{"id":"bgbl1-2010-7-5","kind":"bgbl1","year":2010,"number":7,"date":"2010-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/7#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_7.pdf#page=42","order":5,"title":"Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung  AusglMechAV)","law_date":"2010-02-22T00:00:00Z","page":134,"pdf_page":42,"num_pages":6,"content":["134             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\nVerordnung\nzur Ausführung der Verordnung\nzur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus\n(Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung – AusglMechAV)\nVom 22. Februar 2010\nAuf Grund des § 64 Absatz 3 Nummer 7 des Erneuer-              bungsverfahren in entsprechender Anwendung des\nbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I              § 22 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Ausschrei-\nS. 2074) in Verbindung mit § 11 Nummer 1 bis 3 der                bung hat über die Internetseiten der Übertragungs-\nVerordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten                 netzbetreiber zu erfolgen.\nAusgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I\n2. Die EEG-Reserve darf unbeschadet des § 8 aus-\nS. 2101) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektri-\nschließlich zum Verkauf von Zusatzmengen gegen-\nzität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen\nüber der Vortagesprognose oder zum Kauf von Fehl-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-\nmengen gegenüber der Vortagesprognose eingesetzt\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bun-\nwerden.\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie:\n3. Die Ausschreibung des gesamten Bedarfs an EEG-\n§1                                     Reserve erfolgt kalendermonatlich getrennt nach po-\nsitiver und negativer EEG-Reserve.\nVortägige\nund untertägige Vermarktung                     4. Die Mindestangebotsgröße beträgt 15 Megawatt.\n(1) Über den vortägigen Spotmarkt einer Strombörse         5. Negative Arbeitspreise sind zulässig.\nist für jede Stunde des Folgetages die gemäß Vortages-        6. Eine Präqualifikation der technischen Einrichtungen\nprognose vorhergesagte Einspeiseleistung des nach                 der Anbieter von EEG-Reserve ist nicht zulässig.\n§ 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu\nvergütenden Stroms zu veräußern. Sämtliche Verkaufs-          Bei nachgewiesenen Einschränkungen der Übertra-\nangebote sind preisunabhängig einzustellen.                   gungskapazitäten kann auf Antrag der Übertragungs-\nnetzbetreiber und nach Genehmigung durch die Bun-\n(2) Die Abweichungen zwischen den sich aus den             desnetzagentur eine regelzoneninterne Vorhaltung der\nuntertägigen Prognosen ergebenden Einspeiseleistun-           EEG-Reserve erfolgen.\ngen und den auf Basis der Vortagesprognose bereits\nveräußerten Strommengen sind über den untertägigen               (5) Eine gemeinsame Vermarktung nach § 2 Absatz 1\nSpotmarkt einer Strombörse zu erwerben oder zu ver-           Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bun-\näußern.                                                       desweiten Ausgleichsmechanismus schließt die Mög-\nlichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen\n(3) Die vortägigen und untertägigen Prognosen des          Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienst-\nnach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Geset-           leistungsverhältnisses zu übertragen.\nzes zu vergütenden Stroms sind nach dem Stand von\nWissenschaft und Technik zu erstellen.\n§2\n(4) Den Übertragungsnetzbetreibern wird gestattet,\nTransparenz der Vermarktungstätigkeiten\nzur Abdeckung von Zeiten unzureichender Liquidität\ndes untertägigen Spotmarktes eine zusätzliche Leis-              Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, fol-\ntungsreserve (EEG-Reserve) nach folgender Maßgabe             gende Daten auf einer gemeinsamen Internetseite in\nvorzuhalten:                                                  einheitlichem Format zu veröffentlichen:\n1. Die Beschaffung der EEG-Reserve erfolgt in einem           1. die Vortagesprognose der erwarteten Einspeisung\ntransparenten und diskriminierungsfreien Ausschrei-           aus Windenergie in ihrer Regelzone in mindestens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010                135\nstündlicher Auflösung; sie ist spätestens bis 18 Uhr      Technik zu erstellen. Die verwendeten Prämissen sind\nzu veröffentlichen;                                       anzugeben.