{"id":"bgbl1-2010-67-4","kind":"bgbl1","year":2010,"number":67,"date":"2010-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/67#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-67-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_67.pdf#page=26","order":4,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)","law_date":"2010-12-22T00:00:00Z","page":2228,"pdf_page":26,"num_pages":20,"content":["2228          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011\n(Haushaltsgesetz 2011)\nVom 22. Dezember 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            ren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu,\nsen:                                                          soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur\nTilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der\nAbschnitt 1                            Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel\n6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes\nAllgemeine Ermächtigungen                       zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermäch-\ntigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds\n§1                                 aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehrein-\nFeststellung des Haushaltsplans                    nahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die\nErmächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-\nSatz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird in\nBundeshaushaltsordnung ergriffen werden.\nEinnahmen und Ausgaben auf 305 800 000 000 Euro\nfestgestellt.                                                    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff\n§2                                 auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-\nKreditermächtigungen                        jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1\nfestgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird                sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haus-\nermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das                  haltsjahres anzurechnen.\nHaushaltsjahr 2011 Kredite bis zur Höhe von\n48 400 000 000 Euro aufzunehmen.                                 (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskont-\npapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwäh-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die\nrungsanleihen sind auf Basis des Wechselkurses auf\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2011 fällig\ndie Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus\nwerdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus dem\ndem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergän-\nSaldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des\nzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos\nGesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung\nergibt.\nvon Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Ein-\nnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2) ergibt.                  (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nDem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle                 mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis\nunvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis             zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden\nzu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapie-            Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010             2229\nanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen             Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von\naufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten         7 000 000 000 Euro aufzunehmen.\nim Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den\nStand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland                                           §3\nergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge\nGewährleistungsermächtigungen\nanzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen frühe-\nrer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das                (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nBundesministerium der Finanzen wird ferner ermäch-            mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige\ntigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu ver-       Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt\nwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen            445 595 000 000 Euro zu übernehmen, davon\ndes Satzes 1, des Absatzes 1 und des Absatzes 2               1. bis zu 135 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit\nSatz 1 zu verkaufen.                                              förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen-\nmächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und                    den Ausfuhren,\nder Kassenverstärkungskredite im laufenden Haus-              2. bis zu 50 000 000 000 Euro\nhaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der\nZinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungs-                a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-\nrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens                      zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei\n80 000 000 000 Euro sowie ergänzende Verträge zur                    besonderem staatlichen Interesse der Bundes-\nBegrenzung des Zins- und Währungsrisikos von                         republik Deutschland;\nFremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen                   b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-\nvon bis zu 30 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf                    derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;\ndiese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht             c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an\nangerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden                 Schuldner außerhalb der Europäischen Union;\nVerträgen verringern oder ausschließen.\nd) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                   Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nmächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum                    am gezeichneten Kapital des Europäischen In-\nTag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-                     vestitionsfonds,\nmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie-\nßen:                                                          3. bis zu 5 720 000 000 Euro für Kredite zur Mit-\nfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswür-\n1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Ab-                 diger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusam-\nsatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender             menarbeit sowie für zinsverbilligte Kredite für ent-\nKredite aufgenommen werden;                                   wicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der\n2. Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vor-            bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie für\nschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden.               zinsverbilligte Kredite an den Clean Technology\nFund und an die Infrastructure Crisis Facility der\nDie so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-\nWeltbankgruppe,\nden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden\nHaushaltsjahres angerechnet.                                  4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und\nBevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-\n(8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des\nbiet,\nin § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermäch-\ntigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaus-            5. bis zu 185 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-\nhaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deut-                 nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungs-\nschen Bundestages zu unterrichten, soweit nicht aus               lagen im In- und Ausland,\nzwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.                 6. bis zu 62 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit\n(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an\nmächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von              europäischen oder internationalen Finanzinstitu-\n10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzu-              tionen und Fonds,\nnehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver-            7. bis zu 1 175 000 000 Euro für die Treuhandanstalt-\nund Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten,                   Nachfolgeeinrichtungen,\nkönnen weitere Kassenverstärkungskredite bis zur\nHöhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages        8. bis zu 6 000 000 000 Euro zur Absicherung des\naufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung                    Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für\nsind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Er-               den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.\nmächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenom-              Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbind-\nmen worden sind.                                              lichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaus-\n(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           haltsplans.\nmächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für             (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchst-\nLandwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2         beträge werden die auf Grund der Ermächtigungen\nNummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer               früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewähr-\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom            leistungen angerechnet, soweit der Bund noch in\n2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt           Anspruch genommen werden kann oder soweit er in\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010            Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten\n(BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, obliegenden            Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.","2230          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\n(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können           tung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen\nauch in ausländischer Währung übernommen werden;              eine Ausnahme geboten ist.