{"id":"bgbl1-2010-7-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":7,"date":"2010-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/7#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_7.pdf#page=37","order":2,"title":"Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2010","law_date":"2010-02-12T00:00:00Z","page":129,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 129\nVerordnung\nzur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage\nnach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2010\nVom 12. Februar 2010\nAuf Grund des § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das\nBundesministerium der Finanzen:\n§1\nDer Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanz-\nreformgesetzes wird für das Jahr 2010 in den Ländern Baden-Württemberg,\nBayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-West-\nfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 7 Prozentpunkte\nerhöht.\n§2\nDas aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-\nkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Feb-\nruar 2011 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai,\n1. August und 1. November 2010 sind Abschlagszahlungen für das vorher-\ngehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu\nleisten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlags-\nzahlungen entsprechend.\n§3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft und am\n31. Dezember 2010 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. Februar 2010\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}