\n2. die auf Grundlage einer repräsentativen Anzahl von            (4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,\ngemessenen Referenzanlagen erstellte Online-              eine Prognose für die folgenden fünf Kalenderjahre bis\nHochrechnung der tatsächlichen Einspeisung von            zum 15. November eines Kalenderjahres nach folgen-\nWindenergie in der Regelzone; sie ist unverzüglich        den Maßgaben zu erstellen und zu veröffentlichen. Die\nund in gleicher zeitlicher Auflösung wie die Vorta-       Entwicklung der installierten Leistung, der Volllaststun-\ngesprognose zu veröffentlichen;                           den, der eingespeisten Jahresarbeit, der durchschnitt-\nlich an die Anlagenbetreiber zu zahlenden Vergütungen\n3. die für jede Stunde am untertägigen Spotmarkt einer\nsowie der Höhe der vermiedenen Netzentgelte ist ge-\nStrombörse beschaffte oder veräußerte Strommen-\ntrennt für die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz\nge; sie ist spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu\ngeförderten Energieträger zu prognostizieren und zu\nveröffentlichen;\nveröffentlichen. Die Strommengen, die voraussichtlich\n4. eine anonymisierte Liste aller bezuschlagten Ange-         nach § 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt\nbote von EEG-Reserve mit Angabe der Angebots-             vermarktet werden, sind zu berücksichtigen. Die Ener-\nleistung und des Leistungspreises; sie ist unverzüg-      gieträger sind mindestens wie folgt zu differenzieren:\nlich nach der Ausschreibung zu veröffentlichen;           1. Windenergie\n5. die abgerufene EEG-Reserve mit Angabe der Abruf-               a) nach den §§ 29 und 30 des Erneuerbare-Ener-\nleistung und des Erbringungszeitraums in stünd-                  gien-Gesetzes,\nlicher Auflösung; sie ist spätestens am Folgetag bis\n18 Uhr zu veröffentlichen;                                    b) nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;\n2. Geothermie nach § 28 des Erneuerbare-Energien-\n6. die Differenz zwischen den gemäß der jeweils aktu-\nGesetzes;\nellen Einspeiseprognose insgesamt zu veräußernden\nStrommengen und den hierfür insgesamt über den            3. solare Strahlungsenergie\nvor- und untertägigen Spotmarkt oder über den Ab-             a) nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuer-\nruf von EEG-Reserve beschafften oder veräußerten                 bare-Energien-Gesetzes unter Angabe der An-\nStrommengen; sie ist in stündlicher Auflösung spä-               nahmen bezüglich des Eigenverbrauchs nach\ntestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen;               § 33 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-\n7. die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum                   setzes,\nAusgleich des EEG-Bilanzkreises in viertelstünd-              b) nach § 32 und § 33 Absatz 1 Nummer 4 des Er-\nlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach Vorlage              neuerbare-Energien-Gesetzes;\nder Bilanzkreisabrechnung zu veröffentlichen.\n4. Biomasse nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Ge-\nsetzes;\n§3\n5. Wasserkraft nach § 23 des Erneuerbare-Energien-\nTransparenz der EEG-Umlage                           Gesetzes;\n(1) Die Pflicht zur Veröffentlichung und Vorhaltung        6. Gase nach den §§ 24 bis 26 des Erneuerbare-Ener-\nder jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und jähr-               gien-Gesetzes.\nlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß § 7 Absatz 4\nDarüber hinaus sind der Letztverbraucherabsatz sowie\nNummer 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des\nder privilegierte Letztverbraucherabsatz zu prognosti-\nbundesweiten Ausgleichsmechanismus umfasst auch\nzieren und zu veröffentlichen. Die Prognose ist nach\ndie nach § 6 Absatz 1 und 3 als Einnahmen und Aus-\ndem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.\ngaben geltenden Positionen. Die aufgeschlüsselten\nDie verwendeten Prämissen sind anzugeben.\nmonatlichen Einnahmen und Ausgaben sind in Form\nder tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben laut dem                (5) Die Veröffentlichungen nach den vorhergehenden\nam letzten Tag des Monats aktuellen Kontostand un-            Absätzen und nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 der Verord-\nverzüglich, spätestens jedoch am dritten Werktag des          nung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Aus-\nFolgemonats, zu veröffentlichen.                              gleichsmechanismus sind auf einer gemeinsamen Inter-\nnetseite in einheitlichem Format vorzunehmen. Eine\n(2) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,       Veröffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer\nbis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Ermitt-          Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig.\nlung der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr\ntransparent zu veröffentlichen. Die Angaben müssen\n§4\neinen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne\nweitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage                              Mitteilungspflichten\nvollständig nachzuvollziehen. Die Veröffentlichungs-             (1) Die Pflicht zur Mitteilung der jeweils aufgeschlüs-\npflicht umfasst insbesondere die Datengrundlagen, An-         selten Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres gemäß\nnahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte,                § 7 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung zur Weiterent-\ndie in die Ermittlung eingeflossen sind.                      wicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus\n(3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,       umfasst auch die nach § 6 Absatz 1 und 3 als Einnah-\nbis zum 15. November eines Kalenderjahres die realis-         men und Ausgaben geltenden Positionen.\ntische Bandbreite der EEG-Umlage des übernächsten                (2) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,\nJahres zu prognostizieren und die Prognose zu veröf-          der Bundesnetzagentur bis zum 15. Oktober eines\nfentlichen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die      Kalenderjahres die Ermittlung der EEG-Umlage für das\nPrognose ist nach dem Stand von Wissenschaft und              folgende Kalenderjahr transparent mitzuteilen. Die Mit-","136            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\nteilungspflicht umfasst insbesondere die Datengrund-         Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstech-\nlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und                nologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.\nEndwerte, die in die Ermittlung eingeflossen sind.              (3) Die Kontoauszüge und die Daten der gesonder-\n(3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,      ten Buchführung und Rechnungslegung sind der Bun-\nauf Aufforderung der Bundesnetzagentur, jedenfalls           desnetzagentur auf Anforderung vorzulegen. § 4 Ab-\naber bis zum 31. März eines Kalenderjahres, für das          satz 4 gilt entsprechend.\nVorjahr folgende Daten an die Bundesnetzagentur zu\nübermitteln:                                                                              §6\n1. Preise, Mengen und Stunden des im börslichen                                   Einnahmen und\nHandel beschafften oder veräußerten Stroms,                        Ausgaben im Sinne der EEG-Umlage\n2. Arbeitspreise, Mengen, Anbieter und Stunden der in           (1) Als Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 4 der Ver-\nAnspruch genommenen EEG-Reserve.                         ordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Aus-\ngleichsmechanismus gelten auch folgende Positionen,\n(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,      soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach der Verord-\ndie nach den Absätzen 2 und 3 und die nach § 7 Ab-           nung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Aus-\nsatz 4 Nummer 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung         gleichsmechanismus und dieser Verordnung erforder-\ndes bundesweiten Ausgleichsmechanismus mitzutei-             lich sind:\nlenden Daten einschließlich der zu ihrer Überprüfung\nnotwendigen Daten elektronisch zu übermitteln. Soweit        1. notwendige Kosten für die Börsenzulassung und\ndie Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt,             Handelsanbindung,\nsind sie verpflichtet, die Daten in dieser Form zu über-     2. notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfas-\nmitteln. Die Angaben müssen einen sachkundigen Drit-             sung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Hori-\nten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen            zontalen Belastungsausgleich,\ndie Ermittlung vollständig nachzuvollziehen.                 3. notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Per-\nsonal und Dienstleistungen,\n§5\n4. notwendige Kosten für die Erstellung der Prognosen\nGesonderte                                nach § 3 Absatz 3 und 4 und für die Ermittlung der\nBuchführung und Rechnungslegung                        EEG-Umlage nach § 3 Absatz 2 der Verordnung zur\nsowie Führung gesonderter Bankkonten                      Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichs-\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind jeweils ver-           mechanismus,\npflichtet, spätestens ab dem 1. April 2010 ein separates     5. notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung\nBankkonto für die Aufgaben nach der Verordnung zur               von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5\nWeiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsme-                 Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des\nchanismus und für die Aufgaben nach der vorliegenden             bundesweiten Ausgleichsmechanismus, soweit der\nVerordnung zu führen. Sämtliche zahlungswirksamen                tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in § 3 Ab-\nEinnahmen und Ausgaben nach § 3 Absatz 3 und 