{"id":"bgbl1-2010-9-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":9,"date":"2010-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/9#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_9.pdf#page=7","order":2,"title":"Neufassung der Viehverkehrsverordnung","law_date":"2010-03-03T00:00:00Z","page":203,"pdf_page":7,"num_pages":33,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010                 203\nBekanntmachung\nder Neufassung der Viehverkehrsverordnung\nVom 3. März 2010\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Viehver-\nkehrsverordnung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 198) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Viehverkehrsverordnung in der vom 9. März 2010 an geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 14. Juli 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I\nS. 1274, 1967),\n2. den am 1. Mai 2008 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 25. April\n2008 (BGBl. I S. 764),\n3. den am 23. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337),\n4. den am 9. März 2010 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 3. März 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","204                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr\n(Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV)1)\nInhaltsübersicht                                   § 18  Flächen, Räume und Gerätschaften\n§ 19  Dung, Streumaterial und Futterreste\nAbschnitt 1\nViehtransportfahrzeuge, Viehladestellen                                              Abschnitt 8\n§ 1      Viehtransportfahrzeuge                                                            Zeugnisse, Kontrollbücher\n§ 2      Viehladestellen\n§ 20  Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse\n§ 21  Viehhandels- und Transportkontrollbücher\nAbschnitt 2\n§ 22  Desinfektionskontrollbuch\nViehausstellungen,                              § 23  Kastrations- und Klauenpflegekontrollbuch\nViehmärkte, Schlachtstätten\n§ 24  Deckregister\n§    3   Viehausstellungen, Viehmärkte                                    § 25  Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und\n§    4   Anzeige, Beschränkung und Verbot                                       des Deckregisters\n§    5   Auftrieb\n§    6   Amtstierärztliche Untersuchung                                                             Abschnitt 9\n§    7   Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten                                        Tierhaltung\n§ 26  Anzeige und Registrierung\nAbschnitt 3\nGastställe                                                          Abschnitt 10\n§ 8      Gastställe                                                                            Kennzeichnung und\nRegistrierung von Rindern nach\nAbschnitt 4                                              der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000\nViehkastrierer                               § 27  Kennzeichnung\n§ 9      Viehkastrierer                                                   § 28  Anzeige der Kennzeichnung\n§ 29  Anzeige von Bestandsveränderungen\nAbschnitt 5                                 § 30  Rinderpass\nWanderschafherden                               § 31  Stammdatenblatt\n§ 32  Bestandsregister\n§ 10 Wanderschafherden\n§ 33  Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken\nAbschnitt 6\nAbschnitt 11\nViehhandelsunternehmen,\nTransportunternehmen, Sammelstellen                                             Kennzeichnung und\nRegistrierung von Schafen und Ziegen\n§   11   Anzeige                                                                     nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004\n§   12   Viehhandelsunternehmen\n§ 34  Kennzeichnung\n§   13   Transportunternehmen\n§ 35  Anzeige von Bestandsveränderungen\n§   14   Sammelstellen\n§ 36  Begleitpapier\n§   15   Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, An-\nerkennung von Zulassungen                                        § 37  Bestandsregister\n§ 16     Ruhen der Zulassung                                              § 38  Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken\nAbschnitt 7                                                          Abschnitt 12\nKennzeichnung\nReinigung und Desinfektion\nund Registrierung von Schweinen\n§ 17     Transportmittel\n§ 39  Kennzeichnung\n1\n§ 40  Anzeige der Übernahme\n) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n§ 41  Begleitpapier\n1. Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle-\ngung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen    § 42  Bestandsregister\nvon Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom  § 43  Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken\n18.8.1990, S. 42, L 296 vom 27.10.1990, S. 66), die zuletzt durch\ndie Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321,\nL 226 vom 25.6.2004, S. 128) geändert worden ist,\nAbschnitt 13\n2. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle-                      Kennzeichnung von Einhufern\ngung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für                nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008\nden innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom\n18.8.1990, S. 55),                                                 § 44  Kennzeichnung\n3. Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über\n§ 44a Equidenpass\ndie Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355 vom     § 44b Verbot der Übernahme\n5.12.1992, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EG)           § 44c Anzeige der Kennzeichnung\nNr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) geändert worden ist,\n4. Richtlinie 2000/15/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\nAbschnitt 14\ntes vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG\ndes Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim in-                         Sonstige Tierhaltungen\nnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schwei-\nnen (ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 34).                              § 45  Tierhaltung in besonderen Fällen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010                 205\nAbschnitt 15                          3. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfal-\nlenden Dungs und Streumaterials (Dunglagerstätte)\nSchlussvorschriften\nmuss vorhanden sein, in der der Dung und das\n§ 46    Ordnungswidrigkeiten                                         Streumaterial so behandelt werden können, dass\n§ 47    Übergangsvorschriften                                        Tierseuchenerreger abgetötet werden.\n§ 48    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                          4. Der Boden und die Wände der Dunglagerstätte müs-\nsen flüssigkeitsundurchlässig sein.\nAbschnitt 1                           5. Die Laderampen und sonstigen Einrichtungen zum\nViehtransportfahrzeuge, Viehladestellen                       Verladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen\nleicht gereinigt und desinfiziert werden können.\n§1                               6. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen\nfür eine schnelle und sichere Reinigung und Desin-\nViehtransportfahrzeuge                           fektion der Plätze nach Nummer 1, der Dunglager-\nstätte nach Nummer 3 und der Laderampen und Ein-\n(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung le-               richtungen nach Nummer 5 müssen zur Verfügung\nbenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge),                stehen.\nsowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse\nmüssen                                                           7. Eine ausreichende Beleuchtung muss vorhanden\nsein.\n1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Ein-\n8. Eine Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion der\nstreu oder Futter während des Transportes nicht he-\nHände und des Schuhwerks muss vorhanden sein.\nraussickern oder herausfallen können, und\n(3) Der Betreiber einer Viehladestelle hat sicherzu-\n2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.                 stellen, dass kein Vieh verladen, entladen, umgeladen\noder verwogen wird, das sichtbare Anzeichen einer\nDies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene\nübertragbaren Krankheit aufweist. Satz 1 gilt nicht,\nViehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh zwischen\nsoweit die Tiere mit Genehmigung der zuständigen\ndem eigenen Bestand und einer Weidefläche transpor-\nBehörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Be-\ntiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen\nseitigung verbracht werden.\nsowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahn-\nwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung                 (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge-\nlebenden Viehs benutzt werden.                                   nehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämp-\nfung nicht entgegenstehen,\n(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Ab-\nsatz 1 Satz 1 und 3 haben zu sorgen:                             1. von Absatz 2 Nummer 2, 3, 4 und 6 für Viehlade-\nstellen mit geringem Viehverkehr und\n1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,\n2. von Absatz 2 für Viehladestellen, an denen nur von\n2. bei Behältnissen der Benutzer,                                    einem Transportmittel zum anderen umgeladen wird.\n(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen\n3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der\nmit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass\nVerfügungsberechtigte.\n1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem\nBoden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,\n§2\n2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von\nViehladestellen                             Tieren verschiedener Gattungen und Größen und\n(1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wieder-       3. ausreichende Anbindevorrichtungen\nkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, ent-\ngeschaffen werden.\nladen, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen\nGrenzkontrollstellen, (Viehladestelle), hat dies der zu-\nständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter An-                                    Abschnitt 2\ngabe seines Namens und seiner Anschrift sowie des                  Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten\nOrtes der Viehladestelle anzuzeigen. Änderungen sind\nunverzüglich anzuzeigen.                                                                     §3\n(2) Viehladestellen müssen folgende Anforderungen                          Viehausstellungen, Viehmärkte\nerfüllen:\n(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Vieh-\n1. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Ver-                märkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen\nladen, Entladen, Umladen oder Verwiegen von Vieh             folgende Anforderungen erfüllen:\nmüssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizier-         1. Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführ-\nbar sein.                                                         ten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Aus-\n2. Der Boden der Plätze nach Nummer 1 muss flüs-                      gänge verbracht werden können.\nsigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem               2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be-\nAbfluss haben, der an die Kanalisation oder eine                  oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müs-\nsonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser                 sen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar\nangeschlossen sein muss.                                          sein.","206                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010\n3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen          dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss,\nmuss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurch-        soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuch-\nlässigem Boden und unter Druck stehendem Was-             tung gesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb\nser vorhanden sein.                                       nicht vor Sonnenaufgang beginnt und nicht nach Son-\n4. Der Boden des Platzes nach Nummer 3 muss Ge-               nenuntergang endet. Die zuständige Behörde kann den\nfälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanali-          Auftrieb auf bestimmte Stunden beschränken.\nsation oder eine sonstige Einrichtung zur Besei-\ntigung von Abwasser angeschlossen ist.                                                §6\n5. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh                        Amtstierärztliche Untersuchung\nmüssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden\nund glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare         (1) Die Tiere sind beim Auftrieb auf Viehmärkte amts-\nWände haben.                                              tierärztlich zu untersuchen. Die zuständige Behörde\nkann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der\n6. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend be-           Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit\nleuchtbar sein.                                           es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder-\n7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten           lich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchun-\nunterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.           gen der Tiere anordnen.\n8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung                   (2) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von\nseuchenkranker oder verdächtiger Tiere muss vor-          Vieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Unter-\nhanden sein.                                              suchung anordnen, soweit dies aus Gründen der Tier-\n9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrich-          seuchenbekämpfung erforderlich ist. In Zeiten erhöhter\ntungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände           Seuchengefahr kann sie ferner eine amtstierärztliche\nund des Schuhwerks vorhanden sein.                        Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Schlacht-\nstätten anordnen.\n10. Eine geeignete Einrichtung zum Aufbewahren von\ntierischen Nebenprodukten muss vorhanden sein.\n§7\n(2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen\nUmfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach                                        Abtrieb von\n§ 16 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes von der amts-                    Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten\ntierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zu-\nDer Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt\nständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1\noder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der\nbis 7 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchen-\nzuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt\nbekämpfung nicht entgegenstehen.