\nsie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewähr-          (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-\nleistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenz-      deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-\nkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchst-           setzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-\nbetrag anzurechnen.                                           pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben\n(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-        nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be-\nleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden          trag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Gleiches gilt, wenn\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der              bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmä-\nBund daraus in Anspruch genommen werden kann.                 ßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 ge-\nZinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermäch-             nannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten\ntigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich         wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige\nbestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer           Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige\nHaftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und             Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt\nKosten festgelegt wird.                                       insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1\nbleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplan-\n(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-\nmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den\nnahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-\nSätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind\nspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz\nvor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-\ndem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr\nzur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwin-\nanzurechnen.\ngenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über-\n(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten        und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen\nErmächtigungsrahmen können mit Einwilligung des               ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung ent-\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages                sprechend anzuwenden.\nauch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nermächtigungen verwendet werden.\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,\nmächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1          an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten\nSatz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1            Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzu-\nSatz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-            stimmen und sich zur Leistung des auf den Bundes-\nligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-            anteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.\ndestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1\nder Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine                                        Abschnitt 2\nAusnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-\nschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.                                 Bewirtschaftung\nvon Einnahmen, Ausgaben\n(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und\nund Verpflichtungsermächtigungen\nsonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die\neine Übernahme einer Eventualverpflichtung von\n§5\n1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-\nhaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-                              Flexibilisierte Ausgaben\nrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine                (1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten\nAusnahme geboten ist.                                         Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts\n(9) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und          sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzel-\nsonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1               fall keine andere Regelung getroffen ist.\nNummer 5 in Verbindung mit Nummer 5.13 der verbind-              (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-\nlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaus-          genseitig deckungsfähig:\nhalts, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung\n1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben\nvon 300 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der\nder Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der\nHaushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu\nTitel 634 .3,\nunterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen\neine Ausnahme geboten ist.                                    2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,\n519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3,\n§4                                    539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechen-\nden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der\nÜber- und außerplanmäßige                           Titel 532 55, 532 56 und 546 88,\nAusgaben und Verpflichtungsermächtigungen\n3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1\n(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun-              und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55\ndeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro fest-                 und 56,\ngesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im\nEinzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der    4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.\nErfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von          Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4 auf-\n50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung          geführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die\ndes Bundesministeriums der Finanzen dem Haushalts-            flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind inner-\nausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrich-            halb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010              2231\nreich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit                 (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben\nzuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6              für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem\n– mit Ausnahme des Titels 634 .3 – bilden innerhalb            Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2\nder einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgaben-           bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibi-\nbereich und sind gegenseitig deckungsfähig.                    lisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet wer-\n(3) Im Verhältnis der Ausgabenbereiche des Absat-           den.\nzes 2 zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur               (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nHöhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des              mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\njeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei              des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-\nden anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenberei-               plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln\nchen geleistet werden.                                         der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412,\n(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Aus-             1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407\ngabenbereiche sind übertragbar.                                anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener\nUmstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese\n(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium               Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das\nder Finanzen.                                                  Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus\nermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\n§6                                  des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-\nVerstärkungsmöglichkeiten,                      plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei ein-\nDeckungsfähigkeit, Zweckbindung                    zelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529\n(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen          anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlich-\nden Ausgaben bei folgenden Titeln zu:                          keit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und\nunabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen.\n1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu-\nschüssen für die berufliche Eingliederung behinder-            (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-\nter und schwerbehinderter Menschen sowie für               tungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-\nArbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-              spruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn\nnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus            und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01\nErstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz        und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Er-\nvom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils      stattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von\ngeltenden Fassung,                                         Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwi-\nschen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.\n2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-\nschüssen für die berufliche Eingliederung behinder-            (7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen\nter und schwerbehinderter Menschen,                        aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur\nVerstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung\n3. Titel der Obergruppe 44 aus Schadenersatzleistun-           von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das\ngen Dritter.                                               Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.\n(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen              (8) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-\nden Ausgaben bei den mit ihrem vollen Sollansatz den           gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nflexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2          rungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fas-\nNummer 1 oder Nummer 2 zugeordneten Titeln zu,                 sung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung\nsoweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter            vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nhandelt.                                                       den ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes\n(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5        1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt\nAbsatz 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:                   durch Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung vom\n1. Die obersten Bundesbehörden können die De-                  5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für\nckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-          Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen\npen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines               an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspoliti-\nKapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertrag-       sche Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für\nbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht          Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.\nmehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme\nwirtschaftlich zweckmäßig erscheint.                                                   §7\n2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich                                  Überlassung und\nist, kann das Bundesministerium der Finanzen in                  Veräußerung von Vermögensgegenständen\nbesonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,                 (1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-\ndass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514               ordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienst-\nund 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-         stellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte\nzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-             Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Ver-\nhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-           waltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitig-\ndeckt werden.                                              keit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen\n3. Mehrausgaben bei Titel 526 01 – einschließlich der          erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Stan-\nentsprechenden Titel in den Titelgruppen – können          dardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maß-\ngegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der                gebend.\nObergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans ge-                (2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-\ndeckt werden.                                              ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-","2232          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\nnischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder     durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu er-\ngegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden kön-           bringen.\nnen.\n§ 11\n§8\nBewilligung von Zuwendungen                                     Liquiditätshilfen, Fälligkeit\nvon Zuschüssen und Leistungen\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für                 des Bundes an die Rentenversicherung\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus-\nhaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben                   (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für\noder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer        Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nEinrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institu-          sind auf 14 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermäch-\ntionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts-        tigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen\noder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers                 werden.\nnicht von dem zuständigen Bundesministerium und\ndem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.                (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für\nFinanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro\n(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur\nbegrenzt.\ninstitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage\nbewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger                   (3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im-\nseine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare     mobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.\nEntsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projekt-                 (4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine\nförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwen-                 Rentenversicherung und die an die allgemeine Renten-\ndungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der               versicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für\nöffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundes-              Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Mo-\nministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingen-          natsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im\nder Gründe Ausnahmen zulassen.                                Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\nzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur\n§9                                Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Renten-\nBezüge                               versicherung erforderlich ist.\n(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundes-                  (5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach\nhaushaltsordnung können die Personalausgaben für              § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nabgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei        dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro\nJahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt           geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wie-\nwerden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-         derholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung\nfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt         von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 und\nsind, der Einwilligung des Bundesministeriums der             nach § 221a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nFinanzen.                                                     kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach           der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Ver-\n§ 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung              meidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des\nder Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I                 Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.\nS. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes               (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nvom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert              mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer\nworden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe            ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-\nvon 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der               ditätshilfe an den Bundes-Pensions-Service für Post\nTitel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401     und Telekommunikation e. V. (BPS-PT) bis zu einer\nund 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol-            Höhe von 180 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen\ndungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur            ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens je-\nHöhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben              doch mit dem Ende des Haushaltsjahres.\ndes Titels 423 01 geleistet werden.\n(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungs-             (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen            mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundes-\ngewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der             anstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfül-\nKapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.              lung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\ndes Gesetzes über die Errichtung einer Bundes-\n§ 10                               anstalt für Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche\nLiquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt\nVerbriefung von Verpflichtungen                   7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dür-\nDas zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,          fen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem\ndie Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-            Ausgaben zu leisten und entsprechende Mittel aus\ndesrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel             dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur\n0902 Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel         Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so\n2302 Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07,            bald wie möglich, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit-\n836 08 und 896 09 des Bundeshaushaltsplans erwähn-            telzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen\nten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds             Union, zurückzuzahlen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010               2233\n§ 12                               auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-\nRückzahlung, Titelverwechslung                    steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen\nsind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den\n(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen            Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.