{"id":"bgbl1-2010-67-5","kind":"bgbl1","year":2010,"number":67,"date":"2010-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/67#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-67-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_67.pdf#page=46","order":5,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften","law_date":"2010-12-22T00:00:00Z","page":2248,"pdf_page":46,"num_pages":7,"content":["2248            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\nGesetz\nzur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie\nin der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften*)\nVom 22. Dezember 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ord-\nsen:                                                                      nungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-In-\nformationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mit-\nArtikel 1                                    glieder begangen werden.\nÄnderung der                                       (2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ord-\nBundesrechtsanwaltsordnung                                nungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-                      Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbe-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, ver-                       scheid erlassen hat.\nöffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch                         (3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt ab-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I                         weichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über\nS. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen.\n1. § 32 wird wie folgt geändert:                                          Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Ab-\nsatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                                        Artikel 2\n„(2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von                                  Änderung des\ndrei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2                               Rechtsdienstleistungsgesetzes\nSatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nDas Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember\ngilt entsprechend. In den Fällen des § 15 beginnt\n2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 9 Ab-\ndie Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gut-\nsatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)\nachtens. § 10 bleibt unberührt.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. Nach § 73a wird folgender § 73b eingefügt:\n1. § 13 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-\n„§ 73b                                   setzt:\nVerwaltungsbehörde                                „Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von\n(1) Die Rechtsanwaltskammer ist im Sinne                          drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2\ndes § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über                          bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt ent-\nsprechend. Wenn die Registrierungsvoraussetzun-\n*) Artikel 1 Nummer 1 und 2, Artikel 2 bis 5 und 8 Nummer 1, Artikel 9    gen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Ab-\nbis 11 und 15 Nummer 2 und 4 und Artikel 18 dieses Gesetzes dienen     satz 4 vorliegen, fordert die zuständige Behörde den\nder Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen        Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf,\nim Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).                     den Nachweis über die Berufshaftpflichtversiche-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010              2249\nrung sowie über die Erfüllung von Bedingungen (§ 10             Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre\nAbsatz 3 Satz 1) zu erbringen.“                                 Mitglieder begangen werden.\n2. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             (2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ord-\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                            nungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die\nKasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbe-\naa) In Buchstabe b werden die Wörter „Geburts-              scheid erlassen hat.\noder“ gestrichen.\n(3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt\nbb) In Buchstabe d werden die Wörter „sowie des             abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über\nGeburtsjahres“ gestrichen.                             Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen.\nb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter                    Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Ab-\n„Geburts- oder“ gestrichen.                                 satz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“\nArtikel 3                                                      Artikel 5\nÄnderung des                                                     Änderung des\nEinführungsgesetzes zur Insolvenzordnung                                   Steuerberatungsgesetzes\nNach Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insol-            Dem § 76 des Steuerberatungsgesetzes in der\nvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),             Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. De-            (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 30 des Ge-\nzember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist,             setzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ge-\nwird folgender Artikel 102a eingefügt:                         ändert worden ist, werden folgende Absätze 8 bis 10\nangefügt:\n„Artikel 102a                              „(8) Die Steuerberaterkammer ist im Sinne des § 36\nInsolvenzverwalter aus anderen                   Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union                rigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten\nnach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Ver-\nAngehörige eines anderen Mitgliedstaates der Euro-\nordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.\npäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum und Personen,               (9) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungs-\ndie in einem dieser Staaten ihre berufliche Nieder-            widrigkeiten nach Absatz 8 fließen in die Kasse der Ver-\nlassung haben, können das Verfahren zur Aufnahme in            waltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen\neine von dem Insolvenzgericht geführte Vorauswahlliste         hat.