\nwerden\n(3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte an-\nordnen, dass diese                                              1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere, soweit sicher-\ngestellt ist, dass die Tiere im Bereich der zustän-\n1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,               digen Behörde verbleiben oder die für den Bestim-\n2. insgesamt mit befestigtem, leicht zu reinigendem                 mungsort zuständige Behörde zugestimmt hat,\nund desinfizierbarem Boden versehen werden,\n2. für Tiere, die von einem Schlachtviehmarkt abgetrie-\n3. Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die Kana-              ben und in einen Mastbetrieb verbracht werden\nlisation oder eine sonstige Einrichtung zur Besei-              sollen, soweit sichergestellt ist, dass sie bis zum\ntigung von Abwasser angeschlossen ist.                          Verbringen zur Schlachtung dort verbleiben,\n§4                                 und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge-\ngenstehen. Satz 1 gilt nicht für Tiere, die unmittelbar\nAnzeige, Beschränkung und Verbot                    auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder in eine\n(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltun-          Schlachtstätte verbracht werden.\ngen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom\nVeranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung                                    Abschnitt 3\nmindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn\nschriftlich anzuzeigen.                                                                 Gastställe\n(2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen\nnach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies                                       §8\naus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich\nGastställe\nist.\nGastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen:\n§5\n1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen\nAuftrieb                                  Boden und glatte Wände haben.\nAuf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstal-\n2. Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein.\ntungen ähnlicher Art dürfen Tiere, für die eine Kenn-\nzeichnung nach dieser Verordnung oder nach unmittel-            3. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände,\nbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-                  Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus\nschaft vorgeschrieben ist, nur aufgetrieben werden, so-             leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Ma-\nweit die Tiere mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung               terial sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010                207\nAbschnitt 4                                                       § 12\nViehkastrierer                                         Viehhandelsunternehmen\n(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder,\n§9                                Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ge-\nViehkastrierer                          werbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen\nund innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu\nPersonen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne           verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine\nTierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an       andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunterneh-\neiner anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei de-       men), bedarf der Zulassung durch die zuständige Be-\nnen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.         hörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in\nSatz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer\nAbschnitt 5                            und Verkäufer vermittelt werden.\nWanderschafherden                              (2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des\nUnternehmers von der zuständigen Behörde zugelas-\n§ 10                               sen, soweit\nWanderschafherden                          1. die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind und\n(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehre-           2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach An-\nrer Kreise oder kreisfreier Städte treiben will, bedarf,          lage 2 eingehalten werden.\nvorbehaltlich des Satzes 2, der Genehmigung der zu-           Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebs-\nständigen Behörde. Wer Wanderschafherden nur im               stätte zu begrenzen. Sie kann auf den Handel mit\nGebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt sowie       Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt\nin an diese Gebiete angrenzende Gemeindegebiete               werden.\ntreiben will, hat dies der zuständigen Behörde jährlich,\nspätestens vor Beginn der Weidesaison, anzuzeigen.\n§ 13\n(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist von\ndem Halter der Herde unter Angabe der Anzahl der                               Transportunternehmen\nTiere und des Treibweges zu beantragen. Sie ist zu er-           (1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder,\nteilen, soweit                                                Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ge-\n1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist,         werbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tier-\ndass die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist,        produktion zu transportieren oder Dritten für gewerbs-\ndie auf eine Tierseuche schließen lassen, und             mäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur\nVerfügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf\n2. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht           der Zulassung durch die zuständige Behörde.\nentgegenstehen.\n(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des\nDie Genehmigung kann insbesondere auf bestimmte               Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelas-\nWege oder Flächen beschränkt und mit der Auflage ver-         sen, soweit\nbunden werden, dass während der Wanderung weitere\nNachweise über den Gesundheitszustand der Schafe              1. die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 1 Satz 4\nzu erbringen sind.                                                und 5 und Nummer 3 bis 5 Buchstabe a erfüllt sind\nund\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 hat der Hal-\nter der Herde über die Zu- und Abgänge Aufzeichnun-           2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach An-\ngen zu machen. Er hat diese Aufzeichnungen und die                lage 2 Nummer 2 bis 4 eingehalten werden.\nGenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 während der Wan-             Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren der-\nderung mitzuführen und der zuständigen Behörde auf            selben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.\nVerlangen vorzulegen.\n§ 14\nAbschnitt 6\nSammelstellen\nViehhandelsunternehmen,\nTransportunternehmen, Sammelstellen                      (1) Eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine, Scha-\nfe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen\nBetrieben für den Handel zusammengeführt werden\n§ 11                               (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zustän-\nAnzeige                              dige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen,\nViehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandels-\nWer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbs-\nunternehmens und Schlachtstätten.\nmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduk-\ntion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betrei-          (2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers\nben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn         von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit\nder Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner\n1. die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind,\nAnschrift sowie, im Falle des Betreibens einer Sammel-\nstelle, den Ort der Sammelstelle, anzuzeigen. Änderun-        2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach An-\ngen sind unverzüglich anzuzeigen.                                 lage 2 Nummer 2 bis 4 eingehalten werden, und","208              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010\n3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und          jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des\nNutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.     Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt\nDie Zulassung kann auf die Zusammenführung von               nicht für nichtgewerblich genutzte bestandseigene\nTieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt        Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem\nwerden.                                                      eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt entspre-\nchend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von\n§ 15                               Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen,\ndie zur Beförderung lebenden Viehs benutzt worden\nRegistrierung und Bekanntmachung                   sind. Abweichend von Satz 1 kann die Reinigung und\nder Zulassung, Anerkennung von Zulassungen               Desinfektion nach Abschluss mehrerer Transporte\n(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach den           lebenden Viehs von demselben Herkunftsbetrieb in\n§§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen,            denselben Bestimmungsbetrieb durchgeführt werden,\nTransportunternehmen und Sammelstellen jeweils unter         spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden.\nErteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in\neinem Register. Die Registriernummerwird aus der für            (2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Vieh-\ndie Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen            ladestellen, Sammelstellen oder Schlachtstätten ver-\nSchlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt              bracht worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen,\nherausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses              gereinigt und desinfiziert werden. Die zuständige Be-\nsowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.           hörde kann im Falle des Verbringens in eine Schlacht-\nstätte Ausnahmen genehmigen, soweit die Reinigung\n(2) Ein nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchen-            und Desinfektion der Viehtransportfahrzeuge unverzüg-\nschutzverordnung zugelassener Betrieb oder eine nach         lich nach dem Verlassen der Viehladestelle, der Vieh-\nArtikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004          sammelstelle oder der Schlachtstätte an einem anderen\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                geeigneten Ort vorgenommen wird und Belange der\n29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für      Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nLebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom\n30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der            (3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter\njeweils geltenden Fassung zugelassene Schlachtstätte         Tierseuchengefahr anordnen, dass\ngilt als nach dieser Verordnung zugelassen.\n1. die nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4\n(3) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesminis-             Buchstabe a vorgeschriebenen Einrichtungen mit\nterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-            einem geeigneten Desinfektionsmittel versehen wer-\nschutz die Zulassung von Viehhandelsunternehmen,                 den,\nTransportunternehmen und Sammelstellen unter An-\ngabe der erteilten Registriernummer sowie die Rück-          2. Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Viehaus-\nnahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung                 stellungen oder Viehmärkten verbracht worden ist,\nmit.                                                             zu reinigen und zu desinfizieren sind, bevor sie diese\n(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-            verlassen,\nschaft und Verbraucherschutz gibt die Zulassung der\n3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach\nViehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und\njedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren\nSammelstellen unter Angabe der jeweils erteilten Re-\nsind.\ngistriernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf\noder das Ruhen der Zulassung im Bundesanzeiger oder             (4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verant-\nim elektronischen Bundesanzeiger bekannt.                    wortlich:\n§ 16                               1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,\nRuhen der Zulassung                         2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,\nStellt die zuständige Behörde bei einem zugelasse-\n3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der\nnen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen\nVerfügungsberechtigte.\noder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die\nVoraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt\nsind, so ordnet sie bis zur Behebung der festgestellten                                 § 18\nMängel für einen bestimmten Zeitraum das Ruhen der\nZulassung an. Im Falle eines Betriebes oder einer                      Flächen, Räume und Gerätschaften\nSchlachtstätte bestimmt sich das Ruhen der Zulassung            (1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die\nnach den in § 15 Absatz 2 genannten Vorschriften.            vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von\nRindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder\nAbschnitt 7                           Geflügel, Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und\nReinigung und Desinfektion                     Entladen auf Viehmärkten, auf Sammelstellen, in\nSchlachtstätten und bei Viehhandelsunternehmen so-\n§ 17                               wie die dort benutzten Gerätschaften sind vom jewei-\nligen Betreiber der Einrichtung oder vom jeweiligen Ver-\nTransportmittel                         anstalter nach jeder zusammenhängenden Benutzung\n(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beför-      zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und des-\nderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und              infizieren zu lassen. Gastställe und die Betriebsstätten\nGerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens          von Viehhandelsunternehmen sind vom Betreiber nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010                209\njeder Räumung oder bei ständiger Belegung in regel-                en, die Küken, auch aus Bruteiern anderer Betriebe,\nmäßigen Abständen von höchstens einer Woche zu                     erbrütet und abgibt.\nreinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desin-         Das Viehhandelskontrollbuch muss folgende Angaben\nfizieren zu lassen.                                            enthalten:\n(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde\n1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und An-\nAusnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Ab-\nschrift des bisherigen Besitzers,\nsatz 4 genehmigen.