\nkann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-          Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-\nden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnah-          desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.\nmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Ein-\nnahmetitel abzusetzen.                                           (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be-\n(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppel-           dienstete von bundesunmittelbaren juristischen Perso-\nzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung,            nen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne\nsoweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt wer-         von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermö-\nden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht ab-           gen des Bundes oder von durch den Bund institutionell\ngeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter         geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstel-\nPersonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabeti-         len und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht\ntel abzusetzen.                                               sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-         übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und\nden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen              Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer,\nsind.                                                         auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-\nsteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Plan-\nAbschnitt 3                            stellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die\nÜbernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des\nBewirtschaftung der Planstellen und Stellen\nBundeshaushalts an anderer Stelle führt.\n§ 13\n§ 15\nVerbindlichkeit des Stellenplans\nAusbringung von\n(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428                   Ersatzplanstellen und Ersatzstellen\nsind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgelt-\ngruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichun-              (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ngen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums          mächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein\nder Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen              unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten\nkann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit           wiederzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder\nder Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter          bisheriger Inhaber\nder Bedingung zulassen, dass dadurch die Personal-            1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der\nausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens                   Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972\n5 Prozent gemindert werden.                                       (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-\n(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen          setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geän-\nVerwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im                   dert worden ist, in einem Land als Richterin oder\nSinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur in-                 Richter kraft Auftrags verwendet werden soll,\nstitutionellen Förderung geleistet werden, für andere         2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-\nals Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeit-             tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-\nnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der                bezüge verwendet oder auf eine entsprechende\nGesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt-            Verwendung vorbereitet werden soll.\noder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbe-             Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bis-\nhaltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsver-         herigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des\nmerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit       Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungs-\naußertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-        gruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen,\nchenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abwei-             die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen\nchungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen             soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhabe-\nbedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der          rin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens\nFinanzen. Für die in § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 1          darf nicht überschritten werden. Über den weiteren Ver-\ngeregelten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorher-         bleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu\ngesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergrup-         entscheiden.\npierungsansprüche kann das Bundesministerium der\nFinanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundes-               (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nbehörden übertragen.                                          mächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen\noder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 93 des\n§ 14                               Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\nS. 160), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. No-\nAusbringung von Planstellen und Stellen                vember 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist,\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            bewilligt worden ist und ein unabweisbarer Bedarf be-\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses           steht, die Dienstposten dieser Beamtinnen oder Beam-\ndes Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-            ten neu zu besetzen. Für ab dem 1. Januar 2005 bewil-\nnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen              ligte Altersteilzeitbeschäftigungen dürfen neue Plan-\nund Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be-           stellen nur ausgebracht werden, wenn sichergestellt ist,\nsoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu-           dass, auf den Einzelplan und die Gesamtheit der ab\nsätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer,        dem 1. Januar 2005 bewilligten Altersteilzeitbeschäfti-","2234          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\ngungen bezogen, die Ausgaben für die neuen Planstel-              d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-\nlen die Einsparungen auf Grund der Altersteilzeitbe-                 menarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der\nschäftigungen nicht übersteigen. Die Planstellen sind                Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa-\nin einer um mindestens zwei Stufen geringeren Wertig-                ten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-\nkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeitbe-              schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus-\nschäftigten Beamtinnen oder Beamten auszubringen.                    landshandelskammer,\nSie sind mit dem Vermerk „kw mit Ausscheiden der Al-              e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen-\ntersteilzeitbeschäftigten“ zu versehen. Aus zwingenden               dungen des Bundes institutionell geförderten Zu-\ndienstlichen Gründen kann das Bundesministerium der                  wendungsempfänger oder bei einer vergleich-\nFinanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden                baren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsge-\nPlanstellen Ausnahmen zulassen.                                      meinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für                unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs\nRichterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten                Monate beurlaubt worden sind und ein unabweis-\nsowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.                     barer Bedarf besteht, die Planstellen neu zu beset-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                zen oder\nmächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundes-           2. wenn die Beamtinnen und Beamten beim Bundes-\nbehörden zu übertragen.                                           kanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwen-\ndet werden.\n§ 16\nÜber den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im\nAusbringung von Leerstellen                     nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\n(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-            (3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-\ngruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausge-          zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-\nbracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,                  ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-\n1. die nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, § 95 Absatz 1,            besetzung treffen.\n§ 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeam-                (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Rich-\ntengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),         terinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie\ndas durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Novem-          für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.