\nfür Insolvenzverwalter über eine einheitliche Stelle nach         (10) Die nach Absatz 9 zuständige Kasse trägt ab-\nden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes             weichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-\nabwickeln. Über Anträge auf Aufnahme in eine Vor-              nungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist\nauswahlliste ist in diesen Fällen innerhalb einer Frist        auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des\nvon drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2                Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“\nSatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt\nentsprechend.“                                                                           Artikel 6\nÄnderung der\nArtikel 4\nBundesnotarordnung\nÄnderung der\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-\nPatentanwaltsordnung\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966              bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-\n(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 1 des Geset-       setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert\nzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert             worden ist, wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 54 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n1. § 30 wird wie folgt geändert:\n„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                    2. § 111 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            „1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die\n„(2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von              das Bundesministerium der Justiz getroffen hat\ndrei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2                     oder für die dieses zuständig ist,“.\nSatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes          3. § 111a Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ngilt entsprechend. In den Fällen des § 22 beginnt\ndie Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gut-          „Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte\nachtens. § 17 bleibt unberührt.“                            errichtet, so kann die Landesregierung durch\nRechtsverordnung die Zuständigkeit eines oder\n2. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:                       mehrerer Oberlandesgerichte abweichend regeln.\n„§ 69a                                 Die Landesregierungen können die Ermächtigung\nVerwaltungsbehörde                            auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“\n(1) Die Patentanwaltskammer ist im Sinne                 4. Dem § 120 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndes § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über                       „(3) Die Notarkammern werden ermächtigt, die\nOrdnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ord-                Ausbildungsordnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 in\nnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-                 der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes","2250           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\nvom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) bereits vor             3. In § 850l Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „führt“ durch\ndem 1. Mai 2011 zu erlassen. Bewerber können die               das Wort „unterhält“ ersetzt.\nPraxisausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 in\nder Fassung des in Satz 1 genannten Gesetzes auf                                   Artikel 9\nder Grundlage der von der Notarkammer erlassenen\nÄnderung der\nund von der Landesjustizverwaltung genehmigten\nVerwaltungsgerichtsordnung\nAusbildungsordnung bereits vor dem 1. Mai 2011\ndurchlaufen.“                                                 § 67 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nArtikel 7                           19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Arti-\nkel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I\nÄnderung des                            S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nGerichtsverfassungsgesetzes\n„Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt\n§ 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-\noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staat-\nsung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I\nlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der\nS. 1077), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juli\nEuropäischen Union, eines anderen Vertragsstaates\n2010 (BGBl. I S. 976) geändert worden ist, wird wie\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nfolgt gefasst:\nraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Rich-\nteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.“\n„§ 51\n(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn                                  Artikel 10\ner seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.\nÄnderung des\n(2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Ober-                         Sozialgerichtsgesetzes\nlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amts-\n§ 73 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in\ngericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsan-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. September\nwaltschaft und des beteiligten Schöffen. Die Entschei-\n1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des\ndung ist nicht anfechtbar.\nGesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) ge-\n(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann          ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nanordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über\n„Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt\ndie Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen\noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staat-\nist. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.“\nlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der\nEuropäischen Union, eines anderen Vertragsstaates\nArtikel 8\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nÄnderung der                            raum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Rich-\nZivilprozessordnung                         teramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.“\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;                                    Artikel 11\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3                          Änderung des\ndes Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I                            Bundesverfassungsgerichtsgesetzes\nS. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungs-\n1. In § 142 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt die           gerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nWörter „oder einem solchen Übersetzer jeweils              vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt\ngleichgestellt ist“ eingefügt.                             durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009\n2. § 850k wird wie folgt geändert:                             (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:\na) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\n„Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Ver-\n„(8) Jede Person darf nur ein Pfändungs-\nfahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechts-\nschutzkonto unterhalten. Bei der Abrede hat\nlehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten\nder Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu ver-\nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen\nsichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutz-\nUnion, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens\nkonto unterhält. Das Kreditinstitut darf Aus-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder der\nkunfteien mitteilen, dass es für den Kunden ein\nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt,\nPfändungsschutzkonto führt. Die Auskunfteien\nals Bevollmächtigten vertreten lassen; in der münd-\ndürfen diese Angabe nur verwenden, um Kredit-\nlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht\ninstituten auf Anfrage zum Zwecke der Über-\nmüssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen.“\nprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach\nSatz 2 Auskunft darüber zu erteilen, ob die be-\ntroffene Person ein Pfändungsschutzkonto unter-                                 Artikel 12\nhält. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu                               Änderung des\neinem anderen als dem in Satz 4 genannten                               Gerichtskostengesetzes\nZweck ist auch mit Einwilligung der betroffenen            Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nPerson unzulässig.“                                     S. 718), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nb) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Führt“ durch          9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden\ndas Wort „Unterhält“ ersetzt.                           ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010                2251\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 e) In der neuen Nummer 1642 werden im Gebühren-\na) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe                    tatbestand die Wörter „Gebühr 1640 ermäßigt“\neingefügt:                                                      durch die Wörter „Gebühren 1640 und 1641 er-\nmäßigen“ ersetzt.\n„§ 70a Bekanntmachung von Neufassungen“.\nf) In der neuen Nummer 1644 wird im Gebührentat-\nb) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe                    bestand die Angabe „1642“ durch die Angabe\neingefügt:                                                      „1643“ ersetzt.\n„§ 73    Übergangsvorschrift für die Erhebung von          g) In Nummer 1810 werden im Gebührentatbestand\nHaftkosten“.                                           die Wörter „und § 269 Abs. 5“ durch die Wörter\n2. In § 5 Absatz 4 wird die Angabe „9019“ durch die                   „ , § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2“ er-\nAngabe „9018“ ersetzt.                                             setzt.\n3. In § 23 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9018“                h) In Nummer 1823 werden im Gebührentatbestand\ndurch die Angabe „9017“ ersetzt.                                   nach der Angabe „§ 269 Abs. 4“ ein Komma und\n4. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:                          die Angabe „§ 494a Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.\n„§ 70a                               i) In den Nummern 2364 und 2441 werden jeweils\nim Gebührentatbestand die Wörter „Soweit die\nBekanntmachung von Neufassungen                           Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückge-\nDas Bundesministerium der Justiz kann nach                      wiesen wird“ durch die Wörter „Die Rechtsbe-\nÄnderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen                   schwerde wird verworfen oder zurückgewiesen“\nund als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt                    ersetzt.\nmachen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vor-                j) In Nummer 2440 werden im Gebührentatbestand\nschrift Bezug nehmen und angeben                                   die Wörter „Soweit die Beschwerde verworfen\n1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt                  oder zurückgewiesen wird“ durch die Wörter „Die\nwird,                                                           Beschwerde wird verworfen oder zurückge-\n2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung                wiesen“ ersetzt.\ndes vollständigen Wortlauts im Bundesgesetz-               k) In Nummer 8610 wird im Gebührentatbestand die\nblatt sowie                                                     Angabe „§ 269 Abs. 5“ durch die Wörter „§ 269\n3. das Inkrafttreten der Änderungen.“                              Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.\n5. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt:                      l) In Nummer 8620 werden im Gebührentatbestand\nnach der Angabe „§ 269 Abs. 4“ ein Komma und\n„§ 73                                    die Angabe „§ 494a Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.\nÜbergangsvorschrift                         m) Nummer 9010 wird wie folgt geändert:\nfür die Erhebung von Haftkosten\naa) Dem Auslagentatbestand wird folgende An-\nBis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über                   merkung angefügt:\ndie Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem\nGefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010                        „Maßgebend ist die Höhe des Haftkosten-\nund 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum                        beitrags, der nach Landesrecht von einem\n27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwen-                            Gefangenen zu erheben ist.“\nden.“                                                              bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter „nach\n6. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-                     § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ gestrichen.\nändert:                                                       n) Nummer 9011 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1630 werden im Gebührentatbestand                     aa) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3“ durch die\n„Maßgebend ist die Höhe des Haftkosten-\nWörter „§ 115 Abs. 2 Satz 5 und 6“ ersetzt.\nbeitrags, der nach Landesrecht von einem\nb) In Nummer 1640 werden im Gebührentatbestand                          Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten\ndas Komma und die Wörter „den §§ 246a, 319                           werden nur angesetzt, wenn der Haftkosten-\nAbs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG                        beitrag auch von einem Gefangenen im Straf-\noder § 16 Abs. 3 UmwG“ gestrichen.                                   vollzug zu erheben wäre.“\nc) Nach Nummer 1640 wird folgende Nummer 1641                      bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter „nach\neingefügt:                                                           § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ gestrichen.