{"id":"bgbl1-2011-1-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":1,"date":"2011-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/1#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_1.pdf#page=3","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2011-01-07T00:00:00Z","page":3,"pdf_page":3,"num_pages":23,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011                  3\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 7. Januar 2011\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                                   dauerleistung bis zu 4 kW im\nentwicklung verordnet auf Grund des                                                     Falle von Elektromotoren,\n– Krafträder mit einer durch die\n– § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e, g, h, j, v\nBauart bestimmten Höchstge-\nund x des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung\nschwindigkeit von nicht mehr\nder Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I\nals 45 km/h und einer elektri-\nS. 310, 919) und des § 4 Absatz 4 Nummer 1 und\nschen Antriebsmaschine oder\n§ 11 Absatz 1a des Kraftfahrsachverständigengeset-\neinem Verbrennungsmotor mit\nzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), von\neinem Hubraum von nicht mehr\ndenen § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes\nals 50 cm3, die zusätzlich hin-\ndurch das Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I\nsichtlich der Gebrauchsfähig-\nS. 1958) und § 4 Absatz 4 sowie § 11 Absatz 1a\nkeit die Merkmale von Fahrrä-\ndes     Kraftfahrsachverständigengesetzes               zuletzt\ndern aufweisen (Fahrräder mit\ndurch die Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nHilfsmotor),\nS. 2407) geändert worden sind,\n– dreirädrige Kleinkrafträder und\n– § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f in Verbindung                                      vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge\nmit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der                                    jeweils mit einer durch die\nFassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003                                         Bauart bestimmten Höchstge-\n(BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 2a durch                                schwindigkeit von nicht mehr\nArtikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August                                      als 45 km/h und einem Hub-\n2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, gemein-                                 raum von nicht mehr als 50 cm3\nsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-                                    im Falle von Fremdzündungs-\nschutz und Reaktorsicherheit:                                                       motoren,     einer    maximalen\nNutzleistung von nicht mehr\nals 4 kW im Falle anderer Ver-\nArtikel 1\nbrennungsmotoren oder einer\nÄnderung der Fahrerlaubnis-Verordnung                                           maximalen Nenndauerleistung\nvon nicht mehr als 4 kW im\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember                                       Falle von Elektromotoren; bei\n2010 (BGBl. I S. 1980), die durch Artikel 1 der Verord-                                 vierrädrigen Leichtkraftfahrzeu-\nnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2279) geän-                                      gen darf darüber hinaus die\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                               Leermasse nicht mehr als\n350 kg betragen, ohne Masse\n1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „eine“                                   der Batterien im Falle von Elek-\ndas Wort „gültige“ eingefügt.                                                    trofahrzeugen.\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                          Klasse A1: – Krafträder (auch mit Beiwagen)\nmit einem Hubraum von bis zu\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:                                 125 cm3 und einer Motorleis-\ntung von nicht mehr als 11 kW,\n„(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden                                   bei denen das Verhältnis der\nKlassen erteilt:                                                              Leistung zum Gewicht 0,1 kW/\nkg nicht übersteigt und\nKlasse AM: – Zweirädrige                 Kleinkrafträder\n(auch mit Beiwagen) mit einer                           – dreirädrige Kraftfahrzeuge mit\ndurch die Bauart bestimmten                               symmetrisch angeordneten Rä-\nHöchstgeschwindigkeit            von                      dern und einem Hubraum von\nnicht mehr als 45 km/h und ei-                            mehr als 50 cm3 bei Verbren-\nner elektrischen Antriebsma-                              nungsmotoren oder einer bau-\nschine oder einem Verbren-                                artbedingten Höchstgeschwin-\nnungsmotor mit einem Hub-                                 digkeit von mehr als 45 km/h\nraum von nicht mehr als 50 cm3                            und mit einer Leistung von bis\noder einer maximalen Nenn-                                zu 15 kW.\nKlasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen)\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG                    mit einer Motorleistung von nicht\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember                         mehr als 35 kW, bei denen das\n2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom\n30.12.2006, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2009/113/EG der                   Verhältnis der Leistung zum Ge-\nKommission vom 25. August 2009 (ABl. L 223 vom 26.8.2009, S. 31).                  wicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.","4       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011\nKlasse A:    – Krafträder (auch mit Beiwagen)                             als 3 500 kg bestehen, sofern\nmit einem Hubraum von mehr                                 die zulässige Masse der Fahr-\nals 50 cm3 oder mit einer durch                            zeugkombination 12 000 kg nicht\ndie Bauart bestimmten Höchst-                              übersteigt.\ngeschwindigkeit von mehr als\nKlasse C:   Kraftfahrzeuge,    ausgenommen\n45 km/h und\nKraftfahrzeuge der Klassen AM,\n– dreirädrige Kraftfahrzeuge mit                          A1, A2, A, mit einer zulässigen\neiner Leistung von mehr als                             Gesamtmasse von mehr als\n15 kW und dreirädrige Kraft-                            3 500 kg, die zur Beförderung\nfahrzeuge mit symmetrisch an-                           von nicht mehr als acht Personen\ngeordneten Rädern und einem                             außer dem Fahrzeugführer ausge-\nHubraum von mehr als 50 cm3                             legt und gebaut sind (auch mit\nbei Verbrennungsmotoren oder                            Anhänger mit einer zulässigen\neiner bauartbedingten Höchst-                           Gesamtmasse von nicht mehr als\ngeschwindigkeit von mehr als                            750 kg).\n45 km/h und mit einer Leistung\nKlasse CE: Fahrzeugkombinationen, die aus\nvon mehr als 15 kW.\neinem Zugfahrzeug der Klasse C\nKlasse B:   Kraftfahrzeuge – ausgenommen                               und Anhängern oder einem Sat-\nKraftfahrzeuge der Klassen AM,                             telanhänger mit einer zulässigen\nA1, A2 und A – mit einer zulässi-                          Gesamtmasse von mehr als\ngen Gesamtmasse von nicht mehr                             750 kg bestehen.\nals 3 500 kg, die zur Beförderung\nKlasse D1:  Kraftfahrzeuge,    ausgenommen\nvon nicht mehr als acht Personen\nKraftfahrzeuge der Klassen AM,\naußer dem Fahrzeugführer ausge-\nA1, A2, A, die zur Beförderung\nlegt und gebaut sind (auch mit\nvon mehr als acht, aber nicht\nAnhänger mit einer zulässigen\nmehr als 16 Personen außer dem\nGesamtmasse von nicht mehr als\nFahrzeugführer ausgelegt und ge-\n750 kg oder mit Anhänger über\nbaut sind und deren Länge nicht\n750 kg zulässiger Gesamtmasse,\nmehr als 8 m beträgt (auch mit\nsofern 3 500 kg zulässige Ge-\nAnhänger mit einer zulässigen\nsamtmasse der Kombination nicht\nGesamtmasse von nicht mehr als\nüberschritten wird).\n750 kg).\nKlasse BE:  Fahrzeugkombinationen, die aus\nKlasse D1E: Fahrzeugkombinationen, die aus\neinem Zugfahrzeug der Klasse B\neinem Zugfahrzeug der Klasse\nund einem Anhänger oder Sattel-\nD1 und einem Anhänger mit einer\nanhänger bestehen, sofern die\nzulässigen Gesamtmasse von\nzulässige     Gesamtmasse      des\nmehr als 750 kg bestehen.\nAnhängers oder Sattelanhängers\n3 500 kg nicht übersteigt.                     Klasse D:   Kraftfahrzeuge,    ausgenommen\nKraftfahrzeuge der Klassen AM,\nKlasse C1:  Kraftfahrzeuge,     ausgenommen\nA1, A2, A, die zur Beförderung\nKraftfahrzeuge der Klassen AM,\nvon mehr als acht Personen außer\nA1, A2 und A, mit einer zulässigen\ndem Fahrzeugführer ausgelegt\nGesamtmasse von mehr als\nund gebaut sind (auch mit Anhän-\n3 500 kg, aber nicht mehr als\nger mit einer zulässigen Gesamt-\n7 500 kg, und die zur Beförderung\nmasse von nicht mehr als 750 kg).\nvon nicht mehr als acht Personen\naußer dem Fahrzeugführer ausge-                Klasse DE: Fahrzeugkombinationen, die aus\nlegt und gebaut sind (auch mit                             einem Zugfahrzeug der Klasse D\nAnhänger mit einer zulässigen                              und einem Anhänger mit einer zu-\nGesamtmasse von nicht mehr als                             lässigen Gesamtmasse von mehr\n750 kg).                                                   