{"id":"bgbl1-2010-68-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":68,"date":"2010-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/68#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_68.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen","law_date":"2010-12-22T00:00:00Z","page":2300,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["2300         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010\nGesetz\nzur Neuordnung des Rechts der\nSicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen\nVom 22. Dezember 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   a) sich gegen das Leben, die körperliche Un-\nsen:                                                                     versehrtheit, die persönliche Freiheit oder\ndie sexuelle Selbstbestimmung richtet,\nArtikel 1\nb) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten\nÄnderung des                                       oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des\nStrafgesetzbuches                                     Besonderen Teils oder unter das Völker-\nstrafgesetzbuch oder das Betäubungs-\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),\nFreiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober\nbedroht ist oder\n2009 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                      c) den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit\n1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 68d ein                  die Führungsaufsicht auf Grund einer Straf-\nSemikolon und das Wort „Überprüfungsfrist“ ange-                      tat der in den Buchstaben a oder b genann-\nfügt.                                                                 ten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand\ndes § 323a, soweit die im Rausch began-\n2. § 66 wird wie folgt geändert:\ngene rechtswidrige Tat eine solche der in\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   den Buchstaben a oder b genannten Art ist,\n„(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die             2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1\nSicherungsverwahrung an, wenn                                  genannten Art, die er vor der neuen Tat began-\n1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei               gen hat, schon zweimal jeweils zu einer Frei-\nJahren wegen einer vorsätzlichen Straftat ver-              heitsstrafe von mindestens einem Jahr verur-\nurteilt wird, die                                           teilt worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010               2301\n3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor           2. die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3\nder neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei              erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1\nJahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im                 Satz 1 Nummer 4 verweist, und\nVollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel            3. nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar,\nder Besserung und Sicherung befunden hat                    aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzun-\nund                                                         gen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vor-\n4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner                   liegen.\nTaten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu              (2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann\nerheblichen Straftaten, namentlich zu solchen,          das Gericht auch aussprechen, wenn\ndurch welche die Opfer seelisch oder körper-\n1. jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens\nlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt\nfünf Jahren wegen eines oder mehrerer Ver-\nder Verurteilung für die Allgemeinheit gefähr-\nbrechen gegen das Leben, die körperliche Unver-\nlich ist.\nsehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle\nFür die Einordnung als Straftat im Sinne von                   Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigs-\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3                 ten Abschnitt oder nach den §§ 250, 251, auch in\nentsprechend, für die Beendigung der in Satz 1                 Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt wird,\nNummer 1 Buchstabe c genannten Führungsauf-\n2. die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind\nsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.“\nund\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „vorsätzliche                 3. mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zu-\nStraftaten“ durch die Wörter „Straftaten der in                mindest wahrscheinlich ist, dass die Voraus-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art“ sowie                  setzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\ndie Angabe „Nr. 3“ durch die Wörter „Satz 1                    vorliegen.\nNummer 4“ und die Angabe „Nr. 1 und 2“ durch\ndie Wörter „Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.                   (3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene\nAnordnung der Sicherungsverwahrung kann das Ge-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           richt im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen\naa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Verbrechens“            Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies\ndie Wörter „die Voraussetzungen nach Ab-              gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b             zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest\nerfüllenden“ eingefügt, die Wörter „oder nach         vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungs-\n§ 323a, soweit die im Rausch begangene Tat            verwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des\nein Verbrechen oder“ durch die Wörter „oder           Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergän-\nwegen einer vorsätzlichen Straftat nach               zend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Ent-\n§ 323a, soweit die im Rausch begangene Tat“           scheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten\nund die Angabe „Nr. 2 und 3“ durch die                zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch\nWörter „Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.               