Gleichgewichtspreis, verlängert sich die Über-\nkanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),                   tragungsfrist einmalig um einen Übertragungs-\nvon denen § 6 Absatz 4 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 12                   stellentermin.“\nAbsatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 2          b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 1“ durch\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I             die Angabe „Absatzes 1 Satz 1“ ersetzt.\nS. 2314) geändert worden sind, verordnet das Bundes-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-        6. § 12 wird wie folgt geändert:\ncherschutz im Einvernehmen mit den Bundesminis-                  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nterien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:             aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe\n„§ 32 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 32 Ab-\nArtikel 1                                        satz 1 Satz 1“ ersetzt.\nDie Milchquotenverordnung vom 4. März 2008\nbb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter\n(BGBl. I S. 359), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\n„der beiden vorangegangenen Zwölfmonats-\nnung vom 12. Februar 2010 (BGBl. I S. 86) geändert\nzeiträume“ durch die Wörter „des vorange-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\ngangenen Zwölfmonatszeitraums“ ersetzt.\n1. In der Bezeichnung der Verordnung und in § 2\nb) In Absatz 6 werden die Wörter „im laufenden\nAbsatz 1 und 2 Satz 1, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1\noder im vorangegangenen Kalenderjahr“ durch\nund 2 Satz 1, § 7, § 10 Absatz 1, § 31 Absatz 1\ndie Wörter „an einem der beiden vorangegange-\nSatz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1,\nnen Übertragungsstellentermine“ ersetzt.\n§ 36, § 37 Absatz 1 Satz 1 und 4, § 39 Absatz 1,\n§ 41 Absatz 1 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 45         7. In § 13 Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2            „nicht innerhalb der“ die Wörter „in § 19 Absatz 5\nwird jeweils das Wort „EG-Milchquotenregelung“              Satz 2 bestimmten“ eingefügt.\ndurch das Wort „EU-Milchquotenregelung“ ersetzt.         8. In § 16 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „den\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                beiden folgenden Zwölfmonatszeiträumen“ durch\na) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:               die Wörter „dem folgenden Zwölfmonatszeitraum“\nersetzt.\n„Zuteilung von Quoten in den Zwölfmo-\nnatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14         § 53“.     9. § 22 wird wie folgt geändert:\nb) Nach der Angabe zu § 55 wird die Angabe                  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „70 vom\n„Abweichung durch Landesrecht              § 56“            Hundert“ durch die Angabe „50 vom Hundert“\nersetzt.\neingefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Absätze 3\nc) Die bisherigen Angaben zu den §§ 56 bis 58                  bis 6“ durch die Angabe „Absätze 3 bis 7“ er-\nwerden zu den Angaben zu §§ 57 bis 59.                      setzt.\n3. In § 1 werden\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zweiten“ ge-\na) die Wörter „des Rates und der Kommission der                strichen.\nEuropäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nter „der Europäischen Gemeinschaft oder der\nEuropäischen Union“ und                                        „(4) Der Übernehmer ist verpflichtet, den zu-\nb) das Wort „EG-Milchquotenregelung“ durch das                 sammen mit der Quote übertragenen Betrieb bis\nWort „EU-Milchquotenregelung“                               zum Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten\nZeitraums weiter für eine landwirtschaftliche Tä-\nersetzt.                                                       tigkeit nach Maßgabe des Absatzes 7 zu nutzen.\n4. In § 8 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 48                  Wird die in Satz 1 genannte Pflicht verletzt, er-\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 48 Absatz 1 Satz 1“                folgt eine Einziehung der übertragenen Quote.\nersetzt.                                                       Die Höhe der Einziehung richtet sich nach dem","380             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2011\nVerhältnis zwischen dem Zeitraum der Pflichtver-              schaft noch nicht der auf die Übertragung fol-\nletzung und dem in Satz 1 genannten Zeitraum,                 gende Zwölfmonatszeitraum“ ersetzt.