als 750 kg bestehen.\nKlasse C1E: Fahrzeugkombinationen, die aus                 Klasse T:   Zugmaschinen mit einer durch die\neinem Zugfahrzeug                                          Bauart bestimmten Höchstge-\nschwindigkeit von nicht mehr als\n– der Klasse C1 und einem An-\n60 km/h und selbstfahrende Ar-\nhänger oder Sattelanhänger\nbeitsmaschinen mit einer durch\nmit einer zulässigen Gesamt-\ndie Bauart bestimmten Höchstge-\nmasse von mehr als 750 kg be-\nschwindigkeit von nicht mehr als\nstehen, sofern die zulässige\n40 km/h, die jeweils nach ihrer\nMasse der Fahrzeugkombina-\nBauart zur Verwendung für land-\ntion 12 000 kg nicht übersteigt,\noder forstwirtschaftliche Zwecke\n– der Klasse B und einem Anhän-                           bestimmt sind und für solche\nger oder Sattelanhänger mit ei-                         Zwecke eingesetzt werden (je-\nner zulässigen Masse von mehr                           weils auch mit Anhängern).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011                  5\nKlasse L:      Zugmaschinen, die nach ihrer                    8. die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen\nBauart zur Verwendung für land-                    von Fahrzeugen der Klasse D1,\noder forstwirtschaftliche Zwecke                9. die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Füh-\nbestimmt sind und für solche                       ren von Fahrzeugen der Klassen BE sowie\nZwecke eingesetzt werden, mit ei-                  C1E, sofern der Inhaber zum Führen von\nner durch die Bauart bestimmten                    Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,\nHöchstgeschwindigkeit von nicht\nmehr als 32 km/h und Kombina-                  10. die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Füh-\ntionen aus diesen Fahrzeugen                       ren von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE\nund Anhängern, wenn sie mit ei-                    sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen\nner Geschwindigkeit von nicht                      von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt\nmehr als 25 km/h geführt werden,                   ist,\nsowie selbstfahrende Arbeitsma-                11. die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen\nschinen, Stapler und andere Flur-                  von Fahrzeugen der Klasse L.“\nförderzeuge jeweils mit einer              b) In Absatz 6 wird die Angabe „31. Dezember\ndurch die Bauart bestimmten                    1998“ durch die Wörter „Ablauf des 18. Januar\nHöchstgeschwindigkeit von nicht                2013“ ersetzt.\nmehr als 25 km/h und Kombina-\nc) In Absatz 7 wird die Angabe „31. Dezember\ntionen aus diesen Fahrzeugen\n1998“ durch die Wörter „Ablauf des 18. Januar\nund Anhängern.\n2013“ ersetzt.\nDie zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeug-\n3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\nkombination errechnet sich aus der Summe\nder zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahr-                                        „§ 6a\nzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und                                  Fahrerlaubnis der\nAufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne                     Klasse B mit der Schlüsselzahl 96\nFahrzeugarten dieser Klassen beschränkt wer-\n(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der\nden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs\nSchlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkom-\ngenügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des ab-\nbinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug\nschleppenden Fahrzeugs.\nder Klasse B und einem Anhänger mit einer zuläs-\n(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer                sigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-               die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombi-\ndigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von               nation 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht\nInhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T ge-             übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt\nführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet            werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrer-\nhaben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der          laubnis der Klasse B besitzt oder die Vorausset-\npraktischen Befähigungsprüfung, sofern der In-            zungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem\nhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahr-             Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der\nlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben               Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.\nnach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren\n(2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahr-\nund auf Grund von Anordnungen nach § 46.\nerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96\n(3) Außerdem berechtigt                                beträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahrens\n1. die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen            ab 17 Jahre nach § 48a 17 Jahre.\nvon Fahrzeugen der Klassen AM, A1                       (3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in\nund A2,                                              die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer\n2. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Füh-             Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung\nren von Fahrzeugen der Klassen A1 und                ergeben sich aus Anlage 7a.\nAM,                                                     (4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüssel-\n3. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Füh-             zahl 96 in die Klasse B ist vor deren Eintragung\nren von Fahrzeugen der Klasse AM                     der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem\nMuster nach Anlage 7a beizubringen.“\n4. die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen\nvon Fahrzeugen der Klassen AM und L,              4. § 9 wird wie folgt neu gefasst:\n5. die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen                                     „§ 9\nvon Fahrzeugen der Klasse C1,                                   Voraussetzung des Vorbesitzes\n6. die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Füh-                     einer Fahrerlaubnis anderer Klassen\nren von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE                  (1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1\nund T sowie D1E, sofern der Inhaber zum              oder D darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber\nFühren von Fahrzeugen der Klasse D1 be-              bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder\nrechtigt ist und DE, sofern er zum Führen            die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat;\nvon Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,          in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere\n7. die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Füh-            Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis der\nren von Fahrzeugen der Klassen BE sowie              Klasse B erteilt werden.\nD1E, sofern der Inhaber zum Führen von                  (2) Eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE,\nFahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,             D1E oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Be-","6              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011\nwerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende             DE frühestens mit der Fahrerlaubnis für das zie-\nFahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für de-             hende Fahrzeug erteilt werden.\nren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die               (3) Absatz 1 gilt auch im Fall des § 69a Absatz 2\nFahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder                des Strafgesetzbuches.“\n5. § 10 wird wie folgt gefasst:\n„§ 10\nMindestalter\n(1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden\nTabelle:\nlfd\nKlasse                           Mindestalter                                     Beschränkungen\nNr.\n1 AM          16 Jahre\n2 A1          16 Jahre\n3 A2          18 Jahre\n4 A           a) 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,\nb) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer\nLeistung von mehr als 15 kW oder\nc) 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der\nKlasse A2 von mindestens zwei Jahren.\n5 B, BE       a) 18 Jahre,                                                 Bis zum Erreichen des nach Buch-\nb) 17 Jahre                                                  stabe a vorgeschriebenen Mindest-\nalters ist die Fahrerlaubnis mit den\naa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17         Auflagen zu versehen, dass von ihr\nnach § 48a,                                          nur bei Fahrten im Inland und im\nbb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder          Fall des Buchstaben b Doppel-\nnach Abschluss einer Berufsausbildung in             buchstabe bb darüber hinaus nur im\nRahmen des Ausbildungsverhält-\naaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe-        nisses Gebrauch gemacht werden\nruf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“, darf. Die Auflagen entfallen, wenn\nbbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe-        der Fahrerlaubnisinhaber das Min-\nruf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder            destalter nach Buchstabe a erreicht\nhat.\nccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungs-\nberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten\nund Kenntnisse zum Führen von Kraftfahr-\nzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt\nwerden.\n6 C1, C1E     18 Jahre\n7 C, CE       a) 21 Jahre,                                                 Bis zum Erreichen des nach Buch-\nb) 18 Jahre nach                                             stabe a vorgeschriebenen Mindest-\nalters ist die Fahrerlaubnis mit den\naa) erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1        Auflagen zu versehen, dass von ihr\nNummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsge-      nur bei Fahrten im Inland und im\nsetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in      Rahmen des Ausbildungsverhält-\nder jeweils geltenden Fassung,                       nisses Gebrauch gemacht werden\nbb) für Personen während oder nach Abschluss einer        darf. Die Auflagen entfallen, wenn\nder Fahrerlaubnisinhaber das Min-\nBerufsausbildung nach\ndestalter nach Buchstabe a erreicht\naaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe-        hat oder die Ausbildung nach\nruf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“, Buchstabe b abgeschlossen ist.\nbbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe-\nruf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder\nccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungs-\nberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten\nund Kenntnisse zum Führen von Kraftfahr-\nzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt\nwerden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011                  7\nlfd\nKlasse                            Mindestalter                                 Beschränkungen\nNr.\n8 D1, D1E     a) 21 Jahre,                                              Bis zum Erreichen des nach Buch-\nb) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss      stabe a vorgeschriebenen Mindest-\nalters ist die Fahrerlaubnis mit den\neiner Berufsausbildung nach\nAuflagen zu versehen, dass von ihr\naa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf        nur bei Fahrten im Inland und im\n„Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,        Rahmen des Ausbildungsverhält-\nbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf        nisses Gebrauch gemacht werden\n„Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder                   darf. Die Auflagen entfallen, wenn\nder Fahrerlaubnisinhaber das Min-\ncc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,     destalter nach Buchstabe a erreicht\nin dem vergleichbare Fertigkeiten und Kennt-      hat oder die Ausbildung nach\nnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraft-     Buchstabe b abgeschlossen ist.\nfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt\nwerden.\n9 D, DE       a) 24 Jahre,                                              Bis zum Erreichen des nach Buch-\nb) 23 Jahre nur für die Klasse D nach beschleunigter      stabe a vorgeschriebenen Mindest-\nalters ist die Fahrerlaubnis mit den\nGrundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung\nAuflagen zu versehen, dass von ihr\nnach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikati-\nnur bei Fahrten im Inland und im\nonsgesetzes,                                          Rahmen des Ausbildungsverhält-\nc) 21 Jahre                                               nisses Gebrauch gemacht werden\naa) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Ab-    darf. Die Auflagen entfallen, wenn\nder Fahrerlaubnisinhaber das Min-\nsatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifika-\ndestalter nach Buchstabe a erreicht\ntionsgesetzes oder                                hat oder die Ausbildung nach\nbb) nach beschleunigter Grundqualifikation durch      Buchstabe b, c, d oder e abge-\nAusbildung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraft-     schlossen ist.\nfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis\n50 km\nd) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss\neiner Berufsausbildung nach\naa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf\n„Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,\nbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf\n„Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder\ncc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,\nin dem vergleichbare Fertigkeiten und Kennt-\nnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraft-\nfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt\nwerden,\ne) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss\neiner Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linien-\nverkehr bis 50 km.\n10 T            16 Jahre\n11 L            16 Jahre\n(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, die vor\nVollendung des Mindestalters nach Absatz 1 Nummer 7, 8 oder 9 erworben wird, durch Vorlage eines medizi-\nnisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.\n(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist,\nbeträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n10 km/h durch behinderte Menschen.\n(4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mitgenommen,\nmuss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.“\n6. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „A, A1, B, BE, M, S,“ durch die Angabe „AM, A1, A2, A, B, BE,“\nersetzt.","8              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011\n7. § 15 wird wie folgt gefasst:                                     (3) Bei der erstmaligen Befristung eines Führer-\n„§ 15                                scheins ist Grundlage für die Bemessung der Gel-\ntungsdauer das Datum des Tages, an dem die\nFahrerlaubnisprüfung                         Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung\n(1) Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat                des Führerscheins erteilt.“\nseine Befähigung in einer theoretischen und einer\n13. In § 25 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a\npraktischen Prüfung nachzuweisen.\neingefügt:\n(2) Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klas-\nse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Er-              „(3a) Ist die Gültigkeit des Führerscheins abge-\nweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der                 laufen, hat der Inhaber einen neuen Führerschein\nKlasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf                zu beantragen, es sei denn, er verzichtet auf die\ndie Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse                Fahrerlaubnis. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“\nD1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prü-         14. § 25b Absatz 2 und 3 werden durch die folgenden\nfung.                                                         Absätze 2 bis 3a ersetzt:\n(3) Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klas-              „(2) Beim Internationalen Führerschein nach Ar-\nse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es               tikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkom-\njeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der             mens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April\nBewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jewei-               1926 (RGBl. 1930 II S. 1233) ergeben sich die ent-\nligen Fahrerlaubnis für                                       sprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Be-\n1. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 seit mindes-               schränkungen aus Nummer 5 der Vorbemerkun-\ntens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis               gen zu Anlage 8b.\nder Klasse A1 und\n(2a) Erfolgt die Ausstellung des Internationalen\n2. die Fahrerlaubnis der Klasse A seit mindestens             Führerscheins nach Anlage 8b auf Grund eines\nzwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der              Führerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999\nKlasse A2                                                und dem 18. Januar 2013 ausgefertigt wurde, er-\nist.                                                          geben sich die entsprechenden Fahrerlaubnis-\nklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 6\n(4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse\nder Vorbemerkungen zu Anlage 8b.\nA2, die Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B\noder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis sind,                (3) Beim Internationalen Führerschein nach Ar-\ndie bis zum 31. März 1980 erteilt worden ist, wird            tikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über\ndiese Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung er-               den Straßenverkehr vom 8. November 1968\nteilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen          (BGBl. 1977 II S. 809) ergeben sich die entspre-\nPrüfung nachgewiesen haben.                                   chenden Fahrerlaubnisklassen und deren Be-\n(5) Die Prüfungen werden von einem amtlich                schränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkun-\nanerkannten Sachverständigen oder Prüfer für                  gen zu Anlage 8c.\nden Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.