oder körperlich schwer geschädigt werden.“\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die         4. § 66b wird wie folgt geändert:\nWörter „Satz 1 Nummer 4“ und die Angabe               a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.\n„Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1 Num-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nmer 2 und 3“ ersetzt.\naa) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „während\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die                    des Vollzugs der Maßregel“ durch die Wörter\nWörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.                             „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung“ er-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die                    setzt.\nWörter „Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.                         cc) Folgender Satz wird angefügt:\ncc) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die                     „Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die\nWörter „; bei Straftaten gegen die sexuelle                   Unterbringung nach § 63 noch eine daneben\nSelbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn                   angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teil-\nJahre“ eingefügt.                                             weise zu vollstrecken ist.“\ndd) In Satz 5 werden die Wörter „vorsätzliche Tat“      5. In § 67d Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „infolge\ndurch die Wörter „Straftat der in Absatz 1            seines Hanges“ gestrichen.\nSatz 1 Nummer 1“ ersetzt und die Wörter            6. § 68b Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„eine der Straftaten“ gestrichen.\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 66a wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 10 wird am Ende das Wort „oder“\n„§ 66a                                      gestrichen.\nVorbehalt der Unterbringung                        bb) In Nummer 11 wird der abschließende Punkt\nin der Sicherungsverwahrung                             durch das Wort „oder“ ersetzt.\n(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der                cc) Folgende Nummer 12 wird angefügt:\nSicherungsverwahrung vorbehalten, wenn                                 „12. die für eine elektronische Überwachung\n1. jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1                             ihres Aufenthaltsortes erforderlichen\ngenannten Straftaten verurteilt wird,                                     technischen Mittel ständig in betriebs-","2302         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010\nbereitem Zustand bei sich zu führen und      8. § 68d wird wie folgt geändert:\nderen Funktionsfähigkeit nicht zu beein-        a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das\nträchtigen.“                                        Wort „Überprüfungsfrist“ angefügt.\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                      b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n„Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist nur               c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nzulässig, wenn\n„(2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1\n1. die Führungsaufsicht auf Grund der vollstän-               Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens\ndigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder             vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben\nGesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei                  ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.“\nJahren oder auf Grund einer erledigten Maß-\n9. § 68e Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nregel eingetreten ist,\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „unbefristet“ die\n2. die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe             Wörter „oder nach Aussetzung einer freiheitsent-\noder die Unterbringung wegen einer oder                    ziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Ab-\nmehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1            satz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2\ngenannten Art verhängt oder angeordnet                     Satz 2) eingetreten“ eingefügt.\nwurde,\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n3. die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person\nweitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1             „Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aus-\ngenannten Art begehen wird, und                            setzung einer freiheitsentziehenden Maßregel ein-\ngetretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer\n4. die Weisung erforderlich erscheint, um die ver-            nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 ge-\nurteilte Person durch die Möglichkeit der Da-              nannten Umstandes nicht mehr bedarf.“\ntenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2\nc) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort „unbe-\nder Strafprozessordnung, insbesondere durch\nfristeten“ die Wörter „oder nach Aussetzung einer\ndie Überwachung der Erfüllung einer nach\nfreiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen\nSatz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung,\nFührungsaufsicht“ eingefügt.\nvon der Begehung weiterer Straftaten der in\n§ 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzu-\nhalten.                                                                       