\nwobei mit dem Beginn der Pflichtverletzung von        13. § 26 wird wie folgt gefasst:\neiner entsprechenden Verletzung im verbleiben-\nden Zeitraum auszugehen ist. Ist zwischen dem                                      „§ 26\nZeitpunkt der Übertragung und der Ausstellung                           Zwangsweise Übertragung\nder zugehörigen Übertragungsbescheinigung\neine Weiternutzung im Sinne des Satzes 1 aus-                Die zwangsweise Übertragung einer Quote zur\ngeblieben, beginnt der in Satz 1 genannte Zeit-           wirtschaftlichen Verwertung insbesondere im Rah-\nraum mit der Ausstellung der Übertragungsbe-              men einer Zwangsvollstreckung oder eines Insol-\nscheinigung. Satz 1 gilt nicht im Falle der Rück-         venzverfahrens ist nach Maßgabe der in dieser Ver-\nübertragung nach Absatz 2 Satz 2 und 3.“                  ordnung vorgesehenen Übertragungsarten mög-\nlich, soweit der Inhaber der Quote seine Quote\ne) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.                          nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt. Die Quote\nf) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                         wird insbesondere nicht mehr zur Milcherzeugung\n„(7) Eine Nutzung im Sinne des Absatzes 4              benötigt, wenn der Inhaber der Quote über keinen\nSatz 1 liegt vor, wenn eine landwirtschaftliche           Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcher-\nTätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c der Verord-          zeugungsbetrieb im Rahmen der wirtschaftlichen\nnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar            Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der\n2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlun-             Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen wird.“\ngen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik            14. § 27 wird wie folgt geändert:\nund mit bestimmten Stützungsregelungen für\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird\nInhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur\ndie Angabe „§ 32 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 32\nÄnderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005,\nAbsatz 1 Satz 1“ ersetzt.\n(EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 387/2007 sowie zur\nAufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003               b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\n(ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in ihrer jeweils             „Sie kann nachrichtlich auch den für den Über-\ngeltenden Fassung ausgeübt wird.“                             tragenden und den Übernehmer zuständigen\n10. § 23 wird wie folgt geändert:                                    Käufern übermittelt werden.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Weiterbewirt-          15. § 32 wird wie folgt geändert:\nschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halb-           a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nsatz 1 für den in § 22 Abs. 4 Satz 1 und 4\ngenannten Zeitraum die in Absatz 2 oder 3 ent-                „Die in Satz 1 genannten Quoten zieht das in\nhaltene Pflicht“ durch die Wörter „Weiternut-                 Satz 1 genannte Hauptzollamt zum 1. April des\nzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1 für den                auf den in Satz 1 genannten Zwölfmonatszeit-\nin § 22 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Zeit-                 raum folgenden Kalenderjahres ein. Eine Über-\nraum die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht,               tragung der Quote zu dem in Satz 2 genannten\nwenn der Übernehmer nicht im Rahmen des § 27                  Zeitpunkt ist ausgeschlossen.“\nAbsatz 1 die Geltung der Weiternutzungspflicht            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbeantragt“ ersetzt.\n„(2) Eine Einziehung erfolgt nicht, soweit der\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                     Inhaber der Quote\nc) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4; in                1. in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwölf-\nihm wird die Angabe „Absätze 1 bis 4“ durch die                  monatszeitraum Milch erzeugt und direkt ver-\nAngabe „Absätze 1 bis 3“ ersetzt.                                kauft hat,\n11. § 24 wird wie folgt geändert:                                    2. bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeit-\na) In Absatz 1 wird das Wort „zweiten“ gestrichen.                  punkt wieder Milcherzeuger geworden ist\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bei der                    oder\nWeiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4                3. ein in der EU-Milchquotenregelung vorgese-\nSatz 1 Halbsatz 1“ durch die Wörter „und vorbe-                  hener Ausnahmefall vorliegt.\nhaltlich des § 57 Absatz 5 bei der Weiternut-\nSatz 1 ist nur anzuwenden, soweit der Inhaber\nzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.\nder Quote die jeweiligen Voraussetzungen unter\nc) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort                Beifügung entsprechender Nachweise dem zu-\n„zweiten“ gestrichen.                                         