{"id":"bgbl1-2010-68-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":68,"date":"2010-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/68#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_68.pdf#page=11","order":2,"title":"Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz  GKV-FinG)","law_date":"2010-12-22T00:00:00Z","page":2309,"pdf_page":11,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010             2309\nGesetz\nzur nachhaltigen und sozial ausgewogenen\nFinanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung\n(GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG)\nVom 22. Dezember 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    Absatz 7 Satz 7 gilt entsprechend. Für die\nsen:                                                                 Bestimmung des Versichertenanteils ist die\nZahl der Versicherten am 1. Juli 2011 maßgeb-\nArtikel 1                                     lich.“\nÄnderung des                             2.  § 6 wird wie folgt geändert:\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                         a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                     in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                    überstiegen hat“ gestrichen.\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010\n(BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, wird wie folgt                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngeändert:                                                                 „Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze über-\n1.  § 4 wird wie folgt geändert:                                         schritten, endet die Versicherungspflicht\nmit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie\na) Absatz 4 Satz 2 bis 9 wird durch die folgenden\nüberschritten wird.“\nSätze ersetzt:\n„Die Verwaltungsausgaben der einzelnen Kran-                 bb) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.\nkenkasse dürfen sich in den Jahren 2011 und               c) Absatz 9 wird aufgehoben.\n2012 gegenüber dem Jahr 2010 nicht erhöhen.           2a. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort\nZu den Verwaltungsausgaben zählen auch die                „erfüllt“ die Wörter „ , sowie für Beschäftigte, die\nKosten der Krankenkasse für die Durchführung              im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von\nihrer Verwaltungsaufgaben durch Dritte. Ab-               Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Eltern-\nweichend von Satz 2 sind                                  zeit oder Pflegezeit ein Beschäftigungsverhältnis\n1. Veränderungen der für die Zuweisung nach               im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das\n§ 270 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c maß-                bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit\ngeblichen Bestimmungsgrößen sowie                     nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde“ ein-\n2. Erhöhungen der Verwaltungsausgaben, die                gefügt und das Komma am Ende durch die Wörter\nauf der Durchführung der Sozialversiche-              „; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder\nrungswahlen beruhen, es sei denn, dass                Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Eltern-\ndas Wahlverfahren nach § 46 Absatz 2 des              zeit oder Pflegezeit werden angerechnet,“ ersetzt.\nVierten Buches durchgeführt wird,                 3.  § 9 wird wie folgt geändert:\nzu berücksichtigen. In Fällen unabweisbaren               a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-\npersonellen Mehrbedarfs durch gesetzlich neu                 fasst:\nzugewiesene Aufgaben kann die Aufsichts-\n„3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung\nbehörde eine Ausnahme von Satz 2 zulassen,\nim Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1\nsoweit die Krankenkasse nachweist, dass der\nNummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäf-\nMehrbedarf nicht durch Ausschöpfung von\ntigungen vor oder während der beruflichen\nWirtschaftlichkeitsreserven gedeckt werden\nAusbildung bleiben unberücksichtigt,“.\nkann. Die Sätze 2 und 3, Satz 4 Nummer 2\nund Satz 5 gelten für die Verbände der Kran-              b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nkenkassen entsprechend.“                                     „3. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3\nb) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:                    nach Aufnahme der Beschäftigung,“.\n„(5) In den Verwaltungsvorschriften nach           3a. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 78 Satz 1 und § 77 Absatz 1a des Vierten                   „(2) Versicherte können anstelle der Sach-\nBuches ist sicherzustellen, dass Verwaltungs-             oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen.\nausgaben, die der Werbung neuer Mitglieder                Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inan-\ndienen, nach für alle Krankenkassen gleichen              spruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen.\nGrundsätzen gebucht werden.                               Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor\n(6) Bei Krankenkassen, die bis zum 31. De-             Inanspruchnahme der Leistung darüber zu infor-\nzember 2011 nicht an mindestens 10 Prozent                mieren, dass Kosten, die nicht von der Kranken-\nihrer Versicherten elektronische Gesundheits-             kasse übernommen werden, von dem Versicher-\nkarten nach § 291a ausgegeben haben, redu-                ten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl\nzieren sich abweichend von Absatz 4 Satz 2                auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der\ndie Verwaltungsausgaben im Jahr 2012 gegen-               zahnärztlichen Versorgung, den stationären Be-\nüber dem Jahr 2010 um 2 Prozent. § 291a                   reich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich.","2310         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010\nNicht im Vierten Kapitel genannte Leistungser-                 hierzu ein versicherungsmathematisches Gut-\nbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung                  achten vorzulegen über die wesentlichen ver-\nder Krankenkasse in Anspruch genommen wer-                     sicherungsmathematischen Annahmen, die der\nden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn                 Berechnung der Beiträge und der versiche-\nmedizinische oder soziale Gründe eine Inan-                    rungstechnischen Rückstellungen der Wahl-\nspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfer-                tarife zugrunde liegen.“\ntigen und eine zumindest gleichwertige Versor-           4. § 71 wird wie folgt geändert:\ngung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme\nvon Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3                 a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nSatz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausge-              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „anzuwenden-\nhöchstens in Höhe der Vergütung, die die Kran-                      den durchschnittlichen Veränderungsraten\nkenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu                         der beitragspflichtigen Einnahmen aller\ntragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der                     Mitglieder der Krankenkassen (§ 267 Abs. 1\nKostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Ab-                      Nr. 2) je Mitglied getrennt nach dem\nschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungs-                      gesamten Bundesgebiet, dem Gebiet der\nkosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug                     in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages\nbringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129                   genannten Länder und dem übrigen Bun-\nAbsatz 1 Satz 5 sind die der Krankenkasse ent-                      desgebiet“ durch die Wörter „anzuwen-\ngangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie                         dende durchschnittliche Veränderungsrate\ndie Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines                        der beitragspflichtigen Einnahmen aller\nArzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 4                      Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied“\nzu berücksichtigen; die Abschläge sollen pau-                       ersetzt.\nschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre\nWahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalen-                bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndervierteljahr gebunden.“                                           „Grundlage sind die monatlichen Erhebun-\n3b. § 43b Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             gen der Krankenkassen und die vierteljähr-\nlichen Rechnungsergebnisse des Gesund-\na) In Satz 7 werden die Wörter „Vollstreckungs-                     heitsfonds, die die beitragspflichtigen Ein-\nverfahren und“ gestrichen.                                       nahmen aller Mitglieder der Krankenkassen\nb) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:                       ausweisen.