{"id":"bgbl1-2010-8-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":8,"date":"2010-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes","law_date":"2010-02-24T00:00:00Z","page":150,"pdf_page":2,"num_pages":40,"content":["150              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010\nBekanntmachung\nder Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes\nVom 24. Februar 2010\nAuf Grund des Artikels 16 Absatz 1 des Gesetzes           13. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 6\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird nachstehend            des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I\nder Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes in der               S. 1798),\nseit dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung bekannt ge-\n14. den am 16. September 2003 in Kraft getretenen Ar-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\ntikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2003\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes                  (BGBl. I S. 1798),\nvom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033),\n15. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 2\n2. den am 1. März 1999 in Kraft getretenen Artikel 6            des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 19. November 1999 (BGBl. I                  S. 3390),\nS. 2198),\n16. den am 1. Dezember 2002 in Kraft getretenen Arti-\n3. den am 1. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nkel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I\nGesetzes vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570),\nS. 3592),\n4. den teils am 1. Januar 2000 und teils am 1. Januar\n2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes          17. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 6\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786),                     des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I\nS. 3822),\n5. den teils am 1. Juli 2000 und teils am 1. Januar\n2001 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes          18. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 8 des\nvom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618),                         Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),\n6. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 14       19. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 6\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046),            des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652),\n7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 7      20. den am 18. Dezember 2007 in Kraft getretenen § 22\ndes Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),             Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007\n8. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 2          (BGBl. I S. 2861),\ndes Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I               21. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 3\nS. 3306),                                                    des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582),\n9. den teils am 1. Januar 1999, teils am 1. Januar\n22. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 4\n2001, teils am 1. Januar 2002 und teils am 1. Januar\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582),\n2003 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926),                 23. den teils am 24. Juni 2005, teils am 13. April 2007,\n10. den am 23. Februar 2002 in Kraft getretenen Arti-            teils am 28. März 2008, teils am 12. Februar 2009\nkel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I             und teils am 1. Juli 2009 in Kraft getretenen sowie\nS. 686),                                                     teils am 1. Juli 2010 in Kraft tretenden Artikel 4 des\neingangs genannten Gesetzes,\n11. den am 1. April 2003 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I             24. den am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Artikel 4a\nS. 1798),                                                    des eingangs genannten Gesetzes,\n12. den am 1. April 2004 in Kraft getretenen Artikel 5       25. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-\ndes Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I                 tikel 6 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I\nS. 1798),                                                    S. 700).\nBerlin, den 24. Februar 2010\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010                               151\nGesetz\nüber die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes\n(Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt I                            § 32        Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwen-\ndungen\nAllgemeine Vorschriften\n§ 33 Heilverfahren\n§  1  Geltungsbereich\n§ 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag\n§  2  Arten der Versorgung\n§ 35 Unfallausgleich\n§  3  Regelung durch Gesetz\n§ 36 Unfallruhegehalt\nAbschnitt II                            § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt\n§ 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhe-\nRuhegehalt, Unterhaltsbeitrag                                 standsbeamte\n§  4  Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts                 § 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen\n§  5  Ruhegehaltfähige Dienstbezüge                                        Kindes\n§  6  Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit                  § 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung\n§  7  Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit                § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie\n§  8  Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten        § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene\n§  9  Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zei-     § 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung\nten                                                      § 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschä-\n§ 10  Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffent-             digung\nlichen Dienst                                            § 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen\n§ 11  Sonstige Zeiten                                          § 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge\n§ 12  Ausbildungszeiten                                        § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren\n§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten                        § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche\n§ 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages        § 46a (weggefallen)\ngenannten Gebiet\n§ 13  Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Ver-                                   Abschnitt VI\nwendung\n§ 14  Höhe des Ruhegehalts                                                          Übergangsgeld, Ausgleich\n§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes            § 47 Übergangsgeld\n§ 15  Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit   § 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte\nund auf Probe                                            § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen\n§ 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion\nAbschnitt VII\nAbschnitt III\nGemeinsame Vorschriften\nHinterbliebenenversorgung\n§ 16  Allgemeines                                              § 49        Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungs-\nbezüge\n§ 17  Bezüge für den Sterbemonat\n§ 50        Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonder-\n§ 18  Sterbegeld                                                           zahlung1)\n§ 19  Witwengeld                                               §    50a    Kindererziehungszuschlag\n§ 20  Höhe des Witwengeldes                                    §    50b    Kindererziehungsergänzungszuschlag\n§ 21  Witwenabfindung                                          §    50c    Kinderzuschlag zum Witwengeld\n§ 22  Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Wit-   §    50d    Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag\nwen und frühere Ehefrauen\n§    50e    Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen\n§ 23  Waisengeld\n§    50f    Abzug für Pflegeleistungen\n§ 24  Höhe des Waisengeldes\n§    51     Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbe-\n§ 25  Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und                       haltungsrecht\nUnterhaltsbeiträgen\n§ 52        Rückforderung von Versorgungsbezügen\n§ 26  Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf\nLebenszeit und auf Probe                                 § 53        Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Er-\nwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen\n§ 27  Beginn der Zahlungen\n§    53a    (weggefallen)\n§ 28  Witwerversorgung\n§    54     Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\n§    55     Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten\nAbschnitt IV\n§    56     Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versor-\nBezüge bei Verschollenheit                                  gung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Ver-\n§ 29  Zahlung der Bezüge                                                   wendung\n§ 57        Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Eheschei-\nAbschnitt V                                         dung\nUnfallfürsorge\n1\n§ 30 Allgemeines                                                 ) Gemäß Artikel 4a Nummer 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 die Angabe zu § 50 in der\n§ 31 Dienstunfall                                                  Inhaltsübersicht wie folgt gefasst:\n§ 31a Einsatzversorgung                                            „§ 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.","152                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010\n§ 58     Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge             §    87    Unfallfürsorge\n§ 59     Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung      §    88    Abfindung\n§ 60     Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer     §    89    (weggefallen)\nerneuten Berufung                                       §    90    Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versor-\n§ 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung                             gung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Ver-\n§ 62 Anzeigepflicht                                                         wendung\n§ 62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht              § 91       Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und\nLektoren\n§ 63 Anwendungsbereich\nAbschnitt VIII                                                     Abschnitt XIV\nSondervorschriften                                                    (weggefallen)\n§ 64     Entzug von Hinterbliebenenversorgung                                                 Abschnitt XV\n§ 65     Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge\nSchlussvorschriften\nAbschnitt IX                         § 105      Außerkrafttreten\n§ 106      Verweisung auf aufgehobene Vorschriften\nVersorgung besonderer Beamtengruppen\n§ 107      Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und\n§ 66     Beamte auf Zeit                                                    Verwaltungsvorschriften\n§ 67     Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten,          § 107a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der\nOberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche                 Einheit Deutschlands\nund Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77\nAbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Pro-        § 107b Verteilung der Versorgungslasten\nfessoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von  § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung\nLeitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der                in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in\nBundesbesoldungsordnung W                                          Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n§ 68     Ehrenbeamte                                             § 108 Anwendungsbereich in den Ländern\n§ 109 (Inkrafttreten)\nAbschnitt X\nVorhandene Versorgungsempfänger\nund Versorgungsfälle ab 1. Januar 2002                                             Abschnitt I\n§ 69     Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Ja-\nnuar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger\nAllgemeine Vorschriften\n§ 69a    Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Ja-\nnuar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger                                                  §1\n§ 69b    Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte                           Geltungsbereich\nFreistellungen und eingetretene Versorgungsfälle\n§ 69c    Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999               (1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beam-\neingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 ten des Bundes.\nvorhandene Beamte\n(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen\n§ 69d    Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001\neingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der\nvorhandene Beamte                                       Richter des Bundes.\n§ 69e    Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsän-            (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtli-\nderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuord-      chen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.\nnungsgesetzes\n§ 69f    Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hoch-\nschulausbildungszeiten                                                                     §2\n§ 69g    Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des                              Arten der Versorgung\nDienstrechtsneuordnungsgesetzes\n§ 69h    Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestands-             (1) 2) Versorgungsbezüge sind\neintrittsalters                                            1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,\nAbschnitt XI                            2. Hinterbliebenenversorgung,\nAnpassung der Versorgungsbezüge                        3. Bezüge bei Verschollenheit,\n§  70 Allgemeine Anpassung                                          4. Unfallfürsorge,\n§  71 Erhöhung der Versorgungsbezüge\n5. Übergangsgeld,\n§  72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009\n§§ 73 bis 76 (weggefallen)                                          6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,\n7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 Halb-\nAbschnitt XII\nsatz 1,\n(weggefallen)\n8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2\nAbschnitt XIII                               und 3,\nÜbergangsvorschriften neuen Rechts\n9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,\n§ 84     Ruhegehaltfähige Dienstzeit\n§ 85     Ruhegehaltssätze für am 31. Dezember 1991 vorhan-       10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Absatz 3,\ndene Beamte\n2\n§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis                    ) Gemäß Artikel 4a Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Feb-\nruar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 in § 2 die Absatz-\n§ 86 Hinterbliebenenversorgung                                       bezeichnung „(1)“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010                                   153\n11. Anpassungszuschlag nach § 69b Absatz 2 Satz 5,                      4. Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Bundes-\nbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Absatz 3\n12. Einmalzahlung nach Abschnitt XI.\ndes Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig\n(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Son-                      sind,\nderzahlung nach § 50 Absatz 4 und 5.3)\ndie dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3\nzuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Num-\n§3\nmer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie\nRegelung durch Gesetz                               werden mit dem Faktor 0,99514) vervielfältigt. Bei Teil-\n(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterblie-               zeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge\nbenen wird durch Gesetz geregelt.                                       (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge\ndie dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehalt-\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,                  fähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei ein-\ndie dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich                      geschränkter Verwendung eines Beamten wegen be-\nzustehende Versorgung verschaffen sollen, sind un-                      grenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeam-\nwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge,                    tengesetzes.\ndie zu diesem Zweck abgeschlossen werden.\n(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf\n(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann                  Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ru-\nweder ganz noch teilweise verzichtet werden.                            hestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 oder 5 maßgeben-\nAbschnitt II                               den Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu le-\ngen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen\nRuhegehalt, Unterhaltsbeitrag\nErreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.\n§4                                        (3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand\ngetreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe sei-\nEntstehen und Berechnung des Ruhegehalts                         ner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und\n(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Be-                  hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens\namte                                                                    gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand\nnicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhege-\n1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abge-\nhaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes.\nleistet hat oder\nHat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt\n2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Be-                     die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem\nschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden                   für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister\nbei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes                   oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhe-\nzugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.                        gehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhege-\nDie Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung                   haltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besol-\nin das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berück-                   dungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen\nsichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft             ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beur-\ngesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder                 laubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehalt-\nnach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksich-                   fähig berücksichtigt worden ist.\ntigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zei-                   (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf\nten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in                   der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sons-\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu-                   tiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschul-\nrückgelegt hat.                                                         den bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes\n(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem                   zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.\nBeginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des                            (5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit\nBundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für                      höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet\ndie Dienstbezüge gewährt werden.                                        und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat,\n(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-                wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienst-\ngehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen                    bezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im\nDienstzeit berechnet.                                                   eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist,\nnach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen\n§5                                   des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähi-\ngen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4\nRuhegehaltfähige Dienstbezüge                            gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die\n(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind                             ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes\nnicht übersteigen.\n1. das Grundgehalt,\n(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der\n2. der Familienzuschlag (§ 50 Absatz 1) der Stufe 1,\nBesoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbe-\n3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als                    züge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhege-\nruhegehaltfähig bezeichnet sind,                                  haltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der\n3                                                                       4\n) Gemäß Artikel 4a Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Feb-        ) Gemäß Artikel 4a Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nruar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 § 2 Absatz 2 auf-     (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 in § 5 Absatz 1 Satz 1 die\ngehoben.                                                                Zahl „0,9951“ durch die Zahl „0,9905“ ersetzt.","154               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010\ngesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Be-            (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten\namte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens           1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Ent-\nzwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt            scheidung der in § 41 Absatz 1 des Bundesbeam-\ndes Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte                 tengesetzes bezeichneten Art oder durch Diszipli-\nStufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die                narurteil beendet worden ist,\nZweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte\nDienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsord-                 2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Wi-\nnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2                 derruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil\nund 3 gilt entsprechend.                                          er eine Handlung begangen hat, die bei einem Be-\namten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der\nDienstbezüge zur Folge hätte,\n§6\n3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung\nRegelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit                    auf Antrag des Beamten beendet worden ist,\na) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlus-\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Be-                tes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus\namte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamten-                  dem Dienst drohte oder\nverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen              b) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um ei-\nDienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.                    ner drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvor-\nDies gilt nicht für die Zeit                                          zukommen.\n1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,               Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.\n(3) Der im Beamtenverhältnis           zurückgelegten\n2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur         Dienstzeit stehen gleich\nnebenbei beansprucht,\n1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,\n3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehalts-         2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als\nberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht           Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesre-\nnach § 11 Nummer 1 Buchstabe a berücksichtigt                 gierung,\nwird,\n3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamen-\n4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,                                tarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der\nBundesregierung nach dem 14. Dezember 1972\n5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer            oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, so-\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksich-                weit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,\ntigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des           4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\nUrlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass              oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte\ndieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Inte-          Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 findet keine\nressen dient,                                                 Anwendung.\n6. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter                                      §7\nVerlust der Dienstbezüge,\nErhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit\n7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln ge-           Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich\nwährt ist.                                                um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter\n1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden ent-\nZeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil\ngeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Be-\nruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur\nrufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne\nregelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Alters-\ndes § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat,\nteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie\nohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlan-\nnach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind\ngen,\nzu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die\nder Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während              2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 3 Num-\nder Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. War der            mer 4 zurückgelegt hat.\nBeamte insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt         § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Absatz 2 gilt\n(§ 5 Absatz 1 Satz 2), werden Ausbildungszeiten im Be-        entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Num-\namtenverhältnis auf Widerruf nur in dem Umfang be-            mer 1 außerdem § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7.\nrücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhe-\ngehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen                                        §8\nDienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht\nworden wäre. Satz 4 gilt nicht für Freistellungen wegen                            Berufsmäßiger\nKindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für                  Wehrdienst und vergleichbare Zeiten\njedes Kind. Zeiten der eingeschränkten Verwendung ei-            (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein\nnes Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach             Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der\n§ 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil           Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im\nruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur        Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee\nregelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im            der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\nUmfang des § 13 Absatz 1 Satz 1.                              oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010                 155\n(2) § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis 7, Satz 3 bis 5           b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher\nund Absatz 2 gilt entsprechend.                                       Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Arti-\nkel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen\n§9                                        oder nichtöffentlichen Schuldienst oder\nNichtberufsmäßiger                             c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun-\nWehrdienst und vergleichbare Zeiten                          destages oder der Landtage oder kommunaler\nVertretungskörperschaften oder\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein\nBeamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der              d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spit-\nBerufung in das Beamtenverhältnis                                     zenverbänden oder ihren Landesverbänden so-\n1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivoll-                    wie von Spitzenverbänden der Sozialversiche-\nzugsdienst geleistet hat oder                                     rung oder ihren Landesverbänden\n2. sich insgesamt länger als drei Monate in einem Ge-             tätig gewesen ist oder\nwahrsam (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit          2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst\n§ 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. De-         gestanden hat oder\nzember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder\n3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, techni-\n3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als\nschem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere\nFolge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne\nFachkenntnisse erworben hat, die die notwendige\ndes § 8 Absatz 1 im Anschluss an die Entlassung\nVoraussetzung für die Wahrnehmung seines Am-\narbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden\ntes bilden, oder\nhat.\n(2) § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 5 bis 7 und Ab-              b) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwick-\nsatz 2 gilt entsprechend.                                             lungshelfergesetzes tätig gewesen ist,\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt\n§ 10                               werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und\nNummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der\nZeiten im privatrechtlichen\nRegel nicht über zehn Jahre hinaus.\nArbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst\nAls ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten be-                                    § 12\nrücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollen-\ndung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung                                 Ausbildungszeiten\nin das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeits-\nverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-        (1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjah-\nherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbre-           res verbrachte Mindestzeit\nchung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernen-      1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorge-\nnung geführt hat:                                                 schriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul-\n1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Be-           und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, üb-\namten obliegenden oder später einem Beamten                   liche Prüfungszeit),\nübertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder             2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für\n2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderli-            die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorge-\nchen Tätigkeit.                                               schrieben ist,\nDer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen          kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt\nDienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Ein-            werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließ-\nrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1             lich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit\nbezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder            einer Hochschulausbildung einschließlich der Prü-\nVerwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinie-             fungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis\nrung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben            zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung\ngeschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren           durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht\nals der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil       diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ru-\nals ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem            hestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksich-\nVerhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeits-        tigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu\nzeit entspricht.                                              