{"id":"bgbl1-2010-7-4","kind":"bgbl1","year":2010,"number":7,"date":"2010-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/7#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_7.pdf#page=39","order":4,"title":"Verordnung zur Übermittlung der Daten im Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweisen (ELENA-Datensatzverordnung  ELENA-DV)","law_date":"2010-02-22T00:00:00Z","page":131,"pdf_page":39,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010               131\nVerordnung\nzur Übermittlung der Daten im Verfahren\nzur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises\n(ELENA-Datensatzverordnung – ELENA-DV)\nVom 22. Februar 2010\nAuf Grund des § 97 Absatz 6 und des § 28c Ab-               (2) Meldungen nach Absatz 1 sind nicht zu erstatten\nsatz 2 in Verbindung mit § 28c Absatz 1 des Vierten             für\nBuches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften\n1. geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach\nfür die Sozialversicherung –, von denen § 97 Absatz 6\n§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,\nund § 28c Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n28. März 2009 (BGBl. I S. 634) eingefügt worden sind,           2. Wehr- und Zivildienstleistende,\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und So-\n3. Gefangene, die nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 des\nziales:\nDritten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-\npflichtig sind,\n§1\nMeldepflichtige                          4. Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen\noder Soldaten und Soldatinnen im Ruhestand,\nMeldepflichtig nach § 97 Absatz 1 Satz 1 des Vier-\nten Buches Sozialgesetzbuch sind                                5. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Karenz-\nentschädigungen nach den §§ 74 bis 75d des Han-\n1. der Arbeitgeber,                                                 delsgesetzbuchs erhalten,\n2. der Dienstherr,\n6. Bezieher von Versorgungsbezügen der betrieblichen\n3. Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf                   Altersversorgung.\nGrund gesetzlicher Vorschriften zahlen, und\n4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die                                        §3\nvon ihm bestimmten Stellen.                                                       Meldefristen\n§2                                     (1) Meldepflichtige haben monatlich gleichzeitig mit\nder Entgeltabrechnung, sofern die Verfahrensnummer\nZu meldende Personen\nnach § 97 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-\n(1) Meldungen sind zu erstatten für                          buch vorliegt, für den zu meldenden Beschäftigungs-\n1. Beschäftigte,                                                zeitraum eine Meldung zu erstatten. Nach Vorliegen\nder Verfahrensnummer hat die Meldung unverzüglich\na) die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem             zu erfolgen. Bei Ende der Beschäftigung ist die Mel-\nRecht der Arbeitsförderung versicherungspflich-         dung mit der nächsten Entgeltabrechnung, wenn keine\ntig sind,                                               weitere Entgeltabrechnung mehr erfolgt, innerhalb von\nb) für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung           sechs Wochen nach ihrem Ende zu erstatten.\noder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu\n(2) In folgenden Fällen sind innerhalb eines Kalen-\nzahlen sind oder\ndermonats die nach den §§ 4 bis 6 erforderlichen Daten\nc) die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten               jeweils mit einer gesonderten Meldung zu übermitteln:\nBuches Sozialgesetzbuch als Beschäftigte gel-\nten,                                                    1. Beschäftigungsende und Wiedereinstellung im sel-\nben Monat,\n2. geringfügig Beschäftigte,\n2. Änderung in der Beitragsgruppe,\n3. Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen,\nSoldaten und Soldatinnen sowie sonstige Beschäf-            3. Änderung in der Personengruppe oder\ntigte, die einen Anspruch auf Versorgung nach be-           4. Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet\namtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ha-              zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet\nben und die in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-,              oder umgekehrt.\nRenten- und Unfallversicherung sowie nach dem\nRecht der Arbeitsförderung versicherungsfrei sind,             (3) Wenn kein Entgelt gezahlt wird, das Arbeits- oder\nund                                                         Dienstverhältnis aber weiterbesteht, sind die nach den\n§§ 4 und 6 erforderlichen Daten zu übermitteln.