{"id":"bgbl1-2010-9-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":9,"date":"2010-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung","law_date":"2010-03-03T00:00:00Z","page":198,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["198               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010\nErste Verordnung\nzur Änderung der Viehverkehrsverordnung\nVom 3. März 2010\nAuf Grund des § 17b Absatz 1 Nummer 4 Buch-                      der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes\nstabe c und f, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 4 und 5                ergibt, muss bei Schafen und Ziegen\nBuchstabe b, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-                  1. das erste Kennzeichen im Sinne des Artikels 4\ndung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4, 4a, 7, 19                       Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nund 20, jeweils in Verbindung mit § 79b, des § 79                      Nr. 21/2004\nAbsatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 1\nNummer 2, des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung                     a) aus einem Ohrmarken-Transponder be-\nmit § 78 und des § 76 Absatz 4 des Tierseuchengeset-                      stehen,\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni                        aa) dessen Codierung die für Ohrmarken\n2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundes-                            nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-                        oder Nummer 3 Abschnitt A vorge-\ncherschutz:                                                                   schriebenen Angaben enthält und\nArtikel 1                                        bb) der im Falle der Codierung\nDie Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I                       aaa) nach Anlage 9 Nummer 1 Ab-\nS. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-                             schnitt A dem Muster der An-\nnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert wor-                              lage 9 Nummer 1 Abschnitt A\nden ist, wird wie folgt geändert:                                                   und B Unterabschnitt A oder\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                             bbb) nach Anlage 9 Nummer 3 Ab-\nschnitt A dem Muster der An-\na) Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:                                         lage 9 Nummer 3 Abschnitt A\n„Abschnitt 13                                       entspricht und die dort vorgeschriebe-\nKennzeichnung von Einhufern                                 nen Angaben in schwarzer Schrift auf\nnach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008                            gelbem Grund enthält,\n§ 44      Kennzeichnung                                         b) aus einem Bolus-Transponder bestehen,\ndessen Codierung die für Ohrmarken nach\n§ 44a     Equidenpass\nAnlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorge-\n§ 44b     Verbot der Übernahme                                     schriebenen Angaben enthält, oder\n§ 44c     Anzeige der Kennzeichnung“.                           c) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem\nMuster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A\nb) Abschnitt 15 wird wie folgt geändert:\nund B Unterabschnitt B entspricht und die\naa) Die § 48 betreffende Zeile wird wie folgt ge-                  dort    vorgeschriebenen     Angaben     in\nfasst:                                                        schwarzer Schrift auf gelbem Grund ent-\n„§ 48   Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.                     hält,\nbb) Die § 49 betreffende Zeile wird gestrichen.              2. das zweite Kennzeichen im Sinne des Arti-\n2. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Verordnung“                    kels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung\ndie Wörter „oder nach unmittelbar geltenden                        (EG) Nr. 21/2004\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft“ ein-                    a) im Falle der Verwendung eines Ohrmar-\ngefügt.                                                               ken-Transponders oder eines Bolus-Trans-\n3. In § 27 Absatz 4 wird das Wort „(Transponder)“                        ponders als erstem Kennzeichen\ndurch das Wort „(Ohrmarken-Transponder)“ ersetzt.                     aa) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem\n4. § 34 wird wie folgt geändert:                                             Muster der Anlage 9 Nummer 1 Ab-\nschnitt A und B Unterabschnitt B oder\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe                       Nummer 3 Abschnitt B entspricht und\n„9. Juli 2005“ durch die Angabe „31. Dezember                          die dort vorgeschriebenen Angaben in\n2009“ ersetzt.                                                         schwarzer Schrift auf gelbem Grund\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Ohrmarken,                              enthält, oder\nTransponder oder Fußfesseln“ durch die Wörter                      bb) aus einer Fußfessel bestehen, die die\n„Ohrmarken-Transponder, Boli mit elektro-                              für Ohrmarken vorgeschriebenen An-\nnischem Speicher (Bolus-Transponder), Fußfes-                          gaben nach Anlage 9 Nummer 1 Ab-\nseln mit elektronischem Speicher (Fußfessel-                           schnitt A in schwarzer Schrift auf gel-\nTransponder), Ohrmarken oder Fußfesseln“ er-                           bem Grund enthält, oder\nsetzt.