{"id":"bgbl1-2010-67-6","kind":"bgbl1","year":2010,"number":67,"date":"2010-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/67#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-67-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_67.pdf#page=53","order":6,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung","law_date":"2010-12-22T00:00:00Z","page":2255,"pdf_page":53,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010             2255\nGesetz\nzur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in\nNachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der\nBundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung\nVom 22. Dezember 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     nung zum Zentralen Testamentsregister Ausnah-\nsen:                                                                   men zugelassen werden von:\n1. § 78c Satz 3, soweit dies die Sterbefallmit-\nArtikel 1                                       teilung an das Nachlassgericht betrifft;\nÄnderung der                                   2. der elektronischen Benachrichtigung nach\nBundesnotarordnung                                    § 78c Satz 4;\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-                      3. der Verpflichtung zur elektronischen Übermitt-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten                 lung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkun-\nbereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Ge-                  dungsgesetzes und § 347 Absatz 1 Satz 1 des\nsetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geän-                      Gesetzes über das Verfahren in Familien-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                 sachen und in den Angelegenheiten der freiwil-\n1. § 78 wird wie folgt geändert:                                          ligen Gerichtsbarkeit.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                 Das Bundesministerium der Justiz führt die\nRechtsaufsicht über die Registerbehörde.“\n„(2) Die Bundesnotarkammer führt als Regis-\nterbehörde je ein automatisiertes elektronisches            b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nRegister über                                               c) In Absatz 3 Satz 2 werden der abschließende\n1. Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfü-                     Punkt gestrichen und die Wörter „sowie Notar-\ngungen (Zentrales Vorsorgeregister) und                     daten verwalten und die elektronische Kommuni-\n2. die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden                   kation der Notare mit Gerichten, Behörden und\n(Zentrales Testamentsregister).                             sonstigen Dritten unterstützen.“ angefügt.\nDas Bundesministerium der Justiz hat durch               2. Die §§ 78a bis 78c werden wie folgt gefasst:\njeweils eine Rechtsverordnung zum Zentralen                                         „§ 78a\nVorsorgeregister und zum Zentralen Testaments-\nIn das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben\nregister mit Zustimmung des Bundesrates die nä-\nüber Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht\nheren Bestimmungen über Einrichtung und Füh-\nund deren Inhalt sowie über Vorschläge zur Auswahl\nrung der Register, über Auskunft aus den Regis-\ndes Betreuers, Wünsche zur Wahrnehmung der Be-\ntern, über Anmeldung, Änderung und Löschung\ntreuung und über den Vorschlagenden aufgenom-\nvon Registereintragungen, über Einzelheiten der\nmen werden.\nDatenübermittlung und -speicherung sowie der\nDatensicherheit zu treffen. Die Erhebung und Ver-\nwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung                                     § 78b\nder gesetzlichen Aufgaben der Registerbehörde,                 (1) In das Zentrale Testamentsregister werden\nder Nachlassgerichte und der Verwahrstellen Er-             Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden\nforderliche zu beschränken. In der Rechtsverord-            aufgenommen, die ab 1. Januar 2012 von Notaren\nnung zum Zentralen Testamentsregister können                (§ 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes)\ndarüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der                  oder Gerichten (Absatz 4 sowie § 347 des Gesetzes\nSterbefallmitteilungen nach § 78c Satz 1 getrof-            über das Verfahren in Familiensachen und in den An-\nfen werden. Ferner können in der Rechtsverord-              gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) zu","2256          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\nübermitteln sind. Die gespeicherten Daten sind mit           vorliegt. Die Verwahrangaben der nach Satz 1 ermit-\nAblauf des dreißigsten auf die Sterbefallmitteilung          telten Verfügungen von Todes wegen sind nach\nfolgenden Kalenderjahres zu löschen.                         § 347 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Ver-\n(2) Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente,           fahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-\nErbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, wel-          ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zentrale\nche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere           Testamentsregister zu melden.\nAufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungs-\nerklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträ-                                      § 78e\nge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und                   (1) Das Zentrale Vorsorgeregister und das Zen-\nRechtswahlen. Verwahrangaben sind Angaben, die               trale Testamentsregister werden durch Gebühren\nzum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erfor-             finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren er-\nderlich sind.                                                heben für:\n(3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Ur-          1. die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale\nkunden, die                                                      Vorsorgeregister,\n1. öffentlich beurkundet oder                                2. die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale\n2. in amtliche Verwahrung genommen                               Testamentsregister und\nworden sind.                                                 3. die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen\nTestamentsregister nach § 78d Absatz 1 Satz 1\n(4) Handelt es sich bei einem gerichtlichen Ver-              Nummer 2.\ngleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne\nvon Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unver-             (2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:\nzüglich die Verwahrangaben an die das Zentrale Tes-          1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der An-\ntamentsregister führende Registerbehörde nach                    tragsteller und derjenige, der für die Gebühren-\nMaßgabe der nach § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 erlas-               schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;\nsenen Rechtsverordnung. Der Erblasser teilt dem              2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Erb-\nGericht die zur Registrierung erforderlichen Daten               lasser;\nmit.\n3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 der Ver-\n§ 78c                                   anlasser des Auskunftsverfahrens.\nAb 1. Januar 2012 teilt das zuständige Standes-           Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-\namt der Registerbehörde den Tod, die Todeserklä-             schuldner.\nrung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit           (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der\neiner Person mit (Sterbefallmitteilung). Die Register-       mit der Einrichtung, Inbetriebnahme, dauerhaften\nbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testa-              Führung und Nutzung des jeweiligen Registers\nmentsregister Verwahrangaben vorliegen. Sie be-              durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand\nnachrichtigt, soweit erforderlich, unverzüglich das          einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt\nzuständige Nachlassgericht und die verwahrenden              wird. Dabei sind auch zu berücksichtigen\nStellen über den Sterbefall und etwaige Verwahran-           1. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale\ngaben. Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.“               Vorsorgeregister: der gewählte Kommunikations-\n3. Nach § 78c werden folgende §§ 78d bis 78f einge-                 weg;\nfügt:                                                        2. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale\n„§ 78d                                   Testamentsregister und für Auskünfte: die Kosten\n(1) Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen                  für die Überführung der Verwahrungsnachrichten\nnach dem Testamentsverzeichnis-Überführungs-\n1. Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Vorsorge-                gesetz.\nregister und dem Zentralen Testamentsregister\nsowie                                                       (4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren\nnach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung jeweils\n2. Notaren Auskunft aus dem Zentralen Testaments-            durch eine Gebührensatzung. Die Satzungen bedür-\nregister.                                                fen der Genehmigung durch das Bundesministerium\nDie Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister            der Justiz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu\nwird nur erteilt, soweit sie zur Ermittlung erbfolge-        überprüfen.