\n4. Empfänger und Empfängerinnen von Übergangsge-\nbührnissen oder Ausgleichsbezügen nach den §§ 11               (4) Eine gesonderte Meldung ist für eine gering-\nund 11a des Soldatenversorgungsgesetzes oder von            fügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber während\nÜbergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Sol-           der Elternzeit oder des Wehr- oder Zivildienstes mit den\ndatenversorgungsgesetzes.                                   erforderlichen Daten nach den §§ 4 bis 6 zu erstatten.","132               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\n§4                                       sicherung sowie der Arbeitgeberanteil zu einer be-\nZu übermittelnde Daten                             rufsständischen Versorgungseinrichtung,\n(1) Zu übermitteln sind                                       9. der Gesamtbeitrag zu einer freiwilligen Kranken-\nund Pflegeversicherung,\n1. der Name und die Anschrift des Meldepflichtigen;\nsoweit die Betriebsstätte der ständigen Beschäf-            10. der Gesamtpflichtbeitrag zu einer berufsstän-\ntigung der zu meldenden Person von dem Sitz des                   dischen Versorgungseinrichtung,\nArbeitgebers oder Dienstherrn abweicht, zusätzlich          11. die vom Arbeitnehmer übernommenen pauschalen\nder Ort und die Anschrift der Betriebsstätte,                     Steuerbeträge.\n2. der Sitz der Betriebsstätte in der Bundesrepublik\nDeutschland; gesondert ist zu melden, ob die Be-                                        §5\ntriebsstätte im Beitrittsgebiet liegt oder nicht,                             Zusätzliche Daten bei\n3. der Name und die Anschrift der zu meldenden Per-                     besonderen Beschäftigungsverhältnissen\nson,                                                           (1) Bei einem Ausbildungsverhältnis oder einem\n4. bei ausländischen Anschriften das Länderkenn-                Praktikum, das in einer Ausbildungsordnung vorge-\nzeichen,                                                    schrieben ist, sind zusätzlich zu den Daten nach § 4\nfolgende Daten zu übermitteln:\n5. die Verfahrensnummer (§ 97 Absatz 4 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch) oder die Versicherungs-            1. der Tag, an dem die Ausbildung begonnen worden\nnummer (§ 147 des Sechsten Buches Sozialgesetz-                 ist,\nbuch) der zu meldenden Person,                              2. der Tag, an dem laut Ausbildungsvertrag die Ausbil-\n6. der Tag des Beginns der Beschäftigung und, wenn                  dung beendet wird,\ndie Beschäftigung im letzten Abrechnungszeitraum            3. der Tag, an dem die Ausbildung tatsächlich geendet\ngeendet hat, der Tag des Endes der Beschäftigung                hat.\nsowie der bescheinigte Abrechnungszeitraum inner-\n(2) Bei Heimarbeit sind zusätzlich zu übermitteln:\nhalb eines Kalendermonats,\n1. Anzahl der zu beanspruchenden Urlaubstage,\n7. die vereinbarte Wochenarbeitszeit,\n2. Anzahl der tatsächlichen Urlaubstage,\n8. die Steuerklasse in Zahlen (§ 38b des Einkommen-\nsteuergesetzes), gegebenenfalls einschließlich des          3. das im bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt enthal-\nberechneten Faktors (§ 39f des Einkommensteuer-                 tene Urlaubsentgelt und\ngesetzes), und die Zahl der Kinderfreibeträge,              4. der Tag, an dem das Urlaubsentgelt gezahlt worden\n9. die Personengruppe, der Beitragsgruppenschlüssel,                ist.\nder Tätigkeitsschlüssel und die zuständige Einzugs-\nstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.                                        §6\n(2) Außerdem sind zum Entgelt zu übermitteln:                         Zusätzliche Daten in besonderen Fällen\n1. das Gesamtbruttoentgelt,                                       (1) Endet eine Beschäftigung durch Fristablauf, Kün-\n2. das fiktive Bruttoarbeitsentgelt, soweit es vom Ge-         digung oder einen Aufhebungsvertrag, hat der Melde-\nsamtbruttoentgelt abweicht,                               pflichtige mit der Entgeltabrechnung für den Monat, in\ndem die Beschäftigung endet, zusätzlich zu den Daten\n3. der individuell zu versteuernde Arbeitslohn, ge-            nach § 4 folgende Daten zu übermitteln:\ntrennt nach laufenden und sonstigen Bezügen und\nAbzügen,                                                  1. Daten zur Art der ausgeführten Tätigkeit sowie zu\nBeginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Be-\n4. der pauschal besteuerte Arbeitslohn, getrennt nach              endigung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 312\nden §§ 37b, 40, 40a und 40b des Einkommensteu-                des Dritten Buches Sozialgesetzbuch),\nergesetzes,\n2. Daten zu Leistungen des Arbeitgebers, die zusätz-\n5. der steuerfreie Arbeitslohn,                                    lich von diesem bei Beendigung oder Kündigung der\n6. das Sozialversicherungsbruttoentgelt nach den                   Beschäftigung gezahlt worden sind oder die dem\n§§ 341 bis 345b des Dritten Buches Sozialgesetz-              Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zustehen,\nbuch, getrennt nach laufenden und einmaligen Be-              insbesondere Daten zu gezahltem oder ausstehen-\nzügen und Abzügen,                                            dem laufenden und einmalig gezahlten Entgelt, und\n7. folgende gesetzliche Abzüge vom individuell steu-           3. Daten zu Urlaubsansprüchen und Urlaubsabgeltun-\nerpflichtigen Arbeitslohn und Sozialversicherungs-            gen, Vorruhestandsleistungen und Abfindungen.