\n2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des\n(3) Die zuständige Behörde kann anordnen,\nÜbernehmers,\n1. dass die in Absatz 1 genannten Wege, Plätze,\n3. die Registriernummer des Transportunternehmens,\nRäume und Gerätschaften in kürzeren Zeitabstän-\ndas die Tiere zu oder von einer Sammelstelle oder\nden als dort vorgeschrieben gereinigt und desin-\neinem Viehhandelsunternehmen transportiert, sowie\nfiziert werden müssen,\ndas Kraftfahrzeugkennzeichen des Viehtransport-\n2. dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunter-                fahrzeuges,\nnehmen, Sammelstellen oder in Schlachtstätten eine\n4. folgende Beschreibung der Tiere:\nhäufigere Reinigung und Desinfektion durchgeführt\nwerden muss, als im Reinigungs- und Desinfektions-            a) bei Rindern die Ohrmarkennummer,\nplan vorgesehen ist,                                          b) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter und\n3. welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden                   Kennzeichnung,\nist,                                                          c) bei Schafen und Ziegen\nsoweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich                    aa) für vor dem 10. Juli 2005 geborene Tiere\nist.                                                                       Stückzahl und Kennzeichnung,\n§ 19                                       bb) für nach dem 9. Juli 2005 geborene Tiere\nStückzahl und Kennzeichnung nach § 34 Ab-\nDung, Streumaterial und Futterreste                            satz 3,\nDer für die Reinigung und Desinfektion nach den                d) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter,\n§§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden                  Abzeichen und Markierungen,\nDung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futter-\nreste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu las-            e) bei Geflügel Stückzahl, Rasse und ungefähres\nsen oder so zu behandeln oder so behandeln zu lassen,                 Alter.\ndass Tierseuchenerreger abgetötet werden.                      Nach anderen Vorschriften erforderliche Bescheinigun-\ngen über die Tiergesundheit sind im Viehhandelskon-\nAbschnitt 8                            trollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Ohne\nGenehmigung der zuständigen Behörde darf das Vieh-\nZeugnisse, Kontrollbücher\nhandelskontrollbuch aus dem Betrieb nicht entfernt\nwerden.\n§ 20\n(2) Während des Transportes ist ein Transportkon-\nUrsprungszeugnisse,\ntrollbuch mitzuführen, das die nach Absatz 1 erforder-\nGesundheitszeugnisse\nlichen Angaben über die jeweils transportierten Tiere\nAuf Anordnung der zuständigen Behörde beizubrin-           sowie Abfahrtszeit und Fahrtziel, zusammen mit nach\ngende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesund-               anderen Vorschriften erforderlichen Bescheinigungen\nheitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere          über die Tiergesundheit, enthält. Die Eintragungen sind\nFrist bestimmt ist, zehn Tage jeweils vom Tag ihrer Aus-       abweichend von § 25 Absatz 2 vor Beginn des\nstellung an. Die Gesundheitszeugnisse müssen von der           Transportes vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für Trans-\nzuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten            porte, auf denen Vieh aus dem eigenen Bestand mit\nTierarzt ausgestellt sein.                                     bestandseigenen Viehtransportfahrzeugen zu einer\nSchlachtstätte transportiert wird.\n§ 21\nViehhandels-                                                       § 22\nund Transportkontrollbücher                                    Desinfektionskontrollbuch\n(1) Ein Viehhandelskontrollbuch über die im Besitz            (1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für das\nbefindlichen und die gehandelten, transportierten oder         nach § 17 Absatz 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfek-\nvermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder             tion vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug geson-\nPferde sowie über das im Besitz befindliche und das            dert ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen, das fol-\ngehandelte, transportierte oder vermittelte Geflügel           gende Angaben enthält:\nhat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen, wer\n1. Tag des Transportes,\n1. gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen,\n2. Art der beförderten Tiere,\nPferde oder Geflügel handelt, transportiert oder ver-\nmittelt oder eine Sammelstelle betreibt,                  3. Ort und Tag der Reinigung und Desinfektion des\n2. eine Genossenschaft und Erzeugergemeinschaft,                   Fahrzeuges,\ndie Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder         4. Handelsname des verwendeten Desinfektionsmit-\nGeflügel übernimmt oder abgibt, sowie für Brüterei-           tels.","210               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010\n(2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transportunter-        der zuständigen Behörde einen Ausdruck auf seine\nnehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer        Kosten vorzulegen.\nSchlachtstätte haben über Art und Verbrauch des ver-\nwendeten Desinfektionsmittels schriftliche Aufzeich-\nnungen zu machen.                                                                    Abschnitt 9\n§ 23                                                      Tierhaltung\nKastrations-\nund Klauenpflegekontrollbuch                                                § 26\nPersonen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne\nAnzeige und Registrierung\nTierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu\nführen, aus dem hervorgeht, wann und an welchen\n(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer,\nOrten und in welchen Betrieben sie Kastrationen vorge-\nHühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner,\nnommen haben. Für Personen, die gewerbsmäßig\nTauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten\nKlauenpflege betreiben, ohne Tierarzt zu sein, gilt Satz 1\nwill, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von\nmit der Maßgabe entsprechend, dass sie ein Klauen-\ndieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit un-\npflegekontrollbuch zu führen haben.\nter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der\nAnzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich ge-\n§ 24\nhaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes,\nDeckregister                           bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderun-\nTierhalter, die einen Hengst, einen Bullen, einen Eber     gen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wan-\noder einen Bock zum Decken fremder Tiere verwenden,           derschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im\nhaben ein Deckregister zu führen, das folgende Anga-          Sinne des Satzes 1.\nben enthalten muss:\n(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser be-\n1. Name und Anschrift des Vatertierhalters,                   auftragten Stelle erfasst die\n2. Art, Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes\nKennzeichen und gegebenenfalls Zuchtnummer                1. nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe\ndes Vatertieres,                                              sowie\n3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tie-\n2. die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG)\nres,\nNr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober\n4. Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes                     2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für\nKennzeichen des gedeckten Tieres,                             die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitglied-\n5. Tag des Deckaktes.                                             staaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47) zu regis-\ntrierenden Zirkusse\n§ 25\nunter Erteilung einer Registriernummer in einem Regis-\nForm, Aufbewahrung und Vorlage                     ter. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus\nder Kontrollbücher und des Deckregisters                der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes\n(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen         oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüssel-\ngebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufen-         nummer des vom Statistischen Bundesamt herausge-\nden Seitenzahlen versehen sein. Die Kontrollbücher            gebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer\nund das Deckregister dürfen statt in gebundener Form          vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder\nauch                                                          den Zirkus gebildet.\n1. als Loseblattsystem oder\n(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder\n2. in elektronischer Form                                     einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar\ngeführt werden. Das Transportkontrollbuch und das             eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar\nDesinfektionskontrollbuch können zusammen als ein             (Stichtag) im Bestand vorhandenen\nBuch geführt werden. Das Viehhandelskontrollbuch,\ndas Transportkontrollbuch und das Desinfektionskon-           1. Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen\ntrollbuch müssen dem Muster der Anlage 3 entspre-                 Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm so-\nchen.                                                             wie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und\n(2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausfüh-\n2. Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgrup-\nrung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauer-             pen bis einschließlich neun Monate, zehn bis ein-\nhafter Weise vorzunehmen.\nschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten,\n(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind für\ndie Zeit ihrer Verwendung und im Anschluss daran drei         anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von der An-\nJahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem           zeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach\nAblauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem             Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde,\ndie letzte Eintragung gemacht worden ist. Ergänzend           auch zu einem anderen Datum oder einem anderen\nzu § 73 Absatz 2, 3 und 5 des Tierseuchengesetzes             Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde be-\nhat im Falle eines elektronisch geführten Kontroll-           rechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung\nbuches oder Deckregisters der Aufzeichnungspflichtige         der Anzeigepflicht zu verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010                           211\nAbschnitt 10                            1. ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, des-\nsen Codierung nach der ISO-Norm 117842) aufge-\nKennzeichnung\nbaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der\nund Registrierung von Rindern                          Ohrmarke nach Anlage 4 enthält,\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000\n2. der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ab-\n§ 27                                     lesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm\n117852) entspricht, und\nKennzeichnung\n3. die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gel-\n(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verord-                 bem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist.\nnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines               (5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder\nSystems zur Kennzeichnung und Registrierung von               ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat\nRindern und über die Etikettierung von Rindfleisch            der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Be-\nund Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der           hörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Er-\nVerordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom          satzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der\n11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist,        zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und\nsoweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt be-         das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke\nstimmt,                                                       erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.\n1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den              (6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter\nTierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Ge-        die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständi-\nburt,                                                     gen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen\nlassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines\n2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt wor-\nRindes.\nden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbe-\ntriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Ein-\nstellen in den Betrieb                                                                    § 28\ndurchzuführen oder durchführen zu lassen. Abwei-                               Anzeige der Kennzeichnung\nchend von Satz 1 Nummer 1 hat der Tierhalter die                   Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter\nKennzeichnung von Bisons (Bison bison spp.), vorbe-           unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner An-\nhaltlich des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG)          schrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie\nNr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur              der verwendeten Ohrmarkennummer und,\nVerlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von\n1. im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 1, des Geburts-\nOhrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. L 60\ndatums, des Geschlechts und der Rasse nach dem\nvom 9.3.1999, S. 53), innerhalb von neun Monaten\nSchlüssel der Anlage 6 des Tieres sowie der Ohr-\ndurchzuführen oder durchführen zu lassen.\nmarkennummer des Muttertieres,\n(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der\n2. im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 2, des Geburts-\nzuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag-\ndatums, des Geschlechts, der Rasse nach dem\nten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berück-\nSchlüssel der Anlage 6, des Ursprungslandes, des\nsichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zu-\nDrittlandes, aus dem das Rind eingeführt worden ist,\ngeteilt.\nsowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tie-\n(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/                res,\n2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmit-\ntelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Ge-             der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauf-\nmeinschaft nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmar-          tragten Stelle anzuzeigen.