{"id":"bgbl1-2010-7-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":7,"date":"2010-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung","law_date":"2010-02-24T00:00:00Z","page":94,"pdf_page":2,"num_pages":35,"content":["94              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nVom 24. Februar 2010\nAuf Grund des Artikels 21 des Gesetzes vom 11. Au-          6. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 2\ngust 2009 (BGBl. I S. 2723) wird nachstehend der Wort-            des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I\nlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-             S. 3316),\nfung in der vom 2. März 2010 an geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                7. den am 30. Oktober 2007 in Kraft getretenen Arti-\nkel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes                  S. 2470),\nvom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797),\n2. den am 30. Juni 2005 in Kraft getretenen Artikel 2        8. den am 30. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 7\ndes Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794),            des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I\nS. 2986),\n3. den am 1. Februar 2007 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S.1619;           9. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 2\n2007 I S. 2316),                                             des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),\n4. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Arti-\nkel 66 der Verordnung vom 31. Oktober 2006               10. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 2\n(BGBl. I S. 2407),                                           des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),\n5. den am 15. Dezember 2006 in Kraft getretenen Ar-         11. den teils am 1. März 2010, teils am 2. März 2010 in\ntikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I           Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Au-\nS. 2819),                                                    gust 2009 (BGBl. I S. 2723).\nBerlin, den 24. Februar 2010\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010                           95\nGesetz\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung\n(UVPG)*)\nInhaltsübersicht                                                             Teil 3\nTeil 1                                              Strategische Umweltprüfung (SUP)\nAllgemeine Vorschriften                                                    Abschnitt 1\nfür die Umweltprüfungen\nVoraussetzungen\n§ 1        Zweck des Gesetzes                                                          für eine Strategische Umweltprüfung\n§ 2        Begriffsbestimmungen\n§ 14a   Feststellung der SUP-Pflicht\n§ 3        Anwendungsbereich\n§ 14b   SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programm-\nbereichen und im Einzelfall\nTeil 2                                § 14c   SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung\nUmweltverträglichkeitsprüfung (UVP)                      § 14d   Ausnahmen von der SUP-Pflicht\nAbschnitt 1                                                         Abschnitt 2\nVoraussetzungen                                                     Verfahrensschritte\nfür eine Umweltverträglichkeitsprüfung                                  der Strategischen Umweltprüfung\n§ 3a       Feststellung der UVP-Pflicht                                  § 14e   Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP\n§ 3b       UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der              § 14f   Festlegung des Untersuchungsrahmens\nVorhaben\n§ 14g   Umweltbericht\n§ 3c       UVP-Pflicht im Einzelfall\n§ 14h   Beteiligung anderer Behörden\n§ 3d       (weggefallen)\n§ 14i   Beteiligung der Öffentlichkeit\n§ 3e       Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger\n§ 14j   Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbe-\nVorhaben\nteiligung\n§ 3f       UVP-pflichtige Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben\n§ 14k Abschließende Bewertung und Berücksichtigung\n§ 4        Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der UVP\n§ 14l   Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des\nPlans oder Programms\nAbschnitt 2                              § 14m Überwachung\n§ 14n Gemeinsame Verfahren\nVerfahrensschritte\nder Umweltverträglichkeitsprüfung\nTeil 4\n§ 5        Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende\nUnterlagen                                                                               Besondere\n§    6     Unterlagen des Trägers des Vorhabens                                Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen\n§    7     Beteiligung anderer Behörden\n§ 15    Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen\n§    8     Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung\n§ 16    Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren\n§    9     Beteiligung der Öffentlichkeit\n§ 17    Aufstellung von Bauleitplänen\n§    9a    Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung\n§ 18    Bergrechtliche Verfahren\n§    9b    Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbe-\nteiligung bei ausländischen Vorhaben                          § 19    Flurbereinigungsverfahren\n§ 10       Geheimhaltung und Datenschutz                                 § 19a   Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen\n§ 11       Zusammenfassende Darstellung der Umweltaus-                   § 19b   Strategische Umweltprüfung bei Verkehrswegeplanun-\nwirkungen                                                             gen auf Bundesebene\n§ 12       Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksich-\ntigung des Ergebnisses bei der Entscheidung                                                 Teil 5\n§ 13       Vorbescheid und Teilzulassungen\nVorschriften für bestimmte\n§ 14       Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden\nLeitungsanlagen und andere Anlagen\n(Anlage 1 Nummer 19)\n*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Ra-\ntes vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei      § 20    Planfeststellung, Plangenehmigung\nbestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom        § 21    Entscheidung, Nebenbestimmungen\n5.7.1985, S. 40), der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997\nzur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglich-    § 22    Verfahren\nkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. § 23    Bußgeldvorschriften\nL 73 vom 14.3.1997, S. 5), der Richtlinie 2001/42/EG des Europä-\nischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prü-\nfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme                                          Teil 6\n(ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30), sowie der Umsetzung von Artikel 3\nder Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-                            Schlussvorschriften\ntes vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der\nAusarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme           § 24    Verwaltungsvorschriften\nund zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des          § 24a   Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren\nRates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang\nzu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).                       § 25    Übergangsvorschrift","96              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\nTeil 1                                (3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nsind\nAllgemeine Vorschriften\nfür die Umweltprüfungen                       1. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststel-\nlungsbeschluss und sonstige behördliche Entschei-\n§1                                    dungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in\neinem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit\nZweck des Gesetzes\nAusnahme von Anzeigeverfahren,\nZweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass\nbei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben so-         2. Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorge-\nwie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirk-                lagerten Verfahren nach den §§ 15 und 16 Absatz 1\nsamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsät-                 bis 3,\nzen                                                           3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die\n1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von                  Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebau-\nUmweltprüfungen       (Umweltverträglichkeitsprüfung          ungsplänen, durch die die Zulässigkeit von be-\nund Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und um-            stimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet\nfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,           werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Bau-\ngesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfest-\n2. die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfun-\nstellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der An-\ngen\nlage 1 ersetzen.\na) bei allen behördlichen Entscheidungen über die\nZulässigkeit von Vorhaben,                                (4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselb-\nständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung\nb) bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen           oder Änderung von Plänen und Programmen, die von\nund Programmen                                         einer Behörde, einer Regierung oder im Wege eines Ge-\nso früh wie möglich berücksichtigt werden.                setzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend.\n§2\n(5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes\nBegriffsbestimmungen                        sind bundesrechtlich vorgesehene Pläne und Program-\n(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselb-      me, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung\nständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die         eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvor-\nder Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben           schriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne\ndienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die         und Programme, die ausschließlich den Zielen der Ver-\nErmittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittel-          teidigung oder des Katastrophenschutzes dienen, so-\nbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens            wie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.\nauf                                                              (6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind ein-\n1. Menschen, einschließlich der menschlichen Ge-              zelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen\nsundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,   sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im\n2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,                 Sinne dieses Gesetzes ist für die Beteiligung in Verfah-\nren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person,\n3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie                   deren Belange durch eine Entscheidung im Sinne des\n4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten               Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im\nSchutzgütern.                                             Sinne des Absatzes 5 berührt werden; hierzu gehören\nSie wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchge-        auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgaben-\nführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im          bereich durch eine Entscheidung im Sinne des Absat-\nRahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die             zes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des\nin diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu           Absatzes 5 berührt wird, darunter auch Vereinigungen\neiner Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zu-            zur Förderung des Umweltschutzes.\nsammengefasst.\n(2) Ein Vorhaben ist                                                                   §3\n1. nach Maßgabe der Anlage 1                                                     Anwendungsbereich\na) die Errichtung und der Betrieb einer technischen          (1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufge-\nAnlage,                                                führten Vorhaben. Die Bundesregierung wird ermäch-\nb) der Bau einer sonstigen Anlage,                        tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates\nc) die Durchführung einer sonstigen in Natur und\nLandschaft eingreifenden Maßnahme,                     1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund\nihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erheb-\n2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung,\nliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,\na) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs\neiner technischen Anlage,                              2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Ra-\ntes oder der Kommission der Europäischen Gemein-\nb) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen           schaften aus der Anlage 1 herauszunehmen, die\nAnlage,                                                    nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheb-\nc) der Durchführung einer sonstigen in Natur und              lichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen las-\nLandschaft eingreifenden Maßnahme.                         sen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010                97\nSoweit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird,           Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens\nist die Bundesregierung auch ermächtigt, notwendige          dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vor-\nFolgeänderungen in Bezugnahmen, die in den Vor-              haben sowie eigener Informationen unverzüglich fest,\nschriften dieses Gesetzes enthalten sind, auf bestimm-       ob nach den §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Ver-\nte, in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen.        pflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich-\nRechtsverordnungen aufgrund dieser Ermächtigung              keitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist, sofern eine\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages. Die Zu-             Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c vorgenommen\nstimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht in-      worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen\nnerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der             des Bundes und der Länder über den Zugang zu Um-\nVorlage der Bundesregierung die Zustimmung verwei-           weltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Um-\ngert hat.                                                    weltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies be-\n(1a) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Pro-         kannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig\ngramme aus den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirt-          anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine UVP un-\nschaft, Fischerei, Energie, Industrie einschließlich des     terbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls\nBergbaus, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft,       nach § 3c, ist die Einschätzung der zuständigen Be-\nTelekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung               hörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die\noder Bodennutzung, die in der Anlage 3 aufgeführt            Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur\nsind, sowie für sonstige Pläne und Programme, für die        daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entspre-\nnach den §§ 14b bis 14d eine Strategische Umweltprü-         chend den Vorgaben von § 3c durchgeführt worden ist\nfung oder Vorprüfung durchzuführen ist. Die Bundesre-        und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.\ngierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates                                                             § 3b\n1. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebli-                           UVP-Pflicht aufgrund\nche Auswirkungen auf die Umwelt haben, zur Um-                    Art, Größe und Leistung der Vorhaben\nsetzung von bindenden Rechtsakten der Europäi-               (1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Um-\nschen Gemeinschaften in die Anlage 3 aufzuneh-           weltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der An-\nmen,                                                     lage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestim-\n2. Pläne und Programme unter Beachtung der Rechts-           mung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern\nakte der Europäischen Gemeinschaften aus der An-         Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine\nlage 3 herauszunehmen, die nach den vorliegenden         Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn\nErkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen          die Werte erreicht oder überschritten werden.\nAuswirkungen auf die Umwelt haben.                           (2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Um-\nweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn meh-\n(2) Das Bundesministerium für Verteidigung wird er-\nrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von dem-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sol-\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nlen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumu-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nlierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Grö-\ndesrates zu bestimmen, dass für Vorhaben, die der Ver-\nßen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten.\nteidigung dienen, die Anwendung dieses Gesetzes aus-\nEin enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese\ngeschlossen oder Ausnahmen von den Anforderungen\nVorhaben\ndieses Gesetzes zugelassen werden können, soweit\nzwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung         1. als technische oder sonstige Anlagen auf demselben\nzwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern. Da-             Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemein-\nbei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umwelt-           samen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen\nauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvor-              verbunden sind oder\nschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, blei-      2. als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende\nben unberührt. Das Bundesministerium der Verteidi-                Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammen-\ngung unterrichtet das Bundesministerium für Umwelt,               hang stehen\nNaturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über die An-\nund wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die\nwendung der aufgrund von Satz 1 erlassenen Rechts-\nSätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich je-\nverordnung.\nweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung\noder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte\nTeil 2                           für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2\nUmweltverträglichkeitsprüfung (UVP)                 erreichen oder überschreiten.