\nrelevanter Urkunden im Rahmen der Aufgabener-                   (5) Gerichte und Notare können die nach Absatz 3\nfüllung der Gerichte und Notare erforderlich ist.            bestimmten Gebühren für die Registerbehörde ent-\nAuskünfte aus dem Zentralen Testamentsregister               gegennehmen.\nkönnen zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen\nEinwilligung eingeholt werden.                                                        § 78f\n(2) Die Befugnis der Gerichte und Notare zur Ein-            (1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde\nsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte Ur-        nach den §§ 78a bis 78e findet die Beschwerde\nkunden betreffen, bleibt unberührt.                          nach den Vorschriften des Gesetzes über das Ver-\n(3) Die Registerbehörde kann Gerichte bei der Er-         fahren in Familiensachen und in den Angelegen-\nmittlung besonders amtlich verwahrter Urkunden               heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit\nunterstützen, für die mangels Verwahrungsnachricht           sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas ande-\nkeine Eintragung im Zentralen Testamentsregister             res ergibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010             2257\n(2) Die Beschwerde ist bei der Registerbehörde             worden sind, wenn sie nach dem Tod des Erstver-\neinzulegen. Diese kann der Beschwerde abhelfen.               storbenen eröffnet wurden und nicht ausschließlich\nBeschwerden, denen sie nicht abhilft, legt sie dem            Anordnungen enthalten, die sich auf den mit dem\nLandgericht am Sitz der Bundesnotarkammer vor.                Tod des Erstverstorbenen eingetretenen Erbfall be-\n(3) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.“              ziehen.\n(2) Wird ein gemeinschaftliches Testament oder\nArtikel 2                                ein Erbvertrag nach § 349 Absatz 2 Satz 2 und Ab-\nsatz 4 erneut in die besondere amtliche Verwahrung\nÄnderung des\ngenommen, so übermittelt das nach § 344 Absatz 2\nBeurkundungsgesetzes                             oder Absatz 3 zuständige Gericht die Verwahranga-\nDas Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969                     ben an die das Zentrale Testamentsregister führende\n(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-         Registerbehörde, soweit vorhanden unter Bezug-\nzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 798) geändert worden            nahme auf die bisherige Registrierung.\nist, wird wie folgt geändert:                                        (3) Wird eine in die besondere amtliche Verwah-\n1. In § 20a werden die Wörter „nach § 78a Abs. 1 der              rung genommene Verfügung von Todes wegen aus\nBundesnotarordnung“ gestrichen.                               der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgege-\n2. § 34a wird wie folgt gefasst:                                  ben, teilt das verwahrende Gericht dies der Register-\nbehörde mit.“\n„§ 34a\n2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nMitteilungs- und Ablieferungspflichten\na) Dem Satz 1 werden die folgenden Sätze voran-\n(1) Der Notar übermittelt nach Errichtung einer\ngestellt:\nerbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von § 78b Ab-\nsatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung die Verwahr-                 „Die bei den Standesämtern und beim Amtsge-\nangaben im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 2 der                    richt Schöneberg in Berlin bestehenden Verzeich-\nBundesnotarordnung unverzüglich elektronisch an                   nisse über die in amtlicher Verwahrung befind-\ndie das Zentrale Testamentsregister führende Regis-               lichen Verfügungen von Todes wegen werden\nterbehörde. Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 be-                bis zur Überführung in das Zentrale Testaments-\nsteht auch bei jeder Beurkundung von Änderungen                   register nach dem Testamentsverzeichnis-Über-\nerbfolgerelevanter Urkunden.                                      führungsgesetz von diesen Stellen weitergeführt.\n(2) Wird ein in die notarielle Verwahrung genom-               Erhält die das Testamentsverzeichnis führende\nmener Erbvertrag gemäß § 2300 Absatz 2, § 2256                    Stelle Nachricht vom Tod des Erblassers, teilt\nAbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückge-                   sie dies der Stelle mit, von der die Verwahrungs-\ngeben, teilt der Notar dies der Registerbehörde mit.              nachricht stammt, soweit nicht die das Zentrale\nTestamentsregister führende Registerbehörde\n(3) Befindet sich ein Erbvertrag in der Verwahrung             die Mitteilungen über Sterbefälle nach § 4 Ab-\ndes Notars, liefert der Notar ihn nach Eintritt des               satz 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungs-\nErbfalls an das Nachlassgericht ab, in dessen Ver-                gesetzes bearbeitet.