“\n„Das Vollstreckungsverfahren für Zuzahlungen                cc) Satz 4 wird aufgehoben.\nnach § 39 Absatz 4 wird von der zuständigen              c) Absatz 3a wird aufgehoben.\nKrankenkasse durchgeführt.“\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „85a,“ ge-\nc) Der bisherige Satz 9 wird wie folgt gefasst:                strichen.\n„Soweit die Einziehung der Zuzahlung durch               e) In Absatz 5 wird die Angabe „73b,“ gestrichen.\ndas Krankenhaus erfolglos bleibt, verringert\n5. § 73b wird wie folgt geändert:\nsich abweichend von Satz 1 der Vergütungs-\nanspruch des Krankenhauses gegenüber der                 a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nKrankenkasse nicht.“                                        fügt:\n3c. § 53 wird wie folgt geändert:                                     „(5a) In Verträgen nach Absatz 4, die nach\ndem 22. September 2010 zustande kommen,\na) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2\nist bei der nach Absatz 5 Satz 1 zu vereinba-\nbis 4“ durch die Wörter „Satz 2 und 3“ ersetzt.\nrenden Vergütung der Grundsatz der Beitrags-\nb) Absatz 8 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:               satzstabilität (§ 71) zu beachten. Der Grund-\n„Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahl-             satz der Beitragssatzstabilität wird insbeson-\ntarife nach den Absätzen 2, 4 und 5 ein Jahr                dere erfüllt, wenn die Vertragsparteien verein-\nund für die Wahltarife nach den Absätzen 1                  baren, dass der rechnerische durchschnittliche\nund 6 drei Jahre; für die Wahltarife nach Ab-               Fallwert nicht den sich in der Kassenärztlichen\nsatz 3 gilt keine Mindestbindungsfrist. Die Mit-            Vereinigung ergebenden rechnerischen durch-\ngliedschaft kann frühestens zum Ablauf der                  schnittlichen Fallwert aller an der hausärzt-\nMindestbindungsfrist nach Satz 1, aber nicht                lichen Versorgung teilnehmenden Ärzte über-\nvor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach                    schreitet; der sich in der Kassenärztlichen Ver-\n§ 175 Absatz 4 Satz 1 gekündigt werden;                     einigung ergebende Fallwert ist dabei um Ver-\n§ 175 Absatz 4 Satz 5 gilt mit Ausnahme für                 gütungsanteile für Leistungen zu bereinigen,\nMitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6.“                   die nicht Gegenstand des Vertrages nach\nAbsatz 4 sind. Der Grundsatz der Beitragssatz-\nc) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                            stabilität wird auch erfüllt, wenn die Vergütung\n„(9) Die Aufwendungen für jeden Wahltarif                je Versicherten nicht den Bereinigungsbetrag je\nmüssen jeweils aus Einnahmen, Einsparungen                  Versicherten, der auf Grund des Verfahrens\nund Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltari-              nach Absatz 7 Satz 2 ermittelt wird, über-\nfen auf Dauer finanziert werden. Die Kranken-               schreitet. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten\nkassen haben darüber der zuständigen Auf-                   Werte können überschritten werden, wenn ver-\nsichtsbehörde regelmäßig, mindestens alle drei              traglich sichergestellt wird, dass diese Mehr-\nJahre, Rechenschaft abzulegen. Sie haben                    aufwendungen durch Einsparungen und Effi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010            2311\nzienzsteigerungen, die aus den Maßnahmen                 Konzept für eine schrittweise Konvergenz der Ver-\nvon Verträgen nach Absatz 4 erzielt werden,              gütungen vor. Das Bundesministerium für Ge-\nfinanziert werden. Bei Verträgen, die vor dem            sundheit legt das Konzept umgehend dem Deut-\n22. September 2010 zustande gekommen                     schen Bundestag vor.“\nsind, ist auch bei Anschlussvereinbarungen\n8. Nach § 87c wird folgender § 87d eingefügt:\nmit Geltungsdauer bis einschließlich 30. Juni\n2014 § 73b in der bis zum 21. September 2010                                    „§ 87d\ngeltenden Fassung anzuwenden.“                                        Vergütung vertragsärztlicher\nb) In Absatz 8 werden die Wörter „können verein-                  Leistungen in den Jahren 2011 und 2012\nbaren, dass Aufwendungen für“ durch die Wör-\n(1) Für die Jahre 2011 und 2012 ist kein\nter „haben bei Vereinbarungen über“ ersetzt\nBeschluss nach § 87 Absatz 2g zur Anpassung\nund werden vor den Wörtern „aus Einsparun-\nder Orientierungswerte nach § 87 Absatz 2e zu\ngen“ die Wörter „vertraglich sicherzustellen,\ntreffen. Die Festlegungen nach § 87 Absatz 2e\ndass Aufwendungen für diese Leistungen“ ein-\nSatz 1 Nummer 2 und 3 werden im Jahr 2011\ngefügt.\nund 2012 nicht angewendet. Die in § 87a Absatz 2\nc) Folgender Absatz 9 wird angefügt:                         Satz 1 genannten Punktwerte werden für die\n„(9) Verträge nach Absatz 4, die nach dem             Jahre 2011 und 2012 nicht angepasst. Die nach\n22. September 2010 zustande kommen, sind                 § 87a Absatz 2 Satz 2 bis 5 für das Jahr 2010\nder für die Krankenkasse zuständigen Auf-                vereinbarten Zuschläge dürfen mit Wirkung für\nsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbe-               die Jahre 2011 und 2012 in der Höhe nicht ange-\nhörde kann die Verträge innerhalb von zwei               passt und darüber hinausgehende Zuschläge auf\nMonaten beanstanden. Im Rahmen der Prü-                  die Orientierungswerte nicht vereinbart werden.\nfung hat die Aufsichtsbehörde insbesondere               Für die Jahre 2011 und 2012 ist kein Beschluss\nauch die Einhaltung der Vorgabe nach Absatz 8            nach § 87 Absatz 2f zu treffen. Die regionale Euro-\nzu prüfen. Sie kann zusätzliche Informationen            gebührenordnung, die nach § 87a Absatz 2 Satz 6\nund ergänzende Stellungnahmen anfordern;                 zweiter Halbsatz zu erstellen ist, enthält für die\nbis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf               Jahre 2011 und 2012 ausschließlich Preise für\nder Frist nach Satz 2 unterbrochen. Die Sätze 1          den Regelfall.\nbis 4 gelten entsprechend für Verträge, die in              (2) Die nach § 87a Absatz 3 und 4 von den\neinem Schiedsverfahren nach Absatz 4a Satz 1             Krankenkassen mit befreiender Wirkung an die\nfestgelegt werden; die Schiedsperson hat den             jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen zu\nVertrag vorzulegen.“                                     zahlenden morbiditätsbedingten Gesamtver-\n6. § 85 wird wie folgt geändert:                                gütungen sind für das Jahr 2011 bis spätestens\na) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein-              vier Wochen nach der in Satz 7 genannten Frist\ngefügt:                                                  sowie für das Jahr 2012 bis spätestens zum\n31. Oktober 2011 nach Maßgabe dieses Absatzes\n„(2d) Die am 31. Dezember 2010 geltenden              zu ermitteln. Der Behandlungsbedarf für das\nPunktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne             Jahr 2011 ist je Krankenkasse zu ermitteln, indem\nZahnersatz dürfen sich im Jahr 2011 höchs-               der für das Jahr 2010 vereinbarte, bereinigte und\ntens um die um 0,25 Prozentpunkte vermin-                basiswirksam um 1,25 Prozent erhöhte Behand-\nderte und im Jahr 2012 höchstens um die um               lungsbedarf je Versicherten mit der voraussicht-\n0,5 Prozentpunkte verminderte nach § 71 Ab-              lichen Zahl der Versicherten der Krankenkasse\nsatz 3 für das gesamte Bundesgebiet festge-              im Jahr 2011 multipliziert wird. § 87a Absatz 3\nstellte Veränderungsrate verändern; dies gilt            Satz 5 zweiter Halbsatz bleibt unberührt. Zusätz-\nnicht für Leistungen der Individualprophylaxe            lich ist der Behandlungsbedarf je Versicherten mit\nund Früherkennung.“                                      Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereini-\nb) Nach Absatz 3e wird folgender Absatz 3f ein-              gung für das Jahr 2011 je Krankenkasse um einen\ngefügt:                                                  nicht nach Krankenkassen differenzierten regio-\n„(3f) Die nach Absatz 3 zu vereinbarenden             nalen Anpassungsfaktor zu erhöhen, soweit sich\nVeränderungen der Gesamtvergütungen als                  nach Berechnungen gemäß Satz 7 ein Anpas-\nAusgabenvolumen für die Gesamtheit der zu                sungsbedarf ergibt. Der sich aus den Sätzen 2\nvergütenden vertragszahnärztlichen Leistun-              bis 4 ergebende angepasste Behandlungsbedarf\ngen ohne Zahnersatz dürfen sich im Jahr 2011             für das Jahr 2011 wird mit den in Absatz 1 Satz 3\nhöchstens um die um 0,25 Prozentpunkte ver-              genannten Punktwerten in Euro bewertet. Die Re-\nminderte und im Jahr 2012 höchstens um die               gelungen nach § 87a Absatz 3 Satz 4 sowie nach\num 0,5 Prozentpunkte verminderte nach § 71               § 87a Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 werden für das\nAbsatz 3 für das gesamte Bundesgebiet fest-              Jahr 2011 nicht angewendet. Der Bewertungs-\ngestellte Veränderungsrate verändern; dies gilt          ausschuss beschließt bis spätestens zum 13. Ok-\nnicht für Leistungen der Individualprophylaxe            tober 2010 ein zwingend zu beachtendes Verfah-\nund Früherkennung.