\nb) im Falle der Verwendung einer Ohrmarke\nc) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3, 3a, 3b                     als erstem Kennzeichen aus einem\nund 3c ersetzt:                                                    Ohrmarken-Transponder nach Nummer 1\n„(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG)                        Buchstabe a oder einem Bolus-Transpon-\nNr. 21/2004 und den zu ihrer Durchführung er-                      der nach Nummer 1 Buchstabe b be-\nlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten                         stehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010                            199\n(3a) Im Falle der Verwendung eines Ohrmar-              nung (EG) Nr. 21/2004 ist vom Tierhalter zu erstel-\nken-Transponders oder eines Bolus-Transpon-                len und muss dem Muster der Anlage 10, bis\nders als erstem Kennzeichen kann anstelle des              31. Dezember 2010 mit Ausnahme der Angabe\nzweiten Kennzeichens bei Schafen und Ziegen,               des Kennzeichens, entsprechen.“\ndie nicht für den innergemeinschaftlichen Handel\n7. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbestimmt sind, ein Ohr tätowiert werden, soweit\na) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „9. Juli 2005“\n1. die Tätowiernummer das für den Sitz des Ge-\ndurch die Angabe „31. Dezember 2009“ ersetzt.\nburtsbetriebs geltende amtliche Kraftfahr-\nzeugkennzeichen des Landkreises oder der               b) Satz 3 wird aufgehoben.\nkreisfreien Stadt und die letzten sieben Ziffern    8. Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:\nder Registriernummer nach § 26 Absatz 2\nSatz 2 enthält und                                                                „Abschnitt 13\n2. die Tätowierung von                                                     Kennzeichnung von Einhufern\nnach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008\na) der zuständigen Behörde oder\nb) einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züch-                                         § 44\ntervereinigung\nKennzeichnung\nvorgenommen wird.\n(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buch-\nEinhufern nach Artikel 11 der Verordnung (EG)\nstabe b hat die Züchtervereinigung die zustän-\nNr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008\ndige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach der\nzur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und\nTätowierung über deren Vornahme zu unterrich-\n90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden\nten.\nzur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom\n(3b) Im Falle der Verwendung einer Ohrmarke             7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung\nals erstem Kennzeichen kann als zweites Kenn-              hat der Tierhalter\nzeichen bei Schafen und Ziegen, die nicht für\nden innergemeinschaftlichen Handel bestimmt                1. von einem Tierarzt,\nsind, abweichend von Absatz 3 Nummer 2                     2. von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes ste-\nBuchstabe b ein Fußfessel-Transponder verwen-                    henden Person oder\ndet werden, dessen Codierung die für Ohrmar-\n3. durch eine von einer tierzuchtrechtlich aner-\nken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vor-\nkannten Züchtervereinigung oder einer interna-\ngeschriebenen Angaben und der die in Anlage 9\ntionalen Wettkampforganisation beauftragte, im\nNummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen An-\nHinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung\ngaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund\nvon Einhufern sachkundige Person\nenthält.\nvornehmen zu lassen.\n(3c) Die zuständige Behörde kann für Schafe\nund Ziegen Ausnahmen von den sich aus An-                       (2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des\nlage 9 ergebenden Mindestmaßen und der Form                Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung\nder Ohrmarke genehmigen, soweit diese Kenn-                (EG) Nr. 504/2008 in Verbindung mit der ISO-Norm\nzeichen die in Anlage 9 vorgeschriebenen An-               117843) müssen wie folgt zusammengesetzt sein:\ngaben enthalten.“                                          1. drei Ziffern „276“ für „Deutschland“ nach der\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                ISO-Norm 31664),\naa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe               2. zwei Ziffern „02“ als Tierartenkenncode für „Ein-\n„Satz 1“ gestrichen.                                        hufer“,\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                       3. zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden\n„1. die Ohrmarken-Transponder dem Muster                    Einhufer.\nder Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A                      (3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erfor-\nund C Unterabschnitt A und die Ohrmar-            derlichen Transponder werden dem Tierhalter von\nken dem Muster der Anlage 9 Nummer 1              der zuständigen Behörde oder einer von dieser\nAbschnitt A und C Unterabschnitt B ent-           beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemes-\nsprechen und die dort jeweils vorge-              sener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs zu-\nschriebenen Angaben in schwarzer                  geteilt.