\n(3) Wird der maßgebende Größen- oder Leistungs-\nAbschnitt 1                            wert durch die Änderung oder Erweiterung eines beste-\nVo r a u s s e t z u n g e n f ü r            henden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erst-\neine Umweltverträglichkeitsprüfung                        mals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung\noder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung\n§ 3a                            unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des\nbestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens\nFeststellung der UVP-Pflicht                   durchzuführen. Bestehende Vorhaben sind auch kumu-\nDie zuständige Behörde stellt auf Antrag des Trägers      lierende Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1. Der\neines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach         in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien\n§ 5, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der         85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf","98              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\nder jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand               (2) Für eine Erweiterung der in der Anlage 1 Num-\nbleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens        mer 18.1 bis 18.8 sowie für eine Änderung der in der\nder Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. Die         Anlage 1 Nummer 18.8 aufgeführten Vorhaben gilt Ab-\nSätze 1 bis 3 gelten nicht für die in der Anlage 1 Num-       satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass der dort\nmer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen           jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens ein-\nund Städtebauprojekte. Satz 1 gilt für die in der An-         schlägige Prüfwert erreicht oder überschritten wird.\nlage 1 Nummer 14.4 und 14.5 aufgeführten Vorhaben\nmit der Maßgabe, dass neben einem engen räumlichen                                           § 3f\nZusammenhang auch ein enger zeitlicher Zusammen-\nUVP-pflichtige\nhang besteht.\nEntwicklungs- und Erprobungsvorhaben\n§ 3c                                  (1) Sofern ein in der Anlage 1 Spalte 1 aufgeführtes\nVorhaben ausschließlich oder überwiegend der Ent-\nUVP-Pflicht im Einzelfall                     wicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeug-\nSofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allge-        nisse dient (Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben)\nmeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist          und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, kann\neine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,             von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen\nwenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständi-             werden, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls nach\ngen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter             § 3c Satz 1 unter besonderer Berücksichtigung der\nBerücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kri-        Durchführungsdauer ergibt, dass erhebliche nachteilige\nterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ha-          Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht zu besorgen\nben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. So-         sind.\nfern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung           (2) Für ein in der Anlage 1 Spalte 2 aufgeführtes Vor-\neine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vor-         haben, das ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben\ngesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen           ist, gilt die allgemeine Regelung des § 3c.\nGröße oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund be-\nsonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der An-                                        §4\nlage 2 Nummer 2 aufgeführten Schutzkriterien erheb-\nliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.                               Vorrang anderer\nBei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit                     Rechtsvorschriften bei der UVP\nUmweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorha-               Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvor-\nbens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungs-             schriften des Bundes oder der Länder die Prüfung der\nmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei           Umweltverträglichkeit nicht näher bestimmen oder in\nder allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichti-          ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen.\ngen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die         Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen\ndie Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das        bleiben unberührt.\nerstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes wei-\ntere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leis-                                 Abschnitt 2\ntung gilt § 3b Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 ent-\nVe r f a h re n s s c h r i t t e\nsprechend. Die Durchführung und das Ergebnis der\nder Umweltverträglichkeitsprüfung\nVorprüfung sind zu dokumentieren.\n§5\n§ 3d\nUnterrichtung über\n(weggefallen)\nvoraussichtlich beizubringende Unterlagen\n§ 3e                                  Sofern der Träger eines Vorhabens die zuständige\nBehörde vor Beginn des Verfahrens, das der Entschei-\nÄnderungen und                           dung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, darum\nErweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben                 ersucht oder sofern die zuständige Behörde es nach\n(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Um-           Beginn des Verfahrens für erforderlich hält, unterrichtet\nweltverträglichkeitsprüfung besteht auch für die Ände-        diese ihn entsprechend dem Planungsstand des Vorha-\nrung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als sol-       bens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum\nches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn                   Vorhaben frühzeitig über Inhalt und Umfang der voraus-\nsichtlich nach § 6 beizubringenden Unterlagen über die\n1. in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angege-\nUmweItauswirkungen des Vorhabens; § 14f Absatz 3 ist\nbene Größen- oder Leistungswerte durch die Ände-\nzu beachten. Vor der Unterrichtung gibt die zuständige\nrung oder Erweiterung selbst erreicht oder über-\nBehörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach\nschritten werden oder\n§ 7 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Be-\n2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c          sprechung über Inhalt und Umfang der Unterlagen. Die\nSatz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder Erwei-        Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang\nterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen          und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung so-\nhaben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Än-       wie sonstige für die Durchführung der Umweltverträg-\nderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen           lichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken. Sach-\nVorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils         verständige und Dritte können hinzugezogen werden.\ngeltenden Fassung dieses Gesetzes keine Umwelt-           Verfügen die zuständige Behörde oder die zu beteili-\nverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist.          genden Behörden über Informationen, die für die Bei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010                 99\nbringung der Unterlagen nach § 6 zweckdienlich sind,          keitsprüfung nach der Art des Vorhabens erforderlich\nsollen sie diese Informationen dem Träger des Vorha-          sind:\nbens zur Verfügung stellen.                                   1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der ver-\nwendeten technischen Verfahren,\n§6\n2. Beschreibung von Art und Umfang der zu erwarten-\nUnterlagen                                 den Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Abwas-\ndes Trägers des Vorhabens                          ser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Bo-\n(1) Der Träger des Vorhabens hat die entscheidungs-            den, Natur und Landschaft sowie Angaben zu sons-\nerheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen                tigen Folgen des Vorhabens, die zu erheblichen\ndes Vorhabens der zuständigen Behörde zu Beginn des               nachteiligen Umweltauswirkungen führen können,\nVerfahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglich-          3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusam-\nkeit geprüft wird. Setzt der Beginn des Verfahrens einen          menstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Bei-\nschriftlichen Antrag, die Einreichung eines Plans oder            spiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.\neine sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens\nvoraus, sind die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen        Die Zusammenfassung nach Absatz 3 Satz 2 muss sich\nso rechtzeitig vorzulegen, dass sie mit den übrigen Un-       auch auf die in den Nummern 1 und 2 genannten An-\nterlagen ausgelegt werden können.                             gaben erstrecken.\n(2) lnhalt und Umfang der Unterlagen nach Absatz 1            (5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende An-\nbestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für           wendung, wenn die zuständige Behörde für diejenige\ndie Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens          öffentlich-rechtliche Körperschaft tätig wird, die Träger\nmaßgebend sind. Die Absätze 3 und 4 sind anzuwen-             des Vorhabens ist.\nden, soweit die in diesen Absätzen genannten Unterla-\ngen durch Rechtsvorschrift nicht im Einzelnen festge-                                    §7\nlegt sind.                                                                 Beteiligung anderer Behörden\n(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindest             Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden,\nfolgende Angaben enthalten:                                   deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das\n1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über                Vorhaben berührt wird, über das Vorhaben, übermittelt\nStandort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund            ihnen die Unterlagen nach § 6 und holt ihre Stellung-\nund Boden,                                                nahmen ein. § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfah-\n2. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erheb-               rensgesetzes findet entsprechende Anwendung.\nliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorha-\nbens vermieden, vermindert oder, soweit möglich,                                     §8\nausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen                  Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung\nbei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen\n(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf\nin Natur und Landschaft,\ndie in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in\n3. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nach-          einem anderen Staat haben kann oder ein solcher an-\nteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens unter           derer Staat darum ersucht, unterrichtet die zuständige\nBerücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes          Behörde frühzeitig die vom anderen Staat benannte zu-\nund der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden,           ständige Behörde anhand von geeigneten Unterlagen\n4. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im          über das Vorhaben und bittet innerhalb einer angemes-\nEinwirkungsbereich des Vorhabens unter Berück-            senen Frist um Mitteilung, ob eine Beteiligung er-\nsichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und            wünscht wird. Wenn der andere Staat keine Behörde\nder allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie          benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten\nAngaben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit         zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrich-\ndie Beschreibung und die Angaben zur Feststellung         ten. Wird eine Beteiligung für erforderlich gehalten, gibt\nund Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltaus-         die zuständige Behörde der benannten zuständigen\nwirkungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre        Behörde des anderen Staates sowie weiteren von die-\nBeibringung für den Träger des Vorhabens zumutbar         ser angegebenen Behörden des anderen Staates zum\nist,                                                      gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie den\nnach § 7 zu beteiligenden Behörden aufgrund der Un-\n5. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vor-        terlagen nach § 6 sowie aufgrund weiterer Informatio-\nhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglich-            nen entsprechend § 9 Absatz 1a und 1b Satz 1 Num-\nkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe          mer 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. § 73 Absatz 3a\nim Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorha-         des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entspre-\nbens.                                                     chende Anwendung.\nEine allgemein verständliche, nichttechnische Zusam-             (2) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat\nmenfassung der Angaben nach Satz 1 ist beizufügen.            darum ersucht, führen die zuständigen obersten Bun-\nDie Angaben nach Satz 1 müssen Dritten die Beurtei-           des- und Landesbehörden innerhalb eines vereinbar-\nlung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von            ten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen\nden Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen                Staat Konsultationen insbesondere über die grenzüber-\nwerden können.                                                schreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und\n(4) Die Unterlagen müssen auch die folgenden An-           über die Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Ver-\ngaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglich-        minderung durch.","100             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\n(3) Die zuständige Behörde übermittelt den beteilig-       Weitere Informationen, die für die Entscheidung über\nten Behörden des anderen Staates die Zulässigkeits-           die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein\nentscheidung für das Vorhaben oder den ablehnenden            können und die der zuständigen Behörde erst nach Be-\nBescheid, jeweils einschließlich der Begründung und           ginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öf-\neiner Rechtsbehelfsbelehrung. Sofern die Vorausset-           fentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und\nzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und                 der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen\nGleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung      zugänglich zu machen.\nder Zulässigkeitsentscheidung beifügen.                          (2) Die zuständige Behörde hat in entsprechender\n(4) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völ-            Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungs-\nkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern           verfahrensgesetzes die Zulässigkeitsentscheidung oder\nbleiben unberührt.                                            die Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu\nmachen sowie in entsprechender Anwendung des\n§9                                § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nBeteiligung der Öffentlichkeit                  zes den Bescheid mit Begründung und einer Rechts-\nbehelfsbelehrung zur Einsicht auszulegen.\n(1) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu\nden Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beteiligen.              (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die\nDer betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Be-         Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren dadurch be-\nteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das Be-           teiligt, dass\nteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 73           1. das Vorhaben mit den Angaben nach Absatz 1a öf-\nAbsatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 7 des Verwaltungsverfah-            fentlich bekannt gemacht wird,\nrensgesetzes entsprechen. Ändert der Träger des Vor-\nhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe        2. die nach Absatz 1b erforderlichen Unterlagen wäh-\ndes Verfahrens, so kann von einer erneuten Beteiligung            rend eines angemessenen Zeitraums eingesehen\nder Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zu-             werden können,\nsätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkun-          3. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äuße-\ngen zu besorgen sind.                                             rung gegeben wird,\n(1a) Bei der Bekanntmachung zu Beginn des Betei-           4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet\nligungsverfahrens nach Absatz 1 hat die zuständige                und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung\nBehörde die Öffentlichkeit über Folgendes zu unterrich-           und einer Information über Rechtsbehelfe der Öf-\nten:                                                              fentlichkeit zugänglich gemacht wird.\n1. den Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit\ndes Vorhabens, den eingereichten Plan oder eine                                      § 9a\nsonstige Handlung des Trägers des Vorhabens zur                             Grenzüberschreitende\nEinleitung eines Verfahrens, in dem die Umweltver-                        Öffentlichkeitsbeteiligung\nträglichkeit geprüft wird,\n(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswir-\n2. die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens\nkungen in einem anderen Staat haben kann, kann sich\nnach § 3a sowie erforderlichenfalls über die Durch-\ndie dortige Öffentlichkeit am Verfahren nach § 9 Ab-\nführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung\nsatz 1 bis 1b und 3 beteiligen. Die zuständige Behörde\nnach den §§ 8 und 9a,\nhat darauf hinzuwirken, dass\n3. die für das Verfahren und für die Entscheidung über\n1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete\ndie Zulässigkeit des Vorhabens jeweils zuständigen\nWeise bekannt gemacht wird,\nBehörden, bei denen weitere relevante Informatio-\nnen erhältlich sind und bei denen Äußerungen oder         2. dabei angegeben wird, welcher Behörde die betrof-\nFragen eingereicht werden können, sowie die fest-             fene Öffentlichkeit im Verfahren nach § 9 Absatz 1\ngelegten Fristen für deren Übermittlung,                      oder 3 Äußerungen übermitteln kann,\n4. die Art einer möglichen Entscheidung über die Zu-          3. dabei darauf hingewiesen wird, dass im Verfahren\nlässigkeit des Vorhabens,                                     nach § 9 Absatz 1 mit Ablauf der festgelegten Frist\n5. die Angabe, welche Unterlagen nach § 6 vorgelegt               alle Äußerungen ausgeschlossen sind, die nicht auf\nwurden,                                                       besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,\n6. die Angabe, wo und in welchem Zeitraum die Unter-          4. die nach § 8 Absatz 3 übermittelte Entscheidung\nlagen nach § 6 zur Einsicht ausgelegt werden,                 über die Zulässigkeit oder Ablehnung des Vorhabens\nder betroffenen Öffentlichkeit in dem anderen Staat\n7. weitere Einzelheiten des Verfahrens der Beteiligung\nauf geeignete Weise bekannt und der Inhalt der Ent-\nder Öffentlichkeit.