\nber 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, so-          (5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder\nwie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes        Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-\nvom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt          des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-\ndurch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Feb-        sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium\nruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne      der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine\nDienstbezüge mindestens für sechs Monate beur-            Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbrin-\nlaubt werden,                                             gen.\n2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord-          (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) mindes-        mächtigt,\ntens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in\nAnspruch nehmen,                                          1. Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Num-\nmer 1 ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn\n3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit              eine Beförderung erfolgen soll,\nnach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der\nKinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-          2. Leerstellen, die für beim Bundeskanzleramt oder\nbeim Bundespräsidialamt verwendete Bedienstete\nden,\nausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die\n4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen                oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle\nDienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das             des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidial-\nzuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Februar           amtes befördert oder höhergruppiert worden ist.\n2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, unter\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nWegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit\nmächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundes-\nder Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Aus-\nbehörden zu übertragen.\nlandsvertretung beurlaubt werden.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                                       § 17\nmächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte\nUmwandlung von Planstellen und Stellen\nLeerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszu-\nbringen,                                                         Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in\n1. wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen\ngleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür\nInteresse des Bundes zu einer Verwendung\nein unabweisbarer Bedarf besteht.\na) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen\nBundestages oder eines Landtages,                                                 § 18\nb) bei einer juristischen Person des öffentlichen                  Sonderregelungen bei kw-Vermerken\nRechts,                                                   (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nc) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder        mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit\nüberstaatlichen Einrichtung,                           Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010              2235\noder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-    1. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,\ntig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei wer-     2. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster\ndende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-              Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzu-\ndungs- oder Entgeltgruppe weg.                                    lassen,\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall an-\nmächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die        derer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.\neinen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit\nschwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden,                 (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum\nwenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beam-           31. Dezember 2011 erbracht sein. Die betroffenen Plan-\ntenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den            stellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.\n§§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch                 (6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden\nberechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter              Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haus-\nMenschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stel-          haltsjahr 2010 mangels freier Planstellen oder Stellen\nlen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden       nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2011 nach-\ndes schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle             zuholen.\noder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise            (7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium\nerhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1            der Finanzen.\nzu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die\nStelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen\nAbschnitt 4\nbesetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn\ndie Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall                Übergangs- und Schlussvorschriften\nder Aufgabe“ trägt sowie für Ersatzplanstellen und Er-\nsatzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der entspre-                                   § 21\nchenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze aus-                                Stelleneinsparung\ngebracht wurden.                                                          auf Grund der Verlängerung der\nWochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte\n§ 19\n(1) Im Haushaltsjahr 2011 sind im Bundeshaushalts-\nÜberhangpersonal                           plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-\nFreie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-       amte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich\ndiensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der          ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelge-\nBundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder                 recht eingespart würden. Die Einsparung kann auch\nwegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-          bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\nden.                                                          mer erbracht werden.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n§ 20                               mächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses\nStelleneinsparung                         des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit\nder Verbesserung der Luftfrachtkontrolle Ausnahmen\n(1) Im Haushaltsjahr 2011 sind im Bundeshaushalts-         bei den in § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes genannten\nplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-          Bereichen zuzulassen.\namte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\nmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich             (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nergäbe, wenn 1,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen       mächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinspar-\nkegelgerecht eingespart würden.                               konzepte der Ressorts anzuerkennen.\n(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Or-               (4) § 20 Absatz 5 und 7 gilt entsprechend.\ngane der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivoll-\nzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei,                                       § 22\nbeim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundes-                    Begleitregelungen zum Regierungsumzug\ntag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahn-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ndungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei den Mobilen\nmächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und\nKontrollgruppen und bei der Finanzkontrolle Schwarz-\nfrei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit\narbeit der Zollverwaltung, die Planstellen und Stellen\ndies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla-\nbeim Technischen Hilfswerk sowie in den Vertretungen\nmentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin\ndes Bundes im Ausland. Die Planstellen und Stellen\neinschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behör-\ndieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den\ndenverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-\nAbsätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.\nGesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), das durch\n(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten       Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997\nPlanstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wer-      (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, auf der Grund-\ntigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts-          lage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption\nplans 2011 orientieren. Dabei sind die obersten               zügig und wirtschaftlich umzusetzen.\nBundesbehörden und die nachgeordnete Bundesver-                  (2) § 2 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 4 Satz 1 des\nwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert           Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996\nzu berücksichtigen.                                           (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-\nmächtigt, in sachlich begründeten Fällen                      ändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden,","2236        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\ndass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise          des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres\nder unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.           weiter.