“\nwahrung er danach verbleibt. Enthält eine sonstige\nUrkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge           b) Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter „nach\ngeändert werden kann, so teilt der Notar diese Erklä-             den Absätzen 1 bis 3 sowie § 34a des Beurkun-\nrungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des                  dungsgesetzes“ durch die Wörter „nach Satz 2“\nErbfalls in beglaubigter Abschrift mit.“                          ersetzt.\nc) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Erhe-\nArtikel 3                                    bung und“ gestrichen.\nÄnderung des                                d) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.\nGesetzes über das Verfahren                      3. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Absät-\nin Familiensachen und in den                        zen 1 bis 3 sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes“\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit                durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.\n§ 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-          4. In Absatz 6 werden die Wörter „nach Absatz 4\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-            Satz 1“ durch die Wörter „nach Absatz 4 Satz 3“ er-\nrichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,             setzt.\n2587), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom\n9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden                                      Artikel 4\nist, wird wie folgt geändert:                                                        Änderung des\n1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:                                Personenstandsgesetzes\n„(1) Nimmt das Gericht ein eigenhändiges Testa-            § 27 Absatz 4 Satz 2 des Personenstandsgesetzes\nment oder ein Nottestament in die besondere amt-           vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt\nliche Verwahrung, übermittelt es unverzüglich die          durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008\nVerwahrangaben im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 2          (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt\nder Bundesnotarordnung elektronisch an die das             geändert:\nZentrale Testamentsregister führende Registerbe-\nhörde. Satz 1 gilt entsprechend für eigenhändige ge-       1. In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt\nmeinschaftliche Testamente und Erbverträge, die               ersetzt.\nnicht in besondere amtliche Verwahrung genommen            2. Nummer 4 wird aufgehoben.","2258           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\nArtikel 5                            nachrichten über erbfolgerelevante Urkunden, die in\nden Testamentsverzeichnissen und der Hauptkartei für\nÄnderung der                           Testamente vorliegen, innerhalb von sechs Jahren nach\nPersonenstandsverordnung                        Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Zentrale Testa-\nDie Personenstandsverordnung vom 22. November               mentsregister (§ 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der\n2008 (BGBl. I S. 2263) wird wie folgt geändert:                Bundesnotarordnung).\n1. Dem § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt:                     (2) Über das Verfahren der Überführung entscheidet\n„(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 endet für das      die das Zentrale Testamentsregister führende Register-\njeweilige Standesamt, soweit die das Zentrale Tes-         behörde nach Maßgabe dieses Gesetzes nach pflicht-\ntamentsregister führende Registerbehörde die Mit-          gemäßem Ermessen.\nteilungen über Sterbefälle nach § 4 Absatz 1 des\nTestamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes bear-              (3) Der jeweilige Übergeber und die Registerbehörde\nbeitet.“                                                   arbeiten vertrauensvoll zusammen, um gemeinsam die\nvollständige Übernahme der Verwahrungsnachrichten\n2. § 58 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndurch die Registerbehörde zu gewährleisten.\na) In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch\nein Komma ersetzt.\n§2\nb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n„6. der das Zentrale Testamentsregister führen-                              Übernahme\nden Registerbehörde.“\n(1) Die Registerbehörde teilt dem Übergeber mit ei-\n3. § 59 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                      nem Vorlauf von mindestens acht Wochen den Tag der\na) In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch          Übernahme der Verwahrungsnachrichten (Übernahme-\nein Komma ersetzt.                                     stichtag) mit. Als Übernahmestichtag kommt frühes-\ntens der 9. Januar 2012 in Betracht.\nb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n„6. der das Zentrale Testamentsregister führen-           (2) Der Übergeber ermöglicht der Registerbehörde\nden Registerbehörde.