Artikel 2\nDie Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in                                     Änderung der\nVerbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig da-                              Strafprozessordnung\nvon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht            Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\nnach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist.“               kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\n7. § 68c Absatz 3 wird wie folgt geändert:                   1319), die zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember\n2010 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                       folgt geändert:\n„2. sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach          1. In § 140 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe\n§ 68b Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer          „Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.\nbestimmter Tatsachen konkrete Anhalts-\npunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung         2. In § 141 Absatz 4 zweiter Halbsatz wird die Angabe\nder Allgemeinheit durch die Begehung weite-           „Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.\nrer erheblicher Straftaten zu befürchten ist,      3. § 268d wird wie folgt gefasst:\nund                                                                            „§ 268d\na) gegen die verurteilte Person wegen Straf-             Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungs-\ntaten der in § 181b genannten Art eine             verwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Straf-\nFreiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe         gesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsit-\nvon mehr als zwei Jahren verhängt oder             zende den Angeklagten über die Bedeutung des Vor-\ndie Unterbringung in einem psychiatri-             behalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der\nschen Krankenhaus oder in einer Ent-               Vorbehalt erstreckt.“\nziehungsanstalt angeordnet wurde oder\n4. § 275a wird wie folgt geändert:\nb) die Führungsaufsicht unter den Voraus-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsetzungen des § 68b Absatz 1 Satz 3\nNummer 1 eingetreten ist und die Frei-                     „(1) Ist im Urteil die Anordnung der Siche-\nheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder            rungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafge-\ndie Unterbringung wegen eines oder meh-                setzbuches), übersendet die Vollstreckungsbe-\nrerer Verbrechen gegen das Leben, die                  hörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwalt-\nkörperliche Unversehrtheit, die persönliche            schaft des zuständigen Gerichts. Diese übergibt\nFreiheit oder nach den §§ 250, 251, auch               die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des\nin Verbindung mit § 252 oder § 255, ver-               Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in\nhängt oder angeordnet wurde.“                          Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. Ist\ndie Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                 kenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Straf-\n„Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt                 gesetzbuches für erledigt erklärt worden, über-\n§ 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend.“                          sendet die Vollstreckungsbehörde die Akten un-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010              2303\nverzüglich an die Staatsanwaltschaft des Ge-                   2. zur Ergreifung von Maßnahmen der Führungs-\nrichts, das für eine nachträgliche Anordnung der                   aufsicht, die sich an einen Verstoß gegen eine\nSicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbu-                     Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Num-\nches) zuständig ist. Beabsichtigt diese, eine                      mer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches an-\nnachträgliche Anordnung der Sicherungsverwah-                      schließen können,\nrung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen             3. zur Ahndung eines Verstoßes gegen eine\nPerson mit. Die Staatsanwaltschaft soll den An-                    Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Num-\ntrag auf nachträgliche Anordnung der Siche-                        mer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,\nrungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zu-\nsammen mit den Akten dem Vorsitzenden des                      4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen\nGerichts übergeben.“                                               Gefahr für das Leben, die körperliche Unver-\nsehrtheit, die persönliche Freiheit oder die\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:                   sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder\n„(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene An-             5. zur Verfolgung einer Straftat der in § 66\nordnung der Sicherungsverwahrung spätestens\nAbsatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches ge-\nsechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung\nnannten Art.\nder Freiheitsstrafe entscheiden.