\n§ 23                                                         § 24\nFortgeltung\nInkrafttreten\n§ 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie\ndie §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2237\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n2011\nTeil I:       Haushaltsübersicht\n– Einnahmen\n– Ausgaben\n– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\n– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\nTeil II:      Berechnung der zulässigen Keditaufnahme nach § 5\ndes Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über\ndas Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-\nponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nTeil III:     Finanzierungsübersicht\nTeil IV:      Kreditfinanzierungsplan","2238           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\nSumme Einnahmen              gegenüber 2010\nmehr (+)\nEpl.                           Bezeichnung                                                                                               weniger (–)\n2011                2010\n1 000 €             1 000 €           1 000 €\n1                                            2                                                       3                   4                  5\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                     193                 193                  –\n02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1 666               1 521               +145\n03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   84                  52                +32\n04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                 3 130               3 147                –17\n05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      110 342             115 736             –5 394\n06     Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   425 489             406 787           +18 702\n07     Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   414 855             408 842             +6 013\n08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                       357 293             827 102          –469 809\n09     Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          323 178             464 401          –141 223\n10     Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    61 716             155 260           –93 544\n11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                              6 293 426           6 946 981          –653 555\n12     Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              6 640 622           6 551 204           +89 418\n14     Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                         223 685             309 254           –85 569\n15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                          83 006              75 974             +7 032\n16     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          366 823             242 250          +124 573\n17     Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  67 088              67 262               –174\n19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    40                  40                  –\n20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               191                 355               –164\n23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     637 830             655 865           –18 035\n30     Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           118 596             159 296           –40 700\n32     Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               49 714 693          81 138 453        –31 423 760\n60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             239 956 054         220 970 025       +18 986 029\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           305 800 000         319 500 000        –13 700 000\nZu Spalte 3: Darin enthalten sind,\n– Steuereinnahmen in Höhe von 229 164 000 T€,\n– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 48 400 000 T€ sowie\n– sonstige Einnahmen in Höhe von 28 236 000 T€.\nBereinigung Soll 2010 um die Umsetzung der Bundesimmobilienangelegenheiten aus dem Einzelplan 08 in den Einzelplan 60 ab dem Haushalt 2011:\nZu Einzelplan 08: Spalte 4: 340 233 T€; Spalte 5: +17 060 T€\nZu Einzelplan 60: Spalte 4: 221 456 894 T€; Spalte 5: +18 499 160 T€","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010                                                  2239\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\nSteuern und steuer-   Verwaltungs-        Übrige\nähnliche Abgaben      einnahmen        Einnahmen\nEpl.                        Bezeichnung\n2011              2011             2011\n1 000 €            1 000 €          1 000 €\n1                                          2                                                            6                 7                8\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                            –                 3              190\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –             1 666                –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         –                84                –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                          –             3 092               38\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 –           109 942              400\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –           419 786            5 703\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –           414 571              284\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                                  –           307 716           49 577\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –           317 018            6 160\n10   Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –            45 769           15 947\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                           –            20 495        6 272 931\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –         5 637 574        1 003 048\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                                    –           184 706           38 979\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                                    –            83 006                –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –            21 213          345 610\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            –             7 641           59 447\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          –                40                –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –               191                –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                –             9 014          628 816\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –            29 245           89 351\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              –           785 093      48 929 600\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  229 540 000          8 446 375        1 969 679\nSumme Haushalt 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                229 540 000        16 844 240       59 415 760\nSumme Haushalt 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                212 263 000        15 551 639       91 685 361\ngegenüber 2010 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                              +17 277 000        +1 292 601      –32 269 601","2240           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nSumme Ausgaben               gegenüber 2010\nmehr (+)\nEpl.                           Bezeichnung                                                                                                 weniger (–)\n2011                 2010\n1 000 €             1 000 €            1 000 €\n1                                            2                                                        3                    4                  5\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                   29 876               28 718             +1 158\n02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           681 783              681 298               +485\n03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                21 342               21 377                –35\n04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                              1 841 955            1 844 148             –2 193\n05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     3 103 654            3 193 817           –90 163\n06     Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  5 402 239            5 491 888           –89 649\n07     Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    493 085              489 355             +3 730\n08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                      4 459 629            4 860 086          –400 457\n09     Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         6 116 865            6 123 817             –6 952\n10     Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  5 491 558            5 836 059          –344 501\n11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                            131 292 668          143 197 440        –11 904 772\n12     Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             25 247 970           26 316 246         –1 068 276\n14     Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                      31 548 954           31 110 825           +438 129\n15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                      15 777 246           16 126 048           –348 802\n16     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1 635 879            1 590 189           +45 690\n17     Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                6 471 041            6 543 092           –72 051\n19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 24 971               23 211             +1 760\n20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            124 543              117 374             +7 169\n23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    6 219 120            6 070 120          +149 000\n30     Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        11 646 033           10 863 694           +782 339\n32     Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                37 172 319           38 858 601         –1 686 282\n60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               10 997 270           10 112 597           +884 673\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           305 800 000          319 500 000        –13 700 000\nBereinigung Soll 2010 um die Umsetzung der Bundesimmobilienangelegenheiten aus dem Einzelplan 08 in den Einzelplan 60 ab dem Haushalt 2011:\nZu Einzelplan 08: Spalte 4: 4 525 229 T€; Spalte 5: –65 600 T€\nZu Einzelplan 60: Spalte 4: 10 447 454 T€; Spalte 5: +549 816 T€","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010                                                     2241\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nSächliche       Militärische\nPersonal-    Verwaltungs-   Beschaffungen,   Schulden-\nausgaben      ausgaben       Anlagen usw.      dienst\nEpl.                       