“                            (3a) Erfolgt die Ausstellung des Internationalen\n8. § 17 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 Führerscheins nach Anlage 8c auf Grund eines\nFührerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999\na) Die Angabe „A oder A1“ wird jeweils durch die\nund dem 18. Januar 2013 ausgefertigt wurde, er-\nAngabe „A, A1 oder A2“ ersetzt.\ngeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnis-\nb) Die Angabe „M, S“ wird durch die Angabe                    klassen und deren Beschränkungen aus Nummer 7\n„AM“ ersetzt.                                            der Vorbemerkungen zu Anlage 8c. Weitere Be-\n9. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „A, A1, B,            schränkungen der Fahrerlaubnis sind zu überneh-\nBE, M, S,“ durch die Angabe „AM, A1, A2, A, B,                men.“\nBE“ ersetzt.                                             15. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n10. In § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 5 wird\na) In Satz 3 wird die Angabe „M, S“ durch die An-\njeweils die Angabe „A, A1, B, BE, M, S“ durch die\ngabe „AM“ ersetzt.\nAngabe „AM, A1, A2, A, B, BE,“ ersetzt.\n11. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „A, A1, B,            b) Satz 4 wird aufgehoben.\nBE, M, S“ durch die Angabe „AM, A1, A2, A, B,            16. In § 29 Absatz 3 Nummer 1a werden die Wörter\nBE,“ ersetzt.                                                 „nach § 10 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter\n12. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:                     „nach § 10 Absatz 1 Nummer 5a“ ersetzt.\n„§ 24a                           17. In § 30 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „A, B\nGültigkeit von Führerscheinen                     oder BE oder einer Unterklasse dieser Klassen“\ndurch die Wörter „AM, A1, A2, A, B, BE oder B1“\n(1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013             ersetzt.\nausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre be-\nfristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben      17a. In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe „A\nunberührt.                                                    oder A1“ durch die Angabe „A, A1 oder A2“\nersetzt.\n(2) Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013\nausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar         18. In § 32 wird jeweils die Angabe „M, S“ durch die\n2033 umzutauschen. Absatz 1 bleibt unberührt.                 Angabe „AM“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011                    9\n19. In § 48a Absatz 7 wird die Angabe „Nummer 3“                        alter erreicht haben, wird die Fahrerlaub-\ndurch die Angabe „Nummer 5 Buchstabe a“ er-                         nis unter den bis zum Ablauf des 18. Ja-\nsetzt.                                                              nuar 2013 geltenden Voraussetzungen er-\n20. § 76 wird wie folgt geändert:                                       teilt. Wird die beantragte Fahrerlaubnis bis\nzum Ablauf des 18. Januar 2013 nicht er-\na) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                                 teilt, wird der Antrag wie folgt umgedeu-\n„6. § 6 Absatz 1 zur Klasse A1 (Leichtkrafträ-                   tet:\nder)\nAntrag auf Klasse     in Antrag auf Klasse\nAls Leichtkrafträder gelten auch\na) Krafträder mit einem Hubraum von nicht                    M                    AM\nmehr als 50 cm3 und einer durch die                       S                    AM mit Schlüsselzahl\nBauart bestimmten Höchstgeschwindig-\nkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträ-                  A (beschränkt)       A2\nder bisherigen Rechts), wenn sie bis\nzum 31. Dezember 1983 erstmals in                         Wird die beantragte Fahrerlaubnis nicht\nden Verkehr gekommen sind und                             bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 er-\nb) Krafträder mit einem Hubraum von nicht                    teilt, gelten für eine ab dem 19. Januar\nmehr als 125 cm3 und einer Nennleis-                      2013 erteilte Fahrerlaubnis die Mindestal-\ntung von nicht mehr als 11 kW, wenn                       terregelungen in der bis zum Ablauf des\nsie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in                   18. Januar 2013 geltenden Fassung. Be-\nden Verkehr gekommen sind.“                               werbern, die den Antrag auf Erteilung der\nFahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Ja-\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nnuar 2013 stellen, das bis dahin geltende\n„7. § 6 Absatz 1 zu Klasse A                                     Mindestalter jedoch erst nach diesem\nInhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A                     Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaub-\n(beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Ver-                   nis in den neuen Klassen erteilt, die den\nordnung in der bis zum 18. Januar 2013                       beantragten nach der Gegenüberstellung\ngeltenden Fassung dürfen                                     in der dem Satz 2 folgenden Tabelle ent-\nsprechen. Eine theoretische Prüfung, die\na) Krafträder der Klasse A2 und\nder Bewerber bis zum Ablauf des 18. Ja-\nb) nach Ablauf von zwei Jahren nach der                      nuar 2013 für eine der Klassen alten\nErteilung Krafträder der Klasse A füh-                    Rechts abgelegt hat, bleibt ein Jahr auch\nren.“                                                     für die in der dem Satz 2 folgenden Ta-\nc) Nummer 8 wird wie folgt geändert:                                belle genannte entsprechende neue\nKlasse gültig.“\naa) In der Überschrift wird die Angabe „M“\ndurch die Angabe „AM“ ersetzt.                   21. In Anlage 4 wird jeweils nach der Angabe „A1“ die\nAngabe „ , A2“ eingefügt und die Angabe „M, S“\nbb) Satz 1 Buchstabe b wird aufgehoben.\ndurch die Angabe „AM“ ersetzt.\ncc) Satz 1 Buchstabe c wird der neue Buch-\nstabe b.                                         22. In Anlage 6 Nummer 1 sowie jeweils auf der Rück-\nseite der Muster zur Bescheinigung über die ärzt-\nd) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                        liche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 und\n„10. §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung)                 Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verord-\nBewerbern, die den Antrag auf Erteilung            nung) wird jeweils nach der Angabe „A1“ die An-\nder Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des               gabe „ , A2“ eingefügt und jeweils die Angabe „M,\n18. Januar 2013 stellen und die bis zu die-        S“ durch die Angabe „AM“ ersetzt.\nsem Tag das bis dahin geltende Mindest-        23. Anlage 7 wird wie folgt neu gefasst:\n„Anlage 7\n(zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)\nFahrerlaubnisprüfung\n1.         Theoretische Prüfung\n1.1        Prüfungsstoff\nGegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Num-\nmern 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den\nFührerschein vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) in der Fassung der\nRichtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. L 223 vom 26.8.2009, S. 31)\nund in folgenden Sachgebieten:\n1.       Gefahrenlehre\n1.1      Grundformen des Verkehrsverhaltens\nDefensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung","10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011\n1.2   Verhalten gegenüber Fußgängern\nKinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger allgemein\n1.3   Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse\n1.4   Dunkelheit und schlechte Sicht\n1.5   Geschwindigkeit\n1.6   Überholen\n1.7   Besondere Verkehrssituationen\nAnfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild, Tunnelfahrten\n1.8   Autobahn\n1.9   Alkohol, Drogen, Medikamente\n1.10  Ermüdung, Ablenkung\n1.11  Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr\n2.    Verhalten im Straßenverkehr\n2.1   Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr\n2.2   Straßenbenutzung\n2.3   Geschwindigkeit\n2.4   Abstand\n2.5   Überholen\n2.6   Vorbeifahren\n2.7   Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge\n2.8   Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren\n2.9   Einfahren und Anfahren\n2.10  Besondere Verkehrslagen\n2.11  Halten und Parken\n2.12  Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit\n2.13  Sorgfaltspflichten\n2.14  Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen\n2.15  Warnzeichen\n2.16  Beleuchtung\n2.17  Autobahnen und Kraftfahrstraßen\n2.18  Bahnübergänge\n2.19  Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse\n2.20  Personenbeförderung\n2.21  Ladung\n2.22  Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers\n2.23  Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern\n2.24  Übermäßige Straßenbenutzung\n2.25  Sonntagsfahrverbot\n2.26  Verkehrshindernisse\n2.27  Unfall\n2.28  Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten\n2.29  Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen\n2.30  Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht\n3.    Vorfahrt, Vorrang\n4.    Verkehrszeichen\n4.1   Gefahrzeichen\n4.2   Vorschriftzeichen\n4.3   Richtzeichen\n4.4   Verkehrseinrichtungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011                                          11\n5.         Umweltschutz\n6.         Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge\n6.1        Untersuchung der Fahrzeuge\n6.2        Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis\n6.3        Anhängerbetrieb\n6.4        Lenk- und Ruhezeiten\n6.5        EG-Kontrollgerät\n6.6        Abmessungen und Gewichte\n6.7        Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung\n7.         Technik\n7.1        Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik\n7.2        Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen\n7.3        Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung,\nKraftübertragung\n7.4        Schmier- und Frostschutzmittel\n7.5        Verwendung und Wartung von Reifen\n7.6        Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler\n7.7        Anhängerkupplungssysteme\n7.8        Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen\n7.9        Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter\n7.10       Ausrüstung von Fahrzeugen\n8.         Eignung und Befähigung von Kraftfahrern\nDer Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bun-\ndesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen\nobersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt als Richtlinie bekannt\ngemacht.\n1.2    Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung\n1.2.1  Allgemeines\nJede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der\nGrundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der\nsich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere\nKlassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaub-\nnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft.\n1.2.2  Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen\nDie Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit,\nden Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist\nim Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.\nDie Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben\nsich aus den folgenden Tabellen:\nErsterwerb\nZahl der                      Summe der                      Zulässige\nKlasse\nFragen                          Punkte                    Fehlerpunkte\nA                                              30                             110                          10**)\nA1                                             30                             110                          10**)\nA2                                             30                             110                          10**)\nB                                              30                             110                          10**)\nAM                                             30                             110                          10**)\nL                                              30                             110                          10**)\nT                                              30                             110                          10**)\nMofa                                           20                               69                           7**)\n**) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2\nzur Prüfungsrichtlinie.","12       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011\nErweiterung\nZahl der                     Summe der                    Zulässige\nKlasse\nFragen                         Punkte                   Fehlerpunkte\nA                                          20                              72                         6**)\nA1                                         20                              72                         6**)\nA2                                         20                              72                         6**)\nB                                          20                              72                         6**)\nAM                                         20                              72                         6**)\nL                                          20                              72                         6**)\nT                                          20                              72                         6**)\nC                                          37                            128                         10**)\nCE                                         30                            105                         10**)\nC1                                         30                            105                         10**)\nD                                          40                            138                         10**)\nD1                                         35                            121                         10**)\n**) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1\nund 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.\nDie Zusammenstellung der Fragen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministe-\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Lan-\ndesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.\n1.2.3  Bewertung der Prüfung\nDie theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter 1.2.2 bei den einzelnen Klassen\njeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertig-\nkeit 5 falsch beantwortet worden sind. Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem\nUmfang zu wiederholen.\n1.3    Durchführung der Prüfung\nDie theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für\nBewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht über Kopfhörer die Möglich-\nkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache.\nBei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.\nAbweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:\n– Englisch\n– Französisch\n– Griechisch\n– Italienisch\n– Polnisch\n– Portugiesisch\n– Rumänisch\n– Russisch\n– Kroatisch\n– Spanisch\n– Türkisch.\n1.4    Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden.\n2.     Praktische Prüfung\n2.1    Prüfungsstoff\nDie Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:\n2.1.1  Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt.\n2.1.2  Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).\nHandfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1).\n2.1.3  Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T).\n2.1.4  Grundfahraufgaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011         13\n2.1.4.1   Bei den Zweiradklassen\n2.1.4.1.1 Bei den Klassen A, A1 und A2\na) Obligatorisch\naa) Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit,\nbb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,\ncc) Ausweichen ohne Abbremsen,\ndd) Ausweichen nach Abbremsen.\nb) Alternativ, wobei aus aa) und bb) je eine Aufgabe auszuwählen ist:\naa) Slalom oder Langer Slalom,\nbb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs.\n2.1.4.1.2 Bei der Klasse AM\na) Obligatorisch\naa) Slalom,\nbb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,\nb) Alternativ, wobei aus aa) und bb) je eine Aufgabe auszuwählen ist:\naa) Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Abbremsen,\nbb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.\n2.1.4.2   Bei der Klasse B\na) Obligatorisch\nFahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder\nRückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung).\nb) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:\naa) Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung),\nbb) Umkehren oder\ncc) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.\n2.1.4.3   Bei den Klassen C1, C, D1, D\na) Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:\naa) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur\nKlasse C, C1) oder\nbb) Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1).\nb) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:\naa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,\nbb) Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder\ncc) Rückwärts quer oder schräg einparken.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.\n2.1.4.4   Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E\na) Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,\nb) zusätzlich bei Klasse C1E Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine.\n2.1.4.5   Bei der Klasse CE\n2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)\na) Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links,\nb) Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.","14          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011\n2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger\na) Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,\nb) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.\n2.1.4.6   Bei der Klasse T\nRückwärtsfahren geradeaus.\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine.\n2.1.5     Prüfungsfahrt\nDer Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen ver-\nkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend\nund dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über aus-\nreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vor-\nschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden\nversteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Ver-\nhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhal-\ntensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:\nFahrtechnische Vorbereitung,\nLenkradhaltung,\nVerhalten beim Anfahren,\nGangwechsel,\nSteigung und Gefällstrecken,\nAutomatische Kraftübertragung,\nVerkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen,\nFahrgeschwindigkeit,\nAbstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug,\nÜberholen und Vorbeifahren,\nVerhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen,\nAbbiegen und Fahrstreifenwechsel,\nVerhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen,\nFahren außerhalb geschlossener Ortschaften und\nFahrtechnischer Abschluss der Fahrt.