{"id":"bgbl1-2011-1-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":1,"date":"2011-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes (Beamtenaltersteilzeitverordnung  BATZV)","law_date":"2011-01-06T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011\nVerordnung\nüber die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes\n(Beamtenaltersteilzeitverordnung – BATZV)\nVom 6. Januar 2011\nAuf Grund des § 93 Absatz 5 des Bundesbeamten-                                           §3\ngesetzes, der durch Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe a                                       Antrag\ndes Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552)\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium             Altersteilzeit kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung\ndes Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministe-              der Voraussetzungen nach § 93 Absatz 3 oder Absatz 4\nrium der Finanzen:                                             des Bundesbeamtengesetzes und spätestens drei Mo-\nnate vor Beginn der Altersteilzeit beantragt werden. Sie\nkann entweder im Blockmodell oder im Teilzeitmodell\n§1                                 bis zum Eintritt in den Ruhestand beantragt werden.\nFestlegung der\nRestrukturierungs- und Stellenabbaubereiche                                             §4\nRestrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach                                    Bewilligung\n§ 93 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamten-                  (1) Über den Antrag auf Altersteilzeit entscheidet die\ngesetzes legt die oberste Dienstbehörde im Einverneh-          Dienstbehörde unter Berücksichtigung der dienstlichen\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und                 Belange. Beamtinnen und Beamten, die vor der Alters-\ndem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages               teilzeit teilzeitbeschäftigt waren, kann Altersteilzeit nur\nfest.                                                          im Blockmodell bewilligt werden. In diesem Fall werden\ndie Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise\n§2                                 zusammengefasst, dass vor der Freistellung mit min-\ndestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst\nErmittlung der Quote                         zu leisten ist. Im Fall des § 92 Absatz 1 des Bundes-\n(1) Die Quote für die Altersteilzeit nach § 93 Absatz 4     beamtengesetzes oder bei Teilzeitbeschäftigung wäh-\ndes Bundesbeamtengesetzes wird jährlich für das lau-           rend der Elternzeit ist mindestens im Umfang der bis-\nfende Kalenderjahr auf der Grundlage der Statistik nach        herigen Teilzeitbeschäftigung Dienst zu leisten. Gering-\n§ 1 Nummer 4 des Finanz- und Personalstatistikgeset-           fügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs\nzes aus dem Verhältnis der Zahl der Beamtinnen und             der Arbeitszeit bleiben in beiden Fällen unberücksich-\nBeamten und der Zahl der bestehenden Altersteilzeit-           tigt.\nverhältnisse ermittelt. Bei der Ermittlung der Quote wer-         (2) Im Fall der Überschreitung der Quote nach § 93\nden auch beurlaubte Beamtinnen und Beamte berück-              Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes ist über die An-\nsichtigt; Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vor-           träge in der Reihenfolge der Zeitpunkte zu entscheiden,\nbereitungsdienst werden nicht berücksichtigt. Stichtag         zu denen die persönlichen Bewilligungsvoraussetzun-\nfür die Ermittlung der Quote ist der 30. Juni des Vorjah-      gen erfüllt sind, hilfsweise in der Reihenfolge des Ein-\nres.                                                           gangs der Anträge.\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Quote ermit-                                      §5\nteln\nÜbergangsvorschrift\n1. als Ressortquote für sich und ihren nachgeordneten\nSoweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nGeschäftsbereich oder\nStellenabbaubereiche auf Grund des § 93 Absatz 1\n2. als Behördenquote für jede Behörde oder Dienst-             Nummer 1 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes\nstelle ihres Geschäftsbereichs oder für mehrere Be-        festgelegt worden sind, gelten diese Festlegungen fort.\nhörden oder Dienststellen gemeinsam.\n§6\n(3) Ergeben sich bei der Berechnung der Zahl der\nBeamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit bewilligt                                Inkrafttreten\nwerden kann, Bruchteile, so wird auf ganze Zahlen ab-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngerundet.                                                      in Kraft.\nBerlin, den 6. Januar 2011\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}