\nken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohr-\nmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund                                            § 29\nenthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem                    Anzeige von Bestandsveränderungen\nnach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die\n(1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder\nzuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger\neiner von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung\nRassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen\nseines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen\nvon den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen\nanzuzeigen, und zwar unter Angabe\nder Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3\nder Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom           1. der Registriernummer seines Betriebes sowie,\n29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG)              2. bezogen auf das einzelne Tier,\nNr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des\nRates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Be-                     a) der Ohrmarkennummer,\nstandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) in                 b) des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburts-\nder jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Min-                    datums,\ndestmaße eingehalten werden.\nc) des Abgangsdatums.\n(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die\nZusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhal-\nzweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den\nter im Falle\nMindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit\ndiese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohr-            2\n) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.\nmarken-Transponder) enthält und sichergestellt ist,               Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesi-\ndass                                                              chert niedergelegt.","212              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010\n1. des Verbringens eines Rindes aus einem anderen            burtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster\nMitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den be-      der Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten An-\ntreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das      gaben ein. Auf dem Stammdatenblatt ist die Ohrmar-\nGeburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur          kennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebil-\nunmittelbaren Schlachtung,                               deten Strichcode zu vermerken. Das Stammdatenblatt\n2. der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlach-       kann als Rinderpass im Sinne des § 30 verwendet wer-\ntung das in der Tiergesundheitsbescheinigung ange-       den, soweit es die in Anlage 7 Nummer 3 und 4 vorge-\ngebene Geburtsdatum,                                     sehenen Angaben enthält.\n3. des Verbringens eines Rindes nach einem anderen\nMitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat,                                         § 32\n4. der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das\nRind ausgeführt worden ist,                                                   Bestandsregister\n5. des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlach-             (1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Absatz 1 der\ntet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet       Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den\nworden oder verendet ist,                                Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/\nanzuzeigen.                                                  2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind\n(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Be-\n1. die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der An-\nseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von\nlage 6 und\ndiesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder\neiner von dieser beauftragten Stelle die Übernahme\n2. die Ohrmarkennummer des Muttertieres\neines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzu-\nzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der                  a) der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder und\nAnschrift seines Betriebes oder der Registriernummer\nsowie der Ohrmarkennummer und des Übernahme-                      b) derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen Be-\ndatums des toten Rindes.                                             hörde oder einer von dieser beauftragten Stelle\n(3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rin-             die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach\ndes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt              § 24f Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in\nder Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der                   der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März\nWiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unver-                2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411\nzüglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein.                der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nS. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nach-\n§ 30                                    gewiesen worden ist,\nRinderpass\nenthalten sowie dem Muster der Anlage 8 entsprechen.\n(1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht    Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle\noder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie        des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem Be-\nvon einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestim-         trieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen.\nmungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht.             (2) Soweit nach Artikel 7 Absatz 1 oder 4 der Verord-\n(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser           nung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung\nbeauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 28       (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrie-\ngenannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die            ben ist, gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.\nOhrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5\ngebildeten Strichcode zu vermerken.                              (3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestands-\nregisters und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach\n(3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem\nArtikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000\nMitgliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen\ngilt § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.\nBehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu\nübergeben. Die zuständige Behörde oder die von dieser\nbeauftragten Stelle fertigt eine Ablichtung des Rinder-                                   § 33\npasses und sendet diesen an den Mitgliedstaat zurück,\naus dem das Rind verbracht worden ist.                                        Verbot der Übernahme,\n(4) Begleitpapiere nach § 24d der Viehverkehrsver-                    Inverkehrbringen von Ohrmarken\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) stehen dem Rinderpass             (1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur\nim Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit die Begleit-          übernehmen, soweit es nach Artikel 4 Absatz 1 oder 3\npapiere für Rinder ausgestellt worden sind, die im Zeit-     der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbin-\nraum vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998 ge-          dung mit § 27 Absatz 3 und 4, nach Artikel 4 Absatz 4\nboren worden sind.                                           der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 27 Ab-\nsatz 3 bis 5 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die\n§ 31                            Übernahme von Rindern durch Transportunternehmen.\nStammdatenblatt                             (2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 27 Absatz 3\nDie zuständige Behörde oder eine von dieser beauf-        oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in\ntragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der Ge-     den Verkehr zu bringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010                 213\nAbschnitt 11                                  Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Anga-\nben enthält, oder\nKennzeichnung und\nRegistrierung von Schafen und Ziegen                      c) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster\nnach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004                        der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unter-\nabschnitt B entspricht und die dort vorgeschrie-\n§ 34                                     benen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem\nGrund enthält,\nKennzeichnung\n2. das zweite Kennzeichen im Sinne des Artikels 4\n(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verord-              Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)\nnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember                  Nr. 21/2004\n2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung\nund Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Än-              a) im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-Trans-\nderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der                   ponders oder eines Bolus-Transponders als ers-\nRichtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5                      tem Kennzeichen\nvom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung,                aa) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Mus-\nist bei Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember                    ter der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B\n2009 im Inland geboren worden sind, durch den Tier-                      Unterabschnitt B oder Nummer 3 Abschnitt B\nhalter innerhalb von neun Monaten nach der Geburt,                       entspricht und die dort vorgeschriebenen An-\nspätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ur-                         gaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund\nsprungsbetrieb, durchzuführen oder durchführen zu                        enthält, oder\nlassen. Schafe und Ziegen, die nach dem 31. Dezember\nbb) aus einer Fußfessel bestehen, die die für Ohr-\n2009 aus einem Drittland eingeführt worden sind, sind\nmarken vorgeschriebenen Angaben nach An-\ndurch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes inner-\nlage 9 Nummer 1 Abschnitt A in schwarzer\nhalb von 14 Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb,\nSchrift auf gelbem Grund enthält, oder\nspätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Be-\ntrieb, zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.               b) im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als ers-\nSatz 2 gilt nicht für Schafe oder Ziegen, die unter                  tem Kennzeichen aus einem Ohrmarken-Trans-\nEinhaltung der Bestimmungen des § 33 Absatz 1 der                    ponder nach Nummer 1 Buchstabe a oder einem\nBinnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittel-                    Bolus-Transponder nach Nummer 1 Buchstabe b\nbar zur Schlachtung verbracht werden.                                bestehen.\n(2) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforder-            (3a) Im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-\nlichen Ohrmarken-Transponder, Boli mit elektronischem         Transponders oder eines Bolus-Transponders als ers-\nSpeicher (Bolus-Transponder), Fußfesseln mit elektro-         tem Kennzeichen kann anstelle des zweiten Kennzei-\nnischem Speicher (Fußfessel-Transponder), Ohrmarken           chens bei Schafen und Ziegen, die nicht für den inner-\noder Fußfesseln (Kennzeichen) werden dem Tierhalter           gemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, ein Ohr\nvon der zuständigen Behörde oder einer von dieser be-         tätowiert werden, soweit\nauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener           1. die Tätowiernummer das für den Sitz des Geburts-\nBerücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Be-             betriebs geltende amtliche Kraftfahrzeugkenn-\ndarfs zugeteilt.                                                  zeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt\n(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 21/2004           und die letzten sieben Ziffern der Registriernummer\nund den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar              nach § 26 Absatz 2 Satz 2 enthält und\ngeltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-                2. die Tätowierung von\nschaft nichts anderes ergibt, muss bei Schafen und\nZiegen                                                            a) der zuständigen Behörde oder\n1. das erste Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Ab-              b) einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchterver-\nsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004              einigung\na) aus einem Ohrmarken-Transponder bestehen,                 vorgenommen wird.\naa) dessen Codierung die für Ohrmarken nach           In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b hat\nAnlage 9 Nummer 1 Abschnitt A oder Num-           die Züchtervereinigung die zuständige Behörde inner-\nmer 3 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben        halb von 30 Tagen nach der Tätowierung über deren\nenthält und                                       Vornahme zu unterrichten.\nbb) der im Falle der Codierung                           (3b) Im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als\nerstem Kennzeichen kann als zweites Kennzeichen bei\naaa) nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A\nSchafen und Ziegen, die nicht für den innergemein-\ndem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Ab-\nschaftlichen Handel bestimmt sind, abweichend von\nschnitt A und B Unterabschnitt A oder\nAbsatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ein Fußfessel-Trans-\nbbb) nach Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A           ponder verwendet werden, dessen Codierung die für\ndem Muster der Anlage 9 Nummer 3 Ab-         Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A\nschnitt A                                    vorgeschriebenen Angaben und der die in Anlage 9\nentspricht und die dort vorgeschriebenen An-      Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben in\ngaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund       schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält.\nenthält,                                             (3c) Die zuständige Behörde kann für Schafe und\nb) aus einem Bolus-Transponder bestehen, dessen          Ziegen Ausnahmen von den sich aus Anlage 9 erge-\nCodierung die für Ohrmarken nach Anlage 9             benden Mindestmaßen und der Form der Ohrmarke ge-","214               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010\nnehmigen, soweit diese Kennzeichen die in Anlage 9            5. des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des\nvorgeschriebenen Angaben enthalten.                                Verbringens abweicht.