\nscheidung mit Begründung und einer Rechtsbe-\n(1b) Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach                 helfsbelehrung zugänglich gemacht wird.\nAbsatz 1 hat die zuständige Behörde zumindest fol-\ngende Unterlagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit             (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr\nauszulegen:                                                   der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Zu-\nsammenfassung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sowie, so-\n1. die Unterlagen nach § 6,                                   weit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende\n2. die entscheidungserheblichen Berichte und Empfeh-          Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zum\nlungen betreffend das Vorhaben, die der zuständi-         Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden\ngen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Betei-          Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt, sofern im\nligungsverfahrens vorgelegen haben.                       Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010              101\nder Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertig-          lich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren,\nkeit erfüllt sind.                                            aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft.\n(3) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völ-            Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubezie-\nkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern           hen. Die zusammenfassende Darstellung ist möglichst\nbleiben unberührt.                                            innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung\nim Beteiligungsverfahren nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zu\n§ 9b                                erarbeiten. Die zusammenfassende Darstellung kann in\nder Begründung der Entscheidung über die Zulässig-\nGrenzüberschreitende                       keit des Vorhabens erfolgen. Die Begründung enthält\nBehörden- und Öffentlichkeits-                   erforderlichenfalls die Darstellung der Vermeidungs-,\nbeteiligung bei ausländischen Vorhaben                 Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.\n(1) Wenn ein in einem anderen Staat geplantes Vor-\nhaben erhebliche Umweltauswirkungen in der Bundes-                                      § 12\nrepublik Deutschland haben kann, ersucht die deutsche                              Bewertung der\nBehörde, die für ein gleichartiges Vorhaben in Deutsch-                 Umweltauswirkungen und Berück-\nland zuständig wäre, die zuständige Behörde des an-             sichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung\nderen Staates um Unterlagen über das Vorhaben, ins-\nDie zuständige Behörde bewertet die Umweltauswir-\nbesondere um eine Beschreibung des Vorhabens und\nkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusam-\num Angaben über dessen grenzüberschreitende Um-\nmenfassenden Darstellung nach § 11 und berücksich-\nweltauswirkungen. Hält sie eine Beteiligung am Zulas-\ntigt diese Bewertung bei der Entscheidung über die Zu-\nsungsverfahren für erforderlich, teilt sie dies der zustän-\nlässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame\ndigen Behörde des anderen Staates mit und ersucht,\nUmweltvorsorge im Sinne der §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 2\nsoweit erforderlich, um weitere Angaben im Sinne des\nund 4 nach Maßgabe der geltenden Gesetze.\n§ 6 Absatz 3 und 4, unterrichtet die Behörden im Sinne\ndes § 7 über die Angaben und weist darauf hin, welcher\nBehörde des anderen Staates gegebenenfalls innerhalb                                    § 13\nwelcher Frist eine Stellungnahme zugeleitet werden                       Vorbescheid und Teilzulassungen\nkann, sofern sie nicht die Abgabe einer einheitlichen            (1) Vorbescheid und erste Teilgenehmigung oder\nStellungnahme für angezeigt hält. Die zuständige deut-        entsprechende erste Teilzulassungen dürfen nur nach\nsche Behörde soll die zuständige Behörde des anderen          Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung er-\nStaates um eine Übersetzung geeigneter Angaben zum            teilt werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung hat\nVorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden               sich in diesen Fällen vorläufig auf die nach dem jewei-\nUmweltauswirkungen, ersuchen.                                 ligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen\n(2) Auf der Grundlage der von dem anderen Staat            des Gesamtvorhabens und abschließend auf die Um-\nübermittelten Unterlagen macht die zuständige deut-           weltauswirkungen zu erstrecken, die Gegenstand von\nsche Behörde das Vorhaben in geeigneter Weise in              Vorbescheid oder Teilzulassung sind. Diesem Umfang\nden voraussichtlich betroffenen Gebieten der Öffent-          der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Unterrich-\nlichkeit bekannt, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung      tung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen\nnach den Vorschriften des übermittelnden Staates er-          nach § 5 und bei den Unterlagen nach § 6 Rechnung\nfolgt oder nach diesem Gesetz durchzuführen wäre.             zu tragen.\nSie weist dabei darauf hin, welcher Behörde des ande-            (2) Bei weiteren Teilgenehmigungen oder entspre-\nren Staates gegebenenfalls innerhalb welcher Frist eine       chenden Teilzulassungen soll die Prüfung der Umwelt-\nStellungnahme zugeleitet werden kann, und gibt Gele-          verträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche\ngenheit, innerhalb angemessener Frist die Unterlagen          Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt wer-\neinzusehen.                                                   den. Absatz 1 gilt entsprechend.\n(3) § 8 Absatz 2 und 4, § 9 Absatz 2 sowie § 9a Ab-\nsatz 3 gelten entsprechend.                                                             § 14\nZulassung eines\n§ 10                                        Vorhabens durch mehrere Behörden\nGeheimhaltung und Datenschutz                        (1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch meh-\nDie Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Da-          rere Landesbehörden, so bestimmen die Länder eine\ntenschutz bleiben unberührt.                                  federführende Behörde, die zumindest für die Aufgaben\nnach den §§ 3a, 5 und 8 Absatz 1 und 3 sowie den\n§ 11                               §§ 9a und 11 zuständig ist. Die Länder können der fe-\nderführenden Behörde weitere Zuständigkeiten nach\nZusammenfassende                          den §§ 6, 7 und 9 übertragen. Die federführende Be-\nDarstellung der Umweltauswirkungen                   hörde hat ihre Aufgaben im Zusammenwirken zumin-\nDie zuständige Behörde erarbeitet auf der Grundlage        dest mit den Zulassungsbehörden und der Natur-\nder Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnah-        schutzbehörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich\nmen nach den §§ 7 und 8 sowie der Äußerungen der              durch das Vorhaben berührt wird. Bedarf ein Vorhaben\nbetroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 9 und 9a eine          einer Genehmigung nach dem Atomgesetz sowie einer\nzusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkun-             Zulassung durch eine oder mehrere weitere Behörden\ngen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen              und ist eine der zuständigen Behörden eine Bundesbe-\nerhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermie-             hörde, ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde\nden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließ-         federführende Behörde. Sie ist für die Aufgaben nach","102             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\nden §§ 3a, 5 bis 8 Absatz 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a          die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen\nund 11 zuständig.                                             Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 4 aufge-\n(2) Die Zulassungsbehörden haben auf der Grund-           führten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das\nlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11              Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswir-\neine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des               kungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren nach\nVorhabens vorzunehmen und diese nach § 12 bei den             § 14k Absatz 2 zu berücksichtigen wären. Bei der Vor-\nEntscheidungen zu berücksichtigen. Die federführende          prüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit\nBehörde hat das Zusammenwirken der Zulassungsbe-              Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Vermin-\nhörden sicherzustellen.                                       derungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen\nwerden. Die in § 14h genannten Behörden sind bei\nTeil 3                            der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen. Die Durch-\nführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu do-\nStrategische Umweltprüfung (SUP)                    kumentieren.\nAbschnitt 1                                                          § 14c\nVo r a u s s e t z u n g e n f ü r                                      SUP-Pflicht\neine Strategische Umweltprüfung                                aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung\nEine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen\n§ 14a\nbei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeits-\nFeststellung der SUP-Pflicht                    prüfung nach § 35 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnatur-\n(1) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob     schutzgesetzes unterliegen.\nnach den §§ 14b bis 14d eine Verpflichtung zur Durch-\nführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht.                                         § 14d\n(2) Die Feststellung nach Absatz 1 ist, sofern eine                  Ausnahmen von der SUP-Pflicht\nVorprüfung des Einzelfalls nach § 14b Absatz 2 oder              Werden Pläne und Programme nach § 14b Absatz 1\n§ 14d vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach         und § 14c nur geringfügig geändert oder legen sie die\nden Bestimmungen des Bundes und der Länder über               Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist\nden Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu               eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzufüh-\nmachen; soll eine Strategische Umweltprüfung unter-           ren, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von\nbleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen       § 14b Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Pro-\nGründe bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht           gramm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkun-\nselbständig anfechtbar.                                       gen hat. Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie\n§ 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben un-\n§ 14b                             berührt.\nSUP-Pflicht in bestimmten\nPlan- oder Programmbereichen und im Einzelfall                                    Abschnitt 2\n(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzufüh-                    Ve r f a h r e n s s c h r i t t e d e r\nren bei Plänen und Programmen, die                                   Strategischen Umweltprüfung\n1. in der Anlage 3 Nummer 1 aufgeführt sind oder\n§ 14e\n2. in der Anlage 3 Nummer 2 aufgeführt sind und für\nEntscheidungen über die Zulässigkeit von in der An-                           Vorrang anderer\nlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben,                      Rechtsvorschriften bei der SUP\ndie nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeits-          Unbeschadet des § 19a finden die Vorschriften die-\nprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, ei-    ses Abschnitts Anwendung, soweit Rechtsvorschriften\nnen Rahmen setzen.                                       des Bundes und der Länder die Strategische Umwelt-\n(2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und         prüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforde-\nProgrammen ist eine Strategische Umweltprüfung nur            rungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvor-\ndann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung             schriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben\nüber die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten        unberührt.\noder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach\neiner Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Absatz 4                                       § 14f\nvoraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ha-                                      Festlegung\nben. § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetz-                        des Untersuchungsrahmens\nbuchs bleiben unberührt.                                         (1) Die für die Strategische Umweltprüfung zustän-\n(3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen für           dige Behörde legt den Untersuchungsrahmen der Stra-\ndie Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben,          tegischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs\nwenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zu-           und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht nach\nlassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf,              § 14g aufzunehmenden Angaben fest.\nzur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Be-              (2) Der Untersuchungsrahmen einschließlich des\ntriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruch-           Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umwelt-\nnahme von Ressourcen, enthalten.                              bericht aufzunehmenden Angaben bestimmen sich un-\n(4) Hängt die Durchführung einer Strategischen Um-        ter Berücksichtigung von § 2 Absatz 4 in Verbindung\nweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat      mit § 2 Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften, die für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010                 103\ndie Entscheidung über die Ausarbeitung, Annahme               4. Angabe der derzeitigen für den Plan oder das Pro-\noder Änderung des Plans oder Programms maßgebend                  gramm bedeutsamen Umweltprobleme, insbeson-\nsind. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die mit              dere der Probleme, die sich auf ökologisch empfind-\nzumutbarem Aufwand ermittelt werden können, und                   liche Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 4 bezie-\nberücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand               hen,\nund der Behörde bekannte Äußerungen der Öffentlich-           5. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen\nkeit, allgemein anerkannte Prüfungsmethoden, Inhalt               Auswirkungen auf die Umwelt nach § 2 Absatz 4\nund Detaillierungsgrad des Plans oder Programms so-               Satz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2,\nwie dessen Stellung im Entscheidungsprozess.\n6. Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um\n(3) Sind Pläne und Programme Bestandteil eines                 erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf-\nmehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses, soll              grund der Durchführung des Plans oder des Pro-\nzur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der Fest-                gramms zu verhindern, zu verringern und soweit\nlegung des Untersuchungsrahmens bestimmt werden,                  wie möglich auszugleichen,\nauf welcher der Stufen dieses Prozesses bestimmte\n7. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusam-\nUmweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft wer-\nmenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Bei-\nden sollen. Dabei sind Art und Umfang der Umweltaus-\nspiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,\nwirkungen, fachliche Erfordernisse sowie Inhalt und\nEntscheidungsgegenstand des Plans oder Programms              8. Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüf-\nzu berücksichtigen. Bei nachfolgenden Plänen und Pro-             ten Alternativen sowie eine Beschreibung, wie diese\ngrammen sowie bei der nachfolgenden Zulassung von                 Prüfung durchgeführt wurde,\nVorhaben, für die der Plan oder das Programm einen            9. Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnah-\nRahmen setzt, soll sich die Umweltprüfung auf zusätz-             men gemäß § 14m.\nliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen so-\nDie Angaben nach Satz 1 sollen entsprechend der Art\nwie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen\ndes Plans oder Programms Dritten die Beurteilung er-\nbeschränken.\nmöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den\n(4) Die Behörden, deren umwelt- und gesundheits-           Umweltauswirkungen des Plans oder Programms be-\nbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das             troffen werden können. Eine allgemein verständliche,\nProgramm berührt wird, werden bei der Festlegung des          nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach\nUntersuchungsrahmens der Strategischen Umweltprü-             diesem Absatz ist dem Umweltbericht beizufügen.\nfung sowie des Umfangs und Detaillierungsgrads der in            (3) Die zuständige Behörde bewertet vorläufig im\nden Umweltbericht aufzunehmenden Angaben beteiligt.           Umweltbericht die Umweltauswirkungen des Plans\nDie zuständige Behörde gibt auf der Grundlage geeig-          oder Programms im Hinblick auf eine wirksame Um-\nneter Informationen den zu beteiligenden Behörden Ge-         weltvorsorge im Sinne der §§ 1 und 2 Absatz 4 Satz 2\nlegenheit zu einer Besprechung oder zur Stellung-             in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 nach Maßgabe\nnahme über die nach Absatz 1 zu treffenden Festlegun-         der geltenden Gesetze.\ngen. Sachverständige und Dritte können hinzugezogen\nwerden. Verfügen die zu beteiligenden Behörden über              (4) Angaben, die der zuständigen Behörde aus an-\nInformationen, die für den Umweltbericht zweckdienlich        deren Verfahren oder Tätigkeiten vorliegen, können in\nsind, übermitteln sie diese der zuständigen Behörde.          den Umweltbericht aufgenommen werden, wenn sie\nfür den vorgesehenen Zweck geeignet und hinreichend\naktuell sind.\n§ 14g\nUmweltbericht                                                      § 14h\n(1) Die zuständige Behörde erstellt frühzeitig einen                    Beteiligung anderer Behörden\nUmweltbericht. Dabei werden die voraussichtlichen er-            Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden,\nheblichen Umweltauswirkungen der Durchführung des             deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgaben-\nPlans oder Programms sowie vernünftiger Alternativen          bereich durch den Plan oder das Programm berührt\nermittelt, beschrieben und bewertet.                          wird, den Entwurf des Plans oder Programms sowie\nden Umweltbericht und holt die Stellungnahmen dieser\n(2) Der Umweltbericht nach Absatz 1 muss nach\nBehörden ein. Die zuständige Behörde setzt für die Ab-\nMaßgabe des § 14f folgende Angaben enthalten:\ngabe der Stellungnahmen eine angemessene Frist von\n1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten            mindestens einem Monat.