“                                      ren nach Satz 4 zur Anpassung des Behandlungs-\nbedarfs der Versicherten mit Wohnort im Bezirk\n7. Dem § 87 wird folgender Absatz 9 angefügt:                   einer Kassenärztlichen Vereinigung, soweit der\n„(9) Der für ärztliche Leistungen zuständige              durchschnittliche Behandlungsbedarf dieser Ver-\nBewertungsausschuss legt dem Bundesminis-                    sicherten einen vom Bewertungsausschuss zu\nterium für Gesundheit bis zum 30. April 2011 ein             bestimmenden Wert unterschreitet. Die Regelun-","2312         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010\ngen der Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten für das Jahr                     weils in Höhe der Summe der nach Satz 1\n2012 entsprechend.                                                  vereinbarten Pauschalen zu vermindern.“\n(3) Kommt der Beschluss nach Absatz 2 Satz 7                 bb) Satz 6 wird aufgehoben.\nganz oder teilweise nicht oder nicht innerhalb der              cc) Im bisherigen Satz 8 wird die Angabe „Jahr\ngenannten Frist zustande, gilt § 87b Absatz 5                       2009“ durch die Wörter „jeweilige Jahr\nSatz 4 und 5 entsprechend.                                          erstmalig“ ersetzt.\n(4) Die Kassenärztliche Vereinigung, die Lan-             b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Vereinba-\ndesverbände der Krankenkassen und die Ersatz-                   rung“ die Wörter „nach Absatz 1a Satz 1 oder“\nkassen vereinbaren gemeinsam und einheitlich                    eingefügt, der Punkt durch ein Semikolon\nMaßnahmen zur Ausgabenbegrenzung der ver-                       ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\ntragsärztlichen Leistungen, die außerhalb der                   „im Falle von Vereinbarungen nach Absatz 1a\nmorbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet                   Satz 1 hat die Schiedsstelle zunächst fest-\nwerden, und zwar erstmals bis spätestens                        zustellen, ob die Vereinbarung erforderlich ist,\nzum 31. Dezember 2010 mit Wirkung für das                       um die Behandlung von Kindern und Jugend-\nJahr 2011. Das Ausgabenvolumen für diese Leis-                  lichen, die auf Überweisung erfolgt, angemes-\ntungen im Jahr 2011 soll dabei das Ausgaben-                    sen zu vergüten.“\nvolumen des Jahres 2010, erhöht um die um\n0,25 Prozentpunkte verminderte der für das Jahr         10b. In § 129 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „ , 4“\n2011 nach § 71 Absatz 3 für das gesamte Bun-                 gestrichen.\ndesgebiet festgestellten Veränderungsrate nicht         11.  In § 171a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und\nüberschreiten. Hierzu können die Vertragspartner             diesem Titel“ durch die Wörter „und Siebten Titel“\nnach Satz 1 abweichend von § 87b Absatz 1                    ersetzt.\nSatz 1 eine Abstaffelung der Preise in der regio-       12.  § 190 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnalen Euro-Gebührenordnung oder Mengenbe-\ngrenzungsregelungen vereinbaren. Die Partner                 a) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die\nder Bundesmantelverträge können für die Verein-                 Wörter „ , es sei denn, die Voraussetzungen\nbarungen nach Satz 1 Empfehlungen zum Um-                       der freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1\nfang sowie zum Verfahren der Ausgabenbegren-                    Satz 1 Nummer 1 sind nicht erfüllt.“ ersetzt.\nzung vereinbaren. Die Vorgaben dieses Absatzes               b) Folgender Satz wird angefügt:\ngelten nicht für gesetzlich vorgeschriebene, auf\n„Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die\nBeschlüssen des Gemeinsamen Bundesaus-\nMitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft\nschusses nach § 135 Absatz 1 beruhende Vorsor-\nauch fort für Personen, die mit Ablauf des\nge- und Früherkennungsmaßnahmen, nichtärzt-\n31. Dezember 2010 oder mit Ablauf des Kalen-\nliche Dialyseleistungen sowie ab dem Jahr 2009\nderjahres der erstmaligen Beschäftigungsauf-\neingeführte ärztliche Leistungen, soweit diese\nnahme im Inland nach § 6 Absatz 4 Satz 1\nLeistungen auf einer Veränderung des gesetz-\naus der Versicherungspflicht ausgeschieden\nlichen Leistungsumfangs der Krankenkassen oder\nsind, die Voraussetzungen der freiwilligen Ver-\nauf Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesaus-\nsicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nschusses nach § 135 Absatz 1 beruhen. Die Re-\naber nicht erfüllen.“\ngelungen dieses Absatzes gelten für das Jahr\n2012 entsprechend mit der Maßgabe, dass das             12a. In § 194 Absatz 1a wird Satz 2 wie folgt gefasst:\nAusgabenvolumen des Jahres 2012 das Ausga-                   „Gegenstand dieser Verträge können alle Leis-\nbenvolumen des Jahres 2011, erhöht um die um                 tungen sein, die den gesetzlichen Krankenver-\n0,5 Prozentpunkte verminderte der für das Jahr               sicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergän-\n2012 nach § 71 Absatz 3 für das gesamte Bun-                 zungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbe-\ndesgebiet festgestellten Veränderungsrate nicht              handlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibett-\nüberschreiten soll.“                                         zuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslands-\n9.  Der bisherige § 87d wird § 87e.                              krankenversicherung.“\n13.  § 201 wird wie folgt geändert:\n10.  § 105 Absatz 5 wird aufgehoben.\na) Nach Absatz 4 Nummer 1 wird folgende Num-\n10a. § 120 wird wie folgt geändert:                                  mer 1a eingefügt:\na) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                           „1a. die aktuelle Höhe einer Rente der gesetz-\nlichen Rentenversicherung, soweit die\naa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nKrankenkasse diese Bezugsdaten für die\n„Soweit für ein Jahr für diese Leistungen                     Prüfung einer Anspruchsberechtigung\nerstmals Pauschalen nach Satz 1 verein-                       nach § 242b anfordert,“.\nbart werden, sind bei besonderen Einrich-            b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Die\ntungen einmalig die Erlössumme nach § 6                 Spitzenverbände der Krankenkassen verein-\nAbsatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes                 baren gemeinsam und einheitlich“ durch die\nfür dieses Jahr sowie der Gesamtbetrag                  Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-\nnach § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatz-                 kenkassen vereinbart“ ersetzt.\nverordnung für dieses Jahr und entspre-\nchend das darin enthaltene Budget nach          14.  § 220 wird wie folgt geändert:\n§ 12 der Bundespflegesatzverordnung je-              a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010             2313\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Zusatzbei-\n„(2) Der beim Bundesversicherungsamt ge-                      trag“ das Wort „einkommensunabhängi-\nbildete Schätzerkreis schätzt für jedes Jahr bis                 ger“ eingefügt.\nzum 15. Oktober die voraussichtlichen jähr-                 bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds und                b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\ndie voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der               bis 6 ersetzt:\nKrankenkassen sowie die voraussichtliche\nZahl der Versicherten und der Mitglieder der                   „(4) Für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Num-\nKrankenkassen. Diese Schätzung dient als                    mer 2a sowie für Mitglieder, die Leistungen zur\nGrundlage für die Festlegung des durch-                     Sicherung des Lebensunterhalts nach dem\nschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a für                Zweiten Buch erhalten und nach § 5 Absatz 1\ndas Folgejahr.“                                             Nummer 13 oder freiwillig versichert sind, wird\nder Zusatzbeitrag nach Absatz 1 Satz 1,\n15.  In § 221 Absatz 2 wird die Angabe „Satz 3“                      höchstens jedoch in Höhe des Zusatzbeitrags\ngestrichen.                                                     nach § 242a erhoben; dies gilt auch dann,\n16.  Nach § 221a wird folgender § 221b eingefügt:                    wenn sie weitere beitragspflichtige Einnahmen\n„§ 221b                                  haben. Ist der Zusatzbeitrag nach Absatz 1\nSatz 1 höher als der Zusatzbeitrag nach § 242a,\nLeistungen des                               kann die Krankenkasse in ihrer Satzung regeln,\nBundes für den Sozialausgleich                       dass die Differenz von den in Satz 1 genannten\nDer Bund leistet zum Sozialausgleich nach                    Mitgliedern zu zahlen ist.\n§ 242b ab dem Jahr 2015 in monatlich zum ersten                    (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird\nBankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen                    ein Zusatzbeitrag nicht erhoben von\nZahlungen an den Gesundheitsfonds, die der\nLiquiditätsreserve nach § 271 Absatz 2 zuzufüh-                 1. Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 Nummer 6, 7\nren sind. Die Höhe der Zahlungen wird im                            und 8 und Absatz 4a Satz 1,\nJahr 2014 gesetzlich festgelegt. Dieser Sozialaus-              2. Mitgliedern, deren Mitgliedschaft nach\ngleich beinhaltet zusätzlich jeweils in voller Höhe                 § 192 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Ab-\ndie Zahlungen für die Zusatzbeiträge, die für Mit-                  satz 2 fortbesteht,\nglieder nach § 242 Absatz 4 Satz 1 erhoben wer-                 3. Mitgliedern, die Verletztengeld nach dem\nden, sowie die Zahlungen für Zusatzbeiträge, die                    Siebten Buch, Versorgungskrankengeld\nvon der Bundesagentur für Arbeit nach § 26 Ab-                      nach dem Bundesversorgungsgesetz oder\nsatz 4 des Zweiten Buches gezahlt werden.“                          vergleichbare Entgeltersatzleistungen be-\n16a. Nach § 232a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a                       ziehen,\neingefügt:                                                      4. Mitgliedern, deren Mitgliedschaft nach\n„(1a) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Num-                      § 193 Absatz 2 bis 5 oder nach § 8 des Eig-\nmer 2 bei laufenden weiteren beitragspflichtigen                    nungsübungsgesetzes fortbesteht, sowie\nEinnahmen zu erwarten, dass diese während des                   5. von Beschäftigten, bei denen § 20 Absatz 3\nZeitraums, für den Arbeitslosengeld II bewilligt                    Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 des\nwurde (Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 1                      Vierten Buches angewendet wird,\nSatz 4 des Zweiten Buches), in unterschiedlicher\nsoweit und solange sie keine weiteren bei-\nHöhe anfallen, kann zur Bestimmung der weiteren\ntragspflichtigen Einnahmen beziehen. Satz 1\nbeitragspflichtigen Einnahmen ein monatlicher\nNummer 2 gilt für freiwillige Mitglieder entspre-\nDurchschnittswert gebildet werden. Der monat-\nchend.\nliche Durchschnittswert nach Satz 1 wird gebildet,\nindem die zu erwartenden gesamten weiteren bei-                    (6) Ist ein Mitglied mit der Zahlung des kas-\ntragspflichtigen Einnahmen im Bewilligungszeit-                 senindividuellen Zusatzbeitrags für jeweils\nraum durch die Anzahl der Monate im Bewilli-                    sechs Kalendermonate säumig, so hat es der\ngungszeitraum geteilt werden. Erweist sich nach                 Krankenkasse zusätzlich einen Verspätungszu-\nAblauf des Bewilligungszeitraums, dass der tat-                 schlag zu zahlen, der in der Höhe auf die\nsächliche monatliche Durchschnittswert von dem                  Summe der letzten drei fälligen Zusatzbeiträge\nnach den Sätzen 1 und 2 gebildeten monatlichen                  begrenzt ist und mindestens 20 Euro beträgt.\nDurchschnittswert um mehr als 20 Euro abweicht,                 Das Nähere, insbesondere die Höhe des Ver-\nist der tatsächliche monatliche Durchschnittswert               spätungszuschlags nach Satz 1, regelt die\nals weitere beitragspflichtige Einnahme zu be-                  Krankenkasse in ihrer Satzung. § 24 des Vier-\nrücksichtigen.“                                                 ten Buches ist neben Satz 1 nicht anzuwen-\nden. § 242b ist für die in Satz 1 genannten\n17.  § 241 wird wie folgt gefasst:\nFälle bis zur vollständigen Entrichtung der aus-\n„§ 241                                  stehenden Zusatzbeiträge und Zahlung des\nAllgemeiner Beitragssatz                          Verspätungszuschlags durch das Mitglied\nDer allgemeine Beitragssatz beträgt 15,5 Pro-                nicht anzuwenden. Ist eine wirksame Raten-\nzent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mit-                 zahlungsvereinbarung zustande gekommen,\nglieder.“                                                       hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder\nAnspruch auf Sozialausgleich nach § 242b,\n18.  § 242 wird wie folgt geändert:                                  solange die Raten vertragsgemäß entrichtet\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            werden. Die Krankenkasse teilt den beitrags-","2314         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010\nabführenden Stellen ohne Angaben von Grün-              Satz 3 gilt entsprechend. Für diesen Personen-\nden Beginn und Ende des Zeitraums mit, in               kreis wird der Sozialausgleich in der Weise durch-\ndem der Sozialausgleich nach § 242b gemäß               geführt, dass dem Mitglied die Differenz zwischen\nden Sätzen 4 und 5 nicht durchzuführen ist.“            dem monatlichen und dem verringerten Beitrag\n19.  Nach § 242 werden die folgenden §§ 242a                     nach Absatz 2 Satz 1 vom zuständigen Leistungs-\nund 242b eingefügt:                                         träger ausgezahlt wird und der Leistungsträger\neine entsprechende Verringerung des Beitrags\n„§ 242a                               für die Leistung vornimmt. Im Hinblick auf die bei-\nDurchschnittlicher Zusatzbeitrag                  tragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 für Bezie-\n(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der              herinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld gilt\nKrankenkassen ergibt sich aus der Differenz zwi-            § 232a Absatz 2 mit der Maßgabe, dass 67 Pro-\nschen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben             zent des Unterschiedsbetrags zwischen dem\nder Krankenkassen und den voraussichtlichen                 Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 des\njährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die              Dritten Buches berücksichtigt werden. Die indivi-\nfür die Höhe der Zuweisungen nach den §§ 266                duelle Verringerung des monatlichen Beitrags-\nund 270 zur Verfügung stehen, geteilt durch die             satzanteils des Mitglieds nach Satz 1 bleibt bei\nvoraussichtliche Zahl der Mitglieder der Kranken-           der Berechnung des Nettoentgelts für den Erhalt\nkassen, wiederum geteilt durch die Zahl 12.                 von Entgeltersatzleistungen oder anderer Leistun-\nZusätzlich werden die erforderlichen Mittel für             gen außer Betracht.\ndie vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage aller              (2) Ein verringerter Beitragssatzanteil des Mit-\nKrankenkassen auf den in § 261 Absatz 2 Satz 2              glieds wird von der den Beitrag abführenden\ngenannten Mindestwert berücksichtigt, soweit                Stelle ermittelt, indem die Belastungsgrenze nach\nunerwartete außergewöhnliche Ausgabenzu-                    Absatz 1 mit den beitragspflichtigen Einnahmen\nwächse in der gesetzlichen Krankenversicherung              des Mitglieds vervielfacht und anschließend vom\neingetreten sind.                                           durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach § 242a ab-\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit legt            gezogen wird. Anschließend wird die nach Satz 1\nnach Auswertung der Ergebnisse des Schätzer-                ermittelte Überforderung vom einkommensab-\nkreises nach § 220 Absatz 2 die Höhe des durch-             hängigen Beitragssatzanteil des Mitglieds abge-\nschnittlichen Zusatzbeitrags als Euro-Betrag für            zogen, höchstens jedoch, bis der Beitragssatzan-\ndas Folgejahr im Einvernehmen mit dem Bundes-               teil des Mitglieds auf null Euro reduziert ist. Kann\nministerium der Finanzen fest und gibt diesen               der Anspruch des Mitglieds auf Sozialausgleich\nWert jeweils bis zum 1. November eines Kalender-            nicht vollständig durch eine Verringerung des mo-\njahres im Bundesanzeiger bekannt. Den Wert                  natlichen einkommensabhängigen Beitragssatz-\nnach Satz 1 für das Jahr 2011 gibt das Bundes-              anteils des Mitglieds beglichen werden, gilt für\nministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit              die Erstattung des ausstehenden Betrags Ab-\ndem Bundesministerium der Finanzen am 3. Ja-                satz 5 entsprechend. Im Falle des Satzes 4 ist\nnuar 2011 im Bundesanzeiger bekannt.                        die den Beitrag abführende Stelle verpflichtet,\ndas Mitglied einmalig in geeigneter schriftlicher\n§ 242b                               Form auf sein Antragsrecht nach Absatz 5 Satz 1\nSozialausgleich                          hinzuweisen und die zuständige Krankenkasse\nentsprechend zu informieren. Bei einmalig gezahl-\n(1) Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbei-          tem Arbeitsentgelt gilt § 23a des Vierten Buches\ntrag nach § 242a 2 Prozent (Belastungsgrenze für            unter Berücksichtigung der anteiligen Belastungs-\nden Sozialausgleich) der beitragspflichtigen Ein-           grenze des laufenden Kalenderjahres entspre-\nnahmen des Mitglieds, so hat das Mitglied                   chend. Für den bis zur anteiligen Belastungs-\nAnspruch auf einen Sozialausgleich. Der Sozial-             grenze zu verbeitragenden Anteil der Einmalzah-\nausgleich wird durchgeführt, indem der monat-               lung ist im Rahmen des gewährten Sozialaus-\nliche einkommensabhängige Beitragssatzanteil                gleichs ein Beitrag abzuführen, der sich aus der\ndes Mitglieds individuell verringert wird. Die in           Summe des Beitragssatzanteils des Mitglieds und\n§ 23b Absatz 2 des Vierten Buches genannten                 der Belastungsgrenze nach Absatz 1 ergibt. Der\nbeitragspflichtigen Einnahmen bleiben bei der               über der anteiligen Belastungsgrenze liegende\nDurchführung des Sozialausgleichs unberück-                 Anteil der Einmalzahlung ist mit dem für das Mit-\nsichtigt. Die in § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3             glied maßgeblichen Beitragssatz zu verbeitragen.