ständigen Hauptzollamt vor dem in Absatz 1\nd) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 23 Abs. 5“ durch               Satz 2 genannten Zeitpunkt mitgeteilt hat.“\ndie Angabe „§ 23 Absatz 4“ ersetzt.                       c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“\n12. § 25 wird wie folgt geändert:                                    durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „vier Jahren“          d) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Absätze 2\ndurch die Angabe „zwei Jahren“ ersetzt.                       bis 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 und 3\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „auf die Gesell-                sowie die Absätze 2 und 3“ ersetzt.\nschaft noch nicht der zweite auf die Übertragung      16. In § 34 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 40\nfolgende Zwölfmonatszeitraum“ durch die Wör-              Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ durch die Angabe „§ 40\nter „durch einen Gesellschafter auf die Gesell-           Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2011                381\n17. § 38 wird wie folgt geändert:                                   6. eine nach § 34 Absatz 1 zugeteilte Anliefe-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                rungsquote und\n7. eine nach Anwendung des § 34 Absatz 1\n„(1) Wechselt der Milcherzeuger denjenigen\nverbleibende Unterlieferung oder Überliefe-\nKäufer, an den er liefert und der damit für die\nrung.“\nErhebung der Überschussabgabe zuständig ist,\nhat er spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er             b) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3; er\ndie Anlieferungen an den neuen Käufer auf-                   wird wie folgt geändert:\nnimmt, beim vormaligen Käufer unter Benen-                   aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nnung des neuen Käufers eine Bescheinigung zu\n„2. die Summen der vor Anwendung des\nbeantragen, aus der sich die Höhe und der\n§ 34 bestehenden Unterlieferungen und\nReferenzfettgehalt der Anlieferungsquote, die\nÜberlieferungen,“.\nHöhe der bereits auf diese Quote vorgenomme-\nnen Anlieferungen einschließlich deren Fettge-               bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\nhalt und den Zeitpunkt, an dem die noch nicht                     eingefügt:\nbelieferte Quote bei dem vormaligen Käufer                        „3. die Summen der im Rahmen des § 34\nkeine Berücksichtigung mehr findet, ergeben.                          Absatz 1 und 2 jeweils zugeteilten Anlie-\nDer vormalige Käufer hat die Bescheinigung in-                        ferungsquoten,“.\nnerhalb von drei Wochen nach Antragstellung\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird neue Num-\ndem Milcherzeuger zu übermitteln. Die Beschei-\nmer 4; in ihr wird das Wort „sowie“ durch\nnigung ist vom Milcherzeuger unverzüglich nach\ndas Wort „und“ ersetzt.\nErhalt dem neuen Käufer zu übermitteln.“\ndd) Die bisherige Nummer 4 wird neue Num-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nmer 5.\n„Die Aufbewahrungspflicht nach § 45 Absatz 2\nc) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; er\ngeht dadurch auf den neuen Käufer über.“\nwird wie folgt gefasst:\n18. § 39 wird wie folgt geändert:                                      „(4) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 3\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonats-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „seine                 zeitraum folgende Angaben beizufügen:\nAnlieferungsquote“ die Wörter „vor dem                  1. für jeden Milcherzeuger\nMärz eines Zwölfmonatszeitraums“ einge-                    a) die in Absatz 2 genannten Angaben, wobei\nfügt.                                                          im Rahmen von Absatz 2 Nummer 6 auch\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                                 die Zuteilung einer Anlieferungsquote nach\n§ 34 Absatz 2 anzugeben ist, und\n„Steht fest, dass die Milchabgabe in einem\nZwölfmonatszeitraum nicht zu erheben ist,                  b) den Betrag der Überschussabgabe;\nhat dies das Bundesministerium der Finan-               2. eine Übersicht mit\nzen im elektronischen Bundesanzeiger be-\na) der Anzahl derjenigen Milcherzeuger, die\nkannt zu geben. Auf Grund dieser Bekannt-\nmachung sind die erhobenen Vorauszahlun-                       aa) ihre Anlieferungsquoten vor der An-\ngen unverzüglich auszuzahlen und, soweit                            wendung des § 34 überschritten ha-\nder Milcherzeuger nicht darauf verzichtet                           ben,\nhat, gestellte Sicherheiten freizugeben.“                      bb) nach der Anwendung des § 34 Über-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                        schussabgabe zahlen müssen, sowie\n„(4) Erhobene Überschussabgaben und Vo-                      b) den Summen der Anlieferungsmengen der-\nrauszahlungen sind vom Käufer im Rahmen sei-                        jenigen Milcherzeuger, bei denen\nner Buchführung auf einem gesonderten Konto                         aa) eine positive Fettgehaltskorrektur vor-\n(Milchabgabenkonto) zu verbuchen.