\n(4) Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige\nBehörde genehmigen, dass                                                                  § 36\nBegleitpapier\n1. die Ohrmarken-Transponder dem Muster der An-\nlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt A            (1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Begleit-\nund die Ohrmarken dem Muster der Anlage 9 Num-            papier für Ziegen nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung\nmer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt B entspre-         mit Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG)\nchen und die dort jeweils vorgeschriebenen Anga-          Nr. 21/2004 ist vom Tierhalter zu erstellen und muss\nben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthal-         dem Muster der Anlage 10, bis 31. Dezember 2010\nten,                                                      mit Ausnahme der Angabe des Kennzeichens, entspre-\nchen.\n2. Schafe oder Ziegen mit nur einer Ohrmarke gekenn-\nzeichnet werden, soweit sichergestellt ist, dass die          (2) Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der\nSchafe und Ziegen vor der Vollendung des ersten           Übergabe der Schafe oder Ziegen auszuhändigen. Der\nLebensjahres im Inland geschlachtet werden und            Empfänger hat das Begleitpapier für Schafe oder das\ndie Ohrmarke der                                          Begleitpapier für Ziegen vom Tage der Aushändigung\nan für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren auf-\na) Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterab-           zubewahren.\nschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebe-\nnen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem                                        § 37\nGrund oder\nBestandsregister\nb) Anlage 9 Nummer 2 entspricht und die dort vor-\n(1) Das Bestandsregister nach Artikel 5 Absatz 1 der\ngeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf\nVerordnung (EG) Nr. 21/2004 muss zusätzlich zu den\nweißem Grund\nAngaben nach Abschnitt B Nummer 1 des Anhangs\nenthält.                                                  der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der\n(5) Verliert ein Schaf oder eine Ziege eines oder          in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen\nbeide Kennzeichen oder ist ein Kennzeichen unlesbar           enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B\ngeworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der          und D entsprechen. Vom 1. Januar 2010 an muss das\nzuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag-          Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Num-\nten Stelle ein Ersatzkennzeichen mit denselben Anga-          mer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004\nben, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen be-          enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 entspre-\nfanden, zu beantragen und das Schaf oder die Ziege            chen.\nunverzüglich nach Erhalt des Ersatzkennzeichens er-               (2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3\nneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.             gilt entsprechend.\nAbweichend von Satz 1 kann die erneute Kennzeich-\nnung durch zwei Kennzeichen mit anderen Angaben                                           § 38\nals denjenigen erfolgen, die sich auf dem zu ersetzen-                          Verbot der Übernahme,\nden Kennzeichen befanden, soweit                                          Inverkehrbringen von Ohrmarken\n1. diese Kennzeichen den Anforderungen der Absätze 1              (1) Ein Tierhalter darf ein nach dem 31. Dezember\nund 3 entsprechen und                                     2009 geborenes Schaf oder eine nach dem 31. Dezem-\n2. die geänderte Kennzeichnung in das Bestandsregis-          ber 2009 geborene Ziege in seinen Bestand nur über-\nter nach § 37 eingetragen worden ist.                     nehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach Artikel 4\nAbsatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 je-\nAbsatz 4 gilt entsprechend.                                   weils in Verbindung mit § 34 Absatz 3 gekennzeichnet\n(6) Nach dem Tod eines Schafes oder einer Ziege            ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schafes\ndarf der Tierhalter ein Kennzeichen nicht ohne Geneh-         oder einer Ziege durch Transportunternehmen.\nmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper ent-                (2) Es ist verboten, Kennzeichen nach § 34 Absatz 3\nfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle      oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in\nder Schlachtung eines Schafes oder einer Ziege.               den Verkehr zu bringen.\n§ 35                                                       Abschnitt 12\nAnzeige von Bestandsveränderungen                                         Kennzeichnung\nWer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand über-                        und Registrierung von Schweinen\nnimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer\nvon dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Ta-                                   § 39\ngen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter                                   Kennzeichnung\nAngabe\n(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbe-\n1. der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere,        trieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe\n2. der Registriernummer seines Betriebes,                     des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Be-\nhörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zuge-\n3. des Datums des Verbringens,\nteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen\n4. der Registriernummer des abgebenden Betriebes,             oder kennzeichnen zu lassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010                 215\n(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der                 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen\nzuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag-                Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit\nten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berück-                besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche\nsichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zu-             Überwachung von zum menschlichen Verzehr be-\ngeteilt.                                                            stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.\n(3) Die Ohrmarke muss                                           L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004,\nS. 83) in der jeweils geltenden Fassung erteilten Re-\n1. so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar               gistrier- oder Zulassungsnummer,\nist,\n2. der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen,\n2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer\ndem abgebenden Transportunternehmen, der abge-\nSchrift auf weißem Grund mindestens folgende An-\nbenden Sammelstelle nach § 15 Absatz 1, dem ab-\ngaben (Ohrmarkennummer) enthalten:\ngebenden Betrieb nach § 26 Absatz 2 oder der\na) „DE“ (für Deutschland),                                     Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3 der Verord-\nb) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche            nung (EG) Nr. 854/2004 erteilten Registrier- oder Zu-\nKraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder              lassungsnummer,\nder kreisfreien Stadt und                              3. der Anzahl der übernommenen Schweine und\nc) die letzten sieben Zeichen der Registriernummer\n4. des Datums der Übernahme.\nnach § 26 Absatz 2 Satz 2.\nBei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu              Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 ist im\nkennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen.                       Falle der Übernahme unmittelbar aus einem anderen\nMitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende Mit-\n(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt            gliedstaat oder das betreffende Drittland anzuzeigen.\nwerden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Be-\ntrieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder\n§ 41\nkennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine,\ndie unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Ab-                                     Begleitpapier\nsatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung\n(1) Schweine dürfen auf einen Viehmarkt oder zu ei-\nunmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.\nner Sammelstelle oder von einem Viehmarkt oder von\n(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitglied-          einer Sammelstelle nur verbracht werden, wenn sie von\nstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung               einem Begleitpapier, das auch in elektronischer Form\nnach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der                  erstellt werden kann, begleitet sind. Das Begleitpapier\nKennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung                 muss\nmit Absatz 4, gleich.\n1. Angaben zu dem Namen und der Anschrift des ab-\n(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder sein               gebenden Tierhalters oder die Registriernummer sei-\nKennzeichen nach Absatz 5 oder ist die Ohrmarken-                   nes Betriebes,\nnummer oder das Kennzeichen nach Absatz 5 unlesbar\ngeworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich           2. die Angabe der Anzahl der verbrachten Schweine\nerneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offe-           und\nnen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kenn-               3. die Kennzeichnung\nzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine in End-\nmastbetrieben, die                                              enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Schweine mit\neinem nach anderen tierseuchenrechtlichen Vorschrif-\n1. unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte be-\nten vorgeschriebenen oder einem sonstigen Dokument\nstimmt sind und\nbegleitet sind, das die Angaben nach Satz 2 enthält.\n2. nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 3 der\nVerordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet                (2) Das Begleitpapier nach Absatz 1 Satz 1 oder eine\nsind, dass ihr Herkunftsbetrieb unmittelbar identifi-      Ablichtung des Dokuments nach Absatz 1 Satz 3 ist\nziert werden kann.                                         dem Empfänger bei der Übergabe der Schweine aus-\nzuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier vom\n(7) Nach dem Tod eines Schweines darf der Tierhal-          Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von min-\nter die Ohrmarke nicht ohne Genehmigung der zustän-             destens drei Jahren aufzubewahren.\ndigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfer-\nnen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung\n§ 42\neines Schweines.\nBestandsregister\n§ 40\n(1) Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand\nAnzeige der Übernahme                         ein Register nach dem Muster der Anlage 12 zu führen.\nWer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies          In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhande-\nder zuständigen Behörde oder einer von dieser beauf-            nen Tiere sowie die Zu- und Abgänge unter Angabe\ntragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der              ihrer Ohrmarkennummern oder ihres Kennzeichens ent-\nÜbernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe                     sprechend § 39 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 einzutragen.\nZusätzlich sind\n1. der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Trans-\nportunternehmen oder seiner Sammelstelle nach              1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis-\n§ 15 Absatz 1, seinem Betrieb nach § 26 Absatz 2               herigen Tierhalters oder die Registriernummer sei-\noder seiner Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3             nes Betriebes und das Datum des Zugangs sowie","216                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010\n2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Er-                 2. zwei Ziffern „02“ als Tierartenkenncode für „Einhu-\nwerbers oder die Registriernummer seines Betriebes                 fer“,\nund das Datum des Abgangs                                      3. zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden Ein-\nanzugeben. Die Pflicht zur Eintragung der Angaben in                     hufer.\ndie Spalten 3, 4b und 5b des Bestandsregisters nach                     (3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforder-\nAnlage 12 wird auch dadurch erfüllt, dass                            lichen Transponder werden dem Tierhalter von der zu-\n1. die erforderlichen Angaben aus anderen Unterlagen                 ständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten\nhervorgehen,                                                   Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksich-\n2. diese Unterlagen dem Bestandsregister als Ablich-                 tigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt.\ntung in chronologischer Reihenfolge beigefügt sind                (4) Es ist verboten, einen für die Durchführung der\nund                                                            Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transpon-\n3. in Spalte 7 des Bestandsregisters nach Anlage 12                  der ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in\nauf diese Unterlagen verwiesen wird.                           den Verkehr zu bringen.\n(2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3\n§ 44a\ngilt entsprechend.\nEquidenpass\n§ 43                                    (1) Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizie-\nVerbot der Übernahme,                          rung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 5 der\nInverkehrbringen von Ohrmarken                        Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist auf Antrag des Tier-\nhalters für Einhufer,\n(1) Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand\nnur übernehmen, soweit es nach § 39 Absatz 1 oder 4                  1. die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort ver-\nbis 6 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Über-                   merkt sind und eingetragen werden können oder\nnahme eines Schweines durch Transportunternehmen.                    2. die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen,\n(2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 39 Absatz 3               von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchterver-\nohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den                      einigung oder, soweit die Einhufer nicht in einem Zucht-\nVerkehr zu bringen.                                                  buch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer\ninternationalen Wettkampforganisation vorzunehmen.