\nund 4 genannten beitragspflichtigen Einnahmen               Satz 1 gilt für die Bezieherinnen und Bezieher von\nwerden bei der Durchführung des Sozialaus-                  Arbeitslosengeld entsprechend mit der Maßgabe,\ngleichs Pflichtversicherter – mit Ausnahme der              dass ein Zahlbetrag ermittelt wird, der abwei-\nMitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 – nur                chend von Satz 3 zusätzlich von der Bundes-\nberücksichtigt, wenn sie insgesamt 5 Prozent                agentur für Arbeit an das Mitglied ausgezahlt\nder monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vier-             wird.\nten Buches übersteigen. Im Hinblick auf die bei-\ntragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 gilt für                (3) Hat ein Mitglied zeitgleich mehrere bei-\nBezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld             tragspflichtige Einnahmen, so prüft die Kranken-\nnach dem Dritten Buch § 232a Absatz 1 Satz 1                kasse im Hinblick auf die Summe dieser Einnah-\nNummer 1 mit der Maßgabe, dass 67 Prozent                   men, ob ein Anspruch auf Sozialausgleich nach\ndes der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsent-             Absatz 1 besteht, und teilt dies den Beitrag ab-\ngelts berücksichtigt werden. § 232a Absatz 1                führenden Stellen mit. Besteht dieser Anspruch,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010           2315\nteilt die Krankenkasse der den Beitrag abführen-            nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölf-\nden Stelle, die den höchsten Bruttobetrag der               ten Buches beziehen, haben keinen Anspruch auf\nEinnahmen gewährt, mit, dass von ihr ein verrin-            einen Sozialausgleich.\ngerter Beitragssatzanteil des Mitglieds nach                   (7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund,\nAbsatz 2 abzuführen ist. Handelt es sich bei einer          die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur\nbeitragspflichtigen Einnahme im Falle des Sat-              für Arbeit übermitteln dem Bundesversicherungs-\nzes 1 um eine Rente der gesetzlichen Rentenver-             amt zusätzlich zu der Höhe der von ihnen abge-\nsicherung nach § 228, deren Höhe 260 Euro über-             führten Beiträge gesondert den Betrag, der ohne\nsteigt, so führt abweichend von Satz 2 stets der            die Durchführung des Sozialausgleichs zu zahlen\nRentenversicherungsträger den verringerten Mit-             gewesen wäre. Entsprechendes gilt für die Kran-\ngliedsbeitrag ab. Den weiteren beitragsabführen-            kenkassen im Hinblick auf die Weiterleitung der\nden Stellen hat die Krankenkasse mitzuteilen,               Krankenversicherungsbeiträge nach § 252 Ab-\ndass sie im Rahmen des gewährten Sozialaus-                 satz 2 Satz 2 und § 28k Absatz 1 Satz 1 des Vier-\ngleichs einen Beitrag abzuführen haben, der sich            ten Buches. Die Krankenkassen teilen dem Bun-\naus der Summe des Beitragssatzanteils des Mit-              desversicherungsamt zudem die Beträge mit, die\nglieds und der Belastungsgrenze nach Absatz 1               sie ihren Mitgliedern im Rahmen des Sozialaus-\nvervielfacht mit den beitragspflichtigen Einnah-            gleichs nach Absatz 3 Satz 6 sowie den Absät-\nmen des Mitglieds ergibt. Abweichend von Satz 4             zen 5 und 8 erstattet beziehungsweise von ihnen\nergibt sich für Bezieherinnen und Bezieher von              nachgefordert haben.\nArbeitslosengeld der zusätzlich abzuführende\nBetrag, um den der Zahlbetrag der Bundesagen-                  (8) Für das Jahr 2011 wird der Sozialausgleich\ntur für Arbeit verringert wird, aus der Belastungs-         bis zum 30. Juni 2012 von der zuständigen Kran-\ngrenze vervielfacht mit den beitragspflichtigen             kenkasse durchgeführt.“\nEinnahmen des Mitglieds. Für Mitglieder nach            20. § 243 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 führt die Krankenkasse eine Überprüfung                                     „§ 243\ndes über das Jahr durchgeführten Sozialaus-\ngleichs durch und erstattet dem Mitglied zu viel                           Ermäßigter Beitragssatz\ngezahlte Beiträge oder fordert zu wenig gezahlte               Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Kran-\nBeiträge vom Mitglied zurück. Bei einem rück-               kengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz.\nständigen Betrag unter 20 Euro ist die Nachforde-           Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach\nrung nicht zu erheben. Für einmalig gezahltes               § 240 Absatz 4a. Der ermäßigte Beitragssatz be-\nArbeitsentgelt führen die beitragsabführenden               trägt 14,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnah-\nStellen im laufenden Kalenderjahr im Rahmen                 men der Mitglieder.“\ndes gewährten Sozialausgleichs einen Beitrag            21. § 251 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nab, der sich aus der Summe des Beitragssatzan-\nteils des Mitglieds und der Belastungsgrenze                   „(6) Den Zusatzbeitrag nach § 242 hat das Mit-\nnach Absatz 1 ergibt.                                       glied zu tragen. Abweichend von Satz 1 wird für\nMitglieder, für die ein Zusatzbeitrag nach § 242\n(4) Zahlen Mitglieder ihre Beiträge selbst, wird         Absatz 4 Satz 1 erhoben wird, der Zusatzbeitrag\nder Sozialausgleich nach den Absätzen 1 bis 3               aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Ge-\nvon der zuständigen Krankenkasse durchgeführt.              sundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufgebracht.\nFür Arbeitnehmer, die auf Grund mehrerer Be-                Eine nach § 242 Absatz 4 Satz 2 erhobene Diffe-\nschäftigungsverhältnisse gegen ein monatliches              renz zwischen dem kassenindividuellen Zusatz-\nArbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der               beitrag und dem Zusatzbeitrag nach § 242a ist\nGleitzone nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches             von den in Satz 2 genannten Mitgliedern selbst\nmehr als geringfügig beschäftigt sind, teilt die            zu tragen. Satz 2 gilt entsprechend für Mitglieder,\nKrankenkasse den Arbeitgebern die anteiligen ab-            deren Zusatzbeiträge nach § 26 Absatz 4 des\nzuführenden Beiträge unter Berücksichtigung des             Zweiten Buches von der Bundesagentur für Arbeit\nSozialausgleichs gemäß § 28h Absatz 2a Num-                 in der erforderlichen Höhe gezahlt werden.“\nmer 2 des Vierten Buches mit.\n22. § 252 wird wie folgt geändert:\n(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 242“\nprüft für unständig Beschäftigte die zuständige\ndurch die Angabe „§§ 242, 242a“ ersetzt.\nKrankenkasse auf Antrag des Mitglieds jeweils\nnach Ablauf von drei abgerechneten Kalendermo-              b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-\nnaten, längstens für die Dauer von zwölf abge-                  sätze 2a und 2b eingefügt:\nrechneten Kalendermonaten, den Anspruch auf                        „(2a) Im Falle des § 251 Absatz 6 Satz 2 er-\nSozialausgleich und erstattet dem Mitglied zu viel              folgt die Zahlung der Zusatzbeiträge nach\ngezahlte Beiträge. Die Krankenkassen sind ver-                  § 242 Absatz 4 Satz 1 monatlich entsprechend\npflichtet, unständig beschäftigte Mitglieder regel-             der Anzahl dieser Mitglieder an die zustän-\nmäßig, spätestens alle zehn Monate, in geeigneter               digen Krankenkassen. Das Nähere über das\nschriftlicher Form auf ihr Antragsrecht nach Satz 1             Verfahren bestimmt das Bundesversicherungs-\nhinzuweisen.                                                    amt im Benehmen mit dem Spitzenverband\n(6) Mitglieder, von denen gemäß § 242 Absatz 5               Bund der Krankenkassen.\nkein Zusatzbeitrag erhoben oder deren Zusatzbei-                   (2b) Im Falle des § 251 Absatz 6 Satz 4 er-\ntrag nach § 251 Absatz 6 vollständig von Dritten                folgt die Zahlung für die Aufwendungen, die\ngetragen oder gezahlt wird oder die Leistungen                  der Bundesagentur für Arbeit nach § 26 Ab-","2316         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010\nsatz 4 des Zweiten Buches entstanden sind,          Artikel 1 Absatz 1 des Einigungsvertrages genannten\njeweils spätestens am drittletzten Bankarbeits-     Länder zusätzlich zu der nach Absatz 3 vereinbarten\ntag eines Kalenderjahres an die Bundesagen-         Veränderung um weitere 2,5 Prozent und im Land Berlin\ntur für Arbeit. Das Nähere über das Verfahren       um weitere 2 Prozent erhöht. Die Veränderungen der\nbestimmt das Bundesversicherungsamt im              Gesamtvergütungen des Jahres 2014 sind auf die nach\nBenehmen mit der Bundesagentur für Arbeit.