Bezeichnung\n2011           2011             2011         2011\n1 000 €       1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                                         2                                                       6              7                8             9\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                16 812          8 591                –             –\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        460 559       101 734                 –             –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             13 307          7 477                –             –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . .                                             251 155       583 757                 –             –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    824 908       212 901                 –             –\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . .                               2 805 057     1 037 348                 –             –\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 373 203         83 379                –             –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                   2 571 705       553 074                 –             –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        564 887       163 645                 –             –\n10   Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 300 907       157 867                 –             –\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . .                                              177 721         79 917                –             –\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1 405 985     2 150 457                 –             –\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                   16 530 241      4 198 159      10 428 980               –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . .                                       186 755       111 853                 –             –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        200 456       165 872                 –             –\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      533 325         46 907                –             –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              18 378          2 984                –             –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         103 068         12 541                –             –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                    58 278         25 725                –             –\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          85 648         42 935                –             –\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –         59 159                –   35 343 160\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                316 201       357 280                 –             –\nSumme Haushalt 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          27 798 556     10 163 562      10 428 980     35 343 160\nSumme Haushalt 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          27 704 306      9 301 207      10 469 073     36 751 165\ngegenüber 2010 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . .                                            +94 250      +862 355           –40 093   –1 408 005","2242       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nZuweisungen und         Ausgaben           Besondere\nZuschüsse               für           Finanzierungs-\n(ohne Investitionen)   Investitionen         ausgaben\nEpl.                        Bezeichnung\n2011                2011                2011\n1 000 €              1 000 €             1 000 €\n1                                         2                                                           10                  11                  12\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                        3 668               1 141               –336\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                91 579              27 911                  –\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       199                 359                  –\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                    791 187             223 006             –7 150\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1 957 989             137 836            –29 980\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1 165 082             524 746           –129 994\n07  Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         32 480               9 023             –5 000\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                          1 219 124             115 726                  –\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             3 870 940           1 567 393            –50 000\n10  Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      4 522 732             535 052            –25 000\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                               125 622 875             5 412 155                  –\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   8 215 219         13 516 309             –40 000\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                              997 430             172 554           –778 410\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                          15 417 817               60 821                  –\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               537 422             751 129            –19 000\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    5 964 908              15 901            –90 000\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        460               3 149                  –\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1 368               7 566                  –\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1 214 038           4 923 079             –2 000\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              9 816 847           1 931 233           –230 630\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –          1 770 000                  –\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     9 449 796             623 993            250 000\nSumme Haushalt 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               190 893 160           32 330 082          –1 157 500\nSumme Haushalt 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               207 496 983           28 293 161            –515 895\ngegenüber 2010 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                             –16 603 823           +4 036 921            –641 605","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010                                                    2243\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nVerpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nVerpflich-          von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                           in künftigen\nEpl.                 Bezeichnung                                                gung        2012          2013        2014        Folgejahre      Haushalts-\n2011                                                                jahren\n1 000 €      1 000 €      1 000 €      1 000 €        1 000 €        1 000 €\n1                                    2                                           3           4             5           6              7               8\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . .                         16 174         8 512         7 262         400               –              –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    212 915      118 394       61 290       28 691           4 540               –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    890 550      328 296      234 574      147 913        172 267            7 500\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . .                               1 010 156      222 403      179 627      161 946        446 180                –\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . .                                     4 815       1 734         1 734       1 347               –              –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . .                                   1 294 748       57 666       54 106       65 541        128 435         989 000\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            3 138 558      948 323      975 727      789 653        424 855                –\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Verbraucher-\nschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1 294 403      343 289      270 540      189 908        490 666                –\n11   Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       3 209 379    1 764 778      915 325      421 476        105 000            2 800\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau\nund Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . .                      11 908 315    3 615 783    1 716 783    1 235 812        807 937      4 532 000\n14   Bundesministerium                        der           Verteidi-\ngung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     8 276 380    2 479 498    2 443 216    1 533 386        776 500      1 043 780\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . .                                      71 493       34 665       26 621       10 207                –              –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . .                             1 838 933      760 499      550 185      352 914        175 335                –\n17   Bundesministerium                         für           Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . .                                  347 814      165 187      109 897       69 730           3 000               –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . .                              21 495         1 815      13 715         5 619            346               –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . .                             