4                   satz 5 Satz 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung\nder Verordnung zur Weiterentwicklung des bundeswei-              des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vorge-\nten Ausgleichsmechanismus und § 6 Absatz 1 und 3                 sehenen Zinssatz übersteigt,\nder vorliegenden Verordnung sind ab diesem Zeitpunkt         6. notwendige Kosten für Abweichungen zwischen den\nüber dieses Bankkonto abzuwickeln. Die Einnahmen                 nach § 3 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung zur Weiter-\nund Ausgaben im Sinne von Satz 2, die bis zu der Ein-            entwicklung des bundesweiten Ausgleichsmecha-\nrichtung des separaten Bankkontos anfallen, sind nach            nismus anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen\nder Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf das               und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus\nKonto zu überführen. Die bis zur Einrichtung des sepa-           Haben-Zinsen,\nraten Bankkontos anfallenden Einnahmen und Ausga-\nben im Sinne von Satz 2 sind so zu dokumentieren,            7. notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von\ndass im Rahmen der Mitteilungen nach § 4 Absatz 2                Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen\nund nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung zur                im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung\nWeiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsme-                 zur Weiterentwicklung des bundesweiten Aus-\nchanismus geeignete Nachweise zur Verfügung stehen.              gleichsmechanismus,\n(2) Die Einnahmen und Ausgaben nach § 3 Absatz 3          8. Bonuszahlungen nach § 7 Absatz 7 bis 9.\nund 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bun-             (2) Bevor bei der Ermittlung der EEG-Umlage Ausga-\ndesweiten Ausgleichsmechanismus und nach § 6 Ab-             ben nach Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 angesetzt wer-\nsatz 1 und 3 dieser Verordnung sind von den sonstigen        den, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtig-\nTätigkeitsbereichen des Übertragungsnetzbetreibers           keit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuwei-\neindeutig abzugrenzen. Hierzu sind eine gesonderte           sen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Nachweis-\nBuchführung und Rechnungslegung einzurichten.                pflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den\nDiese müssen es ermöglichen, diejenigen Einnahmen            Ausgaben zugrunde liegenden Verträge einschließlich\nund Ausgaben nach § 3 Absatz 3 und 4 der Verordnung          aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen An-\nzur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichs-           gaben. Zu den wesentlichen Angaben zählen insbeson-\nmechanismus und nach § 6 Absatz 1 und 3 dieser Ver-          dere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen\nordnung, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame         der Bereitstellungsprovision, der Anwendungsbereich,\nKosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. Zu den           die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnah-\nnicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere           me, Kündigungsregelungen und Sicherheiten. Es ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010                137\nsicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend           1. die tatsächlichen Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Num-\ngemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und             mer 4 und 5 der Verordnung zur Weiterentwicklung\nFinanzierung von Differenzbeträgen nach § 3 Absatz 5             des bundesweiten Ausgleichsmechanismus pro zu\nSatz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bun-             vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 des\ndesweiten Ausgleichsmechanismus dienen. Auf Auffor-              Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms\nderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungs-               und\nnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die       2. die tatsächlichen als Ausgaben geltenden Posi-\nder Verzinsung oder Finanzierung dienen, einschließlich          tionen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie\nder für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen An-           Nummer 4 zweite Alternative pro zu vermarktender\ngaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge               Menge des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-\nvorzulegen.                                                      Energien-Gesetzes vergüteten Stroms.