“         Satz 2 erhöhten Gesamtvergütungen zu beziehen.“\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„den Zusatzbeitrag nach § 242,“ die Wörter                                    Artikel 2a\n„den Verspätungszuschlag nach § 242 Ab-                                    Änderung des\nsatz 6,“ eingefügt.                                            Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\n23.   In § 255 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wör-             § 26 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\ntern „Höhe der Beiträge“ die Wörter „nach Satz 1“      – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des\ngestrichen.                                            Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,\n24.   In § 256 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort          2955), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Dezember\n„nachzuweisen“ ein Semikolon und die Wörter            2010 (BGBl. I S. 1933) geändert worden ist, wird wie\n„§ 28f Absatz 3 Satz 5 des Vierten Buches gilt         folgt gefasst:\nentsprechend“ eingefügt.                                  „(4) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Zusatz-\n25.   § 271 wird wie folgt geändert:                         beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                   § 242 des Fünften Buches für Personen, die allein\ndurch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Einnahme-         der erforderlichen Höhe.“\nausfälle“ das Wort „und“ durch ein Komma\nersetzt und werden nach der Angabe                                        Artikel 3\n„§ 272 Abs. 2“ die Wörter „sowie die Auf-\nwendungen für den Sozialausgleich nach                                 Änderung des\n§ 242b und zusätzlich die Zahlungen für                     Dritten Buches Sozialgesetzbuch\ndie Zusatzbeiträge nach § 251 Absatz 6             § 133 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 des Dritten Buches\nSatz 2 und 4“ eingefügt.                        Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „in vier jähr-      Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),\nlichen Schritten“ durch das Wort „schritt-      das zuletzt durch Artikel 95 des Gesetzes vom 8. De-\nweise“ ersetzt.                                 zember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefasst:\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die die voraussichtlichen jährlichen Aus-      „2. für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte\ngaben der Krankenkassen nach § 242a                 Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches,“.\nAbsatz 1 Satz 1 übersteigenden jährlichen\nEinnahmen des Gesundheitsfonds sind der                                   Artikel 4\nLiquiditätsreserve zuzuführen.“                                        Änderung des\nb) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.                               Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n26.   In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach             Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nden Wörtern „und Zahlung“ die Wörter „und die          Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nDurchführung des Sozialausgleichs“ eingefügt.          der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I\nS. 3710, 3973), das zuletzt durch Artikel 16 des Geset-\n27.   In § 291a Absatz 7 Satz 7 wird die Angabe\nzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert\n„Satz 9“ durch die Wörter „Satz 2 und 6“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                           1. Nach § 23 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz ein-\ngefügt:\nWeitere Änderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                      „Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die\nNach § 85 Absatz 3f des Fünften Buches Sozialge-             Krankenkasse dem Arbeitgeber das nach § 242b\nsetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1         Absatz 3 des Fünften Buches anzuwendende Ver-\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,            fahren mitteilt.“\n2482), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-       2. § 28a wird wie folgt geändert:\nändert worden ist, wird folgender Absatz 3g angefügt:\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt ge-\n„(3g) Zur Angleichung der Vergütung für zahnärzt-                fasst:\nliche Leistungen ohne Zahnersatz werden die für das\n„10. bei Beschäftigung bei mehreren Arbeitge-\nJahr 2011 vereinbarten Punktwerte und Gesamtvergü-\nbern, für unständig Beschäftigte und in den\ntungen im Jahr 2012 zusätzlich zu der nach Absatz 3 in\nFällen, in denen der oder die Beschäftigte\nVerbindung mit den Absätzen 2d und 3f vereinbarten\nweitere in der gesetzlichen Krankenver-\nVeränderung im Gebiet der in Artikel 1 Absatz 1 des\nsicherung beitragspflichtige Einnahmen er-\nEinigungsvertrages genannten Länder um 2,5 Prozent\nzielt, soweit bekannt,“.\nund im Land Berlin um 2 Prozent erhöht. Die sich da-\nraus ergebenden Punktwerte und Gesamtvergütungen                b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\ndes Jahres 2012 werden im Jahr 2013 im Gebiet der in                fügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010                  2317\n„(4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldun-                                Artikel 6\ngen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 jeweils mo-                                 Änderung des\nnatlich an die zuständige Krankenkasse. In der                         Zweiten Gesetzes über die\nMeldung sind anzugeben:                                           Krankenversicherung der Landwirte\n1. die Versicherungsnummer, soweit bekannt,               Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung\nansonsten die zur Vergabe einer Versiche-           der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\nrungsnummer notwendigen Angaben (Tag                2557), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom\nund Ort der Geburt, Anschrift),                     22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden\n2. Familien- und Vorname,                              ist, wird wie folgt geändert:\n3. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbe-            1. In § 1 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die\ntriebes und                                             Wörter „Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.\n4. das in der gesetzlichen Rentenversicherung          2. In § 3a wird die Angabe „Abs. 4 und 9“ durch die\nbeitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro.“             Angabe „Absatz 4“ ersetzt.\n3. Dem § 24 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „es\n3. Dem § 28f Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nsei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versi-\n„In den Fällen des § 242b des Fünften Buches ist               cherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind\nzusätzlich der Betrag gesondert nachzuweisen, der              nicht erfüllt; wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich\nohne die Durchführung des Sozialausgleichs zu zah-             die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft auch\nlen gewesen wäre.“                                             fort für Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember\n4. Nach § 28h Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-              2010 oder mit Ablauf des Kalenderjahres der erst-\ngefügt:                                                        maligen Beschäftigungsaufnahme im Inland nach\n§ 3a Nummer 1 zweiter Halbsatz aus der Versiche-\n„(2a) Die Krankenkasse teilt dem Arbeitgeber                rungspflicht ausgeschieden sind, die Voraussetzun-\noder anderen Meldepflichtigen im Falle mehrerer                gen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aber nicht\nbeitragspflichtiger Einnahmen folgende Daten durch             erfüllen,“ angefügt.\ngesicherte und verschlüsselte Datenübertragung\n4. § 40 wird wie folgt geändert:\nmit:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist und das\nfür die Beitragsbemessung nach § 242b Absatz 3                aa) In Satz 6 werden die Wörter „; der jeweils zum\ndes Fünften Buches anzuwendende Verfahren,                         1. Juli ermittelte Vergleichsbeitrag gilt für das\nfolgende Kalenderjahr“ gestrichen.\n2. in den Fällen des § 20 Absatz 2 den anteiligen\nabzuführenden Beitrag und                                     bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:\n3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 die zu                       „Eine Anpassung des Beitrags der höchsten\nzahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge;                       Beitragsklasse unterbleibt, solange sich bei\ndiese Mitteilung erfolgt einmal jährlich zum                       Anwendung eines neuen Vergleichsbeitrags\n30. April eines Kalenderjahres.“                                   eine Änderung um weniger als 10 Euro je Mo-\nnat ergeben würde.