berechnen.\n(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter\n§ 11\nBerücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten\nSonstige Zeiten                          nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009\ngeltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberech-\nDie Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung\nnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der\ndes siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das\ngrößer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Verviel-\nBeamtenverhältnis\nfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor\n1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder         2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhege-\nals Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsbe-        halts unter Berücksichtigung von Hochschulausbil-\nrechtigung nur Gebühren bezieht, oder                  dungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum","156               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010\n11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die der Berech-           Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort ge-\nnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbil-           nannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf\ndungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten            Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.\nzu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen,\nder sich durch Vervielfältigung des aktuellen Renten-                                    § 13\nwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.                                            Zurechnungszeit und Zeit\ngesundheitsschädigender Verwendung\n(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Ein-\nsatzdienstes der Feuerwehr können nach Vollendung                (1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten\ndes 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer prakti-          Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-\nschen Ausbildung und einer praktischen hauptberufli-          stand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhe-\nchen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach           stand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des\nAbsatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als          sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach an-\nruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,            deren Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt\nwenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich             wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhege-\nsind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                      haltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet\n(Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des Bun-\n(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festset-         desbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis\nzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Stu-            berufen worden, so wird eine der Berechnung des frü-\ndiengang begonnen, kann die tatsächliche Studien-             heren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungs-\ndauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die             zeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen\nRegelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht        Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der\nüberschritten ist.                                            Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen\nDienstjahre zurückbleibt. § 6 Absatz 1 Satz 4 gilt ent-\n(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zei-         sprechend.\nten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt             (2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Län-\nwerden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber              dern, in denen er gesundheitsschädigenden klimati-\nvorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrich-          schen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach\ntung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht             Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis\ngestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei     zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück-\nGestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben             sichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens\nwerden müssen.                                                ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen be-\nurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1\n(5) Für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 bis 4 gilt        genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienst-\n§ 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 entsprechend.                       lichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Be-\nendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.\n§ 12a                                  (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1\nals auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt,\nNicht zu berücksichtigende Zeiten                  findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift An-\nwendung.\nZeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes\nsind nicht ruhegehaltfähig.                                                              § 14\nHöhe des Ruhegehalts\n§ 12b                                  (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhege-\nhaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhe-\nZeiten in dem in Artikel 3 des\ngehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch\nEinigungsvertrages genannten Gebiet\nhöchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz\n(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach        ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die\nden §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und            zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der\nsonstige Zeiten nach den §§ 11, 66 Absatz 9 und § 67          dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben\nAbsatz 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in           würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-         Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung\nbiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfä-         des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen;\nhige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine         die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.\nWartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt         (2) (weggefallen)\nist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berück-         (3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom\nsichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den             Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte\n§§ 12 und 66 Absatz 9 sind nicht ruhegehaltfähig, so-\nweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Ren-        1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr\ntenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind         vollendet, nach § 52 Absatz 1 und 2 des Bundesbe-\nauch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Über-              amtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,\nleitungsgesetzes.                                             2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende\ngesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Absatz 3\n(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzli-         des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand ver-\nche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in           setzt wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010                157\n3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr       der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbe-\nvollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf ei-    trages nach § 50 Absatz 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt\nnem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt       mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Un-\nwird;                                                    terschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. Die Sätze 1\ndie Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert          bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.\nin den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hun-             (6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand ver-\ndert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Ab-       setzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer\nsatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Be-      der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den\namten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres           einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte,\nliegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Sat-      mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längs-\nzes 1 Nummer 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjah-        tens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert\nres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des           der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe\n67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den          der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit\nFällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum            seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand be-\nAblauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte          funden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbe-\ndas 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1     züge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden,\nNummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern,             nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften er-\nwenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den           mittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.\nRuhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindes-\ntens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach                                   § 14a\nden §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Absatz 2 Satz 1             Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes\nberücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit\n(1) Der nach § 14 Absatz 1, § 36 Absatz 3 Satz 1,\nsie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit ste-\n§ 66 Absatz 2 und § 85 Absatz 4 berechnete Ruhege-\nhen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem\nhaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte\nBeamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis\nvor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1\nzu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückge-\nund 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand\nlegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das\ngetreten ist und er\nRuhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum\nZeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Le-         1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von\nbensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhe-             60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen\ngehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und           Rentenversicherung erfüllt hat,\nnach § 14a Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen          2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Ab-\nPflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammen-                satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhe-\nhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach                   stand versetzt worden ist oder\n§ 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden\nb) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze\nErziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem\nin den Ruhestand getreten ist,\nzehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei\nder Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten über-          3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch\nschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.             nicht erreicht hat und\n(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddrei-        4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 7 bezieht.\nßig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge               Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie\n(§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten,         durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro\nwenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert              zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb\nder jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der               eines Kalenderjahres nicht überschreiten.\nEndstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestver-              (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt\nsorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für            0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-\nden Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhö-               züge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung\nhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer         der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähi-\nBetracht. Bleibt ein Beamter allein wegen langer Frei-       gen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e\nstellungszeiten (§ 5 Absatz 1 Satz 2) mit seinem erdien-     Absatz 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Le-\nten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach             bensjahres und vor Begründung des Beamtenverhält-\nSatz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt       nisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehalt-\ngezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen             fähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ru-\nDienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.             hegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht über-\n(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindest-          schreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhe-\nversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwen-         gehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2\ndung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt,        ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berech-\nso ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds         nung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate\nzwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindest-           unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14\nversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das        Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nnach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als er-           (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des\ndient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 so-          Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regel-\nwie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 bleiben        altersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbe-\nbei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus             amtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ru-\nVersorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag            hestandsbeamte","158               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010\n1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten                (5) Wird der Beamte auf Zeit während seiner Amts-\neine Versichertenrente einer inländischen oder aus-       zeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-\nländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit       setzt, gilt Absatz 4 entsprechend.\nAblauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a                                      Abschnitt III\nnicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats,\nin dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird,\nHinterbliebenenversorgung\noder\n§ 16\n3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Ta-\nges vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.                                              Allgemeines\n§ 35 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.                               Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) um-\nfasst\n(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf\nAntrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei           1. Bezüge für den Sterbemonat,\nMonaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand\ngestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhe-           2. Sterbegeld,\nstandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem spä-       3. Witwengeld,\nteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Be-\nginn des Antragsmonats an ein.                                4. Witwenabfindung,\n5. Waisengeld,\n§ 15\n6. Unterhaltsbeiträge,\nUnterhaltsbeitrag für entlassene\nBeamte auf Lebenszeit und auf Probe                  7. Witwerversorgung.\n(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableis-\n§ 17\ntung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Absatz 1\nNummer 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens                             Bezüge für den Sterbemonat\nder Altersgrenze nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 des\nBundesbeamtengesetzes entlassen ist, kann ein Unter-               (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhe-\nhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt           standsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben\nwerden.                                                       für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen.\nDies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte\n(2) Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der      Aufwandsentschädigung.\nwegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Al-\ntersgrenze entlassen ist (§ 34 Absatz 1 Nummer 3, Ab-              (2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten\nsatz 4 des Bundesbeamtengesetzes).                            Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an\ndie Erben auch an die in § 18 Absatz 1 bezeichneten\nHinterbliebenen gezahlt werden.\n§ 15a\nBeamte auf Probe                                                           § 18\nund auf Zeit in leitender Funktion\nSterbegeld\n(1) § 15 ist auf Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf\nProbe in leitender Funktion nicht anzuwenden.                      (1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen\noder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-\n(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und\ndienst erhalten der überlebende Ehegatte und die Ab-\nauf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf\nkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld\nVersorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.\nist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der\n(3) Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten      Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der\nAmtszeit wieder in sein vorheriges Amt im Beamtenver-         Auslandskinderzuschläge5), des Auslandsverwendungs-\nhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Le-      zuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zah-\nbenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen            len; § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die\nDienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebens-            Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tod eines Ru-\nzeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zu-        hestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten,\nzüglich eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen            der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten\nund den Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf           hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt\nZeit ruhegehaltfähig wären. Der Unterschiedsbetrag            oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschieds-\nwird gewährt in Höhe eines Viertels, wenn dem Beam-           betrages nach § 50 Absatz 1.\nten das Amt mindestens fünf Jahre, in Höhe der Hälfte,\n(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absat-\nwenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten\nzes 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu ge-\nübertragen war.\nwähren\n(4) Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der\ngesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berech-           5\n) Gemäß Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Feb-\nnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem               ruar 2009 (BGBl. I S. 160) werden am 1. Juli 2010 in § 18 Absatz 1\nSatz 2 die Wörter „der Auslandskinderzuschläge“ durch die Angabe\nBeamtenverhältnis auf Zeit, wenn dem Beamten das                  „der Zuschläge für Personen nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 des\nAmt mindestens fünf Jahre übertragen war.                         Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010                            159\n1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern,               (2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als\nGeschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur       der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht her-\nZeit des Todes des Beamten mit diesem in häusli-          vorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für\ncher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Ver-         jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über\nstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewe-         zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch\nsen ist,                                                  höchstens um fünfzig vom Hundert. Nach fünfjähriger\n2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten             Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer\nKrankheit oder der Bestattung getragen haben, bis         weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom Hun-\nzur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in          dert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Be-\nHöhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.         trag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete\nWitwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld\n(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines      (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4) zurückblei-\nBeamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder           ben.\nein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Ab-\nsatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berech-               (3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist\ntigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu         auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.\nbeziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häusli-\nchen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben.                                               § 21\nAbsatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit                                  Witwenabfindung\nder Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das\n(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder\nWitwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.\nauf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer\n(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vor-           Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.\nhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsemp-                 (2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwan-\nfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absät-          zigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe wie-\nzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen          derverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-,\nGrundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder           Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betra-\ndas Sterbegeld aufgeteilt werden.                             ges des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine\nKürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53\n§ 19                              und 54 Absatz 1 Nummer 3 bleiben jedoch außer Be-\nWitwengeld                           tracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.\n(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die             (3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Un-\nVoraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt hat, oder ei-        terhaltsbeitrag nach § 61 Absatz 3 wieder auf, so ist die\nnes Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt            Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist,\nnicht, wenn                                                   die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Wit-\nwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen\n1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein\nmonatlichen Teilbeträgen einzubehalten.\nJahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den be-\nsonderen Umständen des Falles die Annahme nicht\n§ 22\ngerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwie-\ngende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versor-                  Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeld-\ngung zu verschaffen, oder                                         berechtigte Witwen und frühere Ehefrauen\n2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den               (1) In den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\nRuhestand geschlossen worden ist und der Ruhe-            ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine\nstandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regel-        volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unter-\naltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundes-         haltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren.\nbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.                   Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen\nsind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten\nErwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf\nauf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädi-\nein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet\ngung (§ 49 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes) ver-\noder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfin-\nstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Ab-\ndung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag\nsatz 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.\nzu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.\n§ 20                                   (2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen\nBeamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des\nHöhe des Witwengeldes\nFortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist\n(1) Das Witwengeld beträgt 55 vom Hundert des Ru-          auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren,\nhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte        als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ru-\nerhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhe-            hestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf\nstand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach An-          schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f\nwendung des § 50c mindestens 60 vom Hundert des               Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs6) wegen ei-\nRuhegehaltes nach § 14 Absatz 4 Satz 2; § 14 Absatz 4\nSatz 3 ist anzuwenden. § 14 Absatz 6 sowie die §§ 14a         6\n) Gemäß Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I\nund 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Min-                S. 700) wurden am 1. September 2009 in § 22 Absatz 2 Satz 1 nach\nden Wörtern „§ 1587f Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die\ndestruhegehalts (§ 14 Absatz 4) sind zu berücksichti-             Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“ einge-\ngen.                                                              fügt.","160                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010\nner Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a                   waisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitra-\nAbsatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs7)                     ges den Betrag des Witwengeldes und des Waisengel-\nhatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,                des nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.\n1. solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert                     (3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprü-\nim Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist              che aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen,\noder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind                wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.\nerzieht oder\n2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.                                           § 25\nDer Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes                              Zusammentreffen von Witwengeld,\nsteht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind                           Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen\nmit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der                   (1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln\nnach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Vomhun-                noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zu-\ndertsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unter-\ngrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt\nhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57                sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höhe-\ngekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt                  rer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen\nentsprechend.\nVerhältnis gekürzt.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau\n(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Wai-\neines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeam-\nsengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder\nten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig\nWaisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Be-\nerklärt war.\nginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach\nAbsatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 20 oder\n§ 23                                § 24 erhalten.\nWaisengeld                                  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\n(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Le-               neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag\nbenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder                  nach § 22 Absatz 2 oder 3 oder § 86 Absatz 1 gewährt\neines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Fol-                wird.\ngen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Absatz 1 des Bun-                    (4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Absatz 1 gelten für\ndesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Ent-                 die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld.\nscheidung nach § 49 Absatz 2 des Bundesbeamtenge-                    Unterhaltsbeiträge nach § 23 Absatz 2 dürfen nur inso-\nsetzes zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der                 weit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit\nBeamte die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt                  gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1\nhat.                                                                 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.\n(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines ver-\nstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kind-                                                    § 26\nschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet\nwurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt                            Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene\nbereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze                        von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe\nnach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes                      (1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Ab-\nerreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbei-              satz 2, 3) und den Kindern eines Beamten, dem nach\ntrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.                 § 15 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder\nhätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 19,\n§ 24                                20 und 22 bis 25 vorgesehene Versorgung bis zu der\ndort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt\nHöhe des Waisengeldes                            werden.\n(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf                 (2) § 21 gilt entsprechend.\nvom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hun-\ndert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat\noder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in                                             § 27\nden Ruhestand getreten wäre. § 14 Absatz 6 sowie                                       Beginn der Zahlungen\ndie §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderun-\ngen des Mindestruhegehalts (§ 14 Absatz 4) sind zu                      (1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes so-\nberücksichtigen.                                                     