\nGebühr                             Artikel 13\noder Satz\nNr.         Gebührentatbestand            der Gebühr                         Änderung der\nnach § 28                        Kostenordnung\nFamGKG\nDie Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt\n„1641 Verfahren nach den §§ 246a,                      Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-\n319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m.                reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Ge-\n§ 327e Abs. 2 AktG oder\nsetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) ge-\n§ 16 Abs. 3 UmwG . . . . . . . . .    1,5“.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nd) Die bisherigen Nummern 1641 bis 1643 werden             1. In § 131 Absatz 7 werden die Wörter „Absatz 1\nNummern 1642 bis 1644.                                     Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.","2252           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\n2. § 137 Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:            4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-\n„12. Kosten einer Zwangshaft in Höhe des Haft-                 ändert:\nkostenbeitrags, der nach Landesrecht von                 a) Nach Nummer 1502 wird folgende Nummer 1503\neinem Gefangenen zu erheben ist; das Gleiche                eingefügt:\ngilt für die Kosten einer sonstigen Haft, wenn\nder Haftkostenbeitrag auch von einem Gefan-                                                                                Gebühr\ngenen im Strafvollzug zu erheben wäre;“.                                                                                  oder Satz\nNr.         Gebührentatbestand                            der Gebühr\n3. Nach § 164 wird folgender § 165 eingefügt:                                                                                      nach § 28\nFamGKG\n„§ 165\nÜbergangsvorschrift                             „1503 Selbständiges Beweisver-\nfür die Erhebung von Haftkosten                                 fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1,0“.\nBis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über          b) In Nummer 1910 wird im Gebührentatbestand\ndie Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Ge-                die Angabe „und § 269 Abs. 5“ durch die Wörter\nfangenen zu erheben ist, ist § 137 Nummer 12 in der               „ , § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2“ er-\nbis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung an-                   setzt.\nzuwenden.“\nc) In Nummer 1920 wird im Gebührentatbestand\nArtikel 14                                 die Angabe „und § 269 Abs. 4“ durch die Wörter\n„ , § 269 Abs. 4 oder § 494a Abs. 2 Satz 2“ er-\nÄnderung des Gesetzes                              setzt.\nüber Gerichtskosten in Familiensachen\nd) Nummer 2008 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen\nvom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das                   aa) Dem Auslagentatbestand wird folgende An-\nzuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom                         merkung angefügt:\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) und mittelbar durch                       „Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbei-\nArtikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009                         trags, der nach Landesrecht von einem Ge-\n(BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt                     fangenen zu erheben ist.“\ngeändert:\nbb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter „nach\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ gestrichen.\na) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe                e) Nummer 2009 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\naa) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:\n„§ 62a Bekanntmachung von Neufassungen“.\n„Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbei-\nb) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe\ntrags, der nach Landesrecht von einem Ge-\neingefügt:\nfangenen zu erheben ist. Diese Kosten wer-\n„§ 64     Übergangsvorschrift für die Erhebung von                  den nur angesetzt, wenn der Haftkostenbei-\nHaftkosten“.                                              trag auch von einem Gefangenen im Strafvoll-\n2. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:                              zug zu erheben wäre.“\n„§ 62a                                  bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter „nach\nBekanntmachung von Neufassungen                              § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ gestrichen.\nDas Bundesministerium der Justiz kann nach\nArtikel 15\nÄnderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen\nund als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt                                   Änderung der\nmachen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vor-                          Justizverwaltungskostenordnung\nschrift Bezug nehmen und angeben                               Die Justizverwaltungskostenordnung in der im\n1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt           Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,\nwird,                                                    veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\n2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung         Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I\ndes vollständigen Wortlauts im Bundesgesetz-             S. 1408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nblatt sowie                                              1. § 5 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. das Inkrafttreten der Änderungen.“                          „Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags,\n3. Nach § 63 wird folgender § 64 angefügt:                        der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu er-\nheben ist.“\n„§ 64\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\nÜbergangsvorschrift\nfür die Erhebung von Haftkosten                    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nBis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über                „(2) Von der Zahlung der Gebühren sind auch\ndie Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Ge-                ausländische Behörden im Geltungsbereich der\nfangenen zu erheben ist, sind die Nummern 2008                    Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parla-\nund 2009 des Kostenverzeichnisses in der bis zum                  ments und des Rates vom 12. Dezember 2006\n27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwen-                      über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376\nden.