“\nZur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 2\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie\nhat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung\nfolgt geändert:\nvon Verstößen nach Satz 2 Nummer 1 in Verbin-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             dung mit § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2\n„Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist             des Strafgesetzbuches automatisiert zu erfolgen\ndas für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6              und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnis-\ndes Strafgesetzbuches zuständige Gericht so               nahme besonders zu sichern. Die Aufsichtsstelle\nlange zuständig, bis der Antrag auf Anord-                kann die Erhebung und Verarbeitung der Daten\nnung der nachträglichen Sicherungsverwah-                 durch die Behörden und Beamten des Polizei-\nrung bei dem für diese Entscheidung zustän-               dienstes vornehmen lassen; diese sind verpflich-\ndigen Gericht eingeht.“                                   tet, dem Ersuchen der Aufsichtsstelle zu genü-\ngen. Die in Satz 1 genannten Daten sind spätes-\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 66a Abs. 2                    tens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu lö-\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 66a Absatz 3                  schen, soweit sie nicht für die in Satz 2 genann-\nSatz 1“ ersetzt.                                          ten Zwecke verwendet werden. Bei jedem Abruf\n5. § 454 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die ab-\n„Im Übrigen sind § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453,               gerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokol-\n453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c                    lieren; § 488 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.\nentsprechend anzuwenden.“                                         Werden innerhalb der Wohnung der verurteilten\nPerson über den Umstand ihrer Anwesenheit hi-\n6. Dem § 462a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 nausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen\n„Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeich-                 diese nicht verwertet werden und sind unverzüg-\nneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges                   lich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsa-\nzuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungs-                  che ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu do-\nverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung                  kumentieren.“\ndarüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Straf-                 b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\ngesetzbuches noch möglich ist.“\n7. In § 463 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „auf-                                     Artikel 3\ngrund seines Hanges“ gestrichen.\nFolgeänderungen\n8. § 463a wird wie folgt geändert:                                             zu den Artikeln 1 und 2\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n(1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung\n„(4) Die Aufsichtsstelle erhebt und speichert        der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I\nbei einer Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1            S. 1077), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\nNummer 12 des Strafgesetzbuches mit Hilfe der           vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert\nvon der verurteilten Person mitgeführten techni-        worden ist, wird wie folgt geändert:\nschen Mittel automatisiert Daten über deren Auf-\n1. § 74f wird wie folgt geändert:\nenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigun-\ngen der Datenerhebung; soweit es technisch                  a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-\nmöglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb               ter „in den Fällen“ durch die Wörter „im Fall“ er-\nder Wohnung der verurteilten Person keine über                 setzt.\nden Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden                b) In Absatz 3 werden die Wörter „In den Fällen“\nAufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten dür-                durch die Wörter „Im Fall“ ersetzt.\nfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur\nverwendet werden, soweit dies erforderlich ist für      2. § 120a wird wie folgt geändert:\ndie folgenden Zwecke:                                       a) In Absatz 1 werden die Wörter „in den Fällen“\n1. zur Feststellung des Verstoßes gegen eine                   durch die Wörter „im Fall“ ersetzt.\nWeisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Num-                  b) In Absatz 2 werden die Wörter „In den Fällen“\nmer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,                     durch die Wörter „Im Fall“ ersetzt.","2304           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010\n(2) Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der             5. In § 109 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „81“ durch\nBekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I                      die Angabe „81a“ ersetzt und nach der Angabe „73“\nS. 3427), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes                wird die Angabe „und § 81a“ eingefügt.\nvom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 4\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\na) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter                 Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\n„während des Vollzugs der Maßregel“ durch die\nWörter „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung“ er-           Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom\nsetzt.                                                 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I\nS. 507), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom\nb) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.                        8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n2. Nach § 81 wird folgender Zehnter Unterabschnitt\neingefügt:                                                 1. Artikel 1a wird aufgehoben.