\nZiele des Plans oder Programms sowie der Bezie-\nhung zu anderen relevanten Plänen und Program-                                       § 14i\nmen,                                                                   Beteiligung der Öffentlichkeit\n2. Darstellung der für den Plan oder das Programm gel-           (1) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung gilt § 9 Absatz 1\ntenden Ziele des Umweltschutzes sowie der Art, wie        bis 1b entsprechend, soweit nachfolgend nichts ande-\ndiese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der         res bestimmt wird.\nAusarbeitung des Plans oder des Programms be-\n(2) Der Entwurf des Plans oder Programms, der Um-\nrücksichtigt wurden,\nweltbericht sowie weitere Unterlagen, deren Einbezie-\n3. Darstellung der Merkmale der Umwelt, des derzeiti-         hung die zuständige Behörde für zweckmäßig hält, wer-\ngen Umweltzustands sowie dessen voraussichtliche          den frühzeitig für eine angemessene Dauer von min-\nEntwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder          destens einem Monat öffentlich ausgelegt. Ausle-\ndes Programms,                                            gungsorte sind unter Berücksichtigung von Art und In-","104            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\nhalt des Plans oder Programms von der zuständigen                §§ 14h bis 14j berücksichtigt wurden und aus wel-\nBehörde so festzulegen, dass eine wirksame Beteili-              chen Gründen der angenommene Plan oder das an-\ngung der betroffenen Öffentlichkeit gewährleistet ist.           genommene Programm nach Abwägung mit den ge-\n(3) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zu dem            prüften Alternativen gewählt wurde, sowie\nEntwurf des Plans oder Programms und zu dem Um-              3. eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen\nweltbericht äußern. Die zuständige Behörde bestimmt              nach § 14m.\nfür die Äußerung eine angemessene Frist von mindes-\ntens einem Monat. Ein Erörterungstermin ist durchzu-                                    § 14m\nführen, soweit Rechtsvorschriften des Bundes dies für                               Überwachung\nbestimmte Pläne und Programme vorsehen.\n(1) Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich\n§ 14j                              aus der Durchführung des Plans oder Programms erge-\nben, sind zu überwachen, um insbesondere frühzeitig\nGrenzüberschreitende                        unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermit-\nBehörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung              teln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu\n(1) Für die grenzüberschreitende Behördenbeteili-         können. Die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen\ngung gilt § 8 entsprechend. Bei der Unterrichtung der        sind mit der Annahme des Plans oder Programms auf\nzuständigen Behörde eines anderen Staates ist ein            der Grundlage der Angaben im Umweltbericht festzule-\nExemplar des Plan- oder Programmentwurfs und des             gen.\nUmweltberichts zu übermitteln. Die zuständige Be-               (2) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der\nhörde setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer          Länder keine abweichende Zuständigkeit regeln, ob-\ndie zuständige Behörde des anderen Staates Gelegen-          liegt die Überwachung der für die Strategische Umwelt-\nheit zur Stellungnahme hat. Die zuständige Behörde           prüfung zuständigen Behörde.\nübermittelt bei der Annahme des Plans oder Pro-\ngramms dem beteiligten anderen Staat die in § 14l Ab-           (3) Andere Behörden haben der nach Absatz 2 zu-\nsatz 2 genannten Informationen.                              ständigen Behörde auf Verlangen alle Umweltinforma-\ntionen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung\n(2) Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbe-       der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich sind.\nteiligung gilt § 9a entsprechend. Die in dem anderen\nStaat ansässige Öffentlichkeit kann sich am Verfahren           (4) Die Ergebnisse der Überwachung sind der Öf-\nnach § 14i Absatz 1 bis 3 beteiligen.                        fentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der\nLänder über den Zugang zu Umweltinformationen so-\n(3) Für die Beteiligung der deutschen Behörden und        wie den in § 14h genannten Behörden zugänglich zu\nÖffentlichkeit bei Plänen und Programmen eines ande-         machen und bei einer erneuten Aufstellung oder einer\nren Staates gilt § 9b entsprechend.                          Änderung des Plans oder Programms zu berücksichti-\ngen.\n§ 14k\n(5) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1\nAbschließende                          können bestehende Überwachungsmechanismen, Da-\nBewertung und Berücksichtigung                    ten- und Informationsquellen genutzt werden. § 14g\n(1) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlich-          Absatz 4 gilt entsprechend.\nkeitsbeteiligung überprüft die zuständige Behörde die\nDarstellungen und Bewertungen des Umweltberichts                                         § 14n\nunter Berücksichtigung der ihr nach den §§ 14h bis 14j                        Gemeinsame Verfahren\nübermittelten Stellungnahmen und Äußerungen. Bei der\nÜberprüfung gelten die in § 14g Absatz 3 bestimmten             Die Strategische Umweltprüfung kann mit anderen\nMaßstäbe.                                                    Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umwelt-\nauswirkungen verbunden werden.\n(2) Das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 ist\nim Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans                                     Teil 4\noder Programms zu berücksichtigen.\nBesondere Verfahrens-\n§ 14l                                      vorschriften für die Umweltprüfungen\nBekanntgabe der Entscheidung\nüber die Annahme des Plans oder Programms                                             § 15\n(1) Die Annahme eines Plans oder Programms ist öf-                         Linienbestimmung und\nfentlich bekannt zu machen. Die Ablehnung eines Plans                     Genehmigung von Flugplätzen\noder Programms kann öffentlich bekannt gemacht wer-             (1) Für die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1\nden.                                                         des Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13 Ab-\n(2) Bei Annahme des Plans oder Programms sind             satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie im\nfolgende Informationen zur Einsicht auszulegen:              vorgelagerten Verfahren nach § 6 Absatz 1 des Luftver-\nkehrsgesetzes bei in der Anlage 1 aufgeführten Vorha-\n1. der angenommene Plan oder das angenommene                 ben wird die Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen\nProgramm,                                                Planungsstand des Vorhabens geprüft. Diese Regelung\n2. eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelter-            gilt nicht, wenn in einem Raumordnungsverfahren be-\nwägungen in den Plan oder das Programm einbezo-          reits die Umweltverträglichkeit geprüft wurde und dabei\ngen wurden, wie der Umweltbericht nach § 14g so-         die Anforderungen des Satzes 3 sowie der Absätze 2\nwie die Stellungnahmen und Äußerungen nach den           und 3 erfüllt sind. In die Prüfung der Umweltverträglich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010              105\nkeit sind bei der Linienbestimmung alle ernsthaft in Be-     chend von Satz 1 entfällt eine nach diesem Gesetz vor-\ntracht kommenden Trassenvarianten einzubeziehen.             geschriebene Vorprüfung des Einzelfalls, wenn für den\n(2) Abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 1 sind zur           aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung\nBeteiligung der Öffentlichkeit bei der Linienbestimmung      nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, die zu-\ndie Unterlagen nach § 6 auf Veranlassung der zustän-         gleich den Anforderungen einer Umweltverträglich-\ndigen Behörde in den Gemeinden, in denen sich das            keitsprüfung entspricht, durchgeführt wird.\nVorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur              (2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Er-\nEinsicht auszulegen; die Gemeinden haben die Ausle-          gänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine\ngung vorher ortsüblich bekannt zu geben. Jeder kann          Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen\nsich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist         Umweltprüfung, wird hierfür eine Umweltprüfung ein-\näußern. Die Öffentlichkeit ist über die Entscheidung         schließlich der Überwachung nach den Vorschriften\ndurch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten.            des Baugesetzbuchs durchgeführt.\n(3) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit im vorgelager-        (3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem\nten Verfahren nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgeset-       Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in\nzes ist Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwen-          einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchge-\nden. Im Übrigen bleibt § 9 Absatz 3 unberührt.               führt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nach-\n(4) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die         folgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder\nPrüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder       andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens\nandere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens           beschränkt werden.\nbeschränkt werden.\n(5) Die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 des                                      § 18\nBundesfernstraßengesetzes und nach § 13 Absatz 1                             Bergrechtliche Verfahren\ndes Bundeswasserstraßengesetzes kann nur im Rah-\nmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfol-              Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 auf-\ngende Zulassungsentscheidung überprüft werden.               geführt sind, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung\nnach § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3 im Planfeststellungsver-\n§ 16                              fahren nach dem Bundesberggesetz durchgeführt. Die\n§§ 5 bis 14 finden keine Anwendung.\nRaumordnungspläne;\nRaumordnungsverfahren\n§ 19\n(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in der An-\nlage 1 aufgeführten Vorhaben, für die nach den §§ 3b                        Flurbereinigungsverfahren\noder 3c dieses Gesetzes eine Verpflichtung zur Durch-           Im Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und\nführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht,         Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleit-\nwird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Pla-        plan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes ist die\nnungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich          Öffentlichkeit entsprechend den Bestimmungen des\nder Standortalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3           § 9 Absatz 3 einzubeziehen.\ndes Raumordnungsgesetzes, durchgeführt, soweit\ndurch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist.                                    § 19a\n(2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die                       Strategische Umweltprüfung\nPrüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder                      bei Landschaftsplanungen\nandere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens\nbeschränkt werden.                                              Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforder-\nlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Um-\n(3) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens nach\nweltprüfung nach Landesrecht.\n§ 15 des Raumordnungsgesetzes kann nur im Rahmen\ndes Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende\nZulassungsentscheidung überprüft werden.                                               § 19b\n(4) Besteht für die Aufstellung eines Raumordnungs-                     Strategische Umweltprüfung\nplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur                  bei Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene\nDurchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird            (1) Bei Bedarfsplänen nach Nummer 1.1 der Anlage 3\nhierfür eine Umweltprüfung einschließlich der Überwa-        ist eine Strategische Umweltprüfung nur für solche er-\nchung nach den Vorschriften des Raumordnungsgeset-           heblichen Umweltauswirkungen erforderlich, die nicht\nzes durchgeführt.                                            bereits Gegenstand einer Strategischen Umweltprü-\nfung im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von\n§ 17                              anderen Plänen und Programmen nach Nummer 1.1\nAufstellung von Bauleitplänen                   der Anlage 3 waren.\n(1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Ab-               (2) Bei der Verkehrswegeplanung auf Bundesebene\nsatz 3 Nummer 3, insbesondere bei Vorhaben nach              nach Nummer 1.1 der Anlage 3 werden bei der Erstel-\nden Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt,         lung des Umweltberichts in Betracht kommende ver-\ngeändert oder ergänzt, wird die Umweltverträglichkeits-      nünftige Alternativen, die die Ziele und den geographi-\nprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls        schen Anwendungsbereich des Plans oder Programms\nnach § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f         berücksichtigen, insbesondere alternative Verkehrs-\nim Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den          netze und alternative Verkehrsträger ermittelt, beschrie-\nVorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Abwei-         ben und bewertet.","106             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und             dender Stoffe sowie für die Änderung ihres Betriebs,\nStadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen             ausgenommen Änderungen von unwesentlicher Be-\nmit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz             deutung.\nund Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne\nZustimmung des Bundesrates für das Verfahren der                                          § 21\nDurchführung der Strategischen Umweltprüfung bei                        Entscheidung, Nebenbestimmungen\nPlänen und Programmen nach Nummer 1.1 der An-\nlage 3 besondere Bestimmungen zur praktikablen und               (1) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur ergehen,\neffizienten Durchführung zu erlassen über                     wenn\n1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit\n1. die Einzelheiten des Verfahrens zur Festlegung des\nUntersuchungsrahmens nach § 14f im Hinblick auf               nicht beeinträchtigt wird, insbesondere\nBesonderheiten der Verkehrswegeplanung,                       a) Gefahren für die in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten\nSchutzgüter nicht hervorgerufen werden können\n2. das Verfahren der Erarbeitung und über Inhalt und\nund\nAusgestaltung des Umweltberichts nach § 14g im\nHinblick auf Besonderheiten der Verkehrswegepla-              b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutz-\nnung,                                                            güter, insbesondere durch bauliche, betriebliche\noder organisatorische Maßnahmen entsprechend\n3. die Einzelheiten der Beteiligung von Behörden und\ndem Stand der Technik getroffen wird,\nder Öffentlichkeit nach den §§ 14h bis 14j, unter Be-\nrücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten von           2. umweltrechtliche Vorschriften und andere öffentlich-\nelektronischen Kommunikationsmitteln,                         rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entge-\ngenstehen,\n4. die Form der Bekanntgabe der Entscheidung nach\n§ 14l, unter Berücksichtigung der Verwendungsmög-         3. Ziele der Raumordnung beachtet und Grundsätze\nlichkeiten von elektronischen Kommunikationsmit-              und sonstige Erfordernisse der Raumordnung be-\nteln,                                                         rücksichtigt sind,\n5. die Form, den Zeitpunkt und die Berücksichtigung           4. Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind.\nvon Ergebnissen der Überwachung nach § 14m.               Bei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der Anlage 1\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und             darf der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus nur\nStadtentwicklung wird ferner ermächtigt, im Einverneh-        erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der\nmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-              Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.\nschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung              (2) Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Bedin-\nmit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass             gungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet\ndie Länder zur Anmeldung von Verkehrsprojekten für            werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allge-\nPläne und Programme nach Nummer 1.1 der Anlage 3              meinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen\nbestimmte vorbereitende Prüfungen vorzunehmen und             Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen kön-\nderen Ergebnisse oder sonstigen Angaben beizubrin-            nen, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Er-\ngen haben, die für die Durchführung der Strategischen         gänzung von Auflagen über Anforderungen an das Vor-\nUmweltprüfung notwendig sind.                                 haben ist auch nach dem Ergehen des Planfeststel-\nlungsbeschlusses zulässig.\nTeil 5                                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Plangenehmi-\ngung entsprechend.\nVorschriften für bestimmte\nLeitungsanlagen und andere Anlagen                      (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\n(Anlage 1 Nummer 19)                         hörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Er-\nfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1\n§ 20\nzu erlassen über\nPlanfeststellung, Plangenehmigung\n1. die dem Stand der Technik entsprechenden bauli-\n(1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Num-               chen, betrieblichen oder organisatorischen Maßnah-\nmern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Änderung            men zur Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der\nsolcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung durch              Schutzgüter,\ndie zuständige Behörde, sofern dafür nach den §§ 3b\n2. Informationspflichten des Trägers eines Vorhabens\nbis 3f eine Verpflichtung zur Durchführung einer Um-\ngegenüber Behörden und Öffentlichkeit,\nweltverträglichkeitsprüfung besteht.\n3. die Überprüfung von Vorhaben durch Sachver-\n(2) Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung                ständige, Sachverständigenorganisationen und\neiner Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf               zugelassene Überwachungsstellen sowie über die\ndas Vorhaben der Plangenehmigung. Die Plangenehmi-                Anforderungen, die diese Sachverständigen, Sach-\ngung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung.             verständigenorganisationen und zugelassene Über-\nDiese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach § 3c für                wachungsstellen erfüllen müssen,\nGröße und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, nicht\nerreicht werden oder die Voraussetzungen des § 74 Ab-         4. die Anpassung bestehender Vorhaben an die Anfor-\nsatz 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt           derungen der geltenden Vorschriften,\nsind; § 3b Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 2      5. die Anzeige von Änderungen, die nach § 20 weder\nund 3 gelten nicht für Errichtung, Betrieb und Änderung           einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung\nvon Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefähr-               bedürfen, an die zuständige Behörde,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010             107\n6. die Befugnis für behördliche Anordnungen im Einzel-            a) § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6,\nfall.                                                            jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Num-\nIn der Rechtsverordnung können Vorschriften über die                  mer 2, oder\nEinsetzung technischer Kommissionen getroffen wer-                b) § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbin-\nden. Die Kommissionen sollen die Bundesregierung                      dung mit Absatz 5 Nummer 2, oder § 21 Absatz 4\noder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                    Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 5 Nummer 1\nund Reaktorsicherheit in technischen Fragen beraten.              oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer\nSie schlagen dem Stand der Technik entsprechende                  solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nRegeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung                 die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nder für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und,                stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nsoweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstim-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach\nAbsatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße\n§ 51a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nbis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit\nvor. In die Kommissionen sind Vertreter der beteiligten\neiner Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet\nBundesbehörden und Landesbehörden, der Sachver-\nwerden.\nständigen, Sachverständigenorganisationen und zuge-\nlassenen Überwachungsstellen, der Wissenschaft so-\nwie der Hersteller und Betreiber von Leitungsanlagen                                    Teil 6\nzu berufen. Technische Regeln können vom Bundesmi-                               Schlussvorschriften\nnisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nheit im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. In der                                      § 24\nRechtsverordnung können auch die Stoffe, die geeig-                            Verwaltungsvorschriften\nnet sind, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verän-\ndern (wassergefährdende Stoffe im Sinne von Num-                 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des\nmer 19.3 der Anlage 1), bestimmt werden.                      Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Rohr-        1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in den §§ 1\nleitungsanlagen, die keiner Planfeststellung oder Plan-           und 12 genannten Zweck bei der Ermittlung, Be-\ngenehmigung bedürfen, nach Anhörung der beteiligten               schreibung und Bewertung von Umweltauswirkun-\nKreise im Sinne von § 23 Absatz 2 des Wasserhaus-                 gen (§ 2 Absatz 1 Satz 2) zugrunde zu legen sind,\nhaltsgesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustim-              2. Grundsätze für die Unterrichtung über voraussicht-\nmung des Bundesrates                                              lich beizubringende Unterlagen nach § 5,\n1. eine Anzeigepflicht vorzuschreiben,                        3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung\nder Umweltauswirkungen nach § 11 und für die Be-\n2. Regelungen entsprechend Absatz 4 Satz 1 Num-\nwertung nach § 12,\nmer 1 bis 4, 6 oder entsprechend Absatz 4 Satz 2\nund 7 zu erlassen.                                       4. Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung des Ein-\nzelfalls nach § 3c sowie über die in der Anlage 2\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch\naufgeführten Kriterien,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzu bestimmen, dass der Vollzug des Teils 5 dieses Ge-         5. Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts\nsetzes und der aufgrund der Absätze 4 und 5 erlasse-              nach § 14g,\nnen Rechtsverordnungen bei Anlagen, die der Verteidi-         6. Grundsätze für die Überwachung nach § 14m\ngung dienen, Bundesbehörden obliegen.                         erlassen.\n§ 22                                                          § 24a\nVerfahren                                                  Bestimmungen\nFür die Durchführung des Planfeststellungsverfah-                         zum Verwaltungsverfahren\nrens und des Plangenehmigungsverfahrens gelten die               Von den in diesem Gesetz und aufgrund dieses Ge-\n§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die           setzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfah-\nBundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-          rens kann durch Landesrecht nur in dem durch die §§ 4\nnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzel-           und 14e bestimmten Umfang abgewichen werden.\nheiten des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere\nzu Art und Umfang der Antragsunterlagen, zu regeln.                                       § 25\nÜbergangsvorschrift\n§ 23\n(1) Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3,\nBußgeldvorschriften                        die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorha-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder          ben dienen und die vor dem 3. August 2001 begonnen\nfahrlässig                                                    worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Geset-\n1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 20 Absatz 1         zes zu Ende zu führen. Sofern für ein Vorhaben, das\noder ohne Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2             Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, die Bestim-\nSatz 1 ein Vorhaben durchführt,                          mungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Ände-\nrungsrichtlinie, der lVU-Richtlinie und weiterer EG-\n2. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Absatz 2 zu-         Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001\nwiderhandelt oder                                        (BGBl. I S. 1950) die Einrichtung von solchen Verfahren\n3. einer Rechtsverordnung nach                                neu oder anders als bislang regeln, sind diese Bestim-","108              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\nmungen anzuwenden und ist in diesem Rahmen die                 zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach\nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Wenn              § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsge-\nim Ausgangsverfahren das Vorhaben vor dem 3. August            setzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung\n2001 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist,            angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, be-\nfindet nur Satz 1 Anwendung.                                   darf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung;\n(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften        § 21 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.\ndieses Gesetzes in der vor dem 3. August 2001 gelten-             (7) (weggefallen)\nden Fassung weiterhin Anwendung, wenn\n1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulas-             (8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und\nsung des Vorhabens, der mindestens die Angaben            Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt\nzu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthal-         nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren zur Aufstel-\nten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständi-         lung oder Änderung von Plänen und Programmen, de-\ngen Behörde eingereicht hat; weiter gehende Vor-          ren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli\nschriften über die Voraussetzungen für eine wirk-         2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Ge-\nsame Antragstellung bleiben unberührt; oder               setzes zu Ende zu führen.\n2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Absatz 1             (9) Pläne und Programme, deren erster förmlicher\nSatz 1 und Absatz 3 vor dem 14. März 1999 förmlich        Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und\neingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorgeschrie-   die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein\nbenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht       Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterlie-\nbegonnen worden, können diese auch nach den Vor-          gen den Vorschriften des Teils 3. § 16 Absatz 4 dieses\nschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.            Gesetzes sowie § 28 Absatz 1 und 3 des Raumord-\nSatz 1 gilt auch für ein Vorhaben, das nicht in der An-        nungsgesetzes bleiben unberührt.\nlage zu § 3 dieses Gesetzes in der in Satz 1 bezeich-             (10) Verfahren, für die nach § 16 Absatz 1 eine Um-\nneten Fassung, aber in dem Anhang II der Richtlinie 85/        weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die\n337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Um-               vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind\nweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen        nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 gel-\nund privaten Projekten (ABI. EG Nr. L 175 S. 40) aufge-        tenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlich-\nlistet ist, wenn sich aufgrund überschlägiger Prüfung          keitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer er-\nder zuständigen Behörde ergibt, dass das Vorhaben              neuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 abzuse-\ninsbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder            hen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erhebli-\nseines Standortes erhebliche nachteilige Umweltaus-            chen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine\nwirkungen haben kann. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt ent-          Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es\nsprechend.                                                     einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 nur,\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind die-          wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswir-\nses Gesetz sowie seine bis zum 3. August 2001 gel-             kungen des Vorhabens vorliegen.\ntende Fassung nicht auf Verfahren nach § 2 Absatz 1\nSatz 1 und Absatz 3 anwendbar, die vor dem 03. Juli               (11) Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Ab-\n1988 begonnen worden sind.                                     satz 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von\nVorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begon-\n(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Ver-            nen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses\npflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich-           Gesetzes in der ab 15. Dezember 2006 geltenden Fas-\nkeitsprüfung und ist diese gemäß § 17 im Bebauungs-            sung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung\nplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetz-             auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni\nbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Bauge-            2005 bereits öffentlich gemacht worden ist. Abwei-\nsetzbuchs.                                                     chend von Satz 1 findet für in der Anlage 1 aufgeführte\n(5) (weggefallen)                                          Vorhaben, die der Verteidigung dienen, bis zum Inkraft-\n(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie         treten einer aufgrund von § 3 Absatz 2 erlassenen\nzur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Num-                 Rechtsverordnung § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in\nmer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 ein-          der vor dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung\ngeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des           weiterhin Anwendung.\nGesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie,               (12) Für Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Ab-\nder IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Um-         satz 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von\nweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende         Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen,\nzu führen.                                                     findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfah-\n(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage          ren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Ver-\nzum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach              fahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der\n§ 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes              Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach\nin der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt           den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18\nworden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprü-       und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März\nfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach        2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu die-\n§ 20 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmi-          sem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu\ngung nach § 20 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage          führen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010            109\nAnlage 1\nListe „UVP-pflichtige Vorhaben“\nNachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in den Anwendungs-\nbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder\neine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies\nBezug auf die Regelungen des § 3c Satz 1 und 2.\nLegende:\nNr.           = Nummer des Vorhabens\nVorhaben      = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3b\nAbsatz 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3c\nSatz 5\nX in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig\nA in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Satz 1\nS in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Satz 2\nNr.                                           Vorhaben                                          Sp. 1   Sp. 2\n1.     Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie:\n1.1    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Pro-\nzesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbren-\nnungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungsmo-\ntoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkes-\nsels, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.1.1  mehr als 200 MW,                                                                             X\n1.1.2  50 MW bis 200 MW,                                                                                    A\n1.1.3  20 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbe-                  S\nlassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssig-\ngas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, ausgenommen Verbren-\nnungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,\n1.1.4  10 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere                  S\nKoksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-\nförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.1.3 genannten\nGase, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggre-\ngate,\n1.1.5  1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks,                   S\nKohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen,\nHeizölen, ausgenommen Heizöl EL, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohr-\nanlagen und Notstromaggregate,\n1.1.6  1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5                   A\ngenannter fester oder flüssiger Brennstoffe,\n1.1.7  100 KW bis weniger als 1 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5                  S\ngenannter fester oder flüssiger Brennstoffe;\n1.2    Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von Arbeitsmaschi-\nnen mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.2.1  mehr als 200 MW,                                                                             X\n1.2.2  50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, na-                A\nturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (ins-\nbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus\nder Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Ga-\nsen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),\n1.2.3  1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.2.2 genannten Brennstoffe,                   S\nausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen;","110         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\nNr.                                          Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n1.3    Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom, Dampf,\nWarmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Dampf, ausgenommen Verbrennungsmotor-\nanlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.3.1  1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol,               S\nEthanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem\nErdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,\n1.3.2  1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere               S\nKoksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-\nförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.3.1 genannten\nGase;\n1.4    Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit\neiner Feuerungswärmeleistung von\n1.4.1  mehr als 200 MW,                                                                           X\n1.4.2  50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, na-            A\nturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (ins-\nbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus\nder Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Ga-\nsen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),\n1.4.3  1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.4.2 genannten Brennstoffe,               S\nausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf;\n1.5    Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-\nwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem\nKreislauf, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.5.1  1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol,               S\nEthanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem\nErdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,\n1.5.2  1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere               S\nKoksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-\nförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.5.1 genannten\nGase;\n1.6    Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils\nmehr als 50 Metern mit\n1.6.1  20 oder mehr Windkraftanlagen,                                                             X\n1.6.2  6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen,                                                           A\n1.6.3  3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen;                                                            S\n1.7    Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;           X\n1.8    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braun-\nkohle (z. B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von\n1.8.1  500 t oder mehr je Tag,                                                                    X\n1.8.2  weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler;                                          A\n1.9    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder\nbituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von\n1.9.1  500 t oder mehr je Tag,                                                                    X\n1.9.2  weniger als 500 t je Tag;                                                                        A\n2.     Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe:\n2.1    Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von\n2.1.1  25 ha oder mehr,                                                                           X\n2.1.2  10 ha bis weniger als 25 ha,                                                                     A\n2.1.3  weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden;                                         S","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010         111\nNr.                                            Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n2.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen\nmit einer Produktionskapazität von\n2.2.1   1 000 t oder mehr je Tag,                                                                   X\n2.2.2   weniger als 1 000 t je Tag;                                                                       A\n2.3     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest;                               X\n2.4     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder\nAsbesterzeugnissen mit\n2.4.1   einer Jahresproduktion von\n2.4.1.1 20 000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen,                         X\n2.4.1.2 50 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen,                                      X\n2.4.2   einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken,                    X\n2.4.3   einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden           A\nNummern angegeben;\n2.5     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas\nhergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelz-\nleistung von\n2.5.1   200 000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren      X\nbetrieben werden, 100 000 t oder mehr je Jahr,\n2.5.2   20 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben,                                 A\n2.5.3   100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern,           S\ndie für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;\n2.6     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der\nRauminhalt der Brennanlage\n2.6.1   4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der                 A\nBrennanlage beträgt,\n2.6.2   4 m3 oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg und weniger als 300 kg je Kubik-             S\nmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen,\ndie diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden;\n2.7     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich            A\nAnlagen zur Herstellung von Mineralfasern;\n3.      Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung:\n3.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überfüh-      X\nrung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von\nErzen;\n3.2     Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Gewinnung von Roh-       X\neisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiterver-\narbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander ver-\nbunden sind);\n3.3     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Roheisen oder Stahl einschließ-\nlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden,\nmit einer Schmelzleistung von\n3.3.1   2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr,                                                    A\n3.3.2   weniger als 2,5 t Stahl je Stunde;                                                                S\n3.4     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen,    X\nKonzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektro-\nlytische Verfahren;\n3.5     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination\nvon Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von\n3.5.1   100 000 t oder mehr je Jahr,                                                                X\n3.5.2   4 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen            A\nNichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100 000 t je Jahr,","112         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\nNr.                                            Vorhaben                                        Sp. 1 Sp. 2\n3.5.3  0,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t je        S\nTag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen\n– Vakuum-Schmelzanlagen,\n– Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und\nAluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,\n– Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die\nausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen\ngießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,\n– Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder\naus Edelmetallen und Kupfer bestehen,\n– Schwalllötbäder und\n– Heißluftverzinnungsanlagen;\n3.6    Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Warmwalzen von Stahl;                                     A\n3.7    Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Produktionsleis-\ntung von\n3.7.1  200 000 t Gusseisen oder mehr je Jahr,                                                      X\n3.7.2  20 t Gussteilen oder mehr je Tag,                                                                 A\n3.7.3  2 t bis weniger als 20 t Gussteilen je Tag;                                                       S\n3.8    Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten\nauf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleis-\ntung von\n3.8.1  100 000 t Rohgut oder mehr je Jahr,                                                         X\n3.8.2  2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100 000 t Rohgut je Jahr,                                    A\n3.8.3  500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen             S\nVerzinken nach dem Sendzimirverfahren;\n3.9    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein\nelektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von\n3.9.1  30 m3 oder mehr,                                                                                  A\n3.9.2  1 m3 bis weniger als 30 m3 bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von             S\nFluss- oder Salpetersäure;\n3.10   Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebe-\nnen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder\nFallwerkes\n3.10.1 20 Kilojoule oder mehr beträgt,                                                                   A\n3.10.2 1 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt;                                                 S\n3.11   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit                  A\nSprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss;\n3.12   Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft\n3.12.1 zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen,                   X\n3.12.2 zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit            A\neiner Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vorliegt;\n3.13   Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produk-              A\ntionsleistung von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeug-\neinheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf,\n1 Personenwagen oder 3 Güterwagen);\n3.14   Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen               A\noder einer Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von jeweils\n100 000 Stück oder mehr je Jahr;\n3.15   Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeu-           A\ngen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder repariert werden können,\nausgenommen Wartungsarbeiten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010          113\nNr.                                           Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n4.     Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung:\n4.1    Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von     X\nStoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei\ndem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht mitein-\nander verbunden sind und\n– zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,\n– zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,\n– zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnähr-\nstoff oder Mehrnährstoff),\n– zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,\n– zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder bio-\nlogischen Verfahrens oder\n– zur Herstellung von Explosivstoffen\ndienen), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen\noder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;\n4.2    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch            A\nchemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische\nAnlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder\nSpaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach\nNummer 11.1;\n4.3    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Wei-    X\nterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien;\n4.4    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs-              A\nstoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von\n25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von\n293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben;\n5.     Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:\n5.1    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch               A\nein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von\n30 m3 oder mehr;\n6.     Holz, Zellstoff:\n6.1    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder         X\nähnlichen Faserstoffen;\n6.2    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer Pro-\nduktionsleistung von\n6.2.1  200 t oder mehr je Tag,                                                                      X\n6.2.2  20 t bis weniger als 200 t je Tag;                                                                 A\n7.     Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse:\n7.1    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit\n7.1.1  60 000 oder mehr Plätzen,                                                                    X\n7.1.2  40 000 bis weniger als 60 000 Plätzen,                                                             A\n7.1.3  15 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;                                                             S\n7.2    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit\n7.2.1  85 000 oder mehr Plätzen,                                                                    X\n7.2.2  40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen,                                                             A\n7.2.3  30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;                                                             S\n7.3    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit\n7.3.1  85 000 oder mehr Plätzen,                                                                    X\n7.3.2  40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen,                                                             A\n7.3.3  30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;                                                             S","114         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\nNr.                                          Vorhaben                                           Sp. 1 Sp. 2\n7.4    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit\n7.4.1  60 000 oder mehr Plätzen,                                                                    X\n7.4.2  40 000 bis weniger als 60 000 Plätzen,                                                             A\n7.4.3  15 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;                                                             S\n7.5    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit\n7.5.1  800 oder mehr Plätzen,                                                                             A\n7.5.2  600 bis weniger als 800 Plätzen;                                                                   S\n7.6    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit\n7.6.1  1 000 oder mehr Plätzen,                                                                           A\n7.6.2  500 bis weniger als 1 000 Plätzen;                                                                 S\n7.7    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschwei-\nnen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit\n7.7.1  3 000 oder mehr Plätzen,                                                                     X\n7.7.2  2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen,                                                               A\n7.7.3  1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen;                                                               S\n7.8    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen ein-\nschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit\n7.8.1  900 oder mehr Plätzen,                                                                       X\n7.8.2  750 bis weniger als 900 Plätzen,                                                                   A\n7.8.3  560 bis weniger als 750 Plätzen;                                                                   S\n7.9    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel\nvon 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit\n7.9.1  9 000 oder mehr Plätzen,                                                                     X\n7.9.2  6 000 bis weniger als 9 000 Plätzen,                                                               A\n7.9.3  4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen;                                                               S\n7.10   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit\n7.10.1 1 000 oder mehr Plätzen,                                                                           A\n7.10.2 750 bis weniger als 1 000 Plätzen;                                                                 S\n7.11   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in ge-\nmischten Beständen, wenn\n7.11.1 die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 und 7.10.1     X\ngenannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis\nzu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder über-\nschreitet,\n7.11.2 die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2        A\nund 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-\nAnteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 er-\nreicht oder überschreitet,\n7.11.3 die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3, 7.8.3, 7.9.3        S\nund 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-\nAnteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht\noder überschreitet;\n7.12   (weggefallen)\n7.13   Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von\n7.13.1 50 t Lebendgewicht oder mehr je Tag,                                                               A\n7.13.2 0,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als 50 t         S\nLebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010        115\nNr.                                          Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n7.14   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Roh-\nstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von\n7.14.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,                                                         A\n7.14.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von                 S\nSpeisefetten aus selbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Leistung\nvon bis zu 200 kg Speisefett je Woche;\n7.15   Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Pro-\nduktionsleistung von\n7.15.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,                                                         A\n7.15.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von              S\nselbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung\nvon bis zu 200 kg Speisefett je Woche;\n7.16   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer Pro-\nduktionsleistung von\n7.16.1 75 t Konserven oder mehr je Tag,                                                                  A\n7.16.2 1 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag;                                                        S\n7.17   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer Pro-\nduktionsleistung von\n7.17.1 300 t Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                              A\n7.17.2 10 t bis weniger als 300 t Konserven je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, ausgenom-         S\nmen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlosse-\nnen Behältnissen;\n7.18   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch            A\nErwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft;\n7.19   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder\ntierischen Abfällen mit einer Verarbeitungsleistung von\n7.19.1 10 t oder mehr je Tag,                                                                            A\n7.19.2 weniger als 10 t je Tag;                                                                          S\n7.20   Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäu-\nten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von\n7.20.1 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,                                                         A\n7.20.2 weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger                 S\nTierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 t sons-\ntigen Tieren nach Nummer 7.13.2 anfallen;\n7.21   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl;             X\n7.22   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer\nProduktionsleistung von\n7.22.1 300 t Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                               A\n7.22.2 weniger als 300 t Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert;                             S\n7.23   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produk-\ntionsleistung von\n7.23.1 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                           A\n7.23.2 1 t bis weniger als 300 t Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert;                 S\n7.24   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen\nRohstoffen mit einer Produktionsleistung von\n7.24.1 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                     A\n7.24.2 weniger als 300 t Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert mit Hilfe          S\nvon Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder\nmehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert beträgt;","116         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\nNr.                                            Vorhaben                                        Sp. 1 Sp. 2\n7.25   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter             A\nVerwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker;\n7.26   Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einem Ausstoß von\n7.26.1 3 000 hl Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                                A\n7.26.2 200 hl bis weniger als 3 000 hl Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert;                   S\n7.27   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tieri-\nschen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von\n7.27.1 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag,                                                        A\n7.27.2 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz;                S\n7.28   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus pflanz-\nlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von\n7.28.1 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                    A\n7.28.2 50 kg bis weniger als 300 t Süßwaren je Tag bei Herstellung von Kakaomasse aus Roh-               S\nkakao oder bei thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse;\n7.29   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem\nEinsatz von\n7.29.1 200 t Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert,                                         A\n7.29.2 5 t bis weniger als 200 t Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert bei Sprühtrocknern zum         S\nTrocknen von Milch, von Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen;\n8.     Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen:\n8.1    Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gas-\nförmiger\n8.1.1  gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Ver-     X\nfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung\noder eine Kombination dieser Verfahren,\n8.1.2  nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermi-       X\nsche Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Ver-\nbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von über\n3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von mehr als 1 000 Kubik-\nmeter pro Stunde,\n8.1.3  nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermi-             A\nsche Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Ver-\nbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von bis zu\n3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von bis zu 1 000 Kubikmeter\npro Stunde,\n8.1.4  Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenom-                  S\nmen Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind,\n8.1.5  Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas;                               S\n8.2    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Pro-\nzesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder\nbeschichtetem Holz oder von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem\nHolz oder daraus angefallenen Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder\ninfolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogenorgani-\nschen Verbindungen bestehen, in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heiz-\nkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage) einschließlich des jeweils zugehörigen\nDampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n8.2.1  50 MW oder mehr,                                                                            X\n8.2.2  1 MW bis weniger als 50 MW;                                                                       S\n8.3    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von gefährlichen Abfäl-\nlen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung fin-\nden, mit einer Durchsatzleistung von\n8.3.1  10 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag,                                                       X\n8.3.2  1 t bis weniger als 10 t Einsatzstoffen je Tag;                                                   S","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010           117\nNr.                                             Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n8.4     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen\nAbfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung\nfinden, mit einer Durchsatzleistung von\n8.4.1   50 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag,                                                               A\n8.4.2   10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag;                                                    S\n8.5     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur che-          X\nmischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von gefähr-\nlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes An-\nwendung finden;\n8.6     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur che-\nmischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht\ngefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nAnwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von\n8.6.1   100 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag,                                                        X\n8.6.2   50 t bis weniger als 100 t Einsatzstoffen je Tag,                                                   A\n8.6.3   10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag;                                                    S\n8.7     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisen-\nschrotten, einschließlich Autowracks, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum\nEinsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen nach Nummer 8.8,\nmit\n8.7.1   einer Gesamtlagerfläche von 15 000 m2 oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von                 A\n1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr,\n8.7.2   einer Gesamtlagerfläche von 1 000 m2 bis weniger als 15 000 m2 oder einer Gesamtlager-              S\nkapazität von 100 t bis weniger als 1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten;\n8.8     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Schläm-              A\nmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung\nfinden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag oder einer Gesamtlager-\nkapazität von 150 t oder mehr;\n8.9     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, soweit in diesen Anlagen\nAbfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als\neinem Jahr gelagert werden (langfristige Lagerung), bei\n8.9.1   gefährlichen Abfällen mit\n8.9.1.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von         X\n150 t oder mehr,\n8.9.1.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben,                                             A\n8.9.2   nicht gefährlichen Abfällen mit\n8.9.2.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von               A\n150 t oder mehr,\n8.9.2.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.2.1 angegeben;                                             S\n9.      Lagerung von Stoffen und Zubereitungen:\n9.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern\noder von Erzeugnissen, die brennbare Gase z. B. als Treibmittel oder Brenngas in Behäl-\ntern enthalten, dient, mit einem Fassungsvermögen von\n9.1.1   200 000 t oder mehr,                                                                          X\n9.1.2   30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich nicht um Einzelbehältnisse mit einem Volu-           A\nmen von jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt,\n9.1.3   30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von           S\njeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt,\n9.1.4   3 t bis weniger als 30 t, soweit es sich um Behältnisse mit einem Volumen von jeweils               S\nmehr als 1 000 cm3 handelt;\n9.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in\nBehältern dient, mit einem Fassungsvermögen von","118          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\nNr.                                          Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n9.2.1  200 000 t oder mehr,                                                                        X\n9.2.2  50 000 t bis weniger als 200 000 t,                                                               A\n9.2.3  5 000 t bis weniger als 50 000 t bei brennbaren Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt unter         S\n294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über\n293,15 Kelvin liegt,\n9.2.4  10 000 t bis weniger als 50 000 t bei sonstigen brennbaren Flüssigkeiten;                         S\n9.3    Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Chlor dient, mit einem Fas-\nsungsvermögen von\n9.3.1  200 000 t oder mehr,                                                                        X\n9.3.2  75 t bis weniger als 200 000 t,                                                                   A\n9.3.3  10 t bis weniger als 75 t;                                                                        S\n9.4    Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Schwefeldioxid dient, mit ei-\nnem Fassungsvermögen von\n9.4.1  200 000 t oder mehr,                                                                        X\n9.4.2  250 t bis weniger als 200 000 t,                                                                  A\n9.4.3  20 t bis weniger als 250 t;                                                                       S\n9.5    Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniumnitrat oder ammo-\nniumnitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nummer 2 der Gefahr-\nstoffverordnung dient, mit einem Fassungsvermögen von\n9.5.1  200 000 t oder mehr,                                                                        X\n9.5.2  500 t bis weniger als 200 000 t,                                                                  A\n9.5.3  25 t bis weniger als 500 t;                                                                       S\n9.6    Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von ammoniumnitrathaltigen Zu-\nbereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit\neinem Fassungsvermögen von\n9.6.1  200 000 t oder mehr,                                                                        X\n9.6.2  2 500 t bis weniger als 200 000 t,                                                                A\n9.6.3  100 t bis weniger als 2 500 t;                                                                    S\n9.7    Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniak dient, mit einem\nFassungsvermögen von\n9.7.1  200 000 t oder mehr,                                                                        X\n9.7.2  30 t bis weniger als 200 000 t,                                                                   A\n9.7.3  3 t bis weniger als 30 t;                                                                         S\n9.8    Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von anderen als den in den Num-\nmern 9.1 bis 9.7 genannten chemischen Erzeugnissen dient, mit einem Fassungsvermö-\ngen von\n9.8.1  200 000 t oder mehr,                                                                        X\n9.8.2  25 000 t bis weniger als 200 000 t;                                                               A\n10.    Sonstige Industrieanlagen:\n10.1   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von      X\nexplosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als\nSprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser\nStoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder Delabo-\nrieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im handwerk-\nlichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladege-\nräte;\n10.2   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosi-       X\nonsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010        119\nNr.                                          Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n10.3   Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekaut-\nschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von\n10.3.1 25 t Kautschuk oder mehr je Stunde,                                                              A\n10.3.2 weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg            S\nKautschuk je Stunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk ein-\ngesetzt wird;\n10.4   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren)\noder zum Färben von Fasern oder Textilien mit\n10.4.1 einer Verarbeitungsleistung von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag,                     A\n10.4.2 einer Färbeleistung von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen        S\nzum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern ein-\nschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck be-\ntrieben werden,\n10.4.3 einer Bleichleistung von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum           S\nBleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen;\n10.5   Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes, ausgenommen Rollenprüfstände, die in ge-\nschlossenen Räumen betrieben werden, für oder mit Verbrennungsmotoren mit einer\nFeuerungswärmeleistung von insgesamt\n10.5.1 10 MW oder mehr,                                                                                 A\n10.5.2 300 KW bis weniger als 10 MW und Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter          S\nausgerüstete Serienmotoren geprüft werden;\n10.6   Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit\neiner Feuerungswärmeleistung von insgesamt\n10.6.1 mehr als 200 MW,                                                                           X\n10.6.2 100 MW bis 200 MW,                                                                               A\n10.6.3 weniger als 100 MW;                                                                              S\n10.7   Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge;                A\n11.    Kernenergie:\n11.1   Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder     X\nVerarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter\nKernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die ins-\ngesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau\nder Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung\nvon Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung nicht über-\nschreitet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau\nder in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im\nSinne von § 3e Absatz 1 Nummer 2;\n11.2   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver   X\nAbfälle;\n11.3   außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und Be-         X\ntrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kern-\nbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für\nmehr als zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver\nAbfälle an einem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind;\n11.4   außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht Num-               A\nmer 11.3 Anwendung findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur\nLagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte\nerreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten Umgang\nnach einer aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung keiner Vorbereitung\nder Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb bedarf;\n12.    Abfalldeponien:\n12.1   Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen im Sinne     X\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;","120           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\nNr.                                            Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n12.2     Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen im\nSinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme der Deponien für Inert-\nabfälle nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von\n12.2.1   10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 t oder mehr,               X\n12.2.2   weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25 000 t;                 S\n12.3     Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des Kreis-        A\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;\n13.      Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers:\n13.1     Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausgelegt ist für\n13.1.1   organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoffbe-         X\ndarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 4 500 m3 oder mehr\nAbwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser),\n13.1.2   organisch belastetes Abwasser von 600 kg/d bis weniger als 9 000 kg/d biochemischen              A\nSauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 900 m3\nbis weniger als 4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser),\n13.1.3   organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d biochemischen                S\nSauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 10 m3\nbis weniger als 900 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser);\n13.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht\n13.2.1   in oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern oder verbunden mit dem Einbringen\noder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer mit einem\nFischertrag je Jahr von\n13.2.1.1 1 000 t oder mehr, wenn dies durch Landesrecht vorgeschrieben ist,                         X\n13.2.1.2 100 t oder mehr, soweit nicht von Nummer 13.2.1.1 erfasst,                                       A\n13.2.1.3 50 t bis weniger als 100 t;                                                                      S\n13.2.2   in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands mit einem Fischertrag je Jahr von\n13.2.2.1 mehr als 2 500 t,                                                                          X\n13.2.2.2 500 t bis 2 500 t,                                                                               A\n13.2.2.3 250 t bis weniger als 500 t;                                                                     S\n13.3     Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Ober-\nflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen\nVolumen an Wasser von\n13.3.1   10 Mio. m3 oder mehr,                                                                      X\n13.3.2   100 000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3,                                                           A\n13.3.3   5 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche                 S\nnachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind;\n13.4     Tiefbohrung zum Zweck der Wasserversorgung;                                                      A\n13.5     Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft (sofern nicht von Nummer 13.3 oder\nNummer 13.18 erfasst), einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, mit\neinem jährlichen Volumen an Wasser von\n13.5.1   100 000 m3 oder mehr,                                                                            A\n13.5.2   5 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche                 S\nnachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind;\n13.6     Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften\nSpeicherung von Wasser, wobei\n13.6.1   10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden,                        X\n13.6.2   weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden;                            A\n13.7     Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen\nTransport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010        121\nNr.                                          Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n13.7.1   – 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel            X\nverhindert werden soll, oder\n– 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasser-\ndurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3\nübersteigt,\n13.7.2  weniger als den in Nummer 13.7.1 angegebenen Werten;                                             A\n13.8    Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;                                                 A\n13.9    Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit\n13.9.1  mehr als 1 350 t zugänglich ist,                                                           X\n13.9.2  1 350 t oder weniger zugänglich ist;                                                             A\n13.10   Bau eines Binnen- oder Seehandelshafens für die Seeschifffahrt;                            X\n13.11   Bau eines mit einem Binnen- oder Seehafen für die Seeschifffahrt verbundenen Lan-\ndungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der\n13.11.1 Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann,                                               X\n13.11.2 Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann;                                                 A\n13.12   Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer          A\ninfrastrukturellen Hafenanlage;\n13.13   Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst (sofern nicht               A\nvon Nummer 13.16 erfasst);\n13.14   Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage;                                                  A\n13.15   Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien;                                     A\n13.16   Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten,              A\ndie geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von\nDeichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der\nUnterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten, soweit nicht durch Landesrecht et-\nwas anderes als in dieser Nummer bestimmt ist;\n13.17   Landgewinnung am Meer, soweit nicht durch Landesrecht etwas anderes bestimmt ist;                A\n13.18   sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste Ausbaumaßnahmen\nim Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes\n13.18.1 soweit die Ausbaumaßnahmen nicht von Nummer 13.18.2 erfasst sind,                                A\n13.18.2 naturnaher Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige na-              S\nturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Ver-\nlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verroh-\nrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern;\n14.     Verkehrsvorhaben:\n14.1    Bau einer Bundeswasserstraße durch\n14.1.1  Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1,                                           X\n14.1.2  Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von              A\neiner Beeinflussung des Hochwasserabflusses);\n14.2    Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit\n14.2.1  mehr als 1 350 t zugänglich ist,                                                           X\n14.2.2  1 350 t oder weniger zugänglich ist;                                                             A\n14.3    Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnell-       X\nstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die\nHauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist;\n14.4    Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine        X\ndurchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist;\n14.5    Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau einer     X\nbestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine durch-\ngehende Länge von 10 km oder mehr aufweist;","122          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\nNr.                                          Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n14.6    Bau einer sonstigen Bundesstraße;                                                                A\n14.7    Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörenden Betriebsanlagen             X\neinschließlich Bahnstromfernleitungen;\n14.8    Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen              A\nUmschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit der Bau nicht Teil des\nBaues eines Schienenweges nach Nummer 14.7 ist;\n14.9    Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen;                 X\n14.10   Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazu-           A\ngehörenden Betriebsanlagen;\n14.11   Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrund-             A\nbahnen oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den\ndazugehörenden Betriebsanlagen;\n14.12   Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago\nvon 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit\neiner Start- und Landebahngrundlänge von\n14.12.1 1 500 m oder mehr,                                                                         X\n14.12.2 weniger als 1 500 m;                                                                             A\n15.     Bergbau:\n15.1    Bergbauliche Vorhaben einschließlich der zu deren Durchführung erforderlichen betriebs-\nplanpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage nur nach Maßgabe der aufgrund des § 57c\nNummer 1 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung;\n16.     Flurbereinigung:\n16.1    Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungs-               A\ngesetzes;\n17.     Forstliche Vorhaben:\n17.1    Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit\n17.1.1  50 ha oder mehr Wald,                                                                      X\n17.1.2  20 ha bis weniger als 50 ha Wald,                                                                A\n17.1.3  2 ha bis weniger als 20 ha Wald;                                                                 S\n17.2    Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in\neine andere Nutzungsart mit\n17.2.1  10 ha oder mehr Wald,                                                                      X\n17.2.2  5 ha bis weniger als 10 ha Wald,                                                                 A\n17.2.3  1 ha bis weniger als 5 ha Wald;                                                                  S\n18.     Bauvorhaben:\n18.1    Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für\ndie Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des\n§ 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit\n18.1.1  einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl        X\nvon jeweils insgesamt 200 oder mehr,\n18.1.2  einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezim-          A\nmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200;\n18.2    Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im\nSinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Stell-\nplatzzahl von\n18.2.1  200 oder mehr,                                                                             X\n18.2.2  50 bis weniger als 200;                                                                          A","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010          123\nNr.                                           Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n18.3   Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Bau-\ngesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe des Plangebiets von\n18.3.1 10 ha oder mehr,                                                                             X\n18.3.2 4 ha bis weniger als 10 ha;                                                                        A\n18.4   Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Bau-\ngesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe von\n18.4.1 1 ha oder mehr,                                                                              X\n18.4.2 0,5 ha bis weniger als 1 ha;                                                                       A\n18.5   Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne\ndes § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen\nGrundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festge-\nsetzten Größe der Grundfläche von insgesamt\n18.5.1 100 000 m2 oder mehr,                                                                        X\n18.5.2 20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2;                                                              A\n18.6   Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sons-\ntigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Baunutzungs-\nverordnung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs\nein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Geschossfläche von\n18.6.1 5 000 m2 oder mehr,                                                                          X\n18.6.2 1 200 m2 bis weniger als 5 000 m2;                                                                 A\n18.7   Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Au-\nßenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird,\nmit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung\noder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt\n18.7.1 100 000 m2 oder mehr,                                                                        X\n18.7.2 20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2;                                                              A\n18.8   Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jewei-              A\nlige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen\nGebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird;\n18.9   Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projek-\nten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates (ABl.\nEG Nr. L 73 S. 5) geänderten Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist,\nsofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird oder ein Bebau-\nungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt;\n19.    Leitungsanlagen und andere Anlagen:\n19.1   Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschafts-\ngesetzes mit\n19.1.1 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr,              X\n19.1.2 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV,                A\n19.1.3 einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr,                    A\n19.1.4 einer Länge von weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr;                      S\n19.2   Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschaftsge-\nsetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschrei-\nten, mit\n19.2.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm,                    X\n19.2.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm,                     A\n19.2.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm,                          A\n19.2.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm;                        S","124          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\nNr.                                         Vorhaben                                           Sp. 1 Sp. 2\n19.3   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender\nStoffe im Sinne von § 21 Absatz 4 Satz 7 dieses Gesetzes, ausgenommen Rohrleitungs-\nanlagen, die\n– den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,\n– Zubehör einer Anlage zum Umgang mit solchen Stoffen sind, oder\n– Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit-\neinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege ge-\ntrennt sind,\nmit\n19.3.1 einer Länge von mehr als 40 km,                                                             X\n19.3.2 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als                 A\n150 mm,\n19.3.3 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als               S\n150 mm;\n19.4   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fällt,\nzum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines\nWerksgeländes nicht überschreiten, mit\n19.4.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als           X\n800 mm,\n19.4.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm bis               A\nzu 800 mm,\n19.4.3 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als                 A\n150 mm,\n19.4.4 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als               S\n150 mm;\n19.5   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder\nals Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fällt, zum\nBefördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines\nWerksgeländes nicht überschreiten, mit\n19.5.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als           X\n800 mm,\n19.5.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis               A\nzu 800 mm,\n19.5.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als                 A\n300 mm,\n19.5.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als               S\n300 mm;\n19.6   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von\n§ 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5 fällt\nund ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines Werksgelän-\ndes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, mit\n19.6.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als           X\n800 mm,\n19.6.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis               A\n800 mm,\n19.6.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als                 A\n300 mm,\n19.6.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als               S\n300 mm;\n19.7   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warm-\nwasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes\nüberschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit\n19.7.1 einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes,                                       A","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010         125\nNr.                                          Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n19.7.2 einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich;                                                 S\n19.8   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt,\nzum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernlei-\ntung), mit\n19.8.1 einer Länge von 10 km oder mehr,                                                                  A\n19.8.2 einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km;                                                       S\n19.9   Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit\n19.9.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser,                                                                X\n19.9.2 2 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser,                                                      A\n19.9.3 5 000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser.                                                        S","126           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\nAnlage 2\nKriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls\nim Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung\nNachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 3e und 3f,\nauf Anlage 2 Bezug genommen wird.\n1.      Merkmale der Vorhaben\nDie Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:\n1.1     Größe des Vorhabens,\n1.2     Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,\n1.3     Abfallerzeugung,\n1.4     Umweltverschmutzung und Belästigungen,\n1.5     Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.\n2.      Standort der Vorhaben\nDie ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt\nwird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der\nKumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:\n2.1     bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst-\nund fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr,\nVer- und Entsorgung (Nutzungskriterien),\n2.2     Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes\n(Qualitätskriterien),\n2.3     Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und\nUmfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):\n2.3.1   Natura 2 000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.3.2   Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1\nerfasst,\n2.3.3   Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,\n2.3.4   Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutz-\ngesetzes,\n2.3.5   Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.3.6   geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.3.7   gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.3.8   Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Ab-\nsatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes\nsowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,\n2.3.9   Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits über-\nschritten sind,\n2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2\ndes Raumordnungsgesetzes,\n2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Ge-\nbiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende\nLandschaften eingestuft worden sind.\n3.      Merkmale der möglichen Auswirkungen\nDie möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2\naufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:\n3.1     dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),\n3.2     dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,\n3.3     der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,\n3.4     der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,\n3.5     der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010             127\nAnlage 3\nListe „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“\nNachstehende Pläne und Programme fallen nach § 3 Absatz 1a in den Anwen-\ndungsbereich dieses Gesetzes.\nLegende:\nNr.          = Nummer des Plans oder Programms\nPlan oder\nProgramm     = Art des Plans oder Programms\nNr.                                              Plan oder Programm\n1.   Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 14b Absatz 1 Nummer 1\n1.1  Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem Verkehrswegeausbau-\ngesetz des Bundes\n1.2  Ausbaupläne nach § 12 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer Aufstellung oder Änderung\nüber den Umfang der Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes wesentlich hin-\nausreichen\n1.3  Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Aktualisierung der vergleichbaren\nPläne nach § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes\n1.4  Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes\n1.5  Raumordnungsplanungen nach § 8 des Raumordnungsgesetzes\n1.6  Raumordnungsplanungen des Bundes nach § 17 Absatz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes\n1.7  Festlegung der besonderen Eignungsgebiete nach § 3a der Seeanlagenverordnung\n1.8  Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs\n2.   Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 14b Absatz 1 Nummer 2\n2.1  Lärmaktionspläne nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n2.2  Luftreinhaltepläne nach § 47 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n2.3  Abfallwirtschaftskonzepte nach § 19 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\n2.4  Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16 Absatz 3 Satz 4, 2. Alternative des Kreislaufwirt-\nschafts- und Abfallgesetzes\n2.5  Abfallwirtschaftspläne nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, einschließlich von besonderen\nKapiteln oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akku-\nmulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen","128      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010\nAnlage 4\nKriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls\nim Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung\nNachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genom-\nmen wird.\n1.    Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf\n1.1   das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzen;\n1.2   das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und\nProgramme beeinflusst;\n1.3   die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umwelt-\nbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbe-\nsondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;\n1.4   die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, ein-\nschließlich gesundheitsbezogener Probleme;\n1.5   die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationa-\nler und europäischer Umweltvorschriften.\n2.    Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich be-\ntroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf\n2.1   die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswir-\nkungen;\n2.2   den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkun-\ngen;\n2.3   die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit\n(zum Beispiel bei Unfällen);\n2.4   den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;\n2.5   die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Ge-\nbiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen\nErbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Be-\nrücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und\nGrenzwerten;\n2.6   Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2."]}