\nbruttoentgelt gesondert aus laufendem und einma-          Satz 1 gilt nicht für folgende zu meldende Personen:\nligem Bruttoentgelt\n1. Beamte oder Beamtinnen,\na) Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszu-\nschlag sowie                                          2. Richter oder Richterinnen,\nb) Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-,        3. Soldaten oder Soldatinnen,\nRenten- und Pflegeversicherung sowie nach             4. geringfügig Beschäftigte,\ndem Recht der Arbeitsförderung,                       5. Personen, die ausschließlich Beschäftigte nach § 2\n8. der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen für eine               Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches Sozial-\nfreiwillige oder private Kranken- und Pflegever-              gesetzbuch sind, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010              133\n6. Personen, die nicht nach dem Recht der Arbeitsför-                                       §8\nderung versichert sind.                                           Datenannahme und Datenrückmeldung\n(2) Beziehen Beschäftigte Arbeitslosengeld, Teil-             (1) Bei der Prüfung nach § 99 Absatz 2 Satz 1 des\narbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe oder Über-        Vierten Buches Sozialgesetzbuch prüft die Zentrale\ngangsgeld, sind zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1         Speicherstelle die Meldungen auf Vollständigkeit und\nfolgende Daten zu übermitteln:                                Plausibilität. Weiterhin prüft sie, ob die Meldungen nur\n1. die Anzahl der Arbeitsstunden der jeweils ersten bis       die Zeichen, Schlüsselzahlen und Daten enthalten, die\nsechsten Kalenderwoche der Beschäftigung,                 nach den gemeinsamen Grundsätzen des § 28b Ab-\nsatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugelas-\n2. der Tag der Ausgabe sowie der Tag der Ablieferung,\nsen sind. Werden bei der Anlieferung der Meldung Feh-\nfalls das Einkommen durch Heimarbeit erzielt wor-\nler festgestellt, hat sie die Meldung zurückzuweisen.\nden ist.\n(2) § 5 Absatz 1, 5 und 6 sowie die §§ 16 bis 22 der\n§7                                Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung gel-\nten entsprechend.\nVergabe der Verfahrensnummer\n(1) Ist dem Meldepflichtigen bei Beginn der Beschäf-                                     §9\ntigung oder des Dienstverhältnisses die Verfahrens-                             Übergangsregelungen\nnummer nach § 97 Absatz 4 des Vierten Buches So-\nzialgesetzbuch nicht bekannt, hat er der Zentralen               (1) Beziehen Beschäftigte Arbeitslosengeld, Teil-\nSpeicherstelle für die Feststellung oder Vergabe der          arbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe oder Über-\nNummer unverzüglich folgende Daten zu übermitteln:            gangsgeld, sind die Daten zur Nebenbeschäftigung im\nSinne von § 6 Absatz 2 erst für Entgeltabrechnungen ab\n1. den vollständigen Namen der oder des Beschäftig-           dem 1. Januar 2012 zu übermitteln.\nten, der Beamtin oder des Beamten, der Richterin\noder des Richters oder der Soldatin oder des Sol-            (2) Endet eine Beschäftigung durch Kündigung oder\ndaten,                                                    Entlassung, sind die Daten für Entgeltabrechnungen ab\ndem 1. Juli 2010 zu übermitteln.\n2. den Geburtsnamen,\n(3) Liegt eine Zulassung nach § 21 der Datenerfas-\n3. den Geburtstag,                                            sungs- und -übermittlungsverordnung am 1. Januar\n4. den Geburtsort,                                            2010 noch nicht vor, ist sie bis zum 30. Juni 2010 bei\nder zuständigen Stelle nach § 19 der Datenerfassungs-\n5. das Geschlecht,\nund -übermittlungsverordnung zu beantragen.\n6. die Staatsangehörigkeit und\n7. die Anschrift.                                                                          § 10\n(2) Der Meldepflichtige wird über eine festgestellte                               Inkrafttreten\nVersicherungs- oder Verfahrensnummer oder die verge-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbene Verfahrensnummer informiert.                             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. Februar 2010\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}