wie eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Absatz 1 oder\n§ 23 Absatz 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbe-\n(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen                 monats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren\nnicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und                   werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburts-\nauch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengel-                 monats an.\ndes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Voll-\n(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22\n7\n) Gemäß Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I Absatz 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in\nS. 700) wurden am 1. September 2009 in § 22 Absatz 2 Satz 1 nach dem eine der in § 22 Absatz 2 Satz 2 genannten Vo-\nden Wörtern „§ 1587a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs“ die Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fas- raussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf\nsung“ eingefügt.                                                 des Sterbemonats.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010                 161\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die          (2) Die Unfallfürsorge umfasst\nZahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.\n1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Auf-\nwendungen (§ 32),\n§ 28\nWitwerversorgung                         2. Heilverfahren (§§ 33, 34),\nDie §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer       3. Unfallausgleich (§ 35),\noder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Absatz 2, 3)             4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36\neiner verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin.               bis 38),\nAn die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschrif-\nten dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle      5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),\nder Witwe der Witwer.                                        6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43),\nAbschnitt IV                          7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),\nBezüge bei Verschollenheit                     8. Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.\nIm Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der\n§ 29                              Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie\nZahlung der Bezüge                         nach § 38a.\n(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter             (3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.\noder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm\nzustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in                                         § 31\ndem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-\nstimmte Stelle feststellt, dass sein Ableben mit Wahr-                               Dienstunfall\nscheinlichkeit anzunehmen ist.                                  (1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beru-\n(2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1         hendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares,\nbezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen,         einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in\ndie im Falle des Todes des Verschollenen Witwen- oder        Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.\nWaisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbei-         Zum Dienst gehören auch\ntrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 17 und 18        1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Be-\ngelten nicht.                                                    stimmungsort,\n(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein An-       2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und\nspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche\nGründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen             3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem\nsind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten;            ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme\ndie nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten            der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengeset-\nBezüge sind anzurechnen.                                         zes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren\nWahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den\n(4) Ergibt sich, dass bei einem Beamten die Voraus-\nDienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte\nsetzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes\nhierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung\nvorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Be-\nversichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).\nzüge von ihm zurückgefordert werden.\n(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die To-       (2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem\ndeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde     Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der\nüber den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die       Dienststelle; hat der Beamte wegen der Entfernung sei-\nHinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die         ner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an die-\nRechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die          sem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halb-\nAusstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab            satz 1 auch für den Weg von und nach der Familien-\nunter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeit-         wohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als\npunktes neu festzusetzen.                                    nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmit-\ntelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienst-\nAbschnitt V                           stelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein dem\nGrunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit\nUnfallfürsorge                          ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines\nEhegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anver-\n§ 30                              traut wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder\nAllgemeines                           in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Per-\nsonen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und\n(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall ver-\nvon der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Ver-\nletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfür-\nletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder\nsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer\nauf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als\nBeamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall wäh-\nFolge eines Dienstunfalles.\nrend der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wur-\nde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch be-             (3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner\nsondere Einwirkungen verursacht worden ist, die gene-        dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an\nrell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im     bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an\nSinne des § 31 Absatz 3 zu verursachen.                      einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es","162              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010\nsei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb       dung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschlep-\ndes Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer          pung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichs-\nsolchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall,        entziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der\nwenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse           Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.\nverursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines\ndienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland be-                                       § 32\nsonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden\nKrankheiten bestimmt die Bundesregierung durch                             Erstattung von Sachschäden\nRechtsverordnung.                                                        und besonderen Aufwendungen\n(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-              Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder\nschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den            sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt\nein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn         hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden\ner im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Ver-     gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. An-\nhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter an-         träge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach\ngegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körper-        Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Mo-\nschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn           naten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach\ner bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen         dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem\ner am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes        Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu er-\nim Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen             setzen.\nwird.\n(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann                                     § 33\nauch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahr-                                Heilverfahren\nnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen\noder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden            (1) Das Heilverfahren umfasst\nist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen\n1. die notwendige ärztliche Behandlung,\nKörperschaden erleidet.\n2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen\n§ 31a                                  Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken,\northopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Er-\nEinsatzversorgung\nfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfol-\n(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird            gen erleichtern sollen,\nauch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines\nin Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen          3. die notwendige Pflege (§ 34).\nUnfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im           (2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der\nSinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im            Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann\nAusland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Ein-       Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege ge-\nsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist        währt werden. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer\neine Verwendung, die auf Grund eines Übereinkom-             Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu\nmens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwi-       unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines\nschenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärti-        durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Siche-\ngen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Aus-          rung des Heilerfolges notwendig ist.\nland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes\nauf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder           (3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen\neine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deut-          Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit\nschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahr-         einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit\nzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage.        des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine\nDie besondere Verwendung im Ausland beginnt mit              Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in\ndem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Ver-       die körperliche Unversehrtheit bedeutet.\nlassen des Einsatzgebietes.                                     (4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außer-\n(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Er-        gewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäschever-\nkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesund-        schleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu\nheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich            ersetzen. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstun-\nabweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im             falles verstorben, so können auch die Kosten für die\nSinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn           Überführung und die Bestattung in angemessener\neine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Ver-        Höhe erstattet werden.\nwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkran-\n(5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung\nkung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder\ndurch Rechtsverordnung.\neiner Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf\nberuht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst\nzusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des                                         § 34\nDienstherrn entzogen ist.                                            Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag\n(3) § 31 Absatz 5 gilt entsprechend.\n(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilf-\n(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich      los, dass er nicht ohne fremde Wartung und Pflege aus-\nder Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefähr-      kommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010                163\ngen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die                                     § 37\nDienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge\nErhöhtes Unfallruhegehalt\ntragen.\n(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer\n(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Ver-\nDiensthandlung einer damit verbundenen besonderen\nletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zu-\nLebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefähr-\nschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der\ndung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kos-\ndes Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehalt-\ntenerstattung nach Absatz 1 entfällt.\nfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächs-\nten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er in-\n§ 35\nfolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden\nUnfallausgleich                        und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des\n(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in sei-  Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in\nner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesent-         seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hun-\nlich beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand        dert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass\nandauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbe-           sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen\nzügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Die-        Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindes-\nser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1           tens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der\nbis 3 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.                 Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens\nnach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Lauf-\n(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der\nbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach\nkörperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbs-\nder Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Lauf-\nleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles\nbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach\neine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit be-\nder Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung\nreits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfall-\nin Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten,\nausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des\ndie sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die\nVerletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienst-\nBeamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ent-\nunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher\nsprechend.\nTeil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den\nDienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Er-            (2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch ge-\nwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein           währt, wenn der Beamte\neinheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für        1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidri-\näußere Körperschäden können Mindestvomhundert-                   gen Angriff oder\nsätze festgesetzt werden.\n2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im\n(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in\nSinne des § 31 Absatz 4\nden Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend\ngewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten          einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Fol-\nist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich       gen erleidet.\nauf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch ei-              (3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch ge-\nnen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen;           währt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein\ndie oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf an-        diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a\ndere Stellen übertragen.                                     erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des die-\n(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Be-       sem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig gewor-\nurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.                         den und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt\ndes Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzun-\n§ 36                             falls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in\nUnfallruhegehalt                        seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hun-\ndert beschränkt ist.\n(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienst-\nunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so\n§ 38\nerhält er Unfallruhegehalt.\n(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines                      Unterhaltsbeitrag für frühere\nvor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand                 Beamte und frühere Ruhestandsbeamte\ngetretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienst-           (1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beam-\nzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Ab-        ter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in\nsatz 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 3 gilt entsprechend.      den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilver-\n(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Absatz 1 erhöht         fahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienst-\nsich um zwanzig vom Hundert. Das Unfallruhegehalt            unfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unter-\nbeträgt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom            haltsbeitrag.\nHundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf             (2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt\nfünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen\n1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzig-\nDienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter\nzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen\nfünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähi-\nDienstbezüge nach Absatz 4,\ngen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-\ngruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Absatz 4 Satz 3 gilt          2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens\nentsprechend.                                                    zwanzig vom Hundert den der Minderung entspre-","164               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010\nchenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Num-            den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachse-\nmer 1.                                                    nen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben wür-\n(3) Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 kann der Un-          den. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersu-\nterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des         chungen zu ermöglichen.\nUnfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag        (3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des\nnach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des            14. Lebensjahres 30 vom Hundert, vor Vollendung des\nVerletzten gilt § 34 entsprechend.                            18. Lebensjahres 50 vom Hundert der Sätze nach Ab-\n(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen           satz 1.\nsich nach § 5 Absatz 1. Bei einem früheren Beamten               (4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit,\nauf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbe-        als während einer Heimpflege von mehr als einem Ka-\nzüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum          lendermonat Pflegekosten gemäß § 34 Absatz 1 erstat-\nBeamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche          tet werden.\ngilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Wi-\nderruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen                   (5) Hat ein Unterhaltsbeitragsberechtigter Anspruch\nDienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen        auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der hö-\nworden, gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. Der Unterhalts-       here Versorgungsbezug gezahlt.\nbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein\nAmt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei be-                                   § 39\nanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.                      Unfall-Hinterbliebenenversorgung\n(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge            (1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten\ndes Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unter-          hätte, oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhege-\nhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nummer 1 nicht hinter              halt bezog, an den Folgen des Dienstunfalles verstor-\ndem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Absatz 3 Satz 3) zu-        ben, so erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinter-\nrückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit           bliebenenversorgung. Für diese gelten folgende beson-\ninfolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten         dere Vorschriften:\nArt entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Ent-\nlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfä-       1. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des\nhigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert be-                     Unfallruhegehalts (§§ 36, 37).\nschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhege-       2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldbe-\nhalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen                   rechtigte Kind (§ 23) dreißig vom Hundert des Unfall-\nDienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,               ruhegehalts. Es wird auch elternlosen Enkeln ge-\ndie sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt.               währt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles\nAbsatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.                                ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen be-\n(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der            stritten wurde.\nkörperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbs-            (2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt\nleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des           bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstor-\nGrades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frü-        ben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach\nhere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der              Abschnitt III (§§ 16 bis 28) zu; diese Bezüge sind aber\nobersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimm-           unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu be-\nten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbe-         rechnen.\nhörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertra-\ngen.                                                                                      § 40\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen                         Unterhaltsbeitrag für\ndurch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbe-                     Verwandte der aufsteigenden Linie\namten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verlo-\nren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.            Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt\nzur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend\n§ 38a                               durch den Verstorbenen (§ 39 Absatz 1) bestritten wur-\nde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbei-\nUnterhaltsbeitrag bei                       trag von zusammen dreißig vom Hundert des Unfallru-\nSchädigung eines ungeborenen Kindes                   hegehalts zu gewähren, mindestens jedoch vierzig vom\n(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 30 Ab-        Hundert des in § 36 Absatz 3 Satz 3 genannten Betra-\nsatz 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen             ges. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so\nDienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Er-        wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großel-\nwerbsfähigkeit gewährt                                        tern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Eltern-\n1. bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Min-          teiles treten dessen Eltern.\ndestunfallwaisengeldes nach § 39 Absatz 1 Num-\nmer 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 3,                                         § 41\n2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens                      Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene\n20 vom Hundert in Höhe eines der Minderung der               (1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte\nErwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unter-          oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen\nhaltsbeitrages nach Nummer 1.                             des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinter-\n(2) § 38 Absatz 6 gilt entsprechend. Bei Minderjäh-        bliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen-\nrigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach            und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010                165\nschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitra-             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\nges nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 ergibt.                       ein Beamter, der\n(2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhe-          1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegen-\nstandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles               den Personals während des Flugdienstes,\nverstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unter-         2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des be-\nhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengel-              sonders gefährlichen Tauchdienstes,\ndes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen\nVorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbei-          3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und\ntrages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt seines            der Ausbildung oder\nTodes bezogen hat.                                            4. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muniti-\nonsuntersuchungspersonals während des dienstli-\n(3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen\nchen Umgangs mit Munition oder\nverstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend,\nwenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach              5. als Angehöriger eines Verbandes der Bundespolizei\n§ 39 zusteht.                                                     für besondere polizeiliche Einsätze bei einer beson-\nders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in\n(4) § 21 gilt entsprechend.\nder Ausbildung dazu oder\n§ 42                               6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlas-\nten bei einem Drehflügelflugzeug\nHöchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung\neinen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen\nDie Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39            Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6\nbis 41) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt           zurückzuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt\noder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Ver-       durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Sat-\nstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Ab-         zes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehö-\nweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 37 als           renden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2\nHöchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen                 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffent-\nDienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten an-            lichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätig-\nstelle der von dem Verstorbenen tatsächlich erreichten        keiten der in Satz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Art\nBesoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 25 ist entspre-         gehören.\nchend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 35) sowie\nder Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 34 Absatz 2) oder bei          (4) (weggefallen)\nArbeitslosigkeit (§ 38 Absatz 3 Satz 1) bleiben sowohl           (5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter\nbei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 41          oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes\nals auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 25          einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Er-\naußer Betracht.                                               eignis im Sinne des § 31a erleidet.\n(6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Ent-\n§ 43                               schädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn ein\nEinmalige Unfallentschädigung                    Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen\nund einmalige Entschädigung                     Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines\ndiesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des\n(1) Ein Beamter des Bundes, der einen Dienstunfall\n§ 31a verstorben ist.\nder in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einma-\nlige Unfallentschädigung von 80 000 Euro, wenn er                (7) Für die einmalige Entschädigung nach den Ab-\nnach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder             sätzen 5 und 6 gelten § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 4\nder von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in sei-     entsprechend. Besteht auf Grund derselben Ursache\nner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom           Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädi-\nHundert beeinträchtigt ist.                                   gung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine ein-\nmalige Entschädigung nach Absatz 5 oder 6, wird nur\n(2) Ist ein Beamter des Bundes an den Folgen eines\ndie einmalige Entschädigung gewährt.\nDienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art verstorben\nund hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach\n§ 43a\nAbsatz 1 nicht erhalten, wird seinen Hinterbliebenen\neine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe                      Schadensausgleich in besonderen Fällen\nder folgenden Bestimmungen gewährt:                              (1) Schäden, die einem Beamten oder anderen An-\n1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kin-           gehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Ver-\nder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insge-        wendung im Sinne des § 31a Absatz 1 infolge von be-\nsamt 60 000 Euro.                                         sonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Ver-\nhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlun-\n2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1            gen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder\nnicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in        Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach\nNummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberech-           § 31a Absatz 2 entstehen, werden ihm in angemesse-\ntigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von ins-         nem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Be-\ngesamt 20 000 Euro.                                       amten oder anderen Angehörigen des öffentlichen\n3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1           Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amts-\nund 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern         träger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Be-\nund Enkel eine Entschädigung in Höhe von insge-           amte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes\nsamt 10 000 Euro.                                         von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder we-","166              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010\ngen seiner Eigenschaft als Beamter oder anderer Ange-           (2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfür-\nhöriger des öffentlichen Dienstes betroffen ist.             sorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht\n(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 31a          zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft\nAbsatz 1 wird einem Beamten oder anderen Angehöri-           gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den An-\ngen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Aus-          spruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Un-\ngleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer          falles nicht habe gerechnet werden können oder dass\nausländischen Regierung, die sich gegen die Bundes-          der Berechtigte durch außerhalb seines Willens lie-\nrepublik Deutschland richten, gewährt.                       gende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu\nmelden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglich-\n(3) Ist ein Beamter oder anderer Angehöriger des öf-      keit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründen-\nfentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden           den Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder\nEreignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art          das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, inner-\nverstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt          halb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in\n1. der Witwe sowie den versorgungsberechtigten Kin-          diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur\ndern,                                                    Vermeidung von Härten kann sie auch von einem frü-\n2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten        heren Zeitpunkt an gewährt werden.\nKindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 be-            (3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm\nzeichneten Art nicht vorhanden sind.                     von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten\nDer Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der       bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste\nnatürlichen Person gewährt, die der Beamte oder an-          Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ent-\ndere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Versiche-       scheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Ver-\nrungsvertrag begünstigt hat.                                 letzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Ent-\nscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebe-\n(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1\nnen bekannt zu geben.\nbis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er auf Grund der-\nselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungs-              (4) Unfallfürsorge nach § 30 Absatz 1 Satz 2 wird nur\ngesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht         gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der\nanzuwenden.                                                  Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei         Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf\ndienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die           Unfallfürsorge nach § 30 Absatz 2 Satz 2 ist innerhalb\nim Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer           von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sor-\nGefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen,          geberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit\ndass der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst            der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der\nzusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich                Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem\ndes Dienstherrn entzogen ist.                                mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen\nDienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft\n(6) Für den Schadensausgleich gelten § 31 Absatz 5        gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den\nund § 31a Absatz 4 entsprechend.                             Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten ge-\nstellt werden.\n§ 44\nNichtgewährung von Unfallfürsorge                                             § 46\n(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Ver-             Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche\nletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.\n(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen\n(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betref-     haben aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den\nfende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen             Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten\nwichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine         Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in\nDienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so      den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen\nkann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr          Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die An-\nbestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen.       sprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen\nDer Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuwei-     des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei\nsen.                                                         der Umbildung von Körperschaften.\n(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfür-            (2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner\nsorgevorschriften wird im Falle des § 22 Absatz 1 nicht      gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffent-\ngewährt.                                                     lich-rechtlichen Verwaltungsträger im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst ste-\n§ 45                              henden Personen nur dann geltend gemacht werden,\nMeldung und Untersuchungsverfahren                   wenn der Dienstunfall\n(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach       1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer\ndiesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer             solchen Person verursacht worden oder\nAusschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des\nUnfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu        2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetre-\nmelden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach             ten ist.\nSatz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei       Im Fall der Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beam-\nder für den Wohnort des Berechtigten zuständigen un-         ten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz\nteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.                gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010                167\nanzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach die-        4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis\nsem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz               oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit ent-\ndieser Leistungen gegen den Verwaltungsträger.                   lassen wird.\n(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben            (4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für\nunberührt.                                                   die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge\ngezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu\n(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die        zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhält-\nnach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder           nis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat.\nVermögensschadens gewährt werden, sind Geldleis-             Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausge-\ntungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens             zahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu\nvon anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören ins-       zahlen.\nbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder\nvon zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-           (5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Er-\ntungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzu-           werbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Absatz 7,\nrechnen sind Leistungen privater Schadensversiche-           verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag die-\nrungen, die auf Beiträgen der Beamten oder anderen           ser Einkünfte.\nAngehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies\ngilt nicht in den Fällen des § 32.                                                     § 47a\nÜbergangsgeld\n§ 46a                                          für entlassene politische Beamte\n(weggefallen)                            (1) Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des\n§ 54 des Bundesbeamtengesetzes nicht auf eigenen\nAntrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in\nAbschnitt VI                          Höhe von 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen\nÜbergangsgeld, Ausgleich                      Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,\nin der er sich zur Zeit seiner Entlassung befunden hat.\n§ 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.\n§ 47\n(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit,\nÜbergangsgeld                           die der Beamte das Amt, aus dem er entlassen worden\n(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf ei-      ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Mo-\ngenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld        naten, längstens für die Dauer von drei Jahren, ge-\nnach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das          währt.\nEinfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes          (3) § 47 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 gilt\nweitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt         entsprechend.\nhöchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Ab-\n(4) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Er-\nsatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgeset-\nwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Absatz 7, so\nzes) des letzten Monats. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nverringern sich die in entsprechender Anwendung des\nsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann ge-\n§ 4 des Bundesbesoldungsgesetzes fortgezahlten Be-\nwährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung\nzüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser\nohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die\nEinkünfte; § 63 Nummer 10 findet keine Anwendung.\nDienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlas-\nsung erhalten hätte.\n§ 48\n(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbro-             Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen\nchener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im\nDienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung,              (1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Ein-\nderen Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie          satzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugver-\nim Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im            kehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 67. Lebens-\nDienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlau-     jahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze\nbung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit           in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhege-\nwird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung         halt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der\nder regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil an-        Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des\nzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur re-         Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, je-\ngelmäßigen Arbeitszeit entspricht.                           doch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert\nsich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die\n(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn            besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 5\n1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der            Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist\n§§ 31, 32 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2,             bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen.\n§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 40 Absatz 2          Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Un-\ndes Bundesbeamtengesetzes oder des § 33 Ab-              fall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt.\nsatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entlas-              (2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ru-\nsen wird oder                                            hestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rück-\nnahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach\n2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder\n§ 41 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Ver-\n3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienst-       lust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen\nzeit angerechnet wird oder                               den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der","168              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010\nAusgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des        nung in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoein-\nVerfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust         richtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren\nder Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinar-      trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise\nrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.                  kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger\n(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von       die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wich-\nUrlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 95 Ab-       tigem Grund nicht zugemutet werden kann.\nsatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht                   (8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen\ngewährt.                                                     sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter\n0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischen-\nAbschnitt VII                          rechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen\ndurchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln\nGemeinsame Vorschriften\nzu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind\nbei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a\n§ 49\nbis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Bu-\nVersorgungsauskunft und                       ches Sozialgesetzbuch anzuwenden.\nZahlung der Versorgungsbezüge\n(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf\n(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versor-           Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.\ngungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungs-\n(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beam-\nempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung\nten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum An-\nvon Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über\ndie Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund             spruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und\nRechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu ertei-\nvon Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im\nlen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger\nEinvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zu-\nständigen Ministerium auf andere Stellen übertragen.         Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit\nund Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.\n(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor-\ngungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen                                              § 50\nerst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen wer-\nden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zei-                                   Familienzuschlag,\nten auf Grund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige                 Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung8)\nDienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel             (1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Absatz 1 Satz 1\nbei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden        Nummer 2) finden die für die Beamten geltenden Vor-\nwerden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vor-           schriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Un-\nbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen        terschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach\nzugrunde liegt.                                              dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe\n(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Ange-        des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt ge-\nlegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall    zahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Ver-\nhinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für              hältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für\ndas Versorgungsrecht zuständigen Ministerium zu tref-        die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommen-\nfen.                                                         den Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die\nWitwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat\n(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts ande-       oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkom-\nres bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im glei-    mensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskinder-\nchen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Be-        geldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein An-\namten.                                                       spruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird\n(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der             er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei\nFälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Ver-        den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen\nzugszinsen.                                                  ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte\n(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz       oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere An-\noder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbe-          spruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschieds-\nreichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbe-        betrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl\nhörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der      der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen auf-\nVersorgungsbezüge von der Bestellung eines Emp-              geteilt.\nfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Ge-               (2) (weggefallen)\nsetzes abhängig machen.\n(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbe-\n(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der         trag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach\nEmpfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein          § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ent-\nKonto anzugeben oder einzurichten, auf das die Über-         spricht, wenn in der Person der Waise die Vorausset-\nweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit           zungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuer-\nAusnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto         gesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des\ndes Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zah-\nlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungs-         8\n) Gemäß Artikel 4a Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Feb-\nbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der              ruar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 die Überschrift zu\n§ 50 wie folgt gefasst:\nVersorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der\nÜbermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten                                              „§ 50\neiner Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverord-                             Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010                        169\nEinkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Per-                      in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-\nson vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteu-                      gesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Ren-\nergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgeset-                      tenwerts.\nzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen An-                       (5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte\nspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundes-                      Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehalt-\nkindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für                    fähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererzie-\ndie Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versor-                         hungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit\ngungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen                   als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze\nVersorgungsbezügen gezahlt.                                              nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der\n(4) Soweit der Bund durch Gesetz eine jährliche                     sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts\nSonderzahlung an Versorgungsberechtigte gewährt,                         nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des\ndarf diese im Kalenderjahr den monatlichen Versor-                       auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden\ngungsbezug nicht überschreiten. Das Gesetz hat die                       Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversiche-\nZahlungsweise zu bestimmen. Es kann festlegen, dass                      rung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetz-\ndie Sonderzahlung an der allgemeinen Anpassung nach                      buch als Rente ergeben würde.\n§ 70 teilnimmt. Daneben kann für jedes Kind eines Ver-                      (6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte\nsorgungsberechtigten ein Sonderbetrag bis zur Höhe                       Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt,\nvon 25,56 Euro gewährt werden.9)                                         das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhege-\n(5) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrech-                       haltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\nnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach                   aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich\nAbsatz 4 und eine entsprechende Leistung, die der Ver-                   das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.\nsorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu                      (7) Für die Anwendung des § 14 Absatz 3 sowie von\nseinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entspre-                      Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt\nchend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu                         der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.\nberücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhens-                       Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Ab-\nvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen                           satz 1 nicht anzuwenden.\nsich um den Bemessungssatz der jährlichen Sonder-\n(8) Hat ein Beamter vor der Berufung in ein Beam-\nzahlung und den Sonderbetrag nach Absatz 4\ntenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes\nSatz 4.10)\nKind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend\nmit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf\n§ 50a\nKalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt\nKindererziehungszuschlag                               endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches So-\n(1) Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember                       zialgesetzbuch gelten entsprechend.\n1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhe-\ngehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kin-                                                § 50b\ndererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag.                              Kindererziehungsergänzungszuschlag\nDies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung\n(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kinderer-\ndes Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-\nziehungsergänzungszuschlag, wenn\nsicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 Sechstes\nBuch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Warte-                     1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der\nzeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung                      Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des\nerfüllt ist.                                                                 zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbs-\nmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3\n(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf                        Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollen-\ndes Monats der Geburt und endet nach 36 Kalender-                            dung des 18. Lebensjahres\nmonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Mo-\nnats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses                        a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind\nZeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind                          zusammentreffen oder\nerzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzu-                         b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhege-\nordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses                            haltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach\nund jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermo-                            § 50d Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen,\nnate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.                            2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a\n(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu                       Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch be-\neinem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und                          steht und\nAbsatz 3 Nummer 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetz-                        3. dem Beamten die Zeiten nach § 50a Absatz 3 zuzu-\nbuch) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-                         ordnen sind.\ngesetzbuch entsprechend.\nDer Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht\n(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ent-                     für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszu-\nspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem                     schlag zusteht.\n9\n) Gemäß Artikel 4a Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Feb-\n(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszu-\nruar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 der § 50 Absatz 4 schlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in\naufgehoben.                                                         dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,\n10\n) Gemäß Artikel 4a Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Feb-\nruar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 der § 50 Absatz 5 1. im Fall von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a dem in\naufgehoben.                                                             § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten","170                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010\nBuches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des          dürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererzie-\naktuellen Rentenwerts,                                    hungsergänzungszuschlag oder einer Leistung nach\n2. im Fall von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b einem             § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nBruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Renten-        gewährt.\nwerts.                                                       (3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der\n(3) § 50a Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßga-        Vervielfältigung der nach § 166 Absatz 2 in Verbindung\nbe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszu-               mit § 70 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und              buch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten\neine Leistung nach § 50d Absatz 1 sowie bei der Ermitt-        Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe\nlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 ge-          des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus\nnannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Mo-            dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3\nnat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70             des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten\nAbsatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-              Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.\nbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts                (4) § 50a Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. § 50a Ab-\ntritt. § 50a Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.                 satz 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der\nMaßgabe, dass bei der Ermittlung der Höchstgrenze an\n§ 50c                              die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Ent-\nKinderzuschlag zum Witwengeld                     geltpunkten für jeden Monat berücksichtigungsfähiger\nKinderpflegezeit der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechs-\n(1) Das Witwengeld nach § 20 Absatz 1 erhöht sich          ten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des\nfür jeden Monat einer nach § 50a Absatz 3 zuzuordnen-          aktuellen Rentenwerts tritt.\nden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats,\nin dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um                                   § 50e\neinen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der\nVersorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 20                 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen\nAbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Satz 2.                  (1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Re-\ngelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundes-\n(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollen-\ndung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbe-            beamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vo-\nnen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kin-            rübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b\nund 50d, wenn\nderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis\nzum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte              1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine\nLebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Beamter vor            Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenver-\nder Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kin-                sicherung erfüllt ist,\nderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen,              2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44\nwenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem                         Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes in den\nTod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird                    Ruhestand versetzt worden sind oder\nder Zuschlag erst nach Ablauf des in § 50a Absatz 2\nb) sie wegen Erreichens einer besonderen Alters-\nSatz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das\ngrenze in den Ruhestand getreten sind,\nKind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist\nder Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.                       3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten\nBuch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen,\n(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für je-\njedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Alters-\nden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Vo-\ngrenze noch nicht gewährt werden,\nraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 vom\nHundert des in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Sechsten              4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert\nBuches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des                  noch nicht erreicht haben,\naktuellen Rentenwerts.                                         