\nAbschnitt 13                              Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1\nKennzeichnung von Einhufern nach                         mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass\nder Verordnung (EG) Nr. 504/2008                        von der zuständigen Behörde oder einer von dieser be-\nauftragten Stelle ausgestellt wird und lediglich die An-\n§ 44                                 gaben nach Abschnitt I, ausgenommen Teil A Nummer 3\nBuchstabe b bis h, Nummer 4 und Teil B Nummer 12\nKennzeichnung                              bis 18, Abschnitt III, IV und VI bis IX des Anhangs I der\n(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhu-               Verordnung (EG) Nr. 504/2008 enthalten muss.\nfern nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008                   (2) Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der\nder Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der                    Tierhalter\nRichtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in\nBezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden                   1. seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und\n(ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden             2. den Eigentümer\nFassung hat der Tierhalter                                           mitzuteilen. Änderungen bei der nach Satz 1 Nummer 2\n1. von einem Tierarzt,                                               gemachten Angabe sind der Stelle, die das Dokument\n2. von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehen-             nach Absatz 1 ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.\nden Person oder                                                   (3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 7\n3. durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten               Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 von der\nZüchtervereinigung oder einer internationalen Wett-            Ausstellung eines Equidenpasses absehen will, über-\nkampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die             mittelt sie die für die Unterrichtung der Kommission er-\nVornahme der Kennzeichnung von Einhufern sach-                 forderlichen Angaben dem Bundesministerium für Er-\nkundige Person                                                 nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.\nvornehmen zu lassen.                                                    (4) Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Ver-\nlust eines Einhufers hat der jeweilige Tierhalter den\n(2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des\nEquidenpass unter Angabe des Todes- oder Verlust-\nArtikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)\ndatums unverzüglich an die Stelle, die das Dokument\nNr. 504/2008 in Verbindung mit der ISO-Norm 117843)\nnach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, zurückzu-\nmüssen wie folgt zusammengesetzt sein:\nsenden. Dies ersetzt die Bescheinigung nach Artikel 19\n1. drei Ziffern „276“ für „Deutschland“ nach der ISO-                Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.\nNorm 31664),\n§ 44b\n3\n) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.\nSie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesi-                     Verbot der Übernahme\nchert hinterlegt.\n4\nEin Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand\n) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.\nSie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesi-   nur übernehmen, soweit der Einhufer von einem Equi-\nchert hinterlegt.                                                denpass begleitet wird, die Begleitung nach Artikel 13","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010                   217\nAbsatz 1, Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 15 Absatz 1        2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 5,\nder Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom               § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-\n6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG             satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder\nund 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur                § 18 Absatz 3\nIdentifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008,         zuwiderhandelt.\nS. 3) vorgeschrieben ist und der Einhufer, soweit er\nnach dem 1. Juli 2009 geboren wurde, mittels Trans-              (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\nponder gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Über-       Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nnahme eines Einhufers durch Transportunternehmen.             sätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1\n§ 44c                                   Satz 1 und 3 nicht dafür sorgt, dass die dort ge-\nAnzeige der Kennzeichnung                           nannten Anforderungen an ein dort genanntes Be-\nförderungsmittel eingehalten werden,\nDer Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers\nunverzüglich unter Angabe der in Artikel 21 Absatz 1           2. entgegen § 4 Absatz 1, § 11 Satz 1 oder 2, § 26\nder Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Angaben                 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28,\nder zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftrag-              § 29 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2, § 35,\nten Stelle anzuzeigen.                                             § 40 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nAbschnitt 14                                 rechtzeitig erstattet,\nSonstige Tierhaltungen                        3. entgegen § 5 Satz 1 ein Tier ohne die vorgeschrie-\nbene Kennzeichnung auftreibt,\n§ 45                                4. ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt,\nTierhaltung in besonderen Fällen                   5. entgegen § 9 ein Tier kastriert,\n(1) Die Halter von Gehegewild, Kameliden und nicht          6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Wanderschaf-\nin § 26 Absatz 1 aufgeführten Klauentieren haben ihren             herde ohne Genehmigung treibt,\nBetrieb entsprechend § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 und\n7. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit\nAbsatz 3 anzuzeigen. Sie haben ein Bestandsregister\nAbsatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung und eine Ge-\nzu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar ei-\nnehmigung nicht mitführt oder nicht vorlegt,\nnes jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der\njeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen         8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder\nsind. Zusätzlich sind                                              § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen,\nein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle\n1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis-\nohne Zulassung betreibt,\nherigen Besitzers und das Datum des Zugangs so-\nwie                                                        9. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2\nSatz 1, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, die dort\n2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Er-\ngenannten Viehtransportfahrzeuge, Behältnisse,\nwerbers und das Datum des Abgangs\nGerätschaften oder Beförderungsmittel nicht, nicht\nanzugeben. § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2                 richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder desinfi-\nund 3 gilt entsprechend.                                           ziert,\n(2) Für nach dieser Verordnung kennzeichnungs-             10. entgegen § 18 Absatz 1 die dort genannten Flä-\npflichtiges Vieh, das in Zoos, Wildparks, Zirkussen oder           chen, Räume oder Gerätschaften nicht reinigt, nicht\nähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zu-                desinfiziert oder nicht reinigen oder nicht desinfizie-\nständige Behörde andere Kennzeichnungen genehmi-                   ren lässt,\ngen, soweit deren jederzeitige Ablesbarkeit gewährleis-\ntet ist.                                                      11. entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder Futterreste\nnicht oder nicht richtig beseitigt, nicht oder nicht\nrichtig behandelt oder nicht oder nicht richtig be-\nAbschnitt 15\nseitigen oder nicht oder nicht richtig behandeln\nSchlussvorschriften                             lässt,\n12. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\n§ 46                                    Satz 3 und 4, § 23, § 24 in Verbindung mit § 25\nOrdnungswidrigkeiten                             Absatz 1 Satz 1 oder 4 oder Absatz 2 ein Viehhan-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2                   delskontrollbuch, ein Kastrationskontrollbuch, ein\nNummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-                  Klauenpflegekontrollbuch oder ein Deckregister\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                              nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig führt,\n1. einer\n13. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit\na) mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 Ab-             Absatz 1, § 22 Absatz 1 ein Transportkontrollbuch\nsatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder § 18 Ab-            oder ein Desinfektionskontrollbuch nicht oder nicht\nsatz 2 oder                                                 vollständig mitführt,\nb) mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1,         14. entgegen § 22 Absatz 2 oder § 25 Absatz 2 eine\n§ 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1                         Aufzeichnung oder Eintragung nicht, nicht richtig,\nverbundenen vollziehbaren Auflage oder                         nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,","218               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010\n15. entgegen § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung         3. entgegen Artikel 7 Absatz 2 den dort genannten\nmit § 37 Absatz 2 oder § 42 Absatz 2, ein dort ge-           Pass nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nnanntes Buch oder Register nicht aufbewahrt,                 rechtzeitig ergänzt oder\n16. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 34         4. entgegen Artikel 7 Absatz 4 das dort genannte Re-\nAbsatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 39            gister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nAbsatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 ein Rind,            rechtzeitig offenlegt.\nein Schaf, eine Ziege oder ein Schwein nicht, nicht         (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig        Nummer 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer ge-\nkennzeichnet oder kennzeichnen lässt,                    gen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom\n17. entgegen § 27 Absatz 6 Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1       17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur\noder § 39 Absatz 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein         Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und\nKennzeichen entfernt oder entfernen lässt,               Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG)\nNr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und\n18. entgegen § 30 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1\n64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) verstößt, in-\nein Rind oder ein Schwein verbringt, abgibt, aus-\ndem er vorsätzlich oder fahrlässig\nführt oder einstellt,\n1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Register nicht, nicht\n19. entgegen § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,\nrichtig oder nicht vollständig führt,\n§ 37 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, § 42 Ab-\nsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder § 45       2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 als Tierhalter das Ver-\nAbsatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 4, jeweils in         bringen eines Tieres nicht mit einem Begleitdoku-\nVerbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 1 oder 4 oder              ment versieht,\nAbsatz 2, ein Bestandsregister nicht, nicht richtig,     3. entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,              Satz 1 und in Verbindung mit Absatz 1 das dort ge-\n20. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Ab-               nannte Begleitdokument nicht oder nicht vollständig\nsatz 1 oder § 44b ein Rind, ein Schaf, eine Ziege,           übermittelt.\nein Schwein oder einen Einhufer übernimmt,\n§ 47\n21. entgegen § 33 Absatz 2, § 38 Absatz 2, § 43 Ab-\nsatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohrmarke, ein Kenn-                         Übergangsvorschriften\nzeichen oder einen Transponder in den Verkehr               (1) Wer am 13. Juli 2007 eine Viehladestelle betreibt,\nbringt,                                                  hat dies der zuständigen Behörde abweichend von § 2\n22. entgegen § 44 Absatz 1 die Durchführung der               Absatz 1 bis zum 31. Oktober 2007 anzuzeigen. § 2\nKennzeichnung nicht oder nicht ordnungsgemäß             Absatz 2 ist auf Viehladestellen, die am 13. Juli 2007\nvornehmen lässt,                                         bestehen, erstmals ab dem 31. Juli 2008 anzuwenden.\nBis zu diesem Tage ist § 2 Absatz 3 der Viehverkehrs-\n23. entgegen § 44a Absatz 2 Satz 1 die dort genannten\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAngaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Arti-\nnicht rechtzeitig mitteilt,\nkel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\n24. entgegen § 44a Absatz 2 Satz 2 eine Änderung              S. 2407) geändert worden ist, weiter anzuwenden.\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n(2) Wer das Halten der in § 26 Absatz 1 Satz 1 ge-\nrechtzeitig mitteilt oder\nnannten Tiere nach den Vorschriften der Viehverkehrs-\n25. entgegen § 44a Absatz 4 Satz 1 den Equidenpass            verordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung nicht\nnicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet.               angezeigt hat oder nicht in § 26 Absatz 1 aufgeführte\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2              Klauentiere hält, hat dies abweichend von § 26 Absatz 1\nNummer 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer ge-             Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Be-\ngen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europä-             hörde bis zum 31. Januar 2008 anzuzeigen.\nischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000                (3) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 nach\nzur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und            den §§ 19a und 19c der Viehverkehrsverordnung vom\nRegistrierung von Rindern und über die Etikettierung          23. April 1982 (BGBl. I S. 503), die zuletzt durch die\nvon Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie             Verordnung vom 8. August 1994 (BAnz. S. 8417) geän-\nzur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Ra-          dert worden ist, gekennzeichnet worden sind, sind ab-\ntes (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) verstößt, indem er       weichend von Abschnitt 10 die §§ 20, 24c und 25 der\nvorsätzlich oder fahrlässig                                   Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntma-\n1. entgegen Artikel 6 Absatz 4 oder 5 den dort genann-        chung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) anzuwenden.