“\n5. In § 28o Absatz 1 werden nach dem Wort „Beschäf-\ntigungen“ die Wörter „sowie bei Bezug weiterer in              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder gesetzlichen Krankenversicherung beitrags-                    aa) Nach dem Wort „ermitteln“ werden ein Semi-\npflichtiger Einnahmen“ eingefügt.                                      kolon und die Wörter „der so ermittelte Bei-\ntrag erhöht sich um den durchschnittlichen\nArtikel 5                                       Zusatzbeitrag nach § 242a des Fünften Bu-\nches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.\nÄnderung des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                          bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                         „Maßgebend sind jeweils die Werte am 1. Juli\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-                   eines Jahres; der Vergleichsbeitrag gilt für\ngust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3                  das folgende Kalenderjahr. Das Bundesminis-\ndes Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127)                         terium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             braucherschutz macht den Vergleichsbeitrag\nbis zum 31. August eines jeden Jahres für\n1. Dem § 183 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                       das Folgejahr bekannt.“\n„Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausgleichsum-         5. In § 42 Absatz 2 werden die Wörter „; dieser Bei-\nlage nach § 184d unmittelbar beitragswirksam wird;             tragssatz gilt jeweils vom 1. Juli des laufenden\neine Beschränkung auf bestimmte Gruppen von Un-                Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Ka-\nternehmen ist unter Berücksichtigung des Beitrags-             lenderjahres“ gestrichen.\nmaßstabes zulässig.“\n2. Dem § 184d wird folgender Satz angefügt:                                              Artikel 7\n„Klagen gegen Entscheidungen des Spitzenverban-                                    Änderung des\ndes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur                  Künstlersozialversicherungsgesetzes\nDurchführung der Lastenverteilung haben keine auf-            Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli\nschiebende Wirkung.“                                       1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 10 des","2318          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010\nGesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) ge-                stätigung des Jahresabschlussprüfers über die\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         Stellenbesetzung am 30. Juni 2008, über die auf-\n1. § 16 Absatz 1 Satz 1 zweiter Teilsatz wird wie folgt             grund dieser Förderung zusätzlich beschäftigten\ngefasst:                                                         Pflegekräfte, differenziert in Voll- und Teilzeitkräf-\nte, sowie über die jahresdurchschnittliche Stel-\n„die §§ 223, 234 Absatz 1, die §§ 241, 242 Absatz 6              lenbesetzung zum 31. Dezember des jeweiligen\nund § 242b Absatz 1 bis 3, 7 und 8 des Fünften                   Förderjahres und über die zweckentsprechende\nBuches Sozialgesetzbuch finden Anwendung.“                       Verwendung der Mittel vorzulegen.“\n2. Nach § 34 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-         2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe\ngefügt:                                                       „§ 4 Abs. 9“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2a, 7, 9\n„Bei der Bestimmung der Ausgaben im Sinne des                 und 10“ ersetzt.\nSatzes 1 gilt ein Sozialausgleich nach § 242b des          3. § 10 wird wie folgt geändert:\nFünften Buches Sozialgesetzbuch als nicht erfolgt.“\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Fall-\npauschalen“ die Wörter „(B2 laufende Nummer 3)“\nArtikel 8                                  eingefügt.\nÄnderung des                               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nKrankenhausentgeltgesetzes\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nDas Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\n(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 18                    aaa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\ndes Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) ge-                           „6. absenkend die Summe der sonsti-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                        gen Zuschläge nach § 7 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 4, soweit die Leis-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\ntungen bislang durch den Basisfall-\na) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                                             wert finanziert worden sind.“\nb) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:                                  bbb) Nummer 7 wird aufgehoben.\n„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\ngilt für Leistungen, die im Vergleich zur Vereinba-                „Für die Anwendung von Satz 1 Nummer 5 ist\nrung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im                   für das Jahr 2011 die um 0,25 Prozentpunkte\nErlösbudget berücksichtigt werden, für das                         und für das Jahr 2012 die um 0,5 Prozent-\nJahr 2011 ein Vergütungsabschlag in Höhe von                       punkte verminderte Veränderungsrate maß-\n30 Prozent (Mehrleistungsabschlag). Ab dem                         geblich.“\nJahr 2012 haben die Vertragsparteien die Höhe\ndes Abschlags zu vereinbaren. Der Mehrleis-                c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\ntungsabschlag nach Satz 1 oder 2 gilt nicht für               „Für die Verhandlung des Basisfallwerts für die\nzusätzlich vereinbarte Entgelte mit einem Sach-               Jahre 2011 und 2012 gilt Satz 1 mit der Maßgabe,\nkostenanteil von mehr als zwei Dritteln sowie bei             dass die Obergrenze für die Veränderung des Ba-\nzusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Kranken-                sisfallwerts für 2011 auf die um 0,25 Prozent-\nhausplanung oder des Investitionsprogramms                    punkte und für 2012 auf die um 0,5 Prozent-\ndes Landes; im Übrigen können die Vertragspar-                punkte verminderte Veränderungsrate begrenzt\nteien zur Vermeidung unzumutbarer Härten ein-                 ist.“\nzelne Leistungen von der Erhebung des Ab-                  d) Absatz 13 Satz 2 wird aufgehoben.\nschlags ausnehmen. Der Vergütungsabschlag ist\ndurch einen einheitlichen Abschlag auf alle mit         4. In Anlage 1 wird das Formblatt B2 wie folgt geän-\ndem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen              dert:\ndes Krankenhauses umzusetzen. Die näheren                  a) Die laufende Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nEinzelheiten der Umsetzung des Mehrleistungs-                 „Erlösbudget2)“.\nabschlags vereinbaren die Vertragsparteien. Der\nb) Die laufende Nummer 6 wird gestrichen.\nMehrleistungsabschlag ist in der Rechnung ge-\nsondert auszuweisen. Die Abschläge nach Satz 1             c) In der Fußnote 2 zur neuen laufenden Nummer 5\noder 2 werden bei der Ermittlung des Landesba-                werden die Wörter „sowie insbesondere des\nsisfallwerts nicht absenkend berücksichtigt. Die              Abschlags wegen Nichtteilnahme an der Notfall-\nLeistungen nach Satz 1 oder 2 sind in den Erlös-              versorgung“ gestrichen.\nbudgets für die Folgejahre jeweils in Höhe des\nungekürzten Landesbasisfallwerts zu vereinba-                                    Artikel 9\nren.“                                                                          Änderung des\nc) Absatz 10 Satz 11 wird wie folgt gefasst:                           Versicherungsaufsichtsgesetzes\n„Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag finan-             § 12 Absatz 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nzierten Neueinstellungen, Aufstockungen vorhan-         in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem-\ndener Teilzeitstellen oder die vereinbarte Erpro-       ber 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 20\nbung neuer Arbeitsorganisationsmaßnahmen in             des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)\nder Pflege nicht umgesetzt werden, ist der darauf       geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nentfallende Anteil der Finanzierung zurückzuzah-           „(1c) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbe-\nlen; für eine entsprechende Prüfung hat das Kran-       halt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchst-\nkenhaus den anderen Vertragsparteien eine Be-           beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010             2319\nübersteigen. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der                                    „§ 11b\nMultiplikation des allgemeinen Beitragssatzes mit der\nMeldung von Arbeitsentgelten bei\njeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der\nMehrfachbeschäftigung sowie bei Bezug\ngesetzlichen Krankenversicherung; der durchschnitt-\nvon weiteren beitragspflichtigen Einnahmen\nliche Zusatzbeitrag in der vom Bundesministerium für\nGesundheit gemäß § 242a Absatz 2 des Fünften Bu-                 Teilt der oder die Beschäftigte oder die zuständige\nches Sozialgesetzbuch jeweils bekannt gegebenen               Krankenkasse dem Arbeitgeber mit, dass der oder die\nHöhe ist hinzuzurechnen. Für Personen mit Anspruch            Beschäftigte eine weitere Beschäftigung aufgenommen\nauf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gel-         hat oder eine andere sozialversicherungspflichtige Ein-\nten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die            nahme erzielt, ist mit der ersten folgenden Lohn- und\nStelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Kranken-           Gehaltsabrechnung nach Beschäftigungsaufnahme\nversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozen-         oder Erzielung der sozialversicherungspflichtigen Ein-\ntualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsan-       nahme monatlich eine Entgeltmeldung nach § 28a Ab-\nspruchs entspricht. Entsteht allein durch die Zahlung         satz 1 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialge-\ndes Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit       setzbuch an die zuständige Krankenkasse zu melden,\nim Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozi-           erstmals spätestens innerhalb von sechs Wochen nach\nalgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer       diesem Zeitpunkt. Die Meldepflicht besteht, solange die\nder Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftig-     Voraussetzungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Num-\nkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder         mer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorlie-\ndem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des             gen.“\nVersicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Besteht\nauch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfe-                                 Artikel 12\nbedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften                                Änderung der\nBuches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige                      Beitragsverfahrensverordnung\nTräger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozial-\ngesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforder-              Nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Beitragsverfah-\nlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit ver-         rensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138),\nmieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des              die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. August\nzu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem             2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird fol-\nZweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt             gende Nummer 3a eingefügt:\nSatz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den          „3a. die Daten der von den Krankenkassen übermittel-\nBetrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosen-               ten Meldungen, die Auswirkungen auf die Bei-\ngeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tra-             tragsberechnung des Arbeitgebers haben,“.\ngen ist.“\nArtikel 13\nArtikel 10\nAufhebung der\nÄnderung der                                           GKV-Beitragssatzverordnung\nBundespflegesatzverordnung\nDie GKV-Beitragssatzverordnung vom 29. Oktober\n§ 6 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. Sep-\n2008 (BGBl. I S. 2109), die durch Artikel 14 des Geset-\ntember 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 3\nzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden\ndes Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), geän-\nist, wird aufgehoben.\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Angabe „und 4“ ge-                                    Artikel 14\nstrichen und vor dem Punkt am Ende ein Komma\nund die Wörter „wobei für das Jahr 2011 die um                                  Änderung der\n0,25 Prozentpunkte und für das Jahr 2012 die um                     Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\n0,5 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate               Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-\nanzuwenden ist“ eingefügt.                                nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die Verord-\n2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „und 4“ ge-           nung vom 16. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2119) geän-\nstrichen und vor dem Punkt am Ende ein Semikolon          dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nund die Wörter „für das Jahr 2011 ist die um              1. § 36 wird wie folgt geändert:\n0,25 Prozentpunkte und für das Jahr 2012 die um\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n0,5 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate\nmaßgeblich“ eingefügt.                                              „(2) Das Bundesversicherungsamt stellt im Vo-\nraus die Grundpauschale für ein Ausgleichsjahr\nArtikel 11                                   auf der Grundlage der für die Festlegung des\ndurchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a\nÄnderung der\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeb-\nDatenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\nlichen Werte fest.“\nNach § 11a der Datenerfassungs- und -übermitt-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch              aa) In Satz 1 werden die Wörter „für das Jahr\nArtikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I                     2009 erfolgt bis zum 1. Januar 2009“ durch\nS. 1885) geändert worden ist, wird folgender § 11b ein-                   die Wörter „für das Jahr 2011 erfolgt bis\ngefügt:                                                                   zum 5. Januar 2011“ ersetzt.","2320         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der für das Jahr                    Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetz-\n2009 ermittelten Grundpauschalen erfolgt bis                     buch“ eingefügt.\nzum 15. Januar 2009“ durch die Wörter „der              b) In Absatz 2 werden die Wörter „für das Jahr 2009\nfür das Jahr 2011 ermittelten Grundpauscha-                erfolgt bis zum 1. Januar 2009“ durch die Wörter\nlen erfolgt bis zum 15. Januar 2011“ ersetzt.              „für das Jahr 2011 erfolgt bis zum 5. Januar\n2. § 37 wird wie folgt geändert:                                     2011“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4        4. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 werden jeweils die Wörter „der Beitrags-             a) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch die\nsatzfestlegung nach den §§ 241 und 243 des                     Angabe „Satz 2“ ersetzt.\nFünften Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde lie-\nb) Folgender Satz wird angefügt:\ngenden Prognosen“ durch die Wörter „für die\nFestlegung des durchschnittlichen Zusatzbei-                   „§ 37 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“\ntrags nach § 242a des Fünften Buches Sozialge-\nsetzbuch maßgeblichen Werte“ ersetzt.                                            Artikel 15\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                                     Inkrafttreten\n„Bei der Ermittlung der Zuweisungen für die Aus-           (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft,\ngleichsjahre 2011 und 2012 sind die Verwaltungs-        soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-\nausgaben des Jahres 2010 zugrunde zu legen.“            des bestimmt ist.\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „für das Jahr 2009           (2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Buchstabe b\nerfolgt bis zum 1. Januar 2009“ durch die Wörter        Doppelbuchstabe aa tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n„für das Jahr 2011 erfolgt bis zum 5. Januar            2008 in Kraft.\n2011“ ersetzt.                                             (3) Artikel 1 Nummer 11 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\n3. § 40 wird wie folgt geändert:                              nuar 2010 in Kraft.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          (4) Artikel 1 Nummer 5, 7, 8 und 9 sowie Artikel 8\nNummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 Buch-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifach-\nWörter „von der Bundesregierung festgeleg-\nbuchstabe bbb, Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c,\nten Beitragssätze nach den §§ 241 und 243\nNummer 4 und Artikel 10 treten mit Wirkung vom\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie\n22. September 2010 in Kraft.\nder der Beitragssatzfestlegung zu Grunde lie-\ngenden Prognosen“ durch die Wörter „für die            (5) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 6 Nummer 2 tre-\nFestlegung des durchschnittlichen Zusatzbei-        ten am 31. Dezember 2010 in Kraft.\ntrags nach § 242a des Fünften Buches Sozi-             (6) Artikel 1 Nummer 3a, 3c Buchstabe a und Num-\nalgesetzbuch maßgeblichen Werte“ ersetzt.           mer 10b tritt am 2. Januar 2011 in Kraft.\nbb) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 39               (7) Die Artikel 2, 4, 11 und 12 treten am 1. Januar\nAbs. 5“ die Wörter „ , die Kosten nach § 28q        2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nPhilipp Rösler"]}