5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 7 bezogen\n(4) § 50a Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.                   werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit\nsie durchschnittlich im Monat einen Betrag von\n§ 50d                                   400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages\ninnerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.\nPflege- und\nKinderpflegeergänzungszuschlag                     Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht\nüberschritten werden, der sich bei Berechnung des Ru-\n(1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des          hegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-                Hundert ergibt.\npflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbs-\nmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der Pflege ei-         (2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des\nnen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht,            Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regel-\nwenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Ren-         altersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbe-\ntenversicherung erfüllt ist.                                   amtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der\nVersorgungsempfänger\n(2) Hat ein Beamter ein ihm nach § 50a Absatz 3 zu-\nzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmä-            1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversi-\nßig gepflegt (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), er-             cherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Be-\nhält er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflege-               ginn der Rente, oder\nergänzungszuschlag. Dieser wird längstens für die Zeit         2. ein Erwerbseinkommen bezieht, das durchschnitt-\nbis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebe-              lich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010                 171\ndes Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Ka-                                   § 52\nlenderjahres übersteigt, mit Ablauf des Tages vor                 Rückforderung von Versorgungsbezügen\nBeginn der Erwerbstätigkeit.\n(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine ge-\n(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge,         setzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit\ndie innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beam-        rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Un-\nten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum          terschiedsbeträge nicht zu erstatten.\nZeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der An-         (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel\ntrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die        gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften\nLeistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.             des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe ei-\nner ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich\n§ 50f                             nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels\ndes rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich,\nAbzug für Pflegeleistungen                     wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Emp-\nfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforde-\nDie zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern\nrung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der\nsich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Ab-\nobersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten\nsatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Ver-\nStelle ganz oder teilweise abgesehen werden.\nsorgungsbezüge nach Satz 1 sind\n(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als\n1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhalts-            fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zu-\nbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach           sammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.\n§ 50 Absatz 1 Satz 2 bis 4,\n(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozi-\n2. Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfänger von             algesetzbuch gilt entsprechend.\nAmtsbezügen,\n§ 53\n3. Leistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 7 des\nZusammentreffen von Versorgungsbezügen\nGesetzes über die Gewährung einer jährlichen Son-\nmit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen\nderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zu-             (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs-\nletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Septem-       oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er da-\nber 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.           neben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen\nder in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.\nDie Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem\n(2) Als Höchstgrenze gelten\nhälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils         1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehalt-\nder jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pfle-              fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-\ngeversicherung (§ 55 Absatz 2 des Elften Buches Sozi-             dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berech-\nalgesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen.                       net, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalb-\nfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\naus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüg-\n§ 51\nlich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages\nAbtretung, Verpfändung,                           nach § 50 Absatz 1,\nAufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht                 2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der\nsich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ih-\n(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können,                    nen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50\nwenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur inso-            Absatz 1 ergibt,\nweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der\nPfändung unterliegen.                                         3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähig-\nkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder\n(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge                 nach § 52 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtenge-\nkann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbe-              setzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ab-\nhaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Ver-           lauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach\nsorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, so-               § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes\nweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch               erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähi-\nauf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter                 gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-\nHandlung besteht.                                                 dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berech-\nnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom\n(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung            Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhege-\nder Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege               haltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Be-\n(§ 34), auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einma-          soldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zuste-\nlige Unfallentschädigung (§ 43) und auf Schadensaus-              henden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1\ngleich in besonderen Fällen (§ 43a) können weder ge-              sowie eines Betrages von monatlich 400 Euro zu-\npfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. For-              züglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb\nderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus               eines Kalenderjahres.\nVorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus\nÜberzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen                (3) (weggefallen)\nkönnen auf das Sterbegeld angerechnet werden.                    (4) (weggefallen)","172              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010\n(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein        Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hin-\nBetrag in Höhe von 20 vom Hundert seines jeweiligen          terbliebene.\nVersorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht         (10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand\nbeim Bezug von Verwendungseinkommen, das min-                Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7,\ndestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer            das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist,\nvergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus          ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert\nder sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge be-         des Betrages, um den sie und das Einkommen die\nstimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Ver-       Höchstgrenze übersteigen.\nwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7\nSatz 5 entsprechend.                                                                   § 53a\n(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Be-                             (weggefallen)\namten oder früheren Ruhestandsbeamten, der An-\nspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens                                    § 54\nein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Be-\nrücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit           Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\ninfolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich ent-             (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen\nspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls       Dienst (§ 53 Absatz 8) an neuen Versorgungsbezügen\nGrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu-              1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnli-\nsteht.                                                           che Versorgung,\n(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselb-        2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des ver-\nständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selb-           storbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Wit-\nständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus                wengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versor-\nLand- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkom-              gung,\nmen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen\nder Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebs-          3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versor-\nausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommen-                  gung,\nsteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, ein Unfallaus-           so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frü-\ngleich (§ 35), steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur      heren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in\nGrundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung so-         Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei\nwie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang       darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren\nNebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Num-            Versorgung zurückbleiben.\nmer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen. Er-                (2) Als Höchstgrenze gelten\nwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund\noder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtli-         1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nummer 1) das\ncher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Er-            Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der ge-\nwerbseinkommen zu ersetzen. Die Berücksichtigung                 samten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhe-\ndes Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens er-                 gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der\nfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Mo-                 Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhe-\nnatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalender-            gehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unter-\njahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzuset-             schiedsbetrages nach § 50 Absatz 1,\nzen.                                                         2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nummer 2) das\n(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versor-                Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhe-\ngungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Ab-             gehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unter-\nsatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht,                 schiedsbetrages nach § 50 Absatz 1,\ngelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen          3. für Witwen (Absatz 1 Nummer 3) 71,75 vom Hundert,\naus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwen-             in den Fällen des § 36 fünfundsiebzig vom Hundert,\ndungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im                  in den Fällen des § 37 achtzig vom Hundert, der ru-\nDienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen              hegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der\ndes deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände;           Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen-\nausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-                geld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüg-\nrechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbän-           lich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1.\nden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht             Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Num-\ngleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-      mer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhe-\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an        gehalt nach § 14 Absatz 3 gemindert, ist das für die\nder eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des          Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer\nSatzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüs-           Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der\nsen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraus-      Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Wit-\nsetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zustän-      wengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 14 Ab-\ndigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das für        satz 3 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend\ndas Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die         dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermin-\nvon ihm bestimmte Stelle.                                    dernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz\n(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand         von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen ist. Ist bei\nneben seinen Versorgungsbezügen Verwendungsein-              einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1\nkommen nach Absatz 8, findet anstelle der Absätze 1          oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehalts-\nbis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden        satz nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 die-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010                             173\nses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-            Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der\ntenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze        hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.\nmaßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwen-              Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4\ndung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhens-      rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhö-\nregelung nach Satz 1 Nummer 3 der Ruhegehaltssatz             hungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des\ndes dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhegehalts             Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur\nnach § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses            Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen\nGesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden           sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting\nFassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend          unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches So-\ndieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermin-          zialgesetzbuch, bleiben unberücksichtigt.11) Die Kapi-\ndernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 vom Hun-              talbeträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze\ndert beträgt.                                                 der allgemeinen Anpassungen nach § 70 zu erhöhen\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 ist neben dem         oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der\nneuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in               Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis\nHöhe von zwanzig vom Hundert des früheren Versor-             zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der\ngungsbezuges zu belassen.                                     Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet sich bezogen\nauf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach\n(4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch           Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verren-\nauf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so er-          tungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag\nhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unter-          des Kapitalwertes nach Anlage 9 zum Bewertungsge-\nschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 nur bis zum Errei-         setz ergibt.\nchen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie Satz 3\nund 5 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge                  (2) Als Höchstgrenze gelten\ndürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des           1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ru-\nUnterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 sowie eines                 hegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach\nBetrages in Höhe von zwanzig vom Hundert des neuen                  § 50 Absatz 1 ergeben würde, wenn der Berechnung\nVersorgungsbezuges zurückbleiben.                                   zugrunde gelegt werden\n(5) § 53 Absatz 6 gilt entsprechend.                             a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die\nEndstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich\n§ 55                                       das Ruhegehalt berechnet,\nZusammentreffen                                b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom voll-\nvon Versorgungsbezügen mit Renten                             endeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt\n(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur                       des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach\nbis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten                         § 12a, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe-\nHöchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten                                gehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der\nRente berücksichtigten Zeiten einer rentenversi-\n1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,\ncherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit\n2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinter-                  nach Eintritt des Versorgungsfalles,\nbliebenenversorgung für Angehörige des öffentli-\n2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zu-\nchen Dienstes,\nzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Ab-\n3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wo-              satz 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisen-\nbei für den Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfall-                geld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50\nausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberück-                Absatz 1, wenn dieser neben dem Waisengeld ge-\nsichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfä-             zahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 er-\nhigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der              geben würde.\nMindestgrundrente nach dem Bundesversorgungs-\nIst bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor-\ngesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\ngungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Absatz 3 ge-\num 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrund-\nmindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ru-\nrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unbe-\nhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift\nrücksichtigt,\nfestzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung be-\n4. Leistungen aus einer berufsständischen Versor-             teiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach\ngungseinrichtung oder aus einer befreienden Le-           § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Geset-\nbensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf            zes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-\nGrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffent-        sung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßge-\nlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge          bende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung\noder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.              dieser Vorschrift festzusetzen.\nWird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt\n11\noder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine           ) Gemäß Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I\nS. 700) wurde am 1. September 2009 § 55 Absatz 1 Satz 7 wie folgt\nKapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung ge-             gefasst:\nzahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der            „Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf\nvom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei                  § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur\nZahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines             Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis\nsonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verren-           zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zu-\nschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach\ntung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt                 § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberück-\nnicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei                sichtigt.“","174                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010\n(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht         der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhe-\ngehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze über-\n1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nummer 1) Hin-\nsteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der\nterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tä-\neiner Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375\ntigkeit des Ehegatten,\nfür jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatli-\n2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nummer 2) Renten            chen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach\nauf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätig-          § 50 Absatz 1 ruht in Höhe von 2,39167 vom Hundert\nkeit.                                                      für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatli-\n(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer          chen Dienst. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entspre-\nAnsatz der Teil der Rente (Absatz 1), der                      chend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in\nvoller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte als Invalidi-\n1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund             tätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei\nfreiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversiche-       der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\nrung zu den gesamten Versicherungsjahren oder,             tung erhält. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die\nwenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet,          Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer\ndem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Bei-      zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung\nträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige       auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder\nBeiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfall-       sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprü-\nzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunk-         che erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder über-\nten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für        staatlichen Dienst gerechnet; Entsprechendes gilt für\nfreiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte        Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer\nfür freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten,   zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,\nZurechnungszeiten und Anrechnungszeiten ent-               die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie\nspricht,                                                   Dienstzeiten berücksichtigt werden.\n2. auf einer Höherversicherung beruht.                            (2) Als Höchstgrenze gelten die in § 54 Absatz 2 be-\nDies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die         zeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei § 50 Ab-\nHälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe ge-          satz 5 Satz 2 nicht anzuwenden ist; dabei ist als Ruhe-\nleistet hat.                                                   gehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu le-\ngen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Ver-\n(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach An-             wendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatli-\nwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamt-              chen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfä-\nversorgung auszugehen.                                         hige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehalt-\n(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbe-            fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthö-\nzügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versor-          heren Besoldungsgruppe ergibt.\ngungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der               (3) Verzichtet der Beamte oder Ruhestandsbeamte\nfrühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des            bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst\ngekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu              einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\nregeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbe-           tung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine\nzug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren           Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapi-\nVersorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu re-            talbetrag gezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe\ngeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Ab-             Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Be-\nsatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren       trag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen\nVersorgungsfalles zu berücksichtigen.                          wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil\n(7) § 53 Absatz 6 gilt entsprechend.                        kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist\nder sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages erge-\n(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent-         bende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht,\nsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die           wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte innerhalb\nauf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonder-            eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder\nversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen De-               der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbe-\nmokratischen Republik geleistet werden oder die von            trag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an seinen\neinem ausländischen Versicherungsträger nach einem             Dienstherrn abführt. § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt\nfür die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwi-              entsprechend.\nschen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt wer-\nden.                                                              (4) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon\nvor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen\noder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar\n§ 56\noder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhal-\nZusammentreffen                          ten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche\nvon Versorgungsbezügen mit                      Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer\nVersorgung aus zwischenstaatlicher                   Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe\nund überstaatlicher Verwendung                    des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.\n(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwen-               (5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beam-\ndung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen          ten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge\noder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht         von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\nsein deutsches Ruhegehalt nach Anwendung von § 14              richtung, ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisen-\nAbsatz 3 in Höhe des Betrages, um den die Summe aus            geld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010                                    175\nder Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteils-                         (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berech-\nsatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Absatz 3,                net sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entschei-\n4 und 6 finden entsprechende Anwendung.                                 dung des Familiengerichts begründeten Anwartschaf-\nten.14) Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert\n(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischen-                    sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte                   nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Ein-\nVersorgung nicht übersteigen. Dem Ruhestandsbeam-                       tritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder\nten ist mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom                   Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungs-\nHundert seines deutschen Ruhegehalts zu belassen.                       bezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom\nSatz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindest-                Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem\nbelassung darauf beruht, dass                                           Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehe-\n1. das deutsche Ruhegehalt               in Höhe des Betrages           zeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbe-\nruht, der einer Minderung           des Vomhundertsatzes          trag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt\num 1,79375 für jedes Jahr           im zwischenstaatlichen        vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrech-\noder überstaatlichen Dienst        entspricht, oder               nungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungs-\nbezüge erhöht oder vermindert.\n2. Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.                                           (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Wai-\n(7) § 53 Absatz 6 gilt entsprechend.                               sengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach\nAbsatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten\n(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 er-                 hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in\ngebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung                         den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen\nder §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen                       des Witwen- oder Waisengeldes.