\nten Pass nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder         (4) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 13. Juli 2007\nnicht oder nicht rechtzeitig zusendet,                    nach § 19d der Viehverkehrsverordnung in der in Ab-\n2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 erster Anstrich in Ver-        satz 1 genannten Fassung gekennzeichnet worden\nbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004    sind, ist § 34 Absatz 1, 3 und 4 nicht anzuwenden.\nder Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung              (5) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren\nder Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen        worden sind, ist abweichend von § 39 Absatz 3 Num-\nParlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken,          mer 2 Buchstabe c der § 19c Absatz 3 Nummer 2\nTierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom            Buchstabe c der Viehverkehrsverordnung in der Fas-\n30.4.2004, S. 65) ein Register nicht, nicht richtig oder  sung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I\nnicht vollständig führt,                                  S. 576, 1016), die durch Artikel 364 der Verordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010             219\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-        Verordnung in der bis zum 8. März 2010 geltenden Fas-\nden ist, anzuwenden.                                        sung ein Equidenpass ausgestellt worden ist, ist § 44\n(6) Auf Schafe und Ziegen, die vor dem 1. Januar         dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntma-\n2010 geboren worden sind, ist der Abschnitt 11 dieser       chung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die\nVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom            zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni\n6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch     2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzuwen-\nArtikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I         den.\nS. 1337) geändert worden ist, anzuwenden.\n§ 48\n(7) Für Einhufer, die vor dem 1. Juli 2009 geboren\nworden sind und für die nach den Vorschriften dieser                    (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","220            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010\nAnlage 1\n(zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2 und § 17 Absatz 3)\nVoraussetzungen\nfür die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens,\neines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle\n1. Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ord-\nnungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten. Diese Anlagen müssen\nleicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeits-\nundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müs-\nsen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Vieh-\nhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stallabgängen,\nvorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung\ndurch Dritte besorgt wird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen aus-\nreichend beleuchtet sein.\n2. In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung,\nÜberwachung und Absonderung von Tieren vorhanden sein, so dass beim\nAuftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdäch-\ntigen Tiere abgesondert werden können.\n3. Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transport-\nunternehmens oder des Betriebs einer Sammelstelle verwendet werden sol-\nlen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehendem\nwarmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden\nsein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Reinigung und Des-\ninfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt werden. Die Desinfek-\ntionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion\ngewährleisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssig-\nkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Ein-\nrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet.\n4. Es müssen\na) Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuh-\nwerks sowie,\nb) soweit erforderlich, ein Raum für den beamteten Tierarzt\nvorhanden sein.\n5. Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sam-\nmelstelle müssen über einen schriftlichen Plan für die Reinigung und die\nDesinfektion\na) der Transportfahrzeuge,\nb) der Stallungen und Verkehrswege\nverfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der\nReinigung und Desinfektion sowie das vorgesehene Desinfektionsmittel er-\nsichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung wäh-\nrend der üblichen Geschäftszeiten jederzeit vorzulegen.\n6. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere trans-\nportiert werden sollen, sowie alle Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren\nbefestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.\n7. Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet\nsein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus\ndem Betrieb verbracht werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010            221\nAnlage 2\n(zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2)\nAnforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens,\neines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle\n1. Der Viehhandelsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass\na) eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird und\nb) das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.\n2. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehan-\ndelt, transportiert oder auf andere Weise verbracht werden, wenn die Tiere\nkeine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen,\nes sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde\nunmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht.\n3. Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem\nanderen Betrieb und Zucht- und Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen\nnicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.\n4. Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammel-\nstelle auf dem Transport bis zur Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren\nin Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.","222              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010\nAnlage 3\n(zu § 25 Absatz 1)\nMuster für Kontrollbücher\nA. Viehhandelskontrollbuch\nAbgabe                               Identifizierung                      Übernehmer\n1                     2                              3                 4                 5                 6\nOrt und Datum    bisheriger Besitzer          bei Rindern Ohr-          Datum der        Name und           gegebenenfalls\nder Übernahme    a) Name und                  markennummer;             Abgabe           Anschrift          Nummer der\nAnschrift                 bei Schweinen Stückzahl,                                      Bescheinigung\nungefähres Alter, Kenn-\nb) Registriernummer          zeichnung;\nbei Transportunter-       bei Schafen und\nnehmen                    Ziegen Stückzahl, Kenn-\nc) Kfz-Kennzeichen des zeichnung;\nTransportfahrzeugs        bei Pferden   Geschlecht,\nFarbe, ungefähres\nAlter, Abzeichen,\nMarkierungen;\nbei Geflügel Stückzahl,\nRasse,\nungefähres Alter\nB. Transportkontrollbuch\n1                     2                              3                 4                 5                 6\na) Ort und       Name und Anschrift des       bei Rindern Ohr-          Datum und Zeit- Fahrtziel           gegebenenfalls\nDatum der     bisherigen Tierhalters       markennummer;             punkt der Über- Name und            Nummer der\nÜbernahme                                  bei Schweinen Stückzahl,  gabe             Anschrift des      Bescheinigung\nungefähres Alter, Kenn-                    Übernehmers\nb) Uhrzeit des\nzeichnung;\nVerlade-                                   bei Schafen und\nbeginns                                    Ziegen Stückzahl, Kenn-\nc) Abfahrtszeit                               zeichnung;\nbei Pferden Geschlecht,\nd) voraussicht-\nFarbe, ungefähres\nliche Dauer                                Alter, Abzeichen,\nder Beförde-                               Markierungen;\nrung                                       bei Geflügel Stück-\nzahl, Rasse,\nungefähres Alter\nC. Desinfektionskontrollbuch\n1                        2                             3                  4                         5\nDatum des                Art der beförderten Tiere Datum der Reinigung    Ort der Reinigung und     Desinfektionsmittel/\nTransports                                           und Desinfektion     Desinfektion              eingesetzte Konzen-\ntration","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010                   223\nAnlage 4\n(zu § 27 Absatz 3 und 4)\nOhrmarken zur Rinderkennzeichnung\n1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)\nLogo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle\nLändercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer,\n(zweizeilig):\n– 2 Ziffern (Bundesland)*)\n– 8 Ziffern (individuell)\nerste Zeile: mindestens 5 mm\nzweite Zeile: mindestens 18 mm\nStrichcode mit Prüfziffer, Mindesthöhe 8 mm\nMindestgröße der Ohrmarke:\nHöhe 68 mm\nBreite 55 mm\n*) 01 = Schleswig-Holstein                07 = Rheinland-Pfalz                         13 = Mecklenburg-Vorpommern\n02 = Hamburg                           08 = Baden-Württemberg                       14 = Sachsen\n03 = Niedersachsen                     09 = Bayern                                  15 = Sachsen-Anhalt\n04 = Bremen                            10 = Saarland                                16 = Thüringen\n05 = Nordrhein-Westfalen               11 = Berlin\n06 = Hessen                            12 = Brandenburg\n2. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)\nLogo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle\nLändercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer*),\n(zweizeilig);\nerste Zeile: mindestens 5 mm\nzweite Zeile: mindestens 18 mm\nFreiraum für handschriftliche Eintragungen\nMindestgröße der Ohrmarke:\nHöhe 68 mm\nBreite 55 mm","224            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010\n1. und 2. Ohrmarke (Rückseite/Dornteil)\nLogo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle\nLändercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer*),\n(zweizeilig);\nerste Zeile: mindestens 5 mm\nzweite Zeile: mindestens 15 mm\nMindestgröße der Ohrmarke:\nHöhe 58 mm\nBreite 55 mm\n*) siehe 1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010                                             225\nAnlage 5\n(zu § 27 Absatz 3, § 30 Absatz 2 und § 31 Satz 2)\nRegelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes\ngemäß § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und § 31 Satz 2\nDer auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist\nwie nachfolgend beschrieben aufzubauen:\n1.    Art des Strichcodes\nEs kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zur Anwendung.\n1.1   Kriterien des Strichcodetyps\nZeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer gerad-\nzahlig.\n1.2   Prüfziffernberechnung\nDie Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes\ndargestellt. Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer\nnicht mit der vom Lesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen.\nNachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der\nGewichtung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, … werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter\nder Nutzziffernfolge verteilt:\nBeispiel:\n089013350807\nKlartext:                             0          8          9       0       1        3        3         5         0         8      0      7\nPrüfziffer:                           7\nNutzziffernfolge:                     0          8          9       0       1        3        3         5         0         8      0\nGewichtungsfaktoren:                  3          1          3       1       3        1        3         1         3         1      3\nEinzelprodukte:                       0          8         27       0       3        3        9         5         0         8      0\nSumme Einzelprodukte:                 0     + 8        + 27 + 0         + 3      + 3      + 9      + 5       + 0       + 8 + 0 = 63\nModulo 10:                         63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)\nDifferenz zu 10\nergibt die Prüfziffer:             10 – 3 = 7\nPrüfziffer:                          7\nZu beachten ist, dass, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn\ndie auszugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt\nwerden muss. Diese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).\n2.    Strichcode auf der Ohrmarke (§ 27 Absatz 3 Satz 2)\nAuf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer\ndargestellt:\nAuf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt\nJa1)                                                                 Nein2)\nLS3)                                                 Individuelle Nummer                                            04)      PZ5)\n5           6           7             8            9          10         11         12         13           14          15         16\n1\n)    Felder 5–14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt.\n2\n)    Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt.\n1\n)+2) Felder 5–16 als Strichcode dargestellt.\n3\n)    Felder 5–6, Länderschlüssel.\n4\n)    Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel).\n5\n)    Feld 16, Prüfziffer.","226              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010\n3.  Strichcode auf dem Rinderpass (§ 30 Absatz 2 Satz 2)\nDarstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:\nAuf dem Rinderpass in Klarschrift dargestellt\nNein, dafür DE1)              Nein2)                                         Ja3)                     Nein4)\n2       7      65)        0       06)         LS7)                        Individuelle Nummer         PZ8)\n0       1       2         3        4      5         6      7       8      9      10    11   12 13 14   15\n1\n)+3)       DE und Felder 5–14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt.\n5 6 8\n)+ )+ )    Felder 0–4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass.\n1\n)+2)+3)+4) Felder 0–15 als Strichcode dargestellt.\n5\n)          Felder 0–2, Numerischer Code für „DE“.\n6\n)          Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen.\n7\n)          Felder 5–6, Länderschlüssel.