“                              die Übernahme und den Abtransport der Verwahrungs-\nnachrichten am Übernahmestichtag. Andere Dokumen-\n4. § 60 wird wie folgt geändert:\nte, die vom Übergeber zusammen mit Verwahrungs-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       nachrichten über erbfolgerelevante Urkunden aufbe-\naa) In Nummer 9 wird der abschließende Punkt           wahrt werden, sind vom Übergeber zuvor auszusortie-\ndurch ein Komma ersetzt.                           ren.\nbb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:                     (3) Soweit Übergeber, Behörden oder Gerichte Infor-\n„10. der das Zentrale Testamentsregister füh-      mationen zu Verwahrungsnachrichten über erbfolgere-\nrenden Registerbehörde, wenn der Ver-        levante Urkunden in elektronischer Form vorhalten,\nstorbene das 16. Lebensjahr vollendet        stellen sie diese der Registerbehörde auf Anforderung\nhat.“                                        zur Verfügung. Die zuständige Landesjustizverwaltung\nwirkt an der Zurverfügungstellung mit.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt\ndurch ein Komma ersetzt.                                                     §3\nbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                      Weiterverarbeitung\n„5. der das Zentrale Testamentsregister füh-\nrenden Registerbehörde, wenn der Ver-             (1) Die Registerbehörde erfasst die übernommenen\nstorbene das 16. Lebensjahr vollendet          Verwahrungsnachrichten als elektronische Bilddaten\nhat.“                                          (Bilddaten). Der Erfassungsvorgang muss innerhalb\ndes Geltungsbereichs des Grundgesetzes stattfinden.\nArtikel 6                               (2) Die zum Auffinden der erbfolgerelevanten Ur-\nGesetz                              kunde erforderlichen Angaben werden in elektronische\nzur Überführung                          Zeichen (strukturierte Daten) überführt. Bei der Aufklä-\nder Testamentsverzeichnisse                      rung sich dabei ergebender Unklarheiten unterstützen\nder Übergeber und die Verwahrstelle die Registerbe-\nund der Hauptkartei beim Amtsgericht\nhörde im Rahmen der Amtshilfe. Das gilt insbesondere\nSchöneberg in Berlin in das Zentrale                 bei fehlenden, unlesbaren oder widersprüchlichen Ver-\nTestamentsregister der Bundesnotarkammer                  wahrangaben.\n(Testamentsverzeichnis-\nÜberführungsgesetz – TVÜG)                          (3) In das Zentrale Testamentsregister werden die\nBilddaten nach Absatz 1 und die strukturierten Daten\n§1                                nach Absatz 2 übernommen und darin dauerhaft ge-\nspeichert. Die Registerbehörde teilt dem Übergeber\nGrundsatz                             den Abschluss der Übernahme mit (Abschlussmittei-\n(1) Die Standesämter und das Amtsgericht Schöne-            lung). In der Abschlussmitteilung sind auch noch auf-\nberg in Berlin (Übergeber) überführen Verwahrungs-             zuklärende Zweifelsfragen zu dokumentieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010             2259\n§4                                 2. wann die Datensätze in das Zentrale Testaments-\nregister übernommen wurden (Einstellungsstichtag).\nMitteilungswesen im Übergangszeitraum\nDas Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 muss\n(1) Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkun-\nerkennen lassen, welche Zweifelsfragen nach § 5 Ab-\ndung oder Aufnahme als Hinweis weniger als acht Tage\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 für nicht aufklärbar erklärt wur-\nvor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, bearbeitet\nden.\ndie Registerbehörde nach § 78c der Bundesnotarord-\nnung weiter.                                                     (3) Als Anlagen sind beizufügen\n(2) Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkun-          1. eine Abschrift der Mitteilung nach § 2 Absatz 1 und\ndung oder Aufnahme als Hinweis acht oder mehr Tage\nvor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, werden               2. eine Abschrift der Abschlussmitteilung.\nnoch vom Übergeber bearbeitet. Der Übergeber leitet              (4) Die Registerbehörde bewahrt die Urschrift des\nder Registerbehörde diese Mitteilungen jedoch aus-            Protokolls auf, bis dieses Gesetz außer Kraft tritt; da-\nnahmsweise zur Bearbeitung nach § 78c der Bundes-             nach können die Protokolle in elektronischer Form ar-\nnotarordnung unverzüglich zu, wenn er von ihnen               chiviert werden.\n1. erst nach dem Übernahmestichtag Kenntnis erlangt\noder                                                                                 §7\n2. zwar vor dem Übernahmestichtag Kenntnis erlangt,                                Auftragnehmer\naber eine Bearbeitung nach § 42 Absatz 2 der Per-            Zur Überführung der Verwahrungsnachrichten ge-\nsonenstandsverordnung dennoch nicht erfolgt ist.          mäß § 1 Absatz 1 kann sich die Registerbehörde nach\nMaßgabe von § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes\n§5                                 eines oder mehrerer Auftragnehmer bedienen.