\nabzuziehen.\n(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 2 oder 3\noder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine\n§ 57                                  Abfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des\nBundesbeamtengesetzes und entsprechende Vor-\nKürzung der\nschriften)15) werden nicht gekürzt.\nVersorgungsbezüge nach der Ehescheidung\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5\n(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Ren-                 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor-\ntenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerli-                     gungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I\nchen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familien-                       S. 105)16) steht die Zahlung des Ruhegehalts des ver-\ngerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit                      pflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder\ndieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des ver-                      erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung\npflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach                   an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der\nAnwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrech-                            Rückforderung.\nnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 be-\nrechneten Betrag gekürzt.12) Das Ruhegehalt, das der                                                      § 58\nverpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der\nAbwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge\nEntscheidung des Familiengerichts über den Versor-\ngungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus                           (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57\nder Versicherung des berechtigten Ehegatten eine                        kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten\nRente zu gewähren ist.13) Das einer Vollwaise zu ge-                    ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetra-\nwährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach                       ges an den Dienstherrn abgewendet werden.\ndem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die                          (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag ange-\nVoraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente                     setzt, der aufgrund der Entscheidung des Familienge-\naus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht                   richts nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nerfüllt sind.                                                           buchs zur Begründung der Anwartschaft auf die be-\nstimmte Rente17) zu leisten gewesen wäre, erhöht oder\n12\n) Gemäß Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des        vermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage, an\nGesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) wurde am 1. September\n2009 § 57 Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst:                       dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen\n„Sind durch Entscheidung des Familiengerichts\n14\n) Gemäß Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. April\n1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach\n2009 (BGBl. I S. 700) wurden am 1. September 2009 in § 57 Absatz 2\n§ 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum\nSatz 1 nach dem Wort „Anwartschaften“ die Wörter „oder übertra-\n31. August 2009 geltenden Fassung oder\ngenen Anrechte“ eingefügt.\n2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April      15\n) Gemäß Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. April\n2009 (BGBl. I S. 700)\n2009 (BGBl. I S. 700) wurden am 1. September 2009 in § 57 Absatz 4\nübertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit die-          die Wörter „(§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechende\nser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen        Vorschriften)“ gestrichen.\nPerson und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-,       16\nKürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2            ) Gemäß Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe d des Gesetzes vom 3. April\noder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt.“                              2009 (BGBl. I S. 700) wurde am 1. September 2009 in § 57 Absatz 5\n13                                                                           die Angabe „(BGBl. I S. 105)“ durch die Wörter „in der bis zum\n) Gemäß Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des\n31. August 2009 geltenden Fassung“ ersetzt.\nGesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) wurden am 1. Septem-\n17\nber 2009 in § 57 Absatz 1 Satz 2 der Punkt am Ende durch ein          ) Gemäß Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. April\nSemikolon ersetzt und die Wörter „dies gilt nur, wenn der Anspruch      2009 (BGBl. I S. 700) wurden am 1. September 2009 in § 58 Absatz 2\nauf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das             Satz 1 die Wörter „nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nVerfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt ein-        buchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente“\ngeleitet worden ist.“ angefügt.                                         gestrichen.","176                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010\nist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages einge-                 die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hinge-\ntretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beam-                       wiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine\ntenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträ-                  Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt\ngen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den                den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine diszipli-\nRuhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten von dem                       narrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausge-\nTage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts                      schlossen.\nergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapital-\nbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt                                                § 61\nvor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrech-                           Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung\nnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungs-\nbezüge erhöht oder vermindert.                                             (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor-\ngungsbezüge erlischt\n(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kür-\nzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden                        1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in\nVerhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den                      dem er stirbt,\nMonatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten oder des                      2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats,\nRuhegehalts des Ruhestandsbeamten nicht unter-                              in dem sie sich verheiratet,\nschreiten.18)                                                           3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats,\nin dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,\n§ 59\n4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Ge-\nErlöschen der                                   richt im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordent-\nVersorgungsbezüge wegen Verurteilung                            lichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu\n(1) Ein Ruhestandsbeamter,                                             Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder we-\n1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beam-                           gen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschrif-\ntenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung                     ten über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung\nergangen ist, die nach § 41 Absatz 1 des Bundes-                      des demokratischen Rechtsstaates oder Landesver-\nbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte                         rat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar\ngeführt hätte, oder                                                   ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona-\nten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Ur-\n2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenver-\nteils.\nhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Ge-\nricht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordent-               Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund\nlichen Strafverfahren                                             einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\ngemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht\na) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe\nverwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und\nvon mindestens zwei Jahren oder\ndes Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des\nb) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-               Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende An-\nschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Ge-               wendung.\nfährdung des demokratischen Rechtsstaates\n(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht-\noder Landesverrat und Gefährdung der äußeren\nzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die\nSicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von min-\nin § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b\ndestens sechs Monaten\nund d, Nummer 3 und Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 des\nverurteilt worden ist,                                            Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember\nverliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine                     2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen\nRechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt,                      gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen\nwenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entschei-                     oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Ab-\ndung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18                     satz 4 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergeset-\ndes Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.                          zes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fas-\nsung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines\n(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes\neigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; so-\nsind entsprechend anzuwenden.\nweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache\ndes Mindestvollwaisengeldes (§ 14 Absatz 4 Satz 2 in\n§ 60\nVerbindung mit § 24 Absatz 1) übersteigt, wird es zur\nErlöschen der Versorgungsbezüge                          Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschieds-\nbei Ablehnung einer erneuten Berufung                       betrages (§ 50 Absatz 1) angerechnet. Das Waisengeld\nKommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor-                      nach Satz 2 wird über das siebenundzwanzigste Le-\nschriften des § 46 Absatz 1 und des § 57 des Bundes-                    bensjahr hinaus nur gewährt, wenn\nbeamtengesetzes einer erneuten Berufung in das Be-                      1. die Behinderung bei Vollendung des siebenund-\namtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl er auf                        zwanzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis\nzu dem sich nach § 32 Absatz 5 des Einkommen-\n18\n) Gemäß Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. April         steuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006\n2009 (BGBl. I S. 700) wurde am 1. September 2009 in § 58 folgender\nAbsatz 4 angefügt:                                                     geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt eingetre-\n„(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abände-       ten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul-\nrung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt,      oder Berufsausbildung befunden hat, und\nsind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter An-\nrechnung der nach § 57 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zu-    2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte\nrückzuzahlen.“                                                         oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Un-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010                177\nterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht un-                                   § 62a\nterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.\nMitteilungspflicht für den Versorgungsbericht\n(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird\ndie Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld            Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2\nwieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe        des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienstvorge-\nerworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Ren-           setzte im Sinne des § 3 Absatz 2 des Bundesbeamten-\ntenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unter-              gesetzes sind, übermitteln dem Bundesministerium des\nschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 anzurechnen. Wird             Innern die für die Erstellung des Berichtes der Bundes-\neine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder          regierung über die Entwicklung der Versorgungsleistun-\nwird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Ab-     gen erforderlichen Daten\nfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung ge-           1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Haupt-\nzahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu                diagnoseklassen und\nzahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtig-\nerklärung gleich.                                              2. zur Person und letzten Beschäftigung des Betroffe-\nnen, die zur statistischen Auswertung erforderlich\nsind.\n§ 62\nSoweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können\nAnzeigepflicht\nbei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen, ins-\n(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versor-            besondere solchen, die mit der ärztlichen Begutach-\ngungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde)              tung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen einer\noder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede            Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.\nVerwendung eines Versorgungsberechtigten unter An-\ngabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Än-                                        § 63\nderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie\ndie Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzei-                              Anwendungsbereich\ngen.\nFür die Anwendung des Abschnitts VII gelten\n(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der\n1.   ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,\nRegelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge\nzahlenden Kasse                                                  2.   ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt,\naußer für die Anwendung des § 59,\n1. die Verlegung des Wohnsitzes,\n3.   ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder\n2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach\nWaisengeld,\nden §§ 10, 14 Absatz 5, §§ 14a, 22 Absatz 1 Satz 2\nund §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Ab-             4.   ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Ab-\nsatz 2,                                                           satz 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer\nfür die Anwendung des § 61 Absatz 1 Satz 1\n3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Absatz 1\nNummer 4 und Satz 2,\nSatz 1 Nummer 2) sowie im Falle der Auflösung der\nneuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines                 5.   ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 1 und § 40\nneuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenan-                    als Witwengeld,\nspruchs (§ 61 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),\n6.   ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 2 oder 3\n4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen                  als Witwengeld, außer für die Anwendung des\nDienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Ar-              § 57,\nbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fäl-\nlen des § 47 Absatz 5 und des § 47a,                         7.   ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Absatz 2 als Wai-\nsengeld,\n5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem\nSechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des             7a. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,\n§ 12b sowie im Rahmen der §§ 50a bis 50e                     8.   ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 des Bundesbe-\nunverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Rege-                      amtengesetzes, den §§ 59 und 61 Absatz 1 Satz 4\nlungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflich-                und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisen-\ntet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforder-                geld,\nlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versor-             9.   die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richter-\ngungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustim-                    gesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen\nmen.                                                                  Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und\n(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm                      Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbe-\nnach Absatz 2 Nummer 2 und 3 auferlegten Verpflich-                   hörde als Ruhegehalt,\ntung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung         10.    die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Ab-\nganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen wer-                 satz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ge-\nden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die                  währt werden, als Ruhegehalt;\nVersorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt wer-\nden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde         die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als\noder die von ihr bestimmte Stelle.                             Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.","178               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010\nAbschnitt VIII                          chend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen\nAmt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder hö-\nSondervorschriften\nherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter\nauf Zeit gewählt werden.\n§ 64\nEntzug von Hinterbliebenenversorgung                     (5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähig-\nkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.\n(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von\nHinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf\n§ 67\nZeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne                              Professoren an\ndes Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinnge-                              Hochschulen, Hoch-\nmäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen                              schuldozenten, Ober-\nsind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in                      assistenten, Oberingenieure,\ndem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sach-                        Wissenschaftliche und Künstlerische\nverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte                    Assistenten mit Bezügen nach § 77\nzu hören ist.                                                    Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie\nProfessoren und hauptberufliche Leiter und Mit-\n(2) § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 bleibt\nglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit\nunberührt.\nBezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W\n§ 65                                    (1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten\nNichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge                Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten,\nOberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen\nWerden Versorgungsberechtigte im öffentlichen              und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach\nDienst (§ 53 Absatz 8) verwendet, so sind ihre Bezüge         § 77 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ih-\naus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Ver-          rer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Ge-\nsorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine         setzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt\nauf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versor-             ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten\ngung.                                                         ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter\nund Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen\nAbschnitt IX                            mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W\nVersorgung                             und ihre Hinterbliebenen.\nbesonderer Beamtengruppen                           (2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Pro-\nfessoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Ober-\n§ 66                                ingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen As-\nBeamte auf Zeit                          sistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer\nHochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt\n(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ih-\nauch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte\nrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Ver-\nZeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsord-\nsorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinter-\nnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung\nbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz\nder Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwerti-\nnichts anderes bestimmt ist.\nger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehalt-\n(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige         fähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Ha-\nDienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt        bilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt,\ndas Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach ei-       sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach\nner Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit             erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor\n33,48345 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-            der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten,\nbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr          Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen\nals Beamter auf Zeit um 1,91333 vom Hundert der ru-           und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer\nhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhege-            hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fach-\nhaltssatz von 71,75 vom Hundert. Als Amtszeit rechnet         kenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung\nhierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die      des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Ab-\nein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zu-           satz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Hochschulrahmen-\nrückgelegt hat. § 14 Absatz 3 findet Anwendung. Die           gesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im\nSätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte         Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang,\nMilitärgeistliche keine Anwendung.                            darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig be-\n(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt,        rücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der\nwenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflich-        Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhe-\ntung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter        gehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer ge-\nBerufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen,             ringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur bis\nnicht nachkommt.                                              zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,\nder dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen\n(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner\nArbeitszeit entspricht.\nAmtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung\nals Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter,            (3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach\ngilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamten-           Absatz 2 sowie auf Grund der §§ 10 bis 12 soll in der\nverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entspre-       Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010                  179\nschieden werden. Diese Entscheidungen stehen unter                satz 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.\ndem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage,                Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bezüge\ndie ihnen zugrunde liegt.                                         der entpflichteten Hochschullehrer sowie für die von\n(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Ober-             den §§ 181a und § 181b des Bundesbeamtengeset-\ningenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assis-            zes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I\ntenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von                   S. 1288) oder entsprechenden landesrechtlichen\n§ 47 Absatz 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfa-           Vorschriften erfassten Versorgungsempfänger. Ist in\nche, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienst-               den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensre-\nbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bundesbe-                 gelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 gel-\nsoldungsgesetzes) des letzten Monats.                             tenden Recht für den Versorgungsempfänger güns-\ntiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versor-\n§ 68                                   gung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999\nhinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis an-\nEhrenbeamte                                dauert, finden, wenn dies für den Versorgungsemp-\nErleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31),           fänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis\nso hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außer-           zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längs-\ndem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von                tens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an,\nder obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimm-              mit folgenden Maßgaben Anwendung:\nten Stelle, für Ehrenbeamte des Bundes im Einverneh-              a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung\nmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Mi-                  nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden\nnisterium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach                Recht für den Versorgungsempfänger günstiger,\nbilligem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag                   verbleibt es dabei, solange ein über den 31. De-\nbewilligt werden. Das Gleiche gilt für seine Hinterblie-              zember 1976 hinaus bestehendes Beschäfti-\nbenen.                                                                gungsverhältnis andauert.\nb) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung\nAbschnitt X                                   nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\nVorhandene Versorgungsempfänger                            Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein\nund Versorgungsfälle ab 1. Januar 2002                        über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes\nBeschäftigungsverhältnis andauert.\n§ 69                                   c) Bei der Anwendung des § 53a Absatz 1 Satz 1\nAnwendung                                     treten an die Stelle der dort genannten Vorschrif-\nbisherigen und neuen Rechts für am                         ten die entsprechenden Vorschriften des bis zum\n1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger                       31. Dezember 1976 geltenden Rechts.\n(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992              d) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember\nvorhandenen        Ruhestandsbeamten,       entpflichteten            1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende\nHochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Ver-                    Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestands-\nsorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versor-                     beamten andauert.\ngungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar             3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Absatz 4\n1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach                  Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbe-\ndem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit                 züge bestimmen sich nach diesem Gesetz.\nfolgenden Maßgaben:                                            4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65\n1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Ge-               gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamte-\nsetz.                                                        ten Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge\n2. Die §§ 3, 9, 22 Absatz 1 Satz 2 und 3, die §§ 33, 34,          gelten als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der ent-\n42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Absatz 1            pflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter\nSatz 7 und Absatz 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e             Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehen-\nAbsatz 3, 4 und 7 sowie § 70 dieses Gesetzes sind            den, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorle-\nanzuwenden. § 6 Absatz 1 Satz 5, § 10 Absatz 2,              sungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchst-\n§ 14a Absatz 1, 3 und 4, § 55 Absatz 1 Satz 1 und 2          grenze im Sinne des § 53 Absatz 2 Nummer 1 und 3\nund § 56 sind in der bis zum 31. Dezember 1991               dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbe-\ngeltenden Fassung anzuwenden. § 14a Absatz 2                 züge im Sinne des § 53a Absatz 2 in der bis zum\nSatz 1 bis 3, § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste          31. Dezember 1998 geltenden Fassung. § 65 gilt\nHöchstgrenzenalternative, Absatz 3 bis 10 sowie              nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Auf-\n§ 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fas-            gaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innege-\nsung anzuwenden; § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite               habten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.\nHöchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit          5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines\nder Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der               Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember\nZahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. In den Fällen der          1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist,\n§§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in                 richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum\nder Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder         31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch un-\ndes entsprechenden Landesrechts richten sich die             ter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts;\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhege-               § 22 Absatz 1 Satz 2 und § 55 Absatz 4 finden in\nhaltssatz nach den §§ 36 und 37 in der bis zum               der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung dieses\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 69e Ab-               Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwendung.","180                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010\n§ 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfän-          1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach\nger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998        dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit\ngeltenden Fassung, längstens für weitere sieben            folgenden Maßgaben:\nJahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange\nein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Be-         1. § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, die §§ 49,\nschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn            50, 50a, 52, 55 Absatz 1 Satz 7 und Absatz 2 bis 8\ndies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in           sowie die §§ 61, 62 und 69e Absatz 3, 4, 6 und 7\nder bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung               dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 14a Absatz 2\nAnwendung, solange ein über den 31. Dezember                  Satz 1 bis 3, § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste\n1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis,             Höchstgrenzenalternative, Absatz 3 bis 10 sowie\nlängstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar              § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fas-\n1999 an, andauert. § 26 dieses Gesetzes ist auch              sung anzuwenden. § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite\nauf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Le-             Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit\nbenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach                der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der\ndem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht                 Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Auf die von § 82 in\nein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewil-         der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung\nligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines             erfassten Versorgungsfälle ist § 69e Absatz 3 und 4\nentpflichteten Hochschullehrers, der nach dem                 nicht anzuwenden.