\n2.2       Prüfungsfahrzeuge\nAls Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:\n2.2.1     Für Klasse A:\nKrafträder ohne Beiwagen der Klasse A\na) Motorleistung mindestens 44 kW und\nb) Hubraum mindestens 600 cm3.\n2.2.2     Für Klasse A2:\nKrafträder ohne Beiwagen der Klasse A2\na) Motorleistung mindestens 25 kW,\nb) Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,\nc) Hubraum mindestens 400 cm3 und\nd) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h.\n2.2.3     Für Klasse A1:\nKrafträder ohne Beiwagen der Klasse A1\na) Hubraum mindestens 120 cm3,\nb) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h und\nc) Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg.\n2.2.4     Für Klasse B:\nPersonenkraftwagen\na) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011          15\nb) mindestens vier Sitzplätze und\nc) mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.\n2.2.5  Für Klasse BE:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger\ngemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind\na) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,\nb) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,\nc) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,\nd) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das\nZugfahrzeug und\ne) Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel.\n2.2.6  Für Klasse C:\nFahrzeuge der Klasse C\na) Mindestlänge 8 m,\nb) Mindestbreite 2,4 m,\nc) zulässige Gesamtmasse mindestens 12 000 kg,\nd) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 000 kg,\ne) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,\nf) mit Anti-Blockier-System (ABS),\ng) Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen,\nh) mit EG-Kontrollgerät,\ni) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine\nund\nj) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.7  Für Klasse CE:\na) Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger\nKupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit\nTandem-/Doppelachse\naa) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,\nbb) zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 000 kg,\ncc) tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 000 kg,\ndd) Zweileitungs-Bremsanlage,\nee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens\n80 km/h,\nff) Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),\ngg) Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,\nhh) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,\nii) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie\ndie Führerkabine des Zugfahrzeugs und\njj) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel\noder\nb) Sattelkraftfahrzeuge\naa) Länge mindestens 14 m,\nbb) Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m,\ncc) zulässige Gesamtmasse mindestens 20 000 kg,\ndd) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 000 kg,\nee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,\nff) Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),\ngg) Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen,\nhh) mit EG-Kontrollgerät,\nii) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führer-\nkabine und\njj) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.","16        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011\n2.2.8   Für Klasse C1:\nFahrzeuge der Klasse C1\na) Länge mindestens 5 m,\nb) zulässige Gesamtmasse mindestens 5 500 kg,\nc) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,\nd) mit Anti-Blockier-System (ABS),\ne) mit EG-Kontrollgerät,\nf) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine\nund\ng) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.9   Für Klasse C1E:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhän-\nger\na) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,\nb) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens\n80 km/h,\nc) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,\nd) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,\ne) Anhänger mit eigener Bremsanlage,\nf) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit\nwie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein) und\ng) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.10  Für Klasse D:\nFahrzeuge der Klasse D\na) Länge mindestens 10 m,\nb) Mindestbreite 2,4 m,\nc) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,\nd) mit Anti-Blockier-System (ABS) und\ne) mit EG-Kontrollgerät.\n2.2.11  Für Klasse DE:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger\na) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,\nb) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,\nc) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens\n80 km/h,\nd) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,\ne) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,\nf) Anhänger mit eigener Bremsanlage,\ng) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch und\nh) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.12  Für Klasse D1:\nFahrzeuge der Klasse D1\na) Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,\nb) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,\nc) zulässige Gesamtmasse mindestens 4 000 kg,\nd) mit Anti-Blockier-System (ABS) und\ne) mit EG-Kontrollgerät.\n2.2.13  Für Klasse D1E:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem An-\nhänger\na) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011            17\nb) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens\n80 km/h,\nc) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,\nd) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,\ne) Anhänger mit eigener Bremsanlage,\nf) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch und\ng) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.14  Für Klasse AM:\nZweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.\n2.2.15  Für Klasse T:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger\na) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h,\nb) Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h,\nc) Zweileitungs-Bremsanlage,\nd) Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden\nnicht zulässig),\ne) Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und\nf) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.\n2.2.16  Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge\nUnter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und\nhinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie\nSeilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner,\nAnhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.\nDie Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverstän-\ndigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt\nnicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der\namtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wich-\ntigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.\nBei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage\nzur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt\nanzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn\nauf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den\nFahrlehrer vorhanden sind.\nPrüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollier-\nbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.\nPrüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei\nrechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspie-\ngel ausgerüstet sein.\nPrüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und\nlinken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine\nausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.\n2.2.17  Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5\nAbsatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I\nS. 2307) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme\nsind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies\ngilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.\n2.2.18  Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung\n(Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk z. B.\nStiefel) tragen.\nEs dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.\n2.2.19  Übergangsvorschrift\nDie Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden.\nPrüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden\nFassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden.","18       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011\n2.3    Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit\nDie Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1) betragen mindestens\nbei                      Prüfungsdauer insgesamt                          davon reine Fahrzeit1)\nKlasse A                 60 Minuten                                       25 Minuten\nKlasse A2                60 Minuten Direkteinstieg                        25 Minuten\n40 Minuten Aufstieg                              25 Minuten\nKlasse A1                45 Minuten                                       25 Minuten\nKlasse B                 45 Minuten                                       25 Minuten\nKlasse BE                45 Minuten                                       25 Minuten\nKlasse C                 75 Minuten                                       45 Minuten\nKlasse CE                75 Minuten                                       45 Minuten\nKlasse C1                75 Minuten                                       45 Minuten\nKlasse C1E               75 Minuten                                       45 Minuten\nKlasse D                 75 Minuten                                       45 Minuten\nKlasse DE                70 Minuten                                       45 Minuten\nKlasse D1                75 Minuten                                       45 Minuten\nKlasse D1E               70 Minuten                                       45 Minuten\nKlasse AM                45 Minuten                                       25 Minuten\nKlasse T                 60 Minuten                                       30 Minuten\n1\n) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und\nohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses).\nsofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht\ngewachsen ist.\nIn folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:\na) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen\nohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A, A1 oder A2) oder\nb) bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A\n(stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächst höhere\nKlasse).\n2.4    Prüfungsstrecke\nEtwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften,\nmöglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine\nRichtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindes-\ntens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen\nfür die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung\nfür die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17\nAbsatz 4 sind.\n2.5    Bewertung der Prüfung\n2.5.1  Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind\na) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die\nPrüfungsfahrt (2.1.5),\nb) die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und\nc) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)\njeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestan-\ndene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.\n2.5.2  Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen\na) erhebliche Fehler oder\nb) die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel\nnoch nicht zum Nichtbestehen führen.\n2.5.3  Verhalten des Fahrlehrers\nVersucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder\nmacht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmög-\nlich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011            19\n2.5.4     Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt\nDie Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforde-\nrungen der Prüfung nicht gerecht wird.\n2.6       Nichtbestehen der Prüfung\nHat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei\nBeendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten\nund ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.\n2.7       Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen\nobersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht\nwird.“\n24. Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 7a eingefügt:\n„Anlage 7a\n(zu § 6a Absatz 2)\nFahrerschulung\n1.     Allgemeines\nVoraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teil-\nnahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden nach Anhang V der Richtlinie\n2006/126/EG. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umwelt-\nbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination.\n2.     Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen\nDie Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschuler-\nlaubnis der Klasse BE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrer-\nschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes\nbesitzt.\n3.     Schulungsstoff\nGegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II\nNummer 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG.\n3.1    Theoretischer Schulungsstoff\nDer Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden. Der theoretische Schu-\nlungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der\nRichtlinie 2006/126/EG:\n3.1.1  Straßenverkehrsvorschriften,\n3.1.2  Fahrzeugführer,\n3.1.3  Straße,\n3.1.4  Andere Verkehrsteilnehmer,\n3.1.5  Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes,\n3.1.6  Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs,\n3.1.7  Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind,\n3.1.8  Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge,\n3.1.9  Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs,\n3.1.10 Fahrzeugdynamik,\n3.1.11 Sicherheitskriterien,\n3.1.12 Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus),\n3.1.13 richtiges Beladen und\n3.1.14 Sicherheitszubehör.\n3.2    Praktischer Übungsstoff\nAuf die Übungen nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG entfallen mindestens 3,5 Stunden, die\nsowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt\nwerden können. Die Schulung darf in einer Gruppe durchgeführt werden, wobei eine Gruppe nicht\nmehr als acht Teilnehmer haben darf und für bis zu vier Teilnehmer für die gesamte Dauer der prak-\ntischen Übungen ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen muss. Die Schulung in einer Gruppe\ndarf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Die Übungen setzen sich wie folgt zusam-\nmen:","20         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011\n3.2.1  Beschleunigen,\n3.2.2  Verzögern,\n3.2.3  Wenden,\n3.2.4  Bremsen,\n3.2.5  Anhalteweg,\n3.2.6  Spurwechsel,\n3.2.7  Bremsen und Ausweichen,\n3.2.8  Pendeln des Anhängers,\n3.2.9  Abkuppeln und Ankuppeln und\n3.2.10 Einparken.\n3.3    Fahrpraktische Übungen\nAuf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde. Dabei sind\nauf öffentlichen Straßen die Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den folgenden Sachgebieten des\nAnhangs II Nummer 7 der Richtlinie 2006/126/EG unter Beweis zu stellen:\n3.3.1  Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicher-\nheit,\n3.3.2  Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahr-\nzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und\n3.3.3  Verhaltensweisen im Verkehr, wie z. B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in Kurven, an\nKreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, Richtung wechseln einschließlich\nnach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Auto-\nbahnen oder ähnlichen Straßen, überholen oder vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreis-\nverkehr, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange Stei-\ngungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.\n4.     Schulungsfahrzeuge\nAls Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der\nKlasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren\nGesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3 500 kg liegt und\neine Gesamtmasse von 4 250 kg nicht überschreitet, und mit\na) einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m,\nb) einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und\n1,5 m Höhe und\nc) einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel\nzu verwenden. Die Fahrzeugkombination darf weder der Klasse B noch der Klasse BE zuzuordnen\nsein. Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ entsprechend § 5 Absatz 4 der Durch-\nführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz führen.\n5.     Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen\nEtwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 soll für Fahrstrecken außer-\nhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahr-\nstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtun-\ngen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden.\n6.     Abschluss der Schulung\nFür die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen\nÜbungen nach Nummer 3.3 seine Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anlage 7a unter Beweis zu\nstellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche\nLeiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszu-\nstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011                                                                                        21\n7.      Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung\nTeilnahmebescheinigung\nzur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde\nName, Vorname\n..............................................................................................\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nerfolgreich an einer Fahrerschulung (Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV) teilgenommen.\nOrt\nAusgehändigt am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum)\n(Stempel und Unterschrift                                                               (Unterschrift der\nder Fahrschulinhaberin/                                                                 Fahrerlaubnisinhaberin/\ndes Fahrschulinhabers oder                                                              des Fahrerlaubnisinhabers)\nder verantwortlichen Leiterin/\ndes verantwortlichen Leiters\n24a. In Anlage 8a wird die Angabe „M/L/S“ durch die Angabe „AM/L“ ersetzt.\n25. Der Anlage 8b werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt:\n„4. Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:\nA Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für\nzulässig erklärten größten Belastung 3 500 kg nicht übersteigt,\nB Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt,\nC Krafträder mit und ohne Beiwagen.\n5. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw.\nBeschränkungen zu erteilen:\ndeutsche                                 internationale\nBeschränkungen\nFahrerlaubnisklasse                     Fahrerlaubnisklasse\nA1                                    C, A                                               C ≤ 125 cm3\nC ≤ 11 kW\nC ≤ 0,1 kW/kg\nA: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW\nA2                                    C                                                  C ≤ 35 kW\nC ≤ 0,2 kW/kg\nA                                     C, A                                               A: nur dreirädrige Kfz\nB                                     A","22            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011\ndeutsche                internationale\nBeschränkungen\nFahrerlaubnisklasse       Fahrerlaubnisklasse\nC1                        B                            B ≤ 7 500 kg\nC                         B\nD1                        B                            B: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem\nFührersitz ≤ 16\nD                         B                            B: nur Kraftomnibusse\n6. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw.\nBeschränkungen zu erteilen:\ndeutsche                internationale\nBeschränkungen\nFahrerlaubnisklasse       Fahrerlaubnisklasse\nA1                        C                           C ≤ 125 cm3\nC ≤ 11 kW\nA beschränkt              C                           C ≤ 25 kW\nC ≤ 0,16 kW/kg\nA                         C\nB                         A\nC1                        B                           B ≤ 7 500 kg\nC                         B\nD1                        B                           B: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Plätze außer\ndem Führersitz ≤ 16\nD                         B                           B: nur Kraftomnibusse“.\n26. Der Anlage 8c werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:\n„5. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3 sind folgende Klassen bzw.\nBeschränkungen zu erteilen:\ndeutsche                internationale\nBeschränkungen\nFahrerlaubnisklasse       Fahrerlaubnisklasse\nA1                        A1, B                       A1 ≤ 0,1 kW/kg\nB: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW\nA2                        A                           A ≤ 35 kW\nA ≤ 0,2 kW/kg\nA                         A, B                        B: nur dreirädrige Kfz\nB                         B\nC1                        C1\nC                         C\nD1                        D1                          D1 ≤ 8 m\nD                         D\nBE                        BE\nC1E                       C1E\nCE                        CE\nD1E                       D1E\nDE                        DE","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011               23\n6. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3a sind folgende Klassen bzw.\nBeschränkungen zu erteilen:\ndeutsche                 internationale\nBeschränkungen\nFahrerlaubnisklasse        Fahrerlaubnisklasse\nA1                        A1                           A1 ≤ 0,1 kW/kg\nA beschränkt              A                            A ≤ 25 kW\nA ≤ 0,16 kW/kg\nA                         A\nB                         B\nC1                        C1\nC                         C\nD1                        D1\nD                         D\nBE                        BE                           BE: Anhänger ≤ 3 500 kg\nC1E                       C1E\nCE                        CE\nD1E                       D1E                          D1E: Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung\nbenutzt werden\nDE                        DE“.\n27. Der Anlage 9 Ziffer II. Buchstabe a wird die Zeile „96 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der eine Schulung nach\nAnhang V der Richtlinie 2006/126/EG absolviert hat.“ angefügt.\nArtikel 2\nÄnderung der\nVerordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes\nDie Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die\nzuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. In § 1 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fahrerlaubnis“ die Wörter „gemäß den Anforderungen nach\nAnlage 1“ eingefügt.\n2. Folgende Anlage 1 wird angefügt:\n„Anlage 1\n(zu § 1 Absatz 3 Nummer 2)\nAnforderungen\nan amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer\nfür den Kraftfahrzeugverkehr nach § 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Fahrerlaubnisprüfungen)\n1. Erforderliche Befähigung von Fahrerlaubnisprüfern\nBewerber im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 2 müssen in den nachfolgend aufgeführten Sachgebieten unter-\nwiesen werden:\na) Befähigung, die Fahrleistung eines Bewerbers zu bewerten, der eine Fahrerlaubnis der Klasse erhalten\nmöchte, für die die Fahrprüfung stattfindet.\nb) Kenntnisse und Verständnis in Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs und Bewertung\naa) der Theorie des Fahrverhaltens,\nbb) der Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung,\ncc) der Anforderungen an die Fahrprüfung,\ndd) der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen gemeinschaftlichen und\nnationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien,\nee) der Theorie und Praxis der Bewertung,\nff) des defensiven Fahrens.\nc) Bewertungsfähigkeiten\nBefähigung, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten,\nund zwar insbesondere in Bezug auf\naa) das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen,","24              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011\nbb) die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen,\ncc) das Tauglichkeitsniveau und die Erkennung von Fehlern,\ndd) die Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung,\nee) zügige Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten,\nff) vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden\nAbhilfestrategien,\ngg) rechtzeitige und konstruktive Rückmeldungen.\nd) Persönliche Fahrfähigkeiten\nFahrerlaubnisprüfer müssen in der Lage sein, Kraftfahrzeuge des betreffenden Typs mit beständig hohem\nFahrniveau zu führen.\ne) Qualität der Dienstleistung\nDie Dienstleistung des Fahrerlaubnisprüfers hat insbesondere zu umfassen:\naa) eine Festlegung und Vermittlung der Prüfungsinhalte,\nbb) eine klare Kommunikation, wobei Inhalt, Stil und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf\nFragen der Bewerber einzugehen ist,\ncc) eine klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis,\ndd) eine nichtdiskriminierende und respektvolle Behandlung aller Bewerber.\nf) Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse\nFahrerlaubnisprüfer müssen über folgende Kenntnisse verfügen:\naa) Fahrzeugtechnische Kenntnisse, z. B. über Lenkung, Reifen, Bremsen, Scheinwerfer und Leuchten,\ninsbesondere bei Motorrädern und Lastkraftwagen,\nbb) Kenntnisse der Ladungssicherung,\ncc) Kenntnisse der Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie,\ndd) Kenntnisse über die Kraftstoff (Energie) sparende und umweltfreundliche Fahrweise.\n2. Allgemeine Bedingungen\nFahrerlaubnisprüfer müssen:\na) die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Fahrerlaubnisklassen besitzen; die Fahrerlaubnis der\nKlasse D ist nur dann erforderlich, wenn er Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse D abnimmt; in diesem Fall\ngenügt es, dass er mindestens einmal die Fahrerlaubnis der Klasse D oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\nbeförderung für Kraftomnibusse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erworben hat.\nb) amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr im Sinne des § 1 sein und\nanschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 4\nabsolviert haben.\n3. Qualitätssicherung\na) Fahrerlaubnisprüfer müssen im Rahmen der Qualitätssicherungssysteme nach § 11 Absatz 1a des Kraftfahr-\nsachverständigengesetzes mindestens einmal im Jahr überwacht werden.\nb) Zusätzlich muss jeder Fahrerlaubnisprüfer einmal innerhalb von fünf Jahren für einen Mindestzeitraum von\ninsgesamt einem halben Tag bei der Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen beobachtet werden. Die Über-\nwachung erfolgt durch die Qualitätsmanagementbeauftragten der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahr-\nzeugverkehr.\n4. Weiterbildung\nJeder Fahrerlaubnisprüfer muss im Rahmen der Qualitätssicherungssysteme nach § 11 Absatz 1a und 2 des\nKraftfahrsachverständigengesetzes\na) an einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt vier Tagen in einem Zeitraum von zwei Jahren teilneh-\nmen, um die erforderlichen Kenntnisse und die Prüfungsfähigkeiten zu erhalten und aufzufrischen, neue\nBefähigungen, die zur Ausübung des Berufs erforderlich geworden sind, zu entwickeln, dafür zu sorgen,\ndass ein Fahrerlaubnisprüfer die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durch-\nführt;\nb) an einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt fünf Tagen Dauer in einem Zeitraum von fünf Jahren\nteilnehmen, um die erforderlichen praktischen Fahrfähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten.\nDie regelmäßige Weiterbildung kann in Form von Besprechungen, Unterricht, herkömmlicher oder computer-\ngestützter Vermittlung erfolgen und sie kann einzeln oder in der Gruppe vermittelt werden.\nHat ein Fahrerlaubnisprüfer innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten für eine Klasse keine Fahrprüfungen\nabgenommen, so hat er sich einer entsprechenden Wiederholungsprüfung zu unterziehen, bevor er in dieser\nKlasse weitere Fahrprüfungen abnehmen darf. Die Wiederholungsprüfung erfolgt im Rahmen der Weiterbildung\nunter den in dieser Nummer 4 genannten Anforderungen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 25\nArtikel 3\nNeufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den\nWortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-\nnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 19. Januar 2013 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 7. Januar 2011\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}