\n(3) Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3              (3) Als beeinflussbare Einnahmen im Sinne von Ab-\nAbsatz 3 und 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung          satz 1 gelten\ndes bundesweiten Ausgleichsmechanismus gelten                1. die tatsächlichen Einnahmen aus der untertägigen\nauch Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in                 Vermarktung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 zweite\nder vereinnahmten Höhe und der nach Maßgabe einer                Alternative der Verordnung zur Weiterentwicklung\nvollziehbaren Entscheidung der Bundesnetzagentur                 des bundesweiten Ausgleichsmechanismus pro zu\nnach § 10 Absatz 1 der Verordnung zur Weiterentwick-             vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 des\nlung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus zuläs-               Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms\nsigen Höhe. Die Differenzbeträge sind ab dem Zeit-               und\npunkt ihrer Vereinnahmung entsprechend § 3 Absatz 5\nder Verordnung zur Weiterentwicklung des bundeswei-          2. die tatsächlichen Einnahmen gemäß § 3 Absatz 3\nten Ausgleichsmechanismus zu verzinsen. Diese Zin-               Nummer 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung\nsen gelten ebenfalls als Einnahmen und Ausgaben im               des bundesweiten Ausgleichsmechanismus pro zu\nSinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Wei-             vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 des\nterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmecha-                 Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms.\nnismus. Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagen-             (4) Zum Ausgleich etwaiger Schwankungen der\ntur eine anderweitige Abhilfemaßnahme vorsieht, finden       Preise für Ausgleichsenergie werden die Ausgaben\ndie Sätze 1 und 2 keine Anwendung. Soweit die Ent-           nach § 3 Absatz 4 Nummer 5 der Verordnung zur\nscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geän-           Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichs-\ndert oder aufgehoben wird, finden die Sätze 1 bis 3          mechanismus und die Einnahmen nach § 3 Absatz 3\nentsprechende Anwendung auf Differenzbeträge zwi-            Nummer 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des\nschen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe               bundesweiten Ausgleichsmechanismus mit dem\nund der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeb-\nlichen Höhe.                                                 Quotienten P  ( )\nP2010\nt\nmultipliziert und auf diese Weise ge-\n(4) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Ab-        wichtet. Der durchschnittliche Preis für Ausgleichsener-\nsatz 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bun-         gie des Jahres 2010 (P2010) stellt dabei stets den Zähler\ndesweiten Ausgleichsmechanismus dürfen diejenigen            des Quotienten dar. Der durchschnittliche Preis für Aus-\nEinnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der            gleichsenergie des in Bezug genommenen Jahres (Pt)\nBestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2            bildet den Nenner des Quotienten. Die durchschnitt-\nder Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren         lichen Preise für Ausgleichsenergie berechnen sich für\nÄnderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung ge-           jeden Übertragungsnetzbetreiber aus seinen durch-\nschnittlichen Preisen der viertelstündlichen Beschaffung\nfunden haben, nicht angesetzt werden. Hiervon ausge-\nvon Ausgleichsenergie für das in Bezug genommene\nnommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie\nJahr. Bei der Berechnung sind die auf den Internetseiten\naufgrund der Verordnung zur Weiterentwicklung des\nder Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichten Werte\nbundesweiten Ausgleichsmechanismus zusätzlich ent-\nheranzuziehen.\nstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinne\nvon Satz 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur                 (5) Zum Ausgleich etwaiger Schwankungen der\nnachzuweisen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.                Preise für die untertägige Vermarktung des nach § 16\noder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüte-\nten Stroms werden die Ausgaben nach § 3 Absatz 4\n§7\nNummer 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des\nAnreize                             bundesweiten Ausgleichsmechanismus und die Ein-\nzur bestmöglichen Vermarktung                     nahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 zweite Alternative\nder Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten\n(1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 16 oder § 35\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom\nbestmöglich zu vermarkten, werden je Kalenderjahr\nAusgleichsmechanismus mit dem Quotienten           ( )\nQ2010\nQt\n(Anreizjahr) und Übertragungsnetzbetreiber die indivi-       multipliziert und auf diese Weise gewichtet. Der durch-\nduellen beeinflussbaren Ausgaben und Einnahmen pro           schnittliche untertägige Stromhandelspreis der von dem\nzu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 des           Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzten\nErneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms mit          Strombörse für das Jahr 2010 (Q2010) stellt dabei stets\neinem individuellen Basiswert verglichen.                    