\n31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 ver-\nstorben ist, gilt § 91 Absatz 2 Nummer 3 in der bis        2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus beste-\nzum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ent-                  hendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden,\nsprechend.                                                    wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger\n6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines               ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember\nRuhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember                  1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sie-\n1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Ge-              ben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden\nsetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen              Maßgaben Anwendung:\nRuhegehalts; § 56 findet in der bis zum 31. Dezem-\nber 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die                 a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung\nHinterbliebenen eines entpflichteten Hochschulleh-                nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\nrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben                   Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein\nist, gilt § 91 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.                    über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes\nBeschäftigungsverhältnis andauert.\n(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren\nBeamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hin-                 b) Bei der Anwendung des § 53a Absatz 1 Satz 1\nterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Absatz 1                     treten an die Stelle der dort genannten Vorschrif-\nSatz 3; § 82 findet in der bis zum 31. Dezember 1991                  ten die entsprechenden Vorschriften des bis zum\ngeltenden Fassung Anwendung. Für eine sich danach                     31. Dezember 1991 geltenden Rechts.\nergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Ab-\nsatzes 1, wobei § 38 Absatz 4 Satz 3 und § 38 Absatz 5\nc) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember\nanzuwenden sind.\n1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende\n(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbe-                     Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestands-\nzüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf An-                  beamten andauert.\ntrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem\nder Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum           3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines\n31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Ja-           Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember\nnuar 1977 gestellt.                                               1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem\n(4) Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ist mit dem Inkraft-              1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter\ntreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgen-               Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. § 56\nden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab                 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\ndem genannten Zeitpunkt sind § 14a Absatz 1 Satz 1                Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines\nNummer 3 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53                entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem\nund 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwen-                 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Absatz 2\ndung von § 56 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. De-              Nummer 3 entsprechend.\nzember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Absatz 4 für\ndie Verminderung der Vomhundertsätze entsprechend.             4. § 69 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend.\n§ 69a                              5. Nummer 1 Satz 2 und 3 ist mit dem Inkrafttreten der\nachten auf den 31. Dezember 2002 folgenden An-\nAnwendung                                 passung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab\nbisherigen und neuen Rechts für am                      dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Absatz 1 Satz 1\n1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger                    Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53\nDie Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-              und 54 dieses Gesetzes anzuwenden. Bei der An-\nhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hoch-                  wendung von § 56 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum\nschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versor-                 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e\ngungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungs-               Absatz 4 für die Verringerung der Vomhundertsätze\nfall oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember                 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010                 181\n§ 69b                             sorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere\nsieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, so-\nÜbergangsregelungen für                       lange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeit-\nvor dem 1. Juli 1997 bewilligte                 punkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit\nFreistellungen und eingetretene Versorgungsfälle           des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des\nSatzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Absatz 5\n(1) § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 12 Absatz 5, § 13        Satz 4, Absatz 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme\nAbsatz 1 Satz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 4 gelten nicht        der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für\nfür Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und   Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376)\nangetreten worden sind.                                      in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung\nsowie § 2 Absatz 3 des Bundeswehrbeamtenanpas-\n(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997        sungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I\neingetreten sind, finden § 5 Absatz 2, § 12 Absatz 1         S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden\nSatz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 2 und § 66         Fassung und § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Verbesse-\nAbsatz 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fas-         rung der personellen Struktur in der Bundeszollverwal-\nsung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige        tung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in\nHinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen        der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.\nVersorgungsempfängers. Versorgungsempfänger, die\nam 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach                  (5) § 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne\n§ 14 Absatz 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung         des § 56 erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückge-\nbezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßga-         legt werden. Im Übrigen ist § 56 in der bis zum 30. Sep-\nbe, dass sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten        tember 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei\nallgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die            denn, die Anwendung des § 56 in der bis zum 31. De-\nHälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte   zember 1998 geltenden Fassung ist für den Versor-\nder allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer        gungsempfänger günstiger. Bei der Anwendung des\nweiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbe-             Satzes 2 bleibt § 85 Absatz 6 unberührt; dies gilt nicht,\nzüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. Ver-         wenn Zeiten im Sinne des § 56 Absatz 1 erstmals ab\nsorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen An-            dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind. Mit dem\npassungszuschlag gemäß § 71 in der an diesem Tag             Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002\ngeltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in          folgenden Anpassung nach § 70 gilt Satz 2 mit der\nHöhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages            Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung\nweiter. Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3          des § 56 Absatz 1 an die Stelle der Zahl „1,875“ die\nund 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die            Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die\njeweiligen Beträge entsprechend anteilig.                    Zahl „2,39167“ tritt. § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt\nentsprechend.\n§ 69c\n§ 69d\nÜbergangsregelungen für vor dem\nÜbergangsregelungen\n1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle\nfür vor dem 1. Januar 2001 eingetretene\nund für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte\nVersorgungsfälle und für am 1. Januar 2001\nvorhandene Beamte und Versorgungsempfänger\n(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999\neingetreten sind, finden § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,          (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001\n§ 5 Absatz 3 bis 5, die §§ 7, 14 Absatz 6 sowie die §§ 43    eingetreten sind, sind § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Ab-\nund 66 Absatz 6 in der bis zum 31. Dezember 1998             satz 3 und § 36 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember\ngeltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entspre-            2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 85a ist in der\nchend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Ja-       bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzu-\nnuar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.                 wenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger\ngünstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hin-\n(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 beför-         terbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen\ndert worden sind oder denen ein anderes Amt mit hö-          Versorgungsempfängers.\nherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5\nAbsatz 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 gel-            (2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte\ntenden Fassung Anwendung.                                    auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis\nüber den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt § 53a in\n(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar          der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung\n1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamten-            längstens bis zum 31. Dezember 2007, wenn dies für\ngesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden          den Versorgungsempfänger günstiger ist als die An-\nFassung oder des entsprechenden Landesrechts über-           wendung des § 53 Absatz 10. Für am 1. Januar 1992\ntragen worden war, finden § 4 Absatz 1 Satz 1 Num-           vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleibt\nmer 3, die §§ 7 und 14 Absatz 6 in der bis zum 31. De-       § 69a unberührt.\nzember 1998 geltenden Fassung Anwendung.\n(3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die\n(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember         bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in\n1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Ver-        den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:","182                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010\n1. § 14 Absatz 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwen-                dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nden:                                                            dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.\nDie Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der ach-\nMinderung des                          ten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpas-\nHöchstsatz\nRuhegehalts für                        sung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem\nZeitpunkt der                          der Gesamt-\njedes Jahr des\nVersetzung in\nvorgezogenen\nminderung des        genannten Zeitpunkt sind § 14a Absatz 1 Satz 1\nden Ruhestand                            Ruhegehalts        Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53\nRuhestandes\n(vom Hundert)\n(vom Hundert)                        und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.\nvor dem 1.1.2002               1,8              3,6        3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezem-\nber 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56\nvor dem 1.1.2003               2,4              7,2            Absatz 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001\ngeltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,\nvor dem 1.1.2004               3,0              10,8\ndass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl\n2. § 13 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben                  „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl\nanzuwenden:                                                     „2,39167“ tritt. § 69c Absatz 5 bleibt unberührt.\nUmfang der              (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember\nZeitpunkt der Versetzung                                 2001 eintreten, sind § 14 Absatz 1 und 6, § 14a Absatz 1\nBerücksichtigung als\nin den Ruhestand\nZurechnungszeit in Zwölfteln Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2, § 47a Absatz 1, die\nvor dem 1.1.2002                            5              §§ 50e und 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgren-\nzenalternative, § 54 Absatz 2 sowie § 66 Absatz 2 und 8\nvor dem 1.1.2003                            6              in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung\nvor dem 1.1.2004                            7              anzuwenden. § 50e Absatz 1 dieses Gesetzes ist mit\nder Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der\n(4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die             Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. § 53 Absatz 2\nvor dem 1. Januar 1942 geboren sind, wegen Dienst-              Nummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Ge-\nunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu             setzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die\ndiesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfä-              Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 56 Absatz 1\nhige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt             und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die\nhaben, gilt Absatz 1 entsprechend.                              Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an\n(5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die             die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. Die\nbis zum 16. November 1950 geboren und am 16. No-                Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten\nvember 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Ab-                auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach\nsatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind so-             § 70 nicht mehr anzuwenden.\nwie nach § 52 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtenge-                  (3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgen-\nsetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Ab-           den Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung\nsatz 3 nicht anzuwenden.                                        der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhege-\nhaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung\n§ 69e                              nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maß-\nÜbergangsregelungen aus Anlass                     gabe der folgenden Tabelle vermindert:\ndes Versorgungsänderungsgesetzes 2001                          Anpassung nach dem\nsowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes                                                      Anpassungsfaktor\n31. Dezember 2002\n(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002                            1.                      0,99458\nvorhandenen         Ruhestandsbeamten,           entpflichteten\nHochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Ver-                             2.                      0,98917\nsorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum                                 3.                      0,98375\n31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden\nMaßgaben:                                                                      4.                      0,97833\n1. Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Absatz 1 Satz 3, § 42                       5.                      0,97292\nSatz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 54 Ab-                       6.                      0,96750\nsatz 1 Satz 2, § 55 Absatz 1 Satz 3 bis 7 sowie die\n7.                      0,96208\n§§ 61, 62 und 85 Absatz 11 dieses Gesetzes sind\nanzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung            Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwen-\ndes Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldaten-               dung des § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 91 Absatz 2\nversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungs-            Nummer 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren\nrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994             Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesol-\n(BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.                         dungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden\n2. § 14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1           Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbe-\nbis 3, § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchst-        züge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei\ngrenzenalternative, Absatz 3 bis 10 sowie § 54 Ab-          der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56)\nsatz 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden        gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhe-\nFassung anzuwenden. § 50e Absatz 1 dieses Geset-            gehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1\nzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die             gehören auch die Anpassungszuschläge, der Struktur-\nStelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. § 53 Ab-       ausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Arti-\nsatz 2 Nummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative             keln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010                 183\ndes Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970                                         § 69g\n(BGBl. I S. 339). Für die von den Erhöhungen 2003/                   Versorgungsüberleitungsregelungen aus\n2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfän-                 Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes\nger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar\n2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.                          (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009\neingetreten sind, gilt Folgendes:\n(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den      1. § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maß-\n31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70                  gaben anzuwenden:\neingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zu-\ngrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten            a) § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, 2\nund vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70                  und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt\nmit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Absatz 1                entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2\nSatz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 vermin-                Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes\nderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab           erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der\ndem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berech-                  sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag\nnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Satz 1                der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Absatz 2\ngilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung                  Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsge-\ndes § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 91 Absatz 2                    setzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt.\nNummer 1 ermittelt ist.                                             Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter\ndem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4\n(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Be-            des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in\namten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den               Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ru-\nDienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden                  hegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Über-\nsind, gilt § 107b Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember              leitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen\n2001 geltenden Fassung.                                             oder Verminderungen der Versorgungsbezüge\n(5) § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist in der bis zum             nach § 70 entsprechend anzupassen. Der Über-\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden,                     leitungsbetrag gehört zu den der Bemessung\nwenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen                     nach § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsver-\nwurde. § 20 Absatz 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. De-              ordnung zugrunde zu legenden Dienstbezügen.\nzember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn                      Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach\ndie Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde                    Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist\nund mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962                  § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungs-\ngeboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwen-              gesetzes entsprechend anzuwenden.\nden.                                                             b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhe-\ngehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbe-\n(6) In den Fällen des § 36 Absatz 3 gilt unbeschadet\nsoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die\ndes § 85 der § 14 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. De-\nBeträge nach § 20 Absatz 2 des Bundesbesol-\nzember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des\ndungsgesetzes.\nSatzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7\nsowie § 85 Absatz 11 nicht anzuwenden.                           c) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfass-\nten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Aus-\n(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berech-                nahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt\nnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhe-                 § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungs-\ngehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember                gesetzes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähi-\n2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwick-                gen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch\nlung der Alterssicherungssysteme und der Situation in               die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich\nden öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie                sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5\nder Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und                und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung\nfinanziellen Verhältnisse zu prüfen.                                des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April\n1970 (BGBl. I S. 339).\n§ 69f                             2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1\nÜbergangsregelungen zur                           Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 5 Absatz 1 Satz 1\nBerücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten                 entsprechend.\n(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar         3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen fest-\n2009 eingetreten sind, ist § 12 Absatz 1 Satz 1 in der           gesetzt sind, gelten § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besol-\nbis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwen-              dungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach\nden.                                                             § 5 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.\n(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 ein-\n(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar        treten, gilt Folgendes:\n2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 12\nAbsatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 gel-         1. § 5 Absatz 1 ist für Beamte, die aus einer zugeord-\ntenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass                  neten Überleitungsstufe nach § 2 Absatz 3 des Be-\nsich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer                soldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand\nHochschulausbildung für jeden nach diesem Tag begin-             treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßga-\nnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalender-            ben anzuwenden:\nmonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils          Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die\nfünf Tage vermindert.                                            unmittelbar unter der nach § 2 Absatz 3 des Besol-","184                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010\ndungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überlei-                         willigt wurde, sowie für Beamte, die nach den §§ 52\ntungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Be-                      und 93 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbeamtengeset-\ntrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein                         zes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Ab-\nÜberleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbe-                      satz 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden\nzug gewährt. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a                              Fassung.\nSatz 4 und 5 ist anzuwenden.                                           (2) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach\n2. Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.19)                          § 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ru-\nhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 Satz 1 Num-\n§ 69h                                  mer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\nÜbergangsregelungen zur                              1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Alters-\nAnhebung des Ruhestandseintrittsalters                             grenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 gebo-\n(1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach                       ren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.\n§ 52 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in                          2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Alters-\nden Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 mit                          grenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948\nfolgenden Maßgaben anzuwenden:                                                und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Er-\n1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres                          reichen folgenden Lebensalters:\ntritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,\nLebensalter\ndie Vollendung des 63. Lebensjahres.                                     Geburtsdatum bis\n2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres                                                        Jahr            Monat\ntritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor\n31. Januar 1949               65               1\ndem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen fol-\ngenden Lebensalters:                                                     28. Februar 1949              65               2\nLebensalter                 31. Dezember 1949             65               3\nGeburtsdatum bis\nJahr           Monat        3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die\nvor dem 1. Januar 1955 geboren sind und denen\n31. Januar 1952                         63                1\nAltersteilzeit bewilligt wurde, tritt an die Stelle des\n29. Februar 1952                        63                2            Erreichens der für den Beamten geltenden gesetzli-\nchen Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebens-\n31. März 1952                           63                3\njahres.\n30. April 1952                          63                4           (3) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 we-\n31. Mai 1952                            63                5        gen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall\nberuht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Ab-\n31. Dezember 1952                       63                6        satz 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\n31. Dezember 1953                       63                7        1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres\n31. Dezember 1954                       63                8            tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhe-\nstand versetzt werden, die Vollendung des 63. Le-\n31. Dezember 1955                       63                9            bensjahres.\n31. Dezember 1956                       63              10         2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres\ntritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor\n31. Dezember 1957                       63              11             dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt wer-\n31. Dezember 1958                       64                0            den, das Erreichen folgenden Lebensalters:\n31. Dezember 1959                       64                2             Zeitpunkt der                      Lebensalter\nVersetzung in den\n31. Dezember 1960                       64                4             Ruhestand vor dem             Jahr           Monat\n31. Dezember 1961                       64                6             1. Februar 2012                63               1\n31. Dezember 1962                       64                8\n1. März 2012                   63               2\n31. Dezember 1963                       64              10\n1. April 2012                  63               3\n3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die                              1. Mai 2012                    63               4\nvor dem 1. Januar 1955 geboren sind, deren\nSchwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des                          1. Juni 2012                   63               5\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. De-\n1. Januar 2013                 63               6\nzember 2006 anerkannt und denen Altersteilzeit be-\n1. Januar 2014                 63               7\n19\n) Gemäß Artikel 4a Nummer 5 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 dem § 69g folgender Ab-           1. Januar 2015                 63               8\nsatz 3 angefügt:\n1. Januar 2016                 63               9\n„(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2011 eingetreten\nsind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absät-            1. Januar 2017                 63              10\nzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1\nBuchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in Ver-             1. Januar 2018                 63              11\nbindung mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010                  185\nZeitpunkt der                     Lebensalter\ndungsgruppen zugrunde liegt, vermindert sich das\nVersetzung in den                                         Grundgehalt ab 1. Januar 2009 um 50,57 Euro, wenn\nRuhestand vor dem            Jahr           Monat         ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzu-\nlage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buch-\n1. Januar 2019                64               0          stabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B\n1. Januar 2020                64               2          bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen\nhat.