2 520       1 020         1 020         480               –              –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . .                                     5 641 576      462 898      484 721      508 646           3 700     4 181 611\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          6 442 528    1 640 287    1 622 254    1 426 013     1 753 974                 –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . .                                530 865      160 360       56 185      285 950         28 370                –\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         46 153 617   13 115 407    9 724 782    7 235 632     5 321 105      10 756 691","2244        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nFlexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\nSumme             gegenüber 2010\nmehr (+)\nEpl.                   Bezeichnung                                                        Kapitel         2011            2010        weniger (–)\n1 000 €        1 000 €        1 000 €\n1                                    2                                                     3              4              5              6\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04                   20 375         19 729            +646\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03                                          250 249        249 825            +424\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01                                   15 908         15 908               –\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02, 03, 05, 06, 07,\n08, 09                      244 886        239 692          +5 194\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 11                              991 186        975 655        +15 531\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 01, 07, 08, 10, 11, 12,\n15, 16, 17, 18, 23, 25,\n26, 28, 29, 33, 35        3 221 834      3 270 016         –48 182\n07  Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 01, 02, 03, 04, 05, 06,\n07, 08, 10                  339 852        349 478          –9 626\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 01, 03, 04, 05, 12                                         2 180 648      2 104 090        +76 558\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 07, 08, 09,\n10                          656 164        644 661        +11 503\n10  Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . 01, 08, 09, 13, 14, 15,\n16                          373 983        455 647         –81 664\n11  Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 04, 05, 06, 07               191 434        184 945          +6 489\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau\nund Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 05, 08, 11, 12,\n14, 16, 21, 27, 28          906 953        901 782          +5 171\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 07, 09                                           5 497 687      5 553 859         –56 172\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11                                         248 158        246 979          +1 179\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . 01, 05, 06, 07                                         242 588        234 728          +7 860\n17  Bundesministerium                           für            Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 01, 03, 04, 06                                            106 088        105 173            +915\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 01                                                    20 133         18 397          +1 736\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03                                            90 886         84 995          +5 891\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 01                                                              52 240         51 053          +1 187\n30  Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02                              106 058        103 666          +2 392\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  15 757 310     15 810 278         –52 968","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010                                                                                                             2245\nGesamtplan – Teil II:\nBerechnung der zulässigen Kreditaufnahme\nnach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren\nzur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nBetrag für\nKomponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme                                                                                                                                   2011\nMillionen €\n1                                                                                                                           2\n1.     Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1,902\n(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p. a.)\n2.     Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                        2 397 100\n3.     Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   45 583\n(Zeile 1. x Zeile 2.)\n4.     Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 –5 037\n(Zeile 4a. – Zeile 4b.)\n4a.    Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       4 212\n4b.    Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      9 250\n5.     Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       –2 475\n(Zeile 5a. x Zeile 5b.)\n5a.    Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         –15 453\n5b.    Budgetsensitivität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               0,16\n6.     Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 –\n7.     Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    53 095\n(Zeile 3. – Zeile 4. – Zeile 5. – Zeile 6.)\nDatengrundlage: Aktuelle gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.\nDifferenzen durch Rundung möglich.","2246     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\nGesamtplan – Teil III:\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 2011      Betrag für 2010\nFinanzierungsübersicht\n1 000 €\n1                                                                                            2                    3\n1.  Berechnung des Finanzierungssaldos\n1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        257 024 000          238 924 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rück-\nlagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\n1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       305 800 000          319 500 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an\nRücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)\nNegativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –48 776 000          –80 576 000\n2.  Deckung des Finanzierungssaldos\n2.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   376 000              376 000\n2.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . .                                                               48 400 000           80 200 000\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       48 776 000           80 576 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010                                                                                       2247\nGesamtplan – Teil IV:\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 2011        Betrag für 2010\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                                                              2                     3\n1.    Einnahmen\n1.1   Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             (317 922 799)          (317 338 103)\n1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       110 386 450            131 966 728\n1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    67 099 904             66 745 420\n1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        140 436 445            118 625 954\n1.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               (8 422)               (8 422)\n1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             –                     –\n1.2.2 Länderbeiträge zur Tilgung kommunaler Altschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             8 422                 8 422\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        317 931 221            317 346 525\n2.    Ausgaben zur Tilgung von Krediten\n2.1   Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         84 524 664             80 534 479\n2.2   Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    59 626 009             59 697 112\n2.3   Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        128 966 236              97 232 969\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       273 116 909            237 464 560\n3.    Herleitung der Nettokreditaufnahme\n3.1   Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           317 922 799            317 338 103\n3.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          8 422                 8 422\n(317 931 221)          (317 346 525)\n3.3   Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –273 116 909           –237 464 560\n(44 814 312)           (79 881 964)\n3.4   Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –71 715               467 406\n(44 742 597)           (80 349 370)\n3.5   Selbstbewirtschaftungsmittel\n3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung\nvon Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . .                                                                            1 600 000                       –\n3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             –1 400 000                       –\n3.6   Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“\n3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführungen zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     811 925               552 870\n3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        –                     –\n3.7   Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“\nKassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                –354 522              –702 240\n3.8   Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu\nKap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               3 000                      –\nNettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      48 400 000             80 200 000"]}