“                                                             vom 27.12.2006, S. 36) befreit, wenn sie auf der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010                2253\nGrundlage des Kapitels VI der Richtlinie Auskunft           c) In Nummer 3210 wird die Anmerkung wie folgt\naus den im vierten oder siebten Abschnitt des                  gefasst:\nGebührenverzeichnisses bezeichneten Registern\n„Die Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2\noder Grundbüchern erhalten und wenn vergleich-\nder Anmerkung zu Nummer 3202 gelten ent-\nbaren inländischen Behörden für diese Auskunft\nsprechend.“\nGebührenfreiheit zustände.“\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-               d) In Nummer 3211 werden im Gebührentatbestand\nsätze 3 und 4.                                                 die Wörter „Prozess- oder Sachleitung“ durch die\nWörter „Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung“\n3. § 18 wird wie folgt gefasst:                                      ersetzt.\n„§ 18\nBis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über                                 Artikel 17\ndie Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Ge-                                  Änderung des\nfangenen zu erheben ist, ist § 5 Absatz 3 Satz 2 in                               Markengesetzes\nder bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung\nanzuwenden.“                                                   Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch\n4. In Absatz 4 der Vorbemerkung vor Nummer 400 der             Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I\nAnlage (Gebührenverzeichnis) wird die Angabe                S. 2521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 126 FGG“ durch die Angabe „§ 380 Absatz 1\nFamFG“ ersetzt.                                             1. § 115 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach\nArtikel 16                                § 49 Absatz 1 wegen mangelnder Benutzung ge-\nÄnderung des                                stellt, so tritt an die Stelle des Tages der Eintragung\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes                         in das Register der Tag,\nDas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai                   1. an dem die Mitteilung über die Schutzbewilligung\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 10             dem Internationalen Büro der Weltorganisation für\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900)                  geistiges Eigentum zugegangen ist, oder\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. an dem die Frist des Artikels 5 Absatz 2 des\n1. In der Inhaltsübersicht wird vor der Angabe zu § 60               Madrider Markenabkommens abgelaufen ist, so-\nfolgende Angabe eingefügt:                                        fern zu diesem Zeitpunkt weder die Mitteilung\n„§ 59a Bekanntmachung von Neufassungen“.                          nach Nummer 1 noch eine Mitteilung über die\nvorläufige Schutzverweigerung zugegangen ist.“\n2. Vor § 60 wird folgender § 59a eingefügt:\n„§ 59a                            2. In § 125a werden die Wörter „Artikel 25 Abs. 1 Buch-\nstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates\nBekanntmachung von Neufassungen                       vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschafts-\nDas Bundesministerium der Justiz kann nach                  marke (ABl. EG Nr. L 11 S. 1)“ durch die Wörter\nÄnderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen               „Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung\nund als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt                (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009\nmachen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vor-                 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung)\nschrift Bezug nehmen und angeben                               (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1)“ ersetzt.\n1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt           3. In § 143a Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 9\nwird,                                                       Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des\n2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung            Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemein-\ndes vollständigen Wortlauts im Bundesgesetz-                schaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1)“ durch\nblatt sowie                                                 die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung\n(EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009\n3. das Inkrafttreten der Änderungen.“\nüber die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung)\n3. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt            (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1)“ ersetzt.\ngeändert:\na) Nummer 3105 wird wie folgt geändert:                                               Artikel 18\naa) Im Gebührentatbestand und in Absatz 1                                        Änderung der\nNummer 1 der Anmerkung werden jeweils                                Wirtschaftsprüferordnung\ndie Wörter „Prozess- oder Sachleitung“ durch\ndie Wörter „Prozess-, Verfahrens- oder Sach-           Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-\nleitung“ ersetzt.                                   kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I\nS. 2803), die zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezem-\nbb) Absatz 2 der Anmerkung wird aufgehoben.              ber 2010 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird\ncc) Der bisherige Absatz 3 der Anmerkung wird            wie folgt geändert:\nAbsatz 2.                                           1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4a\nb) In Nummer 3203 werden im Gebührentatbestand                 folgende Angabe eingefügt:\ndie Wörter „Prozess- oder Sachleitung“ durch die\n„Frist für den Erlass von Verwaltungsakten        § 4b“.\nWörter „Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung“\nersetzt.                                                 2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:","2254        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\n„§ 4b                                 3. In § 37 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Da-\nFrist für den Erlass von Verwaltungsakten                   ten“ die Wörter „mit Ausnahme des Geburtstags und\ndes Geburtsortes bei Berufsangehörigen“ eingefügt.\nÜber Anträge auf Erteilung eines Verwaltungs-\naktes durch die Wirtschaftsprüferkammer ist inner-\nhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden,\nArtikel 19\nsoweit keine kürzere Frist vorgesehen ist; § 42a\nAbsatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrens-                                        Inkrafttreten\ngesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 16a\nund des § 20a beginnt die Frist erst mit der Vorlage             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndes ärztlichen Gutachtens.“                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}