\n1. Januar 2021                64               4\n1. Januar 2022                64               6                                      § 72\nEinmalige Zahlung im Jahr 2009\n1. Januar 2023                64               8\n(1) Am 1. Januar 2009 vorhandene Empfänger von\n1. Januar 2024                64              10          laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine einmalige\nZahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ru-\n3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ru-           hegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und\nhestand versetzt werden, gilt § 14 Absatz 3 Satz 6         Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem\nmit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“          Betrag von 225 Euro ergibt.\ndie Zahl „35“ tritt.\n(2) Am 1. Januar 2009 vorhandene Empfänger von\nAbschnitt XI                          laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Ab-\nsatz 2 erhalten eine einmalige Zahlung in Höhe von\nAnpassung der Versorgungsbezüge                      135 Euro. Witwen und versorgungsberechtigte ge-\nschiedene Ehefrauen erhalten 81 Euro, Empfänger von\n§ 70                               Vollwaisengeld 27 Euro und Empfänger von Halbwai-\nAllgemeine Anpassung                        sengeld 16 Euro.\n(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsbe-                  (3) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne\nrechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von          der Absätze 1 und 2 gehören auch der Ausgleich und\ndemselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch             der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Ab-\nBundesgesetz entsprechend zu regeln.                           satz 1 bis 3 und Artikel 3 § 3 Absatz 2 bis 4 des 2. Haus-\nhaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I\n(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im\nS. 1523), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom\nSinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der\n29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666). Bei Empfängern von\nGrundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung\nMindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maß-\nder Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung\ngebende Mindestruhegehaltssatz; Absatz 2 ist im Falle\noder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.\nder Gewährung von Mindestversorgung nicht anzuwen-\nden.\n§ 71\n(4) Die einmaligen Zahlungen nach § 85 des Bun-\nErhöhung der Versorgungsbezüge\ndesbesoldungsgesetzes und nach den Absätzen 1 bis 3\n(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung             werden nicht nebeneinander gewährt; dies gilt auch bei\nnach § 14 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes                mehreren Ansprüchen nach einer dieser Rechtsnormen.\nentsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 5           Die einmalige Zahlung bleibt bei sonstigen Versor-\ndes Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpas-                   gungsleistungen unberücksichtigt.\nsungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I\n(5) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht\nS. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in\ndem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versor-\n§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 84 Nummer 3\ngungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späte-\nund 4 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten\nren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger geht\nStellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt entsprechend\ndem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis\nfür Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefal-\nals Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen\nlenen Besoldungsgruppe A 1.\nvon Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst\n(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Orts-           sich die einmalige Zahlung nach dem Ruhegehalt; sie\nzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der                wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.\nbis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zu-\n(6) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie\ngrunde liegt, werden ab 1. Januar 2009 um 2,7 vom\nVorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzu-\nHundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem\nwenden.\n1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für\n(7) Im Sinne der Absätze 4 und 5 stehen der einma-\n1. Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhande-\nligen Zahlung entsprechende Leistungen aus einem an-\nnen Versorgungsempfängers,\nderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Ab-\n2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festge-           satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 53 Ab-\nsetzt sind,                                                satz 8) nach diesen Vorschriften gleich. Dem öffentli-\n3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften         chen Dienst im Sinne des Satzes 1 steht der Dienst\nGesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vor-           bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und\nschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).               ihren Verbänden gleich.\n(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-\nbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1                                     §§ 73 bis 76\nbis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesol-                                     (weggefallen)","186              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010\nAbschnitt XII                             (4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ru-\nhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts\n(weggefallen)\nzugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhege-\nhaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte\nAbschnitt XIII                         ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Ab-\nÜbergangsvorschriften neuen Rechts                   satz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhege-\nhaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember\n§ 84                              1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.\nRuhegehaltfähige Dienstzeit                       (5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte\nin den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorange-\nFür am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können\nhendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis\nzum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis\nbereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Ab-\nzum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehalt-\nsatz 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\nfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhe-\ngehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor            Bei Erreichen der Altersgrenze          beträgt der\ndem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im An-          nach § 42 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2      Vomhundertsatz\nwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 gel-           des Bundesbeamtengesetzes oder          der Minderung\ntenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt wer-        entsprechendem Landesrecht              für jedes Jahr\nden. Die Entscheidung trifft das für das Versorgungs-        vor dem      1. Januar 1998                     0,0,\nrecht zuständige Ministerium oder die von ihm be-\nstimmte Stelle.                                              nach dem 31. Dezember 1997                      0,6,\nnach dem 31. Dezember 1998                      1,2,\n§ 85\nRuhegehaltssatz für                        nach dem 31. Dezember 1999                      1,8,\nam 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte                  nach dem 31. Dezember 2000                      2,4,\n(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte\nnach dem 31. Dezember 2001                      3,0,\nin den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorange-\nhendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis       nach dem 31. Dezember 2002                      3,6.\nbereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der\nzu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz ge-               (6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Ab-\nwahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhege-         satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Absatz 2\nhaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach        oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der\ndem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14          Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Ab-\nAbsatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine        satz 2 und § 55 Absatz 2 zu berechnen. Bei Zeiten im\nAnwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 erge-            Sinne des § 56 Absatz 1, die bis zum 31. Dezember\nbende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom         1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der bis zu diesem\n1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an           Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zei-\ngeltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu-          ten im Sinne des § 56 Absatz 1 nach diesem Zeitpunkt\nrückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehalt-         zurückgelegt sind, ist § 56 in der vom 1. Januar 1992 an\nfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfund-         geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,\nsiebzig vom Hundert; insoweit gilt § 14 Absatz 1 Satz 2      dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 1,875\nund 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3             der Satz von 1,0 und an die Stelle des Vomhundertsat-\nbleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ru-     zes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der\nhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Ab-          Versorgungsbezug nach Absatz 2 oder 3, ist § 56 in der\nsatz 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 gelten-       bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzu-\nden Fassung Anwendung. § 14 Absatz 3 findet Anwen-           wenden. In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Be-\ndung.                                                        rechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei\n(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhält-       einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung\nnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist       berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht. § 14\n§ 66 Absatz 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember           Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\n1991 geltenden Fassung anzuwenden.                              (7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererzie-\n(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte         hung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind\nin den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorange-        richtet sich nach § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 in der bis\nhendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis       zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für nach\nbereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht          dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenver-\nder Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils        hältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kinder-\nmaßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich         erziehungszeit § 50a Absatz 1 bis 7 auch dann, wenn\ndie Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und          die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis\ndes Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezem-            zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen\nber 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend,          ist.\nwenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor            (8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Be-\ndem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgeben-           amten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt\nden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit        erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt\noder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder          wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991\nverstirbt.                                                   geltenden Fassung Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010                             187\n(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt          31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bür-\nder am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz           gerlichen Gesetzbuchs20) getroffen haben.\nauch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus\ndem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffent-                                       § 87\nlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeit-\nlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991                                       Unfallfürsorge\nbestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vo-\nrangegangen sind.                                                 (1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten\nsteht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im\n(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis        Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem\nsteht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5          Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich.\nAbsatz 1 Nummer 2 und des § 6 Absatz 1 Nummer 2\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.                      (2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnungen nach\n§ 31 Absatz 3, § 33 Absatz 5 und § 43 Absatz 3 gelten\n(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten        die bisherigen Verordnungen des Bundes und der Län-\nRuhegehaltssatz sowie die in Absatz 6 Satz 2 genann-         der weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegen-\nten Vomhundertsätze gilt § 69e Absatz 4 entsprechend.        steht.\n(3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversiche-\n§ 85a                             rung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat,\nErneute Berufung in das Beamtenverhältnis               ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 3 an-\nzurechnen.\nBei einem nach § 46 oder § 57 des Bundesbeamten-\ngesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen                                           § 88\nBeamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung\nin das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-,                                      Abfindung\nKürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende\nBetrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Beamte er-              (1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin\nneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige             bis zum 31. August 1977 finden die bisherigen Vor-\nDienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt          schriften über die Abfindung nach § 152 des Bundes-\nder Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der        beamtengesetzes oder dem entsprechenden bisheri-\nAnwendung des § 85 Absatz 1 und 3 gilt die Zeit des          gen Landesrecht weiter Anwendung.\nRuhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenver-               (2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene\nhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehalt-      Beamtin kann eine früher erhaltene Abfindung an ihren\nfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.                   neuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei sind an Stelle\nder Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen,\n§ 86                              die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4\ndes Bundesbesoldungsgesetzes nach der Besoldungs-\nHinterbliebenenversorgung                      gruppe des vor der Abfindung innegehabten Amtes zu-\n(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an ge-          grunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn die im\nschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum            Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenver-\n31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vor-          hältnis maßgebenden Grundgehalts- und Familienzu-\nschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschie-        schlagssätze im Monat vor der Entlassung gegolten\nden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.         hätten. Der Antrag auf Rückzahlung ist innerhalb einer\nAusschlussfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten die-\n(2) Die Vorschrift des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2      ses Gesetzes, bei erneuter Berufung in das Beamten-\nüber den Ausschluss von Witwengeld findet keine An-          verhältnis auf Lebenszeit nach dem Inkrafttreten dieses\nwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden            Gesetzes innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jah-\nund das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht         ren nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf\nden Ausschlussgrund nicht enthalten hat. An die Stelle       Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise Rückzahlung der\ndes fünfundsechzigsten Lebensjahres in § 19 Absatz 1         Abfindung ist nicht zulässig. Nach der Rückzahlung\nSatz 2 Nummer 2 tritt ein in der bis zum 31. Dezember        werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren\n1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgese-         Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich\nhenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar         so behandelt, als wäre eine Abfindung nicht gewährt\n1977 bestanden hat.                                          worden. Satz 5 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin\nbei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis inner-\n(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwen-\nhalb der Ausschlussfrist nach Satz 3 auf eine zugesi-\ngeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten\ncherte aber noch nicht gezahlte Abfindungsrente ver-\n(§ 20 Absatz 2) finden keine Anwendung, wenn die\nzichtet.\nEhe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu die-\nsem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbe-\namten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungs-                                           § 89\nvorschriften nicht enthalten hat.\n(weggefallen)\n(4) Die Vorschrift des § 22 Absatz 2 in der bis zum\n20\n31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung,               ) Gemäß Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I\nS. 700) wurden am 1. September 2009 in § 86 Absatz 4 nach den\nwenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989                Wörtern „§ 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Wörter „in der\nrechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum               bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“ eingefügt.","188               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010\n§ 90                                   dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht\nZusammentreffen von Versorgungs-                       bestimmt. Für die Anwendung des § 19 Absatz 1\nbezügen mit Versorgung aus zwischen-                     Satz 2 Nummer 2 und des § 23 Absatz 2 gelten die\nstaatlicher und überstaatlicher Verwendung                  entpflichteten Professoren als Ruhestandsbeamte.\n(1) Bei der Anwendung des § 56 Absatz 1 bleibt die         4. Für Professoren, die unter § 76 Absatz 4 des Hoch-\nZeit, die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem              schulrahmengesetzes fallen, wird abweichend von\n1. Juli 1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder             Nummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauscha-\nüberstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jah-          le), das ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beam-\nren außer Betracht.                                               tenverhältnisses als Professor im Landesdienst vor\nder Annahme des Beamtenverhältnisses an einer\n(2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versor-                Hochschule der Bundeswehr zuletzt zugesichert\ngungsempfänger findet § 56 Absatz 1 Satz 3 mit der                worden wäre, der Höchstgrenze im Sinne des § 53\nMaßgabe Anwendung, dass ihnen zwölf vom Hundert                   Absatz 2 Nummer 1 und 3 dieses Gesetzes sowie\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung                 den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des\nverbleiben.                                                       § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1998\n(3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor              geltenden Fassung hinzugerechnet. Für ihre Hinter-\ndem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus dem öf-               bliebenen gilt in den Fällen der Nummer 3 das Lan-\nfentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-            desrecht, das für das Beamtenverhältnis als Profes-\nstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen           sor im Landesdienst maßgebend war.\nKapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem               (3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach\nVersorgungsfonds erhalten, sind Absatz 1, § 56 Ab-            dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlasse-\nsatz 3 und § 69c Absatz 5 anzuwenden.                         nen Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen\nAntrag nach § 76 Absatz 2 des Hochschulrahmenge-\n§ 91                               setzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses\nHochschullehrer,                         Gesetzes, wenn der Professor vor der Entpflichtung\nWissenschaftliche Assistenten und Lektoren               verstorben ist.\n(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissen-\nschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des                                   Abschnitt XIV\nKapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrah-                               (weggefallen)\nmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hoch-\nschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als                                 Abschnitt XV\nProfessoren oder als Hochschulassistenten übernom-\nmen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die                             Schlussvorschriften\nfür Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf\ngeltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe                                      § 105\nder bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrecht-                               Außerkrafttreten\nlichen Vorschriften Anwendung. § 67 Absatz 2 Satz 1\nSoweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses\ngilt entsprechend.\nGesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie\n(2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember             mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies\n1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden           gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim\n(Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt Folgendes:     Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:\n1. Die §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hier-        1. § 27 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes Ba-\nbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren          den-Württemberg,\nals Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbe-\n2. Artikel 77 Absatz 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes\namte. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschulleh-\nüber kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,\nrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflich-\ntung innegehabten Stelle vertretungsweise wahr-           3. § 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,\nnehmen.                                                   4. § 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,\n2. Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten           5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen\nunter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zuste-             über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Ver-\nhenden, mindestens des zuletzt vor einer Überlei-             wendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religions-\ntung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmenge-                gesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatz-\nsetzes erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vor-             schulen,\nlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchst-\ngrenze im Sinne des § 53 Absatz 2 Nummer 1 und 3          6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bun-\ndieses Gesetzes sowie als ruhegehaltfähige Dienst-            destag oder den Landtag gewählten Beamten und\nbezüge im Sinne des § 53a Absatz 2 in der bis zum             Richter; solche Vorschriften können auch nach In-\n31. Dezember 1998 geltenden Fassung.                          krafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden.\n3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines ent-                                     § 106\npflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit\nder Maßgabe, dass sich die Bemessung des den                     Verweisung auf aufgehobene Vorschriften\nHinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ru-              Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschrif-\nhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Wit-           ten oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch die-\nwen- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach            ses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010               189\ntreten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften         gehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden\noder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.                       Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzei-\nten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B.\n§ 107                               Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten\nErmächtigung zum Erlass von                      einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr\nRechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften               die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert\nhat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähi-\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen             gen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird\nnicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durch-          die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhege-\nführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen            haltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn\nVerwaltungsvorschriften erlässt die Bundesregierung.          berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter\nvor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienst-\n§ 107a                               herrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden\nÜberleitungsregelungen aus Anlass                   Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.\nder Herstellung der Einheit Deutschlands\n(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Ver-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-         sorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den ab-\nverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlas-           gebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Ab-\nsen ist, für die Beamtenversorgung Übergangsregelun-          sätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt\ngen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen            an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versor-\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten          gungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der auf-\nGebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächti-            nehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten\ngung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungs-             Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.\ngrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ru-\nhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.                                             § 107c\n§ 107b                                        Verteilung der Versorgungslasten bei\nerneuter Berufung in ein öffentlich-\nVerteilung der Versorgungslasten                      rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3\n(1) Wird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn              des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nin den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen               Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ru-\nund stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher           hestand eines Dienstherrn im Gebiet der Bundesrepu-\nzu, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der ab-          blik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990\ngebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles         auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und\ndie Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Ab-           dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öf-\nsätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf       fentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienst-\nLebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden              herrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-\nDienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder            nannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versor-\nFeststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur         gungsanspruch, so erstattet der frühere Dienstherr\nDienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für       dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge in\nBeamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufneh-            dem Umfang, in dem die beim früheren Dienstherrn\nmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit          entstandenen Versorgungsansprüche infolge der Ru-\nberufen werden.                                               hensvorschrift des § 54 nicht zur Auszahlung gelangen,\n(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1              sofern der Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhe-\nsind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus           stand im Zeitpunkt der Berufung in das neue öffent-\ndem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder             lich-rechtliche Dienstverhältnis das fünfzigste Lebens-\nnach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist        jahr vollendet hatte.\ndem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der\nÜbernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höher-                                        § 108\nwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der An-\nAnwendungsbereich in den Ländern\nteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Be-\namte oder Richter in dem beim abgebenden Dienst-                 (1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der\nherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entspre-       Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht\nchendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbe-             eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstal-\nreich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer hö-           ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Be-\nherwertigen Funktion.                                         amtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August\n2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Lan-\n(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter\ndesrecht ersetzt wurde.\nvom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen\nRuhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbe-             (2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes\nteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der An-         ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Be-\ntragsaltersgrenze (§ 26 Absatz 4 des Beamtenrechts-           amtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August\nrahmengesetzes) des Beamten oder Richters, spätes-            2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,\ntens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversor-          soweit nichts anderes bestimmt ist.\ngung.\n(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis                                    § 109\nder beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhe-                                  (Inkrafttreten)"]}