\n8\n)          Feld 15, Prüfziffer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010              227\nAnlage 6\n(zu § 28 und § 32 Absatz 1)\nRasseschlüssel\nHolstein-Schwarzbunt                              01         Ungarisches Steppenrind                            53\nHolstein-Rotbunt                                  02         Zwerg-Zebus                                        54\nJersey                                            03         Grauvieh                                           55\nBraunvieh                                         04         Dexter                                             56\nAngler                                            05         White Galloway                                     57\nRotvieh alter Angler Zuchtrichtung                06         Longhorn                                           58\nDoppelnutzung Rotbunt                             09         South Devon                                        59\nDeutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN)      10         Fjäll-Rind                                         60\nFleckvieh                                         11         Tuxer                                              61\nGelbvieh                                          12         Telemark                                           65\nPinzgauer                                         13         Fleckvieh Fleischnutzung                           66\nHinterwälder                                      14         Uckermärker                                        67\nMurnau-Werdenfelser                               15         Blaarkop                                           68\nVorderwälder                                      16         Witrug                                             69\nLimpurger                                         17         Lakenfelder                                        70\nBraunvieh alter Zuchtrichtung                     18         Rotes Höhenvieh (RHV)                              71\nAyrshire                                          19         Ansbach-Triesdorfer                                72\nVogesen-Rind                                      20         Glanrind                                           73\nCharolais                                         21         Pinzgauer Fleischnutzung                           74\nLimousin                                          22         Pustertaler Schecken                               75\nWeißblaue Belgier                                 23         Gelbvieh Fleischnutzung                            76\nBlonde d'Aquitaine                                24         Braunvieh Fleischnutzung                           77\nMaine Anjou                                       25         Rotbunt Fleischnutzung                             78\nSalers                                            26         Hinterwälder Fleischnutzung                        79\nMontbeliard                                       27         Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung                 80\nAubrac                                            28         Vorderwälder Fleischnutzung                        81\nPiemonteser                                       31         Limpurger Fleischnutzung                           82\nChianina                                          32         Brahman                                            83\nRomagnola                                         33         Bazadaise                                          84\nMarchigiana                                       34         Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse)       85\nWhite Park                                        35         Beefalo                                            86\nAngus (DA)                                        41         Wasserbüffel (Bubalus bubalus)                     87\nAngus/AA (AA)                                     42         Bison/Wisent                                       88\nHereford                                          43         Yak                                                89\nDeutsches Shorthorn                               44         Sonstige Rassen (SON)                              90\nHighland                                          45         Sonstige taurine Rinder (Bos taurus)               91\nWelsh-Black                                       46         Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus)                 92\nGalloway                                          47         Sonstige taur indicus-Rinder                       93\nLincoln Red                                       48         Wagyu Rind                                         94\nBelted Galloway                                   49         Kreuzung Fleischrind x Fleischrind                 97\nLuing                                             50         Kreuzung Fleischrind x Milchrind                   98\nBrangus                                           51         Kreuzung Milchrind x Milchrind                     99\nNormanne                                          52","228              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010\nAnlage 7\n(zu § 30 Absatz 1 und § 31)\nAusgebende Stelle            Rinderpass\nnach § 30/Stammdatenblatt nach § 31 der Viehverkehrsverordnung\n(Passnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Logo)\n(Barcode)                                                                                                        Ohrmarkennummer\n(Barcode)                                                            Registrier-Nr. nach § 26 der Viehverkehrsverordnung\nDatum der Ausgabe\nTierhalter (Name, Vorname, Anschrift)                           1. Tierdaten\nGeburtsdatum:\nGeschlecht:\nRasse:\nOhrmarkennummer des Muttertieres:\n2. Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem Ursprungsbetrieb:\naus folgendem Mitgliedstaat der EU:\naus folgendem Drittland eingeführt:\nvom Drittland vergebene Ohrmarkennummer:\n3. Angaben zu den Vorbesitzern des Tieres:\nRegistriernummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDatum des Zugangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Abgangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nRegistriernummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDatum des Zugangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Abgangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nRegistriernummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDatum des Zugangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Abgangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4. Ort, Datum, Unterschrift des letzten Tierhalters","Anlage 8\n(zu § 32 Absatz 1)\nBestandsregister für Rinderhaltungen\nSeite: …\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010\nName:\nAnschrift:\nRegistriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2:\n1            2                3               4                5                 6              7a               7b               7c              8a               8b              8c                9\nLfd.    Ohrmarken-         Geburts-      Geschlecht       Rasse nach        Ohrmarken-                         Zugang                                            Abgang                         Bemerkungen2)\nNr.      nummer             datum          m/w1)         Rasseschlüssel     nummer des\nMuttertieres\nDatum        Vorheriger Tierhalter, Name          Datum        Name und Anschrift des\nund Anschrift oder Registrier-                    Übernehmers oder Regis-\nnummer des vorherigen Tier-                       triernummer des Überneh-\nhalters oder Geburt im eige-                      mers oder Tod im eigenen\nnen Betrieb                                       Betrieb\n1\n) m = männlich, w = weiblich.\n2\n) Datum der Beantragung und des Erhalts einer Ersatzohrmarke; Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a.\nAngaben im Fall der Überprüfung\nDatum der Überprüfung:                         Zuständige Behörde:\nUnterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde:                                                                                                               229","230             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010\nAnlage 9\n(zu § 34 Absatz 3 und 4)\nOhrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen\nNummer 1\nAbschnitt A (Vorderseite/Dornteil)\nLogo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle\nLändercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (zweizeilig):\n– „01“ (Tierartenkenncode)\n– 2 Ziffern (Bundesland)*)\n– 8 Ziffern (individuell)\nMindestgröße der Ohrmarke\nHöhe 25 mm\nBreite 25 mm\nAbschnitt B (Rückseite/Lochteil)\nUnterabschnitt A                                                Unterabschnitt B\nohne Beschriftung                                              ohne Beschriftung\nMindestdurchmesser                                             Mindestgröße\nder Ohrmarke                                                   der Ohrmarke\n25 mm                                                          Höhe 25 mm\nBreite 25 mm\nAbschnitt C (Rückseite/Lochteil)\nUnterabschnitt A                                                Unterabschnitt B\nLändercode „DE“                                                Ländercode „DE“\n(Deutschland) und                                              (Deutschland) und\n– Kfz-Kennzeichen                                              – Kfz-Kennzeichen\n– letzte sieben Ziffern                                        – letzte sieben Ziffern\nder nach § 26 Absatz 2                                         der nach § 26 Ab-\nSatz 2 erteilten Regis-                                        satz 2 Satz 2 erteilten\ntriernummer                                                    Registriernummer\nMindestdurchmesser                                             Mindestgröße\nder Ohrmarke                                                   der Ohrmarke\n25 mm                                                          Höhe 25 mm\nBreite 25 mm\nNummer 2\nAbschnitt A (Vorderseite/Dornteil)\nLogo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle\nLändercode „DE“ (Deutschland) und\n– Kfz-Kennzeichen\n– letzte sieben Ziffern der nach § 26 Absatz 2 Satz 2 erteilten\nRegistriernummer\nMindestgröße der Ohrmarke\nHöhe 25 mm\nBreite 25 mm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010           231\nAbschnitt B (Rückseite/Lochteil)\nohne Beschriftung\nMindestgröße der Ohrmarke\nHöhe 25 mm\nBreite 25 mm\nNummer 3\nAbschnitt A (Vorderseite/Loch- und Dornteil, mit Transponder)\nLogo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle\nLändercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig):\n– „01“ (Tierartenkenncode)\n– 2 Ziffern (Bundesland)*)\n– 8 Ziffern (individuell)\nMindestgröße der Ohrmarke\nLänge 75 mm\nBreite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)\nAbschnitt B (Vorderseite/Loch- und Dornteil, ohne Transponder)\nLogo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle\nLändercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig):\n– „01“ (Tierartenkenncode)\n– 2 Ziffern (Bundesland)*)\n– 8 Ziffern (individuell)\nMindestgröße der Ohrmarke\nLänge 75 mm\nBreite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)\n*) 01 = Schleswig-Holstein                07  = Rheinland-Pfalz                  13 = Mecklenburg-Vorpommern\n02 = Hamburg                           08  = Baden-Württemberg                14 = Sachsen\n03 = Niedersachsen                     09  = Bayern                           15 = Sachsen-Anhalt\n04 = Bremen                            10  = Saarland                         16 = Thüringen\n05 = Nordrhein-Westfalen               11  = Berlin\n06 = Hessen                            12  = Brandenburg","232                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010\nAnlage 10\n(zu § 36 Absatz 1)\nBegleitpapier\nfür Schafe ⁪                                          für Ziegen ⁪\nAngaben zum abgebenden Betrieb\nName:\nAnschrift:\nRegistriernummer:\nAngaben zum Bestimmungsbetrieb (Tierhalter/Schlachthof)1)\nName:\nAnschrift:\noder Registriernummer:\nbei Wanderschafherden:             Bestimmungsort oder Ablichtung der Genehmigung nach § 10 Absatz 12)\nAngaben zu den zu verbringenden Tieren\nAnzahl Schafe3):                                                Anzahl Ziegen3):\nKennzeichen:\nAngaben zum Transportmittel\nTransportunternehmen:\nName:\nAnschrift:\nRegistriernummer:\nTransportmittel:\nKraftfahrzeugkennzeichen:\nOrt, Datum                                                                           Unterschrift des abgebenden Tierhalters\n1\n) Nicht zutreffenden Bestimmungsbetrieb streichen.\n2\n) Nicht Zutreffendes streichen.\n3\n) Nicht zutreffende Tierart streichen.","Anlage 11\n(zu § 37 Absatz 1)\nSeite: ...\nBestandsregister\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010\nfür Schafe ⁪                              für Ziegen ⁪\nA. Angaben zum Betrieb\nName:                                                                                                   Nutzungsart:\nAnschrift:                                                                             Zucht                 Milch          Mast                       Gesamtanzahl am 1. Januar …\n⁪                     ⁪              ⁪\nRegistriernummer                                                                                                                      Schafe:                          Ziegen:\nnach § 15 oder\n§ 26 Absatz 2:\nB. Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen1)\nLfd. Nr.   Datum des                   Zugang                                                           Abgang                                   Kennzeichen        Anzahl         Bemerkungen2)\nZugangs                                                                                                                               des Tieres oder\noder des        Name und Anschrift oder             Name und Anschrift oder           Name und Anschrift oder Registriernummer        der Tiere\nAbgangs         Registriernummer des                Registriernummer des              des Transportunternehmers, Kfz-Kennzeichen\nvorherigen Tierhalters              Übernehmers                       des Transportmittels\nC. Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen3)\nLfd. Nr.     Kennzeichen           Geburtsjahr              Datum der               Rasse                      Genotyp,             Tod                    Ersatzkennzeichen     Bemerkungen\ndes Tieres                                     Kennzeichnung                                      soweit bekannt       (Monat und Jahr)\n1\n) Ersatz der Angaben durch Beifügen einer Ablichtung des Begleitdokuments mit diesen Angaben möglich.\n2\n) Z. B. Angabe des Ersatzkennzeichens; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren.\n3\n) Ersatz der Angaben durch Vorlage des Zuchtbuches mit diesen Angaben möglich.\n233","D. Angaben im Fall der Überprüfung\n234\nDatum der Überprüfung:\nZuständige Behörde\nUnterschrift des Vertreters\nder zuständigen Behörde\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010","Anlage 12\n(zu § 42 Absatz 1)\nBestandsregister für Schweinehaltungen\nSeite: …\nName:                                                                                                   Gesamtzahl am Stichtag nach § 26 Absatz 3:\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010\nAnschrift:                                                                                              davon Zuchtsauen:\nRegistriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2:                                                          davon sonstige Zucht- und Mastschweine\nüber 30 Kilogramm:\ndavon Ferkel bis 30 Kilogramm:\n1             2              3                4a                           4b                            5a                            5b                    6              7\nLfd. Nr.      Anzahl      Ohrmarken-                               Zugang                                                      Abgang                        aktueller   Bemerkungen1)\nnummern/                                                                                                                          Bestand\nKennzeichen\nDatum             Name und Anschrift oder Registrier-       Datum            Name und Anschrift oder Registrier-\nnummer des vorherigen Tierhalters                          nummer des Übernehmers oder Tod im\noder Geburt im eigenen Betrieb                             eigenen Betrieb\n1\n) Datum der Nachkennzeichnung, Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a.\n235"]}