“                                       zunehmen war, einschließlich der\n19. § 40 wird wie gefolgt geändert:                                             Summe der positiven Fettgehaltskor-\nrekturmenge, und\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nfügt:                                                               bb) eine negative Fettgehaltskorrektur vor-\nzunehmen war, einschließlich der\n„(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind bezo-                          Summe der negativen Fettgehalts-\ngen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für                           korrekturmenge.“\njeden Milcherzeuger folgende Angaben beizu-\nd) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5; er\nfügen:\nwird wie folgt geändert:\n1. Name und Anschrift,\naa) In Satz 1 werden die Wörter „gibt für die\n2. Anlieferungsquote und Referenzfettgehalt,                      Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabe-\n3. Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,                        anmeldung nach Absatz 2 Muster bekannt“\ndurch die Wörter „kann für die Mitteilung\n4. eine durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung                    nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung\noder Verminderung der Anlieferungsmenge,                       nach Absatz 3 einschließlich der nach den\n5. Höhe einer Unterlieferung oder Überlieferung                   Absätzen 2 und 4 beizufügenden Angaben\nder Anlieferungsquote,                                         Muster bekannt geben“ ersetzt.","382             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2011\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Absätzen 2             23. In § 51 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 48\nund 3“ durch die Angabe „Absätzen 1                  Abs. 1“ durch die Angabe „§ 48 Absatz 1 Satz 1“\nbis 4“ ersetzt.                                      ersetzt.\ne) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 6.           24. In § 52 wird die Angabe „§§ 27 und 28“ durch die\nAngabe „§§ 27 bis 29 Absatz 1“ ersetzt.\nf) Der bisherige Absatz 6 wird neuer Absatz 7; in\nihm wird in Satz 1 die Angabe „Absatz 3“ durch        25. § 54 Absatz 3 wird aufgehoben.\ndie Angabe „Absatz 4 Nummer 1“ ersetzt.               26. Nach § 55 wird folgender § 56 eingefügt:\n20. In § 41 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „hat ihm                                   „§ 56\nder andere Käufer diese unverzüglich auszustellen“\nAbweichung durch Landesrecht\ndurch die Wörter „hat ihm diese der andere Käufer\nauf Antrag unverzüglich zu übermitteln“ ersetzt.                Von den Bestimmungen über das Verwaltungs-\nverfahren in § 2 Absatz 2, §§ 3 und 12 Absatz 4,\n21. § 48 wird wie folgt geändert:                                § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3, §§ 16 und 17\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Absatz 5, §§ 19, 20 und 24 Absatz 4 sowie §§ 27,\n28, 44 und 52 kann durch Landesrecht nicht abge-\naa) Im bisherigen Wortlaut wird nach den Wör-\nwichen werden.“\ntern „bisherigen Pachtvertragsparteien“ das\nWort „schriftlich“ eingefügt.                    27. Der bisherige § 56 wird neuer § 57; er wird wie folgt\ngeändert:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2008“\n„Bei der Prüfung des während der Pacht-                 durch die Angabe „31. März 2011“ ersetzt.\ndauer geltenden Übertragungsverbots nach\n§ 8 Absatz 3 ist der zum Zeitpunkt der               b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. April\nPrüfung größtmögliche Verpächteranspruch                2008“ durch die Angabe „1. April 2011“ ersetzt.\nauf Übertragung nach Absatz 3 zugrunde               c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nzu legen.“\nd) Absatz 4 wird zu Absatz 3.\nb) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4              e) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und durch folgende\nersetzt:                                                     Absätze 4 bis 7 ersetzt:\n„(3) Soweit die in Absatz 1 genannten Pacht-                 „(4) Für Übertragungen, für die der am 1. April\nverträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder spä-              2011 stattfindenden Übertragungsstellentermin\nter beendet werden, gehen die entsprechenden                 maßgeblich ist, sind die Bestimmungen der\nQuoten auf den Verpächter mit der Maßgabe                    Milchquotenverordnung in der bis zum 31. März\nüber, dass 33 vom Hundert der übergehenden                   2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\nQuote zu Gunsten der Reserve des Landes, in\ndem der Betriebssitz des Pächters liegt, einge-                 (5) Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 1 tritt\nzogen werden. Die Festlegung der übergehen-                  bis zum Ablauf des 31. März 2012 an die Stelle\nden Quote erfolgt unter Berücksichtigung des                 der Weiternutzungspflicht eine Weiterbewirt-\n§ 7 Absatz 1, 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5                  schaftungspflicht im Sinne des Satzes 2. Der\nund 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in                 übernommene Betrieb ist in Höhe von mindes-\nder in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung sowie               tens 50 vom Hundert seiner Quote auf den zum\ndes Absatzes 4. Ist nach Satz 2 die Aufteilung               Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Pro-\neiner Quote zwischen dem Verpächter und dem                  duktionsstätten des Betriebs weiter zur Milcher-\nPächter vorzunehmen, ist für die Berechnung                  zeugung zu bewirtschaften. Im Falle einer Ver-\ndieser Aufteilung auf die Höhe der Quote vor                 letzung der Weiterbewirtschaftungspflicht richtet\neiner erstmaligen flächenlosen Quotenübertra-                sich abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 3 die\ngung durch den Pächter abzustellen.                          Höhe der Einziehung nach dem Verhältnis zwi-\nschen der Mindestproduktionsmenge und der\n(4) Bei der Feststellung, in welcher Höhe eine            vermarkteten Menge, wobei die Einziehung und\nQuotenübertragung nach Absatz 3 auf den Ver-                 ihre Berechnung für jeden betroffenen Zwölf-\npächter erfolgt, sind Quoten, die                            monatszeitraum gesondert vorzunehmen sind.\n1. der Pächter nach dem 31. März 2000 von ei-                § 22 Absatz 4 Satz 4 und 5 sind entsprechend\nnem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich er-           auf die Weiterbewirtschaftungspflicht anzuwen-\nhalten hat oder                                          den.\n2. dem Pächter vor dem 1. April 2000 in dem in                  (6) Soweit\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten               1. Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer ab\nGebiet zugeteilt worden sind,                                dem 1. April 2011 geltenden Fassung Be-\nschränkungen, die vor dem 1. April 2011 im\nnicht zu berücksichtigen.“\nZusammenhang mit der Übertragung oder\nc) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5.                      Nutzung von Quoten bestanden, (vormalige\n22. In § 50 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „darf er                  Beschränkungen) verringern oder aufheben\nbis zum Ende des zweiten auf die Übernahme fol-                     und\ngenden Zwölfmonatszeitraums“ durch die Wörter                   2. eine vormalige Beschränkung bezüglich einer\n„darf er innerhalb eines Kalenderjahres nach der                    einzelnen Übertragung oder Nutzung nicht\nÜbernahme“ ersetzt.                                                 vor dem 1. April 2011 beendet war,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2011                           383\nist die jeweilige vormalige Beschränkung mit                             4. zeitliche Übertragungs- und Bewirtschaf-\nWirkung ab dem 1. April 2011 verringert oder                                tungsbeschränkungen nach einer Betriebs-\naufgehoben. Für die Zeit vor dem 1. April 2011                              sitzverlagerung,\nkann eine Verringerung oder Aufhebung nicht                              5. zeitliche Übertragungsbeschränkungen beim\ngeltend gemacht werden. Ist eine vormalige                                  Ausscheiden eines Gesellschafters oder bei\nBeschränkung Inhalt einer amtlichen Bescheini-                              der Auflösung einer Gesellschaft und\ngung über eine Quote, steht diese Bescheini-\ngung einer Anwendung des Satzes 1 nicht ent-                             6. zeitliche Übertragungsbeschränkungen nach\ngegen.                                                                      der Ausübung des Übernahmerechts.“\n28. Die bisherigen §§ 57 und 58 werden die neuen\n(7) Vormalige Beschränkungen im Sinne des                         §§ 58 und 59.\nAbsatzes 6 sind\nArtikel 2\n1. zeitliche und räumliche Angebotsbeschrän-\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nkungen im Rahmen des Übertragungsstellen-\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nverfahrens,\nMilchquotenverordnung in der von dem Inkrafttreten\ndieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\n2. sachliche Voraussetzungen der Quotenüber-\ngesetzblatt bekannt geben.\ntragung mit einem Betrieb,\n3. zeitliche Übertragungsbeschränkungen nach                                                Artikel 3\nder Quotenübertragung mit einem Betrieb,                        Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. März 2011\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}