\n„Zehnter Unterabschnitt                    2. Nach Artikel 316d wird folgender Artikel 316e einge-\nAnordnung der Sicherungsverwahrung                     fügt:\n„Artikel 316e\n§ 81a\nÜbergangsvorschrift zum\nVerfahren und Entscheidung                                    Gesetz zur Neuordnung des\n(1) Für das Verfahren und die Entscheidung über                       Rechts der Sicherungsverwahrung\ndie Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-                        und zu begleitenden Regelungen\nverwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung                  (1) Die Vorschriften über die Sicherungsverwah-\nund die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungs-               rung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung\ngesetzes sinngemäß.                                            des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu be-\ngleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010\n(2) Ist über die nachträgliche Anordnung der\n(BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die\nSicherungsverwahrung nach § 7 Absatz 2 zu ent-\nTat oder mindestens eine der Taten, wegen deren\nscheiden, übersendet die Vollstreckungsbehörde\nBegehung die Sicherungsverwahrung angeordnet\ndie Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des\noder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezem-\nzuständigen Gerichts. Prüft die Staatsanwaltschaft,\nber 2010 begangen worden ist. In allen anderen Fäl-\nob eine nachträgliche Anordnung der Sicherungs-\nlen ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in\nverwahrung in Betracht kommt, teilt sie dies dem\nden Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.\nBetroffenen mit. Die Staatsanwaltschaft soll den An-\ntrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungs-                  (2) Sind die Taten, wegen deren Begehung die\nverwahrung spätestens sechs Monate vor dem Zeit-               Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetz-\npunkt stellen, zu dem der Vollzug der Jugendstrafe             buches angeordnet werden soll, vor dem 1. Januar\noder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besse-             2011 begangen worden und ist der Täter deswegen\nrung und Sicherung gegen den Betroffenen endet.                noch nicht rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 66\nSie übergibt die Akten mit ihrem Antrag unverzüglich           des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar\ndem Vorsitzenden des Gerichts.“                                2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese\ngegenüber dem bisherigen Recht das mildere Ge-\n3. § 104 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetz ist.\na) In Nummer 13 wird das Wort „und“ durch ein\n(3) Eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor\nKomma ersetzt.\ndem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Si-\nb) In Nummer 14 wird der abschließende Punkt                   cherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt,\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                              wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten be-\nruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit\nc) Folgende Nummer 15 wird angefügt:                           dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr\n„15. Verfahren und Entscheidung bei Anordnung              Grundlage für eine solche Anordnung sein können.\nder Sicherungsverwahrung (§ 81a).“                   Das Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von\nEntlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeit-\n4. § 106 wird wie folgt geändert:                                  punkt der Erledigung spätestens den 1. Juli 2011\nfestlegen. Zuständig für die Entscheidungen nach\na) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 66a Abs. 2            den Sätzen 1 und 2 ist das nach den §§ 454, 462a\nund 3“ durch die Angabe „§ 66a Absatz 3“ er-               Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Ge-\nsetzt.                                                     richt. Für das Verfahren ist § 454 Absatz 1, 3 und 4\nb) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter               der Strafprozessordnung entsprechend anzuwen-\n„während des Vollzugs der Maßregel“ durch die              den; die Vollstreckungsbehörde übersendet die Ak-\nWörter „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung“ er-            ten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des zu-\nsetzt.                                                     ständigen Gerichtes, die diese umgehend dem Ge-\nricht zur Entscheidung übergibt. Mit der Entlassung\nc) Absatz 7 wird aufgehoben.                                   aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010               2305\nArtikel 5                                                        §4\nGesetz                                                 Sachliche und örtliche\nzur Therapierung und Unterbringung                       Zuständigkeit; Besetzung des Spruchkörpers\npsychisch gestörter Gewalttäter                      (1) Für das gerichtliche Verfahren nach diesem Ge-\n(Therapieunterbringungsgesetz – ThUG)                 setz sind die Zivilkammern der Landgerichte aus-\nschließlich zuständig. Eine Übertragung der Entschei-\n§1                                dung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.\n(2) Örtlich ausschließlich zuständig ist das Gericht,\nTherapieunterbringung\nin dessen Bezirk das Bedürfnis für die Therapieunter-\n(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entschei-        bringung entsteht. Befindet sich die Person, die nach\ndung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66         § 1 untergebracht werden soll (Betroffener), in der\nAbsatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art           Sicherungsverwahrung, ist das Gericht ausschließlich\nverurteilte Person deshalb nicht länger in der Siche-         zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in\nrungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein           der diese vollstreckt wird.\nVerbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der\nSicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann                                         §5\ndas zuständige Gericht die Unterbringung dieser Per-\nson in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung an-                  Einleitung des gerichtlichen Verfahrens\nordnen, wenn                                                     (1) Das gerichtliche Verfahren wird eingeleitet, wenn\n1. sie an einer psychischen Störung leidet und eine Ge-       Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraus-\nsamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens       setzungen für eine Therapieunterbringung nach § 1 ge-\nund ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge     geben sind. Den Antrag stellt die untere Verwaltungs-\nihrer psychischen Störung mit hoher Wahrschein-           behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Bedürfnis\nlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit,       für die Therapieunterbringung entsteht. Befindet sich\ndie persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbe-      der Betroffene in der Sicherungsverwahrung, so ist\nstimmung einer anderen Person erheblich beein-            auch der Leiter der Einrichtung antragsberechtigt, in\nträchtigen wird, und                                      der diese vollstreckt wird. Der Betroffene ist über die\nAntragstellung zu unterrichten.\n2. die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten\n(2) Der Antrag ist bereits vor der Entlassung des Be-\nGründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich\ntroffenen aus der Sicherungsverwahrung zulässig. Er\nist.\ngilt als zurückgenommen, wenn nicht innerhalb von\n(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden,              zwölf Monaten seit Antragstellung die in § 1 Absatz 1\nob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der            vorausgesetzte Entscheidung rechtskräftig geworden\nSicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen          ist.\nwurde.\n(3) Die für die Sicherungsverwahrung des Betroffe-\nnen zuständige Vollstreckungsbehörde, der in Absatz 1\n§2                                Satz 3 genannte Antragsberechtigte sowie die Füh-\nGeeignete geschlossene Einrichtungen                 rungsaufsichtsstelle des Betroffenen teilen der zustän-\ndigen unteren Verwaltungsbehörde die für die Einlei-\nFür die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur            tung des gerichtlichen Verfahrens notwendigen Daten\nsolche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die              mit, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die\n1. wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrich-           Voraussetzungen für eine Therapieunterbringung nach\ntung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall        § 1 gegeben sind. Die Übermittlung personenbezoge-\nvorliegenden psychischen Störung auf der Grund-           ner Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist zuläs-\nlage eines individuell zu erstellenden Behandlungs-       sig, wenn dem keine schutzwürdigen Interessen des\nplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Un-         Betroffenen entgegenstehen. Der Inhalt der Mitteilung,\nterbringungsdauer gewährleisten können,                   die Art und Weise ihrer Übermittlung und der Empfän-\nger sind aktenkundig zu machen. Der Betroffene ist\n2. unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichts-           über die Mitteilung und den Inhalt der Mitteilung zu\npunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemein-       unterrichten.\nheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich\nbelastende Unterbringung zulassen und\n§6\n3. räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des\nBeteiligte\nStrafvollzuges getrennt sind.\n(1) Beteiligte sind der Betroffene und der Antrag-\n§3                                steller.\nGerichtliches Verfahren                         (2) Der dem Betroffenen beigeordnete Rechtsanwalt\nwird durch seine Beiordnung als Beteiligter zum Ver-\nFür das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften     fahren hinzugezogen.\ndes Allgemeinen Teils und die Vorschriften über das\n(3) Auf ihren Antrag sind als Beteiligte hinzuzuzie-\nVerfahren in Unterbringungssachen des Gesetzes über\nhen:\ndas Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend,         1. die zuständige untere Verwaltungsbehörde und der\nsoweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.              Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene zur","2306          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010\nVollstreckung der Sicherungsverwahrung befindet,          tätig sind, in der der Betroffene untergebracht ist oder\nsofern sie nicht Antragsteller sind, sowie                zuletzt untergebracht war. Die Sachverständigen sollen\n2. die Führungsaufsichtsstelle des Betroffenen.               Ärzte für Psychiatrie sein; sie müssen Ärzte mit Erfah-\nrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.\n§7                                    (2) Die Sachverständigen haben den Betroffenen zur\nBeiordnung eines Rechtsanwalts                    Erstellung der Gutachten unabhängig voneinander zu\n(1) Das Gericht hat dem Betroffenen zur Wahrneh-           untersuchen oder zu befragen. Die Gutachten müssen\nmung seiner Rechte im Verfahren und für die Dauer             Aussagen darüber enthalten, ob der Betroffene an einer\nder Therapieunterbringung einen Rechtsanwalt beizu-           psychischen Störung leidet und ob er infolge dieser\nordnen. § 78c Absatz 1 und 3 der Zivilprozessordnung          Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die\ngilt entsprechend.                                            körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit\noder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Per-\n(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung\nson erheblich beeinträchtigen wird. Die Gutachten sol-\neines Beistands. § 48 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2\nlen auch Behandlungsvorschläge sowie Angaben zu\nder Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.\nderen zeitlicher Umsetzung beinhalten.\n(3) Die Beiordnung ist auf Antrag des beigeordneten\nRechtsanwalts oder des Betroffenen nach rechtskräf-\ntigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens aufzu-                                      § 10\nheben, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes                     Entscheidung; Beschlussformel\nInteresse hat. Die Aufhebung der Beiordnung aus\nwichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Wird die               (1) Das Gericht entscheidet über den Antrag in der\nBeiordnung während der Therapieunterbringung aufge-           Hauptsache erst nach Eintritt der Rechtskraft der in § 1\nhoben, so ist dem Betroffenen unverzüglich ein anderer        Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung. Eine Ent-\nRechtsanwalt beizuordnen.                                     scheidung kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt\n(4) Von der Beiordnung ausgenommen sind Voll-              ergehen, wenn der Antrag aus anderen Gründen als\nzugsangelegenheiten.                                          wegen Fehlens der in Satz 1 vorausgesetzten Entschei-\ndung abzuweisen ist.\n§8\n(2) Die Beschlussformel hat den Zeitpunkt zu be-\nAnhörung des Betroffenen                       stimmen, an dem die Therapieunterbringung endet.\nund der sonstigen Beteiligten\n(1) Das Gericht hat die Beteiligten anzuhören.                (3) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des\nBeschlusses anordnen.\n(2) Der Betroffene ist vor einer Therapieunterbrin-\ngung persönlich anzuhören. Seine Anhörung soll nicht\nim Wege der Rechtshilfe erfolgen.                                                        § 11\n(3) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zu-                        Zuführung und Vollzug der\nständige untere Verwaltungsbehörde vorführen lassen,          Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht\nwenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach\nAbsatz 2 mitzuwirken.                                            (1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung\nnach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen\n(4) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn\nder zuständigen unteren Verwaltungsbehörde.\ndas Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Ent-\nscheidung angeordnet hat. Die zuständige untere                  (2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die\nVerwaltungsbehörde ist befugt, erforderlichenfalls um         Führungsaufsicht.\nUnterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nach-\nzusuchen.\n§ 12\n(5) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen\nEinwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und                             Dauer und Verlängerung\ndurchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen                           der Therapieunterbringung\nVorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat.\nBei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1              (1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf\ndurch die zuständige untere Verwaltungsbehörde er-            von 18 Monaten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.\nfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf\nUnverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1            (2) Für die Verlängerung der Therapieunterbringung\ndes Grundgesetzes eingeschränkt.                              gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung\nentsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1\n§9                                 kann die Beweisaufnahme auf die Einholung eines Gut-\nachtens beschränkt werden. Als Sachverständiger ist\nEinholung von Gutachten                       nicht zu bestellen, wer den Betroffenen bisher behan-\n(1) Vor einer Therapieunterbringung hat eine förm-         delt hat oder im Rahmen eines ständigen Dienstverhält-\nliche Beweisaufnahme durch Einholung von zwei Gut-            nisses in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene\nachten stattzufinden. Als Sachverständiger ist nicht zu       untergebracht ist oder zuletzt untergebracht war. Als\nbestellen, wer den Betroffenen bisher behandelt hat.          Sachverständiger soll nicht bestellt werden, wer den\nHöchstens einer der Sachverständigen kann aus dem             Betroffenen bereits mehr als ein Mal im Rahmen eines\nKreis der Personen bestellt werden, die im Rahmen             Unterbringungsverfahrens nach diesem Gesetz begut-\neines ständigen Dienstverhältnisses in der Einrichtung        achtet hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010            2307\n§ 13                                                          § 17\nAufhebung der Therapieunterbringung                            Ausschluss der Rechtsbeschwerde\nDas Gericht hebt die Anordnung einer Unterbringung                    und der Sprungrechtsbeschwerde\nnach § 1 von Amts wegen auf, wenn ihre Voraussetzun-             Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts kön-\ngen wegfallen. Vor der Aufhebung der Maßnahme soll            nen nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten wer-\ndas Gericht die zuständige untere Verwaltungsbehörde,         den. Die im ersten Rechtszug ergangenen Entschei-\nden Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene        dungen können nicht mit der Sprungrechtsbeschwerde\nbefindet, und den Betroffenen anhören, es sei denn,           angefochten werden.\ndass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des\nVerfahrens führen würde.                                                                 § 18\nDivergenzvorlage\n§ 14\nEinstweilige Anordnung                          (1) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entschei-\ndung in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines\n(1) Das Gericht kann im Hauptsacheverfahren durch          anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichts-\neinstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten         hofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung\neine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn                  seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vor-\n1. Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraus-          zulegen. Der Bundesgerichtshof entscheidet dann an-\nsetzungen für die Anordnung einer Therapieunter-          stelle des Oberlandesgerichts. Der Bundesgerichtshof\nbringung nach § 1 gegeben sind und ein dringendes         kann sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage be-\nBedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,         schränken und dem Beschwerdegericht die Entschei-\nund                                                       dung in der Hauptsache übertragen, wenn dies nach\ndem Sach- und Streitstand des Beschwerdeverfahrens\n2. der Betroffene persönlich und ein ihm beigeordneter        angezeigt erscheint.\nRechtsanwalt angehört worden sind.\n(2) In einstweiligen Anordnungsverfahren ist Absatz 1\nEine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechts-\nnicht anwendbar.\nhilfe ist zulässig.\n(2) Abweichend von § 10 Absatz 1 kann die Ent-                                        § 19\nscheidung über die einstweilige Anordnung bereits vor\nRechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Ent-                                Gerichtskosten\nscheidung ergehen. Das Gericht kann anordnen, dass               In Verfahren nach diesem Gesetz über die Anord-\nder Beschluss mit Rechtskraft der in § 1 Absatz 1             nung, Verlängerung oder Aufhebung der Therapieunter-\nvorausgesetzten Entscheidung wirksam wird.                    bringung werden keine Gerichtskosten erhoben.\n(3) Die Dauer der vorläufigen Unterbringung auf\nGrund einer einstweiligen Anordnung kann um jeweils                                      § 20\nweitere drei Monate bis zu einer Gesamtdauer von ei-                       Vergütung des Rechtsanwalts\nnem Jahr nach Anhörung der Sachverständigen nur\nverlängert werden, wenn eine besondere Schwierigkeit             (1) In Verfahren nach diesem Gesetz über die Anord-\nin der Begutachtung oder ein anderer wichtiger Grund          nung, Verlängerung oder Aufhebung der Therapieunter-\ndie Entscheidung im Hauptsacheverfahren erheblich             bringung erhält der Rechtsanwalt Gebühren in entspre-\nverzögert.                                                    chender Anwendung von Teil 6 Abschnitt 3 des Ver-\ngütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungs-\n§ 15                               gesetz.\nEinstweilige                               (2) § 52 Absatz 1 bis 3 und 5 des Rechtsanwalts-\nAnordnung bei gesteigerter Dringlichkeit               vergütungsgesetzes ist auf den beigeordneten Rechts-\nanwalt (§ 7) entsprechend anzuwenden. Gegen den\nBei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einst-          Beschluss nach § 52 Absatz 2 des Rechtsanwalts-\nweilige Anordnung nach § 14 bereits vor Anhörung              vergütungsgesetzes ist die Beschwerde statthaft; § 16\ndes Betroffenen sowie vor Anhörung und Beiordnung             Absatz 2 ist anzuwenden.\neines Rechtsanwalts erlassen. Diese Verfahrenshand-\nlungen sind unverzüglich nachzuholen.                            (3) Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält für seine\nTätigkeit nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfah-\n§ 16                               rens nach Absatz 1 bis zur ersten Tätigkeit in einem\nweiteren Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Num-\nBeschwerde; Beschwerdefrist                     mer 6302 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechts-\n(1) Das Recht der Beschwerde steht dem Betroffe-           anwaltsvergütungsgesetz. Die Tätigkeit nach Satz 1 ist\nnen, dem ihm beigeordneten Rechtsanwalt, der zustän-          eine besondere Angelegenheit im Sinne des Rechts-\ndigen unteren Verwaltungsbehörde sowie dem Leiter             anwaltsvergütungsgesetzes.\nder Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 zu, sofern er\neinen Antrag nach dieser Vorschrift gestellt hat.                                        § 21\n(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei                    Einschränkung von Grundrechten\nWochen einzulegen.                                               Durch § 1 und die §§ 4 bis 18 wird das Grundrecht\n(3) Eine Übertragung der Entscheidung über die Be-         der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des\nschwerde auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.            Grundgesetzes) eingeschränkt.","2308         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010\nArtikel 6                                                                „§ 62\nFolgeänderung zu Artikel 5                                                 Verfahren nach dem\nTherapieunterbringungsgesetz\nDas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai\nDie Regelungen des Therapieunterbringungsge-\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 16\nsetzes zur Rechtsanwaltsvergütung bleiben unbe-\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248)\nrührt.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:                                       Artikel 7\n„§ 62 Verfahren nach dem Therapieunterbringungs-                                        Inkrafttreten\ngesetz“.\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n2. Folgender § 62 wird angefügt:                                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}