den Zähler dar. Der durchschnittliche untertägige Strom-\nhandelspreis der von dem Übertragungsnetzbetreiber\n(2) Als beeinflussbare Ausgaben im Sinne von Ab-          am meisten genutzten Strombörse des in Bezug ge-\nsatz 1 gelten                                                nommenen Jahres (Qt) bildet den Nenner des Quotien-","138             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\nten. Die durchschnittlichen untertägigen Stromhandels-        ten lassen. Die Annahme erheblich negativer Preise im\npreise berechnen sich für das in Bezug genommene              Sinne des Satzes 2 ist insbesondere gerechtfertigt,\nJahr aus den von der von dem Übertragungsnetzbetrei-          wenn\nber am meisten genutzten Strombörse veröffentlichten\n1. die Einspeisung der nach den §§ 29 bis 31 des Er-\ngemittelten Stundenpreisen für den untertägigen Han-\nneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Anlagen\ndel.\nvoraussichtlich mehr als 60 Prozent der gesamten\n(6) Der individuelle Basiswert im Sinne von Absatz 1           in Deutschland installierten Leistung dieser Anlagen\nbezeichnet den bisher niedrigsten Saldo eines Jahres              betragen wird und gleichzeitig\naus beeinflussbaren Ausgaben und beeinflussbaren\n2. aufgrund von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt\nEinnahmen im Sinne von Absatz 1 pro zu vermarkten-\nist, dass die Last in diesen Stunden unter 60 Prozent\nder Menge des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-\nder bundesweiten zeitgleichen Jahreshöchstlast des\nEnergien-Gesetzes vergüteten Stroms. Für das Anreiz-\nJahres 2009 betragen wird.\njahr 2010 beträgt der Basiswert 384,5 Millionen Euro,\nwobei die Aufteilung dieser Kostenposition der Übertra-       Besondere Ausnahmefälle im Sinne von Satz 1 sind\ngungsnetzbetreiber entsprechend ihrem jeweiligen An-          auch diejenigen Stunden des folgenden Tages, für die\nteil an der zu vermarktenden Menge des nach § 16 oder         im Falle von negativen Preisen an der EPEX Spot ein\n§ 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten             Aufruf zur zweiten Auktion ergeht. Besondere Ausnah-\nStroms erfolgt.                                               mefälle sind vom 1. Juli 2010 bis zum Abschluss des\nJahres 2010 auf maximal 100 Stunden je Übertra-\n(7) Ist bei einem Übertragungsnetzbetreiber der\ngungsnetzbetreiber beschränkt. Der Übertragungsnetz-\nSaldo aus beeinflussbaren Ausgaben und beeinfluss-\nbetreiber hat Stunden, in denen er von der Befugnis\nbaren Einnahmen im Sinne von Absatz 1 des Anreizjah-\nnach Satz 1 Gebrauch machen will, unverzüglich der\nres geringer als der Basiswert, so steht ihm ein Bonus\nBundesnetzagentur anzuzeigen.\nzu. Zur Berechnung des Bonus werden 25 Prozent der\nerreichten Reduktion mit der von dem jeweiligen Über-            (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Übertra-\ntragungsnetzbetreiber zu vermarktenden Menge des              gungsnetzbetreiber berechtigt, preislimitierte Gebote\nnach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Geset-           am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse abzuge-\nzes vergüteten Stroms des Anreizjahres multipliziert.         ben. Die Preislimits müssen in unregelmäßiger Folge\nund Höhe gewechselt werden. Das erste Preislimit\n(8) In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr verbu-\nund der Rahmen, innerhalb dessen sich die wechseln-\nchen die Übertragungsnetzbetreiber die etwaige Bo-\nden Preislimits bewegen dürfen, sind der Bundesnetz-\nnuszahlung im Rahmen der Ermittlung der EEG-Umlage\nagentur einschließlich der Mechanismen, mittels derer\nals prognostizierte Ausgabeposition nach § 3 Absatz 2\ninnerhalb des Rahmens konkrete Preislimits bestimmt\nSatz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Weiterentwick-\nwerden, vorab anzuzeigen. Die Preislimits, der Rahmen\nlung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus in Ver-\nund die Mechanismen sind vertraulich zu behandeln.\nbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 8. Übertragungs-\nnetzbetreiber, die einen Bonus geltend machen, müs-              (3) Kann im Falle von preislimitierten Angeboten die\nsen dies der Bundesnetzagentur – beginnend mit dem            nach der Vortagesprognose zu erwartende Strom-\nJahr 2011 – jeweils bis zum 31. März des auf das An-          menge nicht oder nicht vollständig veräußert werden,\nreizjahr folgenden Jahres anzeigen und die sachliche          weil der börslich gebildete negative Preis unterhalb\nRichtigkeit der Berechnung nachweisen. § 4 Absatz 4           des negativen Preislimits liegt, hat eine notwendige an-\ngilt entsprechend.                                            derweitige Veräußerung dieser Strommenge soweit\nmöglich am untertägigen Spotmarkt einer Strombörse\n(9) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf\nunter Ausschöpfung auch der EEG-Reserve nach § 1\ngleichmäßig verteilten Monatsraten. Sie beginnt zum\nAbsatz 4 zu erfolgen.\nAnfang des übernächsten Jahres bezogen auf das An-\nreizjahr.                                                        (4) Ist aufgrund nachprüfbarer Tatsachen zu erwar-\nten, dass eine Veräußerung nach Absatz 3 nicht oder\n§8                                 nur zu Preisen möglich sein wird, die deutlich unterhalb\nder nach Absatz 2 gesetzten negativen Preislimits lie-\nÜbergangsregelung                           gen würden, kann der Übertragungsnetzbetreiber nach\n(1) In besonderen Ausnahmefällen kann der Übertra-         vorheriger Ausschöpfung der EEG-Reserve zur Stüt-\ngungsnetzbetreiber von der Verpflichtung, die vollstän-       zung der börslichen Preise Vereinbarungen nutzen, in\ndige in der Vortagesprognose vorhergesagte Einspei-           denen sich Stromerzeuger freiwillig verpflichten, auf\nsung zu preisunabhängigen Geboten an dem vortägi-             Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers die Ein-\ngen Spotmarkt einer Strombörse nach § 1 Absatz 1 zu           speisung von Strom ganz oder teilweise zu unterlassen\nveräußern, abweichen. Besondere Ausnahmefälle im              oder in denen sich Stromverbraucher freiwillig ver-\nSinne von Satz 1 sind diejenigen Stunden des folgen-          pflichten, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbe-\nden Tages, in denen auf Basis der zum Zeitpunkt der           treibers ihren Stromverbrauch in bestimmtem Ausmaß\nregelmäßigen Erstellung der Vortagesprognose vorhan-          zu erhöhen. Die für freiwillige Maßnahmen nach Satz 1\ndenen Erkenntnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit damit         gezahlten Preise dürfen nicht höher sein als die Preise,\nzu rechnen ist, dass sich an den Strombörsen erheblich        die sich am vortägigen Spotmarkt für die betreffende\nnegative Preise ergeben, die eine unverhältnismäßige          Stunde eingestellt hätten, wenn die im Rahmen freiwil-\nVerringerung der Einnahmen gemäß § 3 Absatz 3 Num-            liger Vereinbarungen von allen Übertragungsnetzbetrei-\nmer 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des                bern abgerufenen Mengen bereits als Nachfrage in die\nbundesweiten Ausgleichsmechanismus oder eine                  Preisbildung des vortägigen Spotmarkts eingegangen\nunzumutbare Belastung der Liquidität des vermark-             wären. Freiwillige Abregelungsvereinbarungen mit\ntungspflichtigen Übertragungsnetzbetreibers befürch-          Stromerzeugern, die im Falle der Einspeisung eine Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010                    139\ngütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhiel-                 tägigen Ausgleich im Sinne von § 3 Absatz 4 Nummer 4\nten, dürfen erst genutzt werden, wenn Vereinbarungen                der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundeswei-\nmit anderen Stromerzeugern oder Stromverbrauchern                   ten Ausgleichsmechanismus. Sie können nur dann in\nvollständig ausgenutzt wurden. Der Übertragungsnetz-                die EEG-Umlage einkalkuliert werden, wenn die in den\nbetreiber hat eine Verfahrensanweisung zu entwickeln,               vorstehenden Absätzen enthaltenen Vorschriften oder\nin welchen Fällen und in welcher Weise er von den Vor-              die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur\nschriften dieses Absatzes Gebrauch machen wird. Die                 enthalten Maßgaben eingehalten wurden.\nVerfahrensanweisung und etwaige Änderungen dersel-\nben sind der Bundesnetzagentur vor der erstmaligen                                                §9\nAnwendung anzuzeigen. Die in diesem Absatz genann-\nten Vereinbarungen sind der Bundesnetzagentur auf                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nVerlangen jederzeit vorzulegen.                                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n(5) Die durch die in Absatz 4 genannten Maßnahmen                in Kraft. § 1 Absatz 4 und § 8 treten mit Abschluss des\nentstehenden Kosten gelten als Kosten für den unter-                Jahres 2010 außer Kraft.\nBonn, den 22. Februar 2010\nDer Präsident\nder Bundesnetzagentur für Elektrizität,\nG a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n\nKurth"]}