\nVernichtung\n§8\n(1) Die von der Registerbehörde übernommenen\nVerwahrungsnachrichten werden vernichtet, nachdem                        Datenschutz und Datensicherheit\n1. sie nach § 3 weiterverarbeitet wurden,                        (1) Die Registerbehörde ergreift während des ge-\nsamten Überführungsvorgangs dem jeweiligen Stand\n2. die Mitteilungen nach § 4 Absatz 1 nachgeholt wur-\nder Technik entsprechende technische und organisa-\nden und\ntorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Daten-\n3. die in der Abschlussmitteilung bezeichneten Zwei-          sicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes\nfelsfragen geklärt oder für nicht aufklärbar erklärt      nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes, ins-\nwurden.                                                   besondere der in der Anlage zu § 9 des Bundesdaten-\nVernichtet werden auch alle übernommenen Anhänge              schutzgesetzes genannten Anforderungen. Sie gewähr-\nund Begleitschreiben zu Verwahrungsnachrichten.               leistet insbesondere die Verfügbarkeit, Integrität,\nAuthentizität und Vertraulichkeit der in das Zentrale\n(2) Alle übrigen Dokumente, die nicht bereits bei Ab-      Testamentsregister zu übernehmenden Informationen.\nholung ausgesondert wurden, werden an den Überge-\nber zurückgereicht.                                              (2) Für die Überführung der Verwahrungsnachrichten\naus den Testamentsverzeichnissen und der Hauptkartei\nbeim Amtsgericht Schöneberg in Berlin in das Zentrale\n§6\nTestamentsregister der Registerbehörde ist ein Sicher-\nProtokollierung                          heitskonzept zu erstellen. Es legt fest, mit welchen\ntechnischen und organisatorischen Maßnahmen die\n(1) Die Registerbehörde protokolliert die Übernahme\nVorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und dieses\njedes Testamentsverzeichnisses und der Hauptkartei\nGesetzes gewährleistet werden.\nfür Testamente. Zu protokollieren sind\n1. der Überführungsvorgang nach § 2,                                                     §9\n2. der Weiterverarbeitungsvorgang nach § 3,                                       Außerkrafttreten\n3. der Benachrichtigungsvorgang nach § 4 Absatz 1 für            Dieses Gesetz tritt zehn Kalenderjahre nach der Ver-\nden Zeitraum bis zum Einstellungsstichtag nach Ab-        kündung außer Kraft.\nsatz 2 und\n4. der Vernichtungsvorgang nach § 5.                                                  Artikel 7\nDie jeweils verantwortlichen Personen sind zu bezeich-                             Änderung der\nnen.                                                                              Kostenordnung\n(2) Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist\nIn § 147 Absatz 4 Nummer 6 der Kostenordnung in\nam Übernahmestichtag aufzunehmen und auch vom\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nÜbergeber zu unterzeichnen. Das Protokoll nach Ab-\n361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 muss auch enthalten:\ndurch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010\n1. wie viele Verwahrungsnachrichten verarbeitet und           (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird die Angabe\nwie viele Verwahrdatensätze in die Datenbank über-        „§ 78a Abs. 1“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Satz 1\nnommen wurden;                                            Nummer 1“ ersetzt.","2260        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\nArtikel 8                                                            Artikel 9\nÄnderung des                                                        Änderung der\nBodensonderungsgesetzes                                                Hofraumverordnung\nDem Bodensonderungsgesetz vom 20. Dezember\n1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Arti-              In § 3 Absatz 1 Satz 2 der Hofraumverordnung vom\nkel 22 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I               24. September 1993 (BGBl. I S. 1658) wird die Angabe\nS. 3322) geändert worden ist, wird folgender § 23 an-          „31. Dezember 2010“ durch die Angabe „31. Dezember\ngefügt:                                                        2015“ ersetzt.\n„§ 23                                                               Artikel 10\nVerordnungsermächtigung\nInkrafttreten\nDas Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                  Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 sowie die Artikel 6 bis 9\nrates die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen              treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen\nan ungetrennten Hofräumen zu regeln.“                          tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}