\nSchrift auf gelbem Grund enthalten,“.\n(4) Es ist verboten, einen für die Durchführung\ncc) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe                der Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen\n„Abschnitt A und C“ durch die Angabe „Ab-             Transponder ohne Genehmigung der zuständigen\nschnitt A und C Unterabschnitt B“ ersetzt.            Behörde in den Verkehr zu bringen.\n5. In § 35 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „ab\ndem 1. Januar 2008“ gestrichen.                               3\n) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschie-\nnen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmä-\n6. § 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             ßig gesichert hinterlegt.\n„(1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Be-             4\n) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschie-\ngleitpapier für Ziegen nach Artikel 6 Absatz 1 in Ver-            nen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmä-\nbindung mit Abschnitt C des Anhangs der Verord-                   ßig gesichert hinterlegt.","200             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010\n§ 44a                               nahme eines Einhufers durch Transportunterneh-\nEquidenpass                             men.\n(1) Die Ausstellung eines Dokumentes zur Iden-\n§ 44c\ntifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Arti-\nkel 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist auf                            Anzeige der Kennzeichnung\nAntrag des Tierhalters für Einhufer,\nDer Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Ein-\n1. die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort           hufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 21\nvermerkt sind und eingetragen werden können             Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ge-\noder                                                    nannten Angaben der zuständigen Behörde oder\n2. die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen,                einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.“\nvon einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchter-         9. In § 46 Absatz 2 werden die Nummern 20 bis 22\nvereinigung oder, soweit die Einhufer nicht in einem         durch folgende Nummern 20 bis 25 ersetzt:\nZuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind,\n„20. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43\nvon einer internationalen Wettkampforganisation\nAbsatz 1 oder § 44b ein Rind, ein Schaf, eine\nvorzunehmen. Für andere als in Satz 1 genannte\nZiege, ein Schwein oder einen Einhufer über-\nEinhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend,\nnimmt,\ndass der Equidenpass von der zuständigen Be-\nhörde oder einer von dieser beauftragten Stelle              21. entgegen § 33 Absatz 2, § 38 Absatz 2, § 43\nausgestellt wird und lediglich die Angaben nach                    Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohrmarke,\nAbschnitt I, ausgenommen Teil A Nummer 3 Buch-                     ein Kennzeichen oder einen Transponder in\nstabe b bis h, Nummer 4 und Teil B Nummer 12                       den Verkehr bringt,\nbis 18, Abschnitt III, IV und VI bis IX des Anhangs I\nder Verordnung (EG) Nr. 504/2008 enthalten muss.             22. entgegen § 44 Absatz 1 die Durchführung der\nKennzeichnung nicht oder nicht ordnungs-\n(2) Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat                   gemäß vornehmen lässt,\nder Tierhalter\n23. entgegen § 44a Absatz 2 Satz 1 die dort ge-\n1. seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und                   nannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht\n2. den Eigentümer                                                  vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,\nmitzuteilen. Änderungen bei der nach Satz 1 Num-             24. entgegen § 44a Absatz 2 Satz 2 eine Ände-\nmer 2 gemachten Angabe sind der Stelle, die das                    rung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nDokument nach Absatz 1 ausgestellt hat, unverzüg-                  nicht rechtzeitig mitteilt oder\nlich mitzuteilen.\n25. entgegen § 44a Absatz 4 Satz 1 den Equiden-\n(3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 7               pass nicht oder nicht rechtzeitig zurück-\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 von der                  sendet.“\nAusstellung eines Equidenpasses absehen will,\nübermittelt sie die für die Unterrichtung der Kom-       10. Dem § 47 werden folgende Absätze 6 und 7 ange-\nmission erforderlichen Angaben dem Bundesminis-              fügt:\nterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-               „(6) Auf Schafe und Ziegen, die vor dem 1. Ja-\ncherschutz.                                                  nuar 2010 geboren worden sind, ist der Ab-\n(4) Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem               schnitt 11 dieser Verordnung in der Fassung der\nVerlust eines Einhufers hat der jeweilige Tierhalter         Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274,\nden Equidenpass unter Angabe des Todes- oder                 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\nVerlustdatums unverzüglich an die Stelle, die das            vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert wor-\nDokument nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt             den ist, anzuwenden.\nhat, zurückzusenden. Dies ersetzt die Bescheini-\n(7) Für Einhufer, die vor dem 1. Juli 2009 gebo-\ngung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Ver-\nren worden sind und für die nach den Vorschriften\nordnung (EG) Nr. 504/2008.\ndieser Verordnung in der bis zum 8. März 2010 gel-\ntenden Fassung ein Equidenpass ausgestellt wor-\n§ 44b\nden ist, ist § 44 dieser Verordnung in der Fassung\nVerbot der Übernahme                         der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I\nEin Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Be-         S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der\nstand nur übernehmen, soweit der Einhufer von                Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) ge-\neinem Equidenpass begleitet wird, die Begleitung             ändert worden ist, anzuwenden.“\nnach Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3 oder       11. § 48 wird aufgehoben.\nArtikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/\n2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umset-          12. Der bisherige § 49 wird neuer § 48.\nzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG           13. In der Anlage 6 wird die Zeile\ndes Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizie-\nrung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3)             „Waggu Rind                                         94“\nvorgeschrieben ist und der Einhufer, soweit er nach\nwie folgt gefasst:\ndem 1. Juli 2009 geboren wurde, mittels Transpon-\nder gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Über-         „Wagyu Rind                                        94“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010              201\n14. Anlage 9 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Abschnitt A wird die Fußnote gestrichen.\nbb) Die Abschnitte B und C werden wie folgt gefasst:\n„Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)\nUnterabschnitt A                                       Unterabschnitt B\nohne Beschriftung                                  ohne Beschriftung\nMindestdurchmesser                                 Mindestgröße\nder Ohrmarke                                       der Ohrmarke\n25 mm                                              Höhe 25 mm\nBreite 25 mm\nAbschnitt C (Rückseite/Lochteil)\nUnterabschnitt A                                       Unterabschnitt B\nLändercode „DE“                                    Ländercode „DE“\n(Deutschland) und                                  (Deutschland) und\n– Kfz-Kennzeichen                                  – Kfz-Kennzeichen\n– letzte sieben Ziffern                            – letzte sieben Ziffern\nder nach § 26 Ab-                                  der nach § 26 Ab-\nsatz 2 Satz 2 erteilten                            satz 2 Satz 2 erteilten\nRegistriernummer                                   Registriernummer\nMindestdurchmesser                                 Mindestgröße\nder Ohrmarke                                       der Ohrmarke\n25 mm                                              Höhe 25 mm\nBreite 25 mm“.\nb) Folgende Nummer 3 und Fußnote zu Anlage 9 werden angefügt:\n„Nummer 3\nAbschnitt A (Vorderseite/Loch- und Dornteil, mit Transponder)\nLogo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle\nLändercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig):\n– „01“ (Tierartenkenncode)\n– 2 Ziffern (Bundesland)*)\n– 8 Ziffern (individuell)\nMindestgröße der Ohrmarke\nLänge 75 mm\nBreite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)\nAbschnitt B (Vorderseite/Loch- und Dornteil, ohne Transponder)\nLogo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle","202                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010\nLändercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig):\n– „01“ (Tierartenkenncode)\n– 2 Ziffern (Bundesland)*)\n– 8 Ziffern (individuell)\nMindestgröße der Ohrmarke\nLänge 75 mm\nBreite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)\n*)  01 = Schleswig-Holstein                         07 =  Rheinland-Pfalz                            13 = Mecklenburg-Vorpommern\n02 = Hamburg                                    08 =  Baden-Württemberg                          14 = Sachsen\n03 = Niedersachsen                              09 =  Bayern                                     15 = Sachsen-Anhalt\n04 = Bremen                                     10 =  Saarland                                   16 = Thüringen“.\n05 = Nordrhein-Westfalen                        11 =  Berlin\n06 = Hessen                                     12 =  Brandenburg\n15. In Anlage 11 wird\na) in Abschnitt C\naa) an die Überschrift eine hochgestellte Ziffer „3)“ angefügt und\nbb) in der Tabelle die Spalte „Datum“ gestrichen,\nb) folgende Fußnote angefügt:\n„3) Ersatz der Angaben durch Vorlage des Zuchtbuches mit diesen Angaben möglich